Gesetz ueber die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
BVG

vom  27.06.1960



"Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl.
I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2959) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1982 I 21;
           zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 22.12.2008 I 2959

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BVG Anhang EV
Bzgl. der Umstellung von Deutsche Mark auf Euro vgl. § 66a Abs. 6 iVm Bek. v.
15.10.2001 BAnz. Nr. 215 v. 17.11.2001 S. 23573 (Beilage)

Anspruch auf Versorgung


§ 1
(1) Wer durch eine militaerische oder militaeraehnliche Dienstverrichtung oder durch einen
Unfall waehrend der Ausuebung des militaerischen oder militaeraehnlichen Dienstes oder durch
die diesem Dienst eigentuemlichen Verhaeltnisse eine gesundheitliche Schaedigung erlitten
hat, erhaelt wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schaedigung auf
Antrag Versorgung.

(2) Einer Schaedigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schaedigungen gleich, die
herbeigefuehrt worden sind durch
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b) eine Kriegsgefangenschaft,
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung
   stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehoerigkeit oder deutscher
   Volkszugehoerigkeit,
d) eine mit militaerischem oder militaeraehnlichem Dienst oder mit den allgemeinen
   Aufloesungserscheinungen zusammenhaengende Straf- oder Zwangsmassnahme, wenn sie den
   Umstaenden nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e) einen Unfall, den der Beschaedigte auf einem Hin- oder Rueckweg erleidet,
   der notwendig ist, um eine Massnahme der Heilbehandlung, eine Badekur,
   Versehrtenleibesuebungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am
   Arbeitsleben nach § 26 durchzufuehren oder um auf Verlangen eines zustaendigen
   Leistungstraegers oder eines Gerichts wegen der Schaedigung persoenlich zu erscheinen,
f) einen Unfall, den der Beschaedigte bei der Durchfuehrung einer der unter Buchstabe e
   aufgefuehrten Massnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstoerung als Folge einer Schaedigung genuegt die
Wahrscheinlichkeit des ursaechlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer
Gesundheitsstoerung als Folge einer Schaedigung erforderliche Wahrscheinlichkeit
nur deshalb nicht gegeben ist, weil ueber die Ursache des festgestellten Leidens
in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des


                                               -1-
        
                                                                                

Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales die Gesundheitsstoerung als Folge einer
Schaedigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschaedigten absichtlich herbeigefuehrte Schaedigung gilt nicht als
Schaedigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschaedigte an den Folgen der Schaedigung gestorben, so erhalten seine
Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 1a
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich
die Berechtigung ableitet, waehrend der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die
Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat und er nach dem
13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine
besonders intensive Ueberpruefung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein
individuelles Verhalten gegen Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstossen hat, koennen sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des
Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung fuer die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn
ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten
auf eine fortwaehrende Gewaehrung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der
Schwere der begangenen Verstoesse nicht ueberwiegend schutzbeduerftig ist.

(3) Soweit in den Faellen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der
Leistungen zu unbilligen Haerten fuehrt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer
angemessenen Uebergangsfrist erfolgen.

§ 2
(1) Militaerischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.

(2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche
oder deutsche Volkszugehoerige sind, steht die Erfuellung der gesetzlichen Wehrpflicht
nach den Vorschriften des Herkunftslands vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der
deutschen Wehrmacht gleich. Satz 1 gilt auch fuer Spaetaussiedler im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes.

(3) Bei deutschen Staatsangehoerigen steht der Dienst in der Wehrmacht eines dem
Deutschen Reich verbuendet gewesenen Staates waehrend eines der beiden Weltkriege oder
in der tschechoslowakischen oder oesterreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deutschem
Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder
staendigen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember
1937 hatte.

§ 3
(1) Als militaeraehnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten
a)    das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung
      der Wehrtauglichkeit, zur Eignungspruefung oder Wehrueberwachung,
b)    der auf Grund einer Einberufung durch eine militaerische Dienststelle oder auf
      Veranlassung eines militaerischen Befehlshabers fuer Zwecke der Wehrmacht geleistete
      freiwillige oder unfreiwillige Dienst,
c)    eine planmaessige oder ausserplanmaessige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen
      oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,

                                              -2-
        
                                                                                

d)    der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der
      Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstuetzung
      militaerischer Massnahmen verwendet und damit einem militaerischen Befehlshaber
      unterstellt waren, sowie der Dienst der Militaerverwaltungsbeamten,
e)    der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen,
f)    der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Krieg,
g)    der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der
      Wehrbezirkskommandos,
h)    der Dienst der Jungschuetzen, Jungmatrosen und Unteroffizierschueler der Luftwaffe,
i)    der Reichsarbeitsdienst,
k)    der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kraeftebedarfs
      fuer Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom
      15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441),
l)    der Dienst in Wehrertuechtigungslagern,
m)    der Dienst in der Organisation Todt fuer Zwecke der Wehrmacht,
n)    der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz fuer Zwecke der Wehrmacht,
o)    der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchfuehrungsverordnung zum
      Luftschutzgesetz in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schaedigung
      jeweils geltenden Fassung nach Aufruf des Luftschutzes.

(2) Als militaeraehnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer
Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist,
es sei denn, dass der Einsatz mit besonderen, kriegseigentuemlichen Gefahren fuer die
Gesundheit verbunden war.

§ 4
(1) Zum militaerischen oder militaeraehnlichen Dienst gehoeren auch
a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des
   Dienstverhaeltnisses,
b) Dienstreisen, Dienstgaenge und die dienstliche Taetigkeit am Bestimmungsort,
c) das Zuruecklegen des mit dem Dienst zusammenhaengenden Weges nach und von der
   Dienststelle und
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
Hatte der Beschaedigte wegen der Entfernung seiner staendigen Familienwohnung vom
Dienstort an diesem oder in dessen Naehe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch
fuer den Weg von und nach der Familienwohnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte.

(3) Fuer Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebiets keine Wohnung
haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorlaeufig zugewiesenen
Aufenthaltsort als beendet.

§ 5
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn
sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,
a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhaengende militaerische Massnahmen,
   insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
b) behoerdliche Massnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer
   Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungsmassnahmen,
c) Einwirkungen, denen der Beschaedigte durch die besonderen Umstaende der Flucht vor
   einer aus kriegerischen Vorgaengen unmittelbar drohenden Gefahr fuer Leib oder Leben
   ausgesetzt war,

                                               -3-
       
                                                                               

d) schaedigende Vorgaenge, die infolge einer mit der militaerischen Besetzung deutschen
   oder ehemals deutsch besetzten Gebiets oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder
   Verschleppung zusammenhaengenden besonderen Gefahr eingetreten sind,
e) nachtraegliche Auswirkungen kriegerischer Vorgaenge, die einen kriegseigentuemlichen
   Gefahrenbereich hinterlassen haben.

(2) Als nachtraegliche Auswirkungen kriegerischer Vorgaenge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten
auch Schaeden, die in Verbindung
a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehoerige oder sonstige Beschaeftigte der
   Besatzungsmaechte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmaechte
   vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften
   gewaehrt werden,
b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber den Ersatz
   der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschaeden
   (Besatzungspersonenschaedengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April
   1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur
   Zuerkennung von Leistungen gefuehrt hatten.

§ 6
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begruendeten Faellen
kann mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales das Vorliegen
militaerischen oder militaeraehnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung
anerkannt werden.

§ 7
(1) Das Gesetz wird angewendet auf
1. Deutsche und deutsche Volkszugehoerige, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
   Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
2. Deutsche und deutsche Volkszugehoerige, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
   Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.
   Dezember 1937 gehoerenden Gebieten oestlich der Oder-Neisse-Linie oder im Ausland
   haben,
3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn die Schaedigung mit einem Dienst im
   Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militaeraehnlichem Dienst fuer eine deutsche
   Organisation in ursaechlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in
   einem zur Zeit der Schaedigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch
   unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist.

(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen
einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, dass
zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.

§ 8
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begruendeten Faellen kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales Versorgung gewaehrt werden,
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Massgabe der §§ 64 bis
64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des
Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 8a
(1) Einer Schaedigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schaedigung gleich, die ein
Berechtigter oder Leistungsempfaenger nach § 10 Abs. 4 oder 5 durch einen Unfall bei
der Durchfuehrung einer stationaeren Massnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder auf
dem notwendigen Hin- und Rueckweg erleidet. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte
oder Leistungsempfaenger dem Verlangen eines zustaendigen Leistungstraegers oder eines
                                             -4-
       
                                                                               

Gerichts, wegen der Versorgung persoenlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall
erleidet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 12 Abs.
3 einen Unfall erleidet.

(3) Einer Schaedigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schaedigung gleich, die eine
nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte
Begleitperson durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schaedigung notwendigen
Begleitung des Beschaedigten auf einem Weg im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder
bei der notwendigen Begleitung waehrend der Durchfuehrung einer dort aufgefuehrten
Massnahme erleidet. Dies gilt entsprechend, wenn der Beschaedigte dem Verlangen eines
Leistungstraegers, einer anderen Behoerde oder eines Gerichts folgt, persoenlich zu
erscheinen.

§ 8b
Einer gesundheitlichen Schaedigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschaedigung eines
am Koerper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz
gleich.

Umfang der Versorgung


§ 9
Die Versorgung umfasst
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesuebungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
2. Leistungen der Kriegsopferfuersorge (§§ 25 bis 27j),
3. Beschaedigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
6. Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).


Heilbehandlung, Versehrtenleibesuebungen und
Krankenbehandlung


§ 10
(1) Heilbehandlung wird Beschaedigten fuer Gesundheitsstoerungen, die als Folge einer
Schaedigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schaedigungsfolge verursacht worden
sind, gewaehrt, um die Gesundheitsstoerungen oder die durch sie bewirkte Beeintraechtigung
der Berufs- oder Erwerbsfaehigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des
Leidens zu verhueten, Pflegebeduerftigkeit zu vermeiden, zu ueberwinden, zu mindern oder
ihre Verschlimmerung zu verhueten, koerperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen
der Schaedigung zu erleichtern oder um den Beschaedigten entsprechend den in § 4 Abs.
1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine moeglichst umfassende
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermoeglichen. Ist eine Gesundheitsstoerung nur
im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schaedigung anerkannt, wird abweichend
von Satz 1 Heilbehandlung fuer die gesamte Gesundheitsstoerung gewaehrt, es sei denn,
dass die als Folge einer Schaedigung anerkannte Gesundheitsstoerung auf den Zustand, der
Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.

(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschaedigten auch fuer Gesundheitsstoerungen gewaehrt, die
nicht als Folge einer Schaedigung anerkannt sind.



                                             -5-
      
                                                                              

(3) Versehrtenleibesuebungen werden Beschaedigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der
koerperlichen Leistungsfaehigkeit gewaehrt.

(4) Krankenbehandlung wird
a) dem Schwerbeschaedigten fuer den Ehegatten oder Lebenspartner und fuer die Kinder
   (§ 33b Abs. 1 bis 4) sowie fuer sonstige Angehoerige, die mit ihm in haeuslicher
   Gemeinschaft leben und von ihm ueberwiegend unterhalten werden,
b) dem Empfaenger einer Pflegezulage fuer Personen, die seine unentgeltliche Wartung und
   Pflege nicht nur voruebergehend uebernommen haben,
c) den Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§
   45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51)
gewaehrt, um Gesundheitsstoerungen oder die durch sie bewirkte Beeintraechtigung der
Berufs- oder Erwerbsfaehigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens
zu verhueten, Pflegebeduerftigkeit zu vermeiden, zu ueberwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhueten, koerperliche Beschwerden zu beheben oder die Folgen der
Behinderung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genannten Berechtigten erhalten
Krankenbehandlung auch zu dem Zweck, ihnen entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine moeglichst umfassende Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu ermoeglichen. Bisherige Leistungsempfaenger (Satz 1 Buchstaben a und
b), die nach dem Tode des Schwerbeschaedigten nicht zu dem Personenkreis des Satzes 1
Buchstabe c gehoeren, koennen weiter Krankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirksamen
Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichen koennen.

(5) Krankenbehandlung wird ferner gewaehrt,
a) Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von weniger als 50 fuer sich und
   fuer die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehoerigen,
b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48) fuer die in
   Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehoerigen,
sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Das
Gleiche gilt bei einer voruebergehenden Unterbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen
oder sonstigen von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gruenden.

(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absaetze 2, 4 oder 5 erfuellen, werden
fuer sich und die Leistungsempfaenger Leistungen zur Verhuetung und Frueherkennung von
Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewaehrt. Ausserdem
sollen Leistungen zur Gesundheitsfoerderung, Praevention und Selbsthilfe nach Massgabe
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Fuer diese Leistungen gelten die
Vorschriften ueber die Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1
entsprechend; fuer Kurleistungen gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4.

(7) Die Ansprueche nach den Absaetzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen,
a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der
   gesetzlichen Krankenversicherung uebersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte
   Anspruch auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer
   Schaedigung anerkannten Gesundheitsstoerung nicht durch eine Krankenversicherung
   sicherstellen kann, oder
b) wenn der Berechtigte oder derjenige, fuer den Krankenbehandlung begehrt wird
   (Leistungsempfaenger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in
   der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist oder
c) wenn der Leistungsempfaenger ein Einkommen hat, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze
   der gesetzlichen Krankenversicherung uebersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte
   Anspruch auf Pflegezulage hat, oder
d) wenn ein Sozialversicherungstraeger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet
   ist oder
e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprueche
   aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder
f) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz
   sichergestellt ist.
                                             -6-
       
                                                                               

Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absatzes sind Leistungen, die nach ihrer
Zweckbestimmung und der Art der Leistungserbringung uebereinstimmen. Sachleistungen
anderer Traeger, die dem gleichen Zweck dienen wie Kostenuebernahmen, Geldleistungen
oder Zuschuesse nach diesem Gesetz, gelten im Verhaeltnis zu diesen Leistungen als
entsprechende Leistungen. Die Ansprueche, die ein Berechtigter nach den Absaetzen 2, 4,
5 und 6 fuer sich hat, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nach § 10 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der Anerkennung eines
Versorgungsanspruchs gewaehrt werden.

§ 11
(1) Die Heilbehandlung umfasst
1.    ambulante aerztliche und zahnaerztliche Behandlung,
2.    Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
3.    Versorgung mit Heilmitteln einschliesslich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,
      Sprachtherapie und Beschaeftigungstherapie sowie mit Brillenglaesern und
      Kontaktlinsen
4.    Versorgung mit Zahnersatz,
5.    Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),
6.    Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
7.    haeusliche Krankenpflege,
8.    Versorgung mit Hilfsmitteln,
9.    Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
10.   nichtaerztliche sozialpaediatrische Leistungen,
11.   Psychotherapie als aerztliche und psychotherapeutische Behandlung und
      Soziotherapie.
Die Vorschriften fuer die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1)
ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten fuer die Leistungen nach Satz 1 entsprechend,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Stationaere Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschaedigten unter
den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewaehrt werden, wenn sie notwendig
ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden
Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebeduerftigkeit oder einer
Arbeitsunfaehigkeit vorzubeugen. Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe
d nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung
verpflichtet ist. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchfuehrung
einer solchen Massnahme oder einer Kurmassnahme, deren Kosten auf Grund oeffentlich-
rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, gewaehrt werden, es
sei denn, dass eine vorzeitige Gewaehrung aus dringenden gesundheitlichen Gruenden
erforderlich ist. Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewaehrt,
so sollen Gesundheitsstoerungen, die den Erfolg der Badekur beeintraechtigen koennen,
mitbehandelt werden.

(3) Zur Ergaenzung der Versorgung mit Hilfsmitteln koennen Beschaedigte unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschuesse erhalten
1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Aenderung von Motorfahrzeugen oder Fahrraedern
   anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,
2. fuer Abstellmoeglichkeiten fuer Rollstuehle und fuer Motorfahrzeuge, zu deren
   Beschaffung der Beschaedigte einen Zuschuss erhalten hat oder haette erhalten koennen,
3. zur Unterbringung von Blindenfuehrhunden,
4. zur Beschaffung und Aenderung bestimmter Geraete sowie
5. zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.


                                             -7-
        
                                                                                

Bei einzelnen Leistungen koennen auch die vollen Kosten uebernommen werden. Empfaenger
einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III koennen einen Zuschuss nach Satz 1 Nr. 1
auch erhalten, wenn er nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt wird.

(4) Beschaedigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8
Haushaltshilfe sowie einen Zuschuss zu stationaerer oder teilstationaerer Versorgung in
Hospizen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die fuer die Krankenkasse (§ 18c
Abs. 2 Satz 1) gelten.

(5) Die Heilbehandlung umfasst auch ergaenzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht
zu den Leistungen nach den §§ 11a, 26 und 27d gehoeren; fuer diese ergaenzenden Leistungen
gelten die Vorschriften fuer die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs.
2 Satz 1).

(6) Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillenglaesern
und Kontaktlinsen; in Faellen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein
Versicherungsverhaeltnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Anspruch
auf Brillenglaeser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell,
wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstoerung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei
nichtschaedigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schaedigungsfolgen eine
aufwaendigere Versorgung erforderlich ist.

§ 11a
(1) Versehrtenleibesuebungen werden in Uebungsgruppen unter aerztlicher Betreuung und
fachkundiger Leitung im Rahmen regelmaessiger oertlicher Uebungsveranstaltungen geeigneter
Sportgemeinschaften durchgefuehrt.

(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt voraus, dass Groesse, aerztliche Betreuung,
sportliche Leitung und Uebungsmoeglichkeiten Gewaehr fuer einen ordnungsgemaessen Ablauf der
Uebungsveranstaltungen bieten.

(3) Die Verwaltungsbehoerde soll sich bei der Erbringung der Leistungen einer
Sportorganisation bedienen, die in der Lage ist, durch geeignete Sportgemeinschaften
ein ausreichendes Leistungsangebot im gesamten Landesbereich sicherzustellen.
Mehrerer Sportorganisationen soll sie sich nur bedienen, wenn jede Organisation
die Sicherstellung in einem bestimmten Gebiet uebernimmt und wenn dadurch der
gesamte Landesbereich erfasst wird. Anstelle einer Sportorganisation kann sich die
Verwaltungsbehoerde geeigneter Sportgemeinschaften unmittelbar bedienen.

(4) Soweit sich die Verwaltungsbehoerde bei der Erbringung der Leistungen geeigneter
Sportorganisationen oder Sportgemeinschaften bedient, werden den organisatorischen
Traegern die dadurch entstehenden Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt.

§ 12
(1) Fuer die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4
entsprechend. Die Krankenbehandlung umfasst auch Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und ergaenzende Leistungen; fuer diese Leistungen gelten die Vorschriften
fuer die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).

(2) Zuschuesse zu den Kosten der Beschaffung von Zahnersatz koennen den Berechtigten
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 bis zur Hoehe von 80 vom Hundert
der notwendigen Kosten gewaehrt werden. § 10 Abs. 7 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit Zahnersatz die
Leistung nach Satz 1 ausschliessen; sofern solche Leistungen freiwillig Versicherten
gewaehrt werden, die mehr als die Haelfte der Beitraege aus eigenen Mitteln tragen, sind
diese Leistungen mit ihrem Wert oder Betrag auf die Gesamtaufwendungen anzurechnen.

(3) Ehegatten oder Lebenspartnern und Eltern von Pflegezulageempfaengern sowie Personen,
die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfaengers uebernommen
haben, kann eine Badekur gewaehrt werden, wenn sie den Beschaedigten mindestens seit zwei
Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Faehigkeit, den Beschaedigten
zu pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen kann auch waehrend eines Zeitraums von

                                              -8-
       
                                                                               

fuenf Jahren nach der Beendigung der Pflegetaetigkeit eine Badekur gewaehrt werden, wenn
sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu
erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebeduerftigkeit oder
einer Arbeitsunfaehigkeit vorzubeugen. Badekuren koennen bis zehn Jahre nach Beendigung
der Pflegetaetigkeit gewaehrt werden, wenn die Pflegetaetigkeit laenger als zehn Jahre
gedauert hat. § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Berechtigte
nach Satz 1 und 2 erhalten Haushaltshilfe entsprechend § 11 Abs. 4.

