Verordnung zur Regelung der Unfallverhuetung
in Unternehmen und bei Personen, fuer
die die Unfallkasse des Bundes nach
§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Unfallversicherungstraeger ist
(Bundesunternehmen-
Unfallverhuetungsverordnung - BUV)
BUV
vom 06.04.2006
"Bundesunternehmen-Unfallverhuetungsverordnung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114)"
Fussnote
Textnachweis ab: 16.5.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der
zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales nach Anhoerung der Vertreterversammlung der
Unfallkasse des Bundes:
§ 1 Anzuwendende Regelungen
In Unternehmen und bei Personen, fuer die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungstraeger
ist, sind die
1. Regelungen fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst - Anhang 1
-,
2. Regelungen ueber die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz beim Bundesministerium des
Innern - Anhang 2 -,
3. Regelungen ueber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemaess § 22 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,
4. Regelungen ueber die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen
und Beamten - Anhang 4 -
anzuwenden.
§ 2 Einhaltung von Unfallverhuetungsvorschriften
Im Uebrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen ueber Massnahmen im Sinne des § 15
Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, fuer die
die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches
-1-
Sozialgesetzbuch Unfallversicherungstraeger ist, die allgemein anerkannten Regeln der
Unfallverhuetung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhuetung
entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungstraegern erlassenen
Unfallverhuetungsvorschriften.
§ 3 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1)
Regelungen fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1115 - 1119
In Unternehmen und bei Personen, fuer die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungstraeger
ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu
gewaehrleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes ueber Betriebsaerzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.
Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer
und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewaehrleistet, wenn nach Massgabe
der nachstehenden Grundsaetze Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker
oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese
sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung unterstuetzen.
Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhuetung dienenden Vorschriften den besonderen
Betriebsverhaeltnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur
Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung verwirklicht werden
koennen,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhuetung dienenden Massnahmen einen moeglichst
hohen Wirkungsgrad erreichen.
I. Bestellung von Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen und Fachkraeften fuer
Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer sorgt dafuer, dass Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und
Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Abschnitten III und
V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet
werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Art des Unternehmens und die damit fuer die Beschaeftigten verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der Beschaeftigten und die Zusammensetzung des Personals und
3. die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Zahl und
die Art der fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung verantwortlichen
Personen.
Fuer die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen
und Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit sind fuer den Regelfall die sich aus
den Merkmalen der in Absatz 3 aufgefuehrten Tabelle ergebenden erforderlichen
Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefaellen
in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und
Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, koennen nach Anhoerung der
Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.
Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefaellen in Unternehmen, verglichen
mit Unternehmen der gleichen Art, ueberdurchschnittliche Unfall- und
Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhoerung der Unfallkasse des Bundes
hoehere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit die Taetigkeit der Fachkraft fuer
Arbeitssicherheit im Unternehmen eine ingenieurmaessige Ausbildung erfordert, ist
ein Sicherheitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.
-2-
(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und der Fachkraefte
fuer Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgefuehrten Tabelle.
Massgebend fuer die Einordnung der Unternehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser
Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem Anhang. Bei
Unternehmen mit unterschiedlicher Taetigkeit ist von der ueberwiegend von den
Beschaeftigten ausgeuebten Taetigkeit auszugehen.
Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgefuehrte Unternehmen werden vom
Unternehmer sinngemaess zugeordnet. Er hoert vor seiner Entscheidung die Unfallkasse
des Bundes an.
(3) Einsatzzeiten der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und der Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit gemaess der nach Nummer 3 aufgefuehrten Tabelle:
Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsaerzten
oder Betriebsaerztinnen, sondern von ermaechtigten anderen Aerzten oder
Aerztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten
auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des
Betriebsarztes oder der Betriebsaerztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr.
2 zuzurechnen ist.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsaerztin
und einer Fachkraft fuer Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfuellt werden:
1. Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder einer eigenen Betriebsaerztin
und einer eigenen Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in das Unternehmen,
2. Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebsarzt oder einer Betriebsaerztin
und einer Fachkraft fuer Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,
3. Anschluss an einen ueberbetrieblichen betriebsaerztlichen und
sicherheitstechnischen Dienst.
