Gesetz ueber die Bundespolizei
(Bundespolizeigesetz - BPolG)
BPolG
vom 19.10.1994
"Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 17.12.2008 I 2586
Hinweis: Mittelbare Aenderung durch Art. 13a G v. 26.2.2008 I 215 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1994 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 82/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. G v. 22.12.2007 I 3214
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005
Das G wurde als Artikel 1 G 13-7-1 v. 19.10.1994 I 2978 (BGSNeuRegG) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv 1.11.1994 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Aufgaben und Verwendungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grenzschutz
§ 3 Bahnpolizei
§ 4 Luftsicherheit
§ 4a Sicherheitsmassnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 5 Schutz von Bundesorganen
§ 6 Aufgaben auf See
§ 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
§ 8 Verwendung zur Unterstuetzung anderer Bundesbehoerden
§ 9 Verwendung zur Unterstuetzung anderer Bundesbehoerden
§ 10 Verwendung zur Unterstuetzung des Bundesamtes fuer
Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
§ 11 Verwendung zur Unterstuetzung eines Landes
§ 12 Verfolgung von Straftaten
§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2
Befugnisse
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
§ 14 Allgemeine Befugnisse
§ 15 Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit
§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel
§ 17 Verantwortlichkeit fuer das Verhalten von Personen
§ 18 Verantwortlichkeit fuer das Verhalten von Tieren oder den
Zustand von Sachen
§ 19 Unmittelbare Ausfuehrung einer Massnahme
§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
Teil 1
Datenerhebung
-1-
§ 21 Erhebung personenbezogener Daten
§ 22 Befragung und Auskunftspflicht
§ 23 Identitaetsfeststellung und Pruefung von Berechtigungsscheinen
§ 24 Erkennungsdienstliche Massnahmen
§ 25 Vorladung
§ 26 Datenerhebung bei oeffentlichen Veranstaltungen oder
Ansammlungen
§ 27 Selbsttaetige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeraete
§ 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
Teil 2
Datenverarbeitung und Datennutzung
§ 29 Speicherung, Veraenderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 30 Ausschreibung zur Fahndung
§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
§ 31a Uebermittlung von Fluggastdaten
§ 32 Uebermittlung personenbezogener Daten
§ 33 Ergaenzende Regelungen fuer die Uebermittlung
§ 34 Abgleich personenbezogener Daten
§ 35 Berichtigung, Loeschung und Sperrung personenbezogener Daten
§ 36 Errichtungsanordnung
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Teil 3
Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
§ 38 Platzverweisung
§ 39 Gewahrsam
§ 40 Richterliche Entscheidung
§ 41 Behandlung festgehaltener Personen
§ 42 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 43 Durchsuchung von Personen
§ 44 Durchsuchung von Sachen
§ 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Teil 4
Ergaenzende Vorschriften
§ 47 Sicherstellung
§ 48 Verwahrung
§ 49 Verwertung, Vernichtung
§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erloeses, Kosten
Abschnitt 3
Schadensausgleich
§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestaende
§ 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
§ 53 Ausgleich im Todesfall
§ 54 Verjaehrung des Ausgleichsanspruchs
§ 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprueche
§ 56 Rechtsweg
Abschnitt 4
Organisation und Zustaendigkeiten
§ 57 Bundespolizeibehoerden
§ 58 Sachliche und oertliche Zustaendigkeit
§ 59 Einzeldienstliche und verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
§ 60 Einsatz von Hubschraubern
§ 61 Grenzuebergangsstellen, Grenzerlaubnis
§ 62 Unterstuetzungspflichten
§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
§ 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Laender sowie von
Vollzugsbeamten anderer Bundesbehoerden oder anderer Staaten im
Zustaendigkeitsbereich der Bundespolizei
§ 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im
Zustaendigkeitsbereich eines Landes oder Taetigkeiten in anderen
Staaten
-2-
§ 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im
Zustaendigkeitsbereich der Bundespolizei
§ 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im
Zustaendigkeitsbereich der Zollverwaltung
§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 69 Verwaltungsvorschriften
§ 69a Bussgeldvorschriften
§ 70 Einschraenkung von Grundrechten
Abschnitt 1
Aufgaben und Verwendungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung gefuehrt. Sie ist eine Polizei
des Bundes im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz
uebertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder
auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.
(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behoerden, Verbaende, Einheiten und sonstigen
Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchfuehrung ihrer Aufgaben beeintraechtigen, in
eigener Zustaendigkeit. Die Sicherung beschraenkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten
Einrichtungen sowie auf die Grundstuecke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht
sind.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur
dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der
Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wuerde.
(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die
Verhuetung von Straftaten nach Massgabe dieses Gesetzes.
(6) Werden bei der Erfuellung von Aufgaben der Bundespolizei Zustaendigkeiten anderer
Behoerden des Bundes oder der Laender beruehrt, handeln die Bundespolizeibehoerden im
Benehmen mit den zustaendigen Behoerden. Ist dies nicht moeglich, weil Gefahr im Verzug
ist, sind die zustaendigen Behoerden ueber die getroffenen Massnahmen unverzueglich zu
unterrichten.
(7) Die Zustaendigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in
den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten raeumlichen Zustaendigkeitsbereichen der Bundespolizei
unberuehrt.
§ 2 Grenzschutz
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes
(Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des
grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kraeften wahrnimmt.
(2) Der Grenzschutz umfasst
1. die polizeiliche Ueberwachung der Grenzen,
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs einschliesslich
a) der Ueberpruefung der Grenzuebertrittspapiere und der Berechtigung zum
Grenzuebertritt,
b) der Grenzfahndung,
c) der Abwehr von Gefahren,
-3-
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewaertigen
Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die
Sicherheit der Grenze beeintraechtigen.
Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, zur Sicherung des Grenzraumes
das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewaertigen Begrenzung an
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die
Grenzueberwachung im deutschen Kuestengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung
ist der Verlauf der rueckwaertigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau
zu bezeichnen. Von der seewaertigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80
Kilometern nicht ueberschreiten.
(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land herzustellen, die im
Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen
der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.
(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund
mit eigenen Kraeften wahr, richtet sich die Durchfuehrung der Aufgaben nach dem fuer die
Polizei des Landes geltenden Recht.
§ 3 Bahnpolizei
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen
des Bundes Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2) Die durch die Erfuellung der Aufgaben nach Absatz 1 beguenstigten Verkehrsunternehmen
sind verpflichtet, der Bundespolizei fuer die erlangten Vorteile einen angemessenen
Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung fuer den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der
50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei fuer die Erfuellung der Aufgaben nach
Absatz 1 nicht ueberschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und
die wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit des Verkehrsunternehmens zu beruecksichtigen.
Sind mehrere Verkehrsunternehmen beguenstigt, ist fuer jedes Unternehmen nach Massgabe des
Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsaetze darf 50
Prozent des Gesamtaufwandes nicht ueberschreiten. Die Ausgleichsbetraege werden durch die
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehoerde erhoben.
Fussnote
§ 3: Mit GG (100-01) vereinbar gem. BVerfGE v. 28.1.1998 I 803 (2 BvF 3/92)
§ 4 Luftsicherheit
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
gemaess § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Satz 2
und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgefuehrt werden.
§ 4a Sicherheitsmassnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit
oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1
des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberuehrt. Massnahmen nach Satz 1 muessen stets im
Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere
stehen und sind daher grundsaetzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugfuehrer zu
treffen.
§ 5 Schutz von Bundesorganen
-4-
(1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien gegen
Gefahren, die die Durchfuehrung ihrer Aufgaben beeintraechtigen, schuetzen, wenn diese
darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem
beteiligten Land besteht, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewaehrleistet
werden kann. Ueber die Uebernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das
Bundesministerium des Innern. Die Uebernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschraenkt sich auf die Grundstuecke, auf denen
die Verfassungsorgane oder die Bundesministerien ihren Amtssitz haben.