(4) Berechtigte und Leistungsempfaenger erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.
4, 5, 7 und 8 Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in Form einer Kur in entsprechender
Anwendung der Vorschriften, die fuer die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.

(5) § 11 Abs. 4 gilt fuer Berechtigte oder Leistungsempfaenger im Sinne des § 10 Abs. 4
und 5 entsprechend.

§ 13
(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst die Ausstattung mit Koerperersatzstuecken,
orthopaedischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenfuehrhunden und mit dem Zubehoer der
Hilfsmittel, die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehoers sowie
die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.

(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf Grund fachaerztlicher Verordnung
in technisch-wissenschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausfuehrung und Ausstattung zu
gewaehren; sie muessen den persoenlichen und beruflichen Beduerfnissen des Berechtigten
oder Leistungsempfaengers angepasst sein und dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung entsprechen. Hilfsmittel,
deren Neuwert 300 Euro uebersteigt, sind in der Regel nicht zu uebereignen.

(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon abhaengig gemacht werden, dass der
Berechtigte oder Leistungsempfaenger sie sich anpassen laesst oder sich, um mit ihrem
Gebrauch vertraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauchbar
gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zurueckgegeben wird.

(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel,
wenn ihre Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grobe
Fahrlaessigkeit des Berechtigten oder Leistungsempfaengers zurueckzufuehren ist.

§ 14
Beschaedigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schaedigung anerkannt ist, erhalten
monatlich 144 Euro zum Unterhalt eines Fuehrhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen
fuer fremde Fuehrung.

§ 15
Verursachen die anerkannten Folgen der Schaedigung aussergewoehnlichen Verschleiss an
Kleidung oder Waesche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen
Pauschbetrag von 18 bis 117 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der
Multiplikation von 1,800 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a
Buchstabe d fuer den jeweiligen Verschleisstatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die
sich ergebenden Betraege sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50
Euro an auf volle Euro aufzurunden. Uebersteigen in besonderen Faellen die tatsaechlichen
Aufwendungen die hoechste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfaehig.

§ 16
(1) Versorgungskrankengeld nach Massgabe der folgenden Vorschriften wird gewaehrt
a) Beschaedigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstoerung, die als Folge einer
   Schaedigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schaedigungsfolge verursacht
   ist, arbeitsunfaehig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
   werden; bei Gesundheitsstoerungen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als
   Folge einer Schaedigung anerkannt sind, tritt an deren Stelle die gesamte

                                             -9-
        
                                                                                

   Gesundheitsstoerung, es sei denn, dass die als Folge einer Schaedigung anerkannte
   Gesundheitsstoerung auf die Arbeitsunfaehigkeit ohne Einfluss ist,
b) Beschaedigten, wenn sie wegen anderer Gesundheitsstoerungen arbeitsunfaehig werden,
   sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstoerungen Heil- oder Krankenbehandlung zu
   gewaehren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),
c) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45
   und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51), wenn sie arbeitsunfaehig
   werden, sofern ihnen Krankenbehandlung zu gewaehren ist (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und
   Absatz 7).

(2) Als arbeitsunfaehig im Sinne der §§ 16 bis 16f ist auch der Berechtigte anzusehen,
der
a) wegen der Durchfuehrung einer stationaeren Behandlungsmassnahme der Heil- oder
   Krankenbehandlung, einer Badekur oder
b) ohne arbeitsunfaehig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmassnahme der Heil-
   oder Krankenbehandlung, ausgenommen die Anpassung und die Instandsetzung von
   Hilfsmitteln
c) (weggefallen)
keine ganztaegige Erwerbstaetigkeit ausueben kann.

(3) Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht auch dann, wenn Heil- oder
Krankenbehandlung vor Anerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10 Abs. 8
gewaehrt oder eine Badekur durchgefuehrt wird. Einem versorgungsberechtigten Kind
steht im Falle einer schaedigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege fuer den betreuenden Elternteil ein Anspruch
auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch zu.

(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, solange der Berechtigte
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld
bezieht. Das gilt nicht fuer die Dauer einer stationaeren Behandlungsmassnahme der
Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur. Es besteht kein Anspruch auf
Versorgungskrankengeld, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfaehigkeit Arbeitslosengeld II
bezogen wurde.

(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht waehrend der Elternzeit nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfaehigkeit
vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem
Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstaetigkeit waehrend der Elternzeit
erzielt wurde.

§ 16a
(1) Das Versorgungskrankengeld betraegt 80 vom Hundert des erzielten regelmaessigen
Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmaessige Nettoarbeitsentgelt
nicht uebersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absaetzen 2 und 3 berechnet.
Das Versorgungskrankengeld wird fuer Kalendertage gezahlt. Ist es fuer einen ganzen
Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Fuer die Berechnung des Regelentgelts ist bei Berechtigten, die bis zum Beginn
der Arbeitsunfaehigkeit gegen Entgelt beschaeftigt waren, das von dem Berechtigten im
letzten vor Beginn der Arbeitsunfaehigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,
mindestens waehrend der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte
und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden
zu teilen, fuer die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem
Inhalt des Arbeitsverhaeltnisses ergebenden regelmaessigen woechentlichen Arbeitsstunden
zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen
oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Saetzen 1 und 2 nicht moeglich,
so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Massnahme abgerechneten
Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts
als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das
                                          - 10 -
        
                                                                                

fuer Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung faellig wird
(Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist fuer die Berechnung
des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende
und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt massgebend;
Wertguthaben, die nicht gemaess einer Vereinbarung ueber flexible Arbeitszeitregelungen
verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben ausser
Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmaessige woechentliche Arbeitszeit
die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.

(3) Das Regelentgelt wird bis zur Hoehe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze
beruecksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung fuer Jahresbezuege.

(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die
Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
zu beruecksichtigen.

§ 16b
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfaehigkeit Einkuenfte
aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus
Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbstaendiger Arbeit
(§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16a entsprechend anzuwenden.

(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, fuer das ein Einkommensteuerbescheid
vorliegt. Das Versorgungskrankengeld ist fuer Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt
gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt
worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht
vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhoehte Absetzungen nach den §§ 7b und 7d und 7h bis
7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-
Durchfuehrungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinfoerderungsgesetzes
und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die
nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulaessigen Absetzungen fuer
Abnutzung uebersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7e bis 7g
des Einkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandfoerderungsgesetzes, den §§ 76,
81, 82d und 82f der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung, die Gewinnabzuege
nach § 78 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sowie die nach § 3 des
Zonenrandfoerderungsgesetzes gebildeten Ruecklagen hinzuzurechnen. Freibetraege fuer
Veraeusserungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes und Freibetraege nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
sind nicht zu beruecksichtigen.

(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum
das letzte vor Beginn der Arbeitsunfaehigkeit abgelaufene Kalenderjahr, fuer das
der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen Gewinne gelten als
Regelentgelt.

(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt
ein nach Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Aenderungen
nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gruenden keinen angemessenen
Massstab fuer den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt unter Beruecksichtigung der
Gesamtverhaeltnisse festzusetzen.

(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch
a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfuellen, ein Betrag in
   Hoehe von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfaehigkeit notwendigen Mehraufwendungen
   fuer die Haushaltsfuehrung,
b) bei nicht erwerbstaetigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfaehigkeit gehindert
   sind, eine bestimmte Erwerbstaetigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen
   durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden
   kann, das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der
   Berechtigte ohne die Arbeitsunfaehigkeit angehoerte,


                                              - 11 -
        
                                                                                

c) bei Empfaengern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Hoehe von
   zehn Achteln dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht
   vorliegen.

(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach den Absaetzen 1 bis 5 zu berechnen,
so ist ein einheitliches kalendertaegliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.

§ 16c
(weggefallen)

§ 16d
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationstraeger Krankengeld, Verletztengeld
oder Uebergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld nach
den §§ 16 bis 16f zu gewaehren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds
von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.

§ 16e
Sind nach Abschluss der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und koennen diese aus Gruenden, die der Berechtigte
nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschliessend durchgefuehrt werden, so ist
das Versorgungskrankengeld fuer diese Zeit weiterzugewaehren, wenn der Berechtigte
arbeitsunfaehig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm
eine zumutbare Beschaeftigung nicht vermittelt werden kann.

§ 16f
(1) Erhaelt der Berechtigte waehrend des Bezugs von Versorgungskrankengeld
Arbeitsentgelt, so ist das Versorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Abzuege
verminderte Arbeitsentgelt zu kuerzen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie
Leistungen des Arbeitgebers zum Versorgungskrankengeld, soweit sie zusammen mit dem
Versorgungskrankengeld das vor der Arbeitsunfaehigkeit erzielte, um die gesetzlichen
Abzuege verminderte Arbeitsentgelt nicht uebersteigen, bleiben ausser Ansatz. Erzielt
der Berechtigte waehrend des Bezugs von Versorgungskrankengeld Einkuenfte aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstaendiger Arbeit, so ist das
Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert der als Regelentgelt geltenden Betraege zu
kuerzen.

(2) Erhaelt der Berechtigte durch eine Taetigkeit waehrend des Bezugs von
Versorgungskrankengeld Arbeitseinkommen, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom
Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kuerzen.

(3) Das Versorgungskrankengeld ist ferner zu kuerzen um den um gesetzliche Abzuege
verminderten Betrag von
1. Geldleistungen, die eine oeffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Heil-
   und Krankenbehandlung oder Badekur gewaehrt,
2. Renten, wenn dem Versorgungskrankengeld ein vor Beginn der Rentengewaehrung
   erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Renten, die aus demselben Anlass wie die Massnahmen zur Rehabilitation gewaehrt
   werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.

(4) Macht der Berechtigte Ansprueche auf Leistungen einer oeffentlich-rechtlichen Stelle
nicht geltend, so ist der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen; das gilt nicht,
soweit die Ansprueche nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem
verstaendigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden.

(5) § 71b findet entsprechende Anwendung.

§ 16g

                                              - 12 -
        
                                                                                

(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendigung eines auf einer Dienstpflicht
beruhenden Dienstverhaeltnisses nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Zivildienstgesetz oder
dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geaendert worden ist,
wegen einer Gesundheitsstoerung arbeitsunfaehig, so werden dem privaten Arbeitgeber,
der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Dienstverhaeltnisses bestehenden
Arbeitsverhaeltnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet
ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, von dem Arbeitgeber
zu tragenden und abgefuehrten Beitraege zur Sozialversicherung und zur Arbeitsfoerderung
sowie zu Einrichtungen der zusaetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
erstattet, wenn die Gesundheitsstoerung durch eine Schaedigung im Sinne der §§ 80 bis
81a des Soldatenversorgungsgesetzes, der §§ 47, 47a des Zivildienstgesetzes oder des
§ 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geaendert worden
ist, verursacht worden ist. Den in Satz 1 bezeichneten Dienstverhaeltnissen steht ein
Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit gleich, fuer das die Dienstzeit zunaechst auf
sechs Monate oder endgueltig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt worden
ist.

(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschraenkt, fuer den der
Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist.
Der Erstattungszeitraum endet schon frueher, wenn die am Tage nach Beendigung des
Dienstverhaeltnisses bestehende Arbeitsunfaehigkeit entfaellt oder nicht mehr durch die
Folgen der Schaedigung verursacht wird.

(3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen, auf Grund gesetzlicher Vorschriften
von einem Schaediger Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die
Arbeitsunfaehigkeit entstanden ist, verlangen zu koennen, so kann der Arbeitgeber
Erstattung nach Absatz 1 nur gegen Abtretung dieses Anspruchs im Umfang der nach Absatz
1 begruendeten Leistungspflicht verlangen.

(4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird
erst nach der Entscheidung ueber den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die
Erstattung verjaehrt mit Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Beendigung
des Dienstverhaeltnisses.

§ 16h
Erfuellt der Arbeitgeber waehrend der Arbeitsunfaehigkeit des Berechtigten den Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Berechtigten gegen
den Arbeitgeber bis zur Hoehe des gezahlten Versorgungskrankengelds auf den Kostentraeger
der Kriegsopferversorgung ueber. In dem Umfang, in dem der Arbeitgeber Erstattung nach §
16g Abs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu machen.

§ 17
Fuehrt eine notwendige Massnahme der Behandlung einer anerkannten Schaedigungsfolge (§ 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Beeintraechtigung der Erwerbsgrundlage
des Beschaedigten, so kann eine Beihilfe in angemessener Hoehe gewaehrt werden; sie
soll im allgemeinen 36 Euro taeglich nicht uebersteigen. Die Beihilfe kann auch
gewaehrt werden, wenn die Einkuenfte einschliesslich des Versorgungskrankengelds
infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, den
notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu gewaehren,
soweit die finanziellen Belastungen auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die
Grundsaetze wirtschaftlicher Lebensfuehrung verletzt worden sind.

§ 18
(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden als Sachleistungen erbracht, soweit
sich aus diesem Gesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt.
Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungsempfaengern ohne Beteiligung an den
Kosten zu gewaehren. Dasselbe gilt fuer den Ersatz der Fahrkosten im Rahmen der Heil- und
Krankenbehandlung durch die Krankenkassen.

                                              - 13 -
        
                                                                                

(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1) duerfen Sachleistungen auf Antrag
in Umfang, Material oder Ausfuehrung ueber das Mass des Notwendigen hinaus erbracht
werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der Berechtigte oder
Leistungsempfaenger die Mehrkosten uebernimmt. Das Gleiche gilt fuer Zahnfuellungen. Fuehrt
eine Mehrleistung nach Satz 1 oder 2 bei Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der
Berechtigte oder Leistungsempfaenger zu uebernehmen.

(3) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur vor der
Anerkennung selbst durchgefuehrt, so sind die Kosten fuer die notwendige Behandlung
in angemessenem Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht
moeglich ist, weil nach Abschluss der Heilbehandlung keine Gesundheitsstoerung
zurueckgeblieben ist, oder wenn ein Beschaedigter die Heilbehandlung vor der
Anmeldung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchgefuehrt hat, fuer den ihm
Beschaedigtenversorgung gewaehrt werden kann oder wenn ein Beschaedigter durch Umstaende,
die ausserhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung
gehindert war.

(4) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung
selbst durchgefuehrt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn
unvermeidbare Umstaende die Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1)
oder der Verwaltungsbehoerde (§ 18c Abs. 1 Satz 2) unmoeglich machten. Das gilt fuer
Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die
Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach
§ 18c Abs. 1 Satz 2 von der Verwaltungsbehoerde zu gewaehren sind. Hat der Berechtigte
oder Leistungsempfaenger nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung
eine Krankenversicherung abgeschlossen oder ist er einer Krankenkasse beigetreten, so
werden ihm die Aufwendungen fuer die Versicherung in angemessenem Umfang ersetzt, wenn
der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren oder im gerichtlichen
Verfahren rechtsverbindlich rueckwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten fuer eine selbst
durchgefuehrte Badekur werden nicht erstattet.

(5) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz 3 oder 4 gewaehrt, besteht auch
Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

(6) Anstelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann dem Beschaedigten fuer die
Beschaffung eines Zahnersatzes wegen Schaedigungsfolgen ein Zuschuss in angemessener
Hoehe gewaehrt werden, wenn er wegen des Verlustes weiterer Zaehne, fuer den kein Anspruch
auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen
laesst. Die Verwaltungsbehoerde kann den Zuschuss unmittelbar an den Zahnarzt zahlen.

(7) In besonderen Faellen koennen bei der stationaeren Behandlung eines Beschaedigten
auch die Kosten fuer Leistungen uebernommen werden, die ueber die allgemeinen
Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es nach den Umstaenden, insbesondere im Hinblick
auf die anerkannten Schaedigungsfolgen erforderlich erscheint.

(8) Stirbt der Berechtigte, so koennen den Erben die Kosten der letzten Krankheit in
angemessenem Umfang erstattet werden.

§ 18a
(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden auf Antrag gewaehrt; sie koennen auch
von Amts wegen gewaehrt werden. Die Ausstellung eines Ausweises gilt als Antrag. Ist
der Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten Antraege auf Leistungen nach diesem
Gesetz zugleich als Antraege auf die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse, Antraege
auf Leistungen der Krankenkasse zugleich als Antraege auf die entsprechenden Leistungen
nach diesem Gesetz.

(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, vom 15. des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, das der
Antragstellung vorausgegangen ist, fruehestens jedoch von dem Tag an gewaehrt, von
dem an ihre Voraussetzungen erfuellt sind. Von Amts wegen werden die Leistungen von
dem Tag an gewaehrt, an dem die anspruchsbegruendenden Tatsachen der Krankenkasse oder
Verwaltungsbehoerde bekannt geworden sind.
                                              - 14 -
        
                                                                                

(3) Versorgungskrankengeld ist von dem Tag an zu gewaehren, von dem an seine
Voraussetzungen erfuellt sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der
Arbeitsunfaehigkeit oder nach dem Beginn der Behandlungsmassnahme oder nach Wegfall
des Anspruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts beantragt wird, sonst von dem
Tage der Antragstellung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfaehigkeit.
Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, so ist das Versorgungskrankengeld fuer die
zurueckliegende Zeit zu gewaehren, wenn unvermeidbare Umstaende die Einhaltung der Frist
unmoeglich machten. Von Amts wegen wird Versorgungskrankengeld von dem Tag an gewaehrt,
an dem die anspruchsbegruendenden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbehoerde
bekannt geworden sind. Die Saetze 1 bis 4 gelten auch fuer die Beihilfe nach § 17.

(4) Fuer Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in Monatsbetraegen zu gewaehren sind, gilt
§ 60 sinngemaess.

(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in Jahresbetraegen zu gewaehren sind, werden
vom ersten Januar des Jahres der Antragstellung an, fruehestens vom Ersten des Monats
an, in dem die Voraussetzungen erfuellt sind, gewaehrt. Von Amts wegen werden diese
Leistungen vom ersten Januar des Jahres an gewaehrt, in dem der Krankenkasse oder
der Verwaltungsbehoerde die anspruchsbegruendenden Tatsachen bekannt geworden sind,
fruehestens vom Ersten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfuellt sind. Auf
einmalige Geldleistungen besteht nur Anspruch, wenn sie vor Ablauf von zwoelf Monaten
nach Entstehen der Aufwendungen beantragt werden.

(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden, sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, bis zu dem Tag gewaehrt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie
werden bis zum Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem ihre Voraussetzungen entfallen
sind, weiter gewaehrt, wenn die Behandlungsbeduerftigkeit oder der regelwidrige
Koerperzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine Einkommenserhoehung ein, gelten
die Voraussetzungen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Berechtigte Kenntnis
von der Erhoehung erlangt hat. Beruht der Wegfall auf dem Tod des Schwerbeschaedigten
oder des Pflegezulageempfaengers, enden die Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den
Sterbemonat folgenden Monats.

(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 enden mit dem Wegfall der
Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung, dem Eintritt eines Dauerzustands, der Bewilligung
einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Zahlung von
Vorruhestandsgeld. Ein Dauerzustand ist gegeben, wenn die Arbeitsunfaehigkeit in den
naechsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen ist. Versorgungskrankengeld
und Beihilfe werden bei Wegfall der Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung bis zu
dem Tag gewaehrt, an dem diese Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines
Dauerzustands oder Bewilligung einer Altersrente werden Versorgungskrankengeld
und Beihilfe, sofern sie laufend gewaehrt werden, bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach Feststellung des Dauerzustands, bei Altersrentenbewilligung bis zu dem Tag
gewaehrt, an dem der Berechtigte von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat. Bei
Zahlung von Vorruhestandsgeld enden Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 mit
dem Tag, der dem Beginn des Vorruhestandes vorausgeht. Werden die Leistungen nicht
laufend gewaehrt, so werden sie bis zu dem Tag der Feststellung des Dauerzustands
oder des Beginns der Altersrente gewaehrt. Die Feststellung eines Dauerzustands ist
ausgeschlossen, solange dem Berechtigten stationaere Behandlungsmassnahmen gewaehrt werden
oder solange er nicht seit mindestens 78 Wochen ununterbrochen arbeitsunfaehig ist;
Zeiten einer voraufgehenden, auf derselben Krankheit beruhenden Arbeitsunfaehigkeit
sind auf diese Frist anzurechnen, soweit sie in den letzten drei Jahren vor
Eintritt der Arbeitsunfaehigkeit liegen. Badekuren und stationaere Behandlungen in
Rehabilitationseinrichtungen enden mit Ablauf der fuer die Behandlung vorgesehenen
Frist. Leistungen, die in Jahresbetraegen zuerkannt werden, enden mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung entfallen sind.