------------------------------------------------------------------------------
I I Erforderliche Einsatzzeit
I I (Stunden/Jahr und Beschaeftigte)
I ---------------------------------
Gruppe I Art des Unternehmens I der Betriebs- I der Fachkraefte
I I aerzte oder I fuer Arbeits-
I I Betriebs- I sicherheit
I I aerztinnen I
------------------------------------------------------------------------------
1 I Medizinische Bereiche; Technische I I
I Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen I
I und Mitarbeiter beschaeftigt sind, I I
I die einer besonderen arbeits- I I
I medizinischen Betreuung und I I
I Untersuchung in jaehrlichen oder I I
I kuerzeren Abstaenden beduerfen I 1,2 I 1,5
------------------------------------------------------------------------------
2 I Technische Bereiche, in denen I I
I Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter I I
I beschaeftigt sind, die einer I I
I besonderen arbeitsmedizinischen I I
I Betreuung beduerfen, weil eine I I
I erhoehte Gesundheitsgefaehrdung durch I
I besondere Arbeitserschwernisse I I
I besteht oder weil aufgrund ihrer I I
I Taetigkeit eine besondere Unfall- I I
I gefahr fuer sie oder Dritte vorliegt I
I oder weil einer Berufskrankheit I I
I vorzubeugen ist I 0,6 I 1,5
------------------------------------------------------------------------------
3 I Technische Bereiche, die nicht von I I
I den Gruppen 1 und 2 erfasst werden I 0,25 I 1,5
------------------------------------------------------------------------------
4 I Buerobereiche (Verwaltungen) I 0,2 I 0,3
-3-
------------------------------------------------------------------------------
II.Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer sorgt dafuer, dass die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen
und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfuellen. Er unterstuetzt
sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben; insbesondere stellt er ihnen, soweit
dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raeume,
Einrichtungen, Geraete und Mittel zur Verfuegung.
(2) Der Unternehmer ermoeglicht den Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen und
Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche
Fortbildung unter Beruecksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die
Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
in einem Beschaeftigungsverhaeltnis zum Unternehmer, so sind sie waehrend der Zeit
der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezuege vom Dienst freizustellen; die
Kosten der Fortbildung traegt der Unternehmer. Stehen die Betriebsaerzte oder
Betriebsaerztinnen oder die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit nicht in einem
Beschaeftigungsverhaeltnis zum Unternehmer, so sind sie waehrend der Zeit der
Fortbildung von der Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben freizustellen.
III.Aufgaben der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen
(1) Die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen haben die Aufgabe, den
Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung in allen Fragen des
Gesundheitsschutzes zu unterstuetzen. Sie haben insbesondere
1. die fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung Verantwortlichen zu beraten,
insbesondere bei
a) der Planung, Ausfuehrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
sozialen und sanitaeren Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfuehrung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Koerperschutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen
sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der
Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplaetze, des
Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Unternehmen,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und
Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
2. die Beschaeftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu
beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;
3. die Durchfuehrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beobachten und
im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstaetten in regelmaessigen Abstaenden zu begehen und festgestellte
Maengel dem Unternehmer oder dem oder der sonst fuer den Arbeitsschutz und
die Unfallverhuetung Verantwortlichen mitzuteilen, Massnahmen zur Beseitigung
dieser Maengel vorzuschlagen und auf deren Durchfuehrung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Koerperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer
Massnahmen zur Verhuetung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschaeftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung entsprechend
verhalten, insbesondere sie ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie ueber die Einrichtungen und Massnahmen
zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und
-4-
Schulung der Helfer oder Helferinnen in "Erster Hilfe" und des medizinischen
Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen haben auf Wunsch des oder der
Beschaeftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2
bleibt unberuehrt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen gehoert es nicht,
Krankmeldungen der Beschaeftigten auf ihre Berechtigung zu ueberpruefen.