§ 6 Aufgaben auf See
Unbeschadet der Zustaendigkeit anderer Behoerden oder der Streitkraefte hat die
Bundespolizei auf See ausserhalb des deutschen Kuestenmeers die Massnahmen zu treffen,
zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Voelkerrecht befugt ist. Dies gilt
nicht fuer Massnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behoerden oder
Dienststellen zugewiesen oder die ausschliesslich Kriegsschiffen vorbehalten sind.
§ 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Abs. 2 des
Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr fuer den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei
bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Abs. 1 Nr. 1
oder nach Artikel 115i Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
§ 8 Verwendung im Ausland
(1) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen
nichtmilitaerischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Massnahmen auf Ersuchen und
unter Verantwortung
1. der Vereinten Nationen
2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemaess Kapitel VIII der Charta der
Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehoert,
3. der Europaeischen Union oder
4. der Westeuropaeischen Union
im Ausland verwendet werden. Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den
Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Massnahme stattfinden soll.
Die Entscheidung ueber die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. Der
Deutsche Bundestag ist ueber die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Er kann durch
Beschluss verlangen, dass die Verwendung beendet wird.
(2) Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer
gegenwaertigen Gefahr fuer Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. Die Verwendung
ist nur fuer humanitaere Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der
Bundesrepublik Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet
die Massnahme stattfinden soll, zulaessig. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des
Innern im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt.
(3) Die Wahrnehmung der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch die
Bundespolizei richtet sich nach den dafuer geltenden voelkerrechtlichen Vereinbarungen
oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.
§ 9 Verwendung zur Unterstuetzung anderer Bundesbehoerden
(1) Die Bundespolizei unterstuetzt
1. den Praesidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und
der Polizeigewalt im Gebaeude des Bundestages,
-5-
2. das Auswaertige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher
Auslandsvertretungen,
3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes.
Die Unterstuetzung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem fuer die unterstuetzte
Stelle massgebenden Recht.
(2) Die Entscheidung ueber die Unterstuetzung nach Absatz 1 trifft das Bundesministerium
des Innern. Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei Wahrnehmung
dieser Unterstuetzungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstuetzten Stelle.
Uebernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenstaendigen
Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der
Bundespolizei hierfuer benannte Stelle.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberuehrt.
§ 10 Verwendung zur Unterstuetzung des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz
auf dem Gebiet der Funktechnik
(1) Die Bundespolizei nimmt fuer das Bundesamt fuer Verfassungsschutz auf dessen
Anforderung Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet
der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem
Fernmeldegeheimnis unterliegt, durch
1. Erfassung des Betriebs von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die
vom Bundesamt fuer Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschluesse und
Einzelpersonen,
2. funkbetriebliche Auswertung der Funkverkehre fremder Nachrichtendienste oder der
vom Bundesamt fuer Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschluesse und
Einzelpersonen,
3. funkbetriebliche Auswertung von Unterlagen, Geraeten und Aufzeichnungen, die bei
dem Betrieb von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die vom Bundesamt
fuer Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschluesse und Einzelpersonen
verwendet werden.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 richtet sich nach dem
Bundesverfassungsschutzgesetz; sie darf nicht mit der Erfuellung polizeilicher
Aufgaben verbunden werden. Die Bundespolizei darf Befugnisse des Bundesamtes fuer
Verfassungsschutz nur so weit in Anspruch nehmen, als dies zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben erforderlich ist. Sie darf die bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1
erlangten personenbezogenen Daten nur fuer den dort bezeichneten Zweck verwenden.
Die Daten duerfen bei der Bundespolizei nur solange aufbewahrt werden, wie dies zur
Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung
nach Absatz 1, insbesondere Art und Umfang der Aufgaben sowie die erforderliche
technische und organisatorische Abgrenzung zu den sonstigen Aufgabenbereichen
der Bundespolizei, in einer Dienstanweisung und unterrichtet hierueber sowie ueber
erforderliche Aenderungen das Parlamentarische Kontrollgremium.
§ 11 Verwendung zur Unterstuetzung eines Landes
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstuetzung eines Landes verwendet werden
1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der oeffentlichen Sicherheit oder
Ordnung in Faellen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes,
2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Ungluecksfall
nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
-6-
3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr fuer den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des
Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstuetzung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfuellen kann.
(2) Die Unterstuetzung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet
sich nach dem fuer das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des
Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung ueber eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1
trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung,
im uebrigen das Bundesministerium des Innern auf Anforderung des Landes. Das
Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Faellen
durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehoerde uebertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine
Verwendung der Bundespolizei fuer Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstuetzung
des Landes. Die Anforderung soll alle fuer die Entscheidung wesentlichen Merkmale des
Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstuetzung eines Landes nach Absatz
1 entstehenden Mehrkosten traegt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen
Gruenden in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberuehrt.
§ 12 Verfolgung von Straftaten
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahr, soweit der Verdacht eines
Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
1. gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchfuehrung ihrer Aufgaben nach § 2
gerichtet ist,
2. nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des
Asylverfahrensgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzuebertritt oder in
unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde,
3. einen Grenzuebertritt mittels Taeuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst
rechtswidrige Weise ermoeglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs festgestellt wird,
4. das Verbringen einer Sache ueber die Grenze ohne behoerdliche Erlaubnis als
gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der
Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Ueberwachung des
Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen
die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet
ist oder das Vermoegen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermoegen betrifft,
6. dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmassnahmen auf See ausserhalb
des deutschen Kuestenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
darueber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach Nummer 2 oder nach §
315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches besteht sowie in Faellen der Nummer 6. Das
Bundesministerium des Innern bestimmt das Naehere ueber die unter Satz 1 fallenden
Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit Satz 1 Nr. 4 betroffen ist, ist auch das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher
Zustaendigkeitsregelungen fuer die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung in den Faellen des Absatzes 1 oertlich zustaendig, wenn die Straftat in
ihrem raeumlichen Zustaendigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im uebrigen bleibt
die Zustaendigkeit anderer Polizeibehoerden fuer die Strafverfolgung auch in den Faellen
-7-
des Absatzes 1 unberuehrt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei
die Ermittlungen einer anderen sonst zustaendigen Polizeibehoerde uebertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzueglich an
die zustaendige Strafverfolgungsbehoerde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei
nach § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhueten, bleibt unberuehrt. Die Saetze
1 und 2 gelten fuer Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im
Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten
insgesamt ausserhalb der Zustaendigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten
ausserhalb des Kuestenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter
Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die
Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfaellen die zustaendige Polizeibehoerde bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen ausserhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche
erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Massnahmen im Benehmen mit der Polizei des
Landes.
(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre
dem Polizeivollzugsdienst angehoeren, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der
Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See ausserhalb des deutschen
Kuestenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfuellung voelkerrechtlicher
Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung voelkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der
Strafprozessordnung entsprechend.
Fussnote
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 5: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-
1) vereinbar gem. BVerfGE v. 28.1.1998 I 803 (2 BvF 3/92)
§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die polizeilichen
Aufgaben nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten wahr. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist fuer Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten, die im Aufgabenbereich der Bundespolizei begangen wurden,
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehoerde.
(3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze uebertragene Zustaendigkeit von
Bundespolizeibehoerden fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
als Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten bleibt unberuehrt.
(4) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier
Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehoeren, sind im Rahmen ihrer Aufgaben ermaechtigt,
Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben.
Abschnitt 2
Befugnisse
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
§ 14 Allgemeine Befugnisse
-8-
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die
notwendigen Massnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz
die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr fuer die
oeffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei
nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist
eine Gefahr fuer ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit,
Freiheit, wesentliche Vermoegenswerte oder andere strafrechtlich geschuetzte Gueter von
erheblicher Bedeutung fuer die Allgemeinheit.
(3) Zur Erfuellung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften
des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit
solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschliessend regeln, hat die
Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch fuer
die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf
die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine
Regelungen enthaelt.