§ 18b
Berechtigte und Leistungsempfaenger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes
erhalten, sowie die Berechtigten, die nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, haben sich bei Aerzten und anderen Leistungserbringern auszuweisen. §
15 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                                              - 15 -
        
                                                                                

§ 18c
(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehoerde durchgefuehrt. Im Rahmen
dieser Zustaendigkeit erbringen die Verwaltungsbehoerden Zahnersatz, Versorgung
mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschaeftigungstherapie,
Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3,
Ersatzleistungen, Versehrtenleibesuebungen, Zuschuesse zur Beschaffung von Zahnersatz,
Fuehrhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen fuer fremde Fuehrung, Pauschbetrag als
Ersatz fuer Kleider- und Waescheverschleiss, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach
§ 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 8 und § 24, soweit die Verwaltungsbehoerde
fuer die Erbringung der Hauptleistung zustaendig ist, Kostenerstattungen an
Krankenkassen, Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung fuer Zeiten des Bezugs von
Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen fuer die Alterssicherung sowie Beitraege
zur Arbeitsfoerderung. Die uebrigen Leistungen werden von den Krankenkassen fuer die
Verwaltungsbehoerde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfaenger der
Krankenordnung unterworfen.

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen
verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer
Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfaengern, die Familienangehoerige
eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der
uebrigen Beschaedigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der uebrigen
Leistungsempfaenger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Ueber Widersprueche
gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen
werden, entscheidet die fuer die Verwaltungsbehoerde zustaendige Widerspruchsbehoerde.

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehoerde die Leistungen erbringen. Die
Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehoerde Faelle mitteilen, in denen die Erbringung
der Leistungen durch die Verwaltungsbehoerde angezeigt erscheint.

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewaehrt
werden, haben Aerzte, Zahnaerzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung
dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die fuer Mitglieder
der Krankenkasse zu zahlende Verguetung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln
im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse fuer ihre Mitglieder am Sitz des
Lieferers zu zahlende Verguetung nicht ueberschritten werden. Ausnahmen von dieser
Vorschrift koennen zugelassen werden.

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen oeffentlich-rechtlicher Leistungstraeger,
auf die jedoch kein Anspruch besteht, duerfen nicht deshalb versagt oder gekuerzt
werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen fuer denselben Zweck vorgesehen sind.
Erbringt ein anderer oeffentlich-rechtlicher Leistungstraeger eine Sachleistung, eine
Zuschuss- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung fuer den
gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses
Gesetzes eine Sachleistung gewaehrt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst
Leistungen gewaehrt haette. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde
Gesundheitsstoerung als Folge einer Schaedigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte
Schaedigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen fuer Berechtigte erbracht
wurden, die nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(6) Aerzte, Krankenhaeuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der
Verwaltungsbehoerde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298
und 301 bis 303 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu uebermitteln,
soweit dies zur Aufgabenerfuellung der Verwaltungsbehoerde oder der Krankenkasse
erforderlich ist.

§ 19
Den Krankenkassen werden Aufwendungen fuer Leistungen erstattet, die sie nach § 18c
erbracht haben. Aufwendungen fuer ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit
diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schaedigungsfolgen entstanden sind.

§ 20

                                              - 16 -
       
                                                                               

(1) Die Erstattungsansprueche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten.
Grundlage fuer die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die
Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz veraendert, um den sich die
Zahl der rentenberechtigten Beschaedigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im
Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres veraendert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den
Vom-Hundert-Satz veraendert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Rentner fuer
aerztliche und zahnaerztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopaedische
Behandlung), fuer Arznei- und Verbandmittel, fuer Heilmittel, fuer Krankenhausbehandlung
und fuer Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenueber dem ersten Halbjahr des
Vorjahres veraendert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19
genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbetraege an den
AOK-Bundesverband, der sie fuer die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden
Kalendervierteljahres werden Teilbetraege gezahlt. Solange die in Absatz 1 genannten
Vergleichsdaten noch nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen nach der Hoehe des
Pauschalbetrages des Vorjahres geleistet. Der AOK-Bundesverband verteilt die Betraege
auf die Spitzenverbaende der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung
soll sich nach dem Verhaeltnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den
Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden fuer die Erbringung von Leistungen nach § 18c
Verwaltungskosten in Hoehe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1
erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Laender richtet sich nach
der Zahl der rentenberechtigten Beschaedigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli
des Jahres. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales gibt die von den Laendern zu
zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Fuer von den Laendern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absaetze 1, 2 und 3 nur, soweit dies
ausdruecklich vorgesehen ist.

§ 21
Fuer die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch. Die Verjaehrung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder
Krankenbehandlung durchgefuehrt worden ist, fruehestens jedoch mit der Anerkennung des
Versorgungsanspruchs.

§ 22
(1) Die Verwaltungsbehoerde entrichtet fuer Berechtigte die Beitraege zur gesetzlichen
Rentenversicherung fuer Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld sowie den Beitrag
zur Arbeitsfoerderung.

(2) Nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld
beziehen, werden auf Antrag die Aufwendungen fuer die Alterssicherung bis zur
Hoehe der Beitraege erstattet, die zur gesetzlichen Rentenversicherung fuer Zeiten
des Bezugs von Versorgungskrankengeld zu entrichten waeren. Aufwendungen fuer die
Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwillige Beitraege zur gesetzlichen
Rentenversicherung, Beitraege zu oeffentlich-rechtlichen berufsstaendischen Versicherungs-
und Versorgungseinrichtungen sowie Beitraege zu oeffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsvertraegen.

(3) Die Krankenkasse benennt der Verwaltungsbehoerde vierteljaehrlich die Bezieher
von Versorgungskrankengeld, macht die fuer die Entrichtung der Betraege erforderlichen
Angaben und legt auf Anfrage der Verwaltungsbehoerde entsprechende Unterlagen vor.

§ 23
(weggefallen)

§ 24
                                             - 17 -
        
                                                                                

(1) Berechtigte haben Anspruch auf Uebernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit
einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei einer Badekur entstehen.
Den Berechtigten werden fuer sich, eine notwendige Begleitung sowie fuer Kinder, deren
Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung
nicht sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten einschliesslich des erforderlichen
Gepaecktransports sowie der Kosten fuer Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang
ersetzt. Dauert die Massnahme laenger als acht Wochen, so koennen auch die notwendigen
Reisekosten fuer Familienheimfahrten oder fuer Fahrten eines Familienangehoerigen zum
Aufenthaltsort des Berechtigten oder Leistungsempfaengers uebernommen werden. Wird eine
stationaere Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein Anspruch auf
Ersatz der Reisekosten.

(2) Ersatz fuer entgangenen Arbeitsverdienst wird in angemessenem Umfang gewaehrt
a) bei der Anpassung und der Instandsetzung von Hilfsmitteln,
b) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung
   verpflichtet ist.
Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit Leistungen, die die Krankenkasse zur
Behandlung von Schaedigungsfolgen erbringt.

(3) Ist ohne behoerdliche Zustimmung ein Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) angepasst, geaendert
oder ausgebessert worden, so werden Ersatz der baren Auslagen und Entschaedigung fuer
entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang gewaehrt, wenn die Notwendigkeit der
Massnahme anerkannt wird.

§ 24a
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versorgung mit Hilfsmitteln
   einschliesslich Zubehoer sowie der Ersatzleistungen (§ 11 Abs. 3) naeher zu bestimmen,
b) naeher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zubehoer im Sinne des § 13 Abs. 1
   gilt,
c) fuer Beschaedigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die eine
   entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, Art, Umfang und besondere
   Voraussetzungen der Versehrtenleibesuebungen sowie die Sportarten, die
   als Versehrtenleibesuebungen gelten, naeher zu bestimmen, die Durchfuehrung
   der Versehrtenleibesuebungen, die Grundlagen und die Hoechstbetraege der bei
   Sicherstellung der Versehrtenleibesuebungen durch Sportorganisationen zu
   vereinbarenden pauschalen Verguetung der Aufwendungen festzulegen, sowie die
   Grundlagen fuer die mit Sportgemeinschaften zu vereinbarende anteilige Verguetung der
   Aufwendungen, die durch die Teilnahme der Beschaedigten an den Uebungsveranstaltungen
   entstehen, naeher zu regeln,
d) die Bemessung des Pauschbetrags fuer Kleider- und Waescheverschleiss fuer einzelne
   Gruppen von Schaedigungsfolgen und die Bestimmung der besonderen Faelle im Sinne des
   § 15 zu regeln.


Kriegsopferfuersorge


§ 25
(1) Leistungen der Kriegsopferfuersorge erhalten Beschaedigte und Hinterbliebene zur
Ergaenzung der uebrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall
(§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Aufgabe der Kriegsopferfuersorge ist es, sich der Beschaedigten und ihrer
Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um
die Folgen der Schaedigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners,
Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
                                              - 18 -
        
                                                                                

(3) Leistungen der Kriegsopferfuersorge erhalten nach Massgabe der nachstehenden
Vorschriften
1. Beschaedigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung
   nach § 10 Abs. 1 haben,
2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem
   Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Hoehe ihres Einkommens
   Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfuellt sind.
Leistungen der Kriegsopferfuersorge werden auch gewaehrt, wenn der Anspruch auf
Versorgung nach § 65 ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung
erloschen oder uebertragen ist oder Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44
Abs. 5 entfaellt.

(4) Beschaedigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfuersorge auch fuer
Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften
anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermoegen decken koennen. Als
Familienmitglieder gelten
1. der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschaedigten,
2. die Kinder des Beschaedigten,
3. die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschaedigten gelten, und seine
   Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschaedigte durch ein familienaehnliches,
   auf laengere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt
   aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhaeltnis zu den Eltern nicht mehr
   besteht),
4. sonstige Angehoerige, die mit dem Beschaedigten in haeuslicher Gemeinschaft leben,
5. Personen, deren Ausschluss eine offensichtliche Haerte bedeuten wuerde,
wenn der Beschaedigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds ueberwiegend bestreitet,
vor der Schaedigung bestritten hat oder ohne die Schaedigung wahrscheinlich bestreiten
wuerde. Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 ueber die Vollendung des 18. Lebensjahrs
hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem Beschaedigten in haeuslicher Gemeinschaft
leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfuellen.

(5) Leistungen der Kriegsopferfuersorge koennen auch erbracht werden, wenn ueber Art und
Umfang der Versorgung noch nicht rechtskraeftig entschieden, mit der Anerkennung eines
Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.

(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf
Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht
worden waere, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege
geleistet haben.

§ 25a
(1) Leistungen der Kriegsopferfuersorge werden erbracht, wenn und soweit die
Beschaedigten infolge der Schaedigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des
Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage
sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den uebrigen
Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermoegen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schaedigung oder dem Verlust des Ehegatten oder
Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung
wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen
der Kriegsopferfuersorge koennen auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der
Schaedigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder
Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im
Einzelfall durch besondere Gruende der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang
wird stets angenommen
1. bei Beschaedigten, die Grundrente mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 und
   Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2
   gilt entsprechend,

                                              - 19 -
        
                                                                                

2. bei Schwerbeschaedigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfaehig im Sinne des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 25b
(1) Leistungen der Kriegsopferfuersorge sind
1.    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergaenzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.    Krankenhilfe (§ 26b),
3.    Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.    Hilfe zur Weiterfuehrung des Haushalts (§ 26d),
5.    Altenhilfe (§ 26e),
6.    Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.    ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.    Erholungshilfe (§ 27b),
9.    Wohnungshilfe (§ 27c),
10.   Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationaeren oder teilstationaeren Einrichtung erbracht,
umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschliesslich
der darueber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
nur deshalb nicht gewaehrt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfuersorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehoeren insbesondere die Beratung in Fragen der
Kriegsopferfuersorge sowie die Erteilung von Auskuenften in sonstigen sozialen
Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen
erbracht. Darlehen koennen gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung
des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmaessiger ist. Anstelle von Geldleistungen
koennen Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall
zweckmaessiger ist.

(5) Art, Ausmass und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfuersorge richten sich nach der
Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den oertlichen Verhaeltnissen.
Dabei sind Art und Schwere der Schaedigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie
die Lebensstellung vor Eintritt der Schaedigung oder vor Auswirkung der Folgen der
Schaedigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes
oder Enkelkinds besonders zu beruecksichtigen. Wuenschen der Leistungsberechtigten,
die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie
angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

§ 25c
(1) Die Hoehe der Geldleistungen bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem
anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermoegen; § 26 Abs. 5 und
§ 26a bleiben unberuehrt. Darueber hinaus koennen in begruendeten Faellen Geldleistungen
auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermoegen der
Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem
Traeger der Kriegsopferfuersorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand fuer die
Sachleistung in Hoehe des einzusetzenden Einkommens und Vermoegens zu tragen.



                                              - 20 -
        
                                                                                

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens
im Einzelfall bei Beruecksichtigung der besonderen Lage der Beschaedigten oder
Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schaedigungsnaehe des Bedarfs, Dauer und
Hoehe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der
Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehoerigen unbillig waere. Bei
ausschliesslich schaedigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den
Faellen der stationaeren Eingliederungshilfe gilt Satz 2 nur fuer die Massnahmepauschale im
Sinne des § 76 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35
ist bis zur Hoehe der Massnahmepauschale bedarfsmindernd zu beruecksichtigen.

(4) (weggefallen)

§ 25d
(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften ueber die Kriegsopferfuersorge sind alle
Einkuenfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfuersorge;
§ 26a Abs. 4 bleibt unberuehrt. Als Einkommen gelten nicht die Grundrente und die
Schwerstbeschaedigtenzulage, ein Betrag in Hoehe der Grundrente, soweit nach § 44 Abs. 5
Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach
§ 65 ruht, sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 2 gilt auch fuer den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegenden
Betrag der Grundrente.

(2) Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die fuer die Leistungsberechtigten
massgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 uebersteigt. Leistungen anderer auf
Grund eines buergerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der
Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die fuer sie nach
§ 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze uebersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag
gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der
Leistungsberechtigten. § 25e Abs. 2 bleibt unberuehrt.

(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,
2. Pflichtbeitraege zur Sozialversicherung einschliesslich der Beitraege zur
   Arbeitsfoerderung,
3. Beitraege zu oeffentlichen oder privaten Versicherungen oder aehnlichen Einrichtungen,
   soweit diese Beitraege gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Hoehe
   angemessen sind, sowie gefoerderte Altersvorsorgebeitraege nach § 82 des
   Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des
   Einkommensteuergesetzes nicht ueberschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsfoerderungsgeld und Erhoehungsbetraege des Arbeitsentgelts im Sinne von §
   43 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Leistungen, die auf Grund oeffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdruecklich
genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu beruecksichtigen,
als die Kriegsopferfuersorge im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine Entschaedigung,
die wegen eines Schadens, der nicht Vermoegensschaden ist, nach § 253 des Buergerlichen
Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu beruecksichtigen. Zu den nicht
als Einkommen zu beruecksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zaehlen auch der
Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeitraegen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den
vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchfuehrung
des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden.

(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten nicht als Einkommen, soweit
sie nicht die Lage der Leistungsberechtigten so guenstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen der Kriegsopferfuersorge ungerechtfertigt waeren. Zuwendungen, die ein
anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,
sollen als Einkommen ausser Betracht bleiben, soweit ihre Beruecksichtigung fuer die
Leistungsberechtigten eine besondere Haerte bedeuten wuerde.
                                              - 21 -
        
                                                                                

(6) Vermoegen im Sinne der Vorschriften ueber die Kriegsopferfuersorge ist das gesamte
verwertbare Vermoegen.

§ 25e
(1) Einkommen der Leistungsberechtigten ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit
es im Monat eine Einkommensgrenze uebersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Hoehe von 2,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33
   Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (Bemessungsbetrag), mindestens jedoch in Hoehe des
   Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
2. den Kosten der Unterkunft,
3. einem Familienzuschlag in Hoehe von 40 vom Hundert des Grundbetrages fuer die von
   Leistungsberechtigten ueberwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie
   fuer jede weitere von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten
   oder Lebenspartnern ueberwiegend unterhaltene Person,
hoechstens jedoch aus einem Betrag in Hoehe von einem Zwoelftel des Bemessungsbetrags
zuzueglich eines Betrags in Hoehe von 75 vom Hundert des jeweiligen Familienzuschlags.

(2) Bei minderjaehrigen unverheirateten Beschaedigten ist zur Deckung des Bedarfs
auch Einkommen der Eltern einzusetzen. Fuer den Einsatz des Einkommens gilt Absatz
1 entsprechend mit der Massgabe, dass ein Familienzuschlag fuer einen Elternteil, wenn
die Eltern zusammenleben, sowie fuer den Beschaedigten und fuer jede Person anzusetzen
ist, die von den Eltern oder dem Beschaedigten bisher ueberwiegend unterhalten worden
ist oder der sie nach der Entscheidung ueber die Gewaehrung der Kriegsopferfuersorge
unterhaltspflichtig werden. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die
Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Beschaedigte lebt; leben die Eltern
nicht zusammen und lebt der Beschaedigte bei keinem Elternteil, bestimmt sich die
Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht in den Faellen der §§ 26a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie
des § 27a; § 26 Abs. 5 Satz 2, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 11, § 27 Abs. 2 letzter Satz
und § 27d Abs. 5 bleiben unberuehrt.

(4) Bei Aufenthalt in einer stationaeren oder teilstationaeren Einrichtung ist nach
Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Hoehe der
ersparten Aufwendungen fuer den haeuslichen Lebensunterhalt insoweit einzusetzen, als
es unter der massgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig waere, vom Einsatz
des Einkommens abzusehen. Darueber hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf
voraussichtlich laengere Zeit der Pflege in einer stationaeren Einrichtung beduerfen, der
Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden, solange sie keine
andere Person ueberwiegend unterhalten.

(5) Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs einzusetzen
ist, kann der Einsatz dieses Einkommens zur Deckung eines anderen, gleichzeitig
bestehenden Bedarfs nicht verlangt werden. Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen
massgebend, ist zunaechst ueber die Hilfe zu entscheiden, fuer welche die niedrigere
Einkommensgrenze massgebend ist. Sind gleiche Einkommensgrenzen massgebend und
verschiedene Traeger der Kriegsopferfuersorge zustaendig, hat die Entscheidung ueber
die Hilfe fuer den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfaelle
gleichzeitig ein, ist das ueber der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen
Teilen bei den Bedarfsfaellen zu beruecksichtigen.

§ 25f
(1) Fuer den Einsatz und fuer die Verwertung von Vermoegen der Leistungsberechtigten
gelten § 90 Abs. 2 und 3 und § 91 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und § 25c Abs. 3
entsprechend.

