Verordnung zur Regelung der Unfallverhuetung
in Unternehmen und bei Personen, fuer
die die Unfallkasse des Bundes nach
§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Unfallversicherungstraeger ist
(Bundesunternehmen-
Unfallverhuetungsverordnung - BUV)
BUV

vom  06.04.2006



"Bundesunternehmen-Unfallverhuetungsverordnung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 16.5.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der
zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales nach Anhoerung der Vertreterversammlung der
Unfallkasse des Bundes:

§ 1 Anzuwendende Regelungen
In Unternehmen und bei Personen, fuer die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungstraeger
ist, sind die
1. Regelungen fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst - Anhang 1
   -,
2. Regelungen ueber die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz beim Bundesministerium des
   Innern - Anhang 2 -,
3. Regelungen ueber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemaess § 22 des Siebten
   Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,
4. Regelungen ueber die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen
   und Beamten - Anhang 4 -
anzuwenden.

§ 2 Einhaltung von Unfallverhuetungsvorschriften
Im Uebrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen ueber Massnahmen im Sinne des § 15
Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, fuer die
die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches
                                            -1-
      
                                                                              

Sozialgesetzbuch Unfallversicherungstraeger ist, die allgemein anerkannten Regeln der
Unfallverhuetung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhuetung
entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungstraegern erlassenen
Unfallverhuetungsvorschriften.

§ 3 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1)
Regelungen fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1115 - 1119

In Unternehmen und bei Personen, fuer die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungstraeger
ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu
gewaehrleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes ueber Betriebsaerzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.
Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer
und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewaehrleistet, wenn nach Massgabe
der nachstehenden Grundsaetze Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker
oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese
sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung unterstuetzen.
Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhuetung dienenden Vorschriften den besonderen
   Betriebsverhaeltnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur
   Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung verwirklicht werden
   koennen,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhuetung dienenden Massnahmen einen moeglichst
   hohen Wirkungsgrad erreichen.
   I. Bestellung von Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen und Fachkraeften fuer
      Arbeitssicherheit
      (1) Der Unternehmer sorgt dafuer, dass Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und
      Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Abschnitten III und
      V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet
      werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
     1. die Art des Unternehmens und die damit fuer die Beschaeftigten verbundenen
        Unfall- und Gesundheitsgefahren,
     2. die Zahl der Beschaeftigten und die Zusammensetzung des Personals und
     3. die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Zahl und
        die Art der fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung verantwortlichen
        Personen.
     Fuer die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen
     und Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit sind fuer den Regelfall die sich aus
     den Merkmalen der in Absatz 3 aufgefuehrten Tabelle ergebenden erforderlichen
     Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefaellen
     in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und
     Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, koennen nach Anhoerung der
     Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.
     Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefaellen in Unternehmen, verglichen
     mit Unternehmen der gleichen Art, ueberdurchschnittliche Unfall- und
     Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhoerung der Unfallkasse des Bundes
     hoehere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit die Taetigkeit der Fachkraft fuer
     Arbeitssicherheit im Unternehmen eine ingenieurmaessige Ausbildung erfordert, ist
     ein Sicherheitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.
                                            -2-
      
                                                                              

     (2) Die Einsatzzeiten der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und der Fachkraefte
     fuer Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgefuehrten Tabelle.
     Massgebend fuer die Einordnung der Unternehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser
     Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem Anhang. Bei
     Unternehmen mit unterschiedlicher Taetigkeit ist von der ueberwiegend von den
     Beschaeftigten ausgeuebten Taetigkeit auszugehen.
     Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgefuehrte Unternehmen werden vom
     Unternehmer sinngemaess zugeordnet. Er hoert vor seiner Entscheidung die Unfallkasse
     des Bundes an.
     (3) Einsatzzeiten der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und der Fachkraefte fuer
     Arbeitssicherheit gemaess der nach Nummer 3 aufgefuehrten Tabelle:
     Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsaerzten
     oder Betriebsaerztinnen, sondern von ermaechtigten anderen Aerzten oder
     Aerztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten
     auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des
     Betriebsarztes oder der Betriebsaerztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr.
     2 zuzurechnen ist.
     Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsaerztin
     und einer Fachkraft fuer Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfuellt werden:
     1. Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder einer eigenen Betriebsaerztin
        und einer eigenen Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in das Unternehmen,
     2. Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebsarzt oder einer Betriebsaerztin
        und einer Fachkraft fuer Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,
     3. Anschluss an einen ueberbetrieblichen betriebsaerztlichen und
        sicherheitstechnischen Dienst.

