Gesetz ueber den Ausbau der Schienenwege des
Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
BSWAG
vom 15.11.1993
"Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt
durch Artikel 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 309 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 25.11.1993
§ 1 Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes
(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan fuer die
Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefuegt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist fuer die Planfeststellung nach § 18
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.
§ 2 Bedarfsplan, Einzelmassnahmen
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach
Massgabe der §§ 8 bis 11.
(2) Einzelne Baumassnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind,
bleiben unberuehrt; sie sind auf die Baumassnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des
Bedarfsplans ausgefuehrt werden sollen.
§ 3 Gegenstand des Bedarfsplans
(1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken
des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen,
die dem kombinierten Verkehr Schiene/Strasse/Wasserstrasse sowie der direkten
Verknuepfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughaefen dienen.
Zu den Ausbaumassnahmen koennen auch Massnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden
Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehoeren.
(2) Der Bedarfsplan fuer die Bundesschienenwege und die entsprechenden Plaene fuer andere
Verkehrstraeger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.
Hierbei sind auch Ausbauplaene fuer den europaeischen Eisenbahnverkehr und kombinierten
Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu
beruecksichtigen.
§ 4 Ueberpruefung des Bedarfs
(1) Spaetestens nach Ablauf von jeweils fuenf Jahren prueft das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen
Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung
erfolgen durch Gesetz.
(2) Das Gesetz zur Foerderung der Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.
Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberuehrt.
§ 5 Planungszeitraum
-1-
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fuenfjahresplaene auf. Die Fuenfjahresplaene bilden
die Grundlage fuer die Aufstellung von Ausbauplaenen fuer die Bundesschienenwege.
(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem ersten Bedarfsplan stellt das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Dreijahresplan
auf. Spaetestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) legt das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen neuen Bedarfsplan vor.
§ 6 Unvorhergesehener Bedarf
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Aenderung der
Verkehrsstruktur es erfordert, koennen die Ausbauplaene im Einzelfall auch Massnahmen
enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.
§ 7 Berichtspflicht
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen
Bundestag jaehrlich ueber den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand
vom 31. Dezember des Vorjahres.
§ 8 Investitionen
(1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.
Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege
der Eisenbahnen des Bundes nach Massgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfuegung
stehenden Haushaltsmittel. Der Ausbaustand der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes
in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen wird an den Ausbaustand der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den
uebrigen Laendern angeglichen.
(2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert fuer Investitionen in Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen, zu verwenden. Die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt diese Massnahme mit dem jeweiligen Bundesland
ab.
(3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel
6 Abs. 107 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geaendert worden ist,
sowie eine Foerderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes
durch andere Gebietskoerperschaften oder Dritte bleiben unberuehrt.
(4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer
Schienenwege.
(5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen
einschliesslich der fuer den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren
Bau oder Aenderung grundsaetzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein koennen
(Betriebsanlagen der Eisenbahn).
(6) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die
Kapazitaet der Schienenwege steigern und andere aufwendigere Investitionen in diese
ersetzen oder vermeiden.
§ 9 Finanzierung und Baudurchfuehrung
Die Durchfuehrung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumassnahmen sowie deren
Finanzierung beduerfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren
Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskoerperschaften
oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung
ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftspruefers
oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft, fruehestens nach sieben Jahren daraufhin
-2-
zu ueberpruefen, ob und in welchem Ausmass sich das unternehmerische Interesse der
Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen veraendert hat. Die Kosten traegt der
Antragsteller. Haben sich die Verhaeltnisse, die fuer den Inhalt der Vereinbarung
massgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geaendert, dass einer
Vertragspartei das Festhalten an der urspruenglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten
ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geaenderten
Verhaeltnisse verlangen.
§ 9a Rueckzahlung von Investitionsmitteln des Bundes
(1) Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund finanzierte Schienenwege im Sinne
des § 8 Abs. 5 stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf
andere Eisenbahninfrastrukturbetreiber uebertragen, sind die gewaehrten Bundesmittel vom
Empfaenger, anteilig im Verhaeltnis von tatsaechlicher Nutzungszeit zu technisch moeglicher
und ueblicher Nutzungszeit, an den Bund zurueckzuzahlen. Die technisch moegliche und
uebliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbahnen
des Bundes und dem Bund festgelegt.
(2) Die Rueckzahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfaellt im Fall der Uebertragung der
Schienenwege auf einen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn
1. der uebernehmende Infrastrukturbetreiber den Betrieb, den Bau und die Unterhaltung
der Schienenwege uebernimmt und
2. er gewaehrleistet, dass die ihm uebertragenen Schienenwege langfristig, mindestens
jedoch bis zum Ende der moeglichen und ueblichen Nutzungszeit der vom Bund
finanzierten Anlagen als oeffentliche Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betrieben werden.
Unterschreitet der uebernehmende Infrastrukturbetreiber diese Nutzungszeit, ist er dem
Bund anteilig zur Erstattung der nach Absatz 1 faelligen Rueckzahlungen verpflichtet.