(2) Kleinere Barbetraege oder sonstige Geldwerte sind
1. bei der ergaenzenden Hilfe zum Lebensunterhalt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom
   Hundert bei Leistungsberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie

                                              - 22 -
       
                                                                               

   bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfaehigen im Sinne des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
2. bei Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs.
   1 Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfuersorgeberechtigten im Sinne des § 27e 40 vom
   Hundert und
3. bei den uebrigen Leistungen 20 vom Hundert
des Bemessungsbetrages zuzueglich eines Betrages in Hoehe von 4 vom Hundert des
Bemessungsbetrages fuer den ueberwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner
und in Hoehe von 2 vom Hundert fuer jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder
zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner ueberwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des
Wohnraumfoerderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen
mit Angehoerigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der
Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjaehrigen unverheirateten Beschaedigten ist zur Deckung des Bedarfs
auch Vermoegen der Eltern einzusetzen oder zu verwerten. Fuer den Einsatz und fuer die
Verwertung von Vermoegen gilt Absatz 2 entsprechend mit der Massgabe, dass ein Betrag
in Hoehe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags fuer einen Elternteil, wenn die
Eltern zusammenleben, sowie in Hoehe von zwei vom Hundert fuer den Beschaedigten und fuer
jede Person, die von den Eltern oder dem Beschaedigten ueberwiegend unterhalten wird,
anzusetzen ist. Leben die Eltern nicht zusammen, ist nur Vermoegen des Elternteils
einzusetzen oder zu verwerten, bei dem der Beschaedigte lebt. Leben die Eltern nicht
zusammen und lebt der Beschaedigte bei keinem Elternteil, gilt fuer den Einsatz und fuer
die Verwertung von Vermoegen Absatz 2.

(5) Ist der Beschaedigte und sein Ehegatte oder Lebenspartner oder sind beide
Elternteile des minderjaehrigen unverheirateten Beschaedigten blind oder behindert im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchfuehrung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absaetze 2 und 4 mit der Massgabe,
dass fuer den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschaedigten und fuer den Elternteil des
minderjaehrigen unverheirateten Beschaedigten ein Betrag in Hoehe von zwoelf vom Hundert
des Bemessungsbetrags anzusetzen ist.

§ 26
(1) Beschaedigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33
bis 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich der Werkstaetten fuer behinderte Menschen nach § 40 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung des Beschaedigten in einer Einrichtung der beruflichen
Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Traeger der Kriegsopferfuersorge
als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehoeren auch Hilfen zur Gruendung und
Erhaltung einer selbstaendigen Existenz; Geldleistungen hierfuer sollen in der Regel als
Darlehen gewaehrt werden.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschliesslich der Leistungen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt fuer
behinderte Menschen werden ergaenzt durch:
1. Uebergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Massgabe des § 26a,
2. Entrichtung von Beitraegen zur gesetzlichen Rentenversicherung fuer Zeiten des
   Bezuges von Uebergangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung
   von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschaedigten fuer freiwillige Beitraege
   zur gesetzlichen Rentenversicherung, fuer Beitraege zu oeffentlich-rechtlichen
   berufsstaendischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu oeffentlichen
   oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsvertraegen
   bis zur Hoehe der Beitraege, die zur gesetzlichen Rentenversicherung fuer Zeiten des
   Bezuges von Uebergangsgeld zu entrichten waeren,
                                             - 23 -
        
                                                                                

3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4. sonstige Hilfen, die unter Beruecksichtigung von Art und Schwere der Schaedigung
   erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen
zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur
Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz
von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von
Einsatz und Verwertung von Vermoegen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Uebrigen
ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergaenzenden Leistungen
mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermoegen nicht zu
beruecksichtigen; § 26a bleibt unberuehrt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer
angemessenen Lebensstellung erwerbstaetig sein wollen, sind in begruendeten Faellen Hilfen
in sinngemaesser Anwendung der Absaetze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu
gewaehren.

§ 26a
(1) Der Anspruch auf Uebergangsgeld sowie die Hoehe und Berechnung bestimmen sich
nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Uebrigen gelten fuer die
Berechnung des Uebergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.

(2) Hat der Beschaedigte Einkuenfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar
vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld,
Krankengeld, Verletztengeld oder Uebergangsgeld bezogen, so gilt fuer die Berechnung
des Uebergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschaedigten, die
Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschaedigung oder einer Zivildienstbeschaedigung
erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes
bezogenen Einkuenfte (Geld- und Sachbezuege) als Soldat, fuer Soldaten, die Wehrsold
bezogen haben, und fuer Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des
Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkuenfte (Geld- und Sachbezuege) als Soldat
oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn
a) der Beschaedigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein
   Arbeitseinkommen erzielt hat oder
b) das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   oder nach Absatz 2 Satz 1 zu beruecksichtigende Entgelt niedriger ist.

(3) Beschaedigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich
nicht taetig gewesen sind, erhalten anstelle des Uebergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe;
das gilt nicht fuer Beschaedigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Fuer die Bemessung
der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften ueber Leistungen fuer den Lebensunterhalt
bei Gewaehrung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt
nicht bei volljaehrigen Beschaedigten. Bei Unterbringung von Beschaedigten in einer
Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein
angemessener Betrag zur Abgeltung zusaetzlicher weiterer Beduerfnisse und Aufwendungen
aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.

(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfuersorge in
Betracht, gelten Uebergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.

§ 26b
(1) Krankenhilfe erhalten Beschaedigte und Hinterbliebene in Ergaenzung der Leistungen
der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz. Die §§ 10 bis 24a bleiben
unberuehrt.



                                              - 24 -
        
                                                                                

(2) Die Krankenhilfe umfasst aerztliche und zahnaerztliche Behandlung, Versorgung mit
Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige
zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche
Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den
Vorschriften ueber die gesetzliche Krankenversicherung gewaehrt werden.

(3) Aerzte und Zahnaerzte haben fuer ihre Leistungen Anspruch auf die Verguetung, welche
die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen
ist, fuer ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die freie Wahl unter den Aerzten und
Zahnaerzten, die sich zur aerztlichen oder zahnaerztlichen Behandlung im Rahmen der
Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Verguetung bereit erklaeren.

(4) Nachdem die Krankheit waehrend eines zusammenhaengenden Zeitraums von drei Monaten
entweder dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere staendige aerztliche
Betreuung erfordert hat, ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze § 27d Abs. 5 Satz
1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 26c
(1) Beschaedigten und Hinterbliebenen, die wegen einer koerperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung fuer die gewoehnlichen und regelmaessig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des taeglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich
fuer mindestens sechs Monate, in erheblichem oder hoeherem Masse der Hilfe beduerfen,
ist Hilfe zur Pflege zu erbringen. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten
Menschen zu erbringen, die voraussichtlich fuer weniger als sechs Monate der Pflege
beduerfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe fuer
andere Verrichtungen als nach Absatz 5 beduerfen; fuer die Leistungen fuer eine stationaere
oder teilstationaere Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des
Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationaere Hilfen nicht
zumutbar sind oder nicht ausreichen. § 35 bleibt unberuehrt.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst haeusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, teilstationaere
Pflege, Kurzzeitpflege und stationaere Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1
bestimmt sich nach den Regelungen der Sozialen Pflegeversicherung fuer die in § 28 Abs.
1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgefuehrten Leistungen; § 28 Abs.
4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Laehmungen oder andere Funktionsstoerungen am Stuetz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstoerungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Stoerungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedaechtnis- oder
   Orientierungsstoerungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige
   Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen Pflegebeduerftig im
   Sinne des Absatzes 1 sind.

(4) Der Bedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstuetzung, in der teilweisen
oder vollstaendigen Uebernahme der Verrichtungen im Ablauf des taeglichen Lebens oder
in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenstaendigen Uebernahme dieser
Verrichtungen.

(5) Gewoehnliche und regelmaessig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1
sind:
1. im Bereich der Koerperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das
   Kaemmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernaehrung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilitaet das selbstaendige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und
   Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen
   der Wohnung,


                                              - 25 -
      
                                                                              

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der
   Wohnung, Spuelen, Wechseln und Waschen der Waesche und Kleidung oder das Beheizen.

(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien
der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung nach
§ 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenvertraege, Bundesempfehlungen
und -vereinbarungen ueber die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und die Massstaebe und Grundsaetze zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Pflegequalitaet nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden zur naeheren
Bestimmung des Begriffs der Pflegebeduerftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der
Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Hoehe und Anpassung der Pflegegelder nach
Absatz 8 entsprechende Anwendung. Die Entscheidung der Pflegekasse ueber das Ausmass der
Pflegebeduerftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im
Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei
beiden Entscheidungen zu beruecksichtigen sind.

(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 haeusliche Pflege aus, soll der Traeger
der Kriegsopferfuersorge darauf hinwirken, dass die Pflege einschliesslich der
hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die den Pflegebeduerftigen nahestehen,
oder im Wege der Nachbarschaftshilfe uebernommen werden. Das Naehere regeln die Absaetze 8
bis 12. In einer stationaeren oder teilstationaeren Einrichtung erhalten Pflegebeduerftige
keine Leistungen zur haeuslichen Pflege.

(8) Pflegebeduerftige, die bei der Koerperpflege, der Ernaehrung oder der Mobilitaet
fuer wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal taeglich der Hilfe beduerfen und zusaetzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benoetigen (erheblich Pflegebeduerftige), erhalten
ein Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Pflegebeduerftige, die bei der Koerperpflege, der Ernaehrung oder der Mobilitaet fuer
mehrere Verrichtungen mindestens dreimal taeglich zu verschiedenen Tageszeiten der
Hilfe beduerfen und zusaetzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benoetigen (Schwerpflegebeduerftige), erhalten ein Pflegegeld nach § 37
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Pflegebeduerftige, die bei der
Koerperpflege, der Ernaehrung oder der Mobilitaet fuer mehrere Verrichtungen taeglich rund
um die Uhr, auch nachts, der Hilfe beduerfen und zusaetzlich mehrfach in der Woche Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benoetigen (Schwerstpflegebeduerftige), erhalten
ein Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Bei
pflegebeduerftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenueber einem
gesunden gleichaltrigen Kind zusaetzliche Pflegebedarf massgebend.

(9) Pflegebeduerftigen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen der
Pflegeperson zu erstatten; auch koennen angemessene Beihilfen gewaehrt sowie Beitraege
der Pflegeperson fuer eine angemessene Alterssicherung uebernommen werden, wenn diese
nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach Absatz
7 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung
oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen
Kosten zu uebernehmen. Pflegebeduerftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusaetzlich die
Aufwendungen fuer die Beitraege einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft
fuer eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig
sichergestellt ist.

(10) Leistungen nach den Absaetzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit
Pflegebeduerftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten. Auf
das Pflegegeld sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 oder ihnen
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht werden.
Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht.
Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen
Vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekuerzt werden. Bei
teilstationaerer Betreuung der Pflegebeduerftigen kann das Pflegegeld angemessen gekuerzt
werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht erbracht, als
Pflegebeduerftige in der Lage sind, entsprechende Leistungen nach anderen Vorschriften
in Anspruch zu nehmen. § 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.
                                            - 26 -
        
                                                                                

(11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist
a) bei Pflege in einer stationaeren Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf laengere
   Zeit erforderlich ist, sowie bei haeuslicher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1
   oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
   und Satz 2,
b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie § 27d Abs.
   5 Satz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.

(12) Beschaedigte haben bei der Hilfe zur Pflege fuer ein volljaehriges Kind Einkommen und
Vermoegen bis zur Hoehe des Betrages nach § 27h Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das
Einkommen die fuer die Leistung massgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder §
26c Abs. 11 oder das Vermoegen die Vermoegensgrenze nach § 25f uebersteigt.

§ 26d
(1) Beschaedigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur
Weiterfuehrung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehoerigen den
Haushalt fuehren kann und die Weiterfuehrung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen
sollen in der Regel nur voruebergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch
die Leistungen die Unterbringung in einer stationaeren Einrichtung vermieden oder
aufgeschoben werden kann.

(2) Die Leistungen umfassen die persoenliche Betreuung von Haushaltsangehoerigen sowie
die sonstige zur Weiterfuehrung des Haushalts erforderliche Taetigkeit.

(3) § 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Die Leistungen koennen auch durch Uebernahme der angemessenen Kosten fuer eine
voruebergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehoerigen erbracht werden,
wenn diese Unterbringung in besonderen Faellen neben oder statt der Weiterfuehrung des
Haushalts geboten ist.

§ 26e
(1) Altenhilfe soll ausser den Leistungen nach den uebrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes Beschaedigten und Hinterbliebenen erbracht werden. Sie soll dazu beitragen,
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhueten, zu ueberwinden oder zu
mildern und Beschaedigten und Hinterbliebenen im Alter die Moeglichkeit zu erhalten, am
Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen vor allem in Betracht:
1. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den
   Beduerfnissen des alten Menschen entspricht,
2. Beratung und Unterstuetzung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die
   der Betreuung alter Menschen dient,
3. Leistungen in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
4. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit,
   der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Beduerfnissen alter Menschen
   dienen,
5. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen
   ermoeglicht,
6. Leistungen zu einer sonstigen Betaetigung und zum gesellschaftlichen Engagement.

(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf
das Alter dienen.

(4) Altenhilfe soll ohne Ruecksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermoegen erbracht
werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstuetzung erforderlich ist.


                                              - 27 -
       
                                                                               

§ 27
(1) Erziehungsbeihilfe erhalten
a) Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und
b) Beschaedigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, fuer ihre Kinder sowie fuer Kinder im
   Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.
§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu koerperlicher, geistiger und sittlicher
Tuechtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Faehigkeiten entsprechende
allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.

(2) Erziehungsbeihilfe wird erbracht, soweit der angemessene Bedarf fuer Erziehung,
Ausbildung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermoegen der
Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermoegen
Beschaedigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht
gedeckt ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs fuer den Lebensunterhalt bleiben Kosten
der Unterkunft in der Familie unberuecksichtigt. § 25e Abs. 1 ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass fuer das Kind oder die Waise, fuer die Erziehungsbeihilfe beantragt ist
oder erbracht wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das gilt auch in den
Faellen von Satz 5 erster Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze fuer
den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschaedigten und den Ehegatten oder Lebenspartner
der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1. Einkommen der Waise und des Kindes des Beschaedigten
ist uneingeschraenkt einzusetzen mit Ausnahme des waehrend der Ausbildung erzielten
Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsverguetung ist und im Kalenderjahr sieben
vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht uebersteigt. Als Einkommen des Kindes gilt auch
das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die fuer ihn nach § 25e
Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze uebersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich
festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Kindes. Beschaedigten,
die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Hoehe der Kosten
der Erziehung und Ausbildung zu erbringen.

(3) Uebersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschaedigten,
das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner der Waise oder das Einkommen des
Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes des Beschaedigten die fuer sie massgebende
Einkommensgrenze, ist der uebersteigende Betrag auf
a) die Waise und die weiteren gegenueber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten,
b) das Kind des Beschaedigten und die weiteren gegenueber dem Beschaedigten
   Unterhaltsberechtigten,
c) die Waise und die weiteren gegenueber dem Ehegatten der Waise
   Unterhaltsberechtigten,
d) das Kind des Beschaedigten und die weiteren gegenueber dem Ehegatten des Kindes des
   Beschaedigten Unterhaltsberechtigten
gleichmaessig aufzuteilen. Der auf die Waise oder das Kind des Beschaedigten entfallende
Anteil ist als Einkommen einzusetzen.

(4) Erziehungsbeihilfe ist Beschaedigten laengstens bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahrs des Kindes zu erbringen. Im Falle der Unterbrechung oder Verzoegerung
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfuellung der gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch ueber das 27. Lebensjahr
hinaus fuer einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzuerbringen.
Satz 2 gilt entsprechend
1. fuer Angehoerige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig
   fuer eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie
2. fuer die Taetigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
fuer einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.

(5) Erziehungsbeihilfe kann erbracht werden, wenn anstelle der Beschaedigtenrente,
Waisenrente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.

                                             - 28 -
        
                                                                                

(6) Kann die uebliche Ausbildung aus Gruenden, die Beschaedigte, ihre Kinder oder Waisen
nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen
werden, kann Erziehungsbeihilfe auch ueber diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht
werden.

§ 27a
Ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschaedigten und Hinterbliebenen zu erbringen,
soweit der Lebensunterhalt nicht aus den uebrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem
einzusetzenden Einkommen und Vermoegen bestritten werden kann. Fuer die ergaenzende Hilfe
zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitel des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch unter Beruecksichtigung der besonderen Lage der Beschaedigten oder
Hinterbliebenen entsprechend. Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 beruecksichtigten Kosten der
Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten zur Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht
zu erstatten. Satz 3 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.

§ 27b
(1) Erholungshilfe erhalten Beschaedigte fuer sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner
sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmassnahme zur
Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfaehigkeit notwendig, die beabsichtigte Form
des Erholungsaufenthalts zweckmaessig und, soweit es sich um Beschaedigte handelt,
die Erholungsbeduerftigkeit durch die anerkannten Schaedigungsfolgen bedingt ist; bei
Schwerbeschaedigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schaedigungsfolgen und
der Erholungsbeduerftigkeit stets angenommen.

(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, dass der Erholungserfolg
moeglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in
der Regel nicht uebersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf
von zwei Jahren erbracht werden.

(3) Aufwendungen der Erholungsuchenden, die waehrend des Erholungsaufenthaltes
fuer den haeuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd
beruecksichtigt. Zusaetzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den
Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu beruecksichtigen und koennen
durch Pauschbetraege abgegolten werden.

(4) Waehrend der Durchfuehrung der Erholungsmassnahme ist sicherzustellen, dass fuer Kinder
und solche Haushaltsangehoerige, die der Pflege beduerfen, hinreichend gesorgt wird.

(5) Beduerfen Erholungsuchende einer staendigen Begleitung, umfasst der Bedarf fuer die
Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.

§ 27c
Wohnungshilfe erhalten Beschaedigte und Hinterbliebene. Die Wohnungshilfe besteht in
der Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei
der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen
werden nur erbracht, wenn die Wohnung eines Schwerbeschaedigten mit Ruecksicht auf Art
und Schwere der Schaedigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veraenderung bedarf
oder wenn Schwerbeschaedigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner innerhalb
von fuenf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Wohnungshilfe beantragen und eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls
gerechtfertigt ist.

§ 27d
(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschaedigte und Hinterbliebene
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2. Hilfen zur Gesundheit,

                                              - 29 -
        
                                                                                

3. Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen,
4. Blindenhilfe,
5. Hilfe zur Ueberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen koennen auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden,
wenn sie den Einsatz oeffentlicher Mittel unter Beruecksichtigung des Zweckes der
Kriegsopferfuersorge rechtfertigen.

(3) Fuer die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten das Fuenfte, Sechste und Achte
Kapitel sowie §§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
unter Beruecksichtigung der besondern Lage der Beschaedigten oder Hinterbliebenen
entsprechend. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberuehrt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht,
soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schaedigungsbedingter Blindheit erbracht
wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gruenden, wird
sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Betraegen auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den
Leistungen der Kriegsopferfuersorge vor.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe
beduerfen.

(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach
§ 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
1. in Hoehe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Faellen
   a) der Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
      Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in einer stationaeren oder teilstationaeren
      Einrichtung,
   b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
      genannten Personen mit Koerperersatzstuecken sowie mit groesseren orthopaedischen
      oder groesseren anderen Hilfsmitteln (§ 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
   c) der Hilfe zur Pflege in einer stationaeren oder teilstationaeren Einrichtung,
      wenn sie voraussichtlich auf laengere Zeit erforderlich ist, sowie bei der
      haeuslichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad
      der Pflegebeduerftigkeit besteht,

2. in Hoehe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Faellen
   a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
   b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3.

Der Familienzuschlag betraegt 40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25e Abs. 1
Nr. 1. Fuer den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner betraegt der
Familienzuschlag in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 die Haelfte des Grundbetrags des
Satzes 1 Nr. 1, wenn beide Lebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 1 Abs.
1 Satz 2 der Verordnung zur Durchfuehrung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch sind.

(6) Groessere orthopaedische oder groessere andere Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 5
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro betraegt. Die
Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-
Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b; das
Gleiche gilt fuer die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Kriegsopferfuersorge.

(7) Bei der Eingliederungshilfe fuer ein behindertes Kind gilt § 26c Abs. 12
entsprechend.

§ 27e


                                              - 30 -
        
                                                                                

Fuer die Empfaenger einer Pflegezulage, Hirnbeschaedigte und Beschaedigte, deren Grad
der Schaedigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50
betraegt, haben die Hauptfuersorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfuersorge unter
Beachtung einer wirksamen Sonderfuersorge zu erbringen.

