Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
vom 01.08.1959
"Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 11.12.2008 I 2418
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.10.1979 Massgaben fuer beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BRA
die Massgaben sind nicht mehr anzuwenden
Vgl. Gesetz ueber Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit v. 1.7.1960 300-
7 (Soweit das Gesetz eine Ermaechtigung der obersten Landesbehoerden zum Erlass von
Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landesregierungen hierzu ermaechtigt)
Das G ist in den beigetretenen fuenf Laendern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) abweichend
von Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 7 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 921 gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach Massgabe d. Satzes 4 u. Abs. 2 bis
13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994 in Kraft getreten; es gilt gem. Abschn.
IV Nr. 1 Buchst. a EinigVtr im beigetretenen Teil des Landes Berlin mit Massgaben, die
gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 G v. 2.9.1994 I 2278 geaendert wurden.
Inhaltsuebersicht
ERSTER TEIL
Der Rechtsanwalt
Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege ........... § 1
Beruf des Rechtsanwalts .................................. § 2
Recht zur Beratung und Vertretung ........................ § 3
ZWEITER TEIL
Die Zulassung des Rechtsanwalts
Erster Abschnitt
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
1. Allgemeine Voraussetzung
Befaehigung zum Richteramt ................................ § 4
Freizuegigkeit ............................................ § 5
2. Erteilung, Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft .............. § 6
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ........... § 7
Entscheidung ueber den Antrag ............................. § 8
Aerztliches Gutachten im Zulassungsverfahren .............. § 8a
Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer
in bestimmten Faellen ..................................... § 9
Aussetzung des Zulassungsverfahrens ...................... § 10
Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der
Landesjustizverwaltung ................................... § 11
Urkunde ueber die Zulassung ............................... § 12
Erloeschen der Zulassung .................................. § 13
Ruecknahme und Widerruf der Zulassung ..................... § 14
Aerztliches Gutachten im Widerrufsverfahren ............... § 15
Verfahren bei Ruecknahme oder Widerruf .................... § 16
Erloeschen der Befugnis zur Fuehrung der
Berufsbezeichnung ........................................ § 17
Zweiter Abschnitt
Die Zulassung bei einem Gericht
Lokalisierung ............................................ § 18
Antrag auf Zulassung bei einem Gericht ................... § 19
Versagung der Zulassung .................................. § 20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ..................... § 21
(weggefallen) ............................................ § 22
Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht .... § 23
(weggefallen) ............................................ § 24
Ausschliesslichkeit der Zulassung bei dem Oberlandesgericht § 25
Vereidigung des Rechtsanwalts ............................ § 26
Wohnsitz und Kanzlei ..................................... § 27
Zweigstelle und Sprechtage ............................... § 28
Ausnahmen von der Kanzleipflicht ......................... § 29
Kanzleien in anderen Staaten ............................. § 29a
Zustellungsbevollmaechtigter .............................. § 30
Eintragung in die Liste der Rechtsanwaelte ................ § 31
Aufnahme der Taetigkeit als Rechtsanwalt .................. § 32
Wechsel der Zulassung .................................... § 33
Wechsel der Zulassung bei Aenderung der Gerichtseinteilung. § 33a
Erloeschen der Zulassung .................................. § 34
Widerruf der Zulassung bei einem Gericht ................. § 35
Loeschung in der Anwaltsliste ............................. § 36
Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften fuer das Verwaltungsverfahren
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Uebermittlung personenbezogener Informationen ............. § 36a
-1-
Vierter Abschnitt
Das Verfahren bei Antraegen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen
Form der Antraege ......................................... § 37
Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der
Rechtsanwaltskammer ...................................... § 38
Antrag bei Bescheiden und Verfuegungen der
Landesjustizverwaltung ................................... § 39
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ..................... § 40
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes .................... § 41
Sofortige Beschwerde ..................................... § 42
Fuenfter Abschnitt
(weggefallen) ............................................ § 42a
(weggefallen) ............................................ § 42b
(weggefallen) ............................................ § 42c
(weggefallen) ............................................ § 42d
DRITTER TEIL
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwaelte
Erster Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Berufspflicht ................................. § 43
Grundpflichten des Rechtsanwalts ......................... § 43a
Werbung .................................................. § 43b
Fachanwaltschaft ......................................... § 43c
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags .................. § 44
Versagung der Berufstaetigkeit ............................ § 45
Rechtsanwaelte in staendigen Dienstverhaeltnissen ........... § 46
Rechtsanwaelte im oeffentlichen Dienst ..................... § 47
Pflicht zur Uebernahme der Prozessvertretung ............... § 48
Pflichtverteidigung, Beistandsleistung ................... § 49
Pflicht zur Uebernahme der Beratungshilfe ................. § 49a
Verguetung ................................................ § 49b
Handakten des Rechtsanwalts .............................. § 50
Berufshaftpflichtversicherung ............................ § 51
Vertragliche Begrenzung von Ersatzanspruechen ............ § 51a
(weggefallen) ............................................ § 51b
(weggefallen) ............................................ § 52
Bestellung eines allgemeinen Vertreters .................. § 53
Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des
Rechtsanwalts ............................................ § 54
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei .................. § 55
Besondere Pflichten gegenueber dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer ...................................... § 56
Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen
Pflichten ................................................ § 57
Einsicht in die Personalakten ............................ § 58
Ausbildung von Referendaren .............................. § 59
Berufliche Zusammenarbeit ................................ § 59a
Satzungskompetenz ........................................ § 59b
Zweiter Abschnitt
Rechtsanwaltsgesellschaften
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; Beteiligung
an beruflichen Zusammenschluessen ........................ § 59c
Zulassungsvoraussetzungen ................................ § 59d
Gesellschafter ........................................... § 59e
Geschaeftsfuehrung ......................................... § 59f
Zulassungsverfahren ...................................... § 59g
Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf der Zulassung .......... § 59h
Kanzlei und Zweigniederlassung ........................... § 59i
Berufshaftpflichtversicherung ............................ § 59j
Firma .................................................... § 59k
Vertretung vor Gerichten und Behoerden .................... § 59l
Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften;
Verschwiegenheitspflicht ................................. § 59m
VIERTER TEIL
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer ......... § 60
Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer ............... § 61
Stellung der Rechtsanwaltskammer ......................... § 62
Zweiter Abschnitt
Die Organe der Rechtsanwaltskammer
1. Der Vorstand
Zusammensetzung des Vorstandes ........................... § 63
Wahlen zum Vorstand ...................................... § 64
Voraussetzungen der Waehlbarkeit .......................... § 65
Ausschluss von der Waehlbarkeit ............................ § 66
Recht zur Ablehnung der Wahl ............................. § 67
Wahlperiode .............................................. § 68
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ........ § 69
Sitzungen des Vorstandes ................................. § 70
Beschlussfaehigkeit des Vorstandes ......................... § 71
Beschluesse des Vorstandes ................................ § 72
Aufgaben des Vorstandes .................................. § 73
Einheitliche Stelle ................................. § 73a
Ruegerecht des Vorstandes ................................. § 74
Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung .............. § 74a
Ehrenamtliche Taetigkeit des Vorstandes ................... § 75
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit ..... § 76
Abteilungen des Vorstandes ............................... § 77
2. Das Praesidium
Zusammensetzung und Wahl ................................. § 78
Aufgaben des Praesidiums .................................. § 79
Aufgaben des Praesidenten ................................. § 80
Berichte ueber die Taetigkeit der Kammer und ueber
Wahlergebnisse ........................................... § 81
Aufgaben des Schriftfuehrers .............................. § 82
Aufgaben des Schatzmeisters .............................. § 83
Einziehung rueckstaendiger Beitraege ........................ § 84
3. Die Versammlung der Kammer
Einberufung der Versammlung .............................. § 85
Einladung und Einberufungsfrist .......................... § 86
Ankuendigung der Tagesordnung ............................. § 87
Wahlen und Beschluesse der Kammer ......................... § 88
Aufgaben der Kammerversammlung ........................... § 89
Dritter Abschnitt
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschluessen
Voraussetzungen der Nichtigkeit .......................... § 90
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ..................... § 91
FUeNFTER TEIL
Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
-2-
Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
Bildung des Anwaltsgerichts .............................. § 92
Besetzung des Anwaltsgerichts ............................ § 93
Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts ............. § 94
Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts ........ § 95
Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts ................ § 96
Geschaeftsverteilung ...................................... § 97
Geschaeftsstelle und Geschaeftsordnung ..................... § 98
Amts- und Rechtshilfe .................................... § 99
Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof
Bildung des Anwaltsgerichtshofes ......................... § 100
Besetzung des Anwaltsgerichtshofes ....................... § 101
Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des
Anwaltsgerichtshofes ..................................... § 102
Ernennung von Rechtsanwaelten zu Mitgliedern des
Anwaltsgerichtshofes ..................................... § 103
Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes ............ § 104
Geschaeftsverteilung und Geschaeftsordnung ................. § 105
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Besetzung des Senats fuer Anwaltssachen ................... § 106
Rechtsanwaelte als Beisitzer .............................. § 107
Voraussetzungen fuer die Berufung zum Beisitzer und
Recht zur Ablehnung ...................................... § 108
Enthebung vom Amt des Beisitzers ......................... § 109
Stellung der Rechtsanwaelte als Beisitzer und Pflicht
zur Verschwiegenheit ..................................... § 110
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen ............... § 111
Entschaedigung der anwaltlichen Beisitzer ................. § 112
SECHSTER TEIL
Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Ahndung einer Pflichtverletzung .......................... § 113
Anwaltsgerichtliche Massnahmen ............................ § 114
Wirkungen des Vertretungsverbots, Zuwiderhandlungen ...... § 114a
Verjaehrung der Verfolgung einer Pflichtverletzung ........ § 115
Ruege und anwaltsgerichtliche Massnahme .................... § 115a
Anderweitige Ahndung ..................................... § 115b
Vorschriften fuer Geschaeftsfuehrer von
Rechtsanwaltsgesellschaften .............................. § 115c
SIEBENTER TEIL
Das anwaltsgerichtliche Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschriften fuer das Verfahren ........................... § 116
Keine Verhaftung des Rechtsanwalts ....................... § 117
Verteidigung ............................................. § 117a
Akteneinsicht ............................................ § 117b
Verhaeltnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
zum Straf- oder Bussgeldverfahren ......................... § 118
Verhaeltnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten ......... § 118a
Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ........... § 118b
Zweiter Abschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
1. Allgemeine Vorschriften
Zustaendigkeit ............................................ § 119
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ........................ § 120
Gegenseitige Unterrichtung von
Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer ............... § 120a
2. Die Einleitung des Verfahrens
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ........... § 121
Gerichtliche Entscheidung ueber die Einleitung des
Verfahrens ............................................... § 122
Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens .......................... § 123
(weggefallen) ............................................ § 124
(weggefallen) ............................................ § 125
(weggefallen) ............................................ § 126
(weggefallen) ............................................ § 127
(weggefallen) ............................................ § 128
(weggefallen) ............................................ § 129
Inhalt der Anschuldigungsschrift ......................... § 130
Entscheidung ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens
vor dem Anwaltsgericht ................................... § 131
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses ......... § 132
Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses ..................... § 133
3. Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts ..... § 134
Nichtoeffentliche Hauptverhandlung ........................ § 135
(weggefallen) ............................................ § 136
Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter ........................................ § 137
Verlesen von Protokollen ................................. § 138
Entscheidung des Anwaltsgerichts ......................... § 139
Protokollfuehrer .......................................... § 140
Ausfertigung der Entscheidungen .......................... § 141
Dritter Abschnitt
Die Rechtsmittel
1. Die Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
Beschwerde ............................................... § 142
Berufung ................................................. § 143
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem
Anwaltsgerichtshof ....................................... § 144
2. Das Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
Revision ................................................. § 145
Einlegung der Revision und Verfahren ..................... § 146
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem
Bundesgerichtshof ........................................ § 147
Vierter Abschnitt
Die Sicherung von Beweisen
Anordnung der Beweissicherung ............................ § 148
Verfahren ................................................ § 149
Fuenfter Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorlaeufige Massnahme
Voraussetzung des Verbotes ............................... § 150
Verfahren zur Erzwingung des Antrags der
Staatsanwaltschaft ....................................... § 150a
-3-
Muendliche Verhandlung .................................... § 151
Abstimmung ueber das Verbot ............................... § 152
Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung ............... § 153
Zustellung des Beschlusses ............................... § 154
Wirkungen des Verbotes ................................... § 155
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot ....................... § 156
Beschwerde ............................................... § 157
Ausserkrafttreten des Verbotes ............................ § 158
Aufhebung des Verbotes ................................... § 159
Dreimonatsfrist .......................................... § 159a
Pruefung der Fortdauer des Verbotes ....................... § 159b
Mitteilung des Verbotes .................................. § 160
Bestellung eines Vertreters .............................. § 161
Gegenstaendlich beschraenktes Vertretungsverbot ............ § 161a
ACHTER TEIL
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt
Allgemeines
Entsprechende Anwendung von Vorschriften ................. § 162
Zustaendigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des
Bundesgerichtshofes ...................................... § 163
Zweiter Abschnitt
Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Besondere Voraussetzung fuer die Zulassung ................ § 164
Wahlausschuss fuer Rechtsanwaelte bei dem
Bundesgerichtshof ........................................ § 165
Vorschlagslisten fuer die Wahl ............................ § 166
Pruefung des Wahlausschusses .............................. § 167
Akteneinsicht ............................................ § 167a
Entscheidung des Wahlausschusses ......................... § 168
Mitteilung des Wahlergebnisses ........................... § 169
Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung ............... § 170
Ausschliesslichkeit der Zulassung ......................... § 171
Dritter Abschnitt
Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwaelte bei dem Bundesgerichtshof
Beschraenkung des Auftretens vor anderen Gerichten ........ § 172
Sozietaet ................................................. § 172a
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der
Kanzlei .................................................. § 173
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
Zusammensetzung und Vorstand ............................. § 174
NEUNTER TEIL
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer ... § 175
Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer ................... § 176
Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer ................... § 177
Beitraege zur Bundesrechtsanwaltskammer ................... § 178
Zweiter Abschnitt
Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
1. Das Praesidium
Zusammensetzung des Praesidiums ........................... § 179
Wahlen zum Praesidium ..................................... § 180
Recht zur Ablehnung der Wahl ............................. § 181
Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden .................. § 182
Ehrenamtliche Taetigkeit des Praesidiums ................... § 183
Pflicht zur Verschwiegenheit ............................. § 184
Aufgaben des Praesidenten ................................. § 185
Aufgaben des Schatzmeisters .............................. § 186
2. Die Hauptversammlung
Versammlung der Mitglieder ............................... § 187
Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der
Hauptversammlung ......................................... § 188
Einberufung der Hauptversammlung ......................... § 189
Beschluesse der Hauptversammlung .......................... § 190
3. Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschluessen
Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof .................................... § 191
4. Die Satzungsversammlung
Einrichtung und Aufgabe .................................. § 191a
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Satzungsversammlung ...................................... § 191b
Einberufung und Stimmrecht ............................... § 191c
Leitung der Versammlung, Beschlussfassung ................. § 191d
Pruefung von Beschluessen der Satzungsversammlung
durch die Aufsichtsbehoerde ............................... § 191e
ZEHNTER TEIL
Die Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Die Gebuehren der Justizverwaltung
Gebuehren fuer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
und die Zulassung bei einem Gericht ...................... § 192
Gebuehr fuer die Bestellung eines Vertreters ............... § 193
Faelligkeit, Ermaessigung oder Erlass der Gebuehren ........... § 194
Zweiter Abschnitt
Die Kosten in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Antraegen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die
Festsetzung des Zwangsgeldes oder ueber die Ruege
Gebuehrenfreiheit, Auslagen ............................... § 195
Kosten bei Antraegen auf Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens .......................... § 196
Kostenpflicht des Verurteilten ........................... § 197
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Antraegen auf
anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung
oder die Festsetzung des Zwangsgeldes oder ueber
die Ruege ................................................. § 197a
Haftung der Rechtsanwaltskammer .......................... § 198
Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem
Anwaltsgericht ........................................... § 199
Dritter Abschnitt
Die Kosten des Verfahrens bei Antraegen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und ueber Wahlen und Beschluesse
Anwendung der Kostenordnung .............................. § 200
Kostenpflicht des Antragstellers und der
Rechtsanwaltskammer ...................................... § 201
Gebuehr fuer das Verfahren ................................. § 202
Entscheidung ueber Erinnerungen ........................... § 203
ELFTER TEIL
Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Massnahmen und der Kosten. Die Tilgung
Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Massnahmen ......... § 204
Beitreibung der Kosten ................................... § 205
-4-
Tilgung .................................................. § 205a
ZWOeLFTER TEIL
Anwaelte aus anderen Staaten
Niederlassung ............................................ § 206
Verfahren, berufliche Stellung ........................... § 207
DREIZEHNTER TEIL
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Uebergangsvorschriften
Bewerber mit Befaehigung zum hoeheren Verwaltungsdienst .... § 208
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz ........................... § 209
Fruehere Erlaubnisse zum Fuehren einer
Fachanwaltsbezeichnung ................................... § 210
Unbeachtliche Verurteilungen ............................. § 211
Nachholen der Zulassung bei einem Gericht ................ § 212
Befreiung von der Residenzpflicht ........................ § 213
Befreiung von der Voraussetzung der Befaehigung
zum Richteramt ........................................... § 214
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern ................. § 215
(weggefallen) ............................................ §§ 216-220
Bundesrechtsanwaltskammer als Aufnahmeeinrichtung ........ § 221
(weggefallen) ............................................ § 222
Zweiter Abschnitt
Schlussvorschriften
Ergaenzende Vorschriften ueber den Rechtsschutz ............ § 223
Uebertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behoerden ... § 224
Uebertragung von Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer .. § 224a
Auftreten der Rechtsanwaelte vor Gerichten und Behoerden
der Laender ............................................... § 225
Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und
Oberlandesgericht ........................................ § 226
Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht ... § 227
Uebergangsvorschriften fuer Rechtsanwaelte an den
(weggefallen) ............................................ § 227a
(weggefallen) ............................................ § 227b
Bestimmung des zustaendigen Anwaltsgerichts oder des
zustaendigen Anwaltsgerichtshofes durch das oberste
Landesgericht ............................................ § 228
Verfahren bei Zustellungen ............................... § 229
Aenderung der Zivilprozessordnung .......................... § 230
Aenderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen ............................. § 231
Aufhebung von Vorschriften ............................... § 232
Rechtsnachfolge der ehemaligen Reichs-Rechtsanwaltskammer § 233
Besondere landesrechtliche Beschraenkungen fuer den
Zugang zur Rechtsanwaltschaft ............................ § 234
Verweisungen in anderen Vorschriften ..................... § 235
Geltung in Berlin ........................................ § 236
Inkrafttreten ............................................ § 237
Erster Teil
Der Rechtsanwalt
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhaengiges Organ der Rechtspflege.