------------------------------------------------------------------------------
        I                                     I    Erforderliche Einsatzzeit
        I                                     I (Stunden/Jahr und Beschaeftigte)
        I                                     ---------------------------------
 Gruppe I     Art des Unternehmens            I der Betriebs- I der Fachkraefte
        I                                     I aerzte oder    I fuer Arbeits-
        I                                     I Betriebs-     I sicherheit
        I                                     I aerztinnen     I
------------------------------------------------------------------------------
   1    I Medizinische Bereiche; Technische I                 I
        I Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen                 I
        I und Mitarbeiter beschaeftigt sind, I                 I
        I die einer besonderen arbeits-       I               I
        I medizinischen Betreuung und         I               I
        I Untersuchung in jaehrlichen oder     I               I
        I kuerzeren Abstaenden beduerfen         I      1,2      I      1,5
------------------------------------------------------------------------------
   2    I Technische Bereiche, in denen       I               I
        I Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter    I               I
        I beschaeftigt sind, die einer         I               I
        I besonderen arbeitsmedizinischen     I               I
        I Betreuung beduerfen, weil eine       I               I
        I erhoehte Gesundheitsgefaehrdung durch                 I
        I besondere Arbeitserschwernisse      I               I
        I besteht oder weil aufgrund ihrer    I               I
        I Taetigkeit eine besondere Unfall-    I               I
        I gefahr fuer sie oder Dritte vorliegt                 I
        I oder weil einer Berufskrankheit     I               I
        I vorzubeugen ist                     I      0,6      I      1,5
------------------------------------------------------------------------------
   3    I Technische Bereiche, die nicht von I                I
        I den Gruppen 1 und 2 erfasst werden I       0,25     I      1,5
------------------------------------------------------------------------------
   4    I Buerobereiche (Verwaltungen)         I      0,2      I      0,3

                                            -3-
      
                                                                              

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 II.Pflichten des Unternehmers
    (1) Der Unternehmer sorgt dafuer, dass die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen
    und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfuellen. Er unterstuetzt
    sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben; insbesondere stellt er ihnen, soweit
    dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raeume,
    Einrichtungen, Geraete und Mittel zur Verfuegung.
    (2) Der Unternehmer ermoeglicht den Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen und
    Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche
    Fortbildung unter Beruecksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die
    Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
    in einem Beschaeftigungsverhaeltnis zum Unternehmer, so sind sie waehrend der Zeit
    der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezuege vom Dienst freizustellen; die
    Kosten der Fortbildung traegt der Unternehmer. Stehen die Betriebsaerzte oder
    Betriebsaerztinnen oder die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit nicht in einem
    Beschaeftigungsverhaeltnis zum Unternehmer, so sind sie waehrend der Zeit der
    Fortbildung von der Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben freizustellen.


 III.Aufgaben der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen
     (1) Die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen haben die Aufgabe, den
     Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung in allen Fragen des
     Gesundheitsschutzes zu unterstuetzen. Sie haben insbesondere
    1. die fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung Verantwortlichen zu beraten,
       insbesondere bei
        a) der Planung, Ausfuehrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
           sozialen und sanitaeren Einrichtungen,
        b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfuehrung von
           Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
        c) der Auswahl und Erprobung von Koerperschutzmitteln,
        d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen
           sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der
           Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplaetze, des
           Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
        e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Unternehmen,
        f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und
           Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
        g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

    2. die Beschaeftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu
       beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;
    3. die Durchfuehrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beobachten und
       im Zusammenhang damit
        a) die Arbeitsstaetten in regelmaessigen Abstaenden zu begehen und festgestellte
           Maengel dem Unternehmer oder dem oder der sonst fuer den Arbeitsschutz und
           die Unfallverhuetung Verantwortlichen mitzuteilen, Massnahmen zur Beseitigung
           dieser Maengel vorzuschlagen und auf deren Durchfuehrung hinzuwirken,
        b) auf die Benutzung der Koerperschutzmittel zu achten,
        c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
           Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer
           Massnahmen zur Verhuetung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;