§ 15 Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit
(1) Von mehreren moeglichen und geeigneten Massnahmen ist diejenige zu treffen, die den
einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintraechtigt.
(2) Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil fuehren, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar ausser Verhaeltnis steht.
(3) Eine Massnahme ist nur solange zulaessig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt,
dass er nicht erreicht werden kann.
§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Bundespolizei trifft ihre Massnahmen nach pflichtgemaessem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genuegt es, wenn
eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes
ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht staerker
beeintraechtigt wird.
§ 17 Verantwortlichkeit fuer das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Massnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so koennen die Massnahmen auch gegen
die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht ueber sie verpflichtet ist. Ist fuer die
Person ein Betreuer bestellt, so koennen die Massnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen
seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in
Ausfuehrung der Verrichtung, so koennen Massnahmen auch gegen die Person gerichtet werden,
die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
§ 18 Verantwortlichkeit fuer das Verhalten von Tieren oder den Zustand von
Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Massnahmen gegen
den Inhaber der tatsaechlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden fuer Sachen geltenden
Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) Massnahmen koennen auch gegen den Eigentuemer oder einen anderen Berechtigten
gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt diese ohne
den Willen des Eigentuemers oder Berechtigten ausuebt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so koennen die Massnahmen gegen
denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
-9-
§ 19 Unmittelbare Ausfuehrung einer Massnahme
(1) Die Bundespolizei kann eine Massnahme selbst oder durch einen Beauftragten
unmittelbar ausfuehren, wenn der Zweck der Massnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17
oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von
der Massnahme Betroffene ist unverzueglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausfuehrung einer Massnahme
Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten koennen im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Massnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18
Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwaertige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Massnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht
rechtzeitig moeglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen
Beauftragten abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefaehrdung und ohne Verletzung hoeherwertiger
Pflichten in Anspruch genommen werden koennen.
Die Massnahmen duerfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht
auf andere Weise moeglich ist.
(2) Die Bundespolizei kann ferner Massnahmen gegen andere Personen als die nach § 17
oder § 18 Verantwortlichen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften
dieses Abschnitts ergibt.
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
Teil 1
Datenerhebung
§ 21 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfuellung einer ihr obliegenden Aufgabe
erforderlich ist.
(2) Zur Verhuetung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur
zulaessig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. die Person Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung begehen
will und die Daten zur Verhuetung solcher Straftaten erforderlich sind oder
2. die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung
steht oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die erwarten laesst, dass die
Massnahme zur Verhuetung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 fuehren wird und dies
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere.
(3) Personenbezogene Daten sind offen und beim Betroffenen zu erheben. Sie koennen
bei anderen oeffentlichen oder bei nicht-oeffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
die Erhebung beim Betroffenen nicht moeglich ist oder durch sie die Erfuellung der der
Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefaehrdet oder erheblich erschwert wuerde. Eine
Datenerhebung, die nicht als Massnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist
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nur zulaessig, wenn auf andere Weise die Erfuellung der der Bundespolizei obliegenden
Aufgaben erheblich gefaehrdet wird oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem ueberwiegenden
Interesse der betroffenen Person entspricht.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei nicht-oeffentlichen Stellen
erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die
Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn
durch ihn die Erfuellung der Aufgaben der Bundespolizei gefaehrdet oder erheblich
erschwert wuerde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit
der Auskunft hinzuweisen.
§ 22 Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben fuer die Erfuellung einer bestimmten
der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die
Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgefuehrte Ausweispapiere zur
Pruefung auszuhaendigen.
(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann
die Bundespolizei in Zuegen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des
Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung
anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer
dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit
grenzueberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen,
dass mitgefuehrte Ausweispapiere oder Grenzuebertrittspapiere zur Pruefung ausgehaendigt
werden, sowie mitgefuehrte Sachen in Augenschein nehmen.
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und Staatsangehoerigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben
der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur
fuer die nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 20
Abs. 1 fuer die dort bezeichneten Personen sowie fuer die Personen, fuer die gesetzliche
Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich
ist.
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen
ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit
die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich ist. Die betroffene Person ist ueber ihr Recht zur Verweigerung der
Auskunft zu belehren. Auskuenfte, die gemaess Satz 2 erlangt wurden, duerfen nur fuer den
dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 23 Identitaetsfeststellung und Pruefung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identitaet einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs,
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreissig Kilometern zur Verhinderung oder
Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhuetung von
Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
4. wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer
Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr
dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz
eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer
Grenzuebergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Naehe hiervon aufhaelt und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen,
durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte
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selbst unmittelbar gefaehrdet sind, und die Feststellung der Identitaet auf Grund der
Gefaehrdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
5. zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Kuestengebiet von der
seewaertigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darueber hinaus nur nach
Massgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfuellung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identitaet
einer Person feststellen, wenn sie
1. sich an einem Ort aufhaelt, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verueben oder
b) sich Straftaeter verbergen,
2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem
oeffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebaeude oder einem anderen besonders gefaehrdeten
Objekt oder in unmittelbarer Naehe hiervon aufhaelt und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder
an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar
gefaehrdet sind, und die Feststellung der Identitaet auf Grund der Gefaehrdungslage
oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet
worden ist, um
a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, fuer deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identitaet die erforderlichen Massnahmen
treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien
befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Pruefung aushaendigt. Bei der
polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei
ferner verlangen, dass der Betroffene Grenzuebertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene
kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identitaet oder
seine Berechtigung zum Grenzuebertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4
koennen der Betroffene sowie die von ihm mitgefuehrten Sachen nach Gegenstaenden, die der
Identitaetsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden
zur Pruefung ausgehaendigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift
verpflichtet ist, diese Urkunden mitzufuehren.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung
der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines
Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den
in Satz 1 bezeichneten Personen mitgefuehrte Sachen koennen bei der Einlasskontrolle
durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefaehrdungslage oder auf die Person
bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
§ 24 Erkennungsdienstliche Massnahmen
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulaessige Identitaetsfeststellung auf andere Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten moeglich ist oder
2. dies zur Verhuetung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil
der Betroffene verdaechtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der
Art oder Ausfuehrung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
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(2) Ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identitaet festgestellt, sind die im
Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn,
ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen
Rechtsvorschriften zulaessig. Sind die Unterlagen an andere Stellen uebermittelt worden,
sind diese ueber die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflaechenabdruecken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschliesslich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellungen aeusserer koerperlicher Merkmale,
4. Messungen und
5. mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen.
§ 25 Vorladung
(1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder muendlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen
kann, die fuer die Erfuellung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe
erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchfuehrung erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts
soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhaeltnisse des Betroffenen Ruecksicht
genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann
sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
1. die Angaben zur Abwehr einer Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchfuehrung erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
(4) Fuer die Entschaedigung oder Verguetung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen
erscheinen oder die als Sachverstaendige herangezogen werden, gilt das Justizverguetungs-
und -entschaedigungsgesetz entsprechend.
§ 26 Datenerhebung bei oeffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
(1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit oeffentlichen Veranstaltungen
oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten
personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von
Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im
Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren fuer
die oeffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr.
2 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgefuehrt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Faellen des § 7 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse
bei oder im Zusammenhang mit oeffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch
ausserhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Oertlichkeiten und Objekte, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit oeffentlichen
Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder
Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absaetzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte
Unterlagen sind unverzueglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu
vernichten, soweit sie nicht benoetigt werden
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1. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer
Straftat oder
2. zur Verhuetung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen,
oeffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person
verdaechtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb
Grund zu der Annahme besteht, dass sie auch kuenftig solche Straftaten begehen wird.
Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Stoerung der oeffentlichen Sicherheit
bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und
die Aufzeichnungen ausschliesslich zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung
oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden.