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt uebt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Taetigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhaengige Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behoerden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschraenkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in
Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor
Gerichten, Schiedsgerichten oder Behoerden vertreten zu lassen.
Zweiter Teil
Die Zulassung des Rechtsanwalts
Erster Abschnitt
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-5-
1.
Allgemeine Voraussetzung
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befaehigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen
nach dem Gesetz ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland vom
9. Maerz 2000 (BGBl. I S. 182) erfuellt oder die Eignungspruefung nach diesem Gesetz
bestanden hat.
§ 5 Freizuegigkeit
Wer in einem deutschen Land die Befaehigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch
in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.
2.
Erteilung, Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ueber den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk
die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will.
(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gruenden abgelehnt werden.
§ 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein
Grundrecht verwirkt hat;
2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur
Bekleidung oeffentlicher Aemter nicht besitzt;
3. wenn der Bewerber durch rechtskraeftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberuehrt;
4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren ueber die Richteranklage auf Entlassung
oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege
rechtskraeftig erkannt worden ist;
5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dass ihn unwuerdig
erscheinen laesst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuueben;
6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise
bekaempft;
7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig
ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemaess auszuueben;
8. wenn der Bewerber eine Taetigkeit ausuebt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts,
insbesondere seiner Stellung als unabhaengiges Organ der Rechtspflege nicht
vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhaengigkeit gefaehrden kann;
9. wenn der Bewerber sich im Vermoegensverfall befindet; ein Vermoegensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Bewerbers eroeffnet
oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
-6-
zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
denn, dass er die ihm uebertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine
Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom
18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
§ 8 Aerztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung ueber den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich
ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu
bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes ueber
seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und,
wenn dies ein Amtsarzt fuer notwendig haelt, auch auf einer klinischen Beobachtung des
Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.
(2) Verfuegungen nach Absatz 1 sind mit Gruenden zu versehen und dem Bewerber
zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei
dem Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zustaendig ist der
Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber zugelassen
werden will.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Rechtsanwaltskammer
nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurueckgenommen.
§ 9 (weggefallen)
-
§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
(1) Die Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann
ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein
Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.
(2) Die Entscheidung ueber den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber
die oeffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfaehigkeit zur Bekleidung
oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann, erhoben ist.
(3) Ueber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden,
wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des
Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.
§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Bescheid, durch den die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gruenden zu versehen. Er ist dem Bewerber
zuzustellen.
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Zustaendig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der
Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
(3) Hat die Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne
zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
§ 12 Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushaendigung einer von
der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
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(2) Die Urkunde darf erst ausgehaendigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51)
nachgewiesen oder eine vorlaeufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden
Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwaeltin"
oder "Rechtsanwalt" ausgeuebt werden.
§ 12a Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwoere bei Gott dem Allmaechtigen und Allwissenden, die verfassungsmaessige Ordnung
zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfuellen, so wahr mir
Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des
Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen
Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgruenden keinen Eid leisten will, muss folgendes
Geloebnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmaessige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines
Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfuellen."
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Geloebnis nach Absatz
4, so treten an die Stelle der Woerter "eines Rechtsanwalts" die Woerter "einer
Rechtsanwaeltin".
(6) Ueber die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides
oder des Geloebnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und
einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den
Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.
§ 13 Erloeschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskraeftiges Urteil
auf Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Ruecknahme oder
der Widerruf der Zulassung bestandskraeftig geworden ist.
§ 14 Ruecknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung fuer die Zukunft
zurueckzunehmen, wenn Tatsachen nachtraeglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die
Zulassung haette versagt werden muessen. Von der Ruecknahme der Zulassung kann abgesehen
werden, wenn die Gruende, aus denen die Zulassung haette versagt werden muessen, nicht
mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein
Grundrecht verwirkt hat;
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur
Bekleidung oeffentlicher Aemter verloren hat;
3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig
ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemaess auszuueben, es sei denn, dass sein
Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefaehrdet;
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der
Rechtsanwaltskammer gegenueber schriftlich verzichtet hat;
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt,
in das Dienstverhaeltnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
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Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das
fruehere Dienstverhaeltnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als
Berufssoldat zurueckgefuehrt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6. (weggefallen)
7. wenn der Rechtsanwalt in Vermoegensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch
die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefaehrdet sind; ein Vermoegensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Rechtsanwalts eroeffnet
oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8. wenn der Rechtsanwalt eine Taetigkeit ausuebt, die mit seinem Beruf, insbesondere
seiner Stellung als unabhaengiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder
das Vertrauen in seine Unabhaengigkeit gefaehrden kann; dies gilt nicht, wenn der
Widerruf fuer ihn eine unzumutbare Haerte bedeuten wuerde;
9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§
51) unterhaelt.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk
der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);
2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a
Abs. 2 gemachte Auflage erfuellt;
3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu
unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige
Zustellungsbevollmaechtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmaechtigten
bestellt;
4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden
ist.
§ 15 (weggefallen)
-
§ 16 Verfahren bei Ruecknahme oder Widerruf
(1) Die Ruecknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von
der Rechtsanwaltskammer verfuegt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Wird der
Rechtsanwalt waehrend der Dauer eines Ruecknahme oder Widerrufsverfahrens in eine andere
Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 Abs. 3), geht die Zustaendigkeit nach Satz 1 im
Zeitpunkt der Aufnahme auf diese ueber. Die bisher zustaendige Rechtsanwaltskammer teilt
der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer unverzueglich mit, dass ein Verfahren eingeleitet
wurde. Die bisher zustaendige Rechtsanwaltskammer kann das Verfahren fortfuehren und die
Verfuegung nach Satz 1 treffen, wenn dies der einfachen und zweckmaessigen Durchfuehrung
des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in diesen Faellen
informiert sie die aufnehmende Rechtsanwaltskammer ueber ihre Entscheidung.
(2) Vor der Ruecknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hoeren.
(3) Ist der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gruenden zur Wahrnehmung seiner
Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der
Rechtsanwaltskammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die
Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fuer
das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Buergerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt
werden.
(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14
Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Wird das
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Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer
gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklaert werden soll, nicht nur voruebergehend
unfaehig ist, seinen Beruf ordnungsgemaess auszuueben.
(4) Die Ruecknahme- oder Widerrufsverfuegung ist mit Gruenden zu versehen und dem
Rechtsanwalt zuzustellen.
(4a) Gehoert der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Ruecknahme oder der
Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzueglich
mitzuteilen.
(5) Gegen die Ruecknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann
der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfuegung bei dem
Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zustaendig ist der
Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer
gehoert, die die Verfuegung erlassen hat.
(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfaellt,
wenn die Rechtsanwaltskammer im ueberwiegenden oeffentlichen Interesse die sofortige
Vollziehung ihrer Verfuegung besonders anordnet. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 9 ist
die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Verfuegung ist schriftlich zu begruenden. Auf Antrag des Rechtsanwalts
kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Faellen ohne muendliche Verhandlung, die
aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann
vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2
und § 161 entsprechend anzuwenden.
§ 17 Erloeschen der Befugnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Erloeschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis,
die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwaeltin" zu fuehren. Die Bezeichnung
darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die fruehere Berechtigung hinweist, gefuehrt
werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen
koerperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet,
die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat,
widerrufen, wenn nachtraeglich Umstaende eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das
Erloeschen, die Ruecknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
sich ziehen wuerden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den frueheren Rechtsanwalt zu
hoeren.
Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
§ 18 (weggefallen)
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§§ 19 bis 21 (weggefallen)
-
§ 22
(weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
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-
§ 24
(weggefallen)
§ 25 (weggefallen)
-
§ 26 (weggefallen)
-
§ 27 Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist,
eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er
dies der Rechtsanwaltskammer unverzueglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle
im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer
anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer
verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer
nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk
nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen
Rechtsanwaltskammer. Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen
Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit. Gehoert der Rechtsanwalt zugleich
einer Notarkammer an, hat die abgebende Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des
Erloeschens der Mitgliedschaft der zustaendigen Landesjustizverwaltung unverzueglich
mitzuteilen.
§ 28 (weggefallen)
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§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Haerten kann die
Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten
Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hoeren.
(3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung
nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gruenden zu
versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der
Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zustaendig ist der Anwaltsgerichtshof bei
dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
(4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt auch
in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhaelt.
(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seinen Kanzleien
ausschliesslich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht
ueberwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.
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(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem
anderen Staat sowie deren Aenderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29 Abs. 2 und
3 sowie § 11 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 30 Zustellungsbevollmaechtigter
(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat
er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmaechtigten zu benennen.
(2) An den Zustellungsbevollmaechtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der
Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmaechtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die
Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das
Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmaechtigten nicht ausfuehrbar
ist.
§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis
(1) Die Rechtsanwaltskammer fuehrt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem
Bezirk zugelassenen Rechtsanwaelte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten
Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer
gefuehrtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die
Rechtsanwaltskammer traegt die datenschutzrechtliche Verantwortung fuer die von ihr
in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere fuer die Rechtmaessigkeit der
Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse dienen der Information der
Behoerden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter.
Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.
(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die
Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der
Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmaechtigten (§ 30) benannt hat.
(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der
Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Faellen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs.
2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen
sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abaenderung einzutragen.
(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird geloescht, sobald die Zulassung erloschen,
der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben
ist. Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer
berichtigt.
(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Fuehrung des
Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§§ 32 bis 36 (weggefallen)
-
Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften fuer das Verwaltungsverfahren
§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Uebermittlung
personenbezogener Informationen
(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient
sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemaessem Ermessen fuer erforderlich haelt.
Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschraenkte Auskuenfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des
Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
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(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung
des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverstaendnis mit der
Verwendung von Beweismitteln erklaeren. Sein Antrag auf Gewaehrung von Rechtsvorteilen
ist zurueckzuweisen, wenn die Rechtsanwaltskammer infolge seiner Verweigerung
der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klaeren kann. Der Bewerber oder
Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Gerichte und Behoerden uebermitteln personenbezogene Informationen, die fuer die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, fuer die Ruecknahme oder fuer den Widerruf einer
Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung
eines Ruegeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der
uebermittelnden Stelle erforderlich sind, der fuer die Entscheidung zustaendigen Stelle,
soweit hierdurch schutzwuerdige Interessen des Betroffenen nicht beeintraechtigt werden
oder das oeffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ueberwiegt.
Die Uebermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Informationen ueber die Hoehe rueckstaendiger Steuerschulden koennen
entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der
Zulassung wegen Vermoegensverfalls uebermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die
Steuerdaten nur fuer den Zweck verwenden, fuer den sie ihr uebermittelt worden sind.
(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene
Informationen ueber den Rechtsanwalt an die zustaendige Berufskammer uebermitteln, soweit
1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht der uebermittelnden Stelle zur Erfuellung
der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf
oder der Einleitung eines Ruegeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens
erforderlich ist und
2. durch die Uebermittlung schutzwuerdige Interessen des Betroffenen nicht
beeintraechtigt werden oder das oeffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
des Betroffenen ueberwiegt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Das Verfahren bei Antraegen auf gerichtliche Entscheidung
in Zulassungssachen
§ 37 Antrag
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich
einzureichen.
(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfuegung, gegen die er sich wendet,
bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die
angefochtene Verfuegung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwaltskammer
verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf
gestuetzt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht
erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begruendung des
Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angefuehrt werden.
(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermaechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden,
kann der Antrag nur darauf gestuetzt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
ueberschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermaechtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
§ 38 (weggefallen)
-
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§ 39 (weggefallen)
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§ 40 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
(1) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem
Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden
bestimmten Frist zu aeussern.