    4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschaeftigten den
       Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung entsprechend
       verhalten, insbesondere sie ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
       sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie ueber die Einrichtungen und Massnahmen
       zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und
                                            -4-
    
                                                                            

      Schulung der Helfer oder Helferinnen in "Erster Hilfe" und des medizinischen
      Hilfspersonals mitzuwirken.
   (2) Die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen haben auf Wunsch des oder der
   Beschaeftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender
   arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2
   bleibt unberuehrt.
   (3) Zu den Aufgaben der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen gehoert es nicht,
   Krankmeldungen der Beschaeftigten auf ihre Berechtigung zu ueberpruefen.


IV. Anforderungen an Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen
    (1) Als Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen duerfen nur Personen bestellt oder
    verpflichtet werden, die berechtigt sind, den aerztlichen Beruf auszuueben und die
    ueber die zur Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde
    verfuegen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen
    angesehen werden, wenn der Arzt oder die Aerztin die in Absatz 2 oder 3
    festgelegten Anforderungen erfuellt.
    In jedem Einzelfall ist unter Wuerdigung der besonderen Verhaeltnisse im
    Unternehmen zu pruefen, ob der Arzt oder die Aerztin den speziellen Anforderungen
    genuegt und eingesetzt werden kann.
    (2) Aerzte oder Aerztinnen erfuellen die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie
   1. berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" zu fuehren oder
   2. bereits betriebsaerztlich taetig waren und ueber die erforderliche Fachkunde eine
      Bescheinigung der zustaendigen Aerztekammer beibringen.
   (3) Aerzte oder Aerztinnen erfuellen ferner die Anforderungen des Absatzes 1, wenn
   sie
   1. in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch taetig gewesen sind,
   2. an einem arbeitsmedizinischen Einfuehrungslehrgang teilgenommen haben, dessen
      Inhalt und Durchfuehrung im Einvernehmen mit der zustaendigen Aerztekammer,
      einem Traeger der Unfallversicherung und der fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
      obersten Behoerde des Landes, in dem der Ausbildungstraeger seinen Sitz hat,
      oder von einer obersten Bundesbehoerde festgelegt wurde und
   3. ueber die Erfuellung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 eine von der
      Aerztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.


V. Aufgaben der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
   Die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim
   Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
   einschliesslich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstuetzen. Sie
   haben insbesondere
   1. die fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung Verantwortlichen zu beraten,
      insbesondere bei
      a) der Planung, Ausfuehrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
         sozialen und sanitaeren Einrichtungen,
      b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfuehrung von
         Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
      c) der Auswahl und Erprobung von Koerperschutzmitteln,
      d) der Gestaltung der Arbeitsplaetze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung
         und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
      e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

   2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der
      Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einfuehrung,
      sicherheitstechnisch zu ueberpruefen;
   3. die Durchfuehrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beobachten und
      im Zusammenhang damit
                                          -5-
    
                                                                            

      a) die Arbeitsstaetten in regelmaessigen Abstaenden zu begehen und festgestellte
         Maengel dem Unternehmer oder dem oder der sonst fuer den Arbeitsschutz und
         die Unfallverhuetung Verantwortlichen mitzuteilen, Massnahmen zur Beseitigung
         dieser Maengel vorzuschlagen und auf deren Durchfuehrung hinzuwirken,
      b) auf die Benutzung der Koerperschutzmittel zu achten,
      c) Ursachen von Arbeitsunfaellen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu
         erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Massnahmen zur Verhuetung dieser
         Arbeitsunfaelle vorzuschlagen;

   4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschaeftigten den
      Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung entsprechend
      verhalten, insbesondere sie ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
      denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie ueber die Einrichtungen und
      Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
      Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


