Gesetz ueber die Statistik fuer Bundeszwecke
(Bundesstatistikgesetz - BStatG)
BStatG

vom  22.01.1987



"Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, (565)), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 7.9.2007 I 2246

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.1.1987

§ 1 Statistik fuer Bundeszwecke
Die Statistik fuer Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im foederativ gegliederten
Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten ueber
Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und
zu analysieren. Fuer sie gelten die Grundsaetze der Neutralitaet, Objektivitaet
und wissenschaftlichen Unabhaengigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten
Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden
gesellschaftliche, wirtschaftliche und oekologische Zusammenhaenge fuer Bund, Laender
einschliesslich Gemeinden und Gemeindeverbaende, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung
aufgeschluesselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung fuer eine am Sozialstaatsprinzip
ausgerichtete Politik. Die fuer die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen
ausschliesslich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende
Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

§ 2 Statistisches Bundesamt
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbstaendige Bundesoberbehoerde im
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern.

(2) Der Praesident des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespraesidenten auf
Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Das Statistische Bundesamt fuehrt seine Aufgaben nach den Anforderungen der
fachlich zustaendigen Bundesminister im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten
Aufgabenprogramms und der verfuegbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils
sachgerechten Methoden durch.

§ 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich der Regelung in § 26
Abs. 1 oder sonstiger Rechtsvorschriften,
1.   a) Statistiken fuer Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und technisch
        im Benehmen mit den statistischen Aemtern der Laender vorzubereiten und
        weiterzuentwickeln,
     b) auf die einheitliche und termingemaesse Durchfuehrung der Erhebungs- und
        Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die Laender hinzuwirken,
     c) die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erforderlichen sachlichen und
        regionalen Gliederung fuer den Bund zusammenzustellen sowie fuer allgemeine
        Zwecke zu veroeffentlichen und darzustellen,


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2.    a) Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in diesem
         oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Laender
         zustimmen sowie
      b) Zusatzaufbereitungen fuer Bundeszwecke und Sonderaufbereitungen durchzufuehren,
         soweit die statistischen Aemter der Laender diese Aufbereitung nicht selbst
         durchfuehren,

3.    im Auftrag oberster Bundesbehoerden Statistiken nach § 8 zu erstellen,
4.    Statistiken anderer Staaten, der Europaeischen Gemeinschaften und internationaler
      Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse fuer allgemeine Zwecke zu
      veroeffentlichen und darzustellen,
5.    auf die sachliche, zeitliche und raeumliche Abstimmung der Statistiken oder
      statistischen Aufbereitungen hinzuwirken, die in den Nummern 1 bis 3 und in den §§
      8 und 26 Abs. 1 genannt sind,
6.    an der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechts- und
      allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Bundesstatistik beruehren,
      mitzuwirken,
7.    Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer
      Daten fuer Bundeszwecke aufzustellen sowie sie fuer allgemeine Zwecke zu
      veroeffentlichen und darzustellen,
8.    das Statistische Informationssystem des Bundes zu fuehren sowie an der
      Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwirken;
      das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben ausserhalb der
      Bundesverwaltung eingeschaltet wird,
9.    zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung fuer
      Zwecke der Bundesstatistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen des Bundes zur
      Automation von Verwaltungsvorgaengen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das gleiche
      gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben ausserhalb der Bundesverwaltung
      eingeschaltet wird,
10.   die Bundesbehoerden bei der Vergabe von Forschungsauftraegen bezueglich der Gewinnung
      und Bereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrag der obersten
      Bundesbehoerden auf dem Gebiet der Bundesstatistik Forschungsauftraege auszufuehren,
      Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer und aehnlicher Art
      durchzufuehren.

(2) Die statistischen Aemter der Laender und die sonstigen mit der Durchfuehrung von
Bundesstatistiken betrauten Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
Einzelangaben zu, soweit dies fuer die methodische und technische Vorbereitung von
Bundesstatistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder die
Durchfuehrung von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist; das
gleiche gilt fuer die Erfuellung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra-
und internationalen Bereich.