(2) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet ueber den Antrag auf Grund muendlicher
Verhandlung. Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdruecklich
auf sie verzichten.
(3) Die muendliche Verhandlung ist nicht oeffentlich. Beamten der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes
der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der
Anwaltsgerichtshof kann nach Anhoerung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhoerer
zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muss, auf Antrag eines anderen Beteiligten
kann die Oeffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Oeffentlichkeit sinngemaess anzuwenden.
(4) Auf das Verfahren sind im uebrigen die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
§ 41 Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet ueber den Antrag durch Beschluss, der mit Gruenden
zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) (weggefallen)
(3) Haelt der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfuegung
der Rechtsanwaltskammer angefochten wird, fuer begruendet, so hebt er den Bescheid
oder die Verfuegung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und
ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die
Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist
die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung
der Rechtsanwaltskammer aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu bescheiden.
(4) Haelt der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch fuer beschwert, dass die
Rechtsanwaltskammer ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so
spricht er die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, ihn zu bescheiden.
(5) (weggefallen)
§ 42 Sofortige Beschwerde
(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die
sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf
1. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder
2. Aufhebung der Ruecknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zurueckgewiesen hat.
(2) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der
Anwaltsgerichtshof in den Faellen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfuegung der
Rechtsanwaltskammer aufgehoben hat.
(3) (weggefallen)
(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
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(5) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet
auch ueber Antraege auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6).
(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Im uebrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemaess.
Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die
berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwaelte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 43 Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuueben. Er hat sich innerhalb
und ausserhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des
Rechtsanwalts erfordert, wuerdig zu erweisen.
§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhaengigkeit
gefaehrden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich
auf alles, was ihm in Ausuebung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht
fuer Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
beduerfen.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausuebung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung
von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Aeusserungen handelt, zu denen andere
Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermoegenswerte zu
der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzueglich an den
Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
§ 43b Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie ueber die berufliche Taetigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im
Einzelfall gerichtet ist.
§ 43c Fachanwaltschaft
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet
erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehoert, die Befugnis
verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu fuehren. Fachanwaltsbezeichnungen gibt
es fuer das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die
Befugnis darf fuer hoechstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Ueber den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid,
- 15 -
nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise ueber
den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprueft hat.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet fuer jedes Fachgebiet einen Ausschuss und
bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuss gehoeren mindestens drei Rechtsanwaelte an;
diese koennen Mitglieder mehrerer Ausschuesse sein. Die §§ 75 und 76 sind entsprechend
anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern koennen gemeinsame Ausschuesse bilden.
(4) Die Erlaubnis zum Fuehren der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung fuer die
Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurueckgenommen werden, wenn Tatsachen
nachtraeglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis haette versagt werden
muessen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene
Fortbildung unterlassen wird.
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht
annehmen will, muss die Ablehnung unverzueglich erklaeren. Er hat den Schaden zu ersetzen,
der aus einer schuldhaften Verzoegerung dieser Erklaerung entsteht.
§ 45 Versagung der Berufstaetigkeit
Der Rechtsanwalt darf nicht taetig werden:
1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt,
Angehoeriger des oeffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder
Notariatsverwalter bereits taetig geworden ist;
2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen
hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus
ihr betrieben wird;
3. wenn er gegen den Traeger des von ihm verwalteten Vermoegens vorgehen soll
in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter,
Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in aehnlicher Funktion bereits befasst war;
4. wenn er in derselben Angelegenheit ausserhalb seiner Anwaltstaetigkeit oder einer
sonstigen Taetigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich taetig war;
dies gilt nicht, wenn die berufliche Taetigkeit beendet ist.
(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Traeger des
zu verwaltenden Vermoegens befasst war, als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter,
Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in aehnlicher Funktion taetig zu werden;
2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, ausserhalb
seiner Anwaltstaetigkeit oder einer sonstigen Taetigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1
Satz 1 beruflich taetig zu werden.
(3) Die Verbote der Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die mit dem Rechtsanwalt in
Sozietaet oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung verbundenen
oder verbunden gewesenen Rechtsanwaelte und Angehoerigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne der Absaetze 1 und 2 befasst war.
§ 46 Rechtsanwaelte in staendigen Dienstverhaeltnissen
(1) Der Rechtsanwalt darf fuer einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines staendigen
Dienst- oder aehnlichen Beschaeftigungsverhaeltnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur
Verfuegung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft
als Rechtsanwalt taetig werden.
(2) Der Rechtsanwalt darf nicht taetig werden:
1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem staendigen
Dienst- oder aehnlichen Beschaeftigungsverhaeltnis Rechtsrat erteilt, bereits
rechtsbesorgend taetig geworden ist;
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2. als sonstiger Berater, der in einem staendigen Dienst- oder aehnlichen
Beschaeftigungsverhaeltnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit
bereits als Rechtsanwalt befasst war.
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch fuer die mit dem Rechtsanwalt in Sozietaet
oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung verbundenen oder
verbunden gewesenen Rechtsanwaelte und Angehoerigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befasst war.
§ 47 Rechtsanwaelte im oeffentlichen Dienst
(1) Rechtsanwaelte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit
ernannt zu sein, die in das Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden
oder die voruebergehend als Angestellte im oeffentlichen Dienst taetig sind, duerfen ihren
Beruf als Rechtsanwalt nicht ausueben, es sei denn, dass sie die ihnen uebertragenen
Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt
auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst
auszuueben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefaehrdet werden.
(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein oeffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhaeltnis
berufen zu sein, und darf er nach den fuer das Amt massgebenden Vorschriften den Beruf
als Rechtsanwalt nicht selbst ausueben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen
Antrag einen Vertreter bestellen.
(3) (weggefallen)
§ 48 Pflicht zur Uebernahme der Prozessvertretung
(1) Der Rechtsanwalt muss im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder
die Beistandschaft uebernehmen,
1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozessordnung, des § 4a Abs. 2
der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften zur vorlaeufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
beigeordnet ist;
2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozessordnung beigeordnet
ist;
3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozessordnung als Beistand
beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfuer wichtige
Gruende vorliegen.
§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung uebernehmen,
wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes als Beistand bestellt
ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 49a Pflicht zur Uebernahme der Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene
Beratungshilfe zu uebernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem
Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft fuer die
Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung
im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
- 17 -
§ 49b Verguetung
(1) Es ist unzulaessig, geringere Gebuehren und Auslagen zu vereinbaren oder zu
fordern, als das Rechtsanwaltsverguetungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes
bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umstaenden in der Person des
Auftraggebers, insbesondere dessen Beduerftigkeit, Rechnung tragen durch Ermaessigung oder
Erlass von Gebuehren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Verguetung oder ihre Hoehe vom Ausgang der Sache
oder vom Erfolg der anwaltlichen Taetigkeit abhaengig gemacht wird oder nach denen der
Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhaelt (Erfolgshonorar),
sind unzulaessig, soweit das Rechtsanwaltsverguetungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten,
Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulaessig. Ein
Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird,
dass sich die gesetzlichen Gebuehren ohne weitere Bedingungen erhoehen.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebuehren oder sonstiger Vorteile fuer
die Vermittlung von Auftraegen, gleichviel ob im Verhaeltnis zu einem Rechtsanwalt oder
Dritten gleich welcher Art, ist unzulaessig. Zulaessig ist es jedoch, eine ueber den
Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsverguetungsgesetz hinausgehende
Taetigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung
der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten
Rechtsanwaelte und den sonstigen Umstaenden Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer
solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden.
Mehrere beauftragte Rechtsanwaelte duerfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und
die Gebuehren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko
entsprechenden angemessenen Verhaeltnis untereinander teilen. Die Saetze 2 und 3 gelten
nicht fuer beim Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht ausschliesslich zugelassene
Prozessbevollmaechtigte.
(4) Die Abtretung von Verguetungsforderungen oder die Uebertragung ihrer Einziehung
an Rechtsanwaelte oder rechtsanwaltliche Berufsausuebungsgemeinschaften (§ 59a)
ist zulaessig. Im Uebrigen sind Abtretung oder Uebertragung nur zulaessig, wenn
eine ausdrueckliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die
Forderung rechtskraeftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant
ueber die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenueber dem neuen Glaeubiger oder
Einziehungsermaechtigten aufzuklaeren. Der neue Glaeubiger oder Einziehungsermaechtigte ist
in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebuehren nach dem Gegenstandswert, hat der
Rechtsanwalt vor Uebernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
§ 50 Handakten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt muss durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild ueber die von
ihm entfaltete Taetigkeit geben koennen.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fuenf Jahren nach Beendigung
des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern,
bis er wegen seiner Gebuehren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit
die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstuecke nach den Umstaenden
unangemessen waere.
(4) Handakten im Sinne der Absaetze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die
Schriftstuecke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Taetigkeit von dem
Auftraggeber oder fuer ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem
Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstuecke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
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(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Fuehren von Handakten
der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
§ 51 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur
Deckung der sich aus seiner Berufstaetigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren fuer
Vermoegensschaeden abzuschliessen und die Versicherung waehrend der Dauer seiner
Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Geschaeftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Massgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
genommen werden und sich auch auf solche Vermoegensschaeden erstrecken, fuer die der
Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Buergerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz fuer jede einzelne
Pflichtverletzung zu gewaehren, die gesetzliche Haftpflichtansprueche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben koennte; dabei kann vereinbart werden,
dass saemtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, moegen
diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson
beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
1. fuer Ersatzansprueche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. fuer Ersatzansprueche aus Taetigkeiten ueber in anderen Staaten eingerichtete oder
unterhaltene Kanzleien oder Bueros,
3. fuer Ersatzansprueche aus Taetigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und
Beschaeftigung mit aussereuropaeischem Recht,
4. fuer Ersatzansprueche aus Taetigkeiten des Rechtsanwalts vor aussereuropaeischen
Gerichten,
5. fuer Ersatzansprueche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehoerige oder Sozien des
Rechtsanwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme betraegt 250.000 Euro fuer jeden Versicherungsfall. Die
Leistungen des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schaeden koennen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der
Mindestversicherungssumme ist zulaessig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der
zustaendigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kuendigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Aenderung des Versicherungsvertrages, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeintraechtigt, unverzueglich mitzuteilen. Die
Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzanspruechen auf
Antrag Auskunft ueber den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des
Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein ueberwiegendes
schutzwuerdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(7) Zustaendige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
die Rechtsanwaltskammer.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der Bundesrechtsanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Aenderung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse einen hinreichenden Schutz der Geschaedigten
sicherzustellen.
§ 51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzanspruechen
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt
bestehenden Vertragsverhaeltnis auf Ersatz eines fahrlaessig verursachten Schadens kann
beschraenkt werden:
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1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Hoehe der
Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen fuer Faelle einfacher Fahrlaessigkeit auf den
vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz
besteht.
(2) Die Mitglieder einer Sozietaet haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber
bestehenden Vertragsverhaeltnis als Gesamtschuldner. Die persoenliche Haftung auf
Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschraenkt werden auf
einzelne Mitglieder einer Sozietaet, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen
Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklaerung zu einer
solchen Beschraenkung darf keine anderen Erklaerungen enthalten und muss vom Auftraggeber
unterschrieben sein.
§ 51b
(weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
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§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
(1) Der Rechtsanwalt muss fuer seine Vertretung sorgen,
1. wenn er laenger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuueben;
2. wenn er sich laenger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem
derselben Rechtsanwaltskammer angehoerenden Rechtsanwalt uebernommen wird. Ein Vertreter
kann auch von Vornherein fuer alle Verhinderungsfaelle, die waehrend eines Kalenderjahres
eintreten koennen, bestellt werden. In anderen Faellen kann ein Vertreter nur auf Antrag
des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt uebertragen. Sie
kann auch andere Personen, welche die Befaehigung zum Richteramt erlangt haben, oder
Referendare, die seit mindestens zwoelf Monaten im Vorbereitungsdienst beschaeftigt sind,
zu Vertretern bestellen. § 7 gilt entsprechend.
(5) In den Faellen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts
wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Massnahme nach Absatz
2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu
beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt
vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag
nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfuer gesetzte Frist fruchtlos
verstrichen ist. Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird,
kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Ueber die Zulaessigkeit der
Ablehnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Faellen des Absatzes 2
Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er
vertritt.
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, fuer Rechnung und
auf Kosten des Vertretenen taetig. Die §§ 666, 667 und 670 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
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(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiraeume zu
betreten und die zur Kanzlei gehoerenden Gegenstaende einschliesslich des der anwaltlichen
Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierueber
zu verfuegen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene
darf die Taetigkeit des Vertreters nicht beeintraechtigen. Er hat dem von Amts wegen
bestellten Vertreter eine angemessene Verguetung zu zahlen, fuer die Sicherheit zu
leisten ist, wenn die Umstaende es erfordern. Koennen sich die Beteiligten ueber die
Hoehe der Verguetung oder ueber die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag
des Vertretenen oder des Vertreters die Verguetung fest. Der Vertreter ist befugt,
Vorschuesse auf die vereinbarte oder festgesetzte Verguetung zu entnehmen. Fuer die
festgesetzte Verguetung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Buerge.
§ 54 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts
Ist ein Rechtsanwalt, fuer den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind
Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Loeschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen
hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des
Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche
gilt fuer Rechtshandlungen, die vor der Loeschung des Rechtsanwalts dem Vertreter
gegenueber noch vorgenommen worden sind.
§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt
oder eine andere Person, welche die Befaehigung zum Richteramt erlangt hat, zum
Abwickler der Kanzlei bestellen. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel
nicht laenger als fuer die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist
die Bestellung, hoechstens jeweils um ein Jahr, zu verlaengern, wenn er glaubhaft macht,
dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende gefuehrt werden konnten.
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er fuehrt die
laufenden Auftraege fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue
Auftraege anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene
Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt fuer die schwebenden Angelegenheiten als von der
Partei bevollmaechtigt, sofern diese nicht fuer die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer
Weise gesorgt hat.
(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler
ist berechtigt, jedoch ausser im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht
verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen fuer
Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch fuer die Kanzlei eines frueheren Rechtsanwalts bestellt
werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurueckgenommen oder
widerrufen ist.
§ 56 Besondere Pflichten gegenueber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu
geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder
dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der
Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch
wahrheitsgemaesse Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen wuerde,
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung
verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur
Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzueglich anzuzeigen,
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1. dass er ein Beschaeftigungsverhaeltnis eingeht oder dass eine wesentliche Aenderung
eines bestehenden Beschaeftigungsverhaeltnisses eintritt,
2. dass er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit verwendet wird,
3. dass er ein oeffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen ueber ein
Beschaeftigungsverhaeltnis vorzulegen.
§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfuellung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld
festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht uebersteigen.
(2) Das Zwangsgeld muss vorher durch den Vorstand oder den Praesidenten schriftlich
angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem
Rechtsanwalt zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der
Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag
fuer begruendet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzueglich
dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. Zustaendig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Im
uebrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschwerde sinngemaess
anzuwenden. Die Gegenerklaerung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Vorstand
der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden.
(4) Das Zwangsgeld fliesst der Rechtsanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von
dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben,
die fuer die Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
§ 58 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die ueber ihn gefuehrten Personalakten einzusehen.
