Gesetz ueber die Angelegenheiten
der Vertriebenen und Fluechtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
BVFG
vom 19.05.1953
"Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl.
I S. 1902), das durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.
2840) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
geaendert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 12.12.2007 I 2840
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 28.6.1985 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BVFG Anhang EV
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertriebener
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehoeriger oder deutscher
Volkszugehoeriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten ausserhalb der Grenzen des Deutschen Reiches
nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den
Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung
oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren
gegangen sein, der fuer die persoenlichen Lebensverhaeltnisse des Betroffenen bestimmend
war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz
anzusehen, an welchem die Familienangehoerigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehoeriger oder deutscher
Volkszugehoeriger
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen
Wohnsitz ausserhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gruenden politischer
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gruenden der Rasse, des Glaubens
oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmassnahmen gegen ihn veruebt
worden sind oder ihm drohten,
2. auf Grund der waehrend des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen
Vertraege aus ausserdeutschen Gebieten oder waehrend des gleichen Zeitraumes auf Grund
von Massnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten
Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3. nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmassnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder
danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter
fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland,
Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumaenien,
Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlaesst, es sei
denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. Maerz 1952
dorthin zurueckgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen
Gebieten begruendet hat (Aussiedler),
-1-
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf staendig in den
in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeuebt hat und diese Taetigkeit infolge Vertreibung
aufgeben musste,
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemaess § 10 des Buergerlichen
Gesetzbuchs durch Eheschliessung verloren, aber seinen staendigen Aufenthalt dort
beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden
Ehefrau gemaess § 11 des Buergerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen
staendigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehoeriger oder
deutscher Volkszugehoeriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz
oder in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehoerigen
oder deutschen Volkszugehoerigen den staendigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umstaenden hervorgeht,
dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten staendig niederlassen wollte oder
wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.
§ 2 Heimatvertriebener
(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits
einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er
vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993
verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar
1914 zum Deutschen Reich oder zur Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem
spaeteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehoert haben, gilt
als einheitliches Vertreibungsgebiet.
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkoemmling, der die
Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder
bei Abkoemmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
§ 3 Sowjetzonenfluechtling
(1) Sowjetzonenfluechtling ist ein deutscher Staatsangehoeriger oder deutscher
Volkszugehoeriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1.
Juli 1990 gefluechtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die
politischen Verhaeltnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere
Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr fuer Leib und Leben
oder die persoenliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei
einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gruende sind als besondere
Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstoert oder entscheidend
beeintraechtigt worden ist oder wenn die Zerstoerung oder entscheidende Beeintraechtigung
nahe bevorstand.
(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenfluechtling ist ausgeschlossen,
1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,
2. wer waehrend der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen
Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten
gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat,
3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
einschliesslich des Landes Berlin bekaempft hat.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemaess anzuwenden.
-2-
§ 4 Spaetaussiedler
(1) Spaetaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehoeriger, der die Republiken
der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens
verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen
staendigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
1. seit dem 8. Mai 1945 oder
2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. Maerz
1952 oder
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person
abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des
31. Maerz 1952 nach Nummer 2 erfuellt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren
Wohnsitz erst nach dem 31. Maerz 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) Spaetaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehoeriger aus den Aussiedlungsgebieten
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ausser den in Absatz 1 genannten Staaten, der die uebrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember
1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen frueherer Benachteiligungen auf
Grund deutscher Volkszugehoerigkeit unterlag.
(3) Der Spaetaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkoemmlinge von Spaetaussiedlern, die nach § 27 Abs.
