Verordnung zur Regelung der
Krankenhauspflegesaetze
(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
BPflV
vom 26.09.1994
"Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 534) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 17.3.2009 I 534
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1995
Die V wurde als Artikel 1 V v 26.9.1994 I 2750 (PflNV) von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 dieser V am
1.1.1995 in Kraft (hiervon abweichende Inkrafttreteregelungen siehe Art. 10 Abs. 1 bis
3).
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Krankenhausleistungen
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Entgeltbemessung
§ 3 Allgemeine Grundlagen
§ 4 Versorgungsauftrag
§ 5 Krankenhausvergleich
§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilitaet
§ 7 Pflegesatzfaehige Kosten bei gefoerderten Krankenhaeusern
§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise gefoerderten
Krankenhaeusern
§ 9 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Entgeltarten und Abrechnung
§ 10 Verguetung der allgemeinen Krankenhausleistungen
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Flexibles Budget
§ 13 Tagesgleiche Pflegesaetze
§ 14 Berechnung der Pflegesaetze
§ 15 Unterrichtung der Patienten
Vierter Abschnitt
Pflegesatzverfahren
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien
§ 18 Vorlaeufige Pflegesatzvereinbarung
§ 19 Schiedsstelle
§ 20 Genehmigung
§ 21 Laufzeit
Fuenfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 22 Gesondert berechenbare aerztliche und andere Leistungen
-1-
§ 23 Landespflegesatzausschuesse
§ 24 Modellvorhaben
§ 25 Zustaendigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
§ 26 Uebergangsvorschriften
Anlage 1: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)
Anhang 1 zur LKA: Bettenfuehrende Fachabteilungen
Anhang 2 zur LKA: Fussnoten
Anhang 3 zur LKA: Gesonderter Ausweis fuer auslaendische Patienten nach § 3
Abs. 4
Anlage 2: Ergaenzende Kalkulationsaufstellung fuer nicht oder teilweise
gefoerderte Krankenhaeuser
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationaeren und teilstationaeren Leistungen
der Krankenhaeuser oder Krankenhausabteilungen verguetet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Verguetungssystem
einbezogen sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer
1. die Krankenhaeuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz
1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2. die Krankenhaeuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefoerdert werden.
(3) Die vor- und nachstationaere Behandlung wird fuer alle Benutzer einheitlich nach §
115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch verguetet.
§ 2 Krankenhausleistungen
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere aerztliche Behandlung,
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die fuer die Versorgung
im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen
allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen
gehoeren nicht die Leistungen der Belegaerzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes) sowie
der Beleghebammen und -entbindungspfleger.
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter
Beruecksichtigung der Leistungsfaehigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und
Schwere der Krankheit fuer die medizinisch zweckmaessige und ausreichende Versorgung des
Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehoeren dazu auch
1. die waehrend des Krankenhausaufenthalts durchgefuehrten Massnahmen zur Frueherkennung
von Krankheiten im Sinne des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3. die aus medizinischen Gruenden notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des
Patienten,
4. (weggefallen)
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehoert eine Dialyse.
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Entgeltbemessung
§ 3 Allgemeine Grundlagen
-2-
(1) Das Budget und die Pflegesaetze sind fuer einen zukuenftigen Zeitraum
(Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren. Grundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen
Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 4). Das
Budget und die Pflegesaetze nach § 10 muessen medizinisch leistungsgerecht sein und einem
Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsfuehrung ermoeglichen, den Versorgungsauftrag
zu erfuellen. Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874) geaenderten Fassung und und die Psychiatrie-
Personalverordnung in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl.
I S. 2750) geaenderten Fassung sind anzuwenden. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilitaet
ist nach den Vorgaben des § 6 zu beachten.
(2) Bei der Bemessung des Budgets und der tagesgleichen Pflegesaetze (§ 10 Abs. 1 Nr.
2) nach den Vorgaben des Absatzes 1 haben die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) Orientierungsmassstaebe, die sich
aus einem Krankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu beruecksichtigen. Dabei
sind insbesondere Unterschiede der Krankenhaeuser in Art und Anzahl der Leistungen
sowie die medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung der Patienten zu beachten.
Bei der Beurteilung, ob das Budget und die tagesgleichen Pflegesaetze medizinisch
leistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzurechnenden Ausgleiche und
Berichtigungen fuer vorhergehende Pflegesatzzeitraeume ausser Ansatz. Abweichend von
Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der Ausgleiche und Zuschlaege mit der
Veraenderungsrate nach § 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden.
(3) Die pflegesatzfaehigen Leistungen und Kosten sind nach den §§ 7 bis 9 abzugrenzen.
Die Vorlage von Unterlagen fuer die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach § 17 Abs.
4 und 5.
(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen fuer auslaendische Patienten, die
mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
nicht durch das Budget verguetet. § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberuehrt.