Personenbezogene Daten sind zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Sofern
eine Anonymisierung nicht moeglich ist, sind Aufzeichnungen, die ausschliesslich zum
Zweck der Dokumentation verwendet werden, nach spaetestens zwei Monaten zu vernichten.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 27 Selbsttaetige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeraete
Die Bundespolizei kann selbsttaetige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeraete
einsetzen, um
1. unerlaubte Grenzuebertritte oder Gefahren fuer die Sicherheit an der Grenze oder
2. Gefahren fuer die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder fuer dort
befindliche Personen oder Sachen
zu erkennen. In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 muss der Einsatz derartiger Geraete
erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind
diese Aufzeichnungen in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 spaetestens nach zwei Tagen und
in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 spaetestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie
nicht zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit benoetigt werden.
§ 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 70 Satz 2 personenbezogene Daten mit
den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben ueber
1. die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen oder unter den Voraussetzungen des § 20
Abs. 1 ueber die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer Gefahr fuer den Bestand
oder die Sicherheit des Staates oder fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder fuer Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse
geboten ist, oder
2. die in § 21 Abs. 2 bezeichneten Personen zur Verhuetung von Straftaten im Sinne des
§ 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine solche Straftat gewerbs-, gewohnheits-, bandenmaessig oder von einer
kriminellen Vereinigung begangen werden soll,
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhuetung der Straftat auf andere Weise aussichtslos
ist oder wesentlich erschwert wuerde. Die Erhebung kann auch durchgefuehrt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmaessig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend laenger als
vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
(laengerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel in einer fuer den Betroffenen nicht erkennbaren Weise
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
b) zum Abhoeren oder Aufzeichnen des nicht oeffentlich gesprochenen Wortes und
3. der Einsatz von Personen, die nicht der Bundespolizei angehoeren und deren
Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist.
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(3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, ausser bei Gefahr im
Verzug, nur durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
Bundespolizeibehoerde oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter
Angabe der massgeblichen Gruende aktenkundig zu machen und auf hoechstens einen Monat zu
befristen. Die Verlaengerung der Massnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung
ueber die Verlaengerung der Massnahme darf in Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe
b nur durch den Richter getroffen werden. Zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Bundespolizeibehoerde nach Satz 1 ihren Sitz hat. Fuer das Verfahren gelten
die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(4) Unterlagen, die durch Massnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind,
sind unverzueglich zu vernichten, soweit sie fuer den der Anordnung zugrunde liegenden
Zweck oder nach Massgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder
nicht mehr erforderlich sind.
(5) Nach Abschluss der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Massnahmen
ist die Person, gegen die die Massnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefaehrdung des Zwecks der Massnahme oder der oeffentlichen Sicherheit
geschehen kann. Die Unterrichtung durch die Bundespolizei unterbleibt, wenn wegen
des ausloesenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen durchgefuehrt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck
gefaehrdet wuerde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
Teil 2
Datenverarbeitung und Datennutzung
§ 29 Speicherung, Veraenderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten speichern, veraendern und nutzen,
soweit dies zur Erfuellung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Sie kann ferner
personenbezogene Daten speichern, veraendern und nutzen, soweit dies zur Erledigung
besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich
ist. Die Speicherung, Veraenderung und Nutzung darf nur fuer den Zweck erfolgen, fuer
den die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veraenderung und Nutzung fuer einen
anderen Zweck ist zulaessig, soweit die Bundespolizei die Daten fuer diesen Zweck nach
diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift erheben duerfte. Sind personenbezogene
Daten mit den besonderen Mitteln des § 28 Abs. 2 erhoben worden, ist ihre Verwendung
fuer einen anderen Zweck nur zulaessig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr
erforderlich ist; die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberuehrt.
(2) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung ueber eine einer Straftat verdaechtige Person erlangt hat, in
Dateien speichern, veraendern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen
der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben oder fuer Zwecke kuenftiger Strafverfahren
wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist. Nach Massgabe des Satzes 1
kann die Bundespolizei
1. die Personendaten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
Merkmale,
2. die kriminalaktenfuehrende Dienststelle der Bundespolizei und die
Kriminalaktennummer,
3. die Tatzeiten und Tatorte und
4. die Tatvorwuerfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die naehere
Bezeichnung der Straftaten
in Dateien speichern, veraendern und nutzen. Weitere personenbezogene Daten kann die
Bundespolizei nach Satz 1 nur speichern, veraendern und nutzen, soweit dies erforderlich
ist,
1. zur Eigensicherung von Beamten oder zum Schutz des Betroffenen oder
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2. weil wegen der Art oder Ausfuehrung der Tat, der Persoenlichkeit des Betroffenen oder
sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren
gegen ihn wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 zu fuehren sind.
Wird der Beschuldigte rechtskraeftig freigesprochen, die Eroeffnung des Hauptverfahrens
gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorlaeufig eingestellt,
ist die Speicherung, Veraenderung und Nutzung unzulaessig, wenn sich aus den Gruenden der
Entscheidung ergibt, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer
kuenftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in § 21 Abs.
2 Nr. 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen ausser
zur Abwehr einer Gefahr nur dann in Dateien speichern, veraendern und nutzen, wenn
Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass dies zur Verhuetung von Straftaten im Sinne des §
12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung oder fuer Zwecke kuenftiger Strafverfahren wegen
solcher Straftaten erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschraenken auf
die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher
Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten
erfolgt. Personenbezogene Daten ueber Zeugen nach Satz 1 duerfen nur mit Einwilligung des
Betroffenen gespeichert werden.
(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher
Stelle die Unterlagen gefuehrt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(5) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur
befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns speichern und ausschliesslich zu
diesem Zweck nutzen. Die Absaetze 1 bis 3 finden keine Anwendung.
(6) Die Bundespolizei kann nach den Absaetzen 1 und 5 gespeicherte personenbezogene
Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zum
fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn
sie nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich ist oder der Aus- und Fortbildungszweck
mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und jeweils die berechtigten
Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich
ueberwiegen.
§ 30 Ausschreibung zur Fahndung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien
einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten
Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer
des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und
hierfuer in einer fuer die Grenzfahndung gefuehrten Datei speichern (Ausschreibung zur
Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Naehere ueber die Art
der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden
duerfen, durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulaessig zum Zwecke
1. der Ingewahrsamnahme, wenn die Person nach § 39 in Gewahrsam genommen werden
kann, ihr Aufenthalt nicht bekannt ist und angenommen werden kann, dass sie bei der
Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs angetroffen wird,
2. der grenzpolizeilichen Ueberpruefung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Ueberpruefung der Person bei der Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs
erforderlich ist, um
a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
b) begruendete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzuebertritt auszuraeumen
oder zu bestaetigen oder
c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder
3. der Zurueckweisung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Massnahmen auf Grund
auslaenderrechtlicher Rechtsvorschriften zulaessig sind.
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(3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen oeffentlichen Stelle eine
Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken
ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem fuer sie geltenden Recht befugt
ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Massnahme vorzunehmen oder durch eine
Polizeibehoerde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle traegt die Verantwortung
fuer die Zulaessigkeit der Massnahme. Sie hat die bezweckte Massnahme sowie Umfang und
Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(4) Die Speicherung in der fuer die Grenzfahndung gefuehrten Datei erfolgt durch die in
der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehoerde. Die Berechtigung
zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der fuer die Grenzfahndung
gefuehrten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des
grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden eingeraeumt werden.
(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten
Art im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen
Informationssystems zum Zwecke der Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder
Ueberpruefung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt
ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Massnahme selbst vorzunehmen oder durch eine
zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu
lassen.
§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten der in § 30 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Art ausschreiben und hierfuer in der fuer die Grenzfahndung gefuehrten
Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden Erkenntnisse ueber Ort und
Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des
Fuehrers des Kraftfahrzeugs sowie ueber Reiseweg und Reiseziel, mitgefuehrte Sachen und
Umstaende des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen
Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das
Bundesministerium des Innern bestimmt das Naehere ueber die Art der Daten, die nach Satz
1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden duerfen,
durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulaessig, wenn
1. die Gesamtwuerdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten
laesst, dass sie auch kuenftig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher
Bedeutung begehen wird, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird,
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhuetung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur durch den Leiter der
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehoerde oder seinen
Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der massgeblichen Gruende
aktenkundig zu machen.