IV. Anforderungen an Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen
(1) Als Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen duerfen nur Personen bestellt oder
verpflichtet werden, die berechtigt sind, den aerztlichen Beruf auszuueben und die
ueber die zur Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde
verfuegen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen
angesehen werden, wenn der Arzt oder die Aerztin die in Absatz 2 oder 3
festgelegten Anforderungen erfuellt.
In jedem Einzelfall ist unter Wuerdigung der besonderen Verhaeltnisse im
Unternehmen zu pruefen, ob der Arzt oder die Aerztin den speziellen Anforderungen
genuegt und eingesetzt werden kann.
(2) Aerzte oder Aerztinnen erfuellen die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie
1. berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" zu fuehren oder
2. bereits betriebsaerztlich taetig waren und ueber die erforderliche Fachkunde eine
Bescheinigung der zustaendigen Aerztekammer beibringen.
(3) Aerzte oder Aerztinnen erfuellen ferner die Anforderungen des Absatzes 1, wenn
sie
1. in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch taetig gewesen sind,
2. an einem arbeitsmedizinischen Einfuehrungslehrgang teilgenommen haben, dessen
Inhalt und Durchfuehrung im Einvernehmen mit der zustaendigen Aerztekammer,
einem Traeger der Unfallversicherung und der fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
obersten Behoerde des Landes, in dem der Ausbildungstraeger seinen Sitz hat,
oder von einer obersten Bundesbehoerde festgelegt wurde und
3. ueber die Erfuellung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 eine von der
Aerztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
V. Aufgaben der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
Die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschliesslich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstuetzen. Sie
haben insbesondere
1. die fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung Verantwortlichen zu beraten,
insbesondere bei
a) der Planung, Ausfuehrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
sozialen und sanitaeren Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfuehrung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Koerperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplaetze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung
und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der
Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einfuehrung,
sicherheitstechnisch zu ueberpruefen;
3. die Durchfuehrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beobachten und
im Zusammenhang damit
-5-
a) die Arbeitsstaetten in regelmaessigen Abstaenden zu begehen und festgestellte
Maengel dem Unternehmer oder dem oder der sonst fuer den Arbeitsschutz und
die Unfallverhuetung Verantwortlichen mitzuteilen, Massnahmen zur Beseitigung
dieser Maengel vorzuschlagen und auf deren Durchfuehrung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Koerperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfaellen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu
erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Massnahmen zur Verhuetung dieser
Arbeitsunfaelle vorzuschlagen;
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschaeftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung entsprechend
verhalten, insbesondere sie ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie ueber die Einrichtungen und
Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
VI. Anforderungen an Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
(1) Als Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit duerfen nur Personen bestellt oder
verpflichtet werden, die ueber die zur Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben
erforderliche Fachkunde verfuegen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere
als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkraefte den in Absatz 2, 3 oder
4 festgelegten Anforderungen genuegen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter
Wuerdigung der besonderen Verhaeltnisse im Unternehmen zu pruefen, ob die zu
uebertragenden Aufgaben durch Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3
oder 4 wahrgenommen werden koennen.
(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfuellen die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu fuehren,
2. danach eine praktische Taetigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens
zwei Jahre lang ausgeuebt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungstraegern
anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg
abgeschlossen haben.
(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfuellen die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
1. eine Pruefung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte
Technikerin erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Taetigkeit als Techniker oder Technikerin mindestens
zwei Jahre lang ausgeuebt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungstraegern
anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg
abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfuellt auch, wer ohne Pruefung als staatlich anerkannter
Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang als
Techniker oder Technikerin oder als Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin
taetig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern
veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
Unfallversicherungstraegern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen
Veranstaltungstraegers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfuellen die Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
1. die Meisterpruefung erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Taetigkeit als Meister oder Meisterin mindestens zwei
Jahre lang ausgeuebt haben und
-6-
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungstraegern
anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg
abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfuellt auch, wer ohne Meisterpruefung mindestens vier
Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin oder
in gleichwertiger Funktion taetig war und einen staatlichen oder von
Unfallversicherungstraegern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen
staatlich oder von Unfallversicherungstraegern anerkannten Ausbildungslehrgang
eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit erfuellen die Anforderungen des Absatzes
1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang
ueberwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit taetig waren.