§ 4 Versorgungsauftrag
Der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der Bemessung der
Pflegesaetze zugrunde zu legende Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich
1. bei den Plankrankenhaeusern aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung
mit den Bescheiden zu seiner Durchfuehrung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergaenzenden Vereinbarungen
nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften
und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie ergaenzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch,
3. bei anderen Krankenhaeusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch.
4. (weggefallen)
§ 5 Krankenhausvergleich
(1) Zur Unterstuetzung der Vertragsparteien bei der Ermittlung vergleichbarer
Krankenhaeuser oder Abteilungen und der Bemessung von medizinisch leistungsgerechten
Budgets und tagesgleichen Pflegesaetzen erstellen die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbaende der Krankenhaustraeger gemeinsam und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen einen Krankenhausvergleich. Die Krankenhaeuser sollen laenderbezogen
verglichen werden, soweit dies ausreichend ist, um die in Satz 1 genannten Zwecke
zu erreichen. Bis zum 31. Maerz 1998 ist eine Vereinbarung insbesondere ueber die
Massstaebe und Grundsaetze fuer den Vergleich sowie die organisatorische Einrichtung,
Durchfuehrung und Finanzierung des Vergleiches zu schliessen. In die Vereinbarung ist
eine Regelung ueber den maschinellen Datentraegeraustausch von Daten der Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung der Krankenhaeuser sowie eine Regelung ueber die Anonymisierung
-3-
der Daten vor ihrer Herausgabe fuer Vergleichszwecke aufzunehmen. Zur Durchfuehrung des
Krankenhausvergleichs bilden die Vertragsparteien nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.
(2) In den Krankenhausvergleich sollen insbesondere die Leistungen, die der letzten
Budgetvereinbarung zugrunde liegenden Betraege und die Pflegesaetze einbezogen
werden. Der Vergleich soll das notwendige Mass nicht ueberschreiten. Er kann auf eine
sachgerechte Auswahl von Krankenhaeusern begrenzt werden.
(3) Die fuer den Vergleich wesentlichen Ergebnisse der letzten Vereinbarung sind
von den Vertragsparteien gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine weitere
sachgerechte Untergliederung vor. Die Krankenhaeuser sind verpflichtet, die nach Absatz
1 vereinbarten Daten bis zum 30. April jeden Jahres an die Arbeitsgemeinschaft nach
Absatz 1 Satz 5 zu uebermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft stellt den Vertragsparteien
und den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
die Vergleichsdaten zur Verfuegung. Sie sind so rechtzeitig zu uebermitteln, dass die
Vorklaerungen nach § 17 Abs. 6 durchgefuehrt werden koennen.
(4) Bis zum Vorliegen der Orientierungsdaten auf Grund des gemeinsamen
Krankenhausvergleichs sind diejenigen Orientierungsdaten angemessen zu beruecksichtigen,
die sich aus den Vergleichen der Krankenhaeuser ergeben, die jeweils von den Verbaenden
oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und Krankenhaeuser erstellt werden.
§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilitaet
(1) Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag fuer die Erloese
eines Krankenhauses aus dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach §
24 zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu beruecksichtigen:
1. Verkuerzungen der Verweildauern,
2. die Ergebnisse von Fehlbelegungspruefungen,
3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4. Leistungen, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch verguetet werden, und ab dem Jahr 2009 auch Leistungen im Rahmen
von Integrationsvertraegen nach § 140a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, und
5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5.
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilitaet ist zu beachten; Massstab fuer die Beachtung
ist die Veraenderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gesamtbetrag darf den um die massgebliche
Rate veraenderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur ueberschreiten, soweit die folgenden
Tatbestaende dies erforderlich machen:
1. Veraenderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen,
2. zusaetzliche Kapazitaeten fuer medizinische Leistungen auf Grund der
Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes,
3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung,
4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei
sicherzustellen ist, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird; Absatz 4
ist zusaetzlich anzuwenden,
5. in den in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Laendern die Auswirkungen einer
Angleichung der Hoehe der Verguetung nach dem Tarifvertrag fuer den oeffentlichen
Dienst (TVoeD) an die im uebrigen Bundesgebiet geltende Hoehe,
6. zusaetzliche Leistungen aufgrund des Abschlusses eines Vertrages zur Durchfuehrung
eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g Abs. 1 Satz 1 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem solchen Vertrag, soweit diese
Leistungen erforderlich sind, um die Anforderungen des Sechsten Abschnitts der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu erfuellen oder
7. (weggefallen)
-4-
8. zusaetzliche Kosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum; wenn Mehrkosten
fuer das Jahr 2004 nicht in dem Gesamtbetrag des Jahres 2004 beruecksichtigt wurden,
sind diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag fuer das Jahr 2005 mit Wirkung nur fuer
dieses Jahr einzubeziehen;
vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen fuer Vorjahre sind unabhaengig von
der Veraenderungsrate gesondert durchzufuehren. Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend
fuer Hochschulkliniken, wenn die nach Landesrecht zustaendigen Stellen zusaetzliche
Kapazitaeten fuer medizinische Leistungen beschlossen oder genehmigt haben, und fuer
Krankenhaeuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit § 108 Nr. 3 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die zusaetzlichen Kapazitaeten fuer medizinische
Leistungen den Festlegungen des Versorgungsvertrages entsprechen. Der Gesamtbetrag ist
zusaetzlich pauschal um 1,1 vom Hundert fuer Instandhaltungskosten gemaess § 17 Abs. 4b
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fuer den Pflegesatzzeitraum zu erhoehen, in
dem die bisher vom Land gewaehrte Foerderung der Instandhaltungskosten nach § 17 Abs. 4b
Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wegfaellt. Auch die Tatbestaende nach Absatz