(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstellung ein
Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nr.
1 wahrnehmen, soweit die beteiligten Laender zustimmen.

§ 3a Zusammenarbeit der statistischen Aemter
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender duerfen, soweit
sie fuer die Durchfuehrung von Bundesstatistiken und fuer sonstige Arbeiten statistischer
Art im Rahmen der Bundesstatistik zustaendig sind, die Ausfuehrung einzelner Arbeiten
oder hierzu erforderlicher Hilfsmassnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf
Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Aemter uebertragen. Davon
ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der
Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehoert auch die Bereitstellung von
Daten fuer die Wissenschaft.

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§ 4 Statistischer Beirat
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat.

(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt in
Grundsatzfragen zu beraten.

(3) Im Statistischen Beirat sind vertreten
1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche
   Bundesbank und der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz mit je einem Sitz,
2. die statistischen Aemter der Laender mit je einem Sitz,
3. das Statistische Amt der Europaeischen Gemeinschaften mit einem Sitz,
4. die kommunalen Spitzenverbaende mit je einem Sitz,
5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Berufe mit einem Sitz
   und die Arbeitgeberverbaende mit einem Sitz,
6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,
7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,
8. die Umweltverbaende mit einem Sitz,
9. die Wissenschaft mit fuenf Sitzen, darunter je zwei Sitze fuer die
   wirtschaftswissenschaftlichen Institute und fuer die Hochschulen.
Die Geschaeftsfuehrung des Statistischen Beirats obliegt dem Statistischen Bundesamt. Der
Statistische Beirat tagt unter Vorsitz des Praesidenten des Statistischen Bundesamtes.
Der Praesident des Statistischen Bundesamtes und die unter den Nummern 1 bis 3 genannten
Mitglieder haben im Falle der Beschlussfassung nur beratende Stimmen.

(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung.

(5) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des Statistischen Beirats zu laden.
Ihre Vertreter muessen jederzeit gehoert werden.

(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch den Praesidenten
des Statistischen Bundesamtes auf Vorschlag der in Frage kommenden Verbaende
und Einrichtungen zu berufen; der zustaendige Bundesminister bestimmt die
vorschlagsberechtigten Verbaende und Einrichtungen.

(7) Der Statistische Beirat kann fuer bestimmte Sachgebiete Fachausschuesse oder
Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Statistischen Beirats, der Fachausschuesse
und der Arbeitskreise koennen Sachverstaendige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der
Fachausschuesse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu laden und jederzeit zu
hoeren.

(8) Die Taetigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachausschuessen und in den
Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.

§ 5 Anordnung von Bundesstatistiken
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die
Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbeduerfnis der Laender beruecksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstaetten sowie sonstige Statistiken, die als
Bundesstatistiken durchgefuehrt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken muessen zur Erfuellung bestimmter, im Zeitpunkt
   der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2. die Bundesstatistiken duerfen nur einen beschraenkten Personenkreis erfassen,


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3. die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten fuer die
   Veroeffentlichung duerfen beim Bund und bei den Laendern einschliesslich der Gemeinden
   und Gemeindeverbaende zusammen zwei Millionen Euro fuer die Erhebungen innerhalb
   eines Jahres nicht uebersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken duerfen mit Auskunftspflicht sonstige Statistiken
duerfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals im
Jahr 1988, einen Bericht ueber die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken sowie ueber die
Statistiken nach § 7. Dabei sind die geschaetzten Kosten darzulegen, die dem Bund und
den Laendern einschliesslich der Gemeinden und Gemeindeverbaende entstehen. Ferner soll
auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchfuehrung einer Bundesstatistik oder
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizitaet zu verlaengern,
Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschraenken,
wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der urspruenglich vorgesehenen
Ausfuehrlichkeit oder Haeufigkeit benoetigt werden oder wenn tatsaechliche Voraussetzungen
fuer eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geaendert haben. Die
Bundesregierung wird ausserdem ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung
mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht ueberzugehen, wenn
und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne
Auskunftspflicht erreicht werden koennen.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschliesslich aus allgemein zugaenglichen
Quellen verwendet werden, beduerfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung.
Das gleiche gilt fuer Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschliesslich aus
oeffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den
statistischen Aemtern der Laender in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht
zu diesen Registern gewaehrt wird.

