Verordnung ueber die Nebentaetigkeit der
Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit (Bundesnebentaetigkeitsverordnung -
BNV)
BNV
vom 22.04.1964
"Bundesnebentaetigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
1987 (BGBl. I S. 2377), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 21 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2377;
Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1978
Erster Abschnitt
Ausuebung von Nebentaetigkeiten
§ 1 (weggefallen)
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§ 2 Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst
(1) Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst ist jede fuer den Bund, ein Land oder
andere Koerperschaften, Anstalten oder Stiftungen des oeffentlichen Rechts im
Bundesgebiet (einschliesslich des Landes Berlin) oder fuer Verbaende von solchen
ausgeuebte Nebentaetigkeit; ausgenommen ist eine Nebentaetigkeit fuer oeffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften oder deren Verbaende.
(2) Einer Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentaetigkeit fuer
1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder
Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder ueberwiegend in oeffentlicher
Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder ueberwiegend aus oeffentlichen Mitteln
unterhalten werden,
2. zwischenstaatliche oder ueberstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische
Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von
Beitraegen oder Zuschuessen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3. natuerliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer
juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.
§ 3 Zulaessigkeit von Nebentaetigkeiten im Bundesdienst
Aufgaben, die fuer den Bund oder bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des oeffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsaetzlich in ein
Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentaetigkeit zugelassen werden, wenn sie
mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
§ 4 Verguetung
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(1) Verguetung fuer eine Nebentaetigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten
Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Verguetung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Hoehe des Betrages, den die
Reisekostenvorschriften fuer Beamte in der hoechsten Reisekostenstufe fuer den
vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein
Zuschuss zustehen wuerde, bis zur Hoehe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt fuer
Uebernachtungsgelder,
2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschaedigungen sind in vollem Umfang, Tage- und
Uebernachtungsgelder insoweit, als sie die Betraege nach Absatz 2 Nr. 1 uebersteigen, als
Verguetung anzusehen.
§ 5 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung
(1) Die zur Uebernahme einer oder mehrerer Nebenbeschaeftigungen gegen Verguetung
erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschaeftigungen
insgesamt geringen Umfang haben, ausserhalb der Dienstzeit ausgeuebt werden und
kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer
Nebenbeschaeftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Verguetung hierfuer insgesamt
100 Euro im Monat nicht uebersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebenbeschaeftigungen in der Woche ein Fuenftel der regelmaessigen woechentlichen
Arbeitszeit nicht ueberschreitet. In diesen Faellen ist die Nebenbeschaeftigung
dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige,
gelegentliche Nebenbeschaeftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschaeftigung ist zu untersagen, wenn ihre
Ausuebung dienstliche Interessen beeintraechtigt.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende
Nebenbeschaeftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentaetigkeit untersagt, so
soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentaetigkeit eingeraeumt
werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
§ 6 Verguetungen fuer Nebentaetigkeiten und Ablieferungspflicht
(1) Fuer eine Nebentaetigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsaetzlich eine Verguetung
nicht gewaehrt. Ausnahmen koennen zugelassen werden fuer
1. Gutachtertaetigkeiten und schriftstellerische Taetigkeiten,
2. Taetigkeiten, deren unentgeltliche Ausuebung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Wird der Beamte fuer die Nebentaetigkeit entsprechend entlastet, darf eine Verguetung
nicht gewaehrt werden.
(2) Werden Verguetungen nach Absatz 1 Satz 2 gewaehrt, so duerfen sie im Kalenderjahr
insgesamt nicht uebersteigen
fuer Beamte in den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag)
A 1 bis A 8 3.700
A 9 bis A 12 4.300
A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 4.900
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 5.500
ab B 6, ab R 6 6.100.
Innerhalb des Hoechstbetrages ist die Verguetung nach dem Umfang und der Bedeutung der
Nebentaetigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Uebernachtungsgeldern duerfen
Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Erhaelt ein Beamter Verguetungen fuer eine oder mehrere Nebentaetigkeiten im
Bundesdienst oder fuer sonstige Nebentaetigkeiten, die er im oeffentlichen oder in dem
ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
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Dienstvorgesetzten ausuebt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt
abzuliefern, als sie fuer die in einem Kalenderjahr ausgeuebten Taetigkeiten die in Absatz
2 Satz 1 genannten Bruttobetraege uebersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden
Betrages sind von den Verguetungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentaetigkeit
entstandenen Aufwendungen fuer
1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Hoehe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1
genannten Betraege,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
(einschliesslich Vorteilsausgleich),
3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
Voraussetzung ist, dass der Beamte fuer diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten
hat.
(4) Verguetungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag
uebersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absaetzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte
und fruehere Beamte insoweit, als die Verguetungen fuer vor der Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses ausgeuebte Nebentaetigkeiten gewaehrt sind.
§ 7 Ausnahmen von § 6
§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Verguetungen fuer
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Pruefungstaetigkeiten,
2. Taetigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverstaendiger,
3. Taetigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4. Gutachtertaetigkeiten von Aerzten, Zahnaerzten oder Tieraerzten fuer Versicherungstraeger
oder fuer andere juristische Personen des oeffentlichen Rechts sowie aerztliche,
zahnaerztliche oder tieraerztliche Verrichtungen dieser Personen, fuer die nach den
Gebuehrenordnungen Gebuehren zu zahlen sind,
5. Taetigkeiten, die waehrend eines unter Wegfall der Besoldung gewaehrten Urlaubs
ausgeuebt werden.