1 Satz 4, Absatz 2 und 3 sind Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen.
(2) Uebersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten
Erhoehung der Verguetungstarifvertraege und vereinbarter Einmalzahlungen (Tarifrate)
die Veraenderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, werden auf die Personalkosten bezogen 50
Prozent des Unterschieds zwischen beiden Raten nach Massgabe des Satzes 4 zusaetzlich
im Budget beruecksichtigt. Massstaebe fuer die Ermittlung der Tarifrate nach Satz
1 sind fuer den nichtaerztlichen Personalbereich einerseits und den aerztlichen
Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung,
die in dem jeweiligen Bereich fuer die meisten Beschaeftigten massgeblich ist. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1 in Hoehe des Unterschieds
zwischen beiden Raten eine entsprechende Berichtigungsrate. Das Budget nach § 12
wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent der Berichtigungsrate erhoeht. Fuer den
Berichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 2 Satz 5 bis 6 entsprechend.
(3) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien fuer
die Jahre 2003 bis 2009 jaehrlich einen zusaetzlichen Betrag bis zur Hoehe von 0,2 vom
Hundert des Gesamtbetrags. Wurde fuer ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann
fuer das Folgejahr ein zusaetzlicher Betrag bis zur Hoehe von 0,4 vom Hundert vereinbart
werden. Voraussetzung fuer die Vereinbarung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass
auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die eine
Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusaetzliche Personalkosten
zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Der fuer
das jeweilige Jahr vereinbarte Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absatzes 1
verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4
die Veraenderungsrate ueberschritten werden. Die fuer die einzelnen Jahre vereinbarten
Betraege verbleiben kumulativ im Gesamtbetrag. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 19 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit die
in der Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusaetzlichen Betrag finanzierten
Massnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise zurueckzuzahlen.
(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen
bei einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008 nicht in vollem Umfang umgesetzt
wurden, sollen nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu diesem Stichtag fehlenden
Personalstellen nach Massgabe der folgenden Saetze verhandelt und zusaetzlich im
Gesamtbetrag beruecksichtigt werden:
1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar
2009 eine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinbaren; darueber hinaus kann auch eine
Vereinbarung nach Nummer 2 geschlossen werden.
2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen 90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines
entsprechenden Personalbedarfs nach der Psychiatrie-Personalverordnung eine hoehere
Personalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4 der Psychiatrie-Personalverordnung
bleibt unberuehrt.
Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 19.
-5-
§ 7 Pflegesatzfaehige Kosten bei gefoerderten Krankenhaeusern
(1) Mit dem Budget und den Pflegesaetzen nach § 10 werden die
allgemeinen Krankenhausleistungen verguetet, soweit die Kosten nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz dem Grunde nach pflegesatzfaehig sind. Zu den
pflegesatzfaehigen Kosten gehoeren auch
1. Kosten der Qualitaetssicherung,
2. (weggefallen)
3. Kosten fuer Pruefungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und Wirtschaftlichkeitspruefungen nach
§ 113 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Kosten fuer die Instandhaltung der Anlagegueter des Krankenhauses nach Massgabe
der Abgrenzungsverordnung; die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2 der
Abgrenzungsverordnung sind pauschal in Hoehe von 1,1 vom Hundert des Budgets
einzurechnen, wie es ohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zuschlaege und nach dem
gesetzlich vorgeschriebenen Abzug fuer Fehlbelegungen vereinbart wuerde,
5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiterbildung der Beschaeftigten des
Krankenhauses.