§ 6 Massnahmen zur Vorbereitung und Durchfuehrung von Bundesstatistiken
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender koennen zur
Vorbereitung und Durchfuehrung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken
1. zur Klaerung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung
   Angaben erheben,
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmaessigkeit erproben.
Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch fuer die Angaben nach Nummern
1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt
dies nur fuer die Angaben nach Nummer 2. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum
fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu loeschen, die Angaben nach Nummer 1 spaetestens nachdem die
entsprechenden im Rahmen der Durchfuehrung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden
Angaben auf ihre Schluessigkeit und Vollstaendigkeit ueberprueft worden sind, die Angaben
nach Nummer 2 spaetestens 3 Jahre nach Durchfuehrung der Erprobung. Bei den Angaben nach
Nummer 2 sind Name und Anschrift von den uebrigen Angaben zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt
zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 duerfen zum Aufbau und zur Fuehrung des
Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes verwendet werden,
sofern sie zur Vorbereitung und Durchfuehrung von durch Rechtsvorschrift angeordneten
Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender koennen auch zur
Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung
   Angaben erheben,
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmaessigkeit erproben.


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Fuer die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum
fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu loeschen, die Angaben nach Nummer 2 spaetestens drei Jahre
nach Durchfuehrung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift
von den uebrigen Angaben zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschaeftigten soll im Kalenderjahr in hoechstens
drei Stichprobenerhebungen fuer Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen
werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgefuehrte Erhebungen als eine einzige
Erhebung.

§ 7 Erhebungen fuer besondere Zwecke
(1) Zur Erfuellung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs fuer Zwecke der
Vorbereitung und Begruendung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehoerden
duerfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgefuehrt werden, wenn eine oberste
Bundesbehoerde eine solche Bundesstatistik fordert.

(2) Zur Klaerung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der
Statistik duerfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgefuehrt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach den
Absaetzen 1 und 2 durchzufuehren, soweit dies in den Faellen des Absatzes 1 nicht von den
statistischen Aemtern der Laender innerhalb der von den obersten Bundesbehoerden gesetzten
Fristen und in den Faellen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Aemtern der Laender
selbst erfolgt.

(4) Bundesstatistiken nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen jeweils hoechstens 20.000
Befragte erfassen.

(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu
fuenf Jahren nach der ersten Befragung zulaessig.

§ 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen,
kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen
Bundesamt uebertragen werden. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der
auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse
fuer allgemeine Zwecke darzustellen und zu veroeffentlichen.

(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
bleiben unberuehrt.

§ 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die
Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die
Periodizitaet und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchfuehrung von Bundesstatistiken
beduerfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur
insoweit, als sie Angaben ueber persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse enthalten, die
ueber die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen
erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben ueber persoenliche und sachliche
Verhaeltnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind
Angaben, die der technischen Durchfuehrung von Bundesstatistiken dienen. Fuer andere
Zwecke duerfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es
zulassen.

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(2) Der Name der Gemeinde und die Blockseite duerfen fuer die regionale Zuordnung der
Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die uebrigen Teile der Anschrift duerfen fuer die
Zuordnung zu Blockseiten fuer einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der
jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik
anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberuehrt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher
Strassenbezeichnung von der durch Strasseneinmuendungen oder vergleichbare Begrenzungen
umschlossenen Flaeche.

§ 11 Erhebungsvordrucke
(1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufuellen, so sind die Antworten
auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestaetigen, soweit es in den
Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(3) Die Erhebungsvordrucke duerfen keine Fragen ueber persoenliche oder sachliche
Verhaeltnisse enthalten, die ueber die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchfuehrung
verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.

