Gesetz ueber das Bundesverfassungsgericht
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
BVerfGG

vom  12.03.1951



"Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
           zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 5 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.11.1977 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BVerfGG Anhang EV,
     nicht mehr anzuwenden
Ueberschrift: Kurzueberschrift u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
2.8.1993 I 1442 mWv 11.8.1993

I. Teil
Verfassung und Zustaendigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 1
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen uebrigen Verfassungsorganen gegenueber
selbstaendiger und unabhaengiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschaeftsordnung, die das Plenum
beschliesst.

§ 2
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2) In jedem Senat werden acht Richter gewaehlt.

(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten
Gerichtshoefen des Bundes gewaehlt. Gewaehlt werden sollen nur Richter, die wenigstens
drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes taetig gewesen sind.

§ 3
(1) Die Richter muessen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag waehlbar sein
und sich schriftlich bereit erklaert haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu
werden.

(2) Sie muessen die Befaehigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die Befaehigung als Diplomjurist erworben haben und nach Massgabe des
Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen duerfen.

(3) Sie koennen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den
entsprechenden Organen eines Landes angehoeren. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus
solchen Organen aus.

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(4) Mit der richterlichen Taetigkeit ist eine andere berufliche Taetigkeit als die eines
Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Taetigkeit als Richter
des Bundesverfassungsgerichts geht der Taetigkeit als Hochschullehrer vor.

§ 4
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwoelf Jahre, laengstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschliessende oder spaetere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr
vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit fuehren die Richter ihre Amtsgeschaefte bis zur Ernennung
des Nachfolgers fort.

§ 5
(1) Die Richter jedes Senats werden je zur Haelfte vom Bundestag und vom Bundesrat
gewaehlt. Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshoefen des Bundes zu
berufenden Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von
den uebrigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate
gewaehlt.

(2) Die Richter werden fruehestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgaenger
oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgeloest ist, innerhalb eines Monats nach dem
ersten Zusammentritt des Bundestages gewaehlt.

(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats
von demselben Bundesorgan gewaehlt, das den ausgeschiedenen Richter gewaehlt hat.

§ 6
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewaehlt.

(2) Der Bundestag waehlt nach den Regeln der Verhaeltniswahl einen Wahlausschuss fuer
die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwoelf Mitgliedern des Bundestages
besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der fuer jeden
Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Hoechstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl
der auf jeden Vorschlag gewaehlten Mitglieder errechnet. Gewaehlt sind die Mitglieder
in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied
des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das naechste auf der
gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

(3) Das aelteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses
unverzueglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchfuehrung der
Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewaehlt sind.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit ueber die ihnen durch
ihre Taetigkeit im Wahlausschuss bekanntgewordenen persoenlichen Verhaeltnisse der Bewerber
sowie ueber die hierzu im Wahlausschuss gepflogenen Eroerterungen und ueber die Abstimmung
verpflichtet.

(5) Zum Richter ist gewaehlt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt.

§ 7
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates gewaehlt.

§ 7a
(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen
Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des


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§ 6 nicht zustande, so hat das aelteste Mitglied des Wahlausschusses unverzueglich das
Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschlaege fuer die Wahl zu machen.

(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschliesst mit einfacher Mehrheit, wer
zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu waehlen, so hat das
Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter
zu waehlen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen,
als Richter zu waehlen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu waehlen, so gelten die Absaetze 1 und 2 mit der
Massgabe, dass an die Stelle des aeltesten Mitglieds des Wahlausschusses der Praesident des
Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt.

(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen
zu waehlen, bleibt unberuehrt.

§ 8
(1) Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Liste aller Bundesrichter auf, die die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfuellen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz fuehrt eine weitere Liste, in die alle Personen
aufzunehmen sind, die von einer Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung
oder einer Landesregierung fuer das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht
vorgeschlagen werden und die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfuellen.

(3) Die Listen sind laufend zu ergaenzen und spaetestens eine Woche vor einer Wahl den
Praesidenten des Bundestages und des Bundesrates zuzuleiten.

§ 9
(1) Bundestag und Bundesrat waehlen im Wechsel den Praesidenten des
Bundesverfassungsgerichts und den Vizepraesidenten. Der Vizepraesident ist aus dem Senat
zu waehlen, dem der Praesident nicht angehoert.

(2) Bei der ersten Wahl waehlt der Bundestag den Praesidenten, der Bundesrat den
Vizepraesidenten.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 10
Der Bundespraesident ernennt die Gewaehlten.

§ 11
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem
Bundespraesidenten folgenden Eid:
 "Ich schwoere, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der
 Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten
 gegenueber jedermann gewissenhaft erfuellen werde. So wahr mir Gott helfe."
Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als
gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".

(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehoerigen das
Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese
gebrauchen.