(2) Mit dem Budget und den Pflegesaetzen nach § 10 duerfen Leistungen, die nicht zu den
allgemeinen Krankenhausleistungen gehoeren, nicht verguetet werden. Von den nach Blatt K
3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung vereinbarten Gesamtbetraegen sind die nicht
pflegesatzfaehigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzuziehen:
1. vor- und nachstationaere Behandlung nach § 115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
einschliesslich der Behandlung von Privatpatienten; als Kosten sind 90 vom
Hundert der vorauskalkulierten Erloese abzuziehen; die Vertragsparteien koennen
im voraus einen niedrigeren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis niedrigere
Kostenausgliederung vereinbaren,
2. (weggefallen)
3. belegaerztliche Leistungen nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes,
4. wahlaerztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 19 Abs. 2
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (Neuvertraege und diesen vergleichbare
Rechtsverhaeltnisse) oder wahlaerztliche Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung
stellt; als Kosten sind a)
40 vom Hundert der Gebuehren fuer die in den Abschnitten A, E, M und O des
Gebuehrenverzeichnisses der Gebuehrenordnung fuer Aerzte genannten Leistungen und
b) 20 vom Hundert der Gebuehren fuer die in den uebrigen Abschnitten des
Gebuehrenverzeichnisses der Gebuehrenordnung fuer Aerzte sowie die im
Gebuehrenverzeichnis der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte genannten Leistungen
abzuziehen;
massgebend sind jeweils die Gebuehren vor Abzug der Gebuehrenminderung nach § 6a
Abs. 1 Satz 1 der Gebuehrenordnung fuer Aerzte oder § 7 Satz 1 der Gebuehrenordnung
fuer Zahnaerzte; fuer nach § 6 Abs. 2 der Gebuehrenordnung fuer Aerzte und nach § 6
Abs. 2 der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte berechnete Gebuehren ist dem Kostenabzug
der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der fuer die als gleichwertig herangezogene
Leistung des Gebuehrenverzeichnisses der Gebuehrenordnung fuer Aerzte oder der
Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte gilt,
5. wahlaerztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 19 Abs. 2
Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (Altvertraege und diesen vergleichbare
Rechtsverhaeltnisse); als Kosten sind 85 vom Hundert des fuer diese Leistungen
vor dem 1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt vereinbarten oder
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts
(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben)
abzuziehen, hoechstens jedoch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender Betrag,
6. sonstige vollstationaere oder teilstationaere aerztliche Leistungen, soweit diese von
Aerzten berechnet werden koennen,
-6-
7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kosten sind fuer die darauf entfallenden
Berechnungstage folgende Anteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18 Spalte
4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung abzuziehen:
a) Einbettzimmer: 65 vom Hundert,
b) Einbettzimmer in Krankenhaeusern, bei denen die
Unterbringung im Zweibettzimmer zu den allgemeinen
Krankenhausleistungen gehoert: 35 vom Hundert,
c) Zweibettzimmer: 25 vom Hundert,
8. sonstige nichtaerztliche Wahlleistungen nach § 22.
Uebt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3 Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr.
4 bis 7 die entsprechenden Kosten des einzelnen Krankenhauses bereits vor Erstellung
der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Nettoprinzip); anstelle
der Kostenausgliederung koennen die Vertragsparteien einen einmaligen Erloesabzug
vereinbaren.
§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise gefoerderten Krankenhaeusern
(1) Bei Krankenhaeusern oder Teilen von Krankenhaeusern, deren Investitionskosten weder
nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften
fuer den Hochschulbau gefoerdert werden, sowie bei anteilig oeffentlich gefoerderten
Massnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhaustraeger, sind in dem Budget nach §
12 und den Pflegesaetzen nach § 13 zusaetzlich zu den nach § 7 pflegesatzfaehigen Kosten
Abschreibungen auf Anlagegueter (Absetzungen fuer Abnutzung) nach denselben Grundsaetzen
zu beruecksichtigen, wie sie fuer dieselben Anlagegueter nach steuerrechtlichen
Vorschriften zulaessig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberuecksichtigt. Ferner
koennen beruecksichtigt werden:
1. Ruecklagen zur Anpassung an die diagnostisch-therapeutische Entwicklung in Hoehe
eines Vomhundertsatzes der Absetzungen fuer Abnutzung,
2. Zinsen fuer Fremdkapital,
3. Zinsen fuer Eigenkapital.
Nutzungsentgelte fuer Anlagegueter koennen bis zur Hoehe der Aufwendungen beruecksichtigt
werden, die bei Anschaffung oder Herstellung der Anlagegueter nach Satz 1 oder 2 zu
beruecksichtigen waeren. Eine ausserhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der
landesrechtlichen Vorschriften fuer den Hochschulbau gewaehrte oeffentliche Foerderung
fuer beruecksichtigte pflegesatzfaehige Kosten ist von den pflegesatzfaehigen Kosten
abzusetzen.
(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 koennen pauschale Abschreibungsbetraege
vereinbart werden, die unter Beruecksichtigung der durchschnittlichen Nutzungsdauer der
Anlagegueter bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsfuehrung angemessen sind.
(3) Fuer die pflegesatzfaehigen Kosten nach Absatz 1 oder 2 ist eine Ergaenzung zur
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
(4) Zu den nach § 7 Abs. 2 abzuziehenden Kosten gehoeren auch die auf die genannten
Leistungen entfallenden Investitionskosten. Dies gilt nicht im Fall des Erloesabzugs fuer
vor- und nachstationaere Behandlung.
