Bundesgesetz zur Einfuehrung
des Bundesgesetzes zur Regelung
der rueckerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen
Reichs und gleichgestellter Rechtstraeger
(Bundesrueckerstattungsgesetz - BRueG) im
Saarland (BRueG-Saar)
BRueG-Saar

vom  12.01.1967



"Bundesgesetz zur Einfuehrung des Bundesgesetzes zur Regelung der
rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und
gleichgestellter Rechtstraeger (Bundesrueckerstattungsgesetz - BRueG) im Saarland vom 12.
Januar 1967 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 10.12.2003 I 2471

Fussnote

Textnachweis ab: 18.1.1967

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I
Das Bundesgesetz zur Regelung der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten
des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtstraeger (Bundesrueckerstattungsgesetz
- BRueG) vom 19. Juli 1957, zuletzt geaendert durch das Dritte Gesetz zur Aenderung des
Bundesrueckerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809), wird nach
Massgabe der folgenden Vorschriften im Saarland eingefuehrt.

Art II
Fuer die Anwendung des Bundesrueckerstattungsgesetzes im Saarland gelten folgende
abweichende Bestimmungen:
1.   § 2a erhaelt folgende Fassung:
          "§ 2a

     Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften
     feststellbare Vermoegensgegenstaende von einem der in § 1 genannten Rechtstraeger
     entzogen worden, so ist dieser Rechtstraeger schadensersatzpflichtig, wenn die
     Gegenstaende in der Hand eines Nacherwerbers verlorengegangen, beschaedigt oder
     in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet
     Anwendung."
2.   § 5a entfaellt.
3.   Hinter § 11 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefuegt:


                                               -1-
       
                                                                               

      "e) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rueckerstattung geraubter
          Vermoegensobjekte) der Militaerregierung Deutschland - Franzoesisches
          Kontrollgebiet - (Amtsblatt des Franzoesischen Oberkommandos in Deutschland Nr.
          119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
          im Saarland geltenden Fassung sowie die Gesetze Nr. 129 vom 30. Juni 1949
          (Amtsblatt des Saarlandes S. 688), Nr. 142 vom 19. Januar 1950 (Amtsblatt des
          Saarlandes S. 63) und Nr. 380 vom 7. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S.
          428);".

4.    § 11 Nr. 3 erhaelt folgende Fassung:
      "3. a) als Bundesentschaedigungsgesetz
             das Bundesgesetz zur Entschaedigung fuer Opfer der nationalsozialistischen
             Verfolgung (Bundesentschaedigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes
             vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559);
          b) als Bundesentschaedigungsgesetz-Saar
             das Gesetz Nr. 658 zur Einfuehrung des Bundesentschaedigungsgesetzes vom 6.
             Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759);".

5.    § 11 Nr. 4, 5 und 6 entfallen.
6.    In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
      Buchstabe c" durch die Worte "im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e"
      ersetzt.
7.    § 13 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung:
      "(1) Ist Umzugsgut in einem ausserhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1
      genannten Rechtsvorschriften gelegenen europaeischen Ort vom Deutschen Reich
      entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach § 12 schadensersatzpflichtig,
      wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten
      Rechtsvorschriften ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der
      Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsguts seinen letzten Wohnsitz oder
      dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten
      Rechtsvorschriften gehabt hat. Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem
      der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsguts seinen
      letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
      Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften gehabt hat."
8.    In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefuegt:
      "Rueckerstattungsrechtliche Ansprueche auf Zahlung eines Betrages in franzoesischen
      Franken werden in der Weise umgerechnet, dass an die Stelle von 100 Franken 0,8507
      Deutsche Mark tritt."
9.    § 16 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
      "Bei der Bemessung der Hoehe des Schadensersatzbetrages ist der
      Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermoegensgegenstandes im Geltungsbereich der
      in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften zugrunde zu legen."
10.   Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefuegt:
      "Der in franzoesischen Franken ermittelte Schadensersatzbetrag wird in der Weise
      umgerechnet, dass an die Stelle von 100 Franken 1,1911 Deutsche Mark tritt."
      Satz 3 wird Satz 4.
11.   § 18 entfaellt.
12.   § 19 erhaelt folgende Fassung:
        "§ 19

      Bei rueckerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruechen auf Zahlung einer
      Rente werden die bis zum 5. Juli 1959 faellig gewesenen Betraege mit der Massgabe
      zusammengerechnet, dass Reichsmarkbetraege im Verhaeltnis 10:1, Betraege in
      franzoesischen Franken im Verhaeltnis 100:0,8507 in Deutsche Mark umgerechnet
      werden. Die ab 6. Juli 1959 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der
      Kapitalwert der Rente ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu
      errechnen."


                                             -2-
       
                                                                               

13.   § 20 erhaelt folgende Fassung:
        "§ 20

      (1) Bei rueckerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruechen wegen der Entziehung
      einer Reichsmarkforderung richtet sich die Bemessung des Schadensersatzbetrages
      nach der gesetzlichen Regelung, die fuer die Forderung gelten wuerde, wenn diese
      nicht entzogen worden waere. Die entzogene Forderung wird so behandelt, als habe
      sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Ablauf des 5. Juli 1959
      zugestanden.
      (2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung."
14.   § 21 entfaellt.
15.   § 22 entfaellt.
16.   § 23 zweiter Halbsatz erhaelt folgende Fassung:
      "§ 20 Abs. 1 Satz 1 findet sinngemaess Anwendung."
17.   Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefuegt:
      "(4) Die aus saarlaendischen oeffentlichen Mitteln in franzoesischen Franken
      bewirkten Leistungen sind, soweit der Anspruch nach den Absaetzen 1 und 2 auf das
      Land uebergegangen ist, im Verhaeltnis 100:0,8507 in Deutsche Mark umzurechnen."
18.   § 27 entfaellt.
19.   § 28 wird wie folgt geaendert:
      a) Absatz 1 Satz 1 erhaelt folgende Fassung:
         "Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften
         sind Ansprueche nach den §§ 2a, 12 und 13 von dem Berechtigten durch Klage vor
         der Restitutionskammer des zustaendigen Landgerichts geltend zu machen."
      b) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
         "(2) Die Klage muss bis zum 31. Maerz 1968 erhoben werden."
      c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung:
         "(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis
         zum 31. Maerz 1968 den Anspruch durch Klage vor der Restitutionskammer eines
         unzustaendigen Landgerichts im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e
         genannten Rechtsvorschriften geltend gemacht hat."
      d) Absatz 4 erhaelt folgende Fassung:
         "(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung
         feststellbarer Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1 Buchstabe e) Anwendung. Ein
         Anwaltszwang besteht nicht."
      e) In Absatz 5 werden die Worte "§ 11 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Worte "§ 11 Nr.
         1 Buchstabe e" ersetzt.

20.   §§ 29, 29a und 29b entfallen.
21.   § 30 wird wie folgt geaendert:
      a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung:
         "(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a
         bis d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach
         rueckerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtuemlich nach den §§ 189, 231
         des Bundesentschaedigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 angemeldet worden, so
         gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die
         feststellbaren Vermoegensgegenstaende erkennbar sind, fuer die Ersatz verlangt
         wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach den §§ 189, 231 des
         Bundesentschaedigungsgesetzes-Saar bis zum 31. Dezember 1959 erfolgt ist."
      b) Die Absaetze 2 und 3 entfallen.
      c) Absatz 4 erhaelt folgende Fassung:
         "(4) Ist ueber den Anspruch im Entschaedigungsverfahren ganz oder teilweise
         unanfechtbar oder rechtskraeftig entschieden worden oder eine guetliche Einigung
         rechtsgueltig zustande gekommen, wird eine Anmeldung nach Absatz 1 unwirksam,
         wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit oder
         Rechtskraft der Entscheidung oder Rechtsgueltigkeit der guetlichen Einigung im
                                             -3-
        
                                                                                

          Rueckerstattungsverfahren geltend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht
          vor dem 31. Maerz 1968. § 28 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung."

22.   In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "§ 11 Nr. 1 Buchstabe c" die Worte
      "und Buchstabe e" eingefuegt.
23.   In § 43a Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964"
      durch die Worte "jedoch nicht vor dem 18. Januar 1967" ersetzt.
24.   § 44 erhaelt folgende Fassung:
         "§ 44

      (1) Natuerliche Personen, denen im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e
      genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermoegensgegenstaende durch einen der
      in § 1 genannten Rechtstraeger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung
      einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Haerteausgleich gewaehrt werden.
      (2) Das gleiche gilt fuer juristische Personen, denen im Geltungsbereich
      der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften feststellbare
      Vermoegensgegenstaende durch einen der in § 1 genannten Rechtstraeger entzogen
      worden sind, und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnuetzig im Sinne der
      Gemeinnuetzigkeitsverordnung sind und der Haerteausgleich zur Erfuellung ihrer
      Aufgaben im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften
      erforderlich ist.
      (3) Die Haerteleistungen nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen insgesamt mit den
      Haerteleistungen nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesrueckerstattungsgesetzes in der
      Fassung des Dritten Aenderungsgesetzes zum Bundesrueckerstattungsgesetz vom 2.
      Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809) einen Betrag von 10 Millionen Deutsche
      Mark nicht uebersteigen.
      (4) Antraege nach den Absaetzen 1 und 2 sind bis zum 31. Maerz 1968 bei dem Bundesamt
      zur Regelung offener Vermoegensfragen zu stellen."
25.   § 44a entfaellt.
26.   § 46 entfaellt.
27.   § 47 entfaellt.
28.   § 48 entfaellt.

Art III
-

Art IV
-

Art V
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art VI
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkuendung in Kraft.




                                              -4-