Gesetz zur Einfuehrung eines Rauchverbotes
in Einrichtungen des Bundes und
oeffentlichen Verkehrsmitteln
(Bundesnichtraucherschutzgesetz -
BNichtrSchG)
BNichtrSchG

vom  20.07.2007



"Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.2007
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 20.7.2007 I 1595 (PassivrauchSchG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.9.2007
in Kraft getreten.

§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 verboten
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des oeffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhoefen der oeffentlichen Eisenbahnen.

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebaeuden und sonstigen vollstaendig
umschlossenen Raeumen; es gilt nicht fuer Raeume, die Wohn- oder Uebernachtungszwecken
dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung ueberlassen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz koennen in den dort genannten
Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhoefen gesonderte und entsprechend
gekennzeichnete Raeume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn
insgesamt eine ausreichende Anzahl von Raeumen zur Verfuegung steht. Satz 1 gilt nicht
fuer die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates naehere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherraeumen
nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Groesse, Lage,
Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belueftung, zu erlassen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
   a) Behoerden, Dienststellen, Gerichte und sonstige oeffentliche Einrichtungen des
      Bundes,
   b) bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen.

2. Verkehrsmittel des oeffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
   a) die zur Befoerderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der oeffentlichen
      Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,



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   b) zur Befoerderung von Personen eingesetzte Strassenbahnen, Oberleitungsomnibusse
      und Kraftfahrzeuge, soweit die Befoerderung den Vorschriften des
      Personenbefoerderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der
      Freistellungs-Verordnung unterliegt,
   c) Luftfahrzeuge, die fuer die gewerbsmaessige oder entgeltliche Befoerderung von
      Personen oder fuer gewerbsmaessige Rundfluege eingesetzt werden,
   d) Fahrgastschiffe, die Fahrgaeste im Linienverkehr befoerdern.

3. Personenbahnhoefe der oeffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs. 1 in
   Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
4. Raeume im Sinne dieses Gesetzes sind
   a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebaeudes,
   b) raeumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.


§ 3 Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 4 Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfuellung der Hinweispflicht nach § 3
obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

§ 5 Bussgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgefuehrt wird, die
obersten Bundesbehoerden jeweils fuer sich und ihren Geschaeftsbereich sowie fuer die
Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausuebung des Hausrechts Berechtigten; § 36
Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.




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