(5) Die nach Absatz 1 oder 2 im Budget zu beruecksichtigenden Investitionskosten werden
anteilig den tagesgleichen Pflegesaetzen und den Fallpauschalen zugerechnet.
(6) Fuer Krankenhaeuser oder Teile von Krankenhaeusern, die auf Grund einer Vereinbarung
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefoerdert
werden, gelten die Absaetze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Eine Berechnung der nach den Absaetzen 1 bis 6 ermittelten Pflegesaetze ist nur im
Rahmen des § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes moeglich. Dabei bleiben
Ausgleiche und Berichtigungen fuer vorhergehende Pflegesatzzeitraeume ausser Ansatz.
§ 9
-7-
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Entgeltarten und Abrechnung
§ 10 Verguetung der allgemeinen Krankenhausleistungen
(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden verguetet durch
1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesaetze nach § 13,
durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostentraegern anteilig berechnet
wird,
2. einen Zuschlag nach § 17a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fuer die
Finanzierung der Ausbildungskosten nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
fuer den Behandlungsfall.
(2) Mit den Pflegesaetzen werden alle fuer die Versorgung des Patienten erforderlichen
allgemeinen Krankenhausleistungen verguetet.
(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die
Entgelte fuer allgemeine Krankenhausleistungen nach den Absaetzen 1 und 2 zu berechnen;
dies gilt auch fuer klinische Studien mit Arzneimitteln.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12 Flexibles Budget
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren fuer den Pflegesatzzeitraum das Budget auf der
Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses.
(2) Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum entfallenden Gesamterloese des
Krankenhauses aus den Pflegesaetzen nach § 13 von dem Budget ab, werden die durch
eine abweichende Belegung entstandenen Mindererloese ab dem Jahr 2007 zu 20 vom
Hundert, Mehrerloese bis zur Hoehe von 5 vom Hundert zu 85 vom Hundert und Mehrerloese
ueber 5 vom Hundert zu 90 vom Hundert ausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf
Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflegesaetze sind einzubeziehen, Erloese
nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschlaege nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
bleiben ausser Betracht; Mindererloese werden nicht ausgeglichen, soweit diese darauf
zurueckzufuehren sind, dass Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 oder auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen ueber integrierte Versorgung nach § 140b des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch verguetet wurden. Die Vertragsparteien koennen im voraus andere
Vomhundertsaetze vereinbaren, wenn dies der Struktur oder der angenommenen Entwicklung
von Leistungen und Kosten des Krankenhauses besser entspricht. Die Vertragsparteien
koennen ergaenzend oder anstelle des Ausgleichs nach Satz 1 einen Ausgleich vereinbaren,
bei dem Veraenderungen der Fallzahl und der Verweildauer beruecksichtigt werden.
Mehr- oder Mindererloese im Sinne des Satzes 1, die einem Zuschlag nach § 18b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
zuzurechnen sind, werden abweichend von Satz 1 in voller Hoehe ausgeglichen. Der
Ausgleichsbetrag ist ueber das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums abzurechnen.
Steht bei der Pflegesatzverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind
Teilbetraege als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu beruecksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebunden. Auf Verlangen einer
Vertragspartei ist bei wesentlichen Aenderungen der der Vereinbarung eines Budgets
zugrunde gelegten Annahmen das Budget fuer den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu
vereinbaren. Die Vertragsparteien koennen im voraus vereinbaren, dass in bestimmten
Faellen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen Budget ist ueber das neu vereinbarte Budget abzurechnen; § 21 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
-8-
(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 wegen der Schliessung des
Krankenhauses durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen Umfang
abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil
des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte
im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationaer behandelt wurden, gesondert in
Rechnung gestellt oder an diese zurueckgezahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfaellt
davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im
Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11 koennen eine abweichende Vereinbarung
schliessen.
§ 13 Tagesgleiche Pflegesaetze
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage des Budgets und der
voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesaetze, einen Basispflegesatz und
entsprechende teilstationaere Pflegesaetze. Die Pflegesaetze sind nach Massgabe der
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung zu ermitteln.
(2) Als Entgelt fuer aerztliche und pflegerische Taetigkeit und die durch diese
veranlassten Leistungen ist fuer jede organisatorisch selbstaendige bettenfuehrende
Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender
Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren.
Pflegesaetze nach Satz 1 sind auch fuer die Behandlung von Belegpatienten zu vereinbaren;
fuer Fachbereiche mit sehr geringer Bettenzahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz
vereinbart werden.
(3) Als Entgelt fuer nicht durch aerztliche und pflegerische Taetigkeit veranlasste
Leistungen des Krankenhauses ist ein Basispflegesatz zu vereinbaren.