(4) Die Anordnung ist auf hoechstens sechs Monate zu befristen. Spaetestens nach Ablauf
von drei Monaten ist zu pruefen, ob die Voraussetzungen fuer die Anordnung noch bestehen.
Das Ergebnis dieser Pruefung ist aktenkundig zu machen. Die Verlaengerung der Laufzeit
ueber insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zustaendig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehoerde nach Absatz 3 Satz 1 ihren
Sitz hat. § 28 Abs. 3 Satz 6 findet Anwendung.
(5) Liegen die Voraussetzungen fuer die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der
Massnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die
Ausschreibung unverzueglich zu loeschen.
(6) § 30 Abs. 4 findet Anwendung.
(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Personen benannt sind, koennen deren Daten entsprechend Absatz 1 fuer Meldungen an
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die ersuchende Behoerde durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
Bundespolizeibehoerde ausgeschrieben und hierfuer in der fuer die Grenzfahndung gefuehrten
Datei gespeichert werden; § 30 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind
auf hoechstens sechs Monate zu befristen. Die Verlaengerung der Laufzeit bedarf eines
erneuten Ersuchens.
§ 31a Uebermittlung von Fluggastdaten
(1) Zum Zwecke der Erfuellung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggaeste ueber die Schengen-
Aussengrenzen in das Bundesgebiet befoerdern, auf Anordnung der in der Rechtsverordnung
nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehoerde die in Absatz 3 genannten Daten in
den von den Fluggaesten mitgefuehrten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der
Fluggaeste fuer den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die
erhobenen Daten unverzueglich an die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
Bundespolizeibehoerde zu uebermitteln.
(2) Anordnung und Uebermittlung erfolgen mittels Datenfernuebertragung; das Datenformat
legt die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehoerde
fest. Eine Uebermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulaessig, wenn eine
Datenfernuebertragung im Einzelfall nicht gelingt.
(3) Fuer den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der befoerderten Fluggaeste zu
uebermitteln. Ferner sind fuer jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu
uebermitteln:
1. der Familienname und die Vornamen,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Staatsangehoerigkeit,
5. die Nummer und die Art des mitgefuehrten Reisedokuments,
6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder
Flughafentransitvisums,
7. die fuer die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzuebergangsstelle,
8. die Flugnummer,
9. die planmaessige Abflug- und Ankunftszeit und
10. der urspruengliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den
vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.
(4) Bei der Annahme haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggaeste jeweils darueber zu
informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zwecke der Grenzkontrolle der in der
Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehoerde vorab elektronisch
uebermittelt und nach Massgabe des Absatzes 5 gespeichert werden.
(5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Uebermittlung
geloescht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten
Bundespolizeibehoerde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der
Fluggaeste des betreffenden Fluges geloescht, sofern sie nicht zur Erfuellung von Aufgaben
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 benoetigt werden.
(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 32 Uebermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann Behoerden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie
Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen,
Behoerden der Zollverwaltung personenbezogene Daten uebermitteln, soweit dies zur
Erfuellung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch fuer die Uebermittlung
personenbezogener Daten zwischen den Behoerden der Bundespolizei.
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(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere oeffentliche Stellen
uebermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1. Erfuellung einer ihr obliegenden Aufgabe,
2. Abwehr von Gefahren,
3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeintraechtigung der Rechte einzelner,
4. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum
Strafvollzug oder
5. Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an oeffentliche Stellen anderer
Staaten sowie an ueber- oder zwischenstaatliche Stellen uebermitteln, soweit dies
erforderlich ist zur
1. Erfuellung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
2. Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhuetung von Straftaten mit erheblicher
Bedeutung durch den Empfaenger.
(4) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an nicht-oeffentliche Stellen
uebermitteln, soweit dies unerlaesslich ist zur
1. Erfuellung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
2. Abwehr einer schwerwiegenden Beeintraechtigung der Rechte einzelner.
(5) Besondere Rechtsvorschriften ueber die Uebermittlung personenbezogener Daten bleiben
unberuehrt.
§ 33 Ergaenzende Regelungen fuer die Uebermittlung
(1) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt die Bundespolizei.
Erfolgt die Uebermittlung auf Grund eines Ersuchens einer oeffentlichen Stelle der
Bundesrepublik Deutschland, traegt diese die Verantwortung. In diesem Fall prueft die
Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfaengers liegt, es sei
denn, dass besonderer Anlass zur Pruefung der Zulaessigkeit der Uebermittlung besteht.
(2) Die Bundespolizei hat Anlass, Inhalt, Empfaenger und Tag der Uebermittlung
festzuhalten. In Faellen des § 32 Abs. 4 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu fuehren,
aus dem die in Satz 1 bezeichneten Angaben sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind.
Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle
benoetigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Fall einer Vernichtung
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden. § 35 Abs. 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Die Uebermittlung unterbleibt, wenn fuer die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter
Beruecksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwuerdigen Interessen
des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Uebermittlung ueberwiegen. In den in §
32 Abs. 3 bezeichneten Faellen unterbleibt die Uebermittlung ferner, wenn durch sie
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden, insbesondere, weil im
Empfaengerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist. Werden
Bewertungen uebermittelt, muss fuer den Empfaenger feststellbar sein, bei welcher Stelle
die Unterlagen gefuehrt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 32 Abs. 1 und 2 uebermittelt werden
duerfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich
ist, so ist die Uebermittlung auch dieser Daten zulaessig, soweit nicht berechtigte
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich
ueberwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulaessig.
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(5) In den Faellen des § 32 Abs. 2 bis 4 darf die Uebermittlung von Daten, die § 41 oder
§ 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen, nicht zu einer Erweiterung des
Kreises der dort bezeichneten Stellen fuehren. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52
und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
(6) Der Empfaenger darf die uebermittelten personenbezogenen Daten nur fuer den Zweck
verwenden, zu dessen Erfuellung sie ihr uebermittelt worden sind. Die Bundespolizei
hat bei Uebermittlungen nach § 32 Abs. 3 und 4 den Empfaenger darauf hinzuweisen. In
den in § 32 Abs. 3 bezeichneten Faellen ist ihm der bei der Bundespolizei vorgesehene
Loeschungszeitpunkt mitzuteilen. Eine Verwendung fuer einen anderen Zweck ist zulaessig,
soweit die Daten auch fuer diesen Zweck haetten uebermittelt werden duerfen und in den in §
32 Abs. 3 und 4 bezeichneten Faellen die Bundespolizei zugestimmt hat.
(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Uebermittlung
personenbezogener Daten aus einer von der Bundespolizei gefuehrten Datei durch Abruf
ermoeglicht, ist nach Massgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
zulaessig, soweit diese Form der Datenuebermittlung unter Beruecksichtigung der
schutzwuerdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Uebermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbeduerftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum
Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in § 32 Abs. 1
bezeichneten Stellen eingeraeumt werden.
(8) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 7 fuer
eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat die Bundespolizei bei durchschnittlich
jedem zehnten Abruf fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben,
die die Feststellung der abgerufenen Datensaetze ermoeglichen, sowie die fuer den Abruf
verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten duerfen nur
fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemaessen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn,
es liegen Anhaltspunkte dafuer vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder
Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person
aussichtslos oder wesentlich erschwert waere. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten
zu loeschen. Die Bundespolizei trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 34 Abgleich personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien
abgleichen, die sie zur Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben fuehrt oder fuer die sie
Berechtigung zum Abruf hat,
1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs oder,
2. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfuellung einer sonstigen Aufgabe
der Bundespolizei erforderlich ist.