VII. Unabhaengigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Fachkunde weisungsfrei. Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen sind nur
ihrem aerztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der aerztlichen
Schweigepflicht zu beachten.
(2) Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
oder, wenn fuer ein Unternehmen mehrere Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder
Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt oder
die leitende Betriebsaerztin und die leitende Fachkraft fuer Arbeitssicherheit
unterstehen unmittelbar dem Unternehmer.
(3) Koennen sich Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit ueber eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder
sicherheitstechnische Massnahme mit dem Unternehmer nicht verstaendigen, so koennen
sie ihren Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist fuer
ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Betriebsaerztin
oder eine leitende Fachkraft fuer Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen
das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn
eine solche nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem
Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begruenden; der Personal- oder
Betriebsrat erhaelt eine Abschrift.
VIII.Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat
(1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei der
Durchfuehrung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsaerzte oder
Betriebsaerztinnen und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit arbeiten bei der
Erfuellung ihrer Aufgaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusammen.
(2) Die Betriebsaerzte und Betriebsaerztinnen und die Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat ueber wichtige
Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu unterrichten;
sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt
VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personal- oder
Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhuetung zu beraten.
(3) Bei der Bestellung der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen hat der
Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze oder
der Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
mitzubestimmen; bei der Bestellung der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder
Entpflichtung eines freiberuflich taetigen Arztes oder einer freiberuflich
taetigen Aerztin, einer freiberuflich taetigen Fachkraft fuer Arbeitssicherheit
oder dem Anschluss an einen ueberbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder
Betriebsrat zu hoeren.
-7-
IX. Zusammenarbeit der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und der Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit
Die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
haben bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehoert es
insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstaetten vorzunehmen.
X. Arbeitsschutzausschuss
In Unternehmen, in denen Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder
Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer einen
Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person,
2. zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder
Betriebsratsmitgliedern,
3. Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen,
4. Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit und
5. Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhuetung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal
vierteljaehrlich zusammentreten.
XI. Regelung der Organisation durch den Unternehmer
Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.
Anlage (zu Anhang 1)
Betriebsartenverzeichnis fuer die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle
des Abschnitts I Abs. 3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1120 - 1121
------------------------------------------------------------------------------
I Gruppe
-------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4
------------------------------------------------------------------------------
Abwasserbehandlung, -beseitigung I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Archive, Bibliotheken I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
Buerobereiche (Verwaltung), Kassen I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
Betriebs-, Bau-, Werkstaetten- und Kraftwagendienst I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Depotanlagen, Untertageanlagen *) I I x I x I
------------------------------------------------------------------------------
Druckereien I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Erprobungsstellen *) I x I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Fernmeldewesen *) I I x I x I x
------------------------------------------------------------------------------
Feuerwehren I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Flugplaetze, -bereitschaften, -sicherung *) I I x I x I
------------------------------------------------------------------------------
Forstbetriebe I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
-8-
Gerichte I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
Gueterladedienst I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der I I I I
Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Historische Bauten, Denkmaeler I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Hochschulen (ausser Kliniken), Akademien *) I x I x I x I x
------------------------------------------------------------------------------
Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale I x I I I
------------------------------------------------------------------------------
Kindergaerten, -tagesstaetten I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
Kraftwerke I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Krankenhaeuser, Sanatorien, Aerztlicher Dienst I x I I I
------------------------------------------------------------------------------
Kuechenbetriebe, Heime, Hotels I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Laboratorien (ausser in Hochschulen), I I I I
Untersuchungsaemter (ausser medizinische) I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht, I I I I
Fischerei I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Medizinische Untersuchungsaemter I x I I I
------------------------------------------------------------------------------
Mess-, Pruef- und Beschussstellen I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Muellabfuhr, -deponie, -verbrennung I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Museen, Sammlungen, Ausstellungen I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Pflege- und Schwesternstationen I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Postwesen *) I I x I x I x
------------------------------------------------------------------------------
Schulen I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
See- und Binnenschiffe, schwimmendes Geraet *) I x I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
Strassen- und Gleisbau, Strassen- und Gleisunterhaltung, I I I
Brueckenunterhaltung I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Verkehrs- und Hafenbetriebe *) I I x I x I
------------------------------------------------------------------------------
Vermessungswesen I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Wachdienst I I x I I
------------------------------------------------------------------------------
Wasserbau und -unterhaltung I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Werkstaetten, Fuhrparks, Bauhoefe, Lager I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
Wetterdienst I I I I x
------------------------------------------------------------------------------
Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz I I I x I
------------------------------------------------------------------------------
-9-
*) Fuer diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht moeglich. Die Zuordnung ergibt sich
aus den jeweiligen Verhaeltnissen des einzelnen Unternehmens. Massgebend fuer die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle
des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln ueber die richtige Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.