(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persoenlich
oder durch einen anderen bevollmaechtigten Rechtsanwalt ausueben.
(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmaechtigte
Vertreter sich eine Aufzeichnung ueber den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner
Schriftstuecke fertigen.
§ 59 Ausbildung von Referendaren
Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare
mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschaeftigt ist,
in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit
zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein
die gerichtliche und aussergerichtliche Anwaltstaetigkeit, der Umgang mit Mandanten, das
anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
§ 59a Berufliche Zusammenarbeit
(1) Rechtsanwaelte duerfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der
Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefern
und vereidigten Buchpruefern zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung im Rahmen der eigenen
beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und
die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen.
Rechtsanwaelte, die zugleich Notar sind, duerfen eine solche Verbindung nur bezogen auf
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ihre anwaltliche Berufsausuebung eingehen. Im Uebrigen richtet sich die Verbindung mit
Rechtsanwaelten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des
notariellen Berufsrechts.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausuebung ist Rechtsanwaelten auch gestattet:
1. mit Angehoerigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz ueber
die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt
sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im
Ausland unterhalten,
2. mit Patentanwaelten, Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefern
oder vereidigten Buchpruefern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den
Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz
oder der Wirtschaftsprueferordnung entsprechenden Beruf ausueben und mit
Patentanwaelten, Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefern
oder vereidigten Buchpruefern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf
gemeinschaftlich ausueben duerfen.
(3) Fuer Buerogemeinschaften gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.
§ 59b Satzungskompetenz
(1) Das Naehere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer
Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes naeher regeln:
1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten,
a) Gewissenhaftigkeit,
b) Wahrung der Unabhaengigkeit,
c) Verschwiegenheit,
d) Sachlichkeit,
e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
f) Umgang mit fremden Vermoegenswerten,
g) Kanzleipflicht;
2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Fuehren der
Fachanwaltsbezeichnung,
a) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen
verliehen werden koennen,
b) Regelung der Voraussetzungen fuer die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und
des Verfahrens der Erteilung, der Ruecknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;
3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben ueber
selbst benannte Interessenschwerpunkte;
4. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der
Berufstaetigkeit;
5. die besonderen Berufspflichten
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
b) gegenueber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe,
c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
d) bei der Fuehrung der Handakten;
6. die besonderen Berufspflichten gegenueber Gerichten und Behoerden,
a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht ueberlassenen Akten sowie der
hieraus erlangten Kenntnisse,
b) Pflichten bei Zustellungen,
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c) Tragen der Berufstracht;
7. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen
Gebuehren und bei deren Beitreibung;
8. die besonderen Berufspflichten gegenueber der Rechtsanwaltskammer in Fragen
der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenueber anderen Mitgliedern der
Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten
im Zusammenhang mit der Beschaeftigung von Rechtsanwaelten und der Ausbildung sowie
Beschaeftigung anderer Mitarbeiter;
9. die besonderen Berufspflichten im grenzueberschreitenden Rechtsverkehr.
Zweiter Abschnitt
Rechtsanwaltsgesellschaften
§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen
Zusammenschluessen
(1) Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, koennen als Rechtsanwaltsgesellschaften
zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschluessen zur
gemeinschaftlichen Berufsausuebung ist unzulaessig.
§ 59d Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermoegensverfall befindet;
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine
vorlaeufige Deckungszusage vorliegt.
§ 59e Gesellschafter
(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft koennen nur Rechtsanwaelte und
Angehoerige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie muessen in
der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich taetig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und §
172a sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mehrheit der Geschaeftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwaelten zustehen.
Sofern Gesellschafter zur Ausuebung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht
berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft duerfen nicht fuer Rechnung Dritter gehalten
und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Gesellschafter koennen zur Ausuebung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte
Gesellschafter bevollmaechtigen, die Angehoerige desselben Berufs oder Rechtsanwaelte
sind.
§ 59f Geschaeftsfuehrung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwaelten verantwortlich gefuehrt werden.
Die Geschaeftsfuehrer muessen mehrheitlich Rechtsanwaelte sein.
(2) Geschaeftsfuehrer kann nur sein, wer zur Ausuebung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1
genannten Berufs berechtigt ist.
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(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmaechtigte zum gesamten Geschaeftsbetrieb sind
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Unabhaengigkeit der Rechtsanwaelte, die Geschaeftsfuehrer oder gemaess Absatz 3
bevollmaechtigt sind, bei der Ausuebung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewaehrleisten.
Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche
Bindungen, sind unzulaessig.
§ 59g Zulassungsverfahren
(1) Ueber den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die
Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist
eine Ausfertigung oder eine oeffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
beizufuegen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten
im Sinne des § 59f ein auf Ruecknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder
Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorlaeufiges Berufs-
oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Ueber den Antrag auf Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des
Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
(5) Auf das Zulassungsverfahren sind die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Zustaendig im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.
§ 59h Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt durch Aufloesung der Gesellschaft.
(2) Die Zulassung ist zurueckzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, dass sie
haette versagt werden muessen. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr
die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfuellt, es sei denn, dass die
Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden
angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeifuehrt. Bei Fortfall
von § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muss die Frist
mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der
Rechtsanwaltskammer gegenueber schriftlich verzichtet hat;
2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermoegensverfall geraten ist, es sei denn, dass
dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefaehrdet sind.
(5) Die Ruecknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Rechtsanwaltskammer
verfuegt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2
und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung ausserdem § 16 Abs. 1 Satz
2 bis 4. Zustaendig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.
(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann fuer sie ein Abwickler bestellt
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende
Gewaehr zur ordnungsgemaessen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55
ist entsprechend anzuwenden. Fuer die festgesetzte Verguetung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberuehrt.
§ 59i Kanzlei und Zweigniederlassung
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(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der
verantwortlich zumindest ein geschaeftsfuehrender Rechtsanwalt taetig ist, fuer den die
Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Taetigkeit bildet. § 29a bleibt unberuehrt.
(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 59j Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschliessen und die Versicherung waehrend der Dauer ihrer Zulassung
aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mindestversicherungssumme betraegt 2.500.000 Euro fuer jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schaeden koennen auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht
mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschaeftsfuehrer, die nicht Gesellschafter
sind, begrenzt werden. Die Jahreshoechstleistung fuer alle in einem Versicherungsjahr
verursachten Schaeden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der Bundesrechtsanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Aenderung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse einen hinreichenden Schutz der Geschaedigten
sicherzustellen.
(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen
Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die
Geschaeftsfuehrer persoenlich in Hoehe des fehlenden Versicherungsschutzes.
§ 59k Firma
(1) Die Firma der Gesellschaft muss den Namen wenigstens eines Gesellschafters,
der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten.
Soll die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietaet fortfuehren, so darf eine zulaessig
verwendete Kurzbezeichnung zusaetzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen
Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind
nur zulaessig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften duerfen die Bezeichnung
"Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht fuehren. Berufliche Zusammenschluesse, die die
Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. Maerz 1999 in ihrem Namen gefuehrt
und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefuegt haben, duerfen eine solche Bezeichnung
weiterfuehren.
§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behoerden
Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmaechtigte
beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie
handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die fuer die Erbringung
rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall
vorliegen muessen. Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozessordnung ist nur die
fuer die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.
§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Aenderung des Gesellschaftsvertrags, der
Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die
Errichtung oder Aufloesung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter
Beifuegung einer oeffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzueglich
anzuzeigen. Wird die Aenderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte
Abschrift der Eintragung nachzureichen.
- 26 -
(2) Fuer Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemaess die Vorschriften des Dritten und
Vierten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs.
1, die § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163.
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist fuer den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet.
Mitglieder sind die Rechtsanwaelte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind,
und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind ausserdem, soweit sie nicht Rechtsanwaelte oder
Angehoerige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschaeftsfuehrer
der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, ausser
in den Faellen des § 27 Abs. 3, durch Erloeschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§
13, 59h).
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine
weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fuenfhundert
Rechtsanwaelte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. Bevor die weitere
Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hoeren.
Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht
zugelassenen Rechtsanwaelte angehoeren und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die
Kammern verteilen.
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer.
§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.
(2) Die Landesjustizverwaltung fuehrt die Staatsaufsicht ueber die Rechtsanwaltskammer.
Die Aufsicht beschraenkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die
der Rechtsanwaltskammer uebertragenen Aufgaben erfuellt werden.
Zweiter Abschnitt
Die Organe der Rechtsanwaltskammer
1.
Der Vorstand
§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
- 27 -
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Versammlung der Kammer kann eine
hoehere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschaeftsordnung.
§ 64 Wahlen zum Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewaehlt.
(2) Das Naehere bestimmt die Geschaeftsordnung der Kammer.
§ 65 Voraussetzungen der Waehlbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewaehlt werden, wer
1. Mitglied der Kammer ist und
2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fuenf Jahren ohne Unterbrechung
ausuebt.
§ 66 Ausschluss von der Waehlbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewaehlt werden ein Rechtsanwalt,
1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhaengt worden ist;
2. gegen den die oeffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfaehigkeit zur
Bekleidung oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann, erhoben ist;
3. gegen den in den letzten fuenf Jahren ein Verweis oder eine Geldbusse oder in den
letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhaengt oder in den
letzten fuenfzehn Jahren auf die Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt
worden ist.
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
1. wer das fuenfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3. wer aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend die Taetigkeit im Vorstand
nicht ordnungsgemaess ausueben kann.
§ 68 Wahlperiode
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewaehlt. Die Wiederwahl ist
zulaessig.
(2) Alle zwei Jahre scheidet die Haelfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum
ersten Mal die groessere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch
das Los bestimmt.
(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhoeht, so ist fuer die neu eintretenden
Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.
(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhoehung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes
erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt
vorzunehmen.
§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,
- 28 -
1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Waehlbarkeit aus den in § 66
Nr. 3 angegebenen Gruenden verliert;
2. wenn er sein Amt niederlegt.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Erklaerung, dass er das Amt niederlege, dem Vorstand
gegenueber schriftlich abzugeben. Die Erklaerung kann nicht widerrufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner Amtszeit in der
naechsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewaehlt. Die Versammlung der Kammer
kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht
unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
nicht mehr als ein Jahr betragen haette.
(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine oeffentliche Klage im Sinne des
§ 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht
seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufs-
oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhaengt worden, so ruht die Mitgliedschaft
fuer dessen Dauer. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer
schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Taetigkeit der
Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.
§ 70 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird durch den Praesidenten einberufen.
(2) Der Praesident muss eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es
schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
(3) Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung des Vorstandes.
§ 71 Beschlussfaehigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte seiner Mitglieder anwesend
ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.
§ 72 Beschluesse des Vorstandes
(1) Die Beschluesse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das
gleiche gilt fuer die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch
nicht fuer Wahlen.
(3) Ueber die Beschluesse des Vorstandes und ueber die Ergebnisse von Wahlen ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer zu unterzeichnen
ist.
(4) Beschluesse des Vorstandes koennen in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn
kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 73 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfuellen. Ihm
obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu foerdern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu
belehren;
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren
Auftraggebern zu vermitteln;
- 29 -
4. die Erfuellung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu ueberwachen
und das Recht der Ruege zu handhaben;
5. Rechtsanwaelte fuer die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des
Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6. Vorschlaege gemaess §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7. der Versammlung der Kammer ueber die Verwaltung des Vermoegens jaehrlich Rechnung zu
legen;
8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehoerde des Landes anfordert;
9. bei der Ausbildung und Pruefung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken,
insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Pruefer vorzuschlagen;
10. die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Pruefungsausschuesse vorzuschlagen.
(3) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes uebertragen.
§ 73a Einheitliche Stelle
Die Laender koennen durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam
mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes uebertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann
vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch fuer Antragsteller taetig werden, die nicht
als Rechtsanwalt taetig werden wollen.
§ 74 Ruegerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm
obliegende Pflichten verletzt hat, ruegen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist
und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
erscheint. § 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Vorstand darf eine Ruege nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Ruege darf nicht erteilt werden, waehrend das
Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhaengig ist.
(3) Bevor die Ruege erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hoeren.
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts geruegt wird,
ist zu begruenden. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides
ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung
bei dem Vorstand Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz
4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer
Rechtsanwaltskammer angehoeren, entsprechend anzuwenden.
Fussnote
§ 74 Abs. 5: Mit GG vereinbar BVerfGE v. 10.11.1964, 1965 I 15 - 2 BvL 14/61 -
§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
(1) Wird der Einspruch gegen den Ruegebescheid durch den Vorstand der
Rechtsanwaltskammer zurueckgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats
nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zustaendig ist das
Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Ruege erteilt hat.
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(2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren
sind die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschwerde sinngemaess anzuwenden.
Die Gegenerklaerung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt. Eine muendliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt
oder das Anwaltsgericht fuer erforderlich haelt. Von Zeit und Ort der muendlichen
Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein
Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts
wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fuer die Entscheidung von
Bedeutung sind.
(3) Der Ruegebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering
und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich.
Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen
Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Ruege
erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Ruegebescheid auf. Der Beschluss ist mit
Gruenden zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
(4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
eingelegt wird, teilt unverzueglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des
Beschlusses mitzuteilen, mit dem ueber den Antrag entschieden wird.
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer geruegt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den
Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung ueber den Antrag auf anwaltsgerichtliche
Entscheidung gegen den Ruegebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren ueber den Antrag
bis zum rechtskraeftigen Abschluss des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den
Faellen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest,
dass die Ruege unwirksam ist.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer
Rechtsanwaltskammer angehoeren, entsprechend anzuwenden.
§ 75 Ehrenamtliche Taetigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten
jedoch eine angemessene Entschaedigung fuer den mit ihrer Taetigkeit verbundenen Aufwand
sowie eine Reisekostenverguetung.
§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand -
ueber die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Vorstand ueber Rechtsanwaelte,
Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu
bewahren. Das gleiche gilt fuer Rechtsanwaelte, die zur Mitarbeit herangezogen werden,
und fuer Angestellte der Rechtsanwaltskammer.
(2) In gerichtlichen Verfahren duerfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen ueber solche
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Vorstand ueber Rechtsanwaelte, Bewerber
und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach
pflichtmaessigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Ruecksichten auf
die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der
Personen, ueber welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. §
28 Abs. 2 des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht bleibt unberuehrt.
§ 77 Abteilungen des Vorstandes
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(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschaeftsordnung der Kammer
es zulaesst. Er uebertraegt den Abteilungen die Geschaefte, die sie selbstaendig fuehren.
(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die
Mitglieder der Abteilung waehlen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen
Abteilungsschriftfuehrer und deren Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer
Mitglieder fest, uebertraegt den Abteilungen die Geschaefte und bestimmt die Mitglieder
der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen
angehoeren. Die Anordnungen koennen im Laufe des Jahres nur geaendert werden, wenn dies
wegen Ueberlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung
einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermaechtigen, ihre Sitzungen ausserhalb des Sitzes
der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustaendigkeit die Rechte und Pflichten des
Vorstandes.
(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es fuer angemessen haelt
oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
2.
Das Praesidium
§ 78 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Vorstand waehlt aus seiner Mitte ein Praesidium.
(2) Das Praesidium besteht aus
1. dem Praesidenten,
2. dem Vizepraesidenten,
3. dem Schriftfuehrer,
4. dem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Praesidiums erhoehen.