VI. Anforderungen an Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
    (1) Als Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit duerfen nur Personen bestellt oder
    verpflichtet werden, die ueber die zur Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben
    erforderliche Fachkunde verfuegen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere
    als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkraefte den in Absatz 2, 3 oder
    4 festgelegten Anforderungen genuegen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter
    Wuerdigung der besonderen Verhaeltnisse im Unternehmen zu pruefen, ob die zu
    uebertragenden Aufgaben durch Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3
    oder 4 wahrgenommen werden koennen.
    (2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfuellen die
    Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
   1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu fuehren,
   2. danach eine praktische Taetigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens
      zwei Jahre lang ausgeuebt haben und
   3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern veranstalteten
      Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungstraegern
      anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg
      abgeschlossen haben.
   (3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfuellen die
   Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
   1. eine Pruefung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte
      Technikerin erfolgreich abgelegt haben,
   2. danach eine praktische Taetigkeit als Techniker oder Technikerin mindestens
      zwei Jahre lang ausgeuebt haben und
   3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern veranstalteten
      Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungstraegern
      anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg
      abgeschlossen haben.
   Die Anforderungen erfuellt auch, wer ohne Pruefung als staatlich anerkannter
   Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang als
   Techniker oder Technikerin oder als Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin
   taetig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern
   veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
   Unfallversicherungstraegern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen
   Veranstaltungstraegers mit Erfolg abgeschlossen hat.
   (4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfuellen die Anforderungen
   des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
   1. die Meisterpruefung erfolgreich abgelegt haben,
   2. danach eine praktische Taetigkeit als Meister oder Meisterin mindestens zwei
      Jahre lang ausgeuebt haben und

                                          -6-
    
                                                                            

   3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungstraegern veranstalteten
      Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungstraegern
      anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg
      abgeschlossen haben.
   Die Anforderungen erfuellt auch, wer ohne Meisterpruefung mindestens vier
   Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin oder
   in gleichwertiger Funktion taetig war und einen staatlichen oder von
   Unfallversicherungstraegern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen
   staatlich oder von Unfallversicherungstraegern anerkannten Ausbildungslehrgang
   eines anderen Veranstaltungstraegers mit Erfolg abgeschlossen hat.
   (5) Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit erfuellen die Anforderungen des Absatzes
   1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang
   ueberwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit taetig waren.


VII. Unabhaengigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
     (1) Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
     sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
     Fachkunde weisungsfrei. Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen sind nur
     ihrem aerztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der aerztlichen
     Schweigepflicht zu beachten.
     (2) Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
     oder, wenn fuer ein Unternehmen mehrere Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder
     Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt oder
     die leitende Betriebsaerztin und die leitende Fachkraft fuer Arbeitssicherheit
     unterstehen unmittelbar dem Unternehmer.
     (3) Koennen sich Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder Fachkraefte fuer
     Arbeitssicherheit ueber eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder
     sicherheitstechnische Massnahme mit dem Unternehmer nicht verstaendigen, so koennen
     sie ihren Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist fuer
     ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Betriebsaerztin
     oder eine leitende Fachkraft fuer Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen
     das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn
     eine solche nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem
     Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begruenden; der Personal- oder
     Betriebsrat erhaelt eine Abschrift.


VIII.Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat
     (1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei der
     Durchfuehrung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsaerzte oder
     Betriebsaerztinnen und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit arbeiten bei der
     Erfuellung ihrer Aufgaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusammen.
     (2) Die Betriebsaerzte und Betriebsaerztinnen und die Fachkraefte fuer
     Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat ueber wichtige
     Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu unterrichten;
     sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt
     VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personal- oder
     Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der
     Unfallverhuetung zu beraten.
     (3) Bei der Bestellung der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen hat der
     Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze oder
     der Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
     mitzubestimmen; bei der Bestellung der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
     sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder
     Entpflichtung eines freiberuflich taetigen Arztes oder einer freiberuflich
     taetigen Aerztin, einer freiberuflich taetigen Fachkraft fuer Arbeitssicherheit
     oder dem Anschluss an einen ueberbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder
     Betriebsrat zu hoeren.




                                          -7-
      
                                                                              

 IX. Zusammenarbeit der Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und der Fachkraefte fuer
     Arbeitssicherheit
     Die Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
     haben bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehoert es
     insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstaetten vorzunehmen.


 X. Arbeitsschutzausschuss
    In Unternehmen, in denen Betriebsaerzte oder Betriebsaerztinnen oder
    Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer einen
    Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person,
    2. zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder
       Betriebsratsmitgliedern,
    3. Betriebsaerzten oder Betriebsaerztinnen,
    4. Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit und
    5. Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
    Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der
    Unfallverhuetung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal
    vierteljaehrlich zusammentreten.