§ 11a
(weggefallen)

§ 12 Trennung und Loeschung der Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 13 oder eine sonstige
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu loeschen, sobald bei den statistischen
Aemtern die Ueberpruefung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schluessigkeit
und Vollstaendigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum
fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Bei periodischen Erhebungen fuer Zwecke der Bundesstatistik duerfen die zur
Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie fuer
nachfolgende Erhebungen benoetigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung
des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu loeschen.

§ 13 Adressdateien
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender fuehren in ihrem
Zustaendigkeitsbereich Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstaetten betreffen und erforderlich sind
1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken
   a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
   b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden
      Erhebungseinheiten,
   c) zur Aufstellung von Rotationsplaenen und zur Begrenzung der Belastung zu
      Befragender,

2. bei der Erhebung von Bundesstatistiken fuer
   a) den Versand der Frageboegen,
   b) die Eingangskontrolle und fuer Rueckfragen bei den Befragten,

3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken fuer
   a) die Ueberpruefung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
   b) statistische Zuordnungen und Auswertungen,
   c) Hochrechnungen bei Stichproben.
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(2) Zur Fuehrung der Adressdateien nach Absatz 1 duerfen folgende Hilfs- und
Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und
Arbeitsstaetten sowie aus allgemein zugaenglichen Quellen verwendet werden:
1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile
   sowie ihrer Bevollmaechtigten fuer die statistische Auskunftserteilung einschliesslich
   der Telekommunikationsanschlussnummern, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes
   und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
2. Rechtsform bei Unternehmen,
3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis
   der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines
   handwerksaehnlichen Gewerbes, Art der ausgeuebten Taetigkeiten, Ort und Nummer der
   Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
   Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehoerigkeit zu einer
   Organschaft,
4. Zahl der taetigen Personen,
5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
6. Datum der Aufnahme in die Adressdatei.
Fuer jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz
1 Nr. 1 und keine ueber Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender teilen sich
die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2 und die jeweiligen
Aenderungen mit, soweit in ihrem Zustaendigkeitsbereich Adressdateien gefuehrt werden.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die
Kennummern in den Datensaetzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten werden
jeweils geloescht, sobald sie fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benoetigt
werden.

(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Fuehrung von
Dateien vorsehen, bleiben unberuehrt.

§ 13a Zusammenfuehrung von Daten
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusaetzliche statistische
Erhebungen erforderlich ist, duerfen Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1, Daten aus
dem Statistikregister, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten, die
die statistischen Aemter des Bundes und der Laender aus allgemein zugaenglichen Quellen
gewinnen, zusammengefuehrt werden.

§ 14 Erhebungsbeauftragte
(1) Werden bei der Durchfuehrung einer Bundesstatistik Erhebungsbeauftragte
eingesetzt, muessen sie die Gewaehr fuer Zuverlaessigkeit und Verschwiegenheit bieten.
Erhebungsbeauftragte duerfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen
Taetigkeit oder aus anderen Gruenden Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus
der Taetigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt
werden.

(2) Erhebungsbeauftragte duerfen die aus ihrer Taetigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht
in anderen Verfahren oder fuer andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung
des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse
schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Taetigkeit gewonnen werden. Die
Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Taetigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu
befolgen. Bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind ueber ihre Rechte und Pflichten zu belehren.


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§ 15 Auskunftspflicht
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in
welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine
Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natuerlichen und juristischen Personen des
privaten und oeffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behoerden des Bundes und
der Laender sowie Gemeinden und Gemeindeverbaende zur Beantwortung der ordnungsgemaess
gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenueber den mit der Durchfuehrung der
Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemaess, vollstaendig und innerhalb der von den statistischen
Aemtern des Bundes und der Laender gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist
erteilt, wenn die ordnungsgemaess ausgefuellten Erhebungsvordrucke
1. bei Uebermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
2. bei Uebermittlung in elektronischer Form von der fuer den Empfang bestimmten
   Einrichtung in fuer die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden
   sind.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, fuer den
Empfaenger kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, koennen die in den Erhebungsvordrucken
enthaltenen Fragen muendlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden.