(4) Soweit die nach den Absaetzen 2 und 3 zu verguetenden Leistungen teilstationaer
erbracht werden, sind entsprechende Pflegesaetze zu vereinbaren. Sie sollen vereinfacht
aus den vollstationaeren Pflegesaetzen abgeleitet werden. Eine Kalkulationsaufstellung
nach Abschnitt K 6 oder K 7 der Anlage 1 ist nicht vorzulegen.
§ 14 Berechnung der Pflegesaetze
(1) Die Pflegesaetze fuer allgemeine Krankenhausleistungen sind fuer alle
Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberuehrt. Sie duerfen nur im Rahmen des
Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht fuer die Behandlung von
Notfallpatienten.
(2) Die Abteilungspflegesaetze und der Basispflegesatz sowie die entsprechenden
teilstationaeren Pflegesaetze werden fuer den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des
Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag,
der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationaerer Behandlung berechnet.
Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein Patient an
einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung den
Pflegesatz.
(3) Krankenhaeuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
berechnen fuer jeden Berechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs.
3 des Gesundheitsstrukturgesetzes bis zum 31. Dezember 2014. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(4) Fuer Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich laenger als eine Woche
dauern, kann das Krankenhaus angemessene Vorauszahlungen verlangen. Soweit
Kostenuebernahmeerklaerungen von Sozialleistungstraegern, sonstigen oeffentlich-rechtlichen
Kostentraegern oder privaten Krankenversicherungen vorliegen, koennen Vorauszahlungen
nur von diesen verlangt werden. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht, soweit andere
Regelungen ueber eine zeitnahe Verguetung der allgemeinen Krankenhausleistungen in fuer
das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch oder in der Pflegesatzvereinbarung getroffen werden.
-9-
(5) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen
Vertreter die fuer ihn voraussichtlich massgebenden Pflegesaetze so bald wie moeglich
schriftlich bekanntzugeben; gesetzlich versicherte Patienten koennen dies verlangen.
Dabei ist mitzuteilen, welcher Teilbetrag fuer Unterkunft und Verpflegung in dem
Basispflegesatz nach § 13 Abs. 3 enthalten ist. Stehen bei der Aufnahme eines
selbstzahlenden Patienten die Pflegesaetze nach § 13 noch nicht endgueltig fest, ist
hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass der Unterschiedsbetrag zum neuen
Pflegesatz auszugleichen ist, wenn dieser rueckwirkend in Kraft tritt, oder dass der
zu zahlende Pflegesatz sich erhoeht, wenn der neue Pflegesatz waehrend der stationaeren
Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Pflegesatzsteigerung ist
anzugeben.
(6) Haelt das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitaetssicherung nicht ein, sind
von den Pflegesaetzen nach § 10 Abschlaege nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
Vierter Abschnitt
Pflegesatzverfahren
§ 15 Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 3.
Abweichend von Satz 1 ist fuer das Jahr 2009 die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu uebernehmen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren den einheitlichen Aufbau der Datensaetze und die Grundsaetze fuer die
Uebermittlung
1. der Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 5 und
2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung.
Fuer die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17 Abs. 2a Satz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.
(3) Kommt in den Faellen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach §
18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzvereinbarung das Budget sowie
Art, Hoehe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesaetze sowie die Beruecksichtigung
der Ausgleiche und Berichtigungen nach dieser Verordnung; bei einer Berichtigung
ist zusaetzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung)
ein entsprechender Ausgleich durchzufuehren. Sie stellen auch Art und Anzahl der
Ausbildungsplaetze fest. Die Pflegesatzvereinbarung muss auch Bestimmungen enthalten, die
eine zeitnahe Zahlung der Pflegesaetze an das Krankenhaus gewaehrleisten; hierzu sollen
insbesondere Regelungen ueber angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei
verspaeteter Zahlung getroffen werden. Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung
zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen
haben; sie ist schriftlich abzuschliessen.
(2) Der Pflegesatzzeitraum betraegt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjaehrig
betrieben wird. Ein Pflegesatzzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann
vereinbart werden.
- 10 -
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzverhandlung unverzueglich
auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die
Verhandlung soll unter Beruecksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue
Budget und die neuen Pflegesaetze mit Ablauf des laufenden Pflegesatzzeitraumes in Kraft
treten koennen.
(4) Der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die Daten zugrunde zu legen,
die nach § 5 Abs. 1 fuer den Krankenhausvergleich zu uebermitteln sind. Der
Krankenhaustraeger uebermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei zur Vorbereitung
der Pflegesatzverhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz
2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zustaendigen
Landesbehoerde die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der Anlagen 1
und 2 oder Teile davon. Die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung enthaelt insbesondere
Angaben zu den vereinbarten Verguetungen, den Leistungen und den Kalkulationen von
Budget und tagesgleichen Pflegesaetzen des Krankenhauses. Die Leistungsaufstellung
umfasst insbesondere eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnosestatistik nach
dem Schluessel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten
und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer und Alter der
Patienten sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert
wurde, in der jeweils vom Bundesministerium fuer Gesundheit nach § 301 Abs. 2 Satz 3
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegebenen Fassung. Die Diagnosestatistik
ist auf maschinenlesbaren Datentraegern vorzulegen. Uebt das Krankenhaus sein Wahlrecht
nach § 3 Abs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen fuer diese Patienten nicht in
der allgemeinen Leistungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern nach deren Anhang 3
ausgewiesen.