1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die
Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 5 Ausschluss
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
1. a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen
Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsaetze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat,
c) in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Masse seine Stellung zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne
des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen waere, es sei denn, die Tat
waere nach deutschem Recht verjaehrt oder eine Verurteilung deswegen nach dem
Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e) nach einer durch tatsaechliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa) einer Vereinigung angehoert oder angehoert hat, die den Terrorismus
unterstuetzt, oder eine derartige Vereinigung unterstuetzt oder unterstuetzt
hat,
bb) bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttaetigkeiten beteiligt
oder oeffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung
gedroht hat oder
cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstuetzt oder verfolgt oder unterstuetzt
hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der
Voelkerverstaendigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den frueheren Handlungen
abgewandt hat, oder
2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf
Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
-3-
b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeuebt hat, die fuer die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewoehnlich als
bedeutsam galt oder auf Grund der Umstaende des Einzelfalles war, oder
c) wer fuer mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von
Buchstabe b in haeuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
§ 6 Volkszugehoerigkeit
(1) Deutscher Volkszugehoeriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat
zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale
wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestaetigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehoeriger,
wenn er von einem deutschen Staatsangehoerigen oder deutschen Volkszugehoerigen
abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende
Nationalitaetenerklaerung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum
bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalitaet
gehoert hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung
zur deutschen Nationalitaet muss bestaetigt werden durch die familiaere Vermittlung
der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der
verwaltungsbehoerdlichen Entscheidung ueber den Aufnahmeantrag, in Faellen des § 27
Abs. 2 im Zeitpunkt der Begruendung des staendigen Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespraech
auf Deutsch fuehren kann, es sei denn, er kann die familiaere Vermittlung auf Grund
einer spaeter eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung
entfaellt, wenn die familiaere Vermittlung wegen der Verhaeltnisse in dem jeweiligen
Aussiedlungsgebiet nicht moeglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Aufnahmebewerber
die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil
es mit Gefahr fuer Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstaende der Wille unzweifelhaft
ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehoeren.
Zweiter Abschnitt
Verteilung, Rechte und Verguenstigungen
§ 7 Grundsatz
(1) Spaetaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale
Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spaetaussiedlung
bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkoemmlinge des
Spaetaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfuellen, aber
die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend
anzuwenden. § 5 gilt sinngemaess.
§ 8 Verteilung
(1) Die Laender nehmen die Spaetaussiedler und ihre Ehegatten und Abkoemmlinge, soweit
sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfuellen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt
das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden
die Personen vom Bund untergebracht. Spaetaussiedler und in den Aufnahmebescheid
einbezogene Ehegatten oder Abkoemmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den
Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren
zu lassen.
-4-
(2) Familienangehoerige des Spaetaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des §
7 Abs. 2 zu erfuellen, gemeinsam mit dem Spaetaussiedler eintreffen, koennen in das
Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die Laender koennen durch Vereinbarung einen Schluessel zur Verteilung festlegen.
Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die
Verteilungsquoten fuer das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschaeftsstelle der
Bund-Laender-Kommission fuer Bildungsplanung und Forschungsfoerderung im Bundesanzeiger
veroeffentlichten Schluessel, der fuer das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend
Steuereinnahmen und Bevoelkerungszahl der Laender errechnet worden ist (Koenigsteiner
Schluessel).
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schluessel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann
ein von den Wuenschen des Spaetaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet
werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes
in einem Land staendigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
(6) (weggefallen)
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) gilt nicht fuer Einrichtungen zur Aufnahme von Spaetaussiedlern.
§ 9 Hilfen
(1) Spaetaussiedler gemaess § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkoemmlinge,
welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfuellen, haben Anspruch auf
kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen
Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse
sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige
Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert
bei ganztaegigem Unterricht (Regelfall) laengstens sechs Monate. Soweit erforderlich
soll der Integrationskurs durch eine sozialpaedagogische Betreuung sowie durch
Kinderbetreuungsangebote ergaenzt werden. Spaetaussiedlern sowie deren Ehegatten oder
Abkoemmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes ueber
die Festlegung eines vorlaeufigen Wohnortes fuer Spaetaussiedler ein Wohnort zugewiesen
wurde, wird, solange die Entscheidung ueber die Zuweisung eines vorlaeufigen Wohnortes
nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ueber die Festlegung eines vorlaeufigen Wohnortes
fuer Spaetaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme
an einem Integrationskurs gewaehrt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar
ist. Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, naehere Einzelheiten des
Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die
Durchfuehrung der Kurse, die Vorgaben bezueglich der Auswahl und Zulassung der Kurstraeger
sowie die Rahmenbedingungen fuer die Teilnahme durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(2) Spaetaussiedler koennen erhalten
1. eine einmalige Ueberbrueckungshilfe des Bundes und
2. einen Ausgleich fuer Kosten der Aussiedlung.
Das Naehere bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien.