§ 8 Abrechnung ueber die Verguetung aus Nebentaetigkeiten
Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine
Abrechnung ueber die ihnen zugeflossenen Verguetungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn
die Verguetungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr uebersteigen. In den Faellen des § 6
Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und fruehere Beamte hierzu verpflichtet.
Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material
des Dienstherrn
§ 9 Genehmigungspflicht
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten
Dienstbehoerde oder der von ihr beauftragten Behoerde, wenn er bei der Ausuebung einer
Nebentaetigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch
nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die saechlichen Mittel, insbesondere die Dienstraeume und deren
Ausstattung einschliesslich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken.
Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
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(3) Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentaetigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst
oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und verguetet werden. Vereinbarungen
ueber eine private Mitarbeit ausserhalb der Dienstzeit bleiben unberuehrt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein oeffentliches oder
wissenschaftliches Interesse an der Ausuebung der Nebentaetigkeit besteht. Die
Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid
ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf
nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Entgelt fuer die Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberuehrt.
§ 10 Grundsaetze fuer die Bemessung des Entgelts
(1) Fuer die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines
Entgelts kann verzichtet werden
1. bei einer unentgeltlichen Nebentaetigkeit,
2. wenn die Nebentaetigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten ausgeuebt wird oder
3. wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht uebersteigt.
(2) Die Hoehe des Entgelts richtet sich nach den Grundsaetzen der Kostendeckung und des
Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts
verpflichtet.
§ 11 Allgemeines Entgelt
(1) Das Entgelt ausserhalb des in § 12 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem
Vomhundertsatz der fuer die Nebentaetigkeit bezogenen (Brutto-) Verguetung bemessen. Es
betraegt im Regelfall
5 v.H. fuer die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 v.H. fuer die Inanspruchnahme von Personal,
5 v.H. fuer den Verbrauch von Material,
10 v.H. fuer den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder
Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Die oberste Dienstbehoerde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
abweichend von Absatz 1 Gebuehrenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit
sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, fuer anwendbar erklaeren;
das gleiche gilt fuer die Aufsichtsbehoerde der Traeger der Sozialversicherung, soweit der
zustaendige Fachminister ihr diese Befugnis uebertragen hat.
(3) Wird die Nebentaetigkeit unentgeltlich ausgeuebt, ohne dass auf ein Entgelt nach §
10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemisst sich die Hoehe des Entgelts nach dem
Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt fuer den
wirtschaftlichen Vorteil entfaellt.
(4) Wird nachgewiesen, dass das nach den Vomhundertsaetzen des Absatzes 1 berechnete
Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder hoeher ist als es dem Wert der
Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach
dem Wert
1. der anteiligen Kosten fuer die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der
benutzten Einrichtungen,
2. der anteiligen Kosten fuer das in Anspruch genommene Personal einschliesslich der
Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten fuer das Material,
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4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen
wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
festzusetzen. Der Beamte muss den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehoerde.
§ 12 Entgelt fuer aerztliche und zahnaerztliche Nebentaetigkeiten
(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) fuer aerztliche und
zahnaerztliche Nebentaetigkeiten in Krankenhaeusern und in den sanitaetsdienstlichen
Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren, soweit in den Absaetzen 2 und
3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Fuer aerztliche und zahnaerztliche
Nebentaetigkeiten in anderen Taetigkeitsbereichen richtet sich die Hoehe des Entgelts nach
den allgemeinen Bestimmungen des § 11.
(2) Die Hoehe der Kostenerstattung bemisst sich nach den vom zustaendigen Fachminister zu
erlassenden Bestimmungen, die den Grundsaetzen der Kostendeckung entsprechen muessen;
fuer die Traeger der Sozialversicherung kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehoerde
uebertragen werden. Soweit Aerzte oder Zahnaerzte fuer die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Taetigkeiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes eine den Grundsaetzen der
Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten, entfaellt eine Kostenerstattung
nach Satz 1.
(3) Der Vorteilsausgleich betraegt 20 vom Hundert der im Kalenderjahr aus der
Nebentaetigkeit erzielten Einnahmen bis 100.000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der
nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darueber
hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu
entrichten.
§ 13 Festsetzung des Entgelts
(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der fuer die Genehmigung nach nach § 9 Abs.
1 zustaendigen oder der von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem
Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjaehrlich festgesetzt. Ist die Hoehe
des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu uebersehen, so soll das Entgelt
zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen Monat
nach der Festsetzung faellig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der
Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjaehrlich.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der nach § 9 Abs. 1
zustaendigen Stelle unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die fuer die Berechnung
des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu fuehren und mit den zur Glaubhaftmachung
notwendigen Belegen unverzueglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme
mindestens halbjaehrlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fuenf Jahre, vom Tage der
Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.
Dritter Abschnitt
Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten
§ 14 Geltung fuer Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Diese Verordnung gilt fuer Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
§ 15 (weggefallen)
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§ 16
(Inkrafttreten)
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