(5) Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines
Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf
gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz zusaetzliche Unterlagen vorzulegen und Auskuenfte zu
erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 1 muss der zu erwartende Nutzen den verursachten
Aufwand deutlich uebersteigen.
(6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag
und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Hoehe der medizinisch
leistungsgerechten Verguetung eines Krankenhauses so fruehzeitig gemeinsam vorzuklaeren,
dass die Pflegesatzverhandlung zuegig durchgefuehrt werden kann. Koennen wesentliche
Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht geklaert werden, sollen das Budget und
die Pflegesaetze auf der Grundlage der verfuegbaren Daten vereinbart werden. Soweit
erforderlich, kann eine Pruefung dieser Fragen vereinbart werden. Das Ergebnis der
Pruefung ist in der naechsten Pflegesatzverhandlung zu beruecksichtigen.
(7) Die Vertragsparteien koennen auch Rahmenvereinbarungen abschliessen, die insbesondere
ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der
Pflegesatzverhandlung naeher bestimmen sowie festlegen, welche Krankenhaeuser
vergleichbar sind.
(8) Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und Absatz 7 gelten nicht, soweit fuer das Krankenhaus
verbindliche Regelungen nach den §§ 112 bis 115 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
getroffen worden sind.
(9) Die im Rahmen einer Vereinbarung von Pflegesaetzen uebermittelten Einzelangaben ueber
persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natuerlichen
Person duerfen von den Empfaengern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt
werden.
§ 18 Vorlaeufige Pflegesatzvereinbarung
(1) Koennen sich die Vertragsparteien ueber die Hoehe des Budgets nicht einigen und soll
wegen der Gegenstaende, ueber die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle
angerufen werden, vereinbaren die Vertragsparteien ein vorlaeufiges Budget in der
unstrittigen Hoehe.
- 11 -
(2) Die auf dem vorlaeufigen Budget beruhenden tagesgleichen Pflegesaetze sind zu
erheben, bis die endgueltig massgebenden tagesgleichen Pflegesaetze in Kraft treten.
Mehr- oder Mindererloese des Krankenhauses infolge der nach Satz 1 erhobenen vorlaeufigen
tagesgleichen Pflegesaetze werden durch Zu- oder Abschlaege auf die Pflegesaetze des
laufenden oder eines folgenden Pflegesatzzeitraumes ausgeglichen.
§ 19 Schiedsstelle
(1) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet
die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
Antrag einer der in § 17 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die fuer die
Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen ueber die Gegenstaende, ueber
die keine Einigung erreicht werden konnte.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht ueber die Anwendung folgender Vorschriften: § 3
Abs. 2 Satz 4, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24.
§ 20 Genehmigung
(1) Die Genehmigung der nach § 12 Abs. 3 und den §§ 16 bis 18 vereinbarten oder von der
Schiedsstelle festgesetzten Pflegesaetze ist von einer der in § 16 oder § 17 genannten
Vertragsparteien bei der zustaendigen Landesbehoerde zu beantragen.
(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zustaendigen Landesbehoerde
die Unterlagen vorzulegen und die Auskuenfte zu erteilen, die fuer die Pruefung der
Rechtmaessigkeit erforderlich sind. Im uebrigen sind die fuer die Vertragsparteien
bezueglich der Pflegesatzverhandlung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend
anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies
erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschraenkten
Genehmigung entgegenstehen.
(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf
Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehoerde
erneut zu entscheiden.
§ 21 Laufzeit
(1) Die neuen tagesgleichen Pflegesaetze werden vom Beginn des neuen Pflegesatzzeitraums
an erhoben. Wird das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die
Pflegesaetze ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung
folgt, soweit in der Pflegesatzvereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung
kein anderer zukuenftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher
geltenden tagesgleichen Pflegesaetze weiter zu erheben. Sie sind jedoch um die darin
enthaltenen Ausgleichsbetraege zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen
Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung so bestimmt worden ist. Ein rueckwirkendes
Erheben der Pflegesaetze ist bei der Schliessung eines Krankenhauses zulaessig.
(2) Mehr- oder Mindererloese infolge der Weitererhebung der bisherigen tagesgleichen
Pflegesaetze nach Absatz 1 Satz 3 werden durch Zu- und Abschlaege auf die im restlichen
Pflegesatzzeitraum zu erhebenden neuen tagesgleichen Pflegesaetze ausgeglichen;
wird der Ausgleichsbetrag durch die Erloese aus Zu- und Abschlaegen im restlichen
Pflegesatzzeitraum ueber- oder unterschritten, wird der abweichende Betrag ueber
das naechste Budget ausgeglichen. Wird das neue Budget erst nach Ablauf des neuen
Pflegesatzzeitraums genehmigt, erfolgt der Ausgleich ueber das naechste Budget.