Anhang 2 (zu § 1 Nr. 2)
Regelungen ueber die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1122
Die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach
1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
I. Aufgaben
Der Zentralstelle obliegen als zustaendiger Behoerde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG
fuer den oeffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und
Ueberwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf
gestuetzten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB
VII die Aufgabe der Praevention (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit
Ausnahme des Erlasses von Unfallverhuetungsvorschriften.
II. Durchfuehrung
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse des Bundes
(UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.
Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern ueber die UK-Bund gemaess § 21 Abs. 5
ArbSchG und gemaess § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.
III.Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhuetung
Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein staendiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und
Unfallverhuetung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehoerden,
Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
IV. Wahrnehmung
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und
Unfallverhuetung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.
Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.
Anhang 3 (zu § 1 Nr. 3)
Regelungen ueber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemaess § 22 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1123
I. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat nach Massgabe des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der
Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen.
II. Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen, in denen ueberwiegend Buerotaetigkeiten verrichtet werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschaeftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als
150 Beschaeftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 500 Beschaeftigte
vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 1.000 Beschaeftigte vorhanden, ist fuer je weitere 500 Beschaeftigte
zusaetzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter zu
bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen ueberwiegend technische, naturwissenschaftliche oder
medizinische Taetigkeiten verrichtet werden, sind,
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sofern mehr als 20 Beschaeftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als
50 Beschaeftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 150 Beschaeftigte
vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 300 Beschaeftigte vorhanden, sind fuer je weitere 150 Beschaeftigte
zusaetzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
(3) Fuer Bereiche, in denen ueberwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder
Mitarbeiterinnen beschaeftigt sind, sind,
sofern mehr als 20 Beschaeftigte vorhanden sind, eine Person, sofern ueber 300
Beschaeftigte vorhanden sind, zwei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der
Beschaeftigten beeintraechtigen koennten, zum Beispiel gefaehrliche Maschinen oder
raeumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten
zu erhoehen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschaeftigten mindestens eine
Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
III.Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten
Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.
IV. Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes
Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten
mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist ueber jeden Wechsel von
Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.
Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4)
Regelungen ueber die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der
Beamtinnen und Beamten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1124
Die Arbeitsunfaelle (einschliesslich der Wegeunfaelle) der Beamtinnen und Beamten werden
erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.
I. Erfassung
Die Erfassung wird auf dem beigefuegten Unfallmeldeformular (Anlage 1)
vorgenommen. Die Erlaeuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beachten, um
eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewaehrleisten.
II. Meldung
Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die ausgefuellten
Unfallmeldeformulare werden direkt an die Praeventionsabteilung der Unfallkasse
des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.
Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgegebene
Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmensbezeichnung vermerkt
wird.
III.Auswertung
Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, fuer die die
Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch Versicherungstraeger ist, jaehrlich eine Uebersicht
fuer das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage moeglich ist,
Praeventionshinweise zur Verfuegung stellen.
IV. Unfaelle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Unfallmeldeverfahren fuer die bei der Unfallkasse des Bundes versicherten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberuehrt.