(3) Soweit der uebernehmende Infrastrukturbetreiber fuer die Uebernahme der Infrastruktur
ein Entgelt an die Eisenbahnen des Bundes zu entrichten hat, steht dieses
Entgelt bis zur Hoehe der nach Absatz 1 bei Stilllegung, Zweckentfremdung oder
Nichtbetriebsbereithalten der Infrastruktur zurueckzuzahlenden Bundesmittel dem Bund zu.
Ist die uebertragene Infrastruktur mit zinslosen Darlehen des Bundes finanziert, haben
die beteiligten Eisenbahnen des Bundes und der uebernehmende Infrastrukturbetreiber
gesamtschuldnerisch die Darlehenstilgung zu gewaehrleisten. In diesem Fall steht das
zwischen den Eisenbahnen des Bundes und dem uebernehmenden Infrastrukturbetreiber
vereinbarte Nutzungsentgelt dem Bund nicht zu.
(4) Eine zukuenftige Foerderung eines einmal abgegebenen Schienenweges durch den Bund ist
nach diesem Gesetz ausgeschlossen, soweit fuer den Schienenweg der Bedarf nicht nach §
1 festgestellt und der Schienenweg von den Eisenbahnen des Bundes betrieben wird. Die
Anwendung des Absatzes 2 ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung der Foerdermittel des
Bundes durch die Eisenbahnen des Bundes mit dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an
andere Eisenbahninfrastrukturbetreiber zu uebertragen.
§ 10 Mitfinanzierung durch die Eisenbahn
(1) Hat der Bund den Bau oder Ausbau von Schienenwegen einer Eisenbahn des Bundes auf
Antrag und im Interesse dieser Eisenbahn in den Bedarfsplan aufgenommen, leistet diese
Zahlungen an den Bund mindestens in Hoehe der jaehrlichen Abschreibungen auf den vom
Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienenweg. Liegt diese Baumassnahme nicht oder nur
zum Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach § 9 Satz 1 zu schliessenden
Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Zahlungen an den Bund in Hoehe der
Abschreibungen nur auf einen Teilbetrag der Investitionssumme beziehen, oder der Bund
einen Baukostenzuschuss in entsprechender Hoehe gewaehrt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Vereinbarungen zwischen anderen
Gebietskoerperschaften oder Dritten und den Eisenbahnen des Bundes.
§ 11 Ersatzinvestitionen
-3-
(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
(2) Fuer die Finanzierung und Baudurchfuehrung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9,
9a und 10 entsprechend.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 1)
Bedarfsplan fuer die Bundesschienenwege
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2322 - 2323
1. Vordringlicher Bedarf
a) L a u f e n d e und fest disponierte Vorhaben
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lfd. Nr. Vorhaben
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1 Massnahmen mit einem Restvolumen < 50 Mio. Euro
2 ABS 1) Luebeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
3 ABS Hamburg-Buechen-Berlin
4 ABS Stelle-Lueneburg
5 ABS Berlin-Dresden (1. Baustufe)
6 ABS Hannover-Lehrte
7 ABS Loehne - Braunschweig - Wolfsburg (1. Baustufe)
8 ABS Dortmund-Paderborn-Kassel
9 ABS/NBS 1) Nuernberg-Erfurt
10 NBS/ABS Erfurt-Leipzig/Halle
11 ABS Leipzig-Dresden
12 ABS Paderborn-Bebra-Erfurt-Weimar-Jena-Glauchau-Chemnitz
(1. Baustufe)
13 ABS Karlsruhe-Stuttgart-Nuernberg-Leipzig/Dresden
14 ABS Berlin-Frankfurt/Oder-Grenze D/PL
15 ABS Koeln-Aachen
16 ABS/NBS Hanau-Nantenbach
17 ABS Ludwigshafen - Saarbruecken, Kehl - Appenweier
18 ABS Mainz-Mannheim
19 ABS Fulda-Frankfurt am Main
20 ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg
21 ABS Augsburg-Muenchen (1. Baustufe)
22 ABS Muenchen - Muehldorf - Freilassing
(1. Baustufe)
23 NBS/ABS Nuernberg-Ingolstadt-Muenchen
24 ABS Ulm-Friedrichshafen-Lindau (1. Baustufe)
25 ABS/NBS Karlsruhe-Offenburg-Freiburg-Basel
(1. Baustufe)
26 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhoefe (1. Stufe)
27 Ausbau von Knoten
(Berlin, Dresden, Erfurt, Halle/Leipzig,
Magdeburg)
b) N e u e V o r h a b e n
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lfd. Nr. Vorhaben
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1 ABS Hamburg-Luebeck
2 ABS Neumuenster-Bad Oldesloe