§ 27f
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Art, Ausmass und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfuersorge (§§ 25
bis 27e) sowie das Verfahren zu bestimmen.

§ 27g
(1) Haben Beschaedigte oder Hinterbliebene fuer die Zeit, fuer die Leistungen der
Kriegsopferfuersorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein
Leistungstraeger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der
Traeger der Kriegsopferfuersorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass
dieser Anspruch bis zur Hoehe seiner Aufwendungen auf ihn uebergeht. Der Uebergang des
Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung
des anderen nicht erbracht worden waere oder als die Leistungsberechtigten nach §
25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben.
Der Uebergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ansprueche nicht uebertragen,
verpfaendet oder gepfaendet werden koennen. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht
der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uebergang der Ansprueche fuer die Zeit, fuer
die den Beschaedigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfuersorge ohne
Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei
Monaten.

(3) u. (4) (weggefallen)

§ 27h
(1) Haben Beschaedigte oder Hinterbliebene fuer die Zeit, fuer die Hilfe erbracht
wird, nach buergerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Hoehe der
geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf
den Traeger der Kriegsopferfuersorge ueber. Der Uebergang des Anspruchs ist ausgeschlossen,
soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfuellt wird. Gleiches gilt,
wenn Unterhaltspflichtige mit Beschaedigten oder Hinterbliebenen im zweiten oder in
einem entfernteren Grad verwandt sind, sowie fuer Unterhaltsansprueche gegen Verwandte
ersten Grades einer Beschaedigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut. § 115 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.

(2) Der Anspruch geht nur ueber, soweit Beschaedigte und Hinterbliebene ihr Einkommen
und Vermoegen nach den Bestimmungen des § 25e Abs. 1, § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4,
§ 26c Abs. 11 sowie § 27d Abs. 5 einzusetzen haben. Der Uebergang des Anspruchs gegen
einen nach buergerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies
eine unbillige Haerte bedeuten wuerde. Der Anspruch volljaehriger Unterhaltsberechtigter,
die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenueber ihren Eltern geht
wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d nur in Hoehe von bis zu 26 Euro monatlich,
wegen Leistungen nach § 27a nur in Hoehe von bis zu 20 Euro monatlich ueber. Es wird
vermutet, dass der Anspruch in Hoehe der genannten Betraege uebergeht und mehrere
Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden.
Die in Satz 3 genannten Betraege veraendern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben
Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld veraendert.

(3) Fuer die Vergangenheit kann der Traeger der Kriegsopferfuersorge den uebergegangenen
Unterhalt ausser unter den Voraussetzungen des Buergerlichen Rechts nur von der Zeit an
fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewaehrung der Hilfe schriftlich
mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf laengere Zeit gewaehrt werden muss,
kann der Traeger der Kriegsopferfuersorge bis zur Hoehe der bisherigen monatlichen
Aufwendungen auch auf kuenftige Leistungen klagen.
                                              - 31 -
        
                                                                                

(4) Der Traeger der Kriegsopferfuersorge kann den auf ihn uebergegangenen
Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit den Leistungsberechtigten auf diese
zur gerichtlichen Geltendmachung rueckuebertragen und sich den geltend gemachten
Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen Leistungsberechtigte dadurch
selbst belastet werden, sind zu uebernehmen. Ueber die Ansprueche nach den Absaetzen 1 bis
3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

§ 27i
Der erstattungsberechtigte Traeger der Kriegsopferfuersorge kann die Feststellung einer
Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die
ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht fuer
die Verfahrensfristen, soweit der Traeger der Kriegsopferfuersorge das Verfahren selbst
betreibt.

§ 27j
Pflegebeduerftige, die bis zum 31. Maerz 1995 nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. Maerz
1995 geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das Pflegegeld insoweit
weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
uebersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ungeachtet
des § 26c den Leistungsbezug nicht ausschliessen; dabei bleibt eine Anrechnung der
Geldleistung nach § 57 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Maerz
1995 geltenden Fassung ausser Betracht. Gleiches gilt, soweit Pflegebeduerftige, die bis
zum 31. Maerz 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. Maerz 1995 geltenden
Fassung und daneben Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach diesem Gesetz
bezogen, deshalb geringere Leistungen fuer hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem
Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallende
Teil des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet wird.

§ 28
(weggefallen)

Beschaedigtenrente


§ 29
Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
erfolgversprechend und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Hoeherbewertung des
Grades der Schaedigungsfolgen nach § 30 Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf
Ausgleichsrente fruehestens in dem Monat, in dem diese Massnahmen abgeschlossen werden.

§ 30
(1) Der Grad der Schaedigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeintraechtigungen, die durch die als Schaedigungsfolge anerkannten
koerperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstoerungen bedingt sind, in allen
Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schaedigungsfolgen ist nach Zehnergraden
von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fuenf Grad geringerer Grad der Schaedigungsfolgen
wird vom hoeheren Zehnergrad mit umfasst. Voruebergehende Gesundheitsstoerungen sind
nicht zu beruecksichtigen; als voruebergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Bei beschaedigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schaedigungsfolgen nach dem
Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstoerung ergibt. Fuer
erhebliche aeussere Gesundheitsschaeden koennen Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schaedigungsfolgen ist hoeher zu bewerten, wenn Beschaedigte durch die
Art der Schaedigungsfolgen im vor der Schaedigung ausgeuebten oder begonnenen Beruf, im
nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt
der Schaedigung ausgeuebt wurde oder noch ausgeuebt wird. Das ist insbesondere der Fall,
wenn

                                              - 32 -
      
                                                                              

1. auf Grund der Schaedigung weder der bisher ausgeuebte, begonnene oder nachweisbar
   angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeuebt werden kann,
2. zwar der vor der Schaedigung ausgeuebte oder begonnene Beruf weiter ausgeuebt wird
   oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschaedigte jedoch in diesem
   Beruf durch die Art der Schaedigungsfolgen in einem wesentlich hoeheren Ausmass als im
   allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3. die Schaedigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschaedigte, deren Einkommen aus gegenwaertiger oder frueherer
Taetigkeit durch die Schaedigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des
Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Hoehe von 42,5 vom Hundert des auf volle
Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies guenstiger ist, einen
Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
Bruttoeinkommen aus gegenwaertiger oder frueherer Taetigkeit zuzueglich der Ausgleichsrente
(derzeitiges Einkommen) und dem hoeheren Vergleichseinkommen. Haben Beschaedigte
Anspruch auf eine in der Hoehe vom Einkommen beeinflusste Rente wegen Todes nach
den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der
Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die
sich ohne Beruecksichtigung dieser Rente wegen Todes ergaebe. Ist die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Haelfte des Erwerbslebens
umfasst, schaedigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von
Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmass der Minderung wird ermittelt, indem der
Rentenberechnung fuer Beschaedigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne
Beruecksichtigung der Zeiten ergaeben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschaedigten
schaedigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Saetzen 2 bis 6 aus dem monatlichen
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der die Beschaedigten ohne
die Schaedigung nach ihren Lebensverhaeltnissen, Kenntnissen und Faehigkeiten und dem
bisher betaetigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehoert haetten. Zur
Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die jeweils am 31. Dezember des vorletzten
Jahres bekannten Werte der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamts fuer
das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Verguetungs-
oder Lohngruppen des Bundes aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen
Kalenderjahren heranzuziehen. Bis zur Angleichung der Loehne und Gehaelter in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an diejenigen im uebrigen Bundesgebiet
sind bei der jaehrlichen Ermittlung des Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen
des Statistischen Bundesamtes fuer das Bundesgebiet nach dem Stand vom 2. Oktober 1990
heranzuziehen; entsprechendes gilt fuer die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-
, Verguetungs- oder Lohngruppen des Bundes. Soweit Bruttowochenverdienste erhoben
und bekanntgegeben werden, sind diese mit 4,345 zu vervielfaeltigen. Betraege des
Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50
Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um die
Summe der Vomhundertsaetze, um die sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen
Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung veraendert hat,
zu aktualisieren. Fuer die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts sind die Daten des
Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem jeweils zu Beginn des folgenden
Jahres vorliegen. Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung
an massgebend. Es ist durch das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales zu ermitteln
und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Betraege sind auf volle Euro aufzurunden.
Abweichend von den Saetzen 1 bis 8 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) fuer die Zeit vom 1. Juli 1997 bis
30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veroeffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz
zu ermitteln, der in § 56 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag
des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzueglich des Nettoeinkommens aus gegenwaertiger

                                            - 33 -
      
                                                                              

oder frueherer Erwerbstaetigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des
Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschaedigten, die nach dem
30. Juni 1927 geboren sind, fuer die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch
ohne die Schaedigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden waeren, laengstens jedoch bis
zum Ablauf des Monats, in dem der Beschaedigte das 65. Lebensjahr vollendet, pauschal
ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
1. bei verheirateten Beschaedigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro uebersteigende Teil
   um 36 vom Hundert und der 1.790 Euro uebersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2. bei nicht verheirateten Beschaedigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro uebersteigende
   Teil um 40 vom Hundert und der 1.380 Euro uebersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im uebrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen
Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwaertiger oder frueherer Erwerbstaetigkeit wird pauschal
aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
1. das Bruttoeinkommen aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit um die in Absatz 7 Satz 1
   Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsaetze gemindert wird,
2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten
   wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz ueber
   die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der
   fuer die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Haelfte des Vomhundertsatzes des
   allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften
   Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssaetze gelten
   insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des
   folgenden Kalenderjahres,
3. sonstige Geldleistungen von Leistungstraegern (§ 12 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag beruecksichtigt werden und
4. das uebrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsaetze und
   zusaetzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro uebersteigenden Betrages gemindert wird;
   Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Faellen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des
Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Faellen einer Rentenminderung im
Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen
das Erwerbseinkommen nicht schaedigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen
oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfasst sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschliesslich nach Absatz 6 berechnet, wenn
der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Uebrigen trifft die
zustaendige Behoerde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Guenstigkeitsfeststellung
nach Absatz 3 und legt damit die fuer die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachtraegliche schaedigungsunabhaengige Einwirkungen oder Ereignisse,
insbesondere durch das Hinzutreten einer schaedigungsunabhaengigen Gesundheitsstoerung
das Bruttoeinkommen aus gegenwaertiger Taetigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert
(Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs-
oder Wirtschaftsgruppe, der der oder die Beschaedigte ohne den Nachschaden angehoeren
wuerde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
gilt grundsaetzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer
schaedigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen
entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschaedigte schaedigungsbedingt
aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absaetzen 3 bis 8
errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschaedigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten
oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind fuehren oder

                                            - 34 -
       
                                                                               

ohne die Schaedigung zu fuehren haetten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag
in Hoehe der Haelfte der wegen der Folgen der Schaedigung notwendigen Mehraufwendungen bei
der Fuehrung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhoeht worden,
so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Hoehe des durch die Erhoehung der
Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die
Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhoeht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen:
a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des
   Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung oder vor
   Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schaedigung zu ermitteln ist,
c) wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschaedigte ohne
   die Schaedigung neben einer beruflichen Taetigkeit weitere berufliche Taetigkeiten
   ausgeuebt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 gefuehrt haette,
d) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des
   Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkuenfte bei der
   Ermittlung des Einkommensverlustes nicht beruecksichtigt werden,
e) wie in besonderen Faellen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3
   und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits ueber den Anspruch auf Berufsschadensausgleich fuer
die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es
hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen
Entscheidung.

(16) Hatte eine schwerbeschaedigte Hausfrau fuer den Monat Juni 1990 Anspruch auf
Berufsschadensausgleich nach Massgabe des § 30 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 30.
Juni 1990 geltenden Fassung, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden, solange
dies guenstiger ist als die Anwendung des Absatzes 12. Ergibt sich ausserdem ein
Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach den Absaetzen 3 bis 11, ist nur der hoehere
Berufsschadensausgleich zu zahlen. Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird
jaehrlich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in
§ 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz
entsprechend anzuwenden.

(17) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Grundsaetze aufzustellen, die fuer die medizinische Bewertung von
Schaedigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schaedigungsfolgen im Sinne des
Absatzes 1 massgebend sind, sowie die fuer die Anerkennung einer Gesundheitsstoerung nach
§ 1 Abs. 3 massgebenden Grundsaetze und die Kriterien fuer die Bewertung der Hilflosigkeit
und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren fuer
deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

§ 31
(1) Beschaedigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der
Schaedigungsfolgen
von 30             in Hoehe von 120 Euro,
von 40             in Hoehe von 164 Euro,
von 50             in Hoehe von 221 Euro,
von 60             in Hoehe von 279 Euro,
von 70             in Hoehe von 387 Euro,
von 80             in Hoehe von 468 Euro,
von 90             in Hoehe von 562 Euro,
von 100           in Hoehe von 631 Euro.


                                             - 35 -
        
                                                                                

Die Grundrente erhoeht sich fuer Schwerbeschaedigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, bei einem Grad der Schaedigungsfolgen
von 50 und 60                 um 24 Euro,
von 70 und 80                 um 30 Euro,
von mindestens 90         um 37 Euro.

(2) Schwerbeschaedigung liegt vor, wenn ein Grad der Schaedigungsfolgen von mindestens 50
festgestellt ist.

(3) Beschaedigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schaedigung anerkannt ist, erhalten
stets die Rente nach einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100. Beschaedigte mit Anspruch
auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschaedigte. Sie erhalten mindestens eine
Versorgung nach einem Grad der Schaedigungsfolgen von 50.

(4) Beschaedigte mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten
Schaedigungsfolgen gesundheitlich aussergewoehnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche Schwerstbeschaedigtenzulage, die in folgenden Stufen gewaehrt wird:
Stufe I             72 Euro,
Stufe II            150 Euro,
Stufe III           224 Euro,
Stufe IV          299 Euro,
Stufe V           373 Euro,
Stufe VI          449 Euro.
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schaedigungsfolgen aussergewoehnlich
betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI naeher zu bestimmen.

§ 32
(1) Schwerbeschaedigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres
Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden
sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstaetigkeit nicht oder nur in beschraenktem
Umfang oder nur mit ueberdurchschnittlichem Kraefteaufwand ausueben koennen.

(2) Die volle Ausgleichsrente betraegt monatlich bei einem Grad der Schaedigungsfolgen

von   50 oder 60                       387   Euro,
von   70 oder 80                       468   Euro,
von   90                               562   Euro,
von   100                              631   Euro.

§ 33
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern.
Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden
Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, dass
a) bei Einkuenften aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit ein Betrag in Hoehe von 1,5
   vom Hundert sowie bei den uebrigen Einkuenften ein Betrag in Hoehe von 0,65 vom
   Hundert des Bemessungsbetrags von 26.339 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet,
   freibleibt (Freibetrag)
   und
b) dem Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente
   nur zusteht, wenn seine Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit niedriger
   sind als ein Betrag in Hoehe von einem Zwoelftel oder seine uebrigen Einkuenfte
   niedriger sind als ein Betrag in Hoehe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a
   genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese
   Einkommensgrenze schliesst auch die Betraege des Bruttoeinkommens ein, die mit den
   genannten Betraegen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkuenfte
aus



                                               - 36 -
        
                                                                                

a) nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
   Einkommensteuergesetzes,
b) Land- und Forstwirtschaft,
c) Gewerbebetrieb,
d) selbstaendiger Taetigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen
nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld
und Verletztengeld gilt als Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit das
Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls
vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhoeht um den Vomhundertsatz, um den der
Bemessungsbetrag zuletzt gemaess § 56 Abs. 1 Satz 2 angepasst worden ist.

(3) Laesst sich das Einkommen zahlenmaessig nicht ermitteln, so ist es unter
Beruecksichtigung der Gesamtverhaeltnisse festzusetzen.

(4) Empfaenger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Haelfte der vollen
Ausgleichsrente, Empfaenger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle
Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder
nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung naeher zu bestimmen,
a) was als Einkommen gilt und welche Einkuenfte bei Feststellung der Ausgleichsrente
   unberuecksichtigt bleiben,
b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates die Rechtsverordnung ueber das anzurechnende Einkommen nach Absatz
1 zu erlassen. Die anzurechnenden Betraege sind in einer Tabelle anzugeben, die fuer
Beschaedigte mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert
ist; die ermittelten Werte gelten auch fuer die uebrigen Beschaedigtengruppen. Der
jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die
Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a)
verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro
abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete
Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl
mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente fuer Beschaedigte
mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle
Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Naeheres ueber die Anwendung
der Tabelle bestimmt und koennen die jeweils zustehenden Betraege der Ausgleichsrente
angegeben werden.

§ 33a
(1) Schwerbeschaedigte erhalten fuer den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag
von 69 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschaedigte, deren Ehe oder
Lebenspartnerschaft aufgeloest oder fuer nichtig erklaert worden ist, wenn sie im eigenen
Haushalt fuer ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absaetze 2 bis 4 sorgen.
Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Massgabe:
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu beruecksichtigen, als es nicht
   bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente gefuehrt hat.
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfaenger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die
Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

§ 33b


                                              - 37 -
      
                                                                              

(1) Schwerbeschaedigte erhalten fuer jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt
nicht, wenn fuer dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem
Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschaedigten aufgenommenen
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme
als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und fuer die die zur Annahme
erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden
und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfuellen mehrere Beschaedigte fuer dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absaetze
1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewaehren. Anspruchsberechtigt ist
derjenige, der das Kind ueberwiegend unterhaelt. Unterhaelt keiner der Beschaedigten das
Kind ueberwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewaehrt. Er ist in
gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres fuer ein Kind zu gewaehren, das
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem
   Beschaeftigungsverhaeltnis steht und bei einer Agentur fuer Arbeit im Inland als
   arbeitsuchend gemeldet ist,
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
   a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft
      ueberwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezuegen,
      Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Hoehe verbunden ist,
      oder
   b) sich in einer Uebergangszeit von hoechstens vier Kalendermonaten befindet, die
      zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt
      und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr-
      oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen
      Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
   c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
      kann oder
   d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne
      des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des
      Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13.
      April 2000 zur Einfuehrung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl.
      EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des
      Zivildienstgesetzes leistet oder

3. wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spaetestens bei Vollendung
   des 27. Lebensjahres ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser
   Zustand dauert, ueber die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn
   sein Ehegatte oder Lebenspartner ausserstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 des
Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundeskindergeldgesetzes
entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres koerperlich,
geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstaetigkeit
ausgeuebt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewaehren, wenn und solange es wegen
desselben koerperlichen oder geistigen Gebrechens erneut ausserstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzoegerung der Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfuellung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines
Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag fuer einen der Zeit
dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum ueber das 27. Lebensjahr hinaus zu gewaehren.
Satz 5 gilt entsprechend fuer den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,
den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung fuer eine Dienstzeit von nicht
mehr als drei Jahren geleistet hat sowie fuer die vom Wehr- und Zivildienst befreiende
Taetigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes fuer einen der Dauer dieses Dienstes oder der Taetigkeit entsprechenden
Zeitraum, hoechstens fuer die Dauer des inlaendischen gesetzlichen Grundwehrdienstes,

                                            - 38 -
       
                                                                               

bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern fuer die Dauer des inlaendischen gesetzlichen
Zivildienstes ueber das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus beruecksichtigt. Wird der
gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem Staat, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes massgebend. § 2 Abs.
2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzoegert sich die
Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschaedigte noch das
Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der
nachgewiesenen Verzoegerung laenger gewaehrt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Hoehe des gesetzlichen Kindergelds zu gewaehren. Der
Zuschlag ist um Kinderzuschuesse oder aehnliche Leistungen, die fuer das Kind gezahlt
werden oder zu gewaehren sind, zu kuerzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag
nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Massgabe:
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu beruecksichtigen, als es nicht
   bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a gefuehrt hat.
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschlaege fuer mehrere Kinder gewaehrt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe
a anzurechnende Einkommen nach dem Verhaeltnis aufzuteilen, in dem die Betraege der
einzelnen Kinderzuschlaege zueinander stehen.