 XI. Regelung der Organisation durch den Unternehmer
     Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und
     sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.


Anlage (zu Anhang 1)
Betriebsartenverzeichnis fuer die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle
des Abschnitts I Abs. 3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1120 - 1121

------------------------------------------------------------------------------
                                                     I        Gruppe
                                                     -------------------------
                                                     I 1 I 2 I 3 I 4
------------------------------------------------------------------------------
Abwasserbehandlung, -beseitigung                     I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Archive, Bibliotheken                                I     I     I     I x
------------------------------------------------------------------------------
Buerobereiche (Verwaltung), Kassen                    I     I     I     I x
------------------------------------------------------------------------------
Betriebs-, Bau-, Werkstaetten- und Kraftwagendienst   I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Depotanlagen, Untertageanlagen *)                    I     I x I x I
------------------------------------------------------------------------------
Druckereien                                          I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Erprobungsstellen *)                                 I x I x I         I
------------------------------------------------------------------------------
Fernmeldewesen *)                                    I     I x I x I x
------------------------------------------------------------------------------
Feuerwehren                                          I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Flugplaetze, -bereitschaften, -sicherung *)           I     I x I x I
------------------------------------------------------------------------------
Forstbetriebe                                        I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------

                                            -8-
      
                                                                              

Gerichte                                             I     I     I     I x
------------------------------------------------------------------------------
Gueterladedienst                                      I     I     I x I
------------------------------------------------------------------------------
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der      I     I     I     I
Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst                  I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Historische Bauten, Denkmaeler                        I     I     I x I
------------------------------------------------------------------------------
Hochschulen (ausser Kliniken), Akademien *)           I x I x I x I x
------------------------------------------------------------------------------
Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale              I x I       I     I
------------------------------------------------------------------------------
Kindergaerten, -tagesstaetten                          I     I     I     I x
------------------------------------------------------------------------------
Kraftwerke                                           I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Krankenhaeuser, Sanatorien, Aerztlicher Dienst         I x I       I     I
------------------------------------------------------------------------------
Kuechenbetriebe, Heime, Hotels                        I     I     I x I
------------------------------------------------------------------------------
Laboratorien (ausser in Hochschulen),                 I     I     I     I
Untersuchungsaemter (ausser medizinische)              I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht,       I     I     I     I
Fischerei                                            I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Medizinische Untersuchungsaemter                      I x I       I     I
------------------------------------------------------------------------------
Mess-, Pruef- und Beschussstellen                     I     I     I x I
------------------------------------------------------------------------------
Muellabfuhr, -deponie, -verbrennung                   I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Museen, Sammlungen, Ausstellungen                    I     I     I x I
------------------------------------------------------------------------------
Pflege- und Schwesternstationen                      I     I x I       I
------------------------------------------------------------------------------
Postwesen *)                                         I     I x I x I x
------------------------------------------------------------------------------
Schulen                                              I     I     I     I x
------------------------------------------------------------------------------
See- und Binnenschiffe, schwimmendes Geraet *)        I x I x I         I
------------------------------------------------------------------------------
Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen       I     I     I       I x
------------------------------------------------------------------------------
Strassen- und Gleisbau, Strassen- und Gleisunterhaltung,     I     I       I
Brueckenunterhaltung                                  I     I     I x     I
------------------------------------------------------------------------------
Verkehrs- und Hafenbetriebe *)                       I     I x I x       I
------------------------------------------------------------------------------
Vermessungswesen                                     I     I     I x     I
------------------------------------------------------------------------------
Wachdienst                                           I     I x I         I
------------------------------------------------------------------------------
Wasserbau und -unterhaltung                          I     I     I x     I
------------------------------------------------------------------------------
Werkstaetten, Fuhrparks, Bauhoefe, Lager               I     I     I x     I
------------------------------------------------------------------------------
Wetterdienst                                         I     I     I       I x
------------------------------------------------------------------------------
Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz                  I     I     I x     I
------------------------------------------------------------------------------

                                            -9-
         
                                                                                 

*)   Fuer diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht moeglich. Die Zuordnung ergibt sich
     aus den jeweiligen Verhaeltnissen des einzelnen Unternehmens. Massgebend fuer die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle
     des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln ueber die richtige Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.