Wuerden die tagesgleichen Pflegesaetze durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach
§ 12 Abs. 3 Satz 4 insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhoeht, sind uebersteigende
Betraege bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein
Ausgleich von Mindererloesen entfaellt, soweit die verspaetete Genehmigung des Budgets
von dem Krankenhaus zu vertreten ist. Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen
der Schliessung des Krankenhauses durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im
notwendigen Umfang abgerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.
- 12 -
(3) u. (4) (weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 22 Gesondert berechenbare aerztliche und andere Leistungen
(1) Ab dem 1. Januar 2005 gilt fuer Belegeaerzte § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die
Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab dem 1. Januar 2005 nach
den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.
(2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22 bis 24 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 23 Landespflegesatzausschuesse
(1) Zur Beratung ueber Pflegesatzfragen wird auf Landesebene ein Pflegesatzausschuss
gebildet. Der Ausschuss setzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Vertretern
der Krankenhaeuser, fuenf Vertretern der Sozialleistungstraeger und einem Vertreter
der privaten Krankenversicherung zusammen. Die Vertreter der Krankenhaeuser und der
beteiligten Organisationen werden jeweils durch die Krankenhausgesellschaft, die
Verbaende oder Arbeitsgemeinschaften der Sozialleistungstraeger und den Ausschuss des
Verbandes der privaten Krankenversicherung im Lande benannt und von der zustaendigen
Landesbehoerde bestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die Berechtigten keine
Vorschlaege machen.
(2) Die zustaendige Landesbehoerde fuehrt die Geschaefte des Ausschusses. Der Ausschuss gibt
sich eine Geschaeftsordnung.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. der Ausschuss sich aus sieben Vertretern der Krankenhaeuser, sechs Vertretern
der Sozialleistungstraeger und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung
zusammensetzt,
2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landesebene mehrere Ausschuesse fuer
Pflegesatzfragen auf regionaler Ebene gebildet werden.
Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.
§ 24 Modellvorhaben
Die Vertragsparteien koennen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nach § 17b Abs.
2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich begrenztes Modellvorhaben
zur Entwicklung pauschalierter Verguetungen vereinbaren. Fuer das Modellvorhaben ist
eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfaehig.
Die Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die
Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vorhabens, spaetestens nach drei Jahren, den
Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der
fuer die Genehmigung zustaendigen Landesbehoerde und dem Bundesministerium fuer Gesundheit
mitzuteilen.
§ 25 Zustaendigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Die in dieser Verordnung den Landesverbaenden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben
nehmen fuer die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
benannten Bevollmaechtigten, fuer die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und fuer die Krankenversicherung der Landwirte
die oertlich zustaendigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.
§ 26 Uebergangsvorschriften
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Das Budget nach § 12 fuer das Jahr 2005 wird um die Kosten der Ausbildungsstaetten und
die Mehrkosten der Ausbildungsverguetungen in Hoehe des Betrags nach § 17a Abs. 4 Satz 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des Budgets fuer
das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer Fehlschaetzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu beruecksichtigen.
Anlage 1 (zu § 17 Abs. 4)
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 67, S. 27 - 43;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Anhang 1 (zu Anlage 1) zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1421
lfd. Nr. Bettenfuehrende Fachabteilungen *)
1 Psychiatrie und Psychotherapie
2 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
3 Psychosomatik
4 Psychotherapeutische Medizin
5 Sonstige
*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit
entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden und die fuer dieses Fachgebiet
ueberwiegend genutzt werden.
Anhang 2 (zu Anlage 1) zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
(Inhalt: nicht erfasste Tabelle,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 67, S. 45 - 46;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Anhang 3 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
Gesonderter Ausweis fuer auslaendische Patienten nach § 3 Abs. 4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2880;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Die Leistungen des Krankenhauses und seiner Abteilungen fuer auslaendische Patienten nach
§ 3 Abs. 4 sind in gesonderten Abschnitten "L1" und "L3" auszuweisen, begrenzt auf
folgende Inhalte:
- lfd. Nr. 4 BT mit tagesgleichen Pflegesaetzen 4),
- lfd. Nr. 8 Belegungstage FP-Bereich 9),
- lfd. Nr. 13 Vollstationaere Faelle mit tagesgleichen Pflegesaetzen 11),
- lfd. Nr. 18 Teilstationaere Faelle mit tagesgleichen Pflegesaetzen 11a),
- lfd. Nr. 19 Faelle mit Fallpauschalen.
Anlage 2 (zu § 17 Abs. 4)
Ergaenzende Kalkulationsaufstellung fuer nicht oder teilweise gefoerderte
Krankenhaeuser
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 67 S. 47 - 50;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
- 14 -