(4) Die Wahl des Praesidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes
statt. Scheidet ein Mitglied des Praesidiums vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner
Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewaehlt.
§ 79 Aufgaben des Praesidiums
(1) Das Praesidium erledigt die Geschaefte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz
oder durch Beschluss des Vorstandes uebertragen werden.
(2) Das Praesidium beschliesst ueber die Verwaltung des Kammervermoegens. Es berichtet
hierueber dem Vorstand jedes Vierteljahr.
§ 80 Aufgaben des Praesidenten
(1) Der Praesident vertritt die Kammer gerichtlich und aussergerichtlich.
(2) Der Praesident vermittelt den geschaeftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes.
Er fuehrt die Beschluesse des Vorstandes und der Kammer aus.
(3) Der Praesident fuehrt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der
Kammer den Vorsitz.
(4) Durch die Geschaeftsordnungen des Vorstandes und der Kammer koennen ihm weitere
Aufgaben uebertragen werden.
- 32 -
§ 81 Berichte ueber die Taetigkeit der Kammer und ueber Wahlergebnisse
(1) Der Praesident erstattet der Landesjustizverwaltung jaehrlich einen schriftlichen
Bericht ueber die Taetigkeit der Kammer und des Vorstandes.
(2) Der Praesident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Praesidium alsbald
der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.
§ 82 Aufgaben des Schriftfuehrers
Der Schriftfuehrer fuehrt das Protokoll ueber die Sitzungen des Vorstandes und ueber die
Versammlungen der Kammer. Er fuehrt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich
nicht der Praesident vorbehaelt.
§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermoegen der Kammer nach den Weisungen des
Praesidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Der Schatzmeister ueberwacht den Eingang der Beitraege.
§ 84 Einziehung rueckstaendiger Beitraege
(1) Rueckstaendige Beitraege, Umlagen und Verwaltungsgebuehren werden auf Grund der von dem
Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die fuer die Vollstreckung von
Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der
vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.
(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschraenkende
Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Fuer Klagen, durch
die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem
Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zustaendig, bei dem der
Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
3.
Die Versammlung der Kammer
§ 85 Einberufung der Versammlung
(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Praesidenten einberufen.
(2) Der Praesident muss die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der
Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der
Versammlung behandelt werden soll.
(3) Wenn die Geschaeftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung
am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
§ 86 Einladung und Einberufungsfrist
(1) Der Praesident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch oeffentliche
Einladung in den Blaettern ein, die durch die Geschaeftsordnung der Kammer bestimmt sind.
(2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden
soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veroeffentlicht ist,
und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(3) In dringenden Faellen kann der Praesident die Versammlung mit kuerzerer Frist
einberufen.
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§ 87 Ankuendigung der Tagesordnung
(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Gegenstand, ueber den in der Versammlung
Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.
(2) Ueber Gegenstaende, deren Verhandlung nicht ordnungsmaessig angekuendigt ist, duerfen
keine Beschluesse gefasst werden.
§ 88 Wahlen und Beschluesse der Kammer
(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlussfaehig ist, werden durch
die Geschaeftsordnung der Kammer geregelt.
(2) Die Mitglieder koennen ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persoenlich ausueben.
(3) Die Beschluesse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das
gleiche gilt fuer die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch
nicht fuer Wahlen.
(5) Ueber die Beschluesse der Kammer und ueber die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist.
§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
zu erfuellen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung fuer die
Rechtsanwaltschaft sind, zu eroertern.
(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,
1. den Vorstand zu waehlen;
2. die Hoehe und die Faelligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebuehren zu
bestimmen;
3. Fuersorgeeinrichtungen fuer Rechtsanwaelte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand fuer die
gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5. Richtlinien fuer die Aufwandsentschaedigung und die Reisekostenverguetung der
Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollfuehrer in der
Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;
6. die Abrechnung des Vorstandes ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie ueber
die Verwaltung des Vermoegens zu pruefen und ueber die Entlastung zu beschliessen.
7.
(3) Die Kammer gibt sich eine Geschaeftsordnung.
Dritter Abschnitt
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschluessen
§ 90 Voraussetzungen der Nichtigkeit
(1) Wahlen oder Beschluesse des Vorstandes, des Praesidiums oder der Versammlung der
Kammer kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung fuer ungueltig
oder nichtig erklaeren, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung
zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht
vereinbar sind.
(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines
Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist.
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§ 91 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
(1) Der Antrag, eine Wahl fuer ungueltig oder einen Beschluss fuer nichtig zu erklaeren, ist
schriftlich zu stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. Ist der Praesident
oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kammer durch
ein Mitglied vertreten, das der Praesident des Anwaltsgerichtshofes aus den Mitgliedern
der Kammer besonders bestellt.
(2) In dem Antrag sind die Gruende anzugeben, aus denen die Wahl fuer ungueltig oder der
Beschluss fuer nichtig zu erklaeren sei. Die Beweismittel sollen im einzelnen angefuehrt
werden.
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl
oder der Beschlussfassung stellen.
(4) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag der Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie
auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifuegung der
Vorgaenge zu aeussern.
(5) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet ueber den Antrag durch Beschluss, der mit Gruenden
zu versehen ist.
(6) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes findet die sofortige Beschwerde nur
statt, wenn er sie in seinem Beschluss zugelassen hat. Der Anwaltsgerichtshof darf die
sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsaetzliche Bedeutung hat. Ueber
die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs. 2 und 4 anzuwenden.
Fuenfter Teil
Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der
Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts
(1) Fuer den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat
seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der
Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist
vorher zu hoeren.
(3) Die Aufsicht ueber das Anwaltsgericht fuehrt die Landesjustizverwaltung.
§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum
geschaeftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der
Kammer muessen die Befaehigung zum Richteramt haben.
(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der
Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschaeftsleitenden Vorsitzenden zu
hoeren.
§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
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(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts koennen nur Rechtsanwaelte ernannt werden. Sie
muessen der Rechtsanwaltskammer angehoeren, fuer deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet
ist.
(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt.
Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der
Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von
Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu
hoeren. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muss mindestens die
Haelfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwaelten enthalten.
(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in
den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewaehlt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder
des Anwaltsgerichts duerfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem
Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehoeren oder bei
der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im
Haupt- oder Nebenberuf taetig sein.
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden fuer die Dauer von fuenf Jahren ernannt;
sie koennen nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(5) § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer
Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts waehrend der Dauer ihres
Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer
eine Entschaedigung fuer den mit ihrer Taetigkeit verbundenen Aufwand sowie eine
Reisekostenverguetung.
(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,
1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des hoeheren Rechtszuges
berufen wird, mit seiner Ernennung;
2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, fuer deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist,
nicht mehr angehoert, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewaehlt wird, mit der
Annahme der Wahl;
4. wenn es eine Taetigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung uebernimmt, mit der Aufnahme
der Taetigkeit.
Umstaende, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht fuehren,
haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem
Anwaltsgericht unverzueglich anzuzeigen.
(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines
Amtes zu entheben,
1. wenn nachtraeglich bekannt wird, dass es nicht haette ernannt werden duerfen;
2. wenn nachtraeglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
Ueber den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der
Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hoeren. Die Entscheidung ist
endgueltig.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag
aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gruenden auf nicht absehbare Zeit
gehindert oder es ihm aus gewichtigen persoenlichen Gruenden nicht zuzumuten ist, sein
Amt weiter auszuueben.
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(4) (weggefallen)
§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschliesslich des Vorsitzenden.
§ 97 Geschaeftsverteilung
Fuer die Geschaeftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten
Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 98 Geschaeftsstelle und Geschaeftsordnung
(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschaeftsstelle eingerichtet.
(2) Die erforderlichen Buerokraefte, die Raeume und die Mittel fuer den sonstigen
saechlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfuegung.
(3) Die Dienstaufsicht ueber die Geschaeftsstelle fuehrt der Vorsitzende des
Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschaeftsleitenden
Vorsitzenden.
(4) Der Geschaeftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschaeftsordnung
geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie bedarf der
Bestaetigung durch die Landesjustizverwaltung.
§ 99 Amts- und Rechtshilfe
(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehoerden dem Anwaltsgericht
Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte
gegenueber anderen Gerichten und Behoerden.
(3) Bei den Anwaltsgerichten koennen die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes
Mitglied erledigt werden.
Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof
§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof fuer die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem
obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in
Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
ist. Die Vorstaende der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hoeren.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Laender koennen die Aufgaben, die in diesem Gesetz
dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zustaendigen Anwaltsgerichtshof
eines Landes auch fuer das Gebiet eines anderen Landes uebertragen werden.
(4) Mehrere Laender koennen die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem
Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.
§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
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(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Praesidenten, der erforderlichen Anzahl
von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwaelten und Berufsrichtern als weiteren
Mitgliedern besetzt. Der Praesident und die weiteren Vorsitzenden muessen die Befaehigung
zum Richteramt haben.
(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof koennen nach Bedarf mehrere Senate gebildet
werden. Die naehere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hoeren.
(3) Zum Praesidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind
anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt
sinngemaess.
§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des
Anwaltsgerichtshofes
(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der
Landesjustizverwaltung aus der Zahl der staendigen Mitglieder des Oberlandesgerichts
fuer die Dauer von fuenf Jahren bestellt. In den Faellen des § 100 Abs. 2 koennen die
Berufsrichter auch aus der Zahl der staendigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte
oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.
(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind,
werden aus der Zahl der staendigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten
Laender nach Massgabe der von den Laendern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4)
bestellt.
§ 103 Ernennung von Rechtsanwaelten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwaelte sind, werden von
der Landesjustizverwaltung fuer die Dauer von fuenf Jahren ernannt.
(2) Fuer die Ernennung von Rechtsanwaelten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und
fuer die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94
und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder duerfen nicht gleichzeitig dem
Anwaltsgericht angehoeren.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,
1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges
berufen wird, mit seiner Ernennung;
2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte, fuer deren
Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehoert, mit der Beendigung
seiner Mitgliedschaft;
3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewaehlt wird, mit der
Annahme der Wahl;
4. wenn es eine Taetigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung uebernimmt, mit der Aufnahme
der Taetigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Fuer die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit
der Massgabe anzuwenden, dass ueber die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes
entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehoert.
(5) In den Faellen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der
anwaltlichen Mitglieder verhaeltnismaessig der Mitgliederzahl der einzelnen
Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder eines gemeinsamen
Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwaelte sind, werden aus den Mitgliedern der in den
beteiligten Laendern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Massgabe der von den Laendern
getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.
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(6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse fuer den mit ihrer
Taetigkeit verbundenen Aufwand eine Entschaedigung, die sich auf das Eineinhalbfache
des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsverguetungsgesetz genannten hoechsten
Betrages belaeuft. Ausserdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer
Fahrt- und Uebernachtungskosten nach Massgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage
1 zum Rechtsanwaltsverguetungsgesetz.
§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fuenf Mitgliedern
einschliesslich des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche
Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
§ 105 Geschaeftsverteilung und Geschaeftsordnung
(1) Fuer die Geschaeftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des
Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Geschaeftsgang wird durch eine Geschaeftsordnung geregelt, die von den
Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschliessen ist; sie bedarf der Bestaetigung
durch die Landesjustizverwaltung.
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106 Besetzung des Senats fuer Anwaltssachen
(1) Fuer Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind,
wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat fuer Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt,
soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit
fuer das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend gelten, als
Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat besteht aus dem Praesidenten des Bundesgerichtshofes sowie drei
Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwaelten als Beisitzern. Den Vorsitz
fuehrt der Praesident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Praesidium
des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.
§ 107 Rechtsanwaelte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwaelte werden von dem Bundesministerium der
Justiz auf die Dauer von fuenf Jahren berufen. Sie koennen nach Ablauf ihrer Amtszeit
wieder berufen werden.
(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Praesidium
der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlaegen der Rechtsanwaltskammern dem
Bundesministerium der Justiz einreicht. Im uebrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5
entsprechend. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwaelten
enthalten.
(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner
Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(4) (weggefallen)
§ 108 Voraussetzungen fuer die Berufung zum Beisitzer und Recht zur
Ablehnung
(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der
Rechtsanwaltskammer gewaehlt werden kann (§§ 65, 66).
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(2) Die Beisitzer duerfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem
Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof
oder der Satzungsversammlung angehoeren oder bei der Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf taetig
sein.
(3) Die Uebernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angefuehrten Gruenden abgelehnt
werden.
§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,
1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehoert, mit der Beendigung seiner
Mitgliedschaft;
2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewaehlt wird, mit der
Annahme der Wahl;
3. wenn er eine Taetigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der
Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung uebernimmt, mit der Aufnahme
der Taetigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem
Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gruenden auf nicht absehbare
Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persoenlichen Gruenden nicht zuzumuten ist,
sein Amt weiter auszuueben.
(3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als
Beisitzer zu entheben,
1. wenn nachtraeglich bekannt wird, dass er nicht haette zum Beisitzer berufen werden
duerfen;
2. wenn nachtraeglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer
entgegensteht;
3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
Ueber den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der
Entscheidung duerfen die Mitglieder des Senats fuer Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor
der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hoeren.
§ 110 Stellung der Rechtsanwaelte als Beisitzer und Pflicht zur
Verschwiegenheit
(1) Die Rechtsanwaelte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie
als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) Die Rechtsanwaelte haben ueber Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit
als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76
ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Praesident des
Bundesgerichtshofes.
§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwaelte sind zu den einzelnen Sitzungen in der
Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhoerung
der beiden aeltesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwaelte vor Beginn des
Geschaeftsjahres aufstellt.
§ 112 Entschaedigung der anwaltlichen Beisitzer
Fuer die Aufwandsentschaedigung der anwaltlichen Beisitzer und fuer den Ersatz ihrer
Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.
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Sechster Teil
Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstoesst, die in diesem
Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Massnahme
verhaengt.
(2) Ein ausserhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine
rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbusse bedrohte Handlung darstellt, ist eine
anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umstaenden des
Einzelfalls in besonderem Masse geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden
in einer fuer die Ausuebung der Anwaltstaetigkeit bedeutsamen Weise zu beeintraechtigen.
(3) Eine anwaltsgerichtliche Massnahme kann nicht verhaengt werden, wenn der Rechtsanwalt
zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
§ 114 Anwaltsgerichtliche Massnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Massnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand fuer die Dauer von
einem Jahr bis zu fuenf Jahren taetig zu werden,
5. Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Die anwaltsgerichtlichen Massnahmen des Verweises und der Geldbusse koennen
nebeneinander verhaengt werden.
§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots, Zuwiderhandlungen
(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhaengt
ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand
in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behoerden, vor einem
Schiedsgericht oder gegenueber anderen Personen taetig werden oder Vollmachten oder
Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten
oder Lebenspartners und seiner minderjaehrigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine
Vertretung durch Anwaelte geboten ist.
(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das
Vertretungsverbot nicht beruehrt. Das gleiche gilt fuer Rechtshandlungen, die ihm
gegenueber vorgenommen werden.
(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich
zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen
besonderer Umstaende eine mildere anwaltsgerichtliche Massnahme ausreichend erscheint.
Gerichte oder Behoerden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot
vor ihnen auftritt, zurueckweisen.