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfuellung erlangte
personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann fuer die
Dauer des Abgleichs angehalten werden.
(2) Rechtsvorschriften ueber den Datenabgleich in anderen Faellen bleiben unberuehrt.
§ 35 Berichtigung, Loeschung und Sperrung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Stellt sie die Unrichtigkeit personenbezogener
Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise
festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und
laesst sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten
entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Die Bundespolizei hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu loeschen,
wenn
1. die Speicherung der Daten unzulaessig ist oder
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2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Ueberpruefung oder aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfuellung
der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Fristen sind in der Errichtungsanordnung (§ 36)
festzulegen. Sie duerfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fuenf Jahre und bei
Kindern zwei Jahre nicht ueberschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und
Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem
das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung gefuehrt hat, jedoch nicht vor
Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Massregel der Besserung und Sicherung.
(4) Personenbezogene Daten der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen, Hinweisgeber
und sonstiger Auskunftspersonen koennen nur fuer die Dauer eines Jahres gespeichert
werden. Die Speicherung fuer jeweils ein weiteres Jahr ist zulaessig, soweit die
Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Die massgeblichen Gruende fuer die
Aufrechterhaltung der Speicherung sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung darf
insgesamt drei Jahre nicht ueberschreiten.
(5) Stellt die Bundespolizei einen Loeschungsgrund gemaess Absatz 2 bei personenbezogenen
Daten in Akten fest, hat sie die Daten durch Anbringen eines entsprechenden Vermerks zu
sperren. Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfuellung der Aufgaben der
Bundespolizei nicht mehr erforderlich ist.
(6) Die Loeschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwuerdige Interessen des
Betroffenen beeintraechtigt wuerden,
2. die Daten fuer laufende Forschungsarbeiten benoetigt werden oder
3. eine Loeschung wegen der besonderen Art der Speicherung oder eine Vernichtung der
Akte nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich ist.
In diesen Faellen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem entsprechenden
Sperrvermerk zu versehen. Fuer Faelle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 29 Abs. 6 Satz 2
entsprechend.
(7) Gesperrte Daten duerfen nur fuer den Zweck verwendet werden, fuer den sie gesperrt
worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr unerlaesslich ist.
(8) Wird festgestellt, dass unrichtige, wegen Unzulaessigkeit der Speicherung zu
loeschende oder zu sperrende personenbezogene Daten uebermittelt worden sind, ist dem
Empfaenger die Berichtigung, Loeschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung
schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Loeschung und Vernichtung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind
die Datentraeger an das zustaendige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender
Wert im Sinne des § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt.
§ 36 Errichtungsanordnung
(1) Die Bundespolizei hat fuer jede zur Erfuellung der Aufgaben nach den §§
1 bis 7 gefuehrte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer
Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf,
festzulegen:
1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
3. Personenkreis, ueber den Daten gespeichert werden,
4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
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7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche
Empfaenger und in welchem Verfahren uebermittelt werden,
8. Prueffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.
(2) Vor Erlass der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz
anzuhoeren. Die Errichtungsanordnung kann vorlaeufig ergehen, wenn wegen der
Dringlichkeit der Aufgabenerfuellung die vorherige Anhoerung nicht moeglich ist.
(3) In angemessenen Abstaenden ist die Notwendigkeit der Weiterfuehrung oder Aenderung der
Dateien zu ueberpruefen.
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfuellung der der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben
finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13,
14 Abs. 1, 2 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie §§ 19a und 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
Teil 3
Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
§ 38 Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person voruebergehend von einem Ort
verweisen oder ihr voruebergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§ 39 Gewahrsam
(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr fuer Leib oder Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlaesslich ist, um eine Platzverweisung nach § 38 durchzusetzen, oder
3. unerlaesslich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung fuer die
Allgemeinheit zu verhindern.
(2) Die Bundespolizei kann Minderjaehrige, die der Obhut des Personensorgeberechtigten
widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen,
damit sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugefuehrt werden koennen.
(3) Die Bundespolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Massregeln der
Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der
Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches
aufhaelt, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die Anstalt zurueckgebracht werden kann.
(4) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine
Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.
§ 40 Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder
2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzueglich eine richterliche
Entscheidung ueber Zulaessigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizufuehren,
es sei denn, die Herbeifuehrung der richterlichen Entscheidung wuerde voraussichtlich
laengere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchfuehrung der Massnahme notwendig waere.
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(2) Fuer die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk
die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Gesetzes ueber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behoerde der Bundespolizei mit
dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der
Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht
ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die
ersuchende Behoerde diese nicht uebernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht
unverzueglich nachtraeglich beantragt.
§ 41 Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs.
5 festgehalten, sind ihr unverzueglich der Grund dieser Massnahme und die zulaessigen
Rechtsbehelfe bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzueglich Gelegenheit zu geben, einen Angehoerigen
oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der
Freiheitsentziehung nicht gefaehrdet wird. Die Bundespolizei hat die Benachrichtigung
zu uebernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht
nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmasslichen Willen
nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjaehrig oder ist fuer sie ein
Betreuer bestellt, so ist in jedem Falle unverzueglich derjenige zu benachrichtigen,
dem die Sorge fuer die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm uebertragenen
Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen
Freiheitsentziehung bleibt unberuehrt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht
in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Maenner
und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person duerfen nur
solche Beschraenkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die
Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§ 42 Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund fuer die Massnahme weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung fuer
unzulaessig erklaert wird,
3. in jedem Falle spaetestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht
vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
angeordnet ist.
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den
Faellen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn
eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder eine gemeinschaftlich
begangene Noetigung nach § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und
Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass der Betroffene sich an einer solchen Straftat
beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung
dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die hoechstzulaessige
Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identitaet darf die Dauer
von insgesamt zwoelf Stunden nicht ueberschreiten.
§ 43 Durchsuchung von Personen
(1) Die Bundespolizei kann ausser in den Faellen des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person
durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
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2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich fuehrt, die
sichergestellt werden duerfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand
oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen
unmittelbarer Naehe aufhaelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche
Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefaehrdet sind, und die Durchsuchung
auf Grund der Gefaehrdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist.
(2) Zur Erfuellung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Person
durchsuchen, wenn sie
1. sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Orte aufhaelt oder
2. sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer
Naehe aufhaelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen
Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten
befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefaehrdet sind, und
die Durchsuchung auf Grund der Gefaehrdungslage oder auf die Person bezogener
Anhaltspunkte erforderlich ist.
(3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identitaet nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen
gefaehrlichen Gegenstaenden durchsuchen, wenn dies nach den Umstaenden zum Schutz des
Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr fuer
Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Personen duerfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Aerzten durchsucht
werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr
fuer Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn
die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
durchgefuehrt werden kann.
§ 44 Durchsuchung von Sachen
(1) Die Bundespolizei kann ausser in den Faellen des § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2
eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgefuehrt wird, die nach § 43 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet,
die sichergestellt werden darf, oder
4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen
unmittelbarer Naehe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder
an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen
Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefaehrdet sind,
und die Durchsuchung auf Grund der Gefaehrdungslage oder auf die Sache bezogener
Anhaltspunkte erforderlich ist.
(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreissig Kilometern kann die Bundespolizei
eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet oder zur Verhuetung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Kuestengebiet von der
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seewaertigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darueber hinaus nur nach
Massgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(3) Zur Erfuellung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Sache
durchsuchen, wenn
1. sie sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Orte befindet,
2. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder in dessen
unmittelbarer Naehe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche
Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefaehrdet sind, und die Durchsuchung
auf Grund der Gefaehrdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist, oder
3. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person
befindet, deren Identitaet nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die
Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt das
Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer
Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsaechlichen Gewalt ist auf Verlangen eine
Bescheinigung ueber die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Bundespolizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und
durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach
§ 25 Abs. 3 vorgefuehrt oder nach § 39 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach
§ 47 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder fuer Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenraeume, Arbeits-, Betriebs- und Geschaeftsraeume
sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Waehrend der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und
Durchsuchen einer Wohnung nur in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 zulaessig.