Anhang 2 (zu § 1 Nr. 2)
Regelungen ueber die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1122

Die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach
1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
 I.     Aufgaben
        Der Zentralstelle obliegen als zustaendiger Behoerde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG
        fuer den oeffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und
        Ueberwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf
        gestuetzten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB
        VII die Aufgabe der Praevention (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit
        Ausnahme des Erlasses von Unfallverhuetungsvorschriften.
 II. Durchfuehrung
     Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse des Bundes
     (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.
     Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern ueber die UK-Bund gemaess § 21 Abs. 5
     ArbSchG und gemaess § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.
 III.Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhuetung
     Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein staendiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und
     Unfallverhuetung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehoerden,
     Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
 IV. Wahrnehmung
     Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und
     Unfallverhuetung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.
     Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.


Anhang 3 (zu § 1 Nr. 3)
Regelungen ueber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemaess § 22 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1123

 I.     Pflichten des Unternehmers
        Der Unternehmer hat nach Massgabe des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
        eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der
        Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen.
 II. Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
     (1) In Unternehmen, in denen ueberwiegend Buerotaetigkeiten verrichtet werden, sind,
     sofern mehr als 20 Beschaeftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als
     150 Beschaeftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 500 Beschaeftigte
     vorhanden sind, drei Personen
     zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
     Sind mehr als 1.000 Beschaeftigte vorhanden, ist fuer je weitere 500 Beschaeftigte
     zusaetzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter zu
     bestellen.
     (2) In Unternehmen, in denen ueberwiegend technische, naturwissenschaftliche oder
     medizinische Taetigkeiten verrichtet werden, sind,


                                                            - 10 -
      
                                                                              

      sofern mehr als 20 Beschaeftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als
      50 Beschaeftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 150 Beschaeftigte
      vorhanden sind, drei Personen
      zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
      Sind mehr als 300 Beschaeftigte vorhanden, sind fuer je weitere 150 Beschaeftigte
      zusaetzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
      (3) Fuer Bereiche, in denen ueberwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder
      Mitarbeiterinnen beschaeftigt sind, sind,
      sofern mehr als 20 Beschaeftigte vorhanden sind, eine Person, sofern ueber 300
      Beschaeftigte vorhanden sind, zwei Personen
      zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
      (4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der
      Beschaeftigten beeintraechtigen koennten, zum Beispiel gefaehrliche Maschinen oder
      raeumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten
      zu erhoehen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschaeftigten mindestens eine
      Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
 III.Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten
     Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.
 IV. Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes
     Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten
     mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist ueber jeden Wechsel von
     Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.


Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4)
Regelungen ueber die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der
Beamtinnen und Beamten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1124

Die Arbeitsunfaelle (einschliesslich der Wegeunfaelle) der Beamtinnen und Beamten werden
erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.
 I.   Erfassung
      Die Erfassung wird auf dem beigefuegten Unfallmeldeformular (Anlage 1)
      vorgenommen. Die Erlaeuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beachten, um
      eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewaehrleisten.
 II. Meldung
     Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die ausgefuellten
     Unfallmeldeformulare werden direkt an die Praeventionsabteilung der Unfallkasse
     des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.
     Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgegebene
     Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmensbezeichnung vermerkt
     wird.
 III.Auswertung
     Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, fuer die die
     Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten
     Buches Sozialgesetzbuch Versicherungstraeger ist, jaehrlich eine Uebersicht
     fuer das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage moeglich ist,
     Praeventionshinweise zur Verfuegung stellen.
 IV. Unfaelle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
     Das Unfallmeldeverfahren fuer die bei der Unfallkasse des Bundes versicherten
     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberuehrt.


Anlage 1 (zu Anhang 4)
Unfallanzeige Beamte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1125
... nicht darstellbare Abbildung einer Unfallanzeige fuer Beamte


                                            - 11 -
        
                                                                                

Anlage 2 (zu Anhang 4)
Erlaeuterungen zur Unfallanzeige Beamte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1126

    I. Allgemeines
       Die Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschliesslich fuer Praeventionszwecke
       benoetigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.) sind fuer die Praevention nicht
       relevant. Weitergehende Anzeigepflichten insbesondere nach dienstrechtlichen
       Vorschriften bleiben unberuehrt.

