Gesetz ueber Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG)
BNatSchG

vom  25.03.2002



"Bundesnaturschutzgesetz vom 25. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 22.12.2008 I 2986

Fussnote

 Textnachweis ab: 4.4.2002
Das G wurde als Artikel 1 G 791-8/1 v. 25.3.2002 I 1193 (BNatSchGNeuregG) vom Bundestag
erlassen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 am 4.4.2002 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Grundsaetze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 3 Biotopverbund
§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsaetze
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6 Aufgaben der Behoerden
§ 7 Grundflaechen der oeffentlichen Hand
§ 8 Vertragliche Vereinbarungen
§ 9 Duldungspflicht
§ 10 Begriffe
§ 11 Vorschriften fuer die Landesgesetzgebung

Abschnitt 2
 Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
§ 12 Umweltbeobachtung
§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung
§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenplaene
§ 16 Landschaftsplaene
§ 17 Zusammenwirken der Laender bei der Planung

Abschnitt 3
 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 19 Verursacherpflichten, Unzulaessigkeit von Eingriffen
§ 20 Verfahren
§ 21 Verhaeltnis zum Baurecht
§ 21a Schaeden an bestimmten Arten und natuerlichen Lebensraeumen

Abschnitt 4
 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 22 Erklaerung zum Schutzgebiet
§ 23 Naturschutzgebiete
§ 24 Nationalparke

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§   25    Biosphaerenreservate
§   26    Landschaftsschutzgebiete
§   27    Naturparke
§   28    Naturdenkmale
§   29    Geschuetzte Landschaftsbestandteile
§   30    Gesetzlich geschuetzte Biotope
§   31    Schutz von Gewaessern und Uferzonen
§   32    Europaeisches Netz "Natura 2000"
§   33    Schutzgebiete
§   34    Vertraeglichkeit und Unzulaessigkeit von Projekten, Ausnahmen
§   34a   Gentechnisch veraenderte Organismen
§   35    Plaene
§   36    (weggefallen)
§   37    Verhaeltnis zu anderen Rechtsvorschriften
§   38    Geschuetzte Meeresflaechen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und
          auf dem Festlandsockel

Abschnitt 5
 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Aufgaben des Artenschutzes
§ 40 Allgemeine Vorschriften fuer den Arten- und Biotopschutz
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 42 Vorschriften fuer besonders geschuetzte und bestimmte andere
      Tier- und Pflanzenarten
§ 43 Ausnahmen
§ 44 Zustaendigkeiten
§ 45 Mitwirkung der Zollbehoerden
§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
§ 48 Kosten
§ 49 Nachweispflicht, Einziehung
§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 51 Zoos
§ 52 Ermaechtigungen
§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 54 Weitere Laendervorschriften
§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 6
 Erholung in Natur und Landschaft
§ 56 Betreten der Flur
§ 57 Bereitstellen von Grundstuecken

Abschnitt 7
 Mitwirkung von Vereinen
§ 58 Vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
      anerkannte Vereine
§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
      Reaktorsicherheit
§ 60 Von den Laendern anerkannte Vereine
§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen

Abschnitt 8
 Ergaenzende Vorschriften
§ 62 Befreiungen
§ 63 Funktionssicherung
§ 64 Durchfuehrung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler
      Vorschriften

Abschnitt 9
 Bussgeld- und Strafvorschriften
§ 65 Bussgeldvorschriften

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§ 66    Strafvorschriften
§ 67    Einziehung
§ 68    Befugnisse der Zollbehoerden

Abschnitt 10
 Uebergangsbestimmungen
§ 69 Uebergangsvorschrift
§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts
§ 71 Anpassung des Landesrechts

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen
des Menschen auch in Verantwortung fuer die kuenftigen Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schuetzen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfaehigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfaehigkeit und nachhaltige Nutzungsfaehigkeit der Naturgueter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschliesslich ihrer Lebensstaetten und Lebensraeume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schoenheit sowie der Erholungswert von Natur und
   Landschaft
auf Dauer gesichert sind.

§ 2 Grundsaetze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere
nach Massgabe folgender Grundsaetze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur
Verwirklichung erforderlich, moeglich und unter Abwaegung aller sich aus den Zielen nach
§ 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der
Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
1.     Der Naturhaushalt ist in seinen raeumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass
       die den Standort praegenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energiefluesse sowie
       landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
2.     Die Naturgueter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu
       nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgueter kommt besondere Bedeutung zu; sie
       duerfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfuegung stehen.
3.     Boeden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfuellen
       koennen. Natuerliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die
       Ufervegetation sind zu sichern. Fuer nicht land- oder forstwirtschaftlich oder
       gaertnerisch genutzte Boeden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine
       standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermoeglichen. Bodenerosionen sind zu
       vermeiden.
4.     Natuerliche oder naturnahe Gewaesser sowie deren Uferzonen und natuerliche
       Rueckhalteflaechen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
       Aenderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstoerung oder nachhaltigen
       Beeintraechtigung schutzwuerdiger Biotope fuehren koennen, sind zu vermeiden;
       unvermeidbare Beeintraechtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewaessern soll
       so naturnah wie moeglich erfolgen.
5.     Schaedliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Massnahmen des Naturschutzes und der
       Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts
       duerfen nicht nachhaltig geschaedigt werden.
6.     Beeintraechtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer
       nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer
                                              -3-
       
                                                                               

      Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas,
      einschliesslich des oertlichen Klimas, ist auch durch Massnahmen des Naturschutzes
      und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit guenstiger
      klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln
      oder wiederherzustellen.
7.    Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschaetzen, bei Abgrabungen und
      Aufschuettungen sind dauernde Schaeden des Naturhaushalts und Zerstoerungen
      wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeintraechtigungen von
      Natur und Landschaft sind insbesondere durch Foerderung natuerlicher Sukzession,
      Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung
      auszugleichen oder zu mindern.
8.    Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfaehigkeit des Naturhaushalts ist die
      biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an
      Lebensraeumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt
      innerhalb der Arten.
9.    Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil
      des Naturhaushalts in ihrer natuerlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt
      zu schuetzen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schuetzen,
      zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
10.   Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestaende, wie Wald, Hecken,
      Wegraine, Saumbiotope, Bachlaeufe, Weiher sowie sonstige oekologisch bedeutsame
      Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
11.   Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung fuer den Naturhaushalt und fuer die
      Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafuer erforderlichen Groesse und
      Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benoetigte versiegelte Flaechen sind zu
      renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht moeglich oder nicht zumutbar ist,
      der natuerlichen Entwicklung zu ueberlassen.
12.   Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen
      und aehnlichen Vorhaben sind die natuerlichen Landschaftsstrukturen zu
      beruecksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und aehnliche Vorhaben sollen so
      zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so
      gering wie moeglich gehalten werden.
13.   Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schoenheit auch wegen
      ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre
      charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln.
      Beeintraechtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu
      vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage
      geeignete Flaechen zu schuetzen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und
      zugaenglich zu erhalten oder zugaenglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen
      Bereich sind ausreichende Flaechen fuer die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung
      im Sinne des Satzes 4 gehoeren auch natur- und landschaftsvertraegliche sportliche
      Betaetigungen in der freien Natur.
14.   Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart,
      einschliesslich solcher von besonderer Bedeutung fuer die Eigenart oder Schoenheit
      geschuetzter oder schuetzenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmaeler, sind zu
      erhalten.
15.   Das allgemeine Verstaendnis fuer die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und
      der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu foerdern. Bei Massnahmen des
      Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein fruehzeitiger Informationsaustausch
      mit Betroffenen und der interessierten Oeffentlichkeit zu gewaehrleisten.

(2) Bund und Laender unterstuetzen die internationalen Bemuehungen und die Verwirklichung
der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und
der Landschaftspflege. Die Errichtung des Europaeischen oekologischen Netzes "Natura
2000" ist zu foerdern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und
Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope
von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehoerenden
Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europaeischen Vogelarten

                                             -4-
      
                                                                              

ist zu ueberwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europaeischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000"
sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeintraechtigungen, soweit wie moeglich,
wiederherzustellen.

(3) Die Laender koennen die Grundsaetze ergaenzen und weitere Grundsaetze aufstellen.

§ 3 Biotopverbund
(1) Die Laender schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens
10 Prozent der Landesflaeche umfassen soll. Der Biotopverbund soll laenderuebergreifend
erfolgen. Die Laender stimmen sich hierzu untereinander ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier-
und Pflanzenarten und deren Populationen einschliesslich ihrer Lebensraeume und
Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfaehiger oekologischer Wechselbeziehungen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflaechen, Verbindungsflaechen und
Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. festgesetzte Nationalparke,
2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschuetzte Biotope,
3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphaerenreservate oder Teile
   dieser Gebiete,
4. weitere Flaechen und Elemente, einschliesslich Teilen von Landschaftsschutzgebieten
   und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflaechen, Verbindungsflaechen und Verbindungselemente sind
durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungsrechtliche
Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere
geeignete Massnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu
gewaehrleisten.

§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsaetze
Jeder soll nach seinen Moeglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsaetze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und
Landschaft nicht mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar beeintraechtigt werden.

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die
besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsvertraeglichen Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft fuer die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu
beruecksichtigen.

(2) Die Laender erlassen Vorschriften ueber den Ausgleich von Nutzungsbeschraenkungen in
der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

(3) Die Laender setzen eine regionale Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen
erforderlichen linearen und punktfoermigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere
Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) fest und ergreifen geeignete Massnahmen
(planungsrechtliche Vorgaben, langfristige Vereinbarungen, Foerderprogramme oder andere
Massnahmen), falls diese Mindestdichte unterschritten ist und solche Elemente neu
einzurichten sind.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den fuer die
Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
ergeben, insbesondere die folgenden Grundsaetze der guten fachlichen Praxis zu beachten:



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- Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst
  erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der
  Flaechen gewaehrleistet werden.
- Vermeidbare Beeintraechtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
- Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten
  und nach Moeglichkeit zu vermehren.
- Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhaeltnis zum Pflanzenbau zu stehen und
  schaedliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
- Auf erosionsgefaehrdeten Haengen, in Ueberschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem
  Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Gruenlandumbruch zu unterlassen.
- Die natuerliche Ausstattung der Nutzflaeche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf
  nicht ueber das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Mass hinaus
  beeintraechtigt werden.
- Eine schlagspezifische Dokumentation ueber den Einsatz von Duenge- und
  Pflanzenschutzmitteln ist nach Massgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu
  fuehren.

(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Waelder
aufzubauen und diese ohne Kahlschlaege nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender
Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewaesser sind diese
einschliesslich ihrer Uferzonen als Lebensstaetten und Lebensraeume fuer heimische
Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu foerdern. Der Besatz dieser Gewaesser mit
nicht heimischen Tierarten ist grundsaetzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und
Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeintraechtigungen der heimischen Tier- und
Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Mass zu
beschraenken.

§ 6 Aufgaben der Behoerden
(1) Die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den fuer Naturschutz und Landschaftspflege
zustaendigen Behoerden, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behoerden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zustaendigkeit die Verwirklichung der
Ziele und Grundsaetze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstuetzen.
Sie haben die fuer Naturschutz und Landschaftspflege zustaendigen Behoerden bereits
bei der Vorbereitung aller oeffentlichen Planungen und Massnahmen, die die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege beruehren koennen, zu unterrichten und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Laender erlassen entsprechende Rechtsvorschriften. Sie regeln die Beteiligung
anderer Behoerden bei Planungen und Massnahmen der fuer Naturschutz und Landschaftspflege
zustaendigen Behoerden. Darueber hinaus erlassen die Laender Vorschriften, nach denen
Erziehungs-, Bildungs- und Informationstraeger auf allen Ebenen ueber die Bedeutung
von Natur und Landschaft sowie ueber die Aufgaben des Naturschutzes informieren, das
Verantwortungsbewusstsein fuer ein pflegliches Verhalten gegenueber Natur und Landschaft
wecken und fuer einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturguetern werben.

§ 7 Grundflaechen der oeffentlichen Hand
Bei der Bewirtschaftung von Grundflaechen im Eigentum oder Besitz der oeffentlichen
Hand sollen die Ziele und Grundsaetze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in besonderer Weise beruecksichtigt werden. Fuer den Naturschutz besonders wertvolle
Grundflaechen sollen, soweit angemessen, in ihrer oekologischen Beschaffenheit nicht
nachteilig veraendert werden. Die Saetze 1 und 2 stehen der Erfuellung bestimmter
oeffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflaechen nicht entgegen.

§ 8 Vertragliche Vereinbarungen

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Das Landesrecht stellt sicher, dass bei Massnahmen zur Durchfuehrung der im Rahmen
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geprueft wird, ob der Zweck auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der
Naturschutzbehoerden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberuehrt.

§ 9 Duldungspflicht
(1) Die Laender koennen bestimmen, dass Eigentuemer und Nutzungsberechtigte von
Grundflaechen Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im
Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch
die Nutzung der Grundflaeche nicht unzumutbar beeintraechtigt wird.

(2) Die Laender koennen weitergehende Vorschriften erlassen.

§ 10 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.    Naturhaushalt
      seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das
      Wirkungsgefuege zwischen ihnen,
2.    Biotope
      Lebensstaetten und Lebensraeume wild lebender Tiere und Pflanzen,
3.    Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
      die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
      der natuerlichen Lebensraeume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
      Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997
      (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geaendert worden ist, aufgefuehrten Lebensraeume,
4.    prioritaere Biotope
      die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*) gekennzeichneten Biotope,
5.    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
      die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG
      eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses
      Gesetzes erklaert worden sind,
6.    Europaeische Vogelschutzgebiete
      Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates
      vom 2. April 1979 ueber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L
      103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG
      Nr. L 223 S. 9) geaendert worden ist,
7.    Konzertierungsgebiete
      einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG
      unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis
      zur Beschlussfassung des Rates,
8.    Europaeisches oekologisches Netz "Natura 2000"
      das kohaerente Europaeische oekologische Netz "Natura 2000" gemaess Artikel 3 der
      Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und
      den Europaeischen Vogelschutzgebieten besteht,
9.    Erhaltungsziele
      Erhaltung oder Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustands
      a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrten natuerlichen Lebensraeume
         und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgefuehrten Tier- und Pflanzenarten,
         die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
      b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgefuehrten und der in Artikel 4
         Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensraeume, die in
         einem Europaeischen Vogelschutzgebiet vorkommen,

10.   Schutzzweck
      der sich aus Vorschriften ueber Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,
11.   (weggefallen)
                                             -7-
       
                                                                               

12.   Plaene
      Plaene und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behoerdlichen
      Entscheidungen zu beachten oder zu beruecksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder
      im Zusammenwirken mit anderen Plaenen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von
      gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europaeisches Vogelschutzgebiet erheblich
      zu beeintraechtigen; ausgenommen sind Plaene, die unmittelbar der Verwaltung der
      Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europaeischen Vogelschutzgebiete
      dienen,
13.   Erholung
      natur- und landschaftsvertraeglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben
      einschliesslich natur- und landschaftsvertraegliche sportliche Betaetigung in der
      freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsaetze des
      Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeintraechtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.    Tiere
      a) wild lebende, gefangene oder gezuechtete und nicht herrenlos gewordene sowie
         tote Tiere wild lebender Arten,
      b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen
         von Tieren wild lebender Arten,
      c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
      d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

2.    Pflanzen
      a) wild lebende, durch kuenstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild
         lebender Arten,
      b) Samen, Fruechte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender
         Arten,
      c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
      d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

3.    Art
      jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; fuer die Bestimmung
      einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung massgebend,
4.    Population
      eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5.    heimische Art
      eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder
      regelmaessiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
      a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
      b) auf natuerliche Weise in das Inland ausdehnt;
         als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich
         verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebuergerte Tiere oder Pflanzen
         der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe ueber
         mehrere Generationen als Population erhalten,

6.    gebietsfremde Art
      eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in
      freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
7.    Arten von gemeinschaftlichem Interesse
      die in den Anhaengen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrten Tier- und
      Pflanzenarten,
8.    prioritaere Arten
      die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten
      Tier- und Pflanzenarten,

                                             -8-
       
                                                                               

9.    europaeische Vogelarten
      in Europa natuerlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
      79/409/EWG,
10.   besonders geschuetzte Arten
      a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
         des Rates vom 9. Dezember 1996 ueber den Schutz von Exemplaren wild lebender
         Tier- und Pflanzenarten durch Ueberwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61
         S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
         Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geaendert worden ist,
         aufgefuehrt sind,
      b) nicht unter Buchstabe a fallende
         aa)   Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
               aufgefuehrt sind,
         bb)   "europaeische Vogelarten",

      c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1
         aufgefuehrt sind,

11.   streng geschuetzte Arten
      besonders geschuetzte Arten, die
      a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
      b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
      c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2
      aufgefuehrt sind,
12.   gezuechtete Tiere
      Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und
      deren Elterntiere rechtmaessig erworben worden sind,
13.   kuenstlich vermehrte Pflanzen
      Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter
      kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
14.   Anbieten
      Erklaerung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und aehnliche Handlungen,
      einschliesslich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu
      Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
15.   Inverkehrbringen
      das Anbieten, Vorraetighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
16.   rechtmaessig
      in Uebereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der
      betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europaeischen
      Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner
      Artenschutzuebereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen raeumlichen und zeitlichen
      Geltung oder Anwendbarkeit,
17.   Mitgliedstaat
      ein Staat, der Mitglied der Europaeischen Union ist,
18.   Drittland
      ein Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union ist,
19.   Zoo
      dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks
      Zurschaustellung waehrend eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr
      gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
      a) Zirkusse,
      b) Tierhandlungen und



                                             -9-
      
                                                                              

    c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fuenf Arten des im Geltungsbereich des
       Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht
       mehr als fuenf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.


(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche
Ueberlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai
1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der
Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes
gilt fuer die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai
1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberuehrt. Soweit
in diesem Gesetz auf Anhaenge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr.
3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft
und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Laendern,
die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende
Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/
EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. Maerz 1983 betreffend die Einfuhr
in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG
Nr. L 91 S. 30), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989
(ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen
wird, in denen auf Anhaenge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus
den Veroeffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europaeischen Gemeinschaften ergebenden
geltenden Fassung massgeblich.

(6) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt
1. die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europaeischen
   Vogelschutzgebiete sowie die Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger,
2. die besonders geschuetzten und die streng geschuetzten Arten mit dem Zeitpunkt ihrer
   jeweiligen Unterschutzstellung
bekannt.

§ 11 Vorschriften fuer die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des 10 Abs. 6, des
§ 20 Abs. 3, der §§ 21 und 21a, des § 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und
3, des § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§
42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie
der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften fuer die Landesgesetzgebung. Soweit Behoerden des
Bundes Entscheidungen ueber Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 treffen oder solche
Projekte durchfuehren, gilt abweichend von Satz 1 auch § 34 unmittelbar.

Abschnitt 2
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

§ 12 Umweltbeobachtung
(1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe des Bundes und der Laender im Rahmen ihrer
Zustaendigkeiten.

(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine
Veraenderungen, die Folgen solcher Veraenderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt
und die Wirkungen von Umweltschutzmassnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu
ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(3) Bund und Laender unterstuetzen sich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung. Sie sollen
ihre Massnahmen der Umweltbeobachtung nach Absatz 2 aufeinander abstimmen.


                                            - 10 -
      
                                                                              

(4) Die Rechtsvorschriften ueber Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberuehrt.

(5) Die Laender koennen fuer ihren Bereich weitere Vorschriften erlassen.

§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Massnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fuer den jeweiligen Planungsraum darzustellen
und zu begruenden. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsaetze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren,
deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken koennen.

(2) Die Laender erlassen Vorschriften ueber die Landschaftsplanung und das dabei
anzuwendende Verfahren nach Massgabe der §§ 13 bis 17.

§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Erfordernisse und Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind
in Landschaftsprogrammen oder Landschaftsrahmenplaenen sowie in Landschaftsplaenen
darzustellen. Die Plaene sollen Angaben enthalten ueber
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsaetze des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und
   Landschaft nach Massgabe dieser Ziele und Grundsaetze, einschliesslich der sich daraus
   ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Massnahmen
   a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeintraechtigungen von Natur und
      Landschaft,
   b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
      Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften
      der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
   c) auf Flaechen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natuerlichen
      Entwicklungsmoeglichkeiten fuer kuenftige Massnahmen des Naturschutzes und der
      Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
   d) zum Aufbau und Schutz des Europaeischen oekologischen Netzes "Natura 2000",
   e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualitaet und zur Regeneration von Boeden,
      Gewaessern, Luft und Klima,
   f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schoenheit von Natur und
      Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung fuer die
Raumordnungsplaene und Bauleitplaene ist Ruecksicht zu nehmen.

(2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung
zu beruecksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung fuer die
Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit und der Vertraeglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1
heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht
Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begruenden.

§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenplaene
(1) Die ueberoertlichen Erfordernisse und Massnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden fuer den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder fuer
Teile des Landes in Landschaftsrahmenplaenen, die fuer die gesamte Flaeche eines Landes
erstellt werden, dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die
Grundsaetze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu beruecksichtigen.



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(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Massnahmen nach Absatz 1 werden unter
Abwaegung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Massnahmen nach Massgabe der
landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Laender in die Raumordnungsplaene aufgenommen.

§ 16 Landschaftsplaene
(1) Die oertlichen Erfordernisse und Massnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der
Landschaftsrahmenplaene in Landschaftsplaenen flaechendeckend darzustellen. Die
Landschaftsplaene sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veraenderungen der Landschaft
vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die
Grundsaetze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu beruecksichtigen.

(2) Die Laender regeln die Verbindlichkeit der Landschaftsplaene, insbesondere fuer
die Bauleitplanung. Sie koennen bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplans
als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitplaene aufgenommen werden. Sie
koennen darueber hinaus vorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans in
Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann, soweit die vorherrschende Nutzung den
Zielen und Grundsaetzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies
planungsrechtlich gesichert ist.

(3) Werden in den Laendern Berlin, Bremen und Hamburg die oertlichen Erfordernisse und
Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm oder in
Landschaftsrahmenplaenen dargestellt, so ersetzen diese Plaene die Landschaftsplaene.

§ 17 Zusammenwirken der Laender bei der Planung
(1) Die Laender sollen bei der Aufstellung der Programme und Plaene nach den §§ 15
und 16 darauf Ruecksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsaetze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Laendern und im Bundesgebiet
in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

(2) Ist auf Grund der natuerlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes
ueberschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Laender bei der
Erstellung der Programme und Plaene nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse und
Massnahmen fuer die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.

Abschnitt 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veraenderungen
der Gestalt oder Nutzung von Grundflaechen oder Veraenderungen des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs-
und Funktionsfaehigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeintraechtigen koennen.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als
Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsaetze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege beruecksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten
Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsaetzen.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder
auf Grund der Teilnahme an oeffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschraenkung
zeitweise eingeschraenkt oder unterbrochen war. Dies gilt, soweit die land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb einer von den Laendern zu regelnden

                                            - 12 -
      
                                                                              

angemessenen Frist nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschraenkungen wieder aufgenommen
wird.

(4) Die Laender koennen zu den Absaetzen 1 bis 3 naehere Vorschriften erlassen. Sie
koennen bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Veraenderungen bestimmter Art, die im
Regelfall nicht zu einer Beeintraechtigung der Leistungs- und Funktionsfaehigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes fuehren, nicht als Eingriffe anzusehen sind.
Sie koennen gleichfalls bestimmen, dass Veraenderungen bestimmter Art als Eingriffe
gelten, wenn sie regelmaessig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellen.

(5) Die Laender erlassen weitere Vorschriften nach Massgabe der §§ 19 und 20 sowie
zur Sicherung der Durchfuehrung der im Rahmen des § 19 zu treffenden Massnahmen.
Schutzvorschriften ueber geschuetzte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des
Abschnitts 4 bleiben unberuehrt.

§ 19 Verursacherpflichten, Unzulaessigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeintraechtigungen
von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeintraechtigungen durch
Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen
(Ausgleichsmassnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmassnahmen).
Ausgeglichen ist eine Beeintraechtigung, wenn und sobald die beeintraechtigten Funktionen
des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine
Beeintraechtigung, wenn und sobald die beeintraechtigten Funktionen des Naturhaushalts
in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu
gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Massnahmen sind die Programme
und Plaene nach den §§ 15 und 16 zu beruecksichtigen.

(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgefuehrt werden, wenn die
Beeintraechtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwaegung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen
Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstoert, die fuer
dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschuetzten Arten nicht
ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulaessig, wenn er aus zwingenden Gruenden des
ueberwiegenden oeffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Die Laender koennen zu den Absaetzen 1 bis 3 weitergehende Regelungen erlassen;
insbesondere koennen sie Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmassnahmen treffen
und vorsehen, dass bei zuzulassenden Eingriffen fuer nicht ausgleichbare oder nicht
in sonstiger Weise kompensierbare Beeintraechtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist
(Ersatzzahlung).

§ 20 Verfahren
(1) Voraussetzung fuer die Verpflichtung nach § 19 ist, dass der Eingriff einer
behoerdlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behoerde bedarf oder von einer
Behoerde durchgefuehrt wird.

(2) Die fuer die Entscheidung, die Entgegennahme einer Anzeige oder die Durchfuehrung
eines Eingriffs zustaendige Behoerde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19
im Benehmen mit der fuer Naturschutz und Landschaftspflege zustaendigen Behoerde,
soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist oder die fuer
Naturschutz und Landschaftspflege zustaendige Behoerde selbst entscheidet.

(3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen nach § 19 von
Behoerden des Bundes vorausgehen oder die von Behoerden des Bundes durchgefuehrt werden,
von der Stellungnahme der fuer Naturschutz und Landschaftspflege zustaendigen Behoerde
abgewichen werden, so entscheidet hierueber die fachlich zustaendige Behoerde des Bundes
im Benehmen mit der obersten Landesbehoerde fuer Naturschutz und Landschaftspflege,
soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

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(4) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach oeffentlichem Recht vorgesehenen
Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungstraeger die zur Vermeidung, zum
Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 19 erforderlichen Massnahmen
im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte
darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegt, so muss
das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 getroffen werden, den
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

§ 21 Verhaeltnis zum Baurecht
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Aenderung, Ergaenzung oder Aufhebung von
Bauleitplaenen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist ueber die Vermeidung, den Ausgleich
und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplaenen nach § 30 des Baugesetzbuchs, waehrend
der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des
Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht anzuwenden. Fuer Vorhaben im Aussenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie fuer Bebauungsplaene, soweit sie eine Planfeststellung
ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften ueber die Eingriffsregelung unberuehrt.

(3) Entscheidungen ueber Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und ueber
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen
mit den fuer Naturschutz und Landschaftspflege zustaendigen Behoerden. Aeussert sich in
den Faellen des § 34 des Baugesetzbuchs die fuer Naturschutz und Landschaftspflege
zustaendige Behoerde nicht binnen eines Monats, kann die fuer die Entscheidung zustaendige
Behoerde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von
dem Vorhaben nicht beruehrt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben
in Gebieten mit Bebauungsplaenen und waehrend der Planaufstellung nach den §§ 30 und
33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs.

(4) Wird bei Entscheidungen ueber Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen
nach Absatz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass das Vorhaben
eine Schaedigung im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem
Vorhabentraeger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabentraegers hat die fuer die Erteilung
der Zulassungsentscheidung zustaendige Behoerde im Benehmen mit der fuer Naturschutz und
Landschaftspflege zustaendigen Behoerde die Entscheidungen nach § 19 oder entsprechendem
Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von
Schaedigungen nach § 21a Abs. 1 Satz 1 dienen; in diesen Faellen gilt § 21a Abs. 1 Satz
2. Im Uebrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberuehrt.

§ 21a Schaeden an bestimmten Arten und natuerlichen Lebensraeumen
(1) Eine Schaedigung von Arten und natuerlichen Lebensraeumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erreichung oder Beibehaltung des guenstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraeume
oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt eine Schaedigung nicht vor bei zuvor
ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Taetigkeiten eines Verantwortlichen, die von
der zustaendigen Behoerde nach den §§ 34, 34a, 35 oder entsprechendem Landesrecht, nach §
43 Abs. 8 oder § 62 Abs. 1 oder, wenn eine solche Pruefung nicht erforderlich ist, nach
1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder
2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des
   Baugesetzbuchs
genehmigt wurden oder zulaessig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder
2. den Anhaengen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
                                            - 14 -
      
                                                                              

aufgefuehrt sind.

(3) Natuerliche Lebensraeume im Sinne des Absatzes 1 sind die
1. Lebensraeume der Arten, die in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/
   EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrt sind,
2. in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrten natuerlichen Lebensraeume sowie
3. die Fortpflanzungs- oder Ruhestaetten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
   aufgefuehrten Arten.

(4) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schaedigung geschuetzter
Arten oder natuerlicher Lebensraeume verursacht, so trifft er die erforderlichen
Sanierungsmassnahmen gemaess Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschaeden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56).

(5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug auf den
Ausgangszustand unter Beruecksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie
2004/35/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschaeden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)
zu ermitteln, wobei eine erhebliche Schaedigung in der Regel nicht vorliegt bei
- nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natuerlichen Fluktuationen, die
  fuer den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;
- nachteilige Abweichungen, die auf natuerliche Ursachen zurueckzufuehren sind oder
  aber auf eine aeussere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
  betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen ueber den Lebensraum oder den Dokumenten
  ueber die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der frueheren
  Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentuemer oder Betreiber entspricht;
- einer Schaedigung von Arten bzw. Lebensraeumen, die sich nachweislich ohne
  aeussere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder
  der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der
  betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich
  zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten im Rahmen   der Vorgaben des Seerechtsuebereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982   (BGBl. 1994 II S. 1799) auch fuer den Bereich
der ausschliesslichen Wirtschaftszone und   des Festlandsockels. Zustaendige Behoerde im
Sinne des Umweltschadensgesetzes ist fuer   den vorgenannten Bereich das Bundesamt fuer
Naturschutz.

Abschnitt 4
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur
und Landschaft

§ 22 Erklaerung zum Schutzgebiet
(1) Die Laender bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphaerenreservat, Landschaftsschutzgebiet,
   Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschuetzten Landschaftsbestandteil
erklaert werden koennen.

(2) Die Erklaerung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung
des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-
, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmassnahmen oder enthaelt die erforderlichen
Ermaechtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 koennen in Zonen mit


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einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden;
hierbei kann auch die fuer den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Die Laender erlassen insbesondere Vorschriften ueber
1. die einstweilige Sicherstellung der zu schuetzenden Teile von Natur und Landschaft,
2. die Registrierung der geschuetzten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur
   und Landschaft,
3. die Kennzeichnung der geschuetzten Teile von Natur und Landschaft.

(4) Die Laender koennen fuer Biosphaerenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften
treffen. Die Erklaerung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung.

§ 23 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein
besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder
   Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gruenden oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit
erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstoerung, Beschaedigung oder Veraenderung des
Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Stoerung fuehren
koennen, sind nach Massgabe naeherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck
erlaubt, koennen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugaenglich gemacht werden.

§ 24 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schuetzende
Gebiete, die
1. grossraeumig und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem ueberwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
   Naturschutzgebiets erfuellen und
3. sich in einem ueberwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder
   wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand
   zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen moeglichst
   ungestoerten Ablauf der Naturvorgaenge in ihrer natuerlichen Dynamik gewaehrleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im ueberwiegenden Teil ihres Gebiets den moeglichst
ungestoerten Ablauf der Naturvorgaenge in ihrer natuerlichen Dynamik zu gewaehrleisten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen
Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevoelkerung
dienen.

(3) Die Laender stellen sicher, dass Nationalparke unter Beruecksichtigung ihres
besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Grossraeumigkeit und Besiedlung gebotenen
Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschuetzt werden.

§ 25 Biosphaerenreservate
(1) Biosphaerenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schuetzende
und zu entwickelnde Gebiete, die
1. grossraeumig und fuer bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets,
   im Uebrigen ueberwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfuellen,

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3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch
   hergebrachte vielfaeltige Nutzung gepraegten Landschaft und der darin historisch
   gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschliesslich Wild- und frueherer
   Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten,
   dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgueter besonders schonenden
   Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Die Laender stellen sicher, dass Biosphaerenreservate unter Beruecksichtigung
der durch die Grossraeumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen ueber Kernzonen,
Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder
Landschaftsschutzgebiete geschuetzt werden.

§ 26 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein
besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
   Funktionsfaehigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfaehigkeit und
   nachhaltigen Nutzungsfaehigkeit der Naturgueter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schoenheit oder der besonderen kulturhistorischen
   Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung fuer die Erholung
erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1
und nach Massgabe naeherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebiets veraendern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 27 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. grossraeumig sind,
2. ueberwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen fuer die Erholung besonders eignen
   und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung fuer die Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfaeltige Nutzung
   gepraegten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu
   diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu foerdern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter
Beachtung der Ziele und Grundsaetze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant,
gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 28 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschoepfungen der Natur oder
entsprechende Flaechen bis fuenf Hektar, deren besonderer Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gruenden oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schoenheit
erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstoerung,
Beschaedigung oder Veraenderung des Naturdenkmals fuehren koennen, sind nach Massgabe
naeherer Bestimmungen verboten.
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§ 29 Geschuetzte Landschaftsbestandteile
(1) Geschuetzte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von
Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
   Funktionsfaehigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstaetten bestimmter wild lebender Tier- und
   Pflanzenarten
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand
an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baeumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschuetzten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstoerung, Beschaedigung oder Veraenderung des geschuetzten
Landschaftsbestandteils fuehren koennen, sind nach Massgabe naeherer Bestimmungen verboten.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulaessig, wenn sie aus zwingenden Gruenden der
Verkehrssicherheit durchgefuehrt werden und keine anderen Massnahmen zur Erhoehung
der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgefuehrt werden konnten. Die Laender koennen
fuer den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren
Ersatzpflanzungen festlegen.

§ 30 Gesetzlich geschuetzte Biotope
(1) Die Laender regeln das Verbot von Massnahmen, die zu einer Zerstoerung oder sonstigen
erheblichen oder nachhaltigen Beeintraechtigung folgender Biotope fuehren koennen:
1. natuerliche oder naturnahe Bereiche fliessender und stehender Binnengewaesser
   einschliesslich ihrer Ufer und der dazugehoerigen uferbegleitenden natuerlichen oder
   naturnahen Vegetation sowie ihrer natuerlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche,
   Altarme und regelmaessig ueberschwemmten Bereiche,
2. Moore, Suempfe, Roehrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
   Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnenduenen, offene natuerliche Block-, Schutt- und Geroellhalden, Lehm-
   und Loesswaende, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen,
   Trockenrasen, Schwermetallrasen, Waelder und Gebuesche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwaelder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwaelder,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetaelchen und Krummholzgebuesche,
6. Fels- und Steilkuesten, Kuestenduenen und Strandwaelle, Strandseen, Boddengewaesser mit
   Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflaechen im Kuestenbereich, Seegraswiesen
   und sonstige marine Makrophytenbestaende, Riffe, sublitorale Sandbaenke der Ostsee
   sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Kuestenbereich.
Die Laender koennen weitere Biotope den in Satz 1 genannten gleichstellen. Sie
sollen geeignete Massnahmen treffen, um die raeumliche Ausdehnung und die oekologische
Beschaffenheit der Biotope zu erhalten.

(2) Die Laender koennen Ausnahmen zulassen, wenn die Beeintraechtigungen der Biotope
ausgeglichen werden koennen oder die Massnahmen aus ueberwiegenden Gruenden des Gemeinwohls
notwendig sind. Die Laender koennen auch fuer den Fall Ausnahmen zulassen, dass waehrend
der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an oeffentlichen Programmen
zur Bewirtschaftungsbeschraenkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. §
34 ist zu beachten.

§ 31 Schutz von Gewaessern und Uferzonen
Die Laender stellen sicher, dass die oberirdischen Gewaesser einschliesslich ihrer
Gewaesserrandstreifen und Uferzonen als Lebensstaetten und Lebensraeume fuer heimische


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Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre
grossraeumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfuellen koennen.

§ 32 Europaeisches Netz "Natura 2000"
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europaeischen oekologischen Netzes
"Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Europaeischen Vogelschutzgebiete. Die Laender erfuellen die sich aus den Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von
Vorschriften nach Massgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3.

§ 33 Schutzgebiete
(1) Die Laender waehlen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu benennen
sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Massgaben aus. Sie stellen das Benehmen
mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen
fachlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewaehlten Gebiete werden der Kommission
vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es
uebermittelt der Kommission gleichzeitig Schaetzungen ueber eine finanzielle Beteiligung
der Gemeinschaft, die zur Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG einschliesslich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs fuer die
Landwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die Laender erklaeren die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
eingetragenen Gebiete nach Massgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und
die Europaeischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu
geschuetzten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1.

(3) Die Schutzerklaerung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
werden, ob prioritaere Biotope oder prioritaere Arten zu schuetzen sind. Durch geeignete
Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmassnahmen ist sicherzustellen,
dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.
Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberuehrt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absaetzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach
anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfuegungsbefugnis
eines oeffentlichen oder gemeinnuetzigen Traegers oder durch vertragliche Vereinbarungen
ein gleichwertiger Schutz gewaehrleistet ist.

(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 bekannt gemacht, sind
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
2. in einem Europaeischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften
   im Sinne des § 22 Abs. 2
alle Vorhaben, Massnahmen, Veraenderungen oder Stoerungen, die zu erheblichen
Beeintraechtigungen des Gebiets in seinen fuer die Erhaltungsziele massgeblichen
Bestandteilen fuehren koennen, unzulaessig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in
Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeintraechtigungen der in ihm
vorkommenden prioritaeren Biotope oder prioritaeren Arten fuehren koennen, unzulaessig.

§ 34 Vertraeglichkeit und Unzulaessigkeit von Projekten, Ausnahmen
(1) Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder eines Europaeischen Vogelschutzgebiets dienen, sind, soweit sie einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plaenen geeignet sind, ein Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europaeisches Vogelschutzgebiet erheblich zu
beeintraechtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchfuehrung auf ihre Vertraeglichkeit mit den
Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europaeischen
Vogelschutzgebiets zu ueberpruefen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben


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sich die Massstaebe fuer die Vertraeglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen
Vorschriften.

(1a) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behoerde
durchgefuehrt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behoerdlichen Entscheidung
oder Anzeige an eine Behoerde, so ist es der fuer nach Landesrecht zustaendigen Behoerde
anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der zur Pruefung erforderlichen Unterlagen verlangen
und die Durchfuehrung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschraenken, um
die Einhaltung der Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen. Trifft
die Behoerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann
mit der Durchfuehrung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchfuehrung eines
Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behoerde die vorlaeufige
Einstellung anordnen. Liegen im Falle des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absaetze 3
bis 5 nicht vor, hat die Behoerde die Durchfuehrung des Projekts zu untersagen. Die Saetze
1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Laender, einschliesslich
der Vorschriften ueber Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen fuer die
Zulassung von Projekten enthalten. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 4
des Bundesfernstrassengesetzes sowie entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben
unberuehrt.

(2) Ergibt die Pruefung der Vertraeglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen
Beeintraechtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen fuer die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck massgeblichen Bestandteilen fuehren kann, ist es
unzulaessig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgefuehrt werden,
soweit es
1. aus zwingenden Gruenden des ueberwiegenden oeffentlichen Interesses, einschliesslich
   solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne
   oder mit geringeren Beeintraechtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritaere Biotope oder
prioritaere Arten, koennen als zwingende Gruende des ueberwiegenden oeffentlichen
Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der
oeffentlichen Sicherheit, einschliesslich der Landesverteidigung und des Schutzes der
Zivilbevoelkerung, oder den massgeblich guenstigen Auswirkungen des Projekts auf die
Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gruende im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 koennen nur
beruecksichtigt werden, wenn die zustaendige Behoerde zuvor ueber das Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt
hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen
oder durchgefuehrt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europaeischen
oekologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Massnahmen vorzusehen. Die zustaendige
Behoerde unterrichtet die Kommission ueber das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit ueber die getroffenen Massnahmen.

§ 34a Gentechnisch veraenderte Organismen
Auf
1. Freisetzungen gentechnisch veraenderter Organismen und
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmaessig in
   Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veraenderte Organismen enthalten
   oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht
   erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen
   den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von
   gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europaeischen Vogelschutzgebiets,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plaenen,
geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europaeisches


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Vogelschutzgebiet erheblich zu beeintraechtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.

§ 35 Plaene
§ 34 ist entsprechend anzuwenden bei
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstrassengesetzes,
   § 13 des Bundeswasserstrassengesetzes oder § 2 Abs. 1 des
   Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie
2. sonstigen Plaenen, bei Raumordnungsplaenen im Sinne des § 3 Nr. 7 des
   Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 Satz 1.
Bei Bauleitplaenen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist §
34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 36 (weggefallen)
-

§ 37 Verhaeltnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) § 34 gilt nicht fuer Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit
Bebauungsplaenen nach § 30 des Baugesetzbuchs und waehrend der Planaufstellung nach §
33 des Baugesetzbuchs. Fuer Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im
Aussenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie fuer Bebauungsplaene, soweit sie eine
Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 34 unberuehrt.

(2) Fuer geschuetzte Teile von Natur und Landschaft und geschuetzte Biotope im Sinne
des § 30 ist § 34 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschliesslich
der Vorschriften ueber Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen fuer die
Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34 Abs. 4 Satz 2 ueber die
Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs. 5 Satz 2 ueber die Unterrichtung der
Kommission bleiben jedoch unberuehrt.

(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im
Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Laender sowie die §§ 20 und 21 unberuehrt.

§ 38 Geschuetzte Meeresflaechen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und
auf dem Festlandsockel
(1) Fuer den Schutz von Meeresflaechen im Bereich der ausschliesslichen Wirtschaftszone
oder des Festlandsockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsuebereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich der
Nummern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden:
1. Beschraenkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem
   Recht erlaubten militaerischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen
   Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des Seerechtsuebereinkommens
   der Vereinten Nationen sind nicht zulaessig. Artikel 211 Abs. 6a des
   Seerechtsuebereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt
   betreffenden voelkerrechtlichen Regelungen bleiben unberuehrt.
2. Die Versagungsgruende fuer Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im
   Sinne des Artikels 246 Abs. 5 des Seerechtsuebereinkommens der Vereinten Nationen
   bleiben unter Beachtung des Gesetzes ueber die Durchfuehrung wissenschaftlicher
   Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), zuletzt geaendert durch
   Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), unberuehrt.
3. Beschraenkungen der Fischerei sind nur in Uebereinstimmung mit dem Recht der
   Europaeischen Gemeinschaften und nach Massgabe des Seefischereigesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geaendert
   durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zulaessig.




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4. Beschraenkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen
   sind nur nach § 34 und in Uebereinstimmung mit Artikel 56 Abs. 3 in Verbindung mit
   Artikel 79 des Seerechtsuebereinkommens der Vereinten Nationen zulaessig.
5. Beschraenkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Stroemung und Wind sowie bei der
   Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschaetzen sind nur nach § 34 zulaessig.

(2) Das Bundesamt fuer Naturschutz nimmt im Rahmen des Absatzes 1 die sich aus dem
Aufbau und dem Schutz des Europaeischen Netzes "Natura 2000" ergebenden Aufgaben
wahr. Satz 1 gilt nicht fuer die Aufgaben nach § 34 sowie fuer die Erklaerung zu
geschuetzten Teilen von Natur und Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschuetzten
Meeresflaechen erfolgt unter Einbeziehung der Oeffentlichkeit mit Zustimmung des
Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen
Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Laendern her.

(3) Die Erklaerung zu geschuetzten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs.
2 erfolgt im Rahmen der Absaetze 1 und 2 durch das Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen
Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.

Abschnitt 5
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 39 Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natuerlichen und historisch gewachsenen
Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor
   Beeintraechtigungen durch den Menschen,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope
   wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewaehrleistung ihrer sonstigen
   Lebensbedingungen,
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdraengter wild lebender Arten in
   geeigneten Biotopen innerhalb ihres natuerlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts
sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften
dieses Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen
Rechtsvorschriften unberuehrt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften
keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten
bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausuebungs- oder
Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Abschnitts und die auf Grund und im
Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

§ 40 Allgemeine Vorschriften fuer den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchfuehrung und Ueberwachung der Aufgaben nach § 39 Abs. 1
treffen die Laender geeignete Massnahmen
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes
   bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier-
   und Pflanzenarten, einschliesslich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der
   europaeischen Vogelarten sowie der besonders geschuetzten oder sonst in ihrem Bestand
   gefaehrdeten Arten,
2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren
   Verwirklichung.


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(2) Die Laender erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere
Vorschriften, insbesondere ueber den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und
Pflanzenarten.

§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Laender erlassen Vorschriften ueber den Schutz der wild lebenden Tiere und
Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernuenftigen Grund zu fangen, zu
   verletzen oder zu toeten,
2. Pflanzen nicht ohne vernuenftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu
   nutzen oder ihre Bestaende niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwuesten,
3. Lebensstaetten nicht ohne vernuenftigen Grund zu beeintraechtigen oder zu zerstoeren,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.

(2) Die Laender treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG
und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des
Uebereinkommens ueber die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471)
geeignete Massnahmen, um die Gefahren einer Verfaelschung der Tier- oder Pflanzenwelt der
Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder
Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften ueber die Genehmigung des
Ansiedelns
1. von Tieren und
2. von Pflanzen gebietsfremder Arten
in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer
Verfaelschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefaehrdung
des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der
Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschliessen ist. Von dem
Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
   a) nicht gebietsfremder Arten,
   b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen
      Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes beruecksichtigt sind,
   zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht
   gebietsfremder Arten.

(3) Die Laender koennen weitere Vorschriften erlassen; sie koennen insbesondere die
Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild
lebender nicht besonders geschuetzter Arten aus der Natur zulaessig ist.

§ 42 Vorschriften fuer besonders geschuetzte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschuetzten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
   zu verletzen oder zu toeten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
   zu beschaedigen oder zu zerstoeren,
2. wild lebende Tiere der streng geschuetzten Arten und der europaeischen
   Vogelarten waehrend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Ueberwinterungs- und
   Wanderungszeiten erheblich zu stoeren; eine erhebliche Stoerung liegt vor, wenn
   sich durch die Stoerung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
   verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestaetten der wild lebenden Tiere der besonders geschuetzten
   Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschaedigen oder zu zerstoeren,
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4. wild lebende Pflanzen der besonders geschuetzten Arten oder ihre Entwicklungsformen
   aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschaedigen oder zu
   zerstoeren
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschuetzten Arten in Besitz oder Gewahrsam
   zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
   (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschuetzten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10
   Buchstabe b und c
   a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorraetig
      zu halten oder zu befoerdern,
   b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu
      verwenden
   (Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberuehrt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch fuer
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln
   1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt
   sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt sind.

(4) Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten
fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen
Erzeugnisse verstoesst nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrte Arten oder europaeische Vogelarten
betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch
anderweitige Schutzmassnahmen, insbesondere durch Massnahmen des Gebietsschutzes,
Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklaerung
sichergestellt ist, ordnet die zustaendige Behoerde gegenueber den verursachenden
Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an.
Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch
Allgemeinverfuegung oder Rechtsverordnung bleiben unberuehrt.

(5) Fuer nach § 19 zulaessige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulaessige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1
gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Massgabe von Satz 2 bis 7.
Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrte Tierarten oder europaeische
Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoss gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeintraechtigungen wild lebender Tiere
auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die oekologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestaetten im
raeumlichen Zusammenhang weiterhin erfuellt wird. Soweit erforderlich, koennen auch
vorgezogene Ausgleichsmassnahmen festgesetzt werden. Fuer Standorte wild lebender
Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgefuehrten Arten gelten die
Saetze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschuetzte Arten betroffen, liegt
bei Handlungen zur Durchfuehrung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoss gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die Zugriffs- und Besitzverbote
gelten nicht fuer Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung.

§ 43 Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.
5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

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1. Tiere und Pflanzen der besonders geschuetzten Arten, die rechtmaessig
   a) in der Gemeinschaft gezuechtet und nicht herrenlos geworden sind, durch
      kuenstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
   b) aus Drittlaendern in die Gemeinschaft gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme
   in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 rechtmaessig in der Gemeinschaft erworben
   worden sind.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht fuer Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 10
Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmigung
nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62 aus einem Drittland unmittelbar in
das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 duerfen tote Voegel der in § 10 Abs. 2 Nr.
10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten europaeischen Vogelarten, soweit diese nach
§ 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persoenlichen Gebrauch
oder als Hausrat ohne eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland
unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschuetzten Arten keinen
Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.
Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nicht fuer der Natur
entnommene
1. Tiere und Pflanzen der streng geschuetzten Arten,
2. Voegel europaeischer Arten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der streng geschuetzten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung
   als vom Aussterben bedrohte oder streng geschuetzte Arten rechtmaessig erworben worden
   sind,
2. Voegel europaeischer Arten, die vor dem 6. April 1981 rechtmaessig erworben worden oder
   in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgefuehrt sind,
3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden
   Arten, die in einem Mitgliedstaat in Uebereinstimmung mit den Richtlinien zu den in
   § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und
fischereirechtlicher Vorschriften zulaessig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der
Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde bestimmte
Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschuetzten Arten gehoeren, fuer
Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Praeparation fuer diese Zwecke zu verwenden.

(6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie den Besitzverboten
ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulaessig, verletzte, hilflose
oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzueglich
in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstaendig erhalten koennen. Im
Uebrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde bestimmten Stelle
abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschuetzten Arten, so hat der Besitzer
die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde zu melden. Die nach
Landesrecht zustaendige Behoerde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landesrecht zustaendigen Behoerden koennen
Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies fuer die
Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

(8) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden sowie im Falle des Verbringens aus dem
Ausland das Bundesamt fuer Naturschutz koennen von den Verboten des § 42 im Einzelfall
weitere Ausnahmen zulassen

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1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger
   erheblicher wirtschaftlicher Schaeden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. fuer Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken
   dienende Massnahmen der Aufzucht oder kuenstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der oeffentlichen Sicherheit,
   einschliesslich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevoelkerung, oder
   der massgeblich guenstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gruenden des ueberwiegenden oeffentlichen Interesses
   einschliesslich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert,
soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen
enthaelt. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie
79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen koennen Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1
bis 5 auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehoerden uebertragen.

(9) Das Bundesamt fuer Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittlaendern
von den Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 2 und 3
im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und
in beschraenktem Ausmass eine vernuenftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter
Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie fuer gezuechtete und kuenstlich
vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermoeglichen.

§ 44 Zustaendigkeiten
(1) Vollzugsbehoerden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens sind
1. das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fuer den Verkehr
   mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des
   Washingtoner Artenschutzuebereinkommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe
   a und c sowie Nummer 4 genannten Aufgaben, und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5,
   den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
   genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt fuer Naturschutz
   a) fuer die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und
      Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des
      Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen
      Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner
      Artenschutzuebereinkommens sowie fuer den Verkehr mit dem Sekretariat,
      der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und mit Behoerden anderer
      Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
      Genehmigungsantraegen oder bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstoessen sowie
      fuer die in Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe a und c genannten Aufgaben,
   b) fuer die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
      338/97 im Falle der Einfuhr,
   c) fuer die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII Abs. 4
      des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens Exemplare fuer Handelszwecke gezuechtet
      oder kuenstlich vermehrt werden sowie fuer die Meldung des in Artikel 7 Abs. 1 Nr.
      4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Registrierungsverfahrens gegenueber
      dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens),

3. die nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstellen fuer die Kontrolle des
   grenzueberschreitenden Verkehrs mit Drittlaendern,
4. die Bundeszollverwaltung fuer den Informationsaustausch mit dem Sekretariat in
   Angelegenheiten der Bekaempfung der Artenschutzkriminalitaet,


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5. die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden fuer alle uebrigen Aufgaben im Sinne der
   Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(2) Wissenschaftliche Behoerde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
338/97 ist das Bundesamt fuer Naturschutz.

§ 45 Mitwirkung der Zollbehoerden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder
Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften unterliegen, sowie
bei der Ueberwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im
Warenverkehr mit Drittlaendern mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1
zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschaeftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf
Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders
hinzuweisen.

§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausfuehrt, hat sie zur Ein- oder
Ausfuhr unter Vorlage der fuer die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder
sonstigen Dokumente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden
und auf Verlangen vorzufuehren.

(2) Der Ein- und Ausfuehrer hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der
abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden
vor der Ankunft mitzuteilen.

§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darueber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder
Populationen gehoeren, deren Ein- oder Ausfuhr Beschraenkungen nach Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt
unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfuegungsberechtigten
bis zur Klaerung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in
Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfuegungsberechtigten unter Auferlegung
eines Verfuegungsverbotes ueberlassen. Zur Klaerung der Zweifel kann die Zollstelle vom
Verfuegungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten unabhaengigen sachverstaendigen
Stelle oder Person darueber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den
Arten oder Populationen gehoeren, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem
Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegruendet, hat der Bund dem
Verfuegungsberechtigten die Kosten fuer die Beschaffung der Bescheinigung und die
zusaetzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt,
dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder
ausgefuehrt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte
Tiere oder Pflanzen koennen dem Verfuegungsberechtigten unter Auferlegung eines
Verfuegungsverbotes ueberlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder

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sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt,
so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,
laengstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlaengern. Wird festgestellt, dass es sich
um Tiere oder Pflanzen handelt, fuer die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt
werden darf, werden sie sofort eingezogen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder
Pflanzen festgestellt wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote
entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veraeussert, wird der
Erloes an den Eigentuemer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstaende, die die
Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt
waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veraeusserung erloeschen, werden
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erloes entschaedigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch
entstandenen Kosten, insbesondere fuer Pflege, Unterbringung, Befoerderung, Ruecksendung
oder Verwertung, dem Ein- oder Ausfuehrer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden,
werden sie dem Absender, Befoerderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstaende,
die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein
mussten.

(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben
unberuehrt.

§ 48 Kosten
(1) Fuer seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das
Bundesamt fuer Naturschutz Kosten (Gebuehren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende
zu bestimmen und dabei feste Saetze und Rahmensaetze vorzusehen. Die zu erstattenden
Auslagen koennen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 49 Nachweispflicht, Einziehung
(1) Wer
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschuetzten Arten, ihre lebenden oder
   toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollstaendig erhaltene tote Tiere oder
   Pflanzen der besonders geschuetzten Arten,
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschuetzten
   Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
3. lebende Tiere oder Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten
besitzt oder die tatsaechliche Gewalt darueber ausuebt, kann sich gegenueber den nach
Landesrecht zustaendigen Behoerden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf
Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die
Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschuetzte Arten oder
vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 in Besitz hatte.

(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persoenlichen Gebrauch oder
als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Fuer vor ihrer Unterschutzstellung
als besonders geschuetzte Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach
§ 52 Abs. 4 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persoenlichen Gebrauch oder als
Hausrat dienen, genuegt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die
Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Berechtigung nicht besteht.



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(3) Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung
zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder fuer den Nachweis bestimmte
Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung
vorgeschriebenen Weise zu fuehren.

(4) Tiere oder Pflanzen, fuer die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche
Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, koennen von den nach Landesrecht zustaendigen
Behoerden eingezogen werden. § 47 gilt entsprechend; § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt mit
der Massgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhaengigen
sachverstaendigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natuerliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen
haben den nach § 44 oder nach Landesrecht zustaendigen Behoerden auf Verlangen die zur
Durchfuehrung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder
der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskuenfte zu
erteilen.

(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behoerden beauftragt sind, duerfen,
soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschaeftlich
genutzte Grundstuecke, Gebaeude, Raeume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
waehrend der Geschaefts- und Betriebszeiten betreten und die Behaeltnisse sowie die
geschaeftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich,
die beauftragten Personen dabei zu unterstuetzen sowie die geschaeftlichen Unterlagen auf
Verlangen vorzulegen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 51 Zoos
Die Laender erfuellen die sich aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. Maerz
1999 ueber die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften, soweit diese nicht
bereits durch das Tierschutzgesetz oder durch auf Grund des Tierschutzgesetzes
erlassene Vorschriften erfuellt sind. Hierbei haben sie sicherzustellen, dass die Zoos
die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Erhaltungsmassnahmen durchfuehren. Die Laender
koennen bestimmen, dass eine nach landesrechtlichen Vorschriften zur Erfuellung der
Verpflichtungen nach Satz 1 vorgesehene Genehmigung fuer das Errichten und das Betreiben
eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes einschliesst.
Soweit im Hinblick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutzrechtlichen
Vorschriften des Bundes bestehen, koennen die Laender in entsprechender Anwendung des
§ 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Vorschriften ueber Anforderungen an das Halten der
Tiere erlassen.

§ 52 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht
unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder
Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um
heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand
gefaehrdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefaehrdeten Arten
oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden koennen.

(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschuetzte
   a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
      aufgefuehrt sind,
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   b) europaeische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im
Inland vom Aussterben bedroht sind.

(3) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. naeher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschuetzter
   Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres
   erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c
   und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschuetzte Arten oder Herkuenfte von Tieren oder Pflanzen
   besonders geschuetzter Arten sowie gezuechtete oder kuenstlich vermehrte Tiere oder
   Pflanzen besonders geschuetzter Arten von Verboten des § 42 ganz, teilweise oder
   unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht
   gefaehrdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel
   5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europaeischen
   Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzuebereinkommen
   nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht
besonders geschuetzte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, fuer die nach § 42 Abs. 3 Nr.
2 die Verbote des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfaelschung
der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder der Gefaehrdung des Bestands oder
der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von
Populationen solcher Arten erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, soweit dies aus Gruenden des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,
2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
bestimmter besonders geschuetzter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch
Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschraenken.

(6) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, soweit dies aus Gruenden des Artenschutzes, insbesondere zur Erfuellung der
sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder
aus internationalen Artenschutzuebereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geraete, Mittel
   oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder
   wahllos getoetet, bekaempft, gefangen oder vernichtet werden koennen,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen
   Beeintraechtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten fuehren
   koennen,
zu beschraenken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fuer Geraete, Mittel oder
Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung beduerfen,
sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu beruecksichtigen sind.

(6a) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben fuer die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehoerden uebertragen.


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(7) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen ueber
1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmaessig Tiere oder Pflanzen der
   besonders geschuetzten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von
   anderen erwerben, insbesondere ueber den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den
   Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist
   fuer die Aufzeichnungen und ihre Ueberpruefung durch die nach Landesrecht zustaendigen
   Behoerden,
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschuetzten Arten fuer den
   Nachweis nach § 49,
3. die Erteilung von Bescheinigungen ueber den rechtmaessigen Erwerb von Tieren und
   Pflanzen fuer den Nachweis nach § 49,
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
   a) Tieren und Pflanzen der besonders geschuetzten Arten,
   b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten
   zur Erleichterung der Ueberwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote.

(8) Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 bis 7 beduerfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit sie sich
1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden,
   oder
3. auf durch kuenstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen
beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4
beduerfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.

(9) Soweit das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von
seiner Ermaechtigung nach den Absaetzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, koennen die Laender
entsprechende Regelungen treffen.

§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen
Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile
von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszufuehren, dass Voegel gegen
Stromschlag geschuetzt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von
Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefaehrdung von Voegeln sind innerhalb von zehn Jahren
die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzufuehren. Die Saetze 1
und 2 gelten nicht fuer die Oberleitungsanlagen der Bahn.

§ 54 Weitere Laendervorschriften
Die Laender koennen Vorschriften ueber den besonderen Schutz weiterer wild lebender
heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/
EWG aufgefuehrter Arten, erlassen, soweit dies wegen der Gefaehrdung des Bestands durch
den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie
genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht fuer
Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.

§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlaesst mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die im Rahmen dieses Abschnitts zur Durchfuehrung der
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2 und 3, der §§ 43 und 49
oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung
des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an
Bundesbehoerden gerichtet sind.


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Abschnitt 6
Erholung in Natur und Landschaft

§ 56 Betreten der Flur
Die Laender gestatten das Betreten der Flur auf Strassen und Wegen sowie auf ungenutzten
Grundflaechen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie koennen weitergehende
Vorschriften erlassen. Sie koennen auch das Betreten aus wichtigen Gruenden, insbesondere
aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur
Vermeidung erheblicher Schaeden oder zur Wahrung anderer schutzwuerdiger Interessen des
Grundstuecksbesitzers einschraenken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise
dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewaessern
richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen
der Laender.

§ 57 Bereitstellen von Grundstuecken
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstuecke, die sich nach
ihrer Beschaffenheit fuer die Erholung der Bevoelkerung eignen, wie
1. Ufergrundstuecke,
2. Grundstuecke mit schoenen Landschaftsbestandteilen,
3. Grundstuecke, ueber die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugaenglichen
   Waeldern, Seen oder Meeresstraenden ermoeglichen laesst,
im angemessenen Umfang fuer die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen
Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist
und eine oeffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Die Laender sollen fuer ihren Bereich sowie fuer die Gemeinden, Gemeindeverbaende
und sonstige Personen des oeffentlichen Rechts in sinngemaesser Anwendung des Absatzes 1
Vorschriften ueber das Bereitstellen von Grundstuecken zum Zweck der Erholung erlassen.

Abschnitt 7
Mitwirkung von Vereinen

§ 58 Vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannte Vereine
(1) Einem vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannten rechtsfaehigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in
die einschlaegigen Sachverstaendigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz
   stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium fuer Umwelt,
   Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behoerden des Bundes durchgefuehrt werden,
   soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
   verbunden sind und der Verein einen Taetigkeitsbereich hat, der das Gebiet der
   Laender umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,
3. bei Plangenehmigungen, die von Behoerden des Bundes erlassen werden, die an die
   Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und fuer die eine
   Oeffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemaessen Aufgabenbereich beruehrt wird.




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(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gelten sinngemaess. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche
oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberuehrt.

(3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch fuer von den Laendern im Rahmen des § 60 anerkannte
Vereine, soweit diese in ihrem Taetigkeitsbereich betroffen sind.

§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur voruebergehend vorwiegend die Ziele des
   Naturschutzes und der Landschaftspflege foerdert,
2. einen Taetigkeitsbereich hat, der ueber das Gebiet eines Landes hinausgeht,
3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum
   im Sinne der Nummer 1 taetig gewesen ist,
4. die Gewaehr fuer eine sachgerechte Aufgabenerfuellung bietet; dabei sind
   Art und Umfang seiner bisherigen Taetigkeit, der Mitgliederkreis sowie die
   Leistungsfaehigkeit des Vereins zu beruecksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnuetziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
   Koerperschaftsteuergesetzes von der Koerperschaftsteuer befreit ist und
6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht
   hat, jedermann ermoeglicht, der die Ziele des Vereins unterstuetzt. Bei Vereinen,
   deren Mitglieder ausschliesslich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1
   genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen
   Personen diese Voraussetzung erfuellt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemaesse Aufgabenbereich, fuer den die Anerkennung
gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ausgesprochen.

§ 60 Von den Laendern anerkannte Vereine
(1) Die Laender erlassen Vorschriften ueber die Mitwirkung und Anerkennung von
rechtsfaehigen Vereinen nach den in den Absaetzen 2 und 3 genannten Massgaben.

(2) Einem von den Laendern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Einsicht in die einschlaegigen Sachverstaendigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz
   stehenden Rechtsvorschriften der fuer Naturschutz und Landschaftspflege zustaendigen
   Behoerden der Laender,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plaenen im Sinne der §§ 15 und 16,
3. bei der Vorbereitung von Plaenen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2,
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger oeffentlicher Stellen
   zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdraengter wild lebender Arten in der
   freien Natur,
5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten,
   Nationalparken, Biosphaerenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des §
   33 Abs. 2,
6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behoerden der Laender durchgefuehrt werden,
   soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
   verbunden sind,
7. bei Plangenehmigungen, die von Behoerden der Laender erlassen werden, die an
   die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine
   Oeffentlichkeitsbeteiligung nach § 17b Abs. 1 Nr. 5 des Bundesfernstrassengesetzes
   vorgesehen ist.

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Die Laender koennen eine weitergehende Form der Mitwirkung festlegen. Sie koennen darueber
hinaus
1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die
   Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie
2. bestimmen, dass in Faellen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht
   oder nur im geringfuegigen Umfang oder Ausmass zu erwarten sind, von einer Mitwirkung
   abgesehen werden kann.

(3) Fuer die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend
anzuwenden.

§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen
(1) Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60
anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach
Massgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten,
   Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie
2. Planfeststellungsbeschluesse ueber Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur
   und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine
   Oeffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung
in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulaessig, wenn der Verein
1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes
   Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im
   Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen
   Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest
   auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt
   sind, widerspricht,
2. in seinem satzungsgemaessen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf
   bezieht, beruehrt wird und
3. zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen
   Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich
   hierbei in der Sache geaeussert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1 oder im Rahmen des
   § 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Aeusserung
   gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Aeusserung gehabt, ist er
im Verfahren ueber den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im
Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm ueberlassenen
oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Aeusserung haette machen
koennen.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, muessen Widerspruch
und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt
Kenntnis erlangt hat oder haette erlangen koennen.

(5) Die Laender koennen Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Faellen, in denen nach
§ 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Laender koennen
weitere Vorschriften ueber das Verfahren erlassen.

Abschnitt 8
Ergaenzende Vorschriften

§ 62 Befreiungen

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Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewaehrt werden, wenn die
Durchfuehