Bundesgesetz zur Regelung der
rueckerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen
Reichs und gleichgestellter Rechtstraeger
(Bundesrueckerstattungsgesetz - BRueG)
BRueG
vom 19.07.1957
"Bundesrueckerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
250-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des
Gesetzes vom 26. Maerz 2007 (BGBl. I S. 358) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 Abs. 3 G v. 26.3.2007 I 358
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 6.9.1969
Das G gilt nach Massgabe d. Art. 12 G v. 21.12.1967 63-13; es gilt im Saarland gem. Art.
I nach Massgabe d. Art. II G v. 12.1.1967 I 133.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen §§ 1 bis 11
Zweiter Abschnitt
Neubegruendete rueckerstattungsrechtliche Ansprueche §§ 12 bis 13
Dritter Abschnitt
Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfuellenden
rueckerstattungsrechtlichen Ansprueche §§ 14 bis 26
Vierter Abschnitt
Anmeldung von rueckerstattungsrechtlichen Anspruechen und
weiteres Verfahren
Erster Titel
Neubegruendete Ansprueche §§ 27 bis 28
Zweiter Titel
Neueroeffnung der Anmeldefristen § 29
Dritter Titel
Gemeinsame Vorschriften § 30
Fuenfter Abschnitt
Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Erster Titel
Lastentragung und Rangfolge der Ansprueche §§ 31 bis 37
Zweiter Titel
Verfahren §§ 38 bis 43
Sechster Abschnitt
Haerteausgleich § 44
Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften §§ 45 bis 48
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
-1-
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rueckerstattungsrechtliche Ansprueche gegen das Deutsche
Reich einschliesslich der Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost
Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rueckerstattungsrechtliche Ansprueche gegen
1. das ehemalige Land Preussen,
2. das Unternehmen Reichsautobahnen,
3. die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren
Gliederungen, deren angeschlossene Verbaende und die sonstigen aufgeloesten NS-
Einrichtungen,
4. die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Boehmen
und Maehren.
§ 2
Rueckerstattungsrechtliche Ansprueche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprueche, die nach
den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr.
1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rueckerstattungsberechtigten oder deren
Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet
sind.
§ 2a
(1) Ein in § 1 genannter Rechtstraeger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a
genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren Vermoegensgegenstand
rueckerstattungspflichtig, wenn er sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsaetzen das
Eigentum, die Eigentuemerstellung, den Besitz oder die Verfuegungsmacht verschafft oder
angemasst hat.
(2) Ein in § 1 genannter Rechtstraeger ist im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann
rueckerstattungspflichtig, wenn er dem Verfolgten auferlegt hat, den feststellbaren
Vermoegensgegenstand an einen bestimmten Erwerber oder an eine Vielzahl bestimmter
Erwerber zu veraeussern.
(3) Die Rueckerstattungspflicht eines der in § 1 genannten Rechtstraeger im Sinne
der Absaetze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verfolgte durch
Verfolgungsmassnahmen gezwungen wurde, an der Veraeusserung des feststellbaren
Vermoegensgegenstandes mitzuwirken.
(4) Ein in § 1 genannter Rechtstraeger ist im Sinne der Absaetze 1 und 2 nicht schon dann
rueckerstattungspflichtig, wenn der Verfolgte einen feststellbaren Vermoegensgegenstand
veraeussert hat, um rechtswidrige Sonderabgaben bezahlen oder einen Vermoegenstransfer
durchfuehren zu koennen.
(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten
Rechtsvorschriften feststellbare Vermoegensgegenstaende von einem der in § 1 genannten
Rechtstraeger entzogen worden, so ist dieser Rechtstraeger schadensersatzpflichtig, wenn
die Gegenstaende verloren gegangen, beschaedigt, oder in ihrem Wert vermindert worden
sind; § 848 des Buergerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn
feststellbare Vermoegensgegenstaende von einem der in § 1 genannten Rechtstraeger entzogen
worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c
genannten Rechtsvorschriften gelangt sind.
§ 3
Den rueckerstattungsrechtlichen Anspruechen gegen die in § 1 genannten Rechtstraeger
werden rueckerstattungsrechtliche Ansprueche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von
Vermoegens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtstraegern gegen den
Bund oder einen anderen oeffentlichen Rechtstraeger richten koennten.
-2-
§ 4
Hat ein Dritter feststellbare Vermoegensgegenstaende entzogen, die anders als durch ein
entgeltliches Rechtsgeschaeft auf einen der in § 1 genannten Rechtstraeger uebergegangen
sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhaeltnis
zu dem Dritten nur diesen Rechtstraeger. Ansprueche nach den Rechtsvorschriften zur
Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1) bleiben unberuehrt.
§ 5
(1) Sind feststellbare Vermoegensgegenstaende von einem der in § 1 genannten Rechtstraeger
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der
Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt, ohne dass der Ort, an
den die Gegenstaende gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstaende als in den
Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur
Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende gelangt. Das gleiche gilt, wenn die
entzogenen Vermoegensgegenstaende nachweislich in das Gebiet von Berlin innerhalb der in
§ 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt sind.
(2) Sind feststellbare Vermoegensgegenstaende von einem der in § 1 genannten Rechtstraeger
ausserhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und
des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in das Saarland
gelangt, ohne dass der Ort, an den die Gegenstaende gelangt sind, feststeht, so gelten
die Gegenstaende als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten
Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende gelangt.
§ 5a
Sind feststellbare Vermoegensgegenstaende, die verlorengegangen sind, durch einen der in
§ 1 genannten Rechtstraeger innerhalb der in Artikel 4 der Berliner Verfassung von 1950
festgelegten Grenzen, aber ausserhalb des Gebiets der jetzigen Westsektoren von Berlin
entzogen worden, so gilt die Entziehung als innerhalb des Geltungsbereichs der in §
11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende vorgenommen, wenn die Personen, denen die Vermoegensgegenstaende
entzogen worden sind, oder deren Rechtsnachfolger zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in Gebieten hatten, mit deren
Regierungen die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1964 diplomatische Beziehungen
unterhaelt. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 6
Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ueber einen rueckerstattungsrechtlichen Anspruch
(§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskraeftig entschieden worden oder eine guetliche
Einigung zustande gekommen, so hat die Entscheidung oder die guetliche Einigung nur die
in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung.
§ 6a
In Verfahren ueber rueckerstattungsrechtliche Ansprueche (§§ 1, 3) kann ein Anspruch ganz
oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung versagt werden, wenn der Berechtigte
sich unlauterer Mittel bedient oder vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige
oder irrefuehrende Angaben ueber Grund oder Hoehe des Anspruchs gemacht, veranlasst oder
zugelassen hat.
§ 7
Auf Grund rueckerstattungsrechtlicher Ansprueche (§§ 1, 3) koennen Leistungen nur nach
Massgabe dieses Gesetzes gefordert werden.
§ 7a
-3-
(1) In Verfahren ueber rueckerstattungsrechtliche Ansprueche (§§ 1, 3) soll von der
Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage
eines Erbscheins nachweisbar ist.
(2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so
hat das Nachlassgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein fuer den
Rueckerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben
a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende eine Todesvermutung eingreift oder ein anderer Zeitpunkt des Todes
festgestellt worden ist, ist diese Vermutung oder Feststellung fuer die Erteilung eines
solchen Erbscheins massgebend.
(3) Die Erteilung des Erbscheins fuer den Rueckerstattungsanspruch einschliesslich des
vorausgegangenen Verfahrens ist gebuehren- und auslagenfrei. § 107 Abs. 1 Satz 2 der
Kostenordnung bleibt unberuehrt.
§ 8
Rueckerstattungsrechtliche Ansprueche (§§ 1, 3) koennen abgetreten, verpfaendet oder
gepfaendet werden.
§ 9
In Verfahren ueber rueckerstattungsrechtliche Ansprueche (§§ 1, 3) werden die in §
1 genannten Rechtstraeger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu
bestimmende nachgeordnete Behoerden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.
§ 10
Soweit in einem Verfahren ueber rueckerstattungsrechtliche Ansprueche (§§ 1, 3) einer
der in § 1 genannten Rechtstraeger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem
Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf
Kostenerstattung gegen den Bund.
§ 11
In diesem Gesetz werden bezeichnet
1. als Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende
a) das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende) der Militaerregierung Deutschland - Amerikanisches
Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militaerregierung Deutschland - Amerikanisches
Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchfuehrungsbestimmungen,
b) das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende an Opfer der nationalsozialistischen
Unterdrueckungsmassnahmen) der Militaerregierung Deutschland - Britisches
Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militaerregierung Deutschland - Britisches
Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung und seine Durchfuehrungsbestimmungen,
c) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rueckerstattung geraubter
Vermoegensobjekte) der Militaerregierung Deutschland - Franzoesisches
Kontrollgebiet - (Amtsblatt des franzoesischen Oberkommandos in Deutschland Nr.
119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung und ihre Durchfuehrungsbestimmungen,
d) die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rueckerstattung
feststellbarer Vermoegensgegenstaende an Opfer der nationalsozialistischen
Unterdrueckungsmassnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt
fuer Gross-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung und ihre Durchfuehrungsbestimmungen;
2. als Nachfolgeorganisationen
-4-
a) die gemaess Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der
Militaerregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch
Ausfuehrungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemaess Artikel 9 der Anordnung
BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die
Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die
Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der franzoesischen Militaerregierung von Berlin
ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO),
b) die gemaess Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der
Militaerregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente
Durchfuehrungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemaess Artikel 9 der Anordnung
BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die
Durchfuehrungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany
(ITC) und
die durch die Achte Durchfuehrungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte
Durchfuehrungsverordnung vom 12. Maerz 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59
der britischen Militaerregierung und gemaess Durchfuehrungsverordnung Nr. 4 vom
29. Maerz 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine
Treuhandorganisation (ATO),
c) die gemaess Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10.
November 1947 der Militaerregierung Deutschland - Franzoesisches Kontrollgebiet -
(in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Laendern
errichteten Gemeinschaftsfonds
und
die gemaess der Anordnung Nr. 177 in Durchfuehrung des Artikels 21a der Verordnung
Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte franzoesische Abteilung
der Jewish Trust Corporation for Germany;
3. als Bundesentschaedigungsgesetz
das Bundesgesetz zur Entschaedigung fuer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschaedigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 559);
4. als Umstellungsgesetz
das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz
Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militaerregierung (Amtsblatt der
Militaerregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und
Amtsblatt der Militaerregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862)
und Verordnung Nr. 160 des franzoesischen Oberkommandos (Amtsblatt des franzoesischen
Oberkommandos in Deutschland S. 1537);
5. als Umstellungsergaenzungsgesetz
das Gesetz ueber die Ergaenzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und
ueber die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergaenzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439);
6. als Altsparergesetz
das Gesetz zur Milderung von Haerten der Waehrungsreform (Altsparergesetz) in der
Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz
zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S.
438);
7. als Reichsbewertungsgesetz
das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der
Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermoegens fuer die Kalenderjahre 1949 bis
1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
Zweiter Abschnitt
Neubegruendete rueckerstattungsrechtliche Ansprueche
§ 12
-5-
(1) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120
Vermoegensgegenstaende, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, durch eine
im Sinne der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfuegung von
einem der in § 1 genannten Rechtstraeger entzogen worden, so ist dieser Rechtstraeger
schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstaende verlorengegangen, beschaedigt oder in
ihrem Wert vermindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche Vermoegensgegenstaende
zunaechst von einem Dritten entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genannten
Rechtstraeger uebergegangen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Rechtstraeger besteht
nicht, wenn der Rechtstraeger nachweist, dass der Verlust, die Beschaedigung oder die
Wertminderung nicht auf seinem Verschulden beruht.
(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtstraeger durch Barzahlung oder auf Grund
einer Anweisung zur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als feststellbarer
Vermoegensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschaedigungsverfahren ueber
einen Anspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskraeftig entschieden worden
oder ist ueber diesen Anspruch eine guetliche Einigung zustande gekommen, so steht
die Entscheidung oder die guetliche Einigung einer Entscheidung oder einer guetlichen
Einigung im Rueckerstattungsverfahren gleich.
(4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genannten Rechtstraeger nach Absatz 1 besteht
gegenueber Nachfolgeorganisationen nicht.
§ 13
(1) Ist Umzugsgut in einem ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
europaeischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach
den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende oder
nach § 12 schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder
vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt,
an dem der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes
seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gehabt hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12 gegeben ist oder
2. das Umzugsgut am Bestimmungsort zur freien Verfuegung des Eigentuemers gelangt war.
(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs nach Absatz 1 besteht gegenueber
Nachfolgeorganisationen nicht.
(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs entfaellt in dem Umfange, als
der Berechtigte Entschaedigung von einem anderen Staat erhalten hat. Soweit diese
Entschaedigung in fremder Waehrung geleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956
gueltigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurechnen.
Dritter Abschnitt
Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfuellenden
rueckerstattungsrechtlichen Ansprueche
§ 14
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ueber einen rueckerstattungsrechtlichen
Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskraeftig entschieden worden oder eine
guetliche Einigung rechtsgueltig zustande gekommen, so gilt die Entscheidung oder
die guetliche Einigung als nach Massgabe der §§ 15 bis 26 ergaenzt oder abgeaendert.
-6-
Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene Entscheidung nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Rechtskraft erwachsen oder eine vorher getroffene guetliche Einigung nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgueltig geworden ist.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ueber einen rueckerstattungsrechtlichen
Anspruch (§§ 1, 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach
Massgabe der §§ 15 bis 26.
(3) Auf Ansprueche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger, die unter
die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgeorganisationen oder ihren
Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26
keine Anwendung.
§ 15
(1) Rueckerstattungsrechtliche Ansprueche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als
im Zeitpunkt der Waehrungsumstellung im Verhaeltnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.
(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. Die Zinsen werden durch
einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rueckerstattungsrechtliche Ansprueche, die sich
auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.
§ 16
(1) Rueckerstattungsrechtliche Schadensersatzansprueche sind auf Ersatzleistung in
Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des buergerlichen
Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen wuerde, wenn
der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten waere. Bei der Bemessung
der Hoehe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen
Vermoegensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Massgebend
ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist
deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu beruecksichtigen.
(2) Fuer Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermoegensgegenstandes gewaehrt haette,
wird ein Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige
geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag
von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermaessigt sich auf
10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder
sonstiger Beteiligungen entgangen sind.
§ 17
(1) Laesst sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermoegensgegenstandes am 1.
April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche Mark
umgerechneten Wert des Vermoegensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der
im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermoegensgegenstandes im
Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.
(2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der
Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder
sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.
§ 18
Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hoehe des Schadensersatzbetrages durch
rechtskraeftige Entscheidung oder guetliche Einigung in Deutscher Mark festgesetzt
worden, so gilt der festgesetzte Betrag als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach
§ 17, es sei denn, dass Ersatz fuer entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten
ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Hoehe des Schadensersatzbetrages durch rechtskraeftige Entscheidung ohne
Beruecksichtigung der entgangenen Zinsen und Nutzungen und sonstigen geldwerten Vorteile
-7-
in Deutscher Mark festgesetzt worden, so erhoeht sich der Schadensersatzbetrag um den in
§ 16 Abs. 2 Satz 2 oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.
§ 19
Bei rueckerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruechen auf Zahlung einer Rente werden
die bis zum 31. Maerz 1956 faellig gewesenen Betraege mit der Massgabe zusammengerechnet,
dass die Reichsmarkbetraege im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die
ab 1. April 1956 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert der Rente ist
nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zu errechnen.
§ 20
(1) Bei rueckerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruechen wegen der Entziehung einer
Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des §
13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden waere, gilt fuer die Bemessung des
Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Waehrungsumstellung
in dem Verhaeltnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne
die Entziehung umgestellt worden waere; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen
der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemisst sich die Hoehe des
Schadensersatzbetrags nach der kuenftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die
in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner.
(2) Bei rueckerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruechen wegen der Entziehung
eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Umstellungsergaenzungsgesetzes umgewandelt worden waere, gilt fuer die Bemessung des
Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhaeltnis in Deutsche Mark umgewandelt, in
dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden waere.
(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 21
(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag
der Entschaedigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der
rueckerstattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer
Reichsmarkforderung (§ 20 Abs. 1) zusteht, fuer die dem Berechtigten Entschaedigung
nach dem Altsparergesetz zu gewaehren sein wuerde. Die entzogene RM-Forderung wird
so behandelt, als haette sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum
Zeitpunkt der Umstellung auf Deutsche Mark zugestanden.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern der Nachweis erbracht ist, dass
fuer eine entzogene Reichsmarkforderung Entschaedigung nach dem Altsparergesetz zu
gewaehren sein wuerde, wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungsgruenden im
Sinne der Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende
in eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden waere, fuer die Entschaedigung nach dem
Altsparergesetz nicht gewaehrt wird.
(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Guthabens (§ 20 Abs. 2)
entsprechende Anwendung.
§ 22
Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungstatbestand gegen einen der in § 1
genannten Rechtstraeger sowohl einen rueckerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch
als auch einen rueckerstattungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichsmarkbetrags
oder hat er diese Ansprueche wahlweise, so wird der eine Anspruch durch den anderen
nicht beruehrt; der Berechtigte muss sich jedoch den Betrag, den er auf Grund des einen
Anspruchs erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des anderen Anspruchs zusteht,
anrechnen lassen.
§ 23
-8-
Steht dem rueckerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben
Entziehungstatbestand gegenueber, so vermindert sich der rueckerstattungsrechtliche
Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz
findet sinngemaess Anwendung.
§ 24
Steht ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder gemeinschaftlich nach
Bruchteilen zu, so ist eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Ansehung dieses
Anspruchs ausgeschlossen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§ 25
(1) Ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3), auf den ein Land Leistungen
bewirkt, geht bis zur Hoehe der Leistungen auf das Land ueber. Sind die Leistungen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeitpunkt der
Leistungen uebergegangen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Land auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die dem Berechtigten
auch auf Grund eines rueckerstattungsrechtlichen Anspruchs zustehen.
(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 uebergegangener Anspruch kann nach diesem
Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe im Sinne des
Bundesentschaedigungsgesetzes durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur
Zahlung entrichtet worden ist.
§ 26
Ist ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) teilweise auf einen Dritten
uebergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen. Der
Anspruch kann nur dahin geltend gemacht werden, dass Leistungen an die Berechtigten nach
Massgabe ihrer Beteiligung zu bewirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im ganzen
geltend gemacht, wenn ein Berechtigter lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend
macht.
Vierter Abschnitt
Anmeldung von rueckerstattungsrechtlichen Anspruechen und
weiteres Verfahren
Erster Titel
Neubegruendete Ansprueche
§ 27
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten
Rechtsvorschriften sind Ansprueche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zustaendigen
Zentralanmeldeamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss bis zum 1. April 1959 bei dem zustaendigen Zentralanmeldeamt
eingegangen sein.
(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April
1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzustaendigen Zentralanmeldeamt angemeldet
oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzustaendigen Landgerichts geltend
gemacht hat.
-9-
(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die
Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1
Buchstaben a, b und d) Anwendung.
§ 28
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind
Ansprueche nach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer
des zustaendigen Landgerichts geltend zu machen. Sind die Ansprueche vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in einem Entschaedigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die
Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschaedigungsorgan, die Sache an die
Restitutionskammer abzugeben.
(2) Die Klage muss bis zum 1. April 1959 erhoben werden.
(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemaess.
(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht
nicht.
(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn innerhalb der Frist
des Absatzes 2 eine guetliche Einigung zwischen dem Berechtigten und der nach § 9
zustaendigen Behoerde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemaess den in § 11 Nr. 1
Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestaetigung vorgelegt wird.
Zweiter Titel
Neueroeffnung der Anmeldefristen
§ 29
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten
Rechtsvorschriften kann ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem
Berechtigten bei dem zustaendigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und
soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. der Anspruch rechtskraeftig zurueckgewiesen worden ist oder
2. der Berechtigte den mit der Anmeldung gestellten Antrag zurueckgenommen oder
3. der Berechtigte auf den Anspruch verzichtet hat.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch
nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende bestimmten Frist angemeldet hat.
(3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Uebergang
dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen
Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.
(5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.
§ 29a
(1) Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn
der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den rueckerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1,
3) irrtuemlich bei einer unzustaendigen Behoerde der Bundesrepublik Deutschland angemeldet
oder durch Klage bei einem unzustaendigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend
gemacht hat und aus der Anmeldung die feststellbaren Vermoegensgegenstaende erkennbar
sind, fuer die Ersatz verlangt wird.
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(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn der Anspruch nicht bis zum 8.
Oktober 1965 im Rueckerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und § 28
Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 29b
(1) Ist ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von
Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck-
und Edelmetallgegenstaenden in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
rechtskraeftig zurueckgewiesen oder zurueckgenommen worden, weil nicht nachzuweisen war,
dass die entzogenen Vermoegensgegenstaende in den nach § 5 massgeblichen Bereich gelangt
sind, kann der Anspruch erneut im Rueckerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn
solche Vermoegensgegenstaende auf Grund allgemeiner Massnahmen aus dem Entziehungsgebiet
ganz oder ueberwiegend in den nach § 5 massgeblichen Bereich gelangt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten allgemeinen Massnahmen und die Entziehungsgebiete und
Entziehungszeitraeume, fuer die sie getroffen wurden, werden durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet.
(3) Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der in Absatz 2
genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden
entsprechende Anwendung.
(4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, kann bestimmt werden, dass Absaetze 1 bis 3 entsprechend auch fuer andere als
die in Absatz 1 genannten Gegenstaende Anwendung finden, wenn solche Gegenstaende auf
Grund allgemeiner Massnahmen ganz oder ueberwiegend in den nach § 5 massgeblichen Bereich
gelangt sind.
(5) Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 2 und 4 koennen nur bis zum 31. Dezember 1965
erlassen werden.
Dritter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 30
(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten
Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§
1, 3) irrtuemlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschaedigungsgesetzes bis zum 1. April
1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemaesse Anmeldung nach §§ 27,
29, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermoegensgegenstaende erkennbar sind, fuer
die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der
Frist des § 189 des Bundesentschaedigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist.
Durch die Anmeldung gilt auch die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt.
(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften
ein seiner Rechtsnatur nach rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3)
irrtuemlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschaedigungsgesetzes bis zum 1. April 1958
angemeldet worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die
feststellbaren Vermoegensgegenstaende erkennbar sind, fuer die Ersatz verlangt wird;
das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des
Bundesentschaedigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch
als fristgemaesse Anmeldung nach §§ 27, 29.
(3) Es wird vermutet, dass die Anmeldung irrtuemlich im Sinne der Absaetze 1 und 2 erfolgt
ist, wenn sie eine den rueckerstattungsrechtlichen Anmeldevorschriften genuegende
Beschreibung der in Verlust geratenen Vermoegensgegenstaende enthaelt oder wenn der
angemeldete Schaden innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember
1937 eingetreten ist. Die gleiche Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem 23. Juli
1957 oder, wenn sie nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde,
vor dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen,
- 11 -
so liegt eine irrtuemliche Anmeldung im Sinne der Absaetze 1 und 2 nur vor, wenn der
Antragsteller nachweist, dass derjenige, der die Anmeldung vorgenommen hat, im Zeitpunkt
der Anmeldung die Tatsachen kannte, deren Angabe fuer eine ordnungsgemaesse Anmeldung
nach den rueckerstattungsrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen waere; ist die
Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen worden, findet § 166 des Buergerlichen
Gesetzbuches entsprechend Anwendung.
(4) Ist ein Entschaedigungsverfahren anhaengig, hat das Entschaedigungsorgan die Sache auf
Antrag ueber das zustaendige Zentralanmeldeamt an die zustaendige Wiedergutmachungsbehoerde
zu verweisen. Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970 gestellt werden.
(5) Ist ueber den Anspruch im Entschaedigungsverfahren ganz oder teilweise unanfechtbar
oder rechtskraeftig entschieden worden oder eine guetliche Einigung rechtsgueltig zustande
gekommen, wird eine Anmeldung nach den Absaetzen 1 und 2 unwirksam, wenn der Anspruch
nicht innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung
oder Rechtsgueltigkeit der guetlichen Einigung im Rueckerstattungsverfahren geltend
gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1965. § 27 Abs. 4 und §
28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
(6) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach rueckerstattungsrechtlicher Anspruch
(§§ 1, 3) irrtuemlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschaedigungsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes Nr. 658 zur Einfuehrung des Bundesentschaedigungsgesetzes vom 6.
Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 angemeldet
worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung
die feststellbaren Vermoegensgegenstaende erkennbar sind, fuer die Ersatz verlangt wird;
die Anmeldung gilt auch als fristgemaesse Anmeldung nach den §§ 27, 29. Die Frist des
Absatzes 4 Satz 2 endet in diesem Falle nicht vor dem 31. Maerz 1968.
Fussnote
§ 30 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. I Nr. 9 G v. 2.10.1964 I 809, 930 gem.
BVerfGE v. 24.7.1968 I 967 nichtig, soweit er die Einschraenkung enthaelt "wenn aus der
Anmeldung die feststellbaren Gegenstaende erkennbar sind, fuer die Ersatz verlangt wird"
- 1 BvR 537/65 -
§ 30a
(1) Ist ein Verfahren ueber rueckerstattungsrechtliche Ansprueche (§§ 1, 3) bei
einer unzustaendigen Wiedergutmachungsbehoerde anhaengig, so ist die Sache auf
Antrag des Berechtigten ueber das zustaendige Zentralanmeldeamt an die zustaendige
Wiedergutmachungsbehoerde oder, falls eine solche nicht besteht, an das zustaendige
Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.
(2) Ist ein solches Verfahren bei einem unzustaendigen Wiedergutmachungsgericht
anhaengig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten ueber das zustaendige
Zentralanmeldeamt an die zustaendige Wiedergutmachungsbehoerde oder an das zustaendige
Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.
§ 30b
Ist ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11
Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30
angemeldet worden, ohne dass die einzelnen feststellbaren Vermoegensgegenstaende erkennbar
sind, fuer die Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung unwirksam, soweit nicht bis
5. September 1970 die Beschreibung der einzelnen Gegenstaende, fuer die Ersatz verlangt
wird, nachgeholt worden ist.
Fuenfter Abschnitt
Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Erster Titel
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Lastentragung und Rangfolge der Ansprueche
§ 31
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rueckerstattungsrechtlichen
Ansprueche (§§ 1, 3) nach Massgabe der folgenden Vorschriften zu erfuellen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten traegt der Bund.
§ 32
(1) Die rueckerstattungsrechtlichen Ansprueche (§§ 1, 3) werden fuer den einzelnen
Berechtigten in einem Bescheid (§ 38) zusammengefasst und nach den folgenden
Vorschriften befriedigt.
(2) Von dem fuer den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten
Betrag werden befriedigt
1. Ansprueche bis zur Hoehe von 40.000 Deutsche Mark und in Hoehe von 75 vom Hundert des
40.000 Deutsche Mark uebersteigenden Betrags;
2. Ansprueche in Hoehe der restlichen 25 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark
uebersteigenden Betrags
a) ab 1. Januar 1965, wenn der Anspruch einer natuerlichen Person zusteht, die das
65. Lebensjahr vollendet hat,
b) ab 1. Januar 1966, wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die
nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsaechlichen
Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnuetzigen oder
mildtaetigen Zwecken dient,
c) ab 1. Januar 1967, wenn der Anspruch anderen als den in Buchstaben a und b
genannten Personen zusteht.
§ 33
-
§ 34
(1) Der fuer den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte
Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu
verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert fuer jedes angefangene Vierteljahr.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
§ 35
Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der
in § 14 Abs. 3 genannten rueckerstattungsrechtlichen Ansprueche (§§ 1, 3) der
Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.
§ 36
Vorleistungen werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu
bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt fuer Darlehen, die mit der Massgabe
einer Verrechnung nach Regelung der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten
des Deutschen Reichs gewaehrt worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956 wirksam;
hat der Berechtigte Vorleistungen oder Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so
wird die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.
§ 37
- 13 -
Ist ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land
uebergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung
des uebergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.
Zweiter Titel
Verfahren
§ 38
(1) Das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen erteilt dem
Berechtigten ueber die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfuellenden
rueckerstattungsrechtlichen Ansprueche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs.
1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die
guetliche Einigung als nach Massgabe der §§ 15 bis 26 ergaenzt oder abgeaendert gilt.
(2) (weggefallen)
§ 39
(1) Der Bescheid soll enthalten
1. die Bezeichnung der erlassenden Behoerde,
2. die Personalangaben des Berechtigten,
3. die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht
personengleich ist,
4. die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder guetlichen
Einigungen,
5. die Angabe der Hoehe der rueckerstattungsrechtlichen Ansprueche unter
Beruecksichtigung des § 23,
6. die Angabe der Hoehe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
7. die Aufteilung des Geldbetrags gemaess § 32,
8. die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),
9. die Angabe der Leistungsempfaenger im Falle des § 37,
10. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,
11. die Gruende fuer die Aufteilung des Geldbetrags,
12. die Belehrung ueber den Rechtsbehelf,
13. das Datum und die Unterschrift.
(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gruende fuer
die Abaenderung oder Ergaenzung gemaess § 14 Abs. 1.
§ 40
(1) Das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen hat von Amts wegen
alle fuer den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln;
alle Behoerden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen kann insbesondere
eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge
oder ein Sachverstaendiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung
des Berechtigten, Zeugen oder Sachverstaendigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen
anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.
(3) Das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen ist zur Entgegennahme
von Versicherungen an Eides Statt befugt.
- 14 -
(4) Der Berechtigte und sein Bevollmaechtigter koennen die Akten des Bundesamtes
fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen einschliesslich der von dieser
herbeigezogenen Akten einsehen. Sie koennen sich daraus Auszuege und Abschriften selbst
fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(5) Aus besonderen Gruenden kann dem Antragsteller und seinem Bevollmaechtigten, wenn
dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die
Fertigung oder Erteilung von Auszuegen und Abschriften versagt werden.
(6) Ein Recht auf Aushaendigung der Akten haben nur Rechtsanwaelte.
§ 41
Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 42
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der
Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere
darauf gestuetzt werden, dass in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemaess
§ 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
gerichtliche Entscheidung rechtskraeftig oder eine guetliche Einigung rechtsgueltig
geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Hoehe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid
unzutreffend festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle
der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des
Bescheids, sofern dieser die Belehrung ueber den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13
enthaelt.
(3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten
Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zustaendigen
Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten
Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zustaendigen
Landgerichts einzureichen.
(4) Zustaendig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rueckerstattungsverfahren
zustaendig gewesen ist oder gewesen waere. Ist dieses Landgericht fuer
Rueckerstattungsverfahren nicht mehr zustaendig, so tritt an seine Stelle das
Landgericht, auf das seine Zustaendigkeit uebergegangen ist.
(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer
Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
§ 43
Die Zahlung erfolgt unverzueglich nach Zustellung des Bescheids in Hoehe der nach diesem
Bescheid faelligen Betraege.
§ 43a
(1) Ist ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) durch rechtskraeftige
Entscheidung oder rechtsgueltige guetliche Einigung festgestellt und stellt sich
nachtraeglich heraus, dass der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder
vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige oder irrefuehrende Angaben ueber Grund oder
Hoehe des Anspruchs gemacht, veranlasst oder zugelassen hat, so kann das Bundesamt fuer
zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen beantragen, den rueckerstattungsrechtlichen
Anspruch unter Aufhebung der Entscheidung oder der guetlichen Einigung ganz oder
teilweise abzuweisen.
(2) Ist bereits ein Bescheid ergangen, so kann mit dem Antrag nach Absatz 1 der Antrag
verbunden werden, den Bescheid abzuaendern und den Berechtigten zur Rueckzahlung der
bereits bewirkten Leistungen zu verurteilen.
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(3) Der Antrag nach den Absaetzen 1 und 2 kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten
gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Bundesamt fuer zentrale
Dienste und offene Vermoegensfragen von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den
Antrag nach Absatz 1 oder 2 rechtfertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Antrag
unstatthaft; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskraeftig
oder die guetliche Einigung rechtsgueltig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober
1964.
(4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.
Sechster Abschnitt
Haerteausgleich
§ 44
(1) Natuerlichen Personen, denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes feststellbare
Vermoegensgegenstaende durch einen der in § 1 genannten Rechtstraeger entzogen worden
sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein
Haerteausgleich gewaehrt werden.
(2) Das gleiche gilt fuer juristische Personen und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie
gemeinnuetzig im Sinne der Gemeinnuetzigkeitsverordnung sind und der Haerteausgleich zur
Erfuellung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Die Haerteleistungen nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen insgesamt einen Betrag von 10
Millionen Deutsche Mark nicht uebersteigen.
(4) Antraege nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Antraege nach Absatz 2 sind bis
zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen
zu stellen.
§ 44a
(1) Ist ein rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung
von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von
Schmuck- und Edelmetallgegenstaenden in den ehemals besetzten oder eingegliederten
Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29, 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag
ein Haerteausgleich gewaehrt werden, wenn solche Vermoegensgegenstaende auf Grund
allgemeiner Massnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder ueberwiegend in den nach § 5
massgeblichen Bereich gelangt sind. Die in Satz 1 genannten allgemeinen Massnahmen und
die Entziehungsgebiete und Entziehungszeitraeume, fuer die sie getroffen worden sind,
werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bezeichnet. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, dass ein Haerteausgleich auch wegen der
Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenstaenden gewaehrt werden kann,
wenn solche Gegenstaende auf Grund allgemeiner Massnahmen aus dem Entziehungsgebiet
ganz oder ueberwiegend in den nach § 5 massgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt
entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 koennen nur bis zum 31. Dezember 1965
erlassen werden.
(2) Ein Haerteausgleich wird nur natuerlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung
Eigentuemer der entzogenen Gegenstaende waren, gewaehrt. Ist der Eigentuemer verstorben,
wird der Haerteausgleich dem ueberlebenden Ehegatten und den Kindern des Eigentuemers
gewaehrt.
(3) Ein Haerteausgleich wird nicht gewaehrt, wenn die nach Absatz 2 empfangsberechtigten
Personen am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten
hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine
diplomatischen Beziehungen unterhaelt. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Antrag auf Haerteausgleich kann von den nach Absatz 2 empfangsberechtigten
Personen gestellt werden; sind mehrere Personen empfangsberechtigt, so gilt der Antrag
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eines Empfangsberechtigten zugunsten aller empfangsberechtigten Personen, die der nach
Absatz 5 zustaendigen Behoerde bei der Entscheidung ueber den Haerteausgleich bekannt sind.
Ist ein Antrag von mehreren nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt oder
gilt ein Antrag zugunsten mehrerer Empfangsberechtigter, so wird der Haerteausgleich
ihnen gemeinsam gewaehrt. Sie sind in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2 im Verhaeltnis
zueinander zu den Anteilen berechtigt, die ihren Anteilen am Nachlass des Eigentuemers
(Absatz 2 Satz 1) entsprechen.
(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die fuer die Entgegennahme des Antrags und zur Entscheidung ueber
den Haerteausgleich zustaendige Behoerde. Der Antrag muss bei der nach Satz 1 zustaendigen
Behoerde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingegangen sein.
(6) Die nach Absatz 5 zustaendige Behoerde hat von Amts wegen alle fuer die Gewaehrung
des Haerteausgleichs erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behoerden und Gerichte
haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die nach Absatz 5 zustaendige
Behoerde ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(7) Der Haerteausgleich betraegt bei der Entziehung von Hausrat in den ehemals
besetzten Westgebieten 8.000 Deutsche Mark, bei der Entziehung von Schmuck- und
Edelmetallgegenstaenden in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
2.000 Deutsche Mark. Der Haerteausgleich betraegt jedoch hoechstens zwei Drittel des
Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der entzogenen Gegenstaende.
(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Haerteausgleich
auch fuer andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstaende zulaesst, kann sie auch
bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Haerteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz
2 gilt entsprechend.
(9) Sind Vermoegensgegenstaende mehreren Mitgliedern einer Familiengemeinschaft
entzogen worden, wird der Haerteausgleich nur einmal gewaehrt. Die Zahlungen nach
Absatz 7 erhoehen sich in diesem Falle um 20 vom Hundert fuer den Ehegatten und um
10 vom Hundert fuer jedes Kind. Der Haerteausgleich betraegt jedoch hoechstens zwei
Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der der Familiengemeinschaft insgesamt
entzogenen Vermoegensgegenstaende. Als Familiengemeinschaften gelten Ehegatten sowie ihre
unverheirateten ehelichen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
massgebend sind Alter und Familienstand im Zeitpunkt der Entziehung.
(10) Der Haerteausgleich wird im Falle des Absatzes 9 den Mitgliedern der
Familiengemeinschaft gemeinsam gewaehrt. Sie sind im Verhaeltnis zueinander entsprechend
den Wiederbeschaffungswerten der ihnen entzogenen Gegenstaende am Haerteausgleich
beteiligt. Ist ein Mitglied der Familiengemeinschaft verstorben, findet Absatz 2 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(11) Die Durchfuehrung der Bestimmungen der Absaetze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der im
jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel.
Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 45
(1) Ansprueche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die
Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhaelt.
(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die
Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhaelt, behandelt
werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten wuerden.
§ 46
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(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Soweit in den §§ 11, 20 und 21 auf die Vorschriften ueber die Neuordnung des
Geldwesens Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser Vorschriften in Berlin die
dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
§ 47
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 48
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkuendung in Kraft.
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