(3) Spaetaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind,
gewaehrt das Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich fuer den erlittenen Gewahrsam auf Antrag
eine pauschale Eingliederungshilfe in Hoehe von 2.046 Euro. Sie betraegt bei Personen im
Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 3.068 Euro. Der Antrag auf
pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des
Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden.
Die Frist endet fruehestens am 31. Dezember 2009.
-5-
(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergaenzungsfoerderung fuer Jugendliche und ergaenzende
Sprach- und sozialpaedagogische Foerderung koennen gewaehrt werden.
(5) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge ist zustaendig fuer
a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses, des
Aufbaukurses und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und
b) die Durchfuehrung der Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 4.
§ 10 Pruefungen und Befaehigungsnachweise
(1) Pruefungen oder Befaehigungsnachweise, die Spaetaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im
Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder
erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.
(2) Pruefungen oder Befaehigungsnachweise, die Spaetaussiedler in den Aussiedlungsgebieten
abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Pruefungen
oder Befaehigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Haben Spaetaussiedler die zur Ausuebung ihres Berufes notwendigen oder
fuer den Nachweis ihrer Befaehigung zweckdienlichen Urkunden (Pruefungs- oder
Befaehigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen
Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die fuer die Ausstellung
entsprechender Urkunden zustaendigen Behoerden und Stellen eine Bescheinigung
auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Pruefung oder den Erwerb des
Befaehigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung fuer die Ausstellung der Bescheinigung gemaess Absatz 3 ist die
glaubhafte Bestaetigung
1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklaerung einer Person, die auf
Grund ihrer frueheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der
Ablegung der Pruefung oder dem Erwerb des Befaehigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklaerungen von zwei Personen,
die von der Ablegung der Pruefung oder dem Erwerb des Befaehigungsnachweises eigene
Kenntnisse haben.
(5) Die Bescheinigung gemaess Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die
Urkunde ueber die abgelegte Pruefung oder den erworbenen Befaehigungsnachweis.
§ 11 Leistungen bei Krankheit
(1) Wer als Spaetaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei Monaten
nach dem Verlassen dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen staendigen
Aufenthalt genommen hat, erhaelt einmalig Leistungen wie ein Versicherter der
gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme
gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt.
(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27 bis 43a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch sowie Zuschuesse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch und die im Zusammenhang mit diesen Leistungen notwendigen
Fahrkosten (§ 60 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) werden laengstens fuer die ersten
78 Wochen von dem Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
gewaehrt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung
laengstens fuer 182 Tage, die anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von
drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschliesslich
Mutterschaftsgeld werden gewaehrt, wenn die Entbindung in der Frist von drei Monaten
nach Absatz 1 Satz 1 liegt.
(3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) und
Mutterschaftsgeld (§ 200 der Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur, wenn
sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten Gebiete
1. in einem Arbeitsverhaeltnis gestanden haben,
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2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Haeftlingshilfegesetzes sind,
3. eine Taetigkeit als Selbstaendiger oder mithelfender Familienangehoeriger
hauptberuflich ausgeuebt haben,
4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfuellt haben oder
5. wegen ihrer Volkszugehoerigkeit, ihrer Aussiedlungs- oder Uebersiedlungsabsicht oder
wegen eines vergleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen
nicht zu vertretenden Grundes gehindert waren, eine Beschaeftigung nach Nummer 1
oder eine Taetigkeit nach Nummer 3 auszuueben.
Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf
einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen
Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliederungshilfe
bereits bei Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfaehig war.
(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhaelt der Berechtigte in Hoehe der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Die
Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ueber die Beduerftigkeit und das bei den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beruecksichtigende Einkommen sind nicht
anzuwenden.
(5) Die Leistungen gewaehrt die fuer den Wohnort der Berechtigten zustaendige Allgemeine
Ortskrankenkasse. Haben die Berechtigten frueher einer anderen Krankenkasse angehoert, so
haben sie das Recht, die Leistungen bei dieser zu beantragen.
(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absaetzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben
dem Leistungserbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungsschein der
nach Absatz 5 zustaendigen Krankenkasse auszuhaendigen. In dringenden Faellen kann der
Berechtigungsschein nachgereicht werden. Aerzte, Zahnaerzte, Krankenhaeuser, Apotheken
und sonstige Leistungserbringer haben fuer Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf
die Verguetung, die sie erhalten wuerden, wenn der Spaetaussiedler Versicherter der
gesetzlichen Krankenversicherung waere.