(3) Wohnungen duerfen jedoch zur Verhuetung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dort erfahrungsgemaess
1. Personen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 verabreden, vorbereiten
oder verueben,
2. sich Personen verbergen, die solche Straftaten begangen haben, oder
3. sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen.
(4) Zur Erfuellung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei Wohnungen zur Abwehr
dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dort erfahrungsgemaess
1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verueben oder
2. sich Straftaeter verbergen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschaeftsraeume sowie andere Raeume und Grundstuecke, die
der Oeffentlichkeit zugaenglich sind, duerfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen
der der Bundespolizei zugewiesenen Aufgaben waehrend der Arbeits-, Geschaefts- oder
Aufenthaltszeit betreten werden.
§ 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
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(1) Durchsuchungen duerfen, ausser bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet
werden. Zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Fuer
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend
zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn moeglich, sein Vertreter oder ein erwachsener
Angehoeriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung
unverzueglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefaehrdet
wird.
(4) Ueber die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die
verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die
Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der
zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierueber
ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen
eine Abschrift der Niederschrift auszuhaendigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushaendigung einer Abschrift
nach den besonderen Umstaenden des Falles nicht moeglich oder wuerde sie den Zweck der
Durchsuchung gefaehrden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit
und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestaetigen.
Teil 4
Ergaenzende Vorschriften
§ 47 Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwaertige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentuemer oder den rechtmaessigen Inhaber der tatsaechlichen Gewalt vor
Verlust oder Beschaedigung einer Sache zu schuetzen oder
3. wenn sie von einer Person mitgefuehrt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu toeten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schaedigen,
c) fremde Sachen zu beschaedigen oder
d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermoeglichen oder zu erleichtern.
§ 48 Verwahrung
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Laesst die Beschaffenheit der
Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmaessig,
sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem
Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten uebertragen werden.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der
Sicherstellung erkennen laesst und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach
den Umstaenden des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist ueber
die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen laesst, warum eine
Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentuemer oder der rechtmaessige Inhaber
der tatsaechlichen Gewalt ist unverzueglich zu unterrichten.
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(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Moeglichkeit
Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf
Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass
Verwechslungen vermieden werden.
§ 49 Verwertung, Vernichtung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulaessig, wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhaeltnismaessig hohen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere
Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten
wuerden, oder
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt,
obwohl ihm eine Mitteilung ueber die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist,
dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentuemer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache
zusteht, sollen vor der Verwertung gehoert werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstaende und der Zweck der Massnahmen es
erlauben.
(3) Die Sache wird durch oeffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos,
erscheint sie von vornherein aussichtslos oder wuerden die Kosten der Versteigerung
voraussichtlich den zu erwartenden Erloes uebersteigen, so kann die Sache freihaendig
verkauft werden. Der Erloes tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Laesst sich
innerhalb angemessener Frist kein Kaeufer finden, so kann die Sache einem gemeinnuetzigen
Zweck zugefuehrt werden.
(4) Sichergestellte Sachen koennen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gruende, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten,
fortbestehen oder Sicherstellungsgruende erneut entstehen wuerden oder
2. die Verwertung aus anderen Gruenden nicht moeglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erloeses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen fuer die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen
an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe
an ihn nicht moeglich, koennen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine
Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut
die Voraussetzungen fuer eine Sicherstellung eintreten wuerden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erloes herauszugeben. Ist ein Berechtigter
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erloes nach den Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erloeses
erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § 17 oder § 18
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die
Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhaengig gemacht werden. Ist eine
Sache verwertet worden, koennen die Kosten aus dem Erloes gedeckt werden. Die Kosten
koennen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
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(4) § 983 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.
Abschnitt 3
Schadensausgleich
§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestaende
(1) Erleidet jemand
1. infolge einer rechtmaessigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2. durch eine Massnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewaehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
1. infolge einer rechtswidrigen Massnahme oder
2. als unbeteiligter Dritter
bei der Erfuellung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewaehrt,
1. die mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde freiwillig bei der Erfuellung von
Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfuegung gestellt haben,
2. die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprueche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben
unberuehrt.
§ 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
(1) Der Ausgleich nach § 51 wird grundsaetzlich nur fuer Vermoegensschaden gewaehrt.
Fuer entgangenen Gewinn, der ueber den Ausfall des gewoehnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgeltes hinausgeht, und fuer Nachteile, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der behoerdlichen Massnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewaehren,
wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Haerten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Koerpers, der Gesundheit oder der Freiheit ist auch
der Schaden, der nicht Vermoegensschaden ist, durch eine billige Entschaedigung
auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewaehrt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende
Massnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfaehigkeit oder eine Vermehrung der
Beduerfnisse oder den Verlust oder die Beeintraechtigung eines Rechtes auf Unterhalt
zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewaehren. § 760 des
Buergerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital
verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschaedigten Unterhalt zu gewaehren hat.
(4) Stehen dem Geschaedigten Ansprueche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprueche
nach dem Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen
Abtretung dieser Ansprueche zu gewaehren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstaende zu beruecksichtigen,
insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschaedigte oder sein
Vermoegen durch die Massnahme der Behoerde geschuetzt worden ist. Haben Umstaende, die der
Geschaedigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens
eingewirkt, so haengt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschaedigten oder durch
die Behoerde verursacht worden ist.
§ 53 Ausgleich im Todesfall
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(1) Im Falle der Toetung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5 die Kosten der Bestattung
demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getoetete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhaeltnis,
auf Grund dessen er diesem gegenueber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Toetung das Recht
auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 52 Abs. 5 insoweit
einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getoetete waehrend der mutmasslichen Dauer
seines Lebens zur Gewaehrung des Unterhalts verpflichtet gewesen waere. § 52 Abs. 3 Satz
3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 54 Verjaehrung des Ausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf den Ausgleich verjaehrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Geschaedigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem
zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis in
dreissig Jahren von dem Eintritt des schaedigenden Ereignisses an.
§ 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprueche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch fuer
Amtshandlungen eines Beamten der Polizei des Landes gemaess § 64 Abs. 1.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 17 und 18 verantwortlichen
Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 51 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewaehrt hat. Sind mehrere Personen nebeneinander
verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung eines Beamten der Polizei des
Landes gemaess § 64 Abs. 1 nur wegen der Art und Weise der Durchfuehrung einer Massnahme
gewaehrt, so kann die Bundesrepublik Deutschland von dem Land, in dessen Dienst der
Beamte steht, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die
Verantwortung fuer die Art und Weise der Durchfuehrung traegt.
§ 56 Rechtsweg
Fuer Ansprueche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, fuer Ansprueche auf
Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Abschnitt 4
Organisation und Zustaendigkeiten
§ 57 Bundespolizeibehoerden
(1) Bundespolizeibehoerden sind das Bundespolizeipraesidium, die Bundespolizeidirektionen
und die Bundespolizeiakademie.
(2) Dem Bundespolizeipraesidium als Oberbehoerde unterstehen die Bundespolizeidirektionen
als Unterbehoerden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipraesidium untersteht
dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
(3) (weggefallen)
(4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstaette der
Bundespolizei.
(5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehoerden bestimmt das Bundesministerium des Innern,
den Sitz nach Anhoerung des beteiligten Landes.
(6) Die zahlenmaessige Staerke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.
§ 58 Sachliche und oertliche Zustaendigkeit
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(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und
oertliche Zustaendigkeit der einzelnen Bundespolizeibehoerden.
(2) Beamte der Bundespolizei koennen Amtshandlungen im gesamten Zustaendigkeitsbereich
der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zustaendigkeitsbereich ihrer
Behoerde taetig werden.