(6) Bei Empfaengern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4
nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Fuer jedes Kind, fuer das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie
einen Zuschlag in Hoehe des gesetzlichen Kindergelds, das fuer das erste Kind vorgesehen
ist.

(7) Steht die Vertretung in den persoenlichen Angelegenheiten des Kindes nicht
dem Beschaedigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des
Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljaehrig, so kann es die Zahlung an
sich selbst beantragen.

Fussnote

§ 33b Abs. 6: Satz 2 iVm Abs. 2 mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 28.6.1983 I 951 -
1 BvL 20/79 -

§ 34
(1) Die Ausgleichsrente betraegt fuer Schwerbeschaedigte vor Vollendung des 14.
Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom
Hundert der Saetze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu erhoehen, wenn der
Schwerbeschaedigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muss.

(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewaehren, als dies nach den wirtschaftlichen
Verhaeltnissen des Beschaedigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehoerigen
gerechtfertigt ist. Lehrlingsverguetung bis zu 77 Euro monatlich bleibt
unberuecksichtigt.

Pflegezulage


§ 35
(1) Solange Beschaedigte infolge der Schaedigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von
266 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschaedigte,
wenn sie fuer eine Reihe von haeufig und regelmaessig wiederkehrenden Verrichtungen
zur Sicherung ihrer persoenlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd beduerfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfuellt, wenn die Hilfe in Form
einer Ueberwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich
ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine staendige

                                             - 39 -
      
                                                                              

Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstoerung so schwer,
dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd aussergewoehnliche Pflege erfordert, so
ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Beruecksichtigung des Umfangs der
notwendigen Pflege auf 455, 645, 829, 1.078 oder 1.325 Euro (Stufen II, III, IV, V und
VI) zu erhoehen. Fuer die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage
sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsaetze massgebend. Blinde
erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschaedigte mit einem Grad der
Schaedigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines
Arbeitsvertrages geleistet und uebersteigen die dafuer aufzuwendenden angemessenen Kosten
den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den
uebersteigenden Betrag erhoeht. Leben Beschaedigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern
oder einem Elternteil in haeuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhoehen,
dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der
pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Haelfte der pauschalen
Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefaellen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen
Betrag der pauschalen Pflegezulage erhoeht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder
ein Elternteil von Pflegezulageempfaengern mindestens der Stufe V neben den Dritten in
aussergewoehnlichem Umfang zusaetzliche Hilfe leisten. Entstehen voruebergehend Kosten fuer
fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage fuer
jeweils hoechstens sechs Wochen ueber Satz 2 hinaus so zu erhoehen, dass den Beschaedigten
die pauschale Pflegezulage in derselben Hoehe wie vor der voruebergehenden Entstehung der
Kosten verbleibt. Die Saetze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder
Elternteil nicht nur voruebergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3
gilt.

(3) Waehrend einer stationaeren Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absaetzen 1
und 2 Empfaengern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten,
den uebrigen Empfaengern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwoelften auf die Aufnahme
folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Ueber den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage waehrend
einer stationaeren Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur
weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Saetzen bestimmt ist. Beschaedigte erhalten
ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner
oder der Elternteil bis zum Beginn der stationaeren Behandlung zumindest einen
Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Hoehe der Kosten
weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten
haetten durch ein den Beschaedigten bei Abwaegung aller Umstaende zuzumutendes Verhalten,
insbesondere durch Kuendigung des Pflegevertrages, vermieden werden koennen. Empfaenger
einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine staerkere Beteiligung
der schon bis zum Beginn der stationaeren Behandlung unentgeltlich taetigen Pflegeperson
medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur
vollen Hoehe nach Absatz 1, in Faellen des Satzes 3 jedoch nicht ueber den nach Absatz 2
Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der
Notwendigkeit stationaerer Behandlung oder waehrend einer stationaeren Behandlung
ein, besteht fuer die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf
Pflegezulage. Fuer diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den
folgenden Saetzen bestimmt ist. Beschaedigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern
oder einem Elternteil in haeuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe
in Hoehe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine staerkere
Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung
einer Person, die den Beschaedigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich
ist, kann in begruendeten Ausnahmefaellen eine Pflegebeihilfe bis zur Hoehe der pauschalen
Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Fuer Beschaedigte, die infolge der Schaedigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes
1 beduerfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die
Kosten der nicht nur voruebergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung
und Betreuung einschliesslich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die

                                            - 40 -
       
                                                                               

Versorgungsbezuege uebernommen. Jedoch ist den Beschaedigten von ihren Versorgungsbezuegen
zur Bestreitung der sonstigen Beduerfnisse ein Betrag in Hoehe der Beschaedigtengrundrente
nach einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 und den Angehoerigen ein Betrag mindestens
in Hoehe der Hinterbliebenenbezuege zu belassen, die ihnen zustehen wuerden, wenn
Beschaedigte an den Folgen der Schaedigung gestorben waeren. Bei der Berechnung der
Bezuege der Angehoerigen ist auch das Einkommen der Beschaedigten zu beruecksichtigen,
soweit es nicht ausnahmsweise fuer andere Zwecke, insbesondere die Erfuellung anderer
Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

Bestattungsgeld


§ 36
(1) Beim Tod eines rentenberechtigten Beschaedigten wird ein Bestattungsgeld gewaehrt. Es
betraegt 1.523 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schaedigung ist, sonst 763 Euro. Der
Tod gilt stets dann als Folge einer Schaedigung, wenn ein Beschaedigter an einem Leiden
stirbt, das als Folge einer Schaedigung rechtsverbindlich anerkannt und fuer das ihm im
Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Vom Bestattungsgeld werden zunaechst die Kosten der Bestattung bestritten und
an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der
Bestattung aus oeffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Ueberschuss,
so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die
Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Grosseltern, die Geschwister und die
Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in
haeuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Ueberschuss
nicht ausgezahlt.

(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschaedigter an den Folgen einer Schaedigung,
so ist ein Bestattungsgeld bis zu 1.523 Euro zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung
entstanden sind.

(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften fuer denselben Zweck zu gewaehrende
Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.

(5) Stirbt ein Beschaedigter an den Folgen einer Schaedigung ausserhalb seines staendigen
Wohnsitzes, so sind die notwendigen Kosten fuer die Leichenueberfuehrung dem zu erstatten,
der sie getragen hat. Das gilt nicht, wenn der Tod waehrend eines Aufenthalts im Ausland
eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewaehrt werden.

(6) Stirbt ein Beschaedigter waehrend einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgefuehrten stationaeren Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schaedigung, so
sind die notwendigen Kosten der Leichenueberfuehrung nach dem frueheren Wohnsitz des
Verstorbenen dem zu erstatten, der sie getragen hat.

Sterbegeld


§ 37
(1) Beim Tod eines Beschaedigten ist ein Sterbegeld in Hoehe des Dreifachen der
Versorgungsbezuege zu zahlen, die ihm fuer den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und
35 zustanden. Pflegezulage jedoch hoechstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz
1 massgebenden Bezuege, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt
sind, sowie Erhoehungen dieser Bezuege, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes
beruhen, bleiben unberuecksichtigt.

(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der
Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die
Enkel, die Grosseltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in haeuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der
                                             - 41 -
        
                                                                                

Verstorbene mit keiner dieser Personen in haeuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das
Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten
hat.

(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das
Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

Hinterbliebenenrente


§ 38
(1) Ist ein Beschaedigter an den Folgen einer Schaedigung gestorben, so haben die Witwe,
der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden
Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer
Schaedigung, wenn ein Beschaedigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer
Schaedigung rechtsverbindlich anerkannt und fuer das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente
zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe
oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schaedigung geschlossen worden ist und nicht
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umstaenden des
Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder ueberwiegende
Zweck der Heirat oder der Begruendung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem
hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine
Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschaedigten verheiratet war, Anspruch auf
eine Witwenversorgung hat.

§ 39
-

§ 40
Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhaelt eine Grundrente von 378 Euro
monatlich.

Fussnote

§ 40: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v.
9.11.2004, 2005 I 1047 - 1 BvR 684/98 -

§ 40a
(1) Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die
Haelfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die
Schaedigung erzielt haette, erhalten einen Schadensausgleich in Hoehe von 42,5 vom Hundert
des festgestellten, auf volle Euro aufgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2) oder,
falls dies guenstiger ist, einen Schadensausgleich nach Absatz 4. Ein Schadensausgleich
ist nur zu gewaehren, wenn die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner die
Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfuellt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe oder dem
hinterbliebenen Lebenspartner erzielte Bruttoeinkommen zuzueglich der Grundrente (§
40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33)
der Haelfte des nach § 30 Abs. 5 ermittelten Vergleichseinkommens der Berufs- oder
Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehoert hat oder ohne die Schaedigung nach
seinen Lebensverhaeltnissen, Kenntnissen und Faehigkeiten wahrscheinlich angehoert haette,
gegenueberzustellen.


                                              - 42 -
        
                                                                                

(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Grundrente eines
Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 und auf eine Pflegezulage
mindestens nach Stufe III wegen nicht nur voruebergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder
auf entsprechende Leistungen nach frueheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist,
falls es guenstiger ist, abweichend von Absatz 2 die Haelfte des nach § 30 Abs. 5 aus dem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzueglich des Familienzuschlag nach Stufe 1
des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichseinkommens zugrunde zu legen. Das
gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese Ansprueche nur deshalb nicht geltend machen
konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. Als nicht nur
voruebergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Ein nach Satz 1 berechneter
Schadensausgleich wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
nicht erfuellt sind.

(4) Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlende Schadensausgleich betraegt 30
vom Hundert des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5 abzueglich des Nettoeinkommens
der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners sowie der Grundrente (§ 40), des
Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33). Dabei wird
das Nettoeinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt.

(5) Der Schadensausgleich wird ausschliesslich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag
erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Uebrigen trifft die zustaendige
Behoerde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Guenstigkeitsfeststellung nach Absatz 1
Satz 1 und legt damit die zukuenftige Berechnungsart fest.

(6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend.

Fussnote

§ 40a Abs. 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v.
9.11.2004, 2005 I 1047 - 1 BvR 684/98 -

§ 40b
(1) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner eines Beschaedigten, der hilflos
im Sinne des § 35 Abs. 1 war, erhaelt einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschaedigten
waehrend ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft laenger als 10 Jahre gepflegt hat. Als
Pflegezeit zaehlen die Kalendermonate, in denen der Beschaedigte waehrend der Ehe oder
der Lebenspartnerschaft infolge der Schaedigung mindestens in einem der Stufe II
entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschaedigte infolge
der Schaedigung blind war. Kalendermonate, in denen die Ehefrau oder der Lebenspartner
die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, werden nicht mitgezaehlt. Dies gilt auch
fuer Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfuegiger Teil der Pflege von Dritten
erbracht worden ist, es sei denn, diese Pflegetaetigkeit Dritter hat jeweils nicht
laenger als drei Monate gedauert. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle
Jahre aufgerundet.

(2) Der Pflegeausgleich betraegt fuer jedes Jahr der ueber 10 Jahre hinausgehenden
Pflegezeit 0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrags
der Pflegezulagestufe, nach der der Beschaedigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage
hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen haette.
Bei einem Wechsel der Pflegezulagestufe wird fuer jeden Kalendermonat ein Zwoelftel des
Betrags nach Satz 1 angesetzt. Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jaehrlich
mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56
Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz
entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer den Elternteil im Sinne des § 35 Abs. 2
entsprechend.

(4) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 10 Euro monatlich, wird er auf
diesen Betrag erhoeht.



                                              - 43 -
       
                                                                               

(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
der Pflegeausgleich nach den Absaetzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes
2 Satz 3 nach dem in diesem Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe
errechnet, nach der der Beschaedigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder
die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen haette; dabei ist
§ 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr
anzuwenden.

§ 41
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur voruebergehend wenigstens die Haelfte
   ihrer Erwerbsfaehigkeit verloren haben oder
b) die Altersgrenze fuer die grosse Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch
   Sozialgesetzbuch erreicht haben oder
c) fuer mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein
   eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen,
   die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur
   Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung oder Begruendung einer
   Lebenspartnerschaft Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen
   versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
Ausgleichsrente kann auch gewaehrt werden, wenn einer Witwe oder einem hinterbliebenen
Lebenspartner aus anderen zwingenden Gruenden die Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit nicht
moeglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.

(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners betraegt
monatlich 419 Euro.

(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses
ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6
zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, dass
1. bei Einkuenften aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit ein Betrag in Hoehe von 1,1583
   vom Hundert sowie bei den uebrigen Einkuenften ein Betrag in Hoehe von 0,4325 vom
   Hundert des Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro
   aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
2. bei Einkuenften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe
   reicht, und die Einzelabstaende zwischen den Betraegen des anzurechnenden Einkommens
   mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an
   uebereinstimmen.
Beim Zusammentreffen von Einkuenften aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit mit uebrigen
Einkuenften werden die beiden, fuer jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten
Stufenzahlen zusammengezaehlt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8,
vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3,
hoechstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33
Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

Fussnote

§ 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar
gem. BVerfGE v. 9.11.2004, 2005 I 1047 - 1 BvR 684/98 -

§ 42
(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklaerung der Ehe oder der
Aufhebung der Lebenspartnerschaft steht der fruehere Ehegatte oder Lebenspartner
des Verstorbenen einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn
der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familienrechtlichen
Vorschriften oder aus sonstigen Gruenden zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor
seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als der

                                             - 44 -
       
                                                                               

fruehere Ehegatte oder Lebenspartner nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften
unterhaltsberechtigt gewesen waere oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten haette. Hat
eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gruenden nicht bestanden, so
bleibt dies unberuecksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstoerung
des Verstorbenen, die Folge einer Schaedigung im Sinne des § 1 war, geschieden,
aufgehoben oder fuer nichtig erklaert oder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen
Grunde aufgehoben worden, so steht der fruehere Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne
die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner
gleich.

(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tod des Beschaedigten die eheliche Gemeinschaft
aufgehoben war.

§ 43
Der Witwer erhaelt Versorgung wie eine Witwe.

§ 44
(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begruendung einer Lebenspartnerschaft
erhaelt die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begruendung einer neuen
Lebenspartnerschaft erhaelt der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs
auf Rente eine Abfindung in Hoehe des Fuenfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die
Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der
Begruendung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente
bestand.

(2) Wird die neue Ehe aufgeloest oder fuer nichtig erklaert oder die neue
Lebenspartnerschaft aufgehoben oder aufgeloest, so lebt der Anspruch auf
Witwenversorgung wieder auf.

(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgeloest oder
fuer nichtig erklaert worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit aufgeloest
oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums fuer jeden Monat ein
Fuenfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.

(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, fruehestens
jedoch mit dem auf den Tag der Aufloesung oder Nichtigerklaerung der Ehe oder Aufhebung
oder Aufloesung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklaerung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag,
an dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskraeftig geworden ist.

(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprueche, die sich aus der neuen Ehe oder
Lebenspartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen,
soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kuerzung anderer wiederaufgelebter
oeffentlich-rechtlicher Leistungen gefuehrt haben und nicht auf den Kostentraeger
der Kriegsopferversorgung uebergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach
diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz
beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Versorgung
oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, das dieses Gesetz fuer
entsprechend anwendbar erklaert. Hat die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner
ohne verstaendigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der
Betrag anzurechnen, den der fruehere Ehegatte oder Lebenspartner ohne den Verzicht zu
leisten haette.

(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem
Gesetz bezogen und ist der fruehere Ehegatte oder Lebenspartner an den Folgen einer
Schaedigung (§ 1) gestorben, so finden die Absaetze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung,
wenn sie ohne die Wiederverheiratung oder Begruendung einer neuen Lebenspartnerschaft
einen Anspruch auf Versorgung haette.

§ 45


                                             - 45 -
      
                                                                              

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschaedigten seine Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch
1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt
   aufgenommen hatte,
2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
   sowie
3. (weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres fuer eine Waise zu
gewaehren, die
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft
   ueberwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezuegen,
   Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Hoehe verbunden ist,
   laengstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b) sich in einer Uebergangszeit von hoechstens vier Kalendermonaten befindet, die
   zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
   der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder
   Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes
   im Sinne des Buchstaben c liegt, laengstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne
   des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des
   Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13.
   April 2000 zur Einfuehrung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl.
   EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des
   Zivildienstgesetzes leistet, laengstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d) infolge koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spaetestens bei
   Vollendung des 27. Lebensjahres ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten,
   solange dieser Zustand dauert, ueber die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus
   jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner ausserstande ist, sie zu
   unterhalten.
Der tatsaechliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist
ohne Bedeutung fuer Zeiten, in denen das Ausbildungsverhaeltnis trotz Erkrankung
fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt
wird. Das gilt auch fuer die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Fuer den Anspruch auf Waisenrente ist es unschaedlich, wenn eine Waise, welche die
Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfuellt, im zeitlichen Rahmen
des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit
Ruecksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine
Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres koerperlich oder geistig gebrechlich
war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstaetigkeit ausgeuebt, so ist die Waisenrente
erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben koerperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung erneut ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die
Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des
Einsatzes von Vermoegen entfallen ist, dieses Vermoegen bis auf einen Betrag in Hoehe
des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Faellen des Satzes 1 Buchstabe
a erhoeht sich die massgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzoegerung der
Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst
oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, hoechstens um
einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden
Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder oekologischen Jahres oder
eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter
Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzoegert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem
Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem
Zeitraum der nachgewiesenen Verzoegerung laenger gewaehrt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis
zur Annahme entstanden ist, unberuehrt.

                                            - 46 -
       
                                                                               

(5) Kommen fuer dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur
eine Rente gewaehrt.

§ 46
Die Grundrente betraegt monatlich
bei Halbwaisen                                        107 Euro,
bei Vollwaisen                                        199 Euro.

§ 47
(1) Die volle Ausgleichsrente betraegt monatlich
bei Halbwaisen                                        187 Euro,
bei Vollwaisen                                        260 Euro.

(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

§ 48
(1) Ist ein rentenberechtigter Beschaedigter nicht an den Folgen der Schaedigung
gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen Lebenspartner und den Waisen (§ 45)
eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschaedigte durch die Folgen der
Schaedigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstaetigkeit auszuueben, und dadurch
die aus der Ehe mit dem Beschaedigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens
um den folgenden Vomhundertsatz gemindert ist:
Hoehe der abgeleiteten Witwenversorgung insgesamt in v.H.        Minderung um mindestens
eines Zwoelftels des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten
Bemessungsbetrags
36 und mehr                                                             15 v.H.
34 bis unter 36                                                         14 v.H.
32 bis unter 34                                                         13 v.H.
30 bis unter 32                                                         12 v.H.
28 bis unter 30                                                         11 v.H.
unter 28                                                                10 v.H.

Die Hoehe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind unter Beruecksichtigung
der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften ueber die Anrechnung eigenen Einkommens
der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners festzustellen. Der nach der Tabelle
massgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die Witwenversorgung zu beziehen,
die sich ohne die Minderung im Sinne des Satzes 1 und ohne die Anrechnung eigenen
Einkommens der Witwe ergaebe. Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive
Witwenrente zu berechnen und danach das Ausmass der Minderung festzustellen. Die
Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfuellt, wenn der Beschaedigte im Zeitpunkt
seines Todes Anspruch auf die Grundrente eines Beschaedigten mit einem Grad der
Schaedigungsfolgen von 100 oder wegen nicht nur voruebergehender Hilflosigkeit Anspruch
auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. Die Voraussetzungen des Satzes
1 gelten auch als erfuellt, wenn der Beschaedigte mindestens fuenf Jahre Anspruch auf
Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder
auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.

