Mindesturlaubsgesetz fuer Arbeitnehmer
(Bundesurlaubsgesetz)
BUrlG
vom 08.01.1963
"Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7.
Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 7.5.2002 I 1529
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.11.1974
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BUrlG Anhang EV
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer
Berufsausbildung Beschaeftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbstaendigkeit als arbeitnehmeraehnliche Personen anzusehen sind;
fuer den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub betraegt jaehrlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
sind.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhaeltnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwoelftel des Jahresurlaubs fuer jeden vollen Monat des Bestehens
des Arbeitsverhaeltnisses hat der Arbeitnehmer
a) fuer Zeiten eines Kalenderjahrs, fuer die er wegen Nichterfuellung der Wartezeit in
diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfuellter Wartezeit aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfuellter Wartezeit in der ersten Haelfte eines Kalenderjahrs aus dem
Arbeitsverhaeltnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden.
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(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub ueber den
ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafuer gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurueckgefordert werden.
§ 6 Ausschluss von Doppelanspruechen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer fuer das laufende
Kalenderjahr bereits von einem frueheren Arbeitgeber Urlaub gewaehrt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses dem
Arbeitnehmer eine Bescheinigung ueber den im laufenden Kalenderjahr gewaehrten oder
abgegoltenen Urlaub auszuhaendigen.
§ 7 Zeitpunkt, Uebertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswuensche des Arbeitnehmers
zu beruecksichtigen, es sei denn, dass ihrer Beruecksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswuensche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewaehren, wenn der
Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Massnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhaengend zu gewaehren, es sei denn, dass dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gruende eine Teilung des Urlaubs
erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gruenden nicht zusammenhaengend gewaehrt
werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwoelf Werktagen, so
muss einer der Urlaubsteile mindestens zwoelf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewaehrt und genommen werden. Eine
Uebertragung des Urlaubs auf das naechste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gruende dies rechtfertigen.
Im Fall der Uebertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewaehrt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das naechste Kalenderjahr zu
uebertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewaehrt werden, so ist er abzugelten.
§ 8 Erwerbstaetigkeit waehrend des Urlaubs
Waehrend des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstaetigkeit leisten.
§ 9 Erkrankung waehrend des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer waehrend des Urlaubs, so werden die durch aerztliches Zeugnis
nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfaehigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 10 Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub
angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den
gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das
der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten
hat, mit Ausnahme des zusaetzlich fuer Ueberstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhoehungen nicht nur voruebergehender Natur, die waehrend des
Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhoehten Verdienst
auszugehen. Verdienstkuerzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfaellen oder unverschuldeter Arbeitsversaeumnis eintreten, bleiben fuer die
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Berechnung des Urlaubsentgelts ausser Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehoerende Sachbezuege,
die waehrend des Urlaubs nicht weitergewaehrt werden, sind fuer die Dauer des Urlaubs
angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
Fuer die in Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a
bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, fuer die die Urlaubsregelung nicht
ausdruecklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Massgabe der
folgenden Bestimmungen:
1. Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber
oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschaeftigt werden, von diesem bei einem
Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der Zeit
vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des
Beschaeftigungsverhaeltnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und
Sozialversicherungsbeitraege ohne Unkostenzuschlag und ohne die fuer den Lohnausfall
an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden
Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht staendig beschaeftigt, so
brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele
Urlaubstage gegeben zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der
Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt fuer die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst bei der
letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) und nach §
1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von
ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschaeftigt werden,
von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprueche der
von ihnen Beschaeftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten
Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeitraege ohne
Unkostenzuschlag und ohne die fuer den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall
infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschaeftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe
d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber
Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4 nachweislich zu zahlenden
Betraege.
6. Die Betraege nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a
des Heimarbeitsgesetzes), die nur fuer einen Auftraggeber taetig sind und tariflich
allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub nach den allgemeinen
Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Betraege finden die §§ 23 bis 25,
27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen Betraege ausserdem § 21
Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung. Fuer die Urlaubsansprueche
der fremden Hilfskraefte der in Nummer 4 genannten Personen gilt § 26 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann
in Tarifvertraegen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen
nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die
Anwendung der einschlaegigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im uebrigen
kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
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(2) Fuer das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge haeufigen
Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhaeltnisse von
kuerzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange ueblich sind, kann durch
Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften ueber die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene
Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhaengenden
Jahresurlaubs fuer alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Fuer den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemaess § 2 Abs. 1
und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und fuer den Bereich der Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift ueber das Kalenderjahr als Urlaubsjahr
(§ 1) in Tarifvertraegen abgewichen werden.
§ 14 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 15 Aenderung und Aufhebung von Gesetzen
(1) Unberuehrt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des
Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. Maerz 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geaendert
durch Gesetz vom 22. Maerz 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl.
I S. 665), geaendert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des
Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), geaendert durch Gesetz
vom 25. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391), jedoch wird
a) und b) ...
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften
ueber den Erholungsurlaub ausser Kraft. In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen
Bestimmungen ueber den Urlaub fuer Opfer des Nationalsozialismus und fuer solche
Arbeitnehmer, die geistig oder koerperlich in ihrer Erwerbsfaehigkeit behindert sind.
§ 15a Uebergangsvorschrift
Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1.
Januar 1999 oder darueber hinaus in einer Massnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, sind fuer diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden
Vorschriften massgebend, es sei denn, dass diese fuer den Arbeitnehmer unguenstiger sind.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.
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