(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, wird ihnen aus Mitteln des Bundes
erstattet. Als Ersatz fuer Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen 8 vom Hundert
ihres Aufwands fuer die nach den Absaetzen 1 bis 5 gewaehrten Leistungen.
(7) Bei Gewaehrung der Leistungen gelten die §§ 61 und 62 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch ueber Zuzahlungen und Belastungsgrenze entsprechend. Ferner sind
hierbei und bei der Erstattung des Aufwands und der Verwaltungskosten an die
Krankenkassen das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden, §
110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch mit der Massgabe, dass die Krankenkasse
Erstattungen nach Absatz 6 auch unterhalb des in § 110 Satz 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages verlangen kann, wenn dieser Betrag durch
Zusammenrechnung der Erstattungsansprueche in mehreren Einzelfaellen erreicht wird.
(7a) Bei der Gewaehrung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem
Land gelten, das nach § 8 fuer den Spaetaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder
festgelegt wird.
(8) Fuer Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der Absaetze 1 bis 7a ist der
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
§ 12 (weggefallen)
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§ 13 Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung
Die Rechtsstellung der Spaetaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der
gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.
§ 14 Foerderung einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit
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(1) Spaetaussiedlern ist die Begruendung und Festigung einer selbstaendigen
Erwerbstaetigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu
erleichtern. Zu diesem Zweck koennen die Gewaehrung von Krediten zu guenstigen Zins-,
Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Buergschaftsuebernahmen
vorgesehen werden.
(2) Bei der Vergabe von Auftraegen durch die oeffentliche Hand sind Spaetaussiedler in den
ersten 10 Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu beruecksichtigen.
Entsprechendes gilt fuer Unternehmen, an denen Spaetaussiedler mit mindestens der Haelfte
des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der
Geschaeftsfuehrung fuer mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.
(3) Finanzierungshilfen der oeffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden,
dass die Empfaenger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Auftraegen
entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(4) Rechte und Verguenstigungen als Spaetaussiedler nach den Absaetzen 1 und 2 kann
nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im
Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen frueheren wirtschaftlichen und
sozialen Verhaeltnissen zumutbaren Masse eingegliedert ist.
(5) Spaetaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstaendig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
besessen haben, sind auf Antrag bei der fuer den Ort ihres staendigen Aufenthaltes
zustaendigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Fuer die Glaubhaftmachung
ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 15 Bescheinigungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spaetaussiedlern zum Nachweis ihrer
Spaetaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gespraechs
im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung
der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt fuer Verfassungsschutz,
den Militaerischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgruenden nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und
e geboten ist. Die Entscheidung ueber die Ausstellung der Bescheinigung ist fuer
Staatsangehoerigkeitsbehoerden und alle Behoerden und Stellen verbindlich, die fuer die
Gewaehrung von Rechten oder Verguenstigungen als Spaetaussiedler nach diesem oder einem
anderen Gesetz zustaendig sind. Haelt eine Behoerde oder Stelle die Entscheidung des
Bundesverwaltungsamtes ueber die Ausstellung der Bescheinigung nicht fuer gerechtfertigt,
so kann sie nur ihre Aenderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spaetaussiedlers
einbezogenen Ehegatten oder Abkoemmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs.
2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die
Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskraeftig
abgelehnt worden ist. Im Uebrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ueber Ruecknahme und Widerruf und die Ausstellung einer Zweitschrift einer
Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehoerde.
§ 16 Datenschutz
Fuer die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen
Verfahren gespeicherten Daten duerfen auf Ersuchen zur Durchfuehrung von Verfahren zur
Gewaehrung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung
als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes uebermittelt und innerhalb
derselben Behoerde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder
teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15
ganz oder teilweise zurueckgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen
im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einraeumen, Verguenstigungen oder Leistungen gewaehren, und
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die Staatsangehoerigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehoerde von der Entscheidung
unterrichtet. Dabei duerfen mitgeteilt werden:
1. Namen einschliesslich frueherer Namen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. Anschrift,
4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbestaendigkeit.