(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Hoehe von zwei Dritteln, bei Witwen,
hinterbliebenen Lebenspartner und Waisen von Beschaedigten mit Anspruch auf die
Grundrente eines Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 100 oder
auf eine Pflegezulage in voller Hoehe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente
(§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. Uebersteigt das monatliche Bruttoeinkommen der
Hinterbliebenen von Beschaedigten, die im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente
nach einem Grad der Schaedigungsfolgen von 30 bis 90 hatten,
bei der Witwe oder dem hinterbliebenen
Lebenspartner                           ein Zwoelftel,
bei der Halbwaise                       ein Vierundzwanzigstel,
bei der Vollwaise                       ein Achtzehntel


                                             - 47 -
        
                                                                                

des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ist die zu gewaehrende
Beihilfe um den uebersteigenden Betrag zu kuerzen; errechnet sich kein Zahlbetrag,
entfaellt der Anspruch auf Versorgung.

(3) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begruendung einer Lebenspartnerschaft der
Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begruendung einer neuen Lebenspartnerschaft
des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der
fuenfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewaehrt, wenn Witwenbeihilfe in
Hoehe der vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrags
gewaehrt.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.

(5) Fuer den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften fuer die Waisenrente.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschaedigte die Ansprueche nur
deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet hatte.

§ 48a
(1) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung
gelten nur, wenn der Beschaedigte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist.

(2) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1985
geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen fuer die
Hinterbliebenenversorgung weiter, wenn der Beschaedigte vor dem 1. Januar 1986 gestorben
ist.

§ 49
(1) Ist der Beschaedigte an den Folgen einer Schaedigung gestorben, so erhalten die
Eltern Elternrente, fruehestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschaedigte das 18.
Lebensjahr vollendet haette.

(2) Den Eltern werden gleichgestellt
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schaedigung als Kind angenommen
   haben,
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schaedigung unentgeltlich
   unterhalten haben,
3. Grosseltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder haette.

§ 50
Elternrente erhaelt, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfaehig im Sinne des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gruenden eine zumutbare
Erwerbstaetigkeit nicht ausueben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 51
(1) Die volle Elternrente betraegt monatlich
bei einem Elternpaar                                   513 Euro,
bei einem Elternteil                                   357 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schaedigung gestorben, so erhoehen sich die
in Absatz 1 genannten Betraege fuer jedes weitere Kind monatlich
bei einem Elternpaar um                           94 Euro,
bei einem Elternteil um                           69 Euro.
Die Erhoehung wird auch gewaehrt fuer Kinder, die
a) infolge einer Schaedigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
   dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder

                                              - 48 -
       
                                                                               

b) infolge einer Schaedigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine
   entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an
den Folgen einer Schaedigung gestorben, so erhoehen sich, wenn es guenstiger ist, die in
Absatz 1 genannten Betraege monatlich
bei einem Elternpaar um                          290 Euro,
bei einem Elternteil um                          210 Euro.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass das anzurechnende Einkommen
stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkuenften aus
gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit (§ 33 Abs. 2) gehoerte; es ist auf die Erhoehung nach
Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der
Elternrente gefuehrt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner
anspruchsberechtigt, ist die Elternrente fuer ein Elternpaar um das anzurechnende
Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente fuer einen
Elternteil einschliesslich der Erhoehungen nach den Absaetzen 2 und 3 nicht uebersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen
Betrag erhoeht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absaetze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das
an den Folgen einer Schaedigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist,
richtet sich nach den Verhaeltnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen fuer ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem
Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in
Betracht, so wird nur die guenstigere Rente gewaehrt.

(9) Stirbt bei Empfaengern von Elternrente fuer ein Elternpaar ein Ehegatte oder
Lebenspartner, ist dem ueberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die fuer den
Sterbemonat zustehende Elternrente fuer ein Elternpaar anstelle der Rente fuer einen
Elternteil fuer die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies guenstiger
ist. Minderungen der nach Satz 1 massgebenden Rente fuer ein Elternpaar, die
durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhoehungen
dieser Bezuege, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben
unberuecksichtigt.

§ 52
(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versorgung zustehen wuerde, verschollen,
so wird diesen Versorgung schon vor der Todeserklaerung gewaehrt, wenn das Ableben des
Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich heraus, dass der
Verschollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfuellung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflicht gewaehrt; er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den
Vorschriften ueber die Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag verpflichtet, von dem an er seinen
gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gruenden nicht nachgekommen
ist. Weitergehende Ansprueche bleiben unberuehrt.

(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der Ehemann der Mutter waehrend der
Dauer der Empfaengniszeit verschollen war.

Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen


§ 53
Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld
nach Massgabe der Vorschriften des § 36 gewaehrt. Es betraegt beim Tod einer Witwe
oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder
                                             - 49 -
       
                                                                               

waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.523 Euro, in allen uebrigen Faellen 763
Euro.

§ 53a Beitraege zur Pflegeversicherung
(1) Rentenberechtigten Beschaedigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil-
oder Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder
bei einer Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert
sind, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung erstattet.

(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht uebersteigen, der
sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch bei Beschaedigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und
dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach diesem
Gesetz ergibt.

(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zusammentreffen von Anspruechen


§ 54
(1) Ist eine Schaedigung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht, soweit
das schaedigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten
ist.

(2) Personen, bei denen eine Schaedigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur
Zwangsarbeit in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im Beitrittsgebiet
verursacht worden ist, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem
Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung; die
Taetigkeit nach Satz 1 gilt als versicherte Taetigkeit. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht
fuer Personen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.

§ 55
(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen
a) eine Beschaedigtenrente mit einer Witwen- oder Waisenrente, ist neben den
   Grundrenten die guenstigere Ausgleichsrente zu gewaehren,
b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadensausgleich, ist der
   Berufsschadensausgleich bei der Festsetzung des Schadensausgleichs als Einkommen zu
   beruecksichtigen,
c) eine Beschaedigten- oder Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente, sind
   die Ausgleichsrente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich und
   der Schadensausgleich bei der Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu
   beruecksichtigen.
Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichsrente zu gewaehren, zaehlt bei der
Feststellung des Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur mit dem Betrag,
der ohne das Zusammentreffen als Beschaedigtenausgleichsrente zu zahlen waere, zum
derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn Leistungen nach den Saetzen 1 und 2 mit
entsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen zusammentreffen, die eine entsprechende
Anwendung dieses Gesetzes vorsehen.

(2) Fuer Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1 entsprechend.

Anpassung der Versorgungsbezuege


                                             - 50 -
       
                                                                               

§ 56
(1) Die Leistungen fuer Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz fuer Kleider- und
Waescheverschleiss (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschaedigtenzulage (§ 31 Abs.
1 und 5, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der
Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35) und das Bestattungsgeld (§§ 36,
53) werden jeweils entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten
der gesetzlichen Rentenversicherung veraendern. Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag
(§ 33 Abs. 1) entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Bruttoloehne
und -gehaelter je Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Anpassung gegenueber dem Vorjahr
veraendert hat; dabei sind die fuer die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der
gesetzlichen Rentenversicherung massgebenden Daten zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
in §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 5, 32, 33 Abs 1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53
bestimmten Betraege entsprechend Absatz 1 jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu aendern. Dabei sind
in § 15 die dort genannten Pauschbetraege durch Multiplikation der niedrigsten und der
hoechsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich nach Satz 1 und
2 ergebenden Betraege sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro
auf volle Euro aufzurunden. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 auf 3
Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.

(3) u. (4) (weggefallen)

§§ 57 bis 59
(weggefallen)

Beginn, Aenderung und Aufhoeren der Versorgung


§ 60
(1) Die Beschaedigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
erfuellt sind, fruehestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch fuer Zeitraeume
vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der Schaedigung gestellt wird. War der Beschaedigte ohne sein Verschulden an
der Antragstellung verhindert, so verlaengert sich diese Frist um den Zeitraum der
Verhinderung. Fuer Zeitraeume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft
oder aus auslaendischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine hoehere Leistung beantragt wird; war
der Beschaedigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so
beginnt die hoehere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen
ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds
gestellt wird. Die hoehere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens
oder wegen einer Erhoehung der schaedigungsbedingten Aufwendungen unabhaengig vom
Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfuellt sind, wenn der Antrag
innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Aenderung oder nach Zugang der Mitteilung
ueber die Aenderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller
nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6)
infolge Erhoehung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2
entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die hoehere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in
dem die anspruchsbegruendenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung
bekanntgeworden sind. Ist die hoehere Leistung durch eine Aenderung des Familienstands,
der Zahl zu beruecksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt
auch, wenn ein hoeherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Aenderung
des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

                                             - 51 -
        
                                                                                

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in
dem die Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung weggefallen sind. Eine durch Besserung des
Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf
des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Aenderung aussprechenden Bescheides
folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Hoehe vom Einkommen
beeinflusst wird, auf einer Erhoehung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder
Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhoeht hat.

§ 60a
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei monatlich feststehenden
Einkuenften endgueltig festzustellen. In den uebrigen Faellen ist die Ausgleichsrente
entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhaeltnissen
vorlaeufig festzusetzen und jeweils nachtraeglich endgueltig festzustellen.

(2) Monatlich feststehende Einkuenfte sind Einkuenfte, bei denen sich ein bestimmter
Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.

(3) Ist die vorlaeufig gezahlte Ausgleichsrente hoeher als die endgueltig festgestellte,
gilt nur der 3 Euro monatlich uebersteigende Betrag als ueberzahlt.

(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehaelter und
Erfolgspraemien, sind als Einkommen in den Monaten zu beruecksichtigen, in denen sie
gezahlt werden.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer die Feststellung aller laufenden
Versorgungsbezuege, deren Hoehe vom Einkommen beeinflusst wird, soweit durch dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer vorlaeufig
gezahlter Leistungen so anzuwenden, dass die Gesamtbetraege einander gegenueberzustellen
sind.

§ 61
Fuer die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Massgabe entsprechend:
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod gestellt, beginnt die
   Versorgung fruehstens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen
   der Schadensausgleich nach § 40a.
c) Der Aenderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter
   gleich.

§ 62
(1) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange
sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um
weniger als 5 Euro monatlich erhoeht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30
Abs. 5 insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich gemindert hat, es sei denn, dass eine
Neufeststellung einer dieser Leistungen aus anderem Anlass notwendig wird.

(2) Der Grad der Schaedigungsfolgen rentenberechtigter Beschaedigter darf nicht
vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger
festgesetzt werden. Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung
des schaedigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere
Festsetzung schon frueher zulaessig, jedoch fruehestens nach Ablauf eines Jahres nach
Abschluss dieser Heilbehandlung.

(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad
der Schaedigungsfolgen wegen Besserung des schaedigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Aenderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-
wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den
letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unveraendert geblieben ist.
Entsprechendes gilt fuer die Schwerstbeschaedigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten

                                              - 52 -
        
                                                                                

zehn Jahren seit Feststellung unveraendert geblieben ist. Veraenderungen aus anderen als
medizinischen Gruenden bleiben bei der Berechnung der Frist unberuecksichtigt.

(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufgeloest, den eine Schwerbeschaedigte oder ein
Schwerbeschaedigter mit den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen gefuehrt hat, so
sind der Grad der Schaedigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich
nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr oder ihm ohne die
Schaedigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten waere oder nach Wegfall
des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30
Abs. 3 bis 11 zusteht.

§ 63
(weggefallen)

Besondere Vorschriften fuer Berechtigte ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes


§ 64
(1) Deutsche und deutsche Volkszugehoerige, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische
Beziehungen unterhaelt, erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen. Die Leistungen
koennen mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales ganz oder
teilweise versagt oder entzogen werden, wenn
1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten
   nach diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder
2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund,
   insbesondere eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des
   Berechtigten, vorliegt.

(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter Absatz
1 fallen, ruht. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und
Soziales Versorgung in angemessenem Umfang erbracht werden. Wird Versorgung erbracht,
so ist sie nach Art, Hoehe und Dauer festzulegen. Die Versorgung kann aus besonderen
Gruenden, insbesondere unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wieder
eingeschraenkt oder entzogen werden. § 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2 gelten
entsprechend.

§ 64a
(1) Beschaedigte fuehren die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schaedigung
selbst durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewaehrt wird. Sie
erhalten die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen
Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstattet; in besonders begruendeten Faellen kann auch der darueber hinausgehende Betrag
teilweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten fuer Arznei- und Verbandmittel sowie
Heilmittel koennen in voller Hoehe ersetzt werden.

(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung
fuer Gesundheitsstoerungen, die nicht Folge einer Schaedigung sind, Krankenbehandlung
und Leistungen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind ausgeschlossen, soweit sie
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden koennen. Anstelle der nach den
Saetzen 1 und 2 ausgeschlossenen Leistungen kann eine Zuwendung bis zur zweifachen Hoehe
der Leistungen gegeben werden, die der Versorgungsberechtigte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erhalten koennte; die Kosten fuer Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel


                                              - 53 -
        
                                                                                

koennen in voller Hoehe ersetzt werden. Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebeduerftigkeit
gegeben werden.

(3) Fuer Kurmassnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn
die zustaendige Verwaltungsbehoerde der Massnahme vorher zugestimmt hat. Leistungen
fuer Versehrtenleibesuebungen ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind
ausgeschlossen.

(4) Ansprueche, die der Berechtigte gegen Traeger gesetzlicher oder privater
Versicherungen oder aehnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil-
und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.

(5) Fuer die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes
ist § 24 entsprechend anzuwenden. Ersatz fuer entgangenen Arbeitsverdienst in
angemessenem Umfang steht ferner zu,
a) bei der Durchfuehrung einer von der Verwaltungsbehoerde genehmigten ambulanten
   Behandlung und
b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln,
soweit keine Zuwendung nach Absatz 2 anstelle des ausgeschlossenen
Versorgungskrankengelds gewaehrt wird oder gewaehrt werden koennte.

§ 64b
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfuersorge nach
§ 33 Abs. 3 bis 5 und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach §
26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewaehrt werden.
Die uebrigen Leistungen nach § 26 sowie die Leistungen nach den §§ 26b bis 26e und 27b
bis 27d koennen ihnen in dringenden Faellen gewaehrt werden.

(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 koennen mit Zustimmung des Bundesministeriums
fuer Arbeit und Soziales die in Absatz 1 aufgefuehrten Leistungen gewaehrt werden, wenn
sie
a) Deutsche, deutsche Volkszugehoerige oder deren Hinterbliebene sind oder
b) waehrend ihres militaerischen oder militaeraehnlichen Dienstes die deutsche
   Staatsangehoerigkeit besessen haben oder Hinterbliebene eines deutschen
   Staatsangehoerigen sind,
oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewaehrt
wird.

(3) Leistungen der Kriegsopferfuersorge nach den Absaetzen 1 und 2 werden nur insoweit
gewaehrt, als der Beschaedigte oder Hinterbliebene fuer denselben Zweck keine Leistungen
erhaelt; das gilt nicht fuer fuersorgerische und karitative Zuwendungen.

(4) Art, Form und Mass der Leistungen der Kriegsopferfuersorge und der Einsatz des
Einkommens und des Vermoegens richten sich, wenn es sich um Deutsche handelt, nach
den besonderen Verhaeltnissen des Aufenthaltsstaats unter Beruecksichtigung der
notwendigen Lebensbeduerfnisse eines dort lebenden Deutschen, bei Leistungen fuer
andere Kriegsopfer nach den notwendigen Lebensbeduerfnissen unter Beruecksichtigung
der oertlichen Verhaeltnisse; dabei ist bei Beschaedigten im Sinne des § 27e auf eine
wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Bedacht zu nehmen. Soweit das Gesetz
oder Durchfuehrungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Leistungen vom Doppelten des
Regelsatzes nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch ausgehen, tritt an dessen Stelle
das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Betrags, der in besonders begruendeten Faellen
angemessen erhoeht werden kann. Satz 2 gilt fuer den Grundbetrag nach § 25e Abs. 1 Nr. 1
entsprechend.

(5) Bei der Anwendung des § 27b Abs. 1 ist das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes
oder des Vertrauensarztes der zustaendigen deutschen Auslandsvertretung beizubringen.

§ 64c


                                              - 54 -
        
                                                                                

(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezuege werden auslaendische Einkuenfte wie
vergleichbare inlaendische Einkuenfte beruecksichtigt.

(2) Fuer die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Abs. 3 bis 16. Bezieht
der Beschaedigte ueberwiegend auslaendisches Einkommen, tritt an die Stelle seines
tatsaechlichen Einkommens aus gegenwaertiger oder frueherer Taetigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz
1) das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschaedigte
im Inland angehoeren wuerde. Ist die Voraussetzung des Satzes 2 nicht gegeben und hat
der Beschaedigte nach dem 30. Juni 1984 seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
ins Ausland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkommens das
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschaedigte vor der
Uebersiedlung angehoert hat. In den Faellen der Saetze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11 Satz 2
entsprechend.

(3) Fuer die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a.

(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die nicht Deutsche sind, ruht der
Anspruch auf Versorgungsbezuege, deren Hoehe vom Einkommen beeinflusst wird. Ihnen
koennen solche Versorgungsbezuege im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales jedoch ganz oder teilweise gewaehrt werden. Die Gewaehrung soll nur
versagt werden, soweit dies nach den Lebensverhaeltnissen im Aufenthaltsstaat oder aus
anderen besonderen Gruenden gerechtfertigt ist. Elternrenten sollen, wenn die uebrigen
Voraussetzungen erfuellt sind, nicht weniger als die Haelfte der vollen Rente betragen.

(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von
Kriegsopfern ausserhalb des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen. Eine Abweichung
kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales vorgenommen
werden; es kann im Benehmen mit der zustaendigen obersten Landesbehoerde auch festlegen,
wie die Versorgungsbezuege auszuzahlen sind.

(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewaehrt.

§ 64d
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezuege richtet sich nach den devisenrechtlichen
Vorschriften.

(2) Koennen dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht
zugefuehrt werden, so koennen mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und
Soziales Ersatzleistungen gewaehrt werden. Ein Anspruch auf nachtraegliche Gewaehrung des
Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.

§ 64e
(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in einem durch
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine Teilversorgung
nach den Absaetzen 2 bis 4. Im uebrigen ruht der Anspruch auf Versorgung.

(2) Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschliesslich der Abfindung nach § 44 Abs.
1, Schwerstbeschaedigtenzulage, Pflegezulage und Elternrente in Hoehe von 60 vom Hundert
der Betraege, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51 ergeben und Bestattungsgeld
in Hoehe von 45 vom Hundert der Betraege, die sich aus den §§ 36 und 53 ergeben sowie
Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhoeht sich fuer Beschaedigte um 40 vom Hundert des
Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1. Bei Rentenleistungen werden
auslaendische Einkuenfte nur in den Faellen des § 48 beruecksichtigt. Bei der Witwen- und
Waisenbeihilfe ist in allen Faellen von der vollen Hoehe der entsprechenden Witwen- und
Waisenrente auszugehen soweit ein Drittel des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten
Bemessungsbetrags zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in
allen Faellen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2 genannte hoehere Betrag zugrunde
zu legen.

(3) Die Teilversorgung umfasst auch Leistungen der Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1.
Zuschuesse nach § 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales kann Ausnahmen zulassen. Waehrend eines voruebergehenden Aufenthalts ausserhalb

                                              - 55 -
        
                                                                                

der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmen Staaten koennen Leistungen der
Heil- und Krankenbehandlung nach § 64a Abs. 2 erbracht werden, soweit nach aerztlicher
Beurteilung eine unverzuegliche Behandlung erforderlich ist. Ansprueche nach den
Saetzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen Traeger gesetzlicher oder privater
Versicherungen oder aehnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entsprechende Leistungen
verwirklicht werden kann.

(4) Die in § 64b Abs. 1 genannten Leistungen der Kriegsopferfuersorge koennen mit
Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales erbracht werden. § 27b Abs. 3
Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gruenden, insbesondere
wegen der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland geringeren Durchschnittshoehe
entsprechender Sozialleistungen sowie wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten
Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird. In der Rechtsverordnung
koennen
a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz von einem Drittel fuer einzelne
   Leistungen anders festgelegt sowie die Leistungsbemessung naeher geregelt werden,
b) bei einer wesentlichen Aenderung der fuer die Teilversorgung massgebenden Verhaeltnisse
   (Satz 1) die Ableitungssaetze in Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend geaendert werden.

(6) In besonderen Faellen kann die Teilversorgung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie
Absatz 5 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales erweitert
werden.

(7) Fuer die Zeit eines voruebergehenden Aufenthalts von mindestens einer Woche ausserhalb
der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten koennen mit Zustimmung
des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Rentenleistungen, soweit sie die Betraege nach Absatz 2 Satz 1 und 2 uebersteigen, und
ein Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
Zeiten einer stationaeren Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Erholungsmassnahme
nach § 27b werden nur zu einem Drittel beruecksichtigt.

§ 64f
(1) Die jeweils massgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht
Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern ausserhalb des Bundesgebiets eine
vereinfachte Regelung bedingen. Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch
das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales. Das gilt insbesondere fuer die Begruendung
von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.

(2) Ist ein Beduerfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und
der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte einverstanden sind. Das Einverstaendnis
des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen besonderer Gruende
unterstellt werden. § 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) In den Faellen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2 Satz 5 und des § 64c Abs. 4 tritt
eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach
Ablauf des Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekanntgegeben worden
ist. Eine Rueckforderung ist ausgeschlossen.

Ruhen des Anspruchs auf Versorgung


§ 65
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezuege ruht, wenn beide Ansprueche auf derselben Ursache
beruhen
1. in Hoehe der Bezuege aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

                                              - 56 -
       
                                                                               

2. in Hoehe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen
   beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfuersorge.
Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben
mit dem Betrag unberuecksichtigt, in dessen Hoehe ohne die Kinderzulage von anderen
Leistungstraegern Kindergeld oder entsprechende Leistungen zu zahlen waeren.

(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in Hoehe der neben Dienstbezuegen
gewaehrten Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfuersorge, wenn beide Ansprueche
auf derselben Ursache beruhen.

(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz
fuer Kleider- und Waescheverschleiss (§ 15) ruht insoweit, als
1. aus derselben Ursache Ansprueche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen
   Unfallversicherung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften ueber die
   Unfallfuersorge bestehen;
2. Ansprueche auf entsprechende Leistungen nach den Vorschriften ueber die
   Heilfuersorge fuer Angehoerige der Bundespolizei und fuer Soldaten (§ 69 Abs. 2,
   § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz) und nach den
   landesrechtlichen Vorschriften fuer Polizeivollzugsbeamte der Laender bestehen.

(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten
sind. Die Zahlung von Versorgungsbezuegen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder
gemindert, in dem das Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhoeht mit Beginn
des Monats, in dem das Ruhen endet.

Zahlung


§ 66
(1) Die Versorgungsbezuege werden in Monatsbetraegen zuerkannt, auf volle Euro
aufgerundet und monatlich im voraus gezahlt. Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach §
17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten
oder eines mit diesem in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der
Empfangsberechtigte angegeben hat, ueberwiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es
verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank
AG an seinem Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen Faellen
koennen sie bei der zustaendigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. § 118 Abs. 3 bis
4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 66a (weggefallen)
-

§ 66b (weggefallen)
-

§ 66c (weggefallen)
-

§ 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 bis 21 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Massgaben sind ab 1. Januar 2002


                                             - 57 -
        
                                                                                

mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Woerter "Deutsche Mark" jeweils das
Wort "Euro" tritt.

§§ 67 bis 70a
(weggefallen)

Versorgung bei Unterbringung


§ 71
Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 49 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massregel der
Besserung und Sicherung sind bei der Bemessung der Versorgungsbezuege Einkuenfte, die
durch die Unterbringung gemindert werden, in der bis zur Unterbringung bezogenen Hoehe
zugrunde zu legen; sie sind im Zeitpunkt der Anpassung der Versorgungsbezuege (§ 56) um
den Vomhundertsatz, um den die laufenden Rentenleistungen angepasst werden, zu erhoehen.
Schliesst der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massregel
der Besserung und Sicherung unmittelbar an eine Untersuchungshaft an, so ist Satz 1 mit
der Massgabe anzuwenden, dass durch die Untersuchungshaft geminderte Einkuenfte in der bis
zum Beginn der Untersuchungshaft bezogenen Hoehe zugrunde zu legen sind.

§ 71a
(weggefallen)

Uebertragung kraft Gesetzes


§ 71b
Hat die zustaendige Verwaltungsbehoerde Versorgungsbezuege geleistet, gelten, wenn
der Versorgungsberechtigte Ansprueche gegen einen Traeger der Sozialversicherung oder
eine oeffentlich-rechtliche Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch und, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprueche gegen einen oeffentlich-
rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Massgabe,
dass die Ansprueche dem Kostentraeger der Kriegsopferversorgung zustehen. Das gilt auch,
wenn der Kostentraeger der Kriegsopferversorgung auch diese Leistungen zu tragen hat.

Kapitalabfindung


§ 72
(1) Beschaedigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen
Staerkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewaehrt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewaehrt werden
1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Staerkung eines Wohnungseigentums nach dem
   Wohnungseigentumsgesetz,
2. zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des
   Wohnraumfoerderungsgesetzes, wenn die baldige Uebertragung des Eigentums auf den
   Beschaedigten sichergestellt wird,
3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der
   Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentuemer gleichgestellt ist und
   das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 des
   Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart wird,

                                              - 58 -
       
                                                                               

4. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit einer Bausparkasse oder dem
   Beamtenheimstaettenwerk fuer die Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.

(3) Dem Eigentum an einem Grundstueck steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das
Wohnungserbbaurecht gleich.

§ 73
(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewaehrt werden, wenn
1. der Beschaedigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht
   vollendet hat,
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
3. nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen
   wird,
4. fuer eine nuetzliche Verwendung des Geldes Gewaehr besteht.

(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewaehrt werden,
jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.

§ 74
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Hoehe der Grundrente (§ 31 Abs. 1
Satz 1) umfassen. Ist eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfaehigkeit innerhalb
des Abfindungszeitraums zu erwarten, so kann der Kapitalabfindung nur die Rente
zugrunde gelegt werden, die dem zu erwartenden Grad der Schaedigungsfolgen entspricht.

(2) Die Abfindung ist auf die fuer einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente
beschraenkt. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde
liegenden Jahresbetrags gezahlt. Der Anspruch auf die Bezuege, an deren Stelle die
Abfindung tritt, erlischt fuer die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf
den Monat der Auszahlung folgt.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung auf die fuer einen Zeitraum von fuenf
Jahren zustehende Grundrente beschraenkt, wenn der Antrag erst nach Vollendung
des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird. Als Abfindungssumme wird das
Siebenundfuenfzigfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Monatsbetrags
gezahlt. Der Anspruch auf die Bezuege, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt
fuer die Dauer von fuenf Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung
folgt.

§ 75
(1) Die bestimmungsgemaesse Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und
in der Regel durch Massnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veraeusserung des Grundstuecks,
Erbbaurechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern.
Zu diesem Zweck kann insbesondere angeordnet werden, dass die Veraeusserung und Belastung
des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestaerkten Grundstuecks,
Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu
fuenf Jahren nur mit Genehmigung der zustaendigen Verwaltungsbehoerde zulaessig sind. Diese
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf
Ersuchen der zustaendigen Verwaltungsbehoerde.

(2) Ferner kann die Abfindung davon abhaengig gemacht werden, dass die Eintragung einer
Sicherungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rueckzahlung der Kapitalabfindung
nach den §§ 76 und 77 bewilligt wird.

§ 76
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurueckzuzahlen, als sie nicht innerhalb
einer von der zustaendigen Verwaltungsbehoerde bemessenen Frist bestimmungsgemaess
verwendet worden ist.

                                             - 59 -
        
                                                                                

(2) Die Abfindung kann zurueckgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des
Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.

(3) Dem Abgefundenen koennen vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch
die Kapitalabfindung erloschenen Bezuege gegen Rueckzahlung der Abfindungssumme wieder
bewilligt werden, wenn wichtige Gruende vorliegen.

§ 77
(1) Die Pflicht zur Rueckzahlung (§ 76) beschraenkt sich im Falle der        Abfindung nach § 74
Abs. 2 nach Ablauf des
ersten Jahres auf
                                                     91 vom Hundert       der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf
                                                     82 vom Hundert       der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf
                                                     72 vom Hundert       der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf
                                                     62 vom Hundert       der Abfindungssumme,
fuenften Jahres auf
                                                     52 vom Hundert       der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf
                                                     42 vom Hundert       der Abfindungssumme,
siebten Jahres auf
                                                     32 vom Hundert       der Abfindungssumme,
achten Jahres auf
                                                     22 vom Hundert       der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf
                                                     11 vom Hundert       der Abfindungssumme.

Die Pflicht zur Rueckzahlung beschraenkt sich im Falle der Abfindung nach        § 74 Abs. 3
nach Ablauf des
ersten Jahres auf
                                                     81 vom Hundert der        Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf
                                                     62 vom Hundert der        Abfindungssumme,
dritten Jahres auf
                                                     42 vom Hundert der        Abfindungssumme,
vierten Jahres auf
                                                     21 vom Hundert der        Abfindungssumme.

Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden
zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurueckgezahlt worden
ist.

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurueckgezahlt, so sind neben
den Vomhundertsaetzen fuer volle Jahre noch die Vomhundertsaetze zu beruecksichtigen, die
auf die bis zum Rueckzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
zurueckgezahlt wird.

(3) Nach Rueckzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden
Bezuege mit dem Ersten des auf die Rueckzahlung folgenden Monats wieder auf.

§ 78
Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten
Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der
Pfaendung nicht unterworfen.

§ 78a



                                              - 60 -
        
                                                                                

(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe
(§ 48) und Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewaehrt werden. Die Vorschriften der
§§ 72 bis 80 gelten entsprechend.

(2) Schliesst eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe, so ist nach der Eheschliessung
die Abfindungssumme insoweit zurueckzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der bis zu
ihrer Wiederverheiratung erloschen gewesenen Versorgungsbezuege uebersteigt. Auf den
zurueckzuzahlenden Betrag ist die Abfindung nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus,
dass der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit zurueckzuzahlen, als
sie die Summe der erloschenen Versorgungsbezuege uebersteigt, die bis zur Rueckkehr
des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem Gesetz ueber die Unterhaltsbeihilfe fuer
Angehoerige von Kriegsgefangenen zu zahlen waeren.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer hinterbliebene Lebenspartner entsprechend.

§ 79
(weggefallen)

§ 80
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewaehrt worden sind, bewirken keine Kuerzung
der nach diesem Gesetz festgestellten Renten.

Schadenersatz, Erstattung


§ 81
Erfuellen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder entsprechender Vorschriften anderer
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, so haben sie
wegen einer Schaedigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprueche;
jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfuersorge, das Gesetz ueber
die Erweiterte Zulassung von Schadenersatzanspruechen bei Dienstunfaellen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, bereinigten Fassung, und § 82
des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung.

§ 81a
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen
durch die Schaedigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch
im Umfang der durch dieses Gesetz begruendeten Pflicht zur Gewaehrung von Leistungen auf
den Bund ueber. Das gilt nicht bei Anspruechen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft
erwachsen sind. Der Uebergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprueche nach diesem Gesetz handelt,
die nicht auf einer Schaedigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehoerde Tatsachen mit, aus denen zu
entnehmen ist, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der
Verwaltungsbehoerde Angaben darueber, in welcher Hoehe sie Heil- oder Krankenbehandlung
erbracht hat; dies gilt nicht fuer nichtstationaere aerztliche Behandlung und Versorgung
mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 81b
Hat eine Verwaltungsbehoerde oder eine andere Einrichtung der Kriegsopferversorgung
Leistungen gewaehrt und stellt sich nachtraeglich heraus, dass statt ihrer eine andere
oeffentlich-rechtliche Stelle, die kein Leistungstraeger im Sinne von § 12 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen waere, hat die zur

                                              - 61 -
        
                                                                                

Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, wie sie ihr
nach den fuer sie geltenden Rechtsvorschriften oblagen.

§ 81c
Werden nach diesem Gesetz Leistungen erbracht, deren Hoehe vom Umfang eines Anspruchs
gegen einen Dritten, der kein Leistungstraeger ist, beeinflusst wird, kann die
Verwaltungsbehoerde den zu beruecksichtigenden Anspruch bis zur Hoehe ihrer Leistung durch
schriftliche Anzeige auf den Kostentraeger der Kriegsopferversorgung ueberleiten.

Ausdehnung des Personenkreises


§ 82
(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf
1. Personen, denen fuer Schaeden an Leib und Leben Leistungen zuerkannt worden waren
   a) auf Grund des § 18 des Gesetzes ueber den Ersatz der durch den Krieg verursachten
      Personenschaeden (Kriegspersonenschaedengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 22. Dezember 1927 (RGBl. I S. 515, 533)
      oder
   b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber den Ersatz der durch
      die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschaeden
      (Besatzungspersonenschaedengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
      April 1927 (RGBl. I S. 103);

2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli
   1936 bis 31. Maerz 1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekaempft und dabei
   durch Unfall oder Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche Schaedigung erlitten
   haben, sowie deren Hinterbliebene.

(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an Vertriebene im Sinne des § 1 des
Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehoerige sind, gewaehrt
werden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfuellung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht
nach den im Vertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schaedigung im Sinne des §
1 Abs. 1 erlitten haben; das gilt nicht, wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch
auf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat, haben und diesen
Anspruch verwirklichen koennen. Satz 1 gilt auch fuer Spaetaussiedler im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes.

Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezuegen auf das
Arbeitsentgelt


§ 83
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschaeftigten, die Versorgungsbezuege nach
diesem Gesetz erhalten, duerfen diese Bezuege nicht zum Nachteil des Beschaeftigten
beruecksichtigt werden; insbesondere ist es unzulaessig, die Versorgungsbezuege ganz oder
teilweise auf das Entgelt anzurechnen. Das gilt auch fuer Leistungen, die mit Ruecksicht
auf eine fruehere Taetigkeit an den ehemals Erwerbstaetigen oder seine Hinterbliebenen zur
Erfuellung eines Rechtsanspruchs oder freiwillig erbracht werden.

Uebergangsvorschriften


§ 84

                                              - 62 -
       
                                                                               

(1) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1.
Juli 1985 in Kraft getretenen Aenderung des § 48 unberuehrt.

(2) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im Ausland im
Monat Juni 1988 Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter
Zugrundelegung auslaendischer Vergleichseinkommen, gilt § 64c in der bis zum 30.
Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies guenstiger ist. Dabei ist dem derzeitigen
Einkommen das fuer den Monat Juli 1988 massgebende auslaendische Vergleichseinkommen
gegenueberzustellen; dieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils zum 1.
Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) veraendert.

§ 84a Leistungshoehe fuer Berechtigte im Beitrittsgebiet
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar
1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den fuer dieses Gebiet nach
dem Einigungsvertrag geltenden Massgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung
des Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts, fruehestens vom 1. Januar 1991 an, wenn
sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses
Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche und
deutsche Volkszugehoerige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten
Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begruendet haben. Die Saetze 1 und
2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht fuer die Beschaedigtengrundrente einschliesslich des
Alterserhoehungsbetrages nach § 31 Abs. 1 und die Schwerstbeschaedigtenzulage nach § 31
Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie fuer die Beschaedigtengrundrente einschliesslich
des Alterserhoehungsbetrages und die Schwerstbeschaedigtenzulage von Berechtigten nach
dem Haeftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31
Abs. 1 und 5 gezahlt werden.

§ 85
Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ueber
die Frage des ursaechlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstoerung mit einer Schaedigung
im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz
rechtsverbindlich.

§ 86 Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen und
politischen Haeftlingen
Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem
Gesetz ueber die Unterhaltshilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Maerz 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des
Haeftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen
nach diesem Gesetz zustehen.

§§ 87 und 88
(weggefallen)

Haerteausgleich


§ 89
(1) Sofern sich in einzelnen Faellen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere
Haerten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales ein
Ausgleich gewaehrt werden.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann der Gewaehrung von
Haerteausgleichen allgemein zustimmen.

                                             - 63 -
         
                                                                                 

(3) Zahlungen fuer Zeitraeume vor dem Monat, in dem die Entscheidung fuer die
Verwaltungsbehoerde bindend wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie
ueberwiegend zur Erfuellung von Erstattungsanspruechen anderer Leistungstraeger fuehrten.

Schlussvorschriften


§ 90
(1) Fuehrt eine Aenderung des Bundesversorgungsgesetzes, einer Verordnung auf
Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder einer Rechtsvorschrift, auf die
das Bundesversorgungsgesetz verweist, zu einer Aenderung laufend gewaehrter
Versorgungsbezuege, Versorgungskrankengelder und Uebergangsgelder, sind diese von Amts
wegen neu festzustellen. Sind nur die einkommensunabhaengigen Leistungen nach den §§ 14,
15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann von einer
foermlichen Bescheiderteilung abgesehen werden.

(2) Im Uebrigen werden neue Ansprueche, die sich aus einer solchen Rechtsaenderung
ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
Inkrafttreten der Rechtsaenderung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden
der entsprechenden Aenderung, fruehestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an
dem die Voraussetzungen erfuellt sind. Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die
neuen Ansprueche erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt
werden koennen und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkuendung der Rechtsverordnung
gestellt wird.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im
Wege des Haerteausgleichs gewaehrt wird.

§ 91
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, den Wortlaut des
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfuehrungsverordnungen in der jeweils
geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Es
kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

§ 92 (weggefallen)
-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1067)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
   (BGBl. I S. 21), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1211),
   mit folgenden Massgaben:
    a)    Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a Abs.
          1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47
          Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten
          Deutsche Mark-Betraege sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der
          sich aus dem jeweiligen Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente (§ 68 Abs.
          3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages
          genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das
          Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Dieser
          Vomhundertsatz gilt auch fuer den Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe
                                               - 64 -
     
                                                                             

      a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommen
      sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in § 15 Satz 2
      genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz
      zu multiplizieren. Die sich ergebenden Betraege sind auf volle Deutsche Mark
      abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche
      Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 Satz 2 auf
      drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.
      Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung gibt den massgebenden
      Vomhundertsatz und den Veraenderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
b)    § 16c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
      aa)   Das Versorgungskrankengeld erhoeht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
            bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils
            in den Zeitabstaenden und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in
            Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
      bb)   In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jaehrlich" das Wort "jeweils".

c)    § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
      An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die
      entsprechenden Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet gelten.
d)    § 25c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
      aa)   Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem
            Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe zu gewaehren.
      bb)   Einkommen und Vermoegen sind nach Absatz 2 hoechstens in der sich nach dem
            Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe einzusetzen.

e)    § 26a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der fuer § 16c Abs. 1 Satz 1
      erster Halbsatz bestimmten Massgabe anzuwenden.
f)    § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1
      massgebene Verhaeltnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.
g)    Auch andere als die in § 65 genannten Ansprueche, die auf der gleichen Ursache
      beruhen, fuehren zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezuege. Dies
      gilt bei der Kriegsbeschaedigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem
      Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschaedigtenrente abgeleiteten
      Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.
      I Nr. 38 S. 495) fuer den Betrag, der vom Traeger der Rentenversicherung allein
      auf Grund der Kriegsbeschaedigung gezahlt wird.
h)    § 85 gilt nicht fuer eine den ursaechlichen Zusammenhang verneinende
      Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet getroffen worden ist.
i)    Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
      Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
      beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
      erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
k)    Soweit die Rente eines Beschaedigten ohne aerztliche Untersuchung unter
      Zugrundelegung des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfaehigkeit
      festgestellt wird, ist eine spaetere Neufeststellung der Rente innerhalb von
      fuenf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Aenderung im
      Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhaengig.
l)    Die in den Buchstaben a bis k genannten Massgaben gelten fuer Berechtigte, die
      am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
      3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche
      und deutsche Volkszugehoerige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung
      genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
      Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begruendet haben.
m)    Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet mit den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
                                           - 65 -
      
                                                                              


...




                                            - 66 -