§ 115 Verjaehrung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Massnahme gemaess § 114 Abs. 1
Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjaehrt in fuenf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die
§§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(2) Ist vor Ablauf der Verjaehrungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjaehrungsfrist fuer die Dauer des
Strafverfahrens gehemmt.
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§ 115a Ruege und anwaltsgerichtliche Massnahme
(1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht
es nicht entgegen, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben
Verhaltens eine Ruege erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den Ruegebescheid
aufgehoben (§ 74a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat,
so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei
seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) Die Ruege wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam,
das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und auf Freispruch
oder eine anwaltsgerichtliche Massnahme lautet. Die Ruege wird auch unwirksam, wenn
rechtskraeftig die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.
§ 115b Anderweitige Ahndung
Ist durch ein Gericht oder eine Behoerde eine Strafe, eine Disziplinarmassnahme, eine
berufsgerichtliche Massnahme oder eine Ordnungsmassnahme verhaengt worden, so ist von
einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht
eine anwaltsgerichtliche Massnahme zusaetzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur
Erfuellung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
Einer Massnahme gemaess § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhaengte Strafe
oder Massnahme nicht entgegen.
§ 115c Vorschriften fuer Geschaeftsfuehrer von Rechtsanwaltsgesellschaften
Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die
Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die
nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehoeren. An die Stelle der
Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine
Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschaefte zu fuehren.
Siebenter Teil
Das anwaltsgerichtliche Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 116 Vorschriften fuer das Verfahren
Fuer das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergaenzend
sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemaess anzuwenden.
§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt darf zur Durchfuehrung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder
vorlaeufig festgenommen noch verhaftet oder vorgefuehrt werden. Er kann nicht zur
Vorbereitung eines Gutachtens ueber seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches
Krankenhaus gebracht werden.
§ 117a Verteidigung
Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6
und 7 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
§ 117b Akteneinsicht
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Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung
seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen
oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen waeren,
einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstuecke zu besichtigen. Fuer die Akteneinsicht
durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung entsprechend
anzuwenden.
§ 118 Verhaeltnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder
Bussgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt
wird, wegen desselben Verhaltens die oeffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren
erhoben, so kann gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss
aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso
muss ein bereits eingeleitetes anwaltsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn
waehrend seines Laufes die oeffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben
wird. Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklaerung so
gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind,
oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gruenden nicht verhandelt werden kann, die
in der Person des Rechtsanwalts liegen.
(2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidung waren, ein anwaltsgerichtliches Verfahren nur dann
eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer
Strafvorschrift oder einer Bussgeldvorschrift zu erfuellen, eine Verletzung der Pflichten
des Rechtsanwalts enthalten.
(3) Fuer die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die tatsaechlichen
Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bussgeldverfahren bindend, auf denen
die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren kann
ein Gericht jedoch die nochmalige Pruefung solcher Feststellungen beschliessen, deren
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gruenden
der anwaltsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
(4) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist
die Wiederaufnahme des rechtskraeftig abgeschlossenen anwaltsgerichtlichen Verfahrens
auch zulaessig, wenn die tatsaechlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung
oder der Freispruch im anwaltsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen
im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach
Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.
§ 118a Verhaeltnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren
anderer Berufsgerichtsbarkeiten
(1) Ueber eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-
, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im
anwaltsgerichtlichen Verfahren fuer Rechtsanwaelte entschieden, es sei denn, dass die
Pflichtverletzung ueberwiegend mit der Ausuebung des anderen Berufs in Zusammenhang
steht. Dies gilt nicht fuer die Ausschliessung oder fuer die Entfernung aus dem anderen
Beruf.
(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Rechtsanwalt das
anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft
oder Behoerde mit, die fuer die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehoerigen
des anderen Berufs zustaendig waere. Hat die fuer den anderen Beruf zustaendige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehoerde die Absicht, gegen den Rechtsanwalt
ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die fuer die
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Rechtsanwalt zustaendig waere
(§§ 120, 163 Satz 3).
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(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor
rechtskraeftig fuer zustaendig oder unzustaendig erklaert, ueber die Pflichtverletzung
eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese
Entscheidung gebunden.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwaelte im oeffentlichen Dienst, die ihren Beruf
als Rechtsanwalt nicht ausueben duerfen (§ 47), nicht anzuwenden.
(5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt unberuehrt.
§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren ueber eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
fuer die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
Zweiter Abschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 119 Zustaendigkeit
(1) Fuer das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht
fuer Rechtsanwaelte zustaendig.
(2) Die oertliche Zustaendigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der
Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
angehoert.
§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht
seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die
Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und
Rechtsanwaltskammer
Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich
gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen,
das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der
anwaltsgerichtlichen Massnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann,
begruendet.
2.
Die Einleitung des Verfahrens
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft
bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
§ 122 Gerichtliche Entscheidung ueber die Einleitung des Verfahrens
- 44 -
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer,
gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge
oder verfuegt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschliessung dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gruende mitzuteilen.
(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft
binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche
Entscheidung beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens begruenden sollen, und die Beweismittel angeben.
(3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats seit dem Antrag des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche
Verfahren einzuleiten, keine Entschliessung nach Absatz 1 und reicht sie auch
innerhalb dieser Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt sie dem Vorstand
der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Wochen unter Darlegung der Gruende einen
schleunigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens als erforderlich und moeglich bezeichnet,
und trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb zweier weiterer Monate keine der in
Satz 1 genannten Entscheidungen, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung ueber die Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag
ist nur zulaessig, wenn der Verdacht einer so schweren Pflichtverletzung begruendet ist,
dass die Verhaengung einer der in § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Massnahmen in
Betracht kommt.
(4) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(5) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen
Verfahrens
(1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das
anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht
einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen
Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer geruegt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder
verfuegt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschliessung dem
Rechtsanwalt unter Angabe der Gruende mitzuteilen. Wird in den Gruenden eine schuldhafte
Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht
eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt,
kann der Rechtsanwalt bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung
beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der
Entschliessung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch
Beschluss, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts festzustellen
ist. Der Beschluss ist mit Gruenden zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof den
Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung fuer hinreichend
verdaechtig, so beschliesst er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die
Durchfuehrung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht fuer
gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben
Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder
eine Ruege durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.
§§ 124 - 129
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§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der
Strafprozessordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter
Anfuehrung der sie begruendenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner
sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden
sollen. Die Anschuldigungsschrift enthaelt den Antrag, das Hauptverfahren vor dem
Anwaltsgericht zu eroeffnen.
§ 131 Entscheidung ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens vor dem
Anwaltsgericht
(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eroeffnet wird, laesst das
Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eroeffnet worden ist, kann von dem
Rechtsanwalt nicht angefochten werden.
(3) Der Beschluss, durch den die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu
begruenden. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eroeffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss
abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fuenf Jahren, seitdem
der Beschluss rechtskraeftig geworden ist, erneut gestellt werden.
§ 133 Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses
Der Beschluss ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens ist dem Rechtsanwalt spaetestens
mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Faellen des § 207 Abs. 3 der
Strafprozessordnung fuer die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
3.
Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts
Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist,
durchgefuehrt werden, wenn er ordnungsmaessig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine oeffentliche Ladung ist
nicht zulaessig.
§ 135 Nichtoeffentliche Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht oeffentlich. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muss die
Oeffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Oeffentlichkeit sinngemaess anzuwenden.
(2) Zu nichtoeffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung,
dem Praesidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwaelten im Bereich der
Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. Das Anwaltsgericht kann nach Anhoerung der
Beteiligten auch andere Personen als Zuhoerer zulassen.
§ 136
-
§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
- 46 -
Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder
Sachverstaendige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das
Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Der Zeuge oder Sachverstaendige ist jedoch
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, dass er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden
kann.
§ 138 Verlesen von Protokollen
(1) Das Anwaltsgericht beschliesst nach pflichtmaessigem Ermessen, ob die Aussage eines
Zeugen oder eines Sachverstaendigen, der bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt
beantragen, den Zeugen oder Sachverstaendigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass der Zeuge oder
Sachverstaendige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist
oder ihm das Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem
Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll ueber die fruehere Vernehmung nicht verlesen
werden.
(3) Ist ein Zeuge oder Sachverstaendiger durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen
werden. Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen,
wenn ein Antrag gemaess § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gruende fuer eine Ablehnung
des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
(1) Die Hauptverhandlung schliesst mit der auf die Beratung folgenden Verkuendung des
Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Strafprozessordnung, einzustellen,
1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurueckgenommen oder widerrufen
ist (§§ 13 bis 16);
2. wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§ 140 Protokollfuehrer
(1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des
Protokollfuehrers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollfuehrer wird
von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem
geschaeftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu
leisten.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollfuehrer
vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfuellung der
Obliegenheiten eines Protokollfuehrers.
(3) Der Protokollfuehrer hat ueber die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Taetigkeit
bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76 ist entsprechend
anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des
Anwaltsgerichts.
§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen
Ausfertigungen und Auszuege der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem
Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.
- 47 -
Dritter Abschnitt
Die Rechtsmittel
1.
Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
§ 142 Beschwerde
Soweit Beschluesse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden koennen, ist
fuer die Verhandlung und Entscheidung ueber dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof
zustaendig.
§ 143 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof
zulaessig.
(2) Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkuendung des Urteils bei dem
Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Rechtsanwalts verkuendet worden, so beginnt fuer diesen die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren sind im uebrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung
ueber die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemaess anzuwenden.
Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in
der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozessordnung
entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemaess geladen und in der Ladung
ausdruecklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen
wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch oeffentliche Zustellung geladen
worden ist.
§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden
von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht
wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
2.
Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Anwaltsgerichtshofes
§ 145 Revision
(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof
zulaessig,
1. wenn das Urteil auf eine Massnahme gemaess § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;
2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf
eine Massnahme gemaess § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erkannt hat;
3. wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.
(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er ueber Rechtsfragen
oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsaetzlicher
Bedeutung sind.
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(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstaendig durch Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsaetzliche
Rechtsfrage ausdruecklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluss. Der Beschluss bedarf keiner Begruendung, wenn die Beschwerde einstimmig
verworfen oder zurueckgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskraeftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so
beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkuendung des Urteils. Ist das Urteil nicht in
Anwesenheit des Rechtsanwalts verkuendet worden, so beginnt fuer diesen die Frist mit der
Zustellung.
(2) Seitens des Rechtsanwalts koennen die Revisionsantraege und deren Begruendung nur
schriftlich angebracht werden.
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im uebrigen neben den Vorschriften
der Strafprozessordnung ueber die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes
sinngemaess anzuwenden. In den Faellen des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung kann die
Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurueckverwiesen werden.
§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.
Vierter Abschnitt
Die Sicherung von Beweisen
§ 148 Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt,
weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurueckgenommen ist, so
kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung
der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass auf Ausschliessung aus der
Rechtsanwaltschaft erkannt worden waere. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann
eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.
§ 149 Verfahren
(1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine
Entscheidung darueber begruenden koennen, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschliessung
aus der Rechtsanwaltschaft gefuehrt haette. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das
Anwaltsgericht nach pflichtmaessigem Ermessen, ohne an Antraege gebunden zu sein; seine
Verfuegungen koennen insoweit nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu
vernehmen.
(3) Die Staatsanwaltschaft und der fruehere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu
beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der
Beweissicherung anberaumt werden, steht dem frueheren Rechtsanwalt nur zu, wenn er sich
in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
- 49 -
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufhaelt und seine Anschrift dem Anwaltsgericht
angezeigt hat.
(4) (weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorlaeufige Massnahme
§ 150 Voraussetzung des Verbotes
(1) Sind dringende Gruende fuer die Annahme vorhanden, dass gegen einen Rechtsanwalt auf
Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch
Beschluss ein vorlaeufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt werden. § 118 Abs. 1
Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhaengung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag
sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben.
(3) Fuer die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zustaendig, das ueber die
Eroeffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem
das anwaltsgerichtliche Verfahren anhaengig ist.
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenueber der Staatsanwaltschaft beantragt,
dass diese den Antrag auf Verhaengung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen
solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch betraegt die in § 122 Abs. 3 Satz 1
bezeichnete Frist zwei Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 fuer die weitere Taetigkeit der
Staatsanwaltschaft bezeichnete Frist einen Monat.
§ 151 Muendliche Verhandlung
(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt wird, kann nur
auf Grund muendlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Ladung und die muendliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die fuer die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht massgebend sind,
soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung
durch Anfuehrung der sie begruendenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die
Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die
Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmaessigem Ermessen,
ohne an Antraege der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts gebunden zu sein.
§ 152 Abstimmung ueber das Verbot
Zur Verhaengung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen erforderlich.
§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es
im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung ueber die Verhaengung des Berufs-
oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der
Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
§ 154 Zustellung des Beschlusses
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Der Beschluss ist mit Gruenden zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. War der
Rechtsanwalt bei der Verkuendung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusaetzlich der
Beschluss ohne Gruende unverzueglich nach der Verkuendung zuzustellen.
§ 155 Wirkungen des Verbotes
(1) Der Beschluss wird mit der Verkuendung wirksam.
(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhaengt ist, darf seinen Beruf nicht
ausueben.
(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhaengt ist, darf
nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem
Gericht, vor Behoerden, vor einem Schiedsgericht oder gegenueber anderen Personen taetig
werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt ist,
darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten
oder Lebenspartners und seiner minderjaehrigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine
Vertretung durch Anwaelte geboten ist.
(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs-
oder Vertretungsverbot nicht beruehrt. Das gleiche gilt fuer Rechtshandlungen, die ihm
gegenueber vorgenommen werden.
§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot
wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern
nicht wegen besonderer Umstaende eine mildere anwaltsgerichtliche Massnahme ausreichend
erscheint.
(2) Gerichte oder Behoerden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder
Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurueckweisen.
§ 157 Beschwerde
(1) Gegen den Beschluss, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein
Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt, ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es
ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhaengen, steht der Staatsanwaltschaft
die sofortige Beschwerde zu.
(3) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluss
von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem
Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Fuer das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 158 Ausserkrafttreten des Verbotes
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt ausser Kraft,
1. wenn ein nicht auf Ausschliessung lautendes Urteil ergeht;
2. wenn die Eroeffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.
§ 159 Aufhebung des Verbotes
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die
Voraussetzungen fuer seine Verhaengung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Ueber die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zustaendige Gericht.
- 51 -
(3) Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute muendliche
Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ueber
eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden
ist. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht
zulaessig.
§ 159a Dreimonatsfrist
(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein
Berufs- oder Vertretungsverbot ueber drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden,
wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein
anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens noch nicht
zulaesst und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben,
wenn der Anwaltsgerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet.
(3) Werden die Akten dem Anwaltsgerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.
§ 159b Pruefung der Fortdauer des Verbotes
(1) In den Faellen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer
des Verbotes fuer erforderlich haelt oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hoeren.
(3) Die Pruefung der Fortdauer des Verbotes muss jeweils spaetestens nach drei Monaten von
dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren
noch nicht eingeleitet ist.
§ 160 Mitteilung des Verbotes
(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt wird, ist
alsbald dem Praesidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot ausser Kraft oder wird es aufgehoben oder
abgeaendert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 161 Bestellung eines Vertreters
(1) Fuer den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt ist,
wird im Fall des Beduerfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor
der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hoeren. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten
Vertreter vorschlagen.
(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.
(3) bis (5) (weggefallen)
§ 161a Gegenstaendlich beschraenktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gruende fuer die Annahme vorhanden, dass gegen einen Rechtsanwalt
auf eine Massnahme gemaess § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn
durch Beschluss ein vorlaeufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und
Beistand taetig zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis
160 sind entsprechend anzuwenden.
Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- 52 -
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Fuer die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil
dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes
ergibt.
§ 163 Zustaendigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des
Bundesgerichtshofes
Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der
Landesjustizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer Aufgaben zugewiesen sind, tritt
an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. An die Stelle des Anwaltsgerichts
und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Zweiter Abschnitt
Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 164 Besondere Voraussetzung fuer die Zulassung
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den
Wahlausschuss fuer Rechtsanwaelte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.
§ 165 Wahlausschuss fuer Rechtsanwaelte bei dem Bundesgerichtshof
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Praesidenten und den Senatspraesidenten der
Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Praesidiums
der Bundesrechtsanwaltskammer und des Praesidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem
Bundesgerichtshof.
(2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuss fuehrt der Praesident des Bundesgerichtshofes. Er
beruft den Wahlausschuss ein.
(3) Die Einladung muss die Tagesordnung fuer die Sitzung des Wahlausschusses enthalten
und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
(4) Die Sitzungen sind nicht oeffentlich.
(5) Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.
§ 166 Vorschlagslisten fuer die Wahl
(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2) Vorschlagslisten koennen einreichen
1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlaegen der Rechtsanwaltskammern,
2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fuenfunddreissigste
Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fuenf Jahren
ohne Unterbrechung ausuebt.
§ 167 Pruefung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss prueft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persoenlichen
Voraussetzungen fuer die Taetigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.
- 53 -
(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuss zwei seiner Mitglieder als
Berichterstatter.
§ 167a Akteneinsicht
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die
Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.
(2) Die persoenlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Rechtsanwalts
werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.
(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss ist beschlussfaehig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem
Bundesgerichtshof angehoerenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Praesidien
der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Der Wahlausschuss benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von
Rechtsanwaelten, die er fuer die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof fuer angemessen haelt.
(3) Durch die Benennung wird fuer den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als
Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begruendet.
§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem
Bundesministerium der Justiz mit.
(2) Die Antraege der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwaelte, sie beim
Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufuegen.
§ 170 Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung
(1) Ueber den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
(2) Die Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer
der in § 33 Abs. 2 bezeichneten Gruende vorliegt.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu
hoeren, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.
(4) Fuer die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.
§ 171 (weggefallen)
-
Dritter Abschnitt
Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwaelte bei
dem Bundesgerichtshof
§ 172 Beschraenkung des Auftretens vor anderen Gerichten
(1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaelte duerfen nur vor dem
Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshoefen des Bundes, dem Gemeinsamen
Senat der obersten Gerichtshoefe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht,
vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird
hierdurch nicht beruehrt.
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(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter duerfen sie auch vor einem anderen
Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte
ausgeht.
§ 172a Sozietaet
Rechtsanwaelte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, duerfen nur untereinander
eine Sozietaet eingehen. Eine solche Sozietaet darf nur zwei Rechtsanwaelte umfassen.
§ 172b Kanzlei
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des
Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.
§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Kann der Rechtsanwalt in den Faellen, in denen seine Vertretung nach § 53
Abs. 1 erforderlich wird, sie nicht selbst regeln, so wird der Vertreter von dem
Bundesministerium der Justiz bestellt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann zum Vertreter nur einen Rechtsanwalt
bestellen, der das fuenfunddreissigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des
Rechtsanwalts seit mindestens fuenf Jahren ohne Unterbrechung ausuebt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass fuer die
Erledigung der laufenden Auftraege in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden
nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines
Abwicklers.
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
§ 174 Zusammensetzung und Vorstand
(1) Die Rechtsanwaelte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschaeftsordnung der Kammer
festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer
zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.
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(2) Das Bundesministerium der Justiz fuehrt die Staatsaufsicht ueber die
Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschraenkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung
beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer uebertragenen Aufgaben erfuellt
werden.
§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu
erfuellen.
(2) Der Kammer obliegt insbesondere,
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung
der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die
Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2. Richtlinien fuer die Fuersorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr.
3) aufzustellen;
3. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern beruehrenden Angelegenheiten die
Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zustaendigen Gerichten und Behoerden
gegenueber zur Geltung zu bringen;
4. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenueber Behoerden und Organisationen zu
vertreten;
5. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behoerde oder
Koerperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
6. die berufliche Fortbildung der Rechtsanwaelte zu foerdern;
§ 178 Beitraege zur Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beitraege, die zur
Deckung des persoenlichen und saechlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Hoehe der Beitraege wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwaecheren Kammern
Erleichterungen gewaehren.
Zweiter Abschnitt
Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
1.
Das Praesidium
§ 179 Zusammensetzung des Praesidiums
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Praesidium.
(2) Das Praesidium besteht aus
1. dem Praesidenten,
2. mindestens drei Vizepraesidenten,
3. dem Schatzmeister.
(3) Das Praesidium gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepraesidenten bestimmen.
§ 180 Wahlen zum Praesidium
- 56 -
(1) Das Praesidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer
Mitte gewaehlt. In das Praesidium kann wiedergewaehlt werden, wer Mitglied des Vorstandes
einer Rechtsanwaltskammer ist.
(2) Das Naehere bestimmt die Satzung der Kammer.
§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Praesidiums kann ablehnen,
1. wer das fuenfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Praesidiums gewesen ist.
§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
(1) Die Mitglieder des Praesidiums werden auf vier Jahre gewaehlt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner Amtszeit ein neues
Mitglied gewaehlt.
(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Praesidiums vorzeitig aus,
1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
2. wenn er sein Amt niederlegt.
Der Rechtsanwalt hat die Erklaerung, dass er das Amt niederlege, dem Praesidium gegenueber
schriftlich abzugeben. Die Erklaerung kann nicht widerrufen werden.
§ 183 Ehrenamtliche Taetigkeit des Praesidiums
Die Mitglieder des Praesidiums ueben ihre Taetigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten
jedoch eine angemessene Entschaedigung fuer den mit ihrer Taetigkeit verbundenen Aufwand
sowie eine Reisekostenverguetung.
§ 184 Pflicht zur Verschwiegenheit
Fuer die Pflicht der Mitglieder des Praesidiums und der Angestellten der
Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden.
§ 185 Aufgaben des Praesidenten
(1) Der Praesident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und
aussergerichtlich.
(2) Der Praesident vermittelt den geschaeftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer
und des Praesidiums. Er fuehrt die Beschluesse des Praesidiums und der Hauptversammlung der
Kammer aus.
(3) Der Praesident fuehrt in den Sitzungen des Praesidiums und in der Hauptversammlung den
Vorsitz.
(4) Der Praesident erstattet dem Bundesministerium der Justiz jaehrlich einen
schriftlichen Bericht ueber die Taetigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des
Praesidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Praesidium an.
(5) Durch die Satzung der Kammer koennen dem Praesidenten weitere Aufgaben uebertragen
werden.
§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermoegen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den
Weisungen des Praesidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Ueber die Einnahmen und Ausgaben sowie ueber die Verwaltung des Vermoegens hat er
jaehrlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.
- 57 -
2.
Die Hauptversammlung
§ 187 Versammlung der Mitglieder
Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst ihre Beschluesse regelmaessig auf Hauptversammlungen.
§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Praesidenten
vertreten.
(2) Der Praesident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten werden.
§ 189 Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Praesidenten schriftlich einberufen.
Der Praesident muss die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei
Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der
in der Hauptversammlung behandelt werden soll.
(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, ueber den in der Hauptversammlung Beschluss
gefasst werden soll, anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie
zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und
der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(4) In dringenden Faellen kann der Praesident die Hauptversammlung mit kuerzerer Frist
einberufen. Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.
§ 190 Beschluesse der Hauptversammlung
(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlussfaehig ist, werden
durch die Satzung geregelt.
(3) Die Beschluesse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes
vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt fuer die von der
Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit
das Los.
(4) Beschluesse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten,
kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht fuer die
Beschluesse, durch welche die Hoehe der Beitraege der Rechtsanwaltskammern sowie die
Hoehe der Aufwandsentschaedigung und der Reisekostenverguetung fuer die Mitglieder des
Praesidiums festgesetzt werden.
(5) Ueber die Beschluesse der Hauptversammlung und ueber die Ergebnisse von Wahlen ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepraesidenten als
Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist.
3.
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschluessen
§ 191 Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof
- 58 -
(1) Wahlen oder Beschluesse des Praesidiums oder der Hauptversammlung kann der
Bundesgerichtshof auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz fuer ungueltig oder
nichtig erklaeren, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande
gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht
vereinbar sind.
(2) Den Antrag kann auch eine Rechtsanwaltskammer stellen, hinsichtlich eines
Beschlusses jedoch nur dann, wenn sie durch den Beschluss in ihren Rechten verletzt ist.
(3) Im uebrigen ist § 91 entsprechend anzuwenden.
4.
Die Satzungsversammlung
§ 191a Einrichtung und Aufgabe
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
(2) Die Satzungsversammlung erlaesst als Satzung eine Berufsordnung fuer die Ausuebung des
Rechtsanwaltsberufes unter Beruecksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Massgabe
des § 59b.
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(4) Der Satzungsversammlung gehoeren an ohne Stimmrecht der Praesident der
Bundesrechtsanwaltskammer, die Praesidenten der Rechtsanwaltskammern, mit Stimmrecht die
von der Versammlung der Kammer nach Massgabe des § 191b zu waehlenden Mitglieder.
§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemisst sich
nach der Zahl der Kammermitglieder. Es sind zu waehlen fuer je angefangene 2.000
Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Massgebend ist die Zahl der
Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den
Mitgliedern der Kammer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und
unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewaehlt. Die Wahlvorschlaege muessen von mindestens
zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahlvorschlaege bezueglich der Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern.
Gewaehlt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten
entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus,
so tritt das nicht gewaehlte Kammermitglied mit der naechsthoeheren Stimmenzahl in die
Satzungsversammlung ein.
§ 191c Einberufung und Stimmrecht
(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Praesidenten der Bundesrechtsanwaltskammer
schriftlich einberufen.
(2) Der Praesident der Bundesrechtsanwaltskammer muss die Satzungsversammlung einberufen,
wenn mindestens fuenf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder der Satzungversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand
angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Fuer das weitere
Verfahren gilt § 189 entsprechend.
§ 191d Leitung der Versammlung, Beschlussfassung
(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung fuehrt der Praesident der
Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftfuehrer aus der Mitte der
Versammlung.
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(2) Die Satzungsversammlung ist beschlussfaehig, wenn drei Fuenftel ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschluesse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder gefasst, sonstige Beschluesse mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht
gebunden und kann seine Stimme nur persoenlich abgeben. Eine Vertretung findet nicht
statt.
(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefassten Beschluesse ist in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftfuehrer zu unterzeichnen
und bei der Geschaeftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.
(5) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschluesse treten mit dem ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf die Veroeffentlichung in den fuer Verlautbarungen der
Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt.
§ 191e Pruefung von Beschluessen der Satzungsversammlung durch die
Aufsichtsbehoerde
Die Satzung tritt drei Monate nach Uebermittlung an das Bundesministerium der Justiz in
Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben
aufhebt.
Zehnter Teil
Die Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Verwaltungsgebuehren
§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebuehren
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz
Verwaltungsgebuehren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der
Amtshandlung zurueckgenommen wird.
(2) Aus Billigkeitsgruenden kann von der Erhebung der Gebuehren ganz oder teilweise
abgesehen werden.
§ 193 (weggefallen)
-
§ 194 (weggefallen)
-
Zweiter Abschnitt
Die Kosten in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und
in dem Verfahren bei Antraegen auf anwaltsgerichtliche
Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des
Zwangsgeldes oder ueber die Ruege
§ 195 Gerichtskosten
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren ueber den Antrag auf Entscheidung des
Anwaltsgerichts ueber die Ruege (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren ueber den Antrag auf
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Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben. Im Uebrigen sind die fuer Kosten in Strafsachen geltenden
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 196 Kosten bei Antraegen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen
Verfahrens
(1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber die
Entschliessung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zuruecknimmt, sind die durch dieses
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche
Entscheidung in den Faellen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150a oder des § 161a Abs. 2
verworfen, so sind die durch das Verfahren ueber den Antrag veranlassten Kosten der
Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten
(1) Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind
zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erloeschens, Ruecknahme
oder Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und nach dem
Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhaengung einer anwaltsgerichtlichen Massnahme
gerechtfertigt gewesen waere; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehoeren
in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschliessenden Verfahren zum Zwecke der
Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2
eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies fuer angemessen erachtet.
(2) Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel
zurueckgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren
entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem
Rechtsanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Fuer die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein
rechtskraeftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
§ 197a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Antraegen auf anwaltsgerichtliche
Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder
ueber die Ruege
(1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die
Festsetzung des Zwangsgelds oder ueber die Ruege als unbegruendet zurueckgewiesen, so ist
§ 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, dass die
Ruege wegen der Verhaengung einer anwaltsgerichtlichen Massnahme unwirksam ist (§ 74a Abs.
5 Satz 2) oder hebt es den Ruegebescheid gemaess § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem
Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen,
wenn es dies fuer angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurueck oder
wird der Antrag als unzulaessig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die
notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das
gleiche gilt, wenn der Ruegebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen,
aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Ruege wegen eines Freispruchs des
Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gruenden des § 115a Abs. 2
Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).
§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
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(1) Auslagen, die weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem
Rechtsanwalt nicht eingezogen werden koennen, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last,
welcher der Rechtsanwalt angehoert.
(2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen
und Sachverstaendigen fuer die ihnen zustehende Entschaedigung oder Verguetung in dem
gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozessordnung
begruendet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist
ihnen auf Antrag ein Vorschuss zu bewilligen.
§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
(1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu
tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluss
festgesetzt.
(2) Gegen den Festsetzungsbeschluss kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei
Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Ueber die
Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen
hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige
Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebuehrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Dritter Abschnitt
Die Kosten des Verfahrens bei Antraegen auf gerichtliche
Entscheidung in Zulassungssachen und ueber Wahlen und
Beschluesse
§ 200 Anwendung der Kostenordnung
In den Verfahren, die bei Antraegen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen
und bei Antraegen, Wahlen fuer ungueltig oder Beschluesse fuer nichtig zu erklaeren,
stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebuehren und Auslagen nach der
Kostenordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.
§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurueckgenommen, zurueckgewiesen
oder als unzulaessig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller
aufzuerlegen.
(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebuehren und
Auslagen nicht erhoben.
(3) Wird einem Antrag, eine Wahl fuer ungueltig oder einen Beschluss fuer nichtig
zu erklaeren (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der
Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
§ 202 Gebuehr fuer das Verfahren
(1) Fuer das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebuehr
erhoben.
(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von
Amts wegen festgesetzt.
(3) Fuer das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebuehr wie im ersten Rechtszug
erhoben.