§§ 17 bis 20 (weggefallen)
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Dritter Abschnitt
Behoerden und Beiraete
§§ 21 bis 25 (weggefallen)
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Vierter Abschnitt
Aufnahme
§ 26 Aufnahmebescheid
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spaetaussiedler verlassen wollen, um im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren staendigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Massgabe
der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
§ 27 Anspruch
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begruendung des staendigen Aufenthalts im
Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spaetaussiedler erfuellen. Der
im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren
besteht, oder Abkoemmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum
Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann
einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdruecklich beantragt, sie Grundkenntnisse
der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgruende im Sinne
des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberuehrt. Die Einbeziehung von minderjaehrigen
Abkoemmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der
Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulaessig. Abweichend von Satz 2 wird
einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe
aufgeloest wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die
Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs.
3 Satz 2 gefunden haben. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend,
wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller fuer den Folgeantrag
nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begruendet hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im
Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die
Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere
Haerte bedeuten wuerde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Eintragung nach
Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Abkoemmling einer Person nach Absatz 1 Satz
1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern waehrend des Aussiedlungsvorganges und vor
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird.
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(3) Fuer jedes Kalenderjahr duerfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass
die Zahl der aufzunehmenden Spaetaussiedler, Ehegatten und Abkoemmlinge die Zahl der
vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht
ueberschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben
oder unten abweichen.
§ 28 Verfahren
Das Bundesverwaltungsamt fuehrt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den
Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgruenden nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d
und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt
fuer Verfassungsschutz, den Militaerischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das
Zollkriminalamt, wenn die zu ueberpruefende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 29 Datenschutz
(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behoerden duerfen,
soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,
1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die ueber die
Spaetaussiedlereigenschaft Aufschluss geben, auch wenn sie fuer andere Zwecke erhoben
oder gespeichert worden sind,
2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.
Unter den gleichen Voraussetzungen duerfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei
anderen oeffentlichen und nichtoeffentlichen Stellen auch ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen
Daten eine Entscheidung ueber den Antrag des Betroffenen nicht ermoeglichen. Oeffentliche
Stellen sind zu diesem Zwecke zu Auskuenften verpflichtet. Die Nutzung und Uebermittlung
nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Saetzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen oder ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des Betroffenen oder
Dritter entgegenstehen.
(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgruenden nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf
das Bundesverwaltungsamt folgende Daten der Spaetaussiedler und ihrer Ehegatten oder
Abkoemmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder einbezogen
werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt fuer Verfassungsschutz,
den Militaerischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt
uebermitteln:
1. den Familiennamen,
2. Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
3. die Vornamen,
4. fruehere Namen,
5. das Geburtsdatum,
6. den Geburtsort und
7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
Die nach Satz 1 beteiligten Behoerden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Massgabe
der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen binnen eines
Monats nach Uebermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Ausschlussgruende nach § 5 Nr. 1
Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen.
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten duerfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur fuer Zwecke dieser Verfahren einschliesslich
der vorlaeufigen Unterbringung durch die Laender, fuer Verfahren nach § 15 und zur
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sowie fuer Verfahren zur Gewaehrung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und
uebermittelt werden.
§§ 30 bis 93 (weggefallen)
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Fuenfter Abschnitt
Namensfuehrung, Beratung
§ 94 Familiennamen und Vornamen
(1) Vertriebene und Spaetaussiedler, deren Ehegatten und Abkoemmlinge, die Deutsche im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, koennen durch Erklaerung gegenueber
dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2. die urspruengliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhaeltnis
abgewandelten Namens annehmen,
3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine
solche Form des Vornamens nicht, so koennen sie neue Vornamen annehmen,
4. im Falle der Fuehrung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen
Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine
Erklaerung nach § 1355 Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5. den Familiennamen in einer deutschen Uebersetzung annehmen, sofern die Uebersetzung
einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Faellen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename gefuehrt, so kann
die Erklaerung waehrend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Auf den Geburtsnamen eines Abkoemmlings, welcher das fuenfte Lebensjahr vollendet
hat, erstreckt sich die Namensaenderung nur dann, wenn er sich der Namensaenderung
durch Erklaerung gegenueber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem
Standesamt anschliesst. Ein in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenktes Kind, welches das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklaerung nur selbst abgeben; es bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Erklaerungen nach Absatz 1 muessen oeffentlich beglaubigt oder beurkundet werden;
im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklaerungen oeffentlich
beglaubigen oder beurkunden. Gebuehren und Auslagen werden nicht erhoben.