(3) Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerungsformel geleistet werden.

§ 12
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts koennen jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt
beantragen. Der Bundespraesident hat die Entlassung auszusprechen.

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§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1.     ueber die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.     ueber die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des
       Grundgesetzes),
3.     ueber Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gueltigkeit einer
       Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim
       Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
4.     ueber Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespraesidenten
       (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.     ueber die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten ueber den
       Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer
       Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschaeftsordnung eines
       obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1
       Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.     bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ueber die foermliche oder sachliche
       Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder
       die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der
       Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des
       Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.    bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels
       72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer
       Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a
       des Grundgesetzes),
6b.    darueber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit fuer eine
       bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder
       Bundesrecht in den Faellen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen
       werden koennte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der
       Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.     bei Meinungsverschiedenheiten ueber Rechte und Pflichten des Bundes und der
       Laender, insbesondere bei der Ausfuehrung von Bundesrecht durch die Laender und bei
       der Ausuebung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4
       Satz 2 des Grundgesetzes),
8.     in anderen oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den
       Laendern, zwischen verschiedenen Laendern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht
       ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.    ueber Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.     ueber Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und
       5 des Grundgesetzes),
10.    ueber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung
       durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des
       Grundgesetzes),
11.    ueber die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit
       dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen
       Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1
       des Grundgesetzes),
11a.   ueber die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung
       eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2
       des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.    bei Zweifeln darueber, ob eine Regel des Voelkerrechts Bestandteil des Bundesrechts
       ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fuer den einzelnen erzeugt, auf
       Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.    wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von
       einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts
                                             -4-
        
                                                                                

       eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts
       (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.    bei Meinungsverschiedenheiten ueber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht
       (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.    in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Faellen (Artikel 93 Abs. 3 des
       Grundgesetzes).

§ 14
(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zustaendig fuer
Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen ueberwiegend die Unvereinbarkeit
einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und
104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie fuer Verfassungsbeschwerden mit
Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem
Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem
Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b
stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zustaendig in den Faellen des
§ 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 11a, 12 und 14, ferner fuer Normenkontrollverfahren und
Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Faellen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zustaendigkeit der Senate
nach der Regel der Absaetze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des naechsten
Geschaeftsjahres die Zustaendigkeit der Senate abweichend von den Absaetzen 1 bis 3
regeln, wenn dies infolge einer nicht nur voruebergehenden Ueberlastung eines Senats
unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch fuer anhaengige Verfahren, bei denen
noch keine muendliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der
Beschluss wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat fuer ein Verfahren zustaendig ist, so entscheidet
darueber ein Ausschuss, der aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier Richtern
besteht, von denen je zwei von jedem Senat fuer die Dauer des Geschaeftsjahres berufen
werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15
(1) Der Praesident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepraesident fuehren den
Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstaeltesten, bei gleichem Dienstalter von
dem lebensaeltesten anwesenden Richter des Senats vertreten.

(2) Jeder Senat ist beschlussfaehig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist
ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlussfaehig, ordnet
der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats
als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden
der Senate koennen nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Naehere regelt die
Geschaeftsordnung.

(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache koennen weitere Richter nicht hinzutreten. Wird
der Senat beschlussunfaehig, muss die Beratung nach seiner Ergaenzung neu begonnen werden.

(4) Im Verfahren gemaess § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner
nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Senats. Im uebrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung
mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoss gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht
nicht festgestellt werden.

§ 15a


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(1) Die Senate berufen fuer die Dauer eines Geschaeftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer
besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht laenger als drei
Jahre unveraendert bleiben.

(2) Der Senat beschliesst vor Beginn eines Geschaeftsjahres fuer dessen Dauer die
Verteilung der Antraege nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91
auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung
ihrer Mitglieder.

§ 16
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen
Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darueber das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts.

(2) Es ist beschlussfaehig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend
sind.

II. Teil
Verfassungsgerichtliches Verfahren

Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 17
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der
Oeffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung
die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.

§ 17a
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-
Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der oeffentlichen Vorfuehrung
oder der Veroeffentlichung ihres Inhalts zulaessig
1. in der muendlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten
   festgestellt hat,
2. bei der oeffentlichen Verkuendung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwuerdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines
ordnungsgemaessen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen
nach Absatz 1 oder deren Uebertragung ganz oder teilweise ausschliessen oder von der
Einhaltung von Auflagen abhaengig machen.

§ 18
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausuebung seines Richteramtes
ausgeschlossen, wenn er
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine
   Lebenspartnerschaft fuehrt oder fuehrte, in gerader Linie verwandt oder verschwaegert
   oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
   verschwaegert ist oder
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen taetig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner
Abstammung, seiner Zugehoerigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem aehnlich
allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
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(3) Als Taetigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Aeusserung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die fuer das
   Verfahren bedeutsam sein kann.