(4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurueckgenommen, bevor das Gericht entschieden
hat, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die Haelfte der vollen Gebuehr. Das gleiche gilt,
wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulaessig zurueckgewiesen wird.
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§ 203 Entscheidung ueber Erinnerungen
(1) Ueber Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets
der Anwaltsgerichtshof.
(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.
Elfter Teil
Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Massnahmen und
der Kosten. Die Tilgung
§ 204 Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Massnahmen
(1) Die Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit der
Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in
der Liste der Rechtsanwaelte geloescht.
(2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des
Urteils als vollstreckt.
(3) Die Geldbusse (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der
Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen
beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die
fuer die Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Sie
fliesst der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer
betrieben.
(4) Die Beitreibung der Geldbusse wird nicht dadurch gehindert, dass der Rechtsanwalt
nach rechtskraeftigem Abschluss des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden
ist.
(5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten taetig zu
werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit eines gemaess § 150 oder § 161a angeordneten vorlaeufigen
Verbots eingerechnet.
§ 205 Beitreibung der Kosten
(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf
Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben.
(2) Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden
sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die fuer die Beitreibung der
Gerichtskosten gelten. Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die
fuer das Oberlandesgericht zustaendige Vollstreckungsbehoerde beizutreiben, bei dem der
Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 205a Tilgung
(1) Eintragungen in den ueber den Rechtsanwalt gefuehrten Akten ueber eine Warnung
sind nach fuenf, ueber einen Verweis oder eine Geldbusse nach zehn Jahren zu tilgen,
auch wenn sie nebeneinander verhaengt wurden. Die ueber diese anwaltsgerichtlichen
Massnahmen entstandenen Vorgaenge sind aus den ueber den Rechtsanwalt gefuehrten Akten zu
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist duerfen diese Massnahmen bei weiteren
anwaltsgerichtlichen Massnahmen nicht mehr beruecksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die anwaltsgerichtliche Massnahme
unanfechtbar geworden ist.
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(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren,
ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein
Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Massnahme oder bei
Anwaltsnotaren eine Disziplinarmassnahme beruecksichtigt werden darf oder ein auf
Geldbusse lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von anwaltsgerichtlichen Massnahmen
nicht betroffen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer Ruegen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
entsprechend. Die Frist betraegt fuenf Jahre.
(6) Eintragungen ueber strafgerichtliche Verurteilungen oder ueber andere Entscheidungen
in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von
Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Massnahme oder Ruege gefuehrt
haben, sowie ueber Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind auf Antrag des Rechtsanwalts
nach fuenf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absaetze 2 und 3 gelten
entsprechend.
Zwoelfter Teil
Anwaelte aus anderen Staaten
§ 206 Niederlassung
(1) Ein Angehoeriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen
Beruf ausuebt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts
nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des
Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
und des Voelkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die fuer
den Ort seiner Niederlassung zustaendige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. Das
Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem
Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.
(2) Fuer die Angehoerigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den
Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf
ausueben, gilt Absatz 1 mit der Massgabe, dass die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das
Recht des Herkunftsstaates beschraenkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit
dem Herkunftsstaat verbuergt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, fuer deren
Angehoerige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.
§ 207 Verfahren, berufliche Stellung
(1) Ueber den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Dem Antrag ist
eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zustaendigen Behoerde ueber die Zugehoerigkeit
zu dem Beruf beizufuegen. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jaehrlich neu
vorzulegen. Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder
fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
zu widerrufen.
(2) Fuer die Entscheidung ueber den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer sowie die Ruecknahme und den Widerruf der Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer gelten sinngemaess der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6,
12, 18, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und
Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den
§§ 150 und 161a sind fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die
Stelle der Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das
Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen;
mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in
der Rechtsanwaltskammer.
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(3) Der Anwalt muss in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer, in die er aufgenommen ist,
die Kanzlei einrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht binnen drei Monaten
nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.
(4) Der Anwalt hat bei der Fuehrung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied
der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.
Dreizehnter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§§ 206 und 207
-
Erster Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 208 Bewerber mit Befaehigung zum hoeheren Verwaltungsdienst
Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, auf Grund der
vorgeschriebenen Pruefungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Gericht der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nicht deshalb versagt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist.
§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz
(1) Natuerliche Personen, die im Besitz einer uneingeschraenkt oder unter Ausnahme
lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschaeftsmaessigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die fuer den Ort ihrer
Niederlassung zustaendige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie duerfen im beruflichen
Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" fuehren.
Fuer die Entscheidung ueber den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erloeschen der Erlaubnis gelten
sinngemaess der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 27 und 29 bis 31, der
Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes.
Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2
genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit hoechstens zwei der in § 43c Abs. 1
Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers
widerrufen. Die Entscheidung ueber den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den
Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.
(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers
nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu aendern. Die Aenderung wird von der
Rechtsanwaltskammer verfuegt, in deren Bezirk der neugewaehlte Ort der Niederlassung
liegt. Mit der Aenderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zustaendigen
Rechtsanwaltskammer.
(4) Die Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zur geschaeftsmaessigen Rechtsbesorgung
widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten an dem Ort seiner
Niederlassung keine Taetigkeit ausgeuebt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
§ 210 Fruehere Erlaubnisse zum Fuehren einer Fachanwaltsbezeichnung
Rechtsanwaelte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Aenderung des Berufsrechts
der Notare und der Rechtsanwaelte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) durch die
- 65 -
Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Fachanwalt fuer Verwaltungsrecht,
Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, beduerfen keines weiteren
Nachweises fuer die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten.
§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen
Bei der Entscheidung ueber einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine
Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht beruecksichtigt werden, wenn
sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschliesslich
oder ueberwiegend auf rassischen, politischen oder religioesen Gruenden beruht.
§ 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht
(1) Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen
Geltungsbereich seinen Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt hat und hier weiter
anwaltlich taetig sein will, noch nicht bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen, so hat er diese Zulassung (§ 18 Abs. 1) innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen. Wenn er sie innerhalb eines
Jahres nicht erwirkt, erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; ist jedoch in
diesem Zeitpunkt ein Verfahren nach §§ 40ff. anhaengig, so erlischt die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft erst mit der rechtskraeftigen Ablehnung des Antrags auf Zulassung bei
einem Gericht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Rechtsanwalt erst nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes seinen Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich nimmt.
Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er den
Wohnsitz begruendet oder den staendigen Aufenthalt nimmt.
(3) Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder
staendigen Aufenthalt hat und dort noch nicht bei einem Gericht zugelassen ist,
gehoert, solange er die Zulassung bei einem Gericht noch nicht erwirkt hat oder seine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemaess Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht erloschen
ist, der Rechtsanwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz oder staendigen
Aufenthalt hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, waehrend dieser Zeit Beitraege an die
Rechtsanwaltskammer zu zahlen.
§ 213 (weggefallen)
-
§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befaehigung zum Richteramt
(1) Die Befaehigung zur anwaltlichen Taetigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9.
September 1996 die fachlichen Voraussetzungen fuer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504)
erfuellt haben.
(2) Rechtsanwaelte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990
zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfuellen die
Voraussetzung der Befaehigung zum Richteramt gemaess § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1
Satz 2.
§ 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden
Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet,
bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufloesung beschliesst.
(2) Die am 8. September 1998 in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz
sich abweichend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben
bestehen.
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§§ 216 bis 220
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§ 221 (weggefallen)
-
§ 222
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Zweiter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 223 Ergaenzende Vorschriften ueber den Rechtsschutz
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung ergehen, koennen durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, ueber den der Anwaltsgerichtshof entscheidet, auch dann angefochten
werden, wenn es nicht ausdruecklich bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann nur darauf gestuetzt werden,
dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeintraechtige, weil er
rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulaessig, wenn ein Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht
beschieden worden ist. Der Antrag ist unbefristet zulaessig.
(3) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist die sofortige Beschwerde an
den Bundesgerichtshof zulaessig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung
zugelassen hat. Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn
er ueber Rechtsfragen von grundsaetzlicher Bedeutung entschieden hat.
(4) Fuer das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gelten die §§ 37 und 39 bis 41, fuer
das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, fuer die Kosten die §§ 200
bis 203 entsprechend.
§ 224 Uebertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behoerden
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen koennen Befugnisse,
die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behoerden uebertragen.
§ 224a (weggefallen)
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§ 225 Auftreten der Rechtsanwaelte vor Gerichten und Behoerden der Laender
(1) Die Befugnis der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder
vor anderen Guete- oder Suehnestellen den Ausschluss von Bevollmaechtigten und
Beistaenden vorzusehen, bleibt unberuehrt. Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften
Bevollmaechtigte oder Beistaende zurueckgewiesen werden koennen, gilt dies nicht fuer
Rechtsanwaelte.
(2) Soweit bisherige Vorschriften des Landesrechts das Auftreten vor Gerichten oder
Behoerden eines Landes nur solchen Rechtsanwaelten gestatten, die bei den Gerichten
dieses Landes zugelassen sind, koennen auch bei den Gerichten eines anderen deutschen
Landes zugelassene Rechtsanwaelte auftreten.
§ 226 Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht
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(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und
einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem
Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behaelt diese Zulassung oder Befugnis.
(2) Die bei den Landgerichten in den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen zugelassenen Rechtsanwaelte koennen
auf Antrag zugleich bei dem uebergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn
sie fuenf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.
(3) (weggefallen)
Fussnote
§ 226 Abs. 2: Nach Massgabe der Entscheidungsformel ab 1.7.2002 hinsichtlich der
Beschraenkung auf die dort genannten Laender gegenstandslos gem. BVerfGE v. 13.12.2000 I
891 - 1 BvR 335/97 -
§ 227 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht
(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so gelten die bei
den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen Rechtsanwaelte als bei dem obersten
Landesgericht zugleich zugelassen.
(2) Bei dem obersten Landesgericht wird eine Liste der Rechtsanwaelte (§ 31 Abs. 1)
nicht gefuehrt.
§§ 227a u. 227b
(weggefallen)
§ 228 Bestimmung des zustaendigen Anwaltsgerichts oder des zustaendigen
Anwaltsgerichtshofes durch das oberste Landesgericht
(1) Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht errichtet, so bestimmt es an
Stelle des Bundesgerichtshofes das zustaendige Anwaltsgericht, wenn zwischen mehreren
Anwaltsgerichten Streit ueber die Zustaendigkeit besteht oder das an sich zustaendige
Anwaltsgericht in einem einzelnen Fall an der Ausuebung seiner Taetigkeit rechtlich oder
tatsaechlich verhindert ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an dem Streit ueber die
Zustaendigkeit beteiligten Anwaltsgerichte oder das an der Ausuebung seiner Taetigkeit
verhinderte Anwaltsgericht innerhalb des Landes gebildet sind.
(2) Fuer die Bestimmung des zustaendigen Anwaltsgerichtshofes ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 229 Verfahren bei Zustellungen
Fuer das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend.
§§ 230 bis 232
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§ 233 (weggefallen)
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§ 234 Besondere landesrechtliche Beschraenkungen fuer den Zugang zur
Rechtsanwaltschaft
Beschraenkungen fuer den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen
Vorschriften ueber den Abschluss der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberuehrt.
Sie gelten auch fuer den Wechsel der Zulassung.
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§ 235 Verweisungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen
oder abgeaenderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 236 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 237 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft.
(2) ...
Anlage (zu § 195 Satz 1)
Gebuehrenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber die Ruege
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts
Abschnitt 4 Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehoer
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I I Gebuehrenbetrag
Nr. I Gebuehrentatbestand I oder Satz der
I I jeweiligen Gebuehr
I I 1110 bis 1112
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Vorbemerkung 1:
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebuehren
vorbehaltlich des Absatzes 2 fuer alle Rechtszuege nach der rechtskraeftig
verhaengten Massnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche
Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurueckgewiesen, so hat das Gericht
die Gebuehr zu ermaessigen, soweit es unbillig waere, den Rechtsanwalt damit zu
belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebuehren wie fuer das
wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der
Wiederaufnahme des Verfahrens das fruehere Urteil aufgehoben, gilt fuer die
Gebuehrenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen
Rechtszug des frueheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebuehren werden
auch fuer Rechtszuege erhoben, die nur im frueheren Verfahren stattgefunden
haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
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Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 I Verfahren mit Urteil bei Verhaengung einer oder I
I mehrerer der folgenden Massnahmen: I
I 1. einer Warnung, I
I 2. eines Verweises, I
I 3. einer Geldbusse ............................... I 240,00 EUR
1111 I Verfahren mit Urteil bei Verhaengung eines I
I Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 I
I Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ..... I 360,00 EUR
1112 I Verfahren mit Urteil bei Ausschliessung aus der I
I Rechtsanwaltschaft .............................. I 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber die Ruege
1120 I Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung ueber die Ruege nach § 74a Abs. 1 der I
I Bundesrechtsanwaltsordnung: I
I Der Antrag wird verworfen oder zurueckgewiesen ... I 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 I Berufungsverfahren mit Urteil ................... I 1,5
1211 I Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .. I 0,5
I Die Gebuehr entfaellt bei Zuruecknahme der Berufung I
I vor Ablauf der Begruendungsfrist. I
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 I Verfahren ueber Beschwerden im anwaltsgerichtlichen
I Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften I
I gebuehrenfrei sind: I
I Die Beschwerde wird verworfen oder zurueckgewiesen I 50,00 EUR
I Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebuehr nur I
I erhoben, wenn gegen ihn rechtskraeftig eine I
I anwaltsgerichtliche Massnahme verhaengt worden ist. I
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230 I Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung ueber die Androhung oder die I
I Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 I
I der Bundesrechtsanwaltsordnung: I
I Der Antrag wird verworfen oder zurueckgewiesen ... I 200,00 EUR
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 I Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss I
I nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts- I
I ordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO .. I 2,0
1311 I Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil I
I und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der I
I Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 I
I oder Abs. 4 StPO ................................ I 1,0
I Die Gebuehr entfaellt bei Zuruecknahme der Revision I
I vor Ablauf der Begruendungsfrist. I
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Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 I Verfahren ueber die Beschwerde gegen die I
I Nichtzulassung der Revision: I
I Die Beschwerde wird verworfen oder zurueckgewiesen I 1,0
1321 I Verfahren ueber sonstige Beschwerden im I
I anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach I
I anderen Vorschriften gebuehrenfrei sind: I
I Die Beschwerde wird verworfen oder zurueckgewiesen I 50,00 EUR
I Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebuehr nur I
I erhoben, wenn gegen ihn rechtskraeftig eine I
I anwaltsgerichtliche Massnahme verhaengt worden ist. I
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
1330 I Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei I
I Verhaengung einer Massnahme ....................... I 1,5
1331 I Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung ueber die Androhung oder die I
I Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 I
I i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
I Der Antrag wird verworfen oder zurueckgewiesen ... I 240,00 EUR
1332 I Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung ueber die Ruege nach § 74a Abs. 1 I
I i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
I Der Antrag wird verworfen oder zurueckgewiesen ... I 240,00 EUR
Abschnitt 4
Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
1400 I Verfahren ueber die Ruege wegen Verletzung des I
I Anspruchs auf rechtliches Gehoer: I
I Die Ruege wird in vollem Umfang verworfen oder I
I zurueckgewiesen .................................. I 50,00 EUR
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