Anlage 1 (zu Anhang 4)
Unfallanzeige Beamte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1125
... nicht darstellbare Abbildung einer Unfallanzeige fuer Beamte
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Anlage 2 (zu Anhang 4)
Erlaeuterungen zur Unfallanzeige Beamte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1126
I. Allgemeines
Die Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschliesslich fuer Praeventionszwecke
benoetigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.) sind fuer die Praevention nicht
relevant. Weitergehende Anzeigepflichten insbesondere nach dienstrechtlichen
Vorschriften bleiben unberuehrt.
Wer hat die Unfallanzeige zu Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige.
erstatten?
Wann ist eine Unfallanzeige zu Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall
erstatten? in der Dienststelle, bei einer Dienstreise
oder dienstlichen Veranstaltung oder auf dem
Weg nach oder von dem Ort der Taetigkeit
(z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und
Dienststelle = Wegeunfall) eine
Dienstunfaehigkeit von mehr als drei Tagen
oder den Tod der Beamtin/des Beamten
zur Folge hat.
In welcher Anzahl ist die 1 Exemplar fuer die Abteilung Praevention der
Unfallanzeige zu erstellen? Unfallkasse des Bundes
Ferner erhalten 1 Exemplar die Dienststelle
1 Exemplar der Personalrat/Betriebsrat
weiterhin 1 Exemplar kann die Beamtin/der Beamte
erhalten
Innerhalb welcher Frist ist die Die Dienststelle erstattet die Anzeige
Unfallanzeige zu erstatten? binnen drei Tagen, nachdem sie von
dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Was ist bei schweren Unfaellen, Toedliche Unfaelle, besonders schwere
Massenunfaellen und Todesfaellen Unfaelle und Unfaelle mit mehreren Personen
zu beachten? sind unverzueglich der Abteilung
Praevention der Unfallkasse des Bundes
fernmuendlich bzw. per Telefax zu melden
(Telefonnummer ......).
II.Erlaeuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige
2 Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte Betriebsnummer.
4 Fuer die Praevention erscheinen diese Angaben aus Gruenden des Datenschutzes nicht.
5 Fuer die Praevention erscheint nur das Geburtsjahr.
6 Fuer die Praevention erscheinen diese Angaben aus Gruenden des Datenschutzes nicht.
17 Hier sind ausfuehrliche Angaben erforderlich:
. Anzugeben ist der Betriebsteil/Arbeitsbereich, in dem sich der Unfall ereignete
(z. B. Buero, Labor, Abfertigungsanlage, Druckerei, Werkstatt, Betriebshof,
Schleuse, Maschinenraum, Besprechungsraum)
. Schilderung der Taetigkeit, die die Beamtin/der Beamte zur Zeit des Unfalles
ausuebte (z. B. Transport von Arbeitsmitteln, Schneiden von Druckvorlagen, Aufbau
einer Mikrofonanlage, Kontrolle der Maschine, Personenkontrolle)
. Schilderung des Unfallhergangs
Es ist wichtig, welche Abweichungen vom ueblichen Arbeitsablauf zum Unfall fuehrten
(z. B. ...beugte sich zu weit zur Seite, verlor das Gleichgewicht und stuerzte von
der Leiter, schlug gegen die geoeffnete Schublade, klemmte sich die Finger in der
Tuer, rutschte auf dem Boden auf Oel aus, stolperte an der Treppenstufe).
Zudem sind moeglichst genaue Angaben zu machen:
. zum unfallausloesenden Gegenstand (z. B. Maschine, Werkzeug, Treppe, Leiter,
Fussboden)
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. zu den Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kaelte, Laerm, Staub, Strahlung)
. zu Gefahrstoffen (z. B. Farben, Lacke, Loesemittel, Saeuren, Reinigungsmittel).
Die Unfallschilderung kann auf der Rueckseite oder einem Beiblatt fortgesetzt
werden.
18 Beispiele: "Rechter Unterarm" oder "Linker Fuss und rechte Kopfseite", "Prellung",
"Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.
19 Beispiele: "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.
23 Bitte ankreuzen: – Buero/Verwaltung – technischer Bereich – Forschung/Labor –
Einsatztaetigkeit (z. B. Bundespolizei, Zoll, BKA).
24 Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu Ziffer 23
angegebene Taetigkeit ausuebt.
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