§ 19
(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begruenden. Der Abgelehnte hat sich dazu zu aeussern. Die
Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spaetestens zu Beginn der muendlichen
Verhandlung erklaert wird.

(3) Erklaert sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst fuer befangen, so gilt
Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters
fuer begruendet erklaert, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter
bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate koennen nicht als Vertreter bestimmt werden. Das
Naehere regelt die Geschaeftsordnung.

§ 20
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

§ 21
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt
wird, kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass sie ihre Rechte, insbesondere das
Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen laesst.

§ 22
(1) Die Beteiligten koennen sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt
oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen;
in der muendlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht muessen sie sich in
dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Koerperschaften und Teile von ihnen,
die in der Verfassung oder in der Geschaeftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet
sind, koennen sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Laender
und ihre Verfassungsorgane koennen sich ausserdem durch ihre Beamten vertreten lassen,
soweit sie die Befaehigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen
Staatspruefungen die Befaehigung zum hoeheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten
zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdruecklich auf das
Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmaechtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu
richten.

§ 23
(1) Antraege, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim
Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begruenden; die erforderlichen
Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der
Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den uebrigen Beteiligten sowie den
Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzueglich mit
der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu aeussern.

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(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen
einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsaetze
und der angegriffenen Entscheidungen fuer das Gericht und fuer die uebrigen Beteiligten
nachzureichen.

§ 24
Unzulaessige oder offensichtlich unbegruendete Antraege koennen durch einstimmigen Beschluss
des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begruendung, wenn der
Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulaessigkeit oder Begruendetheit seines
Antrags hingewiesen worden ist.

§ 25
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf
Grund muendlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdruecklich auf sie
verzichten.

(2) Die Entscheidung auf Grund muendlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die
Entscheidung ohne muendliche Verhandlung als Beschluss.

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulaessig.

(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".

§ 25a
Ueber die muendliche Verhandlung wird ein Protokoll gefuehrt. Darueber hinaus wird sie in
einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Naehere regelt die Geschaeftsordnung.

§ 26
(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen
Beweis. Es kann damit ausserhalb der muendlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts
beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes
Gericht darum ersuchen.

(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des
Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit
der Staatssicherheit unvereinbar ist.

§ 27
Alle Gerichte und Verwaltungsbehoerden leisten dem Bundesverfassungsgericht Rechts- und
Amtshilfe. Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an,
werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.

§ 27a
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.

§ 28
(1) Fuer die Vernehmung von Zeugen und Sachverstaendigen gelten in den Faellen des § 13
Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den uebrigen Faellen die
Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverstaendiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten
Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es
das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverstaendige kann
sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung
fuer unbegruendet erklaert.

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§ 29
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und koennen der
Beweisaufnahme beiwohnen. Sie koennen an Zeugen und Sachverstaendige Fragen richten. Wird
eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 30
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien,
aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschoepften
Ueberzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begruenden und von
den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn
eine muendliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen
Entscheidungsgruende oeffentlich zu verkuenden. Der Termin zur Verkuendung einer
Entscheidung kann in der muendlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluss
der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzueglich
mitzuteilen. Zwischen dem Abschluss der muendlichen Verhandlung und der Verkuendung der
Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.

(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der
Entscheidung oder zu deren Begruendung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum
ist der Entscheidung anzuschliessen. Die Senate koennen in ihren Entscheidungen das
Stimmenverhaeltnis mitteilen. Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.

§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des
Bundes und der Laender sowie alle Gerichte und Behoerden.

(2) In den Faellen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Faellen des § 13 Nr. 8a,
wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder
unvereinbar oder fuer nichtig erklaert. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder
sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder fuer nichtig erklaert wird, ist
die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu
veroeffentlichen. Entsprechendes gilt fuer die Entscheidungsformel in den Faellen des § 13
Nr. 12 und 14.

§ 32
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorlaeufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne muendliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer
Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren
zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Aeusserungsberechtigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann
Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht fuer den Beschwerdefuehrer im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde. Ueber den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht
nach muendlicher Verhandlung. Diese muss binnen zwei Wochen nach dem Eingang der
Begruendung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung
aussetzen.



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(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung ueber die einstweilige Anordnung
oder ueber den Widerspruch ohne Begruendung bekanntgeben. In diesem Fall ist die
Begruendung den Beteiligten gesondert zu uebermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten ausser Kraft. Sie kann mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlussfaehig, so kann die einstweilige Anordnung bei
besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind
und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat ausser Kraft. Wird
sie durch den Senat bestaetigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass ausser Kraft.

§ 33
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei
einem anderen Gericht anhaengigen Verfahrens aussetzen, wenn fuer seine Entscheidung die
Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein koennen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsaechlichen
Feststellungen eines rechtskraeftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren
ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.