§ 95 Unentgeltliche Beratung
(1) Organisationen der Vertriebenen, Fluechtlinge und Spaetaussiedler, deren Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb gerichtet ist, duerfen Vertriebene,
Fluechtlinge und Spaetaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen
unentgeltlich beraten. Sie beduerfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.
(2) Diese Taetigkeit kann ihnen im Falle missbraeuchlicher Ausuebung untersagt werden.
Das Naehere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates.
Sechster Abschnitt
Kultur, Forschung und Statistik
§ 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Fluechtlinge und Foerderung
der wissenschaftlichen Forschung
Bund und Laender haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zustaendigkeit
das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und
Fluechtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive,
Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergaenzen und auszuwerten sowie Einrichtungen
des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu foerdern. Sie haben
Wissenschaft und Forschung bei der Erfuellung der Aufgaben, die sich aus der
Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Fluechtlinge ergeben, sowie die
Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Fluechtlinge zu foerdern. Die
Bundesregierung berichtet jaehrlich dem Bundestag ueber das von ihr Veranlasste.
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§ 97 Statistik
Bund und Laender haben die auf dem Gebiete des Spaetaussiedlerwesens erforderlichen
statistischen Arbeiten durchzufuehren. Insbesondere haben sie die Statistik so
auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen fuer die Durchfuehrung der zum Zwecke
der Eingliederung der Spaetaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfuegung gestellt
werden koennen.
Siebter Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 98 Erschleichung von Verguenstigungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
unrichtige oder unvollstaendige Angaben tatsaechlicher Art macht oder benutzt, um fuer
sich oder einen anderen Rechte oder Verguenstigungen, die Spaetaussiedlern vorbehalten
sind, zu erschleichen.
§ 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehoerigen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Verwaltungsangehoeriger bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes Bescheinigungen
fuer Personen ausstellt, von denen er weiss, dass sie kein Recht auf Erteilung der
Bescheinigung haben.
Achter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 100 Anwendung des bisherigen Rechts
(1) Fuer Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Vorschriften nach Massgabe der Absaetze 2 bis 8 Anwendung.
(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur
noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den
staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und
vor dem 1. Januar 1993 begruendet haben, koennen den Ausweis noch bis zum 31. Dezember
1993 beantragen. Im Uebrigen wird die Vertriebenen- oder Fluechtlingseigenschaft nur
auf Ersuchen einer Behoerde, die fuer die Gewaehrung von Rechten und Verguenstigungen an
Vertriebene oder Fluechtlinge zustaendig ist, festgestellt.
(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1.
Januar 1993 geltenden Fassung.
(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Uebernahmegenehmigung des
Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Massgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr.
1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spaetaussiedler,
wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind diese Personen
Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union, wird die ihnen erteilte
Uebernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010 unwirksam.
(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten
haben, sind Spaetaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit
der Massgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe
e vorliegt, oder des § 4 erfuellen. Sind diese Personen Staatsangehoerige eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1.
Januar 2010 unwirksam.
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(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den staendigen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben,
sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behoerde dieses Gebietes und der
sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein
Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe fuer einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.
(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
§ 100a Uebergangsregelung
(1) Auch Antraege nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7.
September 2001 gilt.
(2) Die Spaetaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen,
die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt
sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit
der Massgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e
vorliegt. Sind diese Personen Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.
§ 100b Anwendungsvorschrift
(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf
Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden
sind und deren Ehe mit dem Spaetaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden
Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes
aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der
hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
nicht erworben haben.
(2) Fuer die Durchfuehrung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
bleiben die Laender in allen Faellen zustaendig, in denen bis zum 1. Januar 2005 die
Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die
Laender erfolgt ist.
§ 101 Verwendung bestimmter Kapitaldienstleistungen
Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhoehung der
Zins- und Tilgungssaetze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung
landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist
ausschliesslich fuer die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden
Vertriebenen, Fluechtlingen und Spaetaussiedlern zu verwenden.
§ 102 (weggefallen)
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§ 103 Kostentragung
Der Bund traegt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
§ 104
Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausfuehrung
dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
§§ 105 bis 107 (weggefallen)
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(weggefallen)
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