(5) Wird in den Faellen des Absatzes 4 die Auskunft schriftlich oder elektronisch
erteilt, sind die ausgefuellten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten
auszuhaendigen oder in verschlossenem Umschlag zu uebergeben oder bei der Erhebungsstelle
abzugeben, dorthin zu uebersenden oder elektronisch zu uebermitteln.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung
haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 16 Geheimhaltung
(1) Einzelangaben ueber persoenliche und sachliche Verhaeltnisse, die fuer eine
Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtstraegern und fuer den oeffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchfuehrung von Bundesstatistiken betraut
sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
ist. Dies gilt nicht fuer
1. Einzelangaben, in deren Uebermittlung oder Veroeffentlichung der Befragte schriftlich
   eingewilligt hat,
2. Einzelangaben aus allgemein zugaenglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15
   Abs. 1 genannten oeffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht
   aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Aemtern der
   Laender mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen
   Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt
geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten
nicht fuer Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchfuehrung von Bundes-, Landes-
oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Uebermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchfuehrung einer
Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulaessig, soweit dies zur Erstellung
der Bundesstatistik erforderlich ist. Darueber hinaus ist die Uebermittlung von
Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen


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Aemtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder
mehreren statistischen Aemtern zulaessig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Aemter der Laender die ihren
jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben fuer Sonderaufbereitungen
auf regionaler Ebene uebermitteln. Fuer die Erstellung der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen des Bundes und der Laender duerfen sich das Statistische Bundesamt und
die statistischen Aemter der Laender untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken
uebermitteln.

(4) Fuer die Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der
Planung, jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, duerfen den obersten Bundes-
oder Landesbehoerden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Uebermittlung nach Satz 1 ist nur zulaessig,
soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Uebermittlung von
Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehoerden zugelassen ist.

(5) Fuer ausschliesslich statistische Zwecke duerfen vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Aemtern der Laender Einzelangaben an die zur Durchfuehrung statistischer
Aufgaben zustaendigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbaende uebermittelt werden,
wenn die Uebermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen
ist sowie Art und Umfang der zu uebermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die
Uebermittlung ist nur zulaessig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von
anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch
Organisation und Verfahren gewaehrleistet ist.

(6) Fuer die Durchfuehrung wissenschaftlicher Vorhaben duerfen vom Statistischen Bundesamt
und den statistischen Aemtern der Laender Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhaengiger wissenschaftlicher Forschung uebermittelt
werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhaeltnismaessig grossen Aufwand an Zeit,
Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden koennen und die Empfaenger Amtstraeger, fuer den
oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der
Uebermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtstraeger oder fuer
den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geaendert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absaetze 4, 5 oder 6
uebermittelten Einzelangaben duerfen nur fuer die Zwecke verwendet werden, fuer die sie
uebermittelt wurden. In den Faellen des Absatzes 6 sind sie zu loeschen, sobald das
wissenschaftliche Vorhaben durchgefuehrt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben
uebermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Massnahmen sichergestellt
sein, dass nur Amtstraeger, fuer den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder
Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfaenger von Einzelangaben sind.

(9) Die Uebermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den
Absaetzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der uebermittelt wird, Datum und Zweck
der Weitergabe von den statistischen Aemtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
mindestens fuenf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch fuer die Personen, die
Empfaenger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den
Absaetzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht fuer offenkundige
Tatsachen bei einer Uebermittlung nach Absatz 4.

§ 17 Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten ueber
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),

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3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und
   § 15),
4. die Trennung und Loeschung (§ 12),
5. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
6. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Fuehrung von Adressdateien (§ 13 Abs. 2),
8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs.
   2).

§ 18 Statistische Erhebungen der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes finden
vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 entsprechende Anwendung auf die durch
unmittelbar geltende Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften angeordneten
Erhebungen, soweit sich aus den Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften nichts
anderes ergibt.