§ 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebuehr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn
die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs.
2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 32) missbraeuchlich gestellt ist.

(3) Fuer die Einziehung der Gebuehr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung
entsprechend.

§ 34a
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die
Anklage gegen den Bundespraesidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als
unbegruendet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen
einschliesslich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begruendet, so sind dem Beschwerdefuehrer
die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den uebrigen Faellen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise
Erstattung der Auslagen anordnen.

§ 35
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie
vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Zweiter Abschnitt
Akteneinsicht ausserhalb des Verfahrens

§ 35a
Betreffen ausserhalb des Verfahrens gestellte Antraege auf Auskunft aus oder Einsicht in
Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende
Regelung treffen.

§ 35b
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(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewaehrt
werden
1. oeffentlichen Stellen, soweit dies fuer Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist
   oder die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 9 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten
   Voraussetzungen vorliegen,
2. Privatpersonen und anderen nicht-oeffentlichen Stellen, soweit sie hierfuer ein
   berechtigtes Interesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn
   der Betroffene ein schutzwuerdiges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3 des
   Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung; die Erteilung der Auskunft und
   die Gewaehrung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.
Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewaehrt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat.

(2) Akteneinsicht kann nur gewaehrt werden, wenn unter Angabe von Gruenden dargelegt
wird, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfuellung der Aufgaben der die Akteneinsicht
begehrenden oeffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten
Interesses der die Akteneinsicht begehenden Privatperson oder anderen nicht-
oeffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen wuerde oder die Erteilung einer
Auskunft einen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordern wuerde.

(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, duerfen Auskuenfte nur
erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren
Akten es sich handelt; gleiches gilt fuer die Akteneinsicht.

(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht uebersandt. An oeffentliche
Stellen koennen sie uebersandt werden, wenn diesen gemaess Absatz 2 Akteneinsicht
gewaehrt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstaende dort
Akteneinsicht gewaehrt werden soll.

§ 35c
Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu
den Akten gelangte personenbezogene Daten fuer ein anderes verfassungsgerichtliches
Verfahren nutzen.

III. Teil
Einzelne Verfahrensarten

Erster Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 1

§ 36
Der Antrag auf Entscheidung gemaess Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom
Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.

§ 37
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Aeusserung binnen
einer zu bestimmenden Frist und beschliesst dann, ob der Antrag als unzulaessig oder als
nicht hinreichend begruendet zurueckzuweisen oder ob die Verhandlung durchzufuehren ist.

§ 38
(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder
Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.




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(2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der muendlichen Verhandlung eine
Voruntersuchung anordnen. Die Durchfuehrung der Voruntersuchung ist einem Richter des
nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zustaendigen Senats zu uebertragen.

§ 39
(1) Erweist sich der Antrag als begruendet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest,
welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf einen
bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner
auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschraenkungen auferlegen, soweit sie
nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeintraechtigen. Insoweit beduerfen
die Verwaltungsbehoerden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren
gesetzlichen Grundlage.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung
der Grundrechte das Wahlrecht, die Waehlbarkeit und die Faehigkeit zur Bekleidung
oeffentlicher Aemter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Aufloesung anordnen.

§ 40
Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder fuer einen laengeren Zeitraum als ein
Jahr ausgesprochen, so kann das Bundesverfassungsgericht, wenn seit dem Ausspruch
der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind, auf Antrag des frueheren Antragstellers
oder Antragsgegners die Verwirkung ganz oder teilweise aufheben oder die Dauer
der Verwirkung abkuerzen. Der Antrag kann wiederholt werden, wenn seit der letzten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Jahr verstrichen ist.

§ 41
Hat das Bundesverfassungsgericht ueber einen Antrag sachlich entschieden, so kann
er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen
gestuetzt wird.

§ 42
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 2

§ 43
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel
21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der
Bundesregierung gestellt werden.

(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren
Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschraenkt.

§ 44
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise
nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht
vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht
gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschaefte
der Partei waehrend der Taetigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsaechlich
gefuehrt haben.

§ 45
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur
Aeusserung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschliesst dann, ob der Antrag als

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unzulaessig oder als nicht hinreichend begruendet zurueckzuweisen oder ob die Verhandlung
durchzufuehren ist.

§ 46
(1) Erweist sich der Antrag als begruendet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest,
dass die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstaendigen Teil
einer Partei beschraenkt werden.

(3) Mit der Feststellung ist die Aufloesung der Partei oder des selbstaendigen Teiles
der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das
Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall ausserdem die Einziehung des Vermoegens der
Partei oder des selbstaendigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu
gemeinnuetzigen Zwecken aussprechen.