Wer hat die Unfallanzeige zu         Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige.
erstatten?
Wann ist eine Unfallanzeige zu       Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall
erstatten?                           in der Dienststelle, bei einer Dienstreise
                                     oder dienstlichen Veranstaltung oder auf dem
                                     Weg nach oder von dem Ort der Taetigkeit
                                     (z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und
                                     Dienststelle = Wegeunfall) eine
                                     Dienstunfaehigkeit von mehr als drei Tagen
                                     oder den Tod der Beamtin/des Beamten
                                     zur Folge hat.
In welcher Anzahl ist die            1 Exemplar fuer die Abteilung Praevention der
Unfallanzeige zu erstellen?            Unfallkasse des Bundes
Ferner erhalten                      1 Exemplar die Dienststelle
                                     1 Exemplar der Personalrat/Betriebsrat
weiterhin                            1 Exemplar kann die Beamtin/der Beamte
                                       erhalten
Innerhalb welcher Frist ist die      Die Dienststelle erstattet die Anzeige
Unfallanzeige zu erstatten?          binnen drei Tagen, nachdem sie von
                                     dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Was ist bei schweren Unfaellen,       Toedliche Unfaelle, besonders schwere
Massenunfaellen und Todesfaellen       Unfaelle und Unfaelle mit mehreren Personen
zu beachten?                         sind unverzueglich der Abteilung
                                     Praevention der Unfallkasse des Bundes
                                     fernmuendlich bzw. per Telefax zu melden
                                     (Telefonnummer ......).

      II.Erlaeuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige

2     Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte Betriebsnummer.
4     Fuer die Praevention erscheinen diese Angaben aus Gruenden des Datenschutzes nicht.
5     Fuer die Praevention erscheint nur das Geburtsjahr.
6     Fuer die Praevention erscheinen diese Angaben aus Gruenden des Datenschutzes nicht.
17    Hier sind ausfuehrliche Angaben erforderlich:
      . Anzugeben ist der Betriebsteil/Arbeitsbereich, in dem sich der Unfall ereignete
        (z. B. Buero, Labor, Abfertigungsanlage, Druckerei, Werkstatt, Betriebshof,
        Schleuse, Maschinenraum, Besprechungsraum)
      . Schilderung der Taetigkeit, die die Beamtin/der Beamte zur Zeit des Unfalles
        ausuebte (z. B. Transport von Arbeitsmitteln, Schneiden von Druckvorlagen, Aufbau
        einer Mikrofonanlage, Kontrolle der Maschine, Personenkontrolle)
      . Schilderung des Unfallhergangs
        Es ist wichtig, welche Abweichungen vom ueblichen Arbeitsablauf zum Unfall fuehrten
        (z. B. ...beugte sich zu weit zur Seite, verlor das Gleichgewicht und stuerzte von
        der Leiter, schlug gegen die geoeffnete Schublade, klemmte sich die Finger in der
        Tuer, rutschte auf dem Boden auf Oel aus, stolperte an der Treppenstufe).
      Zudem sind moeglichst genaue Angaben zu machen:
      . zum unfallausloesenden Gegenstand (z. B. Maschine, Werkzeug, Treppe, Leiter,
        Fussboden)
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     . zu den Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kaelte, Laerm, Staub, Strahlung)
     . zu Gefahrstoffen (z. B. Farben, Lacke, Loesemittel, Saeuren, Reinigungsmittel).
     Die Unfallschilderung kann auf der Rueckseite oder einem Beiblatt fortgesetzt
     werden.
18   Beispiele: "Rechter Unterarm" oder "Linker Fuss und rechte Kopfseite", "Prellung",
     "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.
19   Beispiele: "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.
23   Bitte ankreuzen: – Buero/Verwaltung – technischer Bereich – Forschung/Labor –
     Einsatztaetigkeit (z. B. Bundespolizei, Zoll, BKA).
24   Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu Ziffer 23
     angegebene Taetigkeit ausuebt.




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