3 ABS Oldenburg - Wilhelmshaven/Langwedel-Uelzen
4 ABS/NBS Hamburg/Bremen-Hannover
5 ABS Rotenburg-Minden
6 ABS Uelzen-Stendal
-4-
7 ABS Minden - Haste/ABS/NBS Haste - Seelze
8 ABS Hannover - Berlin (Stammstrecke
Oebisfelde-Staaken)
9 ABS (Amsterdam -) Grenze D/NL - Emmerich
- Oberhausen (1. Baustufe) 2)
10 ABS Hagen-Giessen (1. Baustufe)
11 ABS Hoyerswerda-Horka-Grenze D/PL
12 ABS/NBS Hanau-Wuerzburg/Fulda-Erfurt
13 NBS Rhein/Main-Rhein/Neckar 3)
14 ABS Augsburg-Muenchen (2. Baustufe)
15 ABS/NBS Karlsruhe-Offenburg-Freiburg-
Basel (2. Baustufe)
16 ABS Nuernberg - Marktredwitz - Reichenbach/
Grenze D/CZ (-Prag)
17 ABS Luxemburg-Trier-Koblenz-Mainz
18 ABS Berlin-Dresden (2. Baustufe)
19 ABS (Venlo-) Grenze D/NL-Kaldenkirchen-
Viersen/Rheydt-Rheydt-Odenkirchen 4)
20 ABS Duesseldorf-Duisburg
21 ABS Muenchen - Muehldorf - Freilassing
(2. Baustufe)
22 ABS Muenster-Luenen(-Dortmund)
23 ABS Neu-Ulm-Augsburg
24 ABS Berlin-Goerlitz
25 ABS Hamburg-Elmshorn (1. Baustufe)
26 ABS Stuttgart-Singen-Grenze D/CH
27 ABS Muenchen-Lindau-Grenze D/A
28 Ausbau von Knoten (2. Stufe) 5)
29 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhoefe
(2. Stufe) 6)
30 SPNV 7)
31 Internationale Projekte gemaess Teil 3 nach
Vorliegen der Voraussetzungen
2. Weiterer Bedarf
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lfd. Nr. Vorhaben
-----------------------------------------------------------------
1 ABS Hamburg-Elmshorn (2. Baustufe)
2 ABS Oldenburg-Leer
3 ABS Luebeck-Schwerin
4 ABS Hagen-Brilon Wald-Warburg
5 ABS Paderborn-Halle
6 ABS Hagen-Giessen (2. Baustufe)
7 ABS Loehne - Braunschweig - Wolfsburg (2. Baustufe)
8 ABS Graben-Neudorf/Heidelberg-Karlsruhe
9 ABS Paderborn - Bebra - Erfurt - Weimar -
Jena-Glauchau-Chemnitz (2. Baustufe)
10 Ausbau von Knoten (3. Stufe)
11 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhoefe (3. Stufe)
12 Internationale Projekte gemaess Teil 3 nach
Vorliegen der Voraussetzungen
3. Internationale Projekte
Die nachstehend genannten Strecken haben eine ueber den nationalen Rahmen
hinausgehende Bedeutung. Zum Ausbau dieser Strecken ist eine
Vereinbarung mit den jeweils betroffenen Nachbarlaendern erforderlich.
Zur Aufnahme dieser Strecken in den Vordringlichen Bedarf bzw. den
Weiteren Bedarf muessen ausserdem die ueblichen Kriterien erfuellt werden.
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lfd. Nr. Vorhaben
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1 ABS Hamburg-Oeresundregion
2 ABS Berlin-Angermuende-Grenze D/PL (-Stettin (Szczecin))
3 ABS Berlin-Pasewalk-Stralsund (-Skandinavien)
(2. Baustufe) 8)
4 ABS Berlin-Rostock (-Skandinavien) (2. Baustufe) 8)
5 ABS Muenchen-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze D/A
6 ABS Nuernberg-Passau-Grenze D/A 9)
7 ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau - Grenze
D/A (2. Baustufe) 9)
8 ABS/NBS (Roermond -) Grenze D/NL - Moenchengladbach-Rheydt
("Eiserner Rhein")
9 ABS Grenze - D/NL - Emmerich - Oberhausen
(2. Baustufe) 9)
10 ABS Muenchen-Muehldorf-Freilassing-Grenze D/A
einschliesslich Abzweig Tuessling - Burghausen
(3. Baustufe)
11 ABS (Berlin -) Ducherow - Swinemuende
(Swinoujscie)-Ahlbeck Grenze (Usedom)
- -- - --
1) ABS = Ausbaustrecke, NBS = Neubaustrecke.
2) Das Land NRW beteiligt sich finanziell am Ausbau.
3) Einbindung des Schienenpersonenfernverkehrs im Raum Mannheim ausschliesslich ueber den Hauptbahnhof Mannheim.
Eine Einbindung des Schienenpersonenfernverkehrs in der Region Starkenburg ist ueber den Hauptbahnhof Darmstadt
sicherzustellen.
4) Das Land NRW beteiligt sich finanziell am Ausbau.
5) Vorbehaltlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit.
6) Aufnahme vorbehaltlich einer Gesamtoptimierung der Planungen fuer Rangierbahnhoefe (2. Stufe) und fuer Umschlaganlagen des
Kombinierten Verkehrs (2. Stufe).
7) Im Rahmen der Nahverkehrspauschale gemaess § 8 Abs. 2 vorbehaltlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall.
8) 1. Baustufe erfolgt im Rahmen von Bestandsnetzinvestitionen.
9) Fuer diese Vorhaben sind bereits Vereinbarungen mit dem Nachbarland abgeschlossen.
-6-