§ 47
Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 3

§ 48
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages ueber die Gueltigkeit einer
Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen
Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag
verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,
eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der
gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der
Beschlussfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde
ist innerhalb dieser Frist zu begruenden.

(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdefuehrer beitreten,
muessen diese Erklaerung persoenlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung)
des Unterzeichners anzugeben.

(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer muendlichen Verhandlung absehen, wenn
von ihr keine weitere Foerderung des Verfahrens zu erwarten ist.

Vierter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 4

§ 49
(1) Die Anklage gegen den Bundespraesidenten wegen vorsaetzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer
Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.

(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Koerperschaften (Artikel
61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Praesident die Anklageschrift und uebersendet
sie binnen eines Monats dem Bundesverfassungsgericht.

(3) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage
erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes,
die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der
Beschluss auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen

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Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates
gefasst worden ist.

§ 50
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt
der antragsberechtigten Koerperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.

§ 51
Die Einleitung und Durchfuehrung des Verfahrens wird durch den Ruecktritt des
Bundespraesidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Aufloesung des
Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht beruehrt.

§ 52
(1) Die Anklage kann bis zur Verkuendung des Urteils auf Grund eines Beschlusses der
antragstellenden Koerperschaft zurueckgenommen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der
Stimmen des Bundesrates.

(2) Die Anklage wird vom Praesidenten der antragstellenden Koerperschaft durch
Uebersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Bundesverfassungsgericht
zurueckgenommen.

(3) Die Zuruecknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Bundespraesident binnen
eines Monats widerspricht.

§ 53
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige
Anordnung bestimmen, dass der Bundespraesident an der Ausuebung seines Amtes verhindert
ist.

§ 54
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der muendlichen Verhandlung eine
Voruntersuchung anordnen; es muss sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der
Bundespraesident sie beantragt.

(2) Die Durchfuehrung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung
in der Hauptsache zustaendigen Senats zu uebertragen.

§ 55
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund muendlicher Verhandlung.

(2) Zur Verhandlung ist der Bundespraesident zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen,
dass ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden
Grund sich vorzeitig entfernt.

(3) In der Verhandlung traegt der Beauftragte der antragstellenden Koerperschaft zunaechst
die Anklage vor.

(4) Sodann erhaelt der Bundespraesident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklaeren.

(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.

(6) Zum Schluss wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespraesident
mit seiner Verteidigung gehoert. Er hat das letzte Wort.

§ 56




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(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ob der Bundespraesident
einer vorsaetzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden
Bundesgesetzes schuldig ist.

(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfassungsgericht den Bundespraesidenten
seines Amtes fuer verlustig erklaeren. Mit der Verkuendung des Urteils tritt der
Amtsverlust ein.

§ 57
Eine Ausfertigung des Urteils samt Gruenden ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung zu uebersenden.

Fuenfter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 9

§ 58
(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2
des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49 Abs.
3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoss im Amt vorgeworfen, so beschliesst der Bundestag
nicht vor rechtskraeftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher
wegen desselben Verstosses ein foermliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist,
nicht vor der Eroeffnung dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit der
rechtskraeftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich
des Verstosses schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zulaessig.

(3) Abgesehen von den Faellen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemaess Absatz 1 nicht mehr
zulaessig, wenn seit dem Verstoss zwei Jahre verflossen sind.

(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten des
Bundestages vertreten.

§ 59
(1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine der im Artikel 98 Abs. 2 des
Grundgesetzes vorgesehenen Massnahmen oder auf Freispruch.

(2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung, so tritt der Amtsverlust mit
der Verkuendung des Urteils ein.

(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand erkannt, so obliegt
der Vollzug der fuer die Entlassung des Bundesrichters zustaendigen Stelle.

(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gruenden ist dem Bundespraesidenten, dem Bundestag
und der Bundesregierung zu uebersenden.

§ 60
Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhaengig ist, wird das wegen
desselben Sachverhalts bei einem Disziplinargericht anhaengige Verfahren ausgesetzt.
Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung aus dem Amt oder auf Anordnung der
Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das Disziplinarverfahren
eingestellt; im anderen Falle wird es fortgesetzt.

§ 61
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur
auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten, Lebenspartners
oder eines seiner Abkoemmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der
Strafprozessordnung statt. In dem Antrag muessen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme
                                             - 15 -
        
                                                                                

sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die
Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.

(2) Ueber die Zulassung des Antrages entscheidet das Bundesverfassungsgericht ohne
muendliche Verhandlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 370
und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das fruehere Urteil aufrechtzuerhalten
oder auf eine mildere Massnahme oder auf Freispruch zu erkennen.

§ 62
Soweit gemaess Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes fortgeltendes
Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses
Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes fuer Landesrichter eine dem Artikel 98
Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.

Sechster Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 5

§ 63
Antragsteller und Antragsgegner koennen nur sein: der Bundespraesident, der
Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in
den Geschaeftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile dieser Organe.