(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaften angeordneten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine
Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift uebereinstimmen oder diesen Merkmalen
gleichgestellt sind, sind die Auskuenfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaften sehen eine Auskunftspflicht ausdruecklich vor.

§ 19 Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Im supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt insbesondere
die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Programmen und Rechtsvorschriften
sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung und Harmonisierung von
Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger
Gesamtsysteme statistischer Daten fuer Zwecke der Europaeischen Gemeinschaften und
internationaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an die Europaeischen
Gemeinschaften und internationalen Organisationen weiterzuleiten.

§ 20 Kosten der Bundesstatistik
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehoerden entstehen, vom
Bund, im uebrigen von den Laendern getragen.

§ 21 Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenfuehrung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben
mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-,
Betriebs- oder Arbeitsstaettenbezugs ausserhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder
der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

§ 22 Strafvorschrift
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit
anderen Angaben zusammenfuehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.

§ 23 Bussgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 15 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den
Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.


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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

§ 24 Verwaltungsbehoerde im Sinne des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist
das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
   erhebt oder
3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der
Durchfuehrung der Erhebungen nach § 18 obliegen.

§ 25 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei
Landes- und Kommunalstatistiken
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchfuehrung von Landes- und
Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, keine aufschiebende
Wirkung haben.

§ 26 Ueberleitungsvorschrift
(1) Soweit die Bundesregierung einen Bundesminister oder eine von ihm bestimmte Stelle
ermaechtigt hat, fuer bestimmte Bundesstatistiken die Aufgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 2 ganz oder zum Teil wahrzunehmen, besteht die Ermaechtigung nur fort, wenn bei
der beauftragten Stelle die Trennung der mit der Durchfuehrung statistischer Aufgaben
befassten Organisationseinheit von den anderen Aufgabenbereichen sichergestellt und das
Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewaehrleistet ist.

(2) Soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik anordnender
Rechtsvorschriften durchgefuehrt werden, duerfen die Angaben als Hilfsmerkmale erfragt
werden, die zur technischen Durchfuehrung erforderlich sind und folgende Zweckbestimmung
haben:
1. Feststellung der Identitaet der zu Befragenden und Durchfuehrung erforderlicher
   Rueckfragen sowie Bestimmung der Anschrift fuer das Auskunftsersuchen, wie Namen und
   Anschriften, Telefon- und Telexnummern,
2. statistische Zuordnung der zu Befragenden, wie die Zugehoerigkeit zum Kreis der zu
   Befragenden und zur Art der wirtschaftlichen Taetigkeit,
3. Zuordnung und Bewertung der Erhebungsmerkmale,
4. Kennzeichnung des Betroffenen.
Kennzeichnungen nach Nummer 4 sind vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschrift nur
zulaessig, soweit sie von den statistischen Aemtern des Bundes oder der Laender den
Betroffenen nicht zugeordnet werden koennen.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen und die vor dem
31. Dezember 1984 in Kraft getreten sind, eine ueber § 16 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6
hinausgehende Uebermittlung von Einzelangaben vorgesehen ist, treten diese Regelungen
spaetestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft.

(4) Eine Auskunftspflicht ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch festgelegt,
soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik anordnender
Rechtsvorschriften durchgefuehrt werden und die Antwort nicht ausdruecklich freigestellt
ist. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Januar 1988 einen
Bericht zu der Frage, bei welchen Statistiken eine gesetzliche Auskunftspflicht der zu
Befragenden besteht und in welchem Umfang sie unter Bewertung des Zwecks der Statistik,
der Interessen ihrer Nutzer und der Belastung der zu Befragenden fortbestehen sollte.

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Darueber hinaus ist in dem Bericht darzulegen, ob und inwieweit der mit diesem Gesetz
verfolgte Zweck zu weiteren Aenderungen einzelstatistischer Rechtsvorschriften Anlass
geben kann.

§ 27
(weggefallen)

§ 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
§ 26 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.




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