(3) Beamte der Bundespolizei koennen die Verfolgung eines Fluechtigen auch ueber die in
§ 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten raeumlichen Zustaendigkeitsbereiche der Bundespolizei
hinaus fortsetzen und den Fluechtigen ergreifen.
§ 59 Einzeldienstliche und verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Bundespolizei setzt Kraefte der Verbaende und Einheiten der Bundespolizei
vornehmlich fuer Massnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbaende oder Einheiten
erfordern.
(2) Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zustaendigkeitsbereich der Bundespolizei den
Einsatz geschlossener Verbaende oder Einheiten, sind die erforderlichen Massnahmen im
Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.
§ 60 Einsatz von Hubschraubern
Die Bundespolizei verfuegt nach Massgabe des Haushaltsplans ueber Hubschrauber als
polizeiliches Einsatz- und Transportmittel sowie zur Befoerderung von Mitgliedern der
Verfassungsorgane des Bundes, Angehoerigen der Bundesregierung und deren Gaesten. Das
Bundesministerium des Innern bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Voraussetzungen
und Verfahren fuer die Befoerderung von Personen durch Hubschrauber der Bundespolizei,
soweit es sich nicht um die Verwendung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und
Transportmittel handelt.
§ 61 Grenzuebergangsstellen, Grenzerlaubnis
(1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ueber die Zulassung und Schliessung von Grenzuebergangsstellen. Es gibt diese
Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Bundespolizei setzt im Benehmen mit dem Hauptzollamt die Verkehrsstunden fuer
die einzelnen Grenzuebergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbeduerfnis fest und machen
sie durch Aushang an der Grenzuebergangsstelle bekannt.
(3) Die Bundespolizei kann Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen,
die Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzuebergangsstellen, ausserhalb der
festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu
ueberschreiten, wenn ein besonderes Beduerfnis dafuer besteht und oeffentliche Belange
nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch
nachtraeglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen
werden.
(4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen
Einzeldienstes mit eigenen Kraeften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemaess § 2 Abs.
3 bestimmt werden, dass Behoerden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der
Bundespolizei nach den Absaetzen 2 und 3 taetig werden.
(5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz
1 zur Ausuebung uebertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass
Behoerden der Zollverwaltung anstelle der Bundespolizei nach Absatz 3 taetig werden.
§ 62 Unterstuetzungspflichten
(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2
erforderlich ist,
1. Grundstuecke mit Ausnahme von Gebaeuden betreten und befahren,
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2. verlangen, dass Grundstueckseigentuemer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an
Einfriedungen Durchlaesse oder Uebergaenge einrichten, Wassergraeben ueberbruecken oder
das Anbringen von Grenzmarkierungen oder Warnhinweisen dulden,
3. auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhinweise setzen, Grenzpfade,
Durchlaesse, Uebergaenge oder Bruecken einrichten oder verbessern.
(2) Die im grenzueberschreitenden Reiseverkehr taetigen Verkehrsunternehmen sowie die
Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelaende die Bundespolizei Aufgaben nach
den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet,
1. den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Beamten den Zutritt zu ihren
Anlagen und Befoerderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befoerdern,
3. den fuer die Wahrnehmung dieser Aufgaben zustaendigen Dienststellen Fahr- und
Flugplaene sowie die tatsaechlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich
mitzuteilen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen stellen den fuer die Wahrnehmung der Aufgaben
nach den §§ 2 bis 4a zustaendigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen
Dienstraeume sowie Parkplaetze fuer die Dienstkraftfahrzeuge zur Verfuegung und halten
diese Einrichtungen in gutem Zustand. Die Bundespolizei verguetet den Unternehmen auf
Antrag ihre Selbstkosten, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benoetigen.
Soweit ein Aufwand ueber das Mass hinausgeht, das fuer Einrichtungen der Bundespolizei
ueblich ist, wird sie nicht verguetet.
(4) Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen weitere
Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben
der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a zusammenhaengen und die ihnen nach den
Umstaenden zugemutet werden koennen. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des
Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberuehrt. Die in Absatz 2 genannten Unternehmen koennen
dafuer Verguetung ihrer Selbstkosten verlangen.
(5) Fuer die von der Bundespolizei zu zahlende Verguetung kann eine Pauschale vereinbart
werden.
(6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden
Absaetze.
§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
(1) Taetigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel
Polizeivollzugsbeamten zu uebertragen.
(2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
1. bei der Ueberwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzueberschreitenden
Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des
Bundes (§ 3),
3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder
4. zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und Bundesministerien (§ 5) sowie zur
Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3)
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfuer ein Beduerfnis besteht. Die Bestellung
kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen uebertragenen Aufgaben die
Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren
Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes ueber den unmittelbaren Zwang bei Ausuebung
oeffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt die fuer die Aufsicht ueber die
Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zustaendigen Bundespolizeibehoerden.
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§ 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Laender sowie
von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehoerden oder anderer Staaten im
Zustaendigkeitsbereich der Bundespolizei
(1) Polizeivollzugsbeamte eines Landes koennen Amtshandlungen zur Wahrnehmung von
Aufgaben der Bundespolizei vornehmen
1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zustaendigen Bundespolizeibehoerde,
2. zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des
§ 12 Abs. 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem
Gewahrsam der Bundespolizei Entwichenen, wenn die zustaendige Bundespolizeibehoerde
die erforderlichen Massnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
In den Faellen der Nummer 2 ist die zustaendige Bundespolizeibehoerde unverzueglich zu
unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 taetig, so richten sich ihre
Befugnisse nach dem fuer die Polizei des Landes geltenden Recht.
(3) Absatz 1 gilt fuer Vollzugsbeamte anderer Bundesbehoerden entsprechend. Die
Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre
Massnahmen gelten als Massnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den
Weisungen der zustaendigen Bundespolizeibehoerde.
(4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben koennen im
Zustaendigkeitsbereich der Bundespolizei Amtshandlungen vornehmen, soweit
voelkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen. Die Ausuebung hoheitlicher
Befugnisse durch Vollzugsbeamte anderer Staaten nach Satz 1 ist nur auf Grund eines
voelkerrechtlichen Vertrages, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Koerperschaften
gemaess Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedarf, zulaessig. Vollzugsbeamte anderer
Staaten der Europaeischen Union koennen im Einvernehmen mit den zustaendigen Stellen
des anderen Staates nach Massgabe der fuer die Bestellung von Hilfspolizeibeamten
geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit Aufgaben des Vollzugsdienstes in der
Bundespolizei betraut werden.
§ 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zustaendigkeitsbereich
eines Landes oder Taetigkeiten in anderen Staaten
(1) Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei duerfen im Zustaendigkeitsbereich eines
Landes taetig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
(2) Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei duerfen ausserhalb der Bundesrepublik
Deutschland taetig werden, soweit voelkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zustaendigen Stellen des anderen
Staates einer Taetigkeit von Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im
Einzelfall zustimmt.
§ 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im
Zustaendigkeitsbereich der Bundespolizei
(1) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der
polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
an einzelnen Grenzuebergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des
grenzueberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.
(2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie
dieselben Befugnisse wie Beamte der Bundespolizei. Ihre Massnahmen gelten als
Massnahmen der Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern und die nachgeordneten
Bundespolizeibehoerden ueben ihnen gegenueber insoweit die Fachaufsicht aus.
§ 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zustaendigkeitsbereich
der Zollverwaltung
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung
an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des
grenzueberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.
(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie
dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Ihre Massnahmen gelten als
Massnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten
Zolldienststellen ueben ihnen gegenueber insoweit die Fachaufsicht aus.
§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausuebung uebertragen
1. die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an
einzelnen Grenzuebergangsstellen,
2. sonstige Aufgaben nach § 2.
Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 69 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern erlaesst die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes im Bereich
der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 69a Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
Bundespolizeibehoerde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhaengung eines Bussgeldes
nach Absatz 1 mit.
§ 70 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und der Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses
Gesetzes eingeschraenkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschraenkt.
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