§ 64
(1) Der Antrag ist nur zulaessig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder
das Organ, dem er angehoert, durch eine Massnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
in seinen ihm durch das Grundgesetz uebertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder
unmittelbar gefaehrdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die
beanstandete Massnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstossen wird.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Massnahme oder
Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag
noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

§ 65
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner koennen in jeder Lage des Verfahrens andere
in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch fuer die
Abgrenzung ihrer Zustaendigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem
Bundespraesidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.

§ 66
Das Bundesverfassungsgericht kann anhaengige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 66a
In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des
Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des
Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des
Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne muendliche
Verhandlung entscheiden.
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§ 67
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete
Massnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes
verstoesst. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der
Entscheidungsformel zugleich eine fuer die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes
erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemaess Satz 1 abhaengt.

Siebenter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 7

§ 68
Antragsteller und Antragsgegner koennen nur sein:
fuer den Bund die Bundesregierung,
fuer ein Land die Landesregierung.

§ 69
Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.

§ 70
Der Beschluss des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur
binnen eines Monats nach der Beschlussfassung angefochten werden.

Achter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 8

§ 71
(1) Antragsteller und Antragsgegner koennen nur sein
1. bei oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemaess Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des
   Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Laendern:
   die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemaess Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des
   Grundgesetzes zwischen den Laendern:
   die Landesregierungen;
3. bei oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemaess Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des
   Grundgesetzes innerhalb eines Landes:
   die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in
   der Geschaeftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten
   ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren
   Rechten oder Zustaendigkeiten unmittelbar beruehrt sind.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 72
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
1. die Zulaessigkeit oder Unzulaessigkeit einer Massnahme,
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Massnahme zu unterlassen, rueckgaengig zu
   machen, durchzufuehren oder zu dulden,
3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.




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(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, ob die beanstandete Massnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine
Bestimmung der Landesverfassung verstoesst. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.

Neunter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 10

§ 73
(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes koennen nur die obersten
Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschaeftsordnung
eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe
beteiligt sein.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts
anderes bestimmt.

§ 74
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

§ 75
Fuer das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II. Teiles dieses Gesetzes
entsprechend.

Zehnter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 6 und 6a

§ 76
(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der
Mitglieder des Bundestages gemaess Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur
zulaessig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
1. wegen seiner foermlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder
   dem sonstigen Bundesrecht fuer nichtig haelt oder
2. fuer gueltig haelt, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehoerde oder ein Organ
   des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder
   sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.

(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines
Landes gemaess Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulaessig, wenn der
Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfuellung der Voraussetzungen des Artikels 72
Abs. 2 des Grundgesetzes fuer nichtig haelt; der Antrag kann auch darauf gestuetzt werden,
dass der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfuellung der Voraussetzungen des
Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes fuer nichtig haelt.

§ 77
Das Bundesverfassungsgericht gibt
1. in den Faellen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung,
   bei Meinungsverschiedenheiten ueber die Gueltigkeit von Bundesrecht auch den
   Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten ueber die Gueltigkeit einer
   landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die
   Norm verkuendet wurde,


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2. in den Faellen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung
   sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Laender
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Aeusserung.

§ 78
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Ueberzeugung, dass Bundesrecht mit dem
Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht
unvereinbar ist, so erklaert es das Gesetz fuer nichtig. Sind weitere Bestimmungen des
gleichen Gesetzes aus denselben Gruenden mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht
unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls fuer nichtig erklaeren.

§ 79
(1) Gegen ein rechtskraeftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz fuer
unvereinbar oder nach § 78 fuer nichtig erklaerten Norm oder auf der Auslegung einer
Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht fuer unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklaert worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung zulaessig.

(2) Im uebrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer
besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf
einer gemaess § 78 fuer nichtig erklaerten Norm beruhen, unberuehrt. Die Vollstreckung aus
einer solchen Entscheidung ist unzulaessig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzufuehren ist, gilt die Vorschrift des § 767
der Zivilprozessordnung entsprechend. Ansprueche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind
ausgeschlossen.

Elfter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 11 und 11a

§ 80
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so
holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begruendung muss angeben, inwiefern von der Gueltigkeit der Rechtsvorschrift die
Entscheidung des Gerichts abhaengig ist und mit welcher uebergeordneten Rechtsnorm sie
unvereinbar ist. Die Akten sind beizufuegen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhaengig von der Ruege der Nichtigkeit der
Rechtsvorschrift durch einen Prozessbeteiligten.

§ 81
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur ueber die Rechtsfrage.

§ 81a
Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluss die Unzulaessigkeit eines Antrages nach § 80
feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem
Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

§ 82
(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane koennen in jeder Lage des Verfahrens
beitreten.




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(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem
Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Aeusserung; es laedt sie zur
muendlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmaechtigten das Wort.

(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshoefe des Bundes oder oberste
Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwaegungen sie
das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in
ihrer Gueltigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben
und welche damit zusammenhaengenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie
ferner ersuchen, ihre Erwaegungen zu einer fuer die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage
darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Aeusserungsberechtigten Kenntnis von
der Stellungnahme.

§ 82a
(1) Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 sinngemaess fuer die
Ueberpruefung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36
Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.

(2) Aeusserungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach
Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss
beruht. Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem
Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs. 3 des
Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Aeusserung geben, soweit sie
von dem Einsetzungsbeschluss beruehrt sind.

(3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne muendliche Verhandlung entscheiden.

Zwoelfter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 12

§ 83
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Faellen des Artikels 100 Abs. 2 des
Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Voelkerrechts Bestandteil
des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fuer den einzelnen
erzeugt.

(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung Gelegenheit zur Aeusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
Sie koennen in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

§ 84
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

Dreizehnter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 13

§ 85
(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemaess Artikel 100 Abs. 3 Satz 1
des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung
seiner Rechtsauffassung die Akten vor.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn
es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem
Gericht Gelegenheit zur Aeusserung binnen einer zu bestimmenden Frist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur ueber die Rechtsfrage.
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Vierzehnter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 14

§ 86
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die
Landesregierungen.

(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz
als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemaesser Anwendung des § 80 die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

§ 87
(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur
zulaessig, wenn von der Entscheidung die Zulaessigkeit einer bereits vollzogenen oder
unmittelbar bevorstehenden Massnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehoerde oder des
Organs oder der Behoerde eines Landes abhaengig ist.

(2) Aus der Begruendung des Antrags muss sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzung ergeben.

§ 88
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.

§ 89
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem
gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht
fortgilt.

Fuenfzehnter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 8a

§ 90
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die oeffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104
des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulaessig, so kann die Verfassungsbeschwerde
erst nach Erschoepfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann
jedoch ueber eine vor Erschoepfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort
entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefuehrer ein
schwerer und unabwendbarer Nachteil entstuende, falls er zunaechst auf den Rechtsweg
verwiesen wuerde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem
Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberuehrt.

§ 91
Gemeinden und Gemeindeverbaende koennen die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung
erheben, dass ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28
des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf
Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben
werden kann.

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§ 91a
(weggefallen)

§ 92
In der Begruendung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die
Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behoerde, durch die der Beschwerdefuehrer
sich verletzt fuehlt, zu bezeichnen.

§ 93
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begruenden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollstaendiger
Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den massgebenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Faellen beginnt die Frist mit
der Verkuendung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkuenden ist, mit ihrer
sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdefuehrer; wird dabei dem Beschwerdefuehrer eine
Abschrift der Entscheidung in vollstaendiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des
Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdefuehrer schriftlich oder zu Protokoll
der Geschaeftsstelle die Erteilung einer in vollstaendiger Form abgefassten Entscheidung
beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollstaendiger Form
dem Beschwerdefuehrer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem
Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdefuehrer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren. Der Antrag ist binnen
zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begruendung des
Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ueber den Antrag glaubhaft zu
machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versaeumte Rechtshandlung nachzuholen; ist
dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewaehrt werden. Nach einem
Jahr seit dem Ende der versaeumten Frist ist der Antrag unzulaessig. Das Verschulden des
Bevollmaechtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdefuehrers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen
Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde
nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des
Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die
Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

§ 93a
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsaetzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist;
   dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdefuehrer durch die Versagung der
   Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

§ 93b
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die
Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im uebrigen
entscheidet der Senat ueber die Annahme.

§ 93c
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die fuer die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde massgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde
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stattgeben, wenn sie offensichtlich begruendet ist. Der Beschluss steht einer
Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2
ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar
oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

§ 93d
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne muendliche Verhandlung. Sie
ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner
Begruendung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht ueber die Annahme der Verfassungsbeschwerde
entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden
Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines
Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7
bleibt unberuehrt. Der Senat entscheidet auch in den Faellen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss. Die Annahme
durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

§ 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes,
dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird,
Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu aeussern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behoerde des
Bundes oder des Landes aus, so ist dem zustaendigen Minister Gelegenheit zur Aeusserung zu
geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung,
so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Beguenstigten
Gelegenheit zur Aeusserung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz,
so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absaetzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane koennen dem Verfahren
beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von muendlicher Verhandlung absehen, wenn
von ihr keine weitere Foerderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Aeusserung
berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf muendliche
Verhandlung verzichten.

§ 95
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung
festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung
oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich
aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Massnahme das Grundgesetz
verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Faellen des § 90 Abs. 2 Satz 1
verweist es die Sache an ein zustaendiges Gericht zurueck.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz
fuer nichtig zu erklaeren. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemaess Absatz
2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen
Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

§ 95a
(weggefallen)

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§ 96
(weggefallen)

Sechzehnter Abschnitt
Verfahren in den Faellen des § 13 Nr. 6b

§ 97
(1) Aus der Begruendung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten
Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem
Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur
Aeusserung.

(3) Ein Aeusserungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens
beitreten.

IV. Teil
Schlussvorschriften

§ 98
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs.
1, 3 und 4) in den Ruhestand.

(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfaehigkeit in
den Ruhestand zu versetzen.

(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des
Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist
   und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den Faellen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemaess.

(5) Ein Richter im Ruhestand erhaelt Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
der Bezuege berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz ueber das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes gilt
fuer die Hinterbliebenenversorgung.

(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 99
(weggefallen)

§ 100
(1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 12, so erhaelt er,
wenn er sein Amts wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, fuer die Dauer eines Jahres ein
Uebergangsgeld in Hoehe seiner Bezuege nach Massgabe des Gesetzes ueber das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht fuer den Fall des Eintritts in
den Ruhestand nach § 98.


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(2) Die Hinterbliebenen eines frueheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der
zur Zeit seines Todes Uebergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie fuer den Rest
der Bezugsdauer des Uebergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und
Waisengeld werden aus dem Uebergangsgeld berechnet.

§ 101
(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewaehlter Beamter oder Richter
scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit
der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Fuer die Dauer des Amtes als Richter des
Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhaeltnis als Beamter oder Richter
begruendeten Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der
Anspruch auf das Heilverfahren unberuehrt.

(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte
oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt uebertragen wird, aus seinem Dienstverhaeltnis
als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhaelt das Ruhegehalt, das er
in seinem frueheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des
Bundesverfassungsgerichts erhalten haette. Soweit es sich um Beamte oder Richter
handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem
Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezuege.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer beamtete Lehrer des Rechts an einer deutschen
Hochschule. Fuer die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen
grundsaetzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhaeltnis als Hochschullehrer. Von den
Dienstbezuegen aus dem Dienstverhaeltnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf
die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezuege angerechnet.
Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung
erwachsenden tatsaechlichen Ausgaben bis zur Hoehe der angerechneten Betraege.

§ 102
(1) Steht einem   frueheren Richter des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf
Ruhegehalt nach   § 101 zu, so ruht dieser Anspruch fuer den Zeitraum, fuer den ihm
Ruhegehalt oder   Uebergangsgeld nach § 98 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur Hoehe des
Betrages dieser   Bezuege.

(2) Wird ein frueherer Richter des Bundesverfassungsgerichts, der Uebergangsgeld nach §
100 bezieht, im oeffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Einkommen aus dieser
Verwendung auf das Uebergangsgeld angerechnet.

(3) Bezieht ein frueherer Richter des Bundesverfassungsgerichts Dienstbezuege,
Emeritenbezuege oder Ruhegehalt aus einem vor oder waehrend seiner Amtszeit als
Bundesverfassungsrichter begruendeten Dienstverhaeltnis als Hochschullehrer, so ruhen
neben den Dienstbezuegen das Ruhegeld oder das Uebergangsgeld aus dem Richteramt
insoweit, als sie zusammen das um den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag
erhoehte Amtsgehalt uebersteigen; neben den Emeritenbezuegen oder dem Ruhegehalt aus
dem Dienstverhaeltnis als Hochschullehrer werden das Ruhegehalt oder das Uebergangsgeld
aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhegehalts gewaehrt, das sich unter
Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfaehigen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzueglich
des anrechnungsfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Hinterbliebenen. § 54 Abs. 3 und
Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemaess.

§ 103
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des
Bundesverfassungsgerichts die fuer Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen
und beihilferechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Taetigkeit,
die fuer die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts
dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Beamtenversorgungsgesetzes. Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der
Praesident des Bundesverfassungsgerichts.
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§ 104
(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen
seine Rechte aus der Zulassung fuer die Dauer seines Amtes.

(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs.
1 Satz 2 entsprechend.

§ 105
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespraesidenten ermaechtigen,
1. wegen dauernder Dienstunfaehigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in
   den Ruhestand zu versetzen;
2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen
   einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
   Monaten rechtskraeftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben
   Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen
   ist.

(2) Ueber die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts.

(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und §
55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Gerichts.

(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemaess Absatz 2 kann das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts den Richter vorlaeufig seines Amtes entheben. Das gleiche
gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eroeffnet worden
ist. Die vorlaeufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Gerichts.

(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprueche aus
seinem Amt.

§ 106
(Inkrafttreten)

§ 106
(Inkrafttreten)

§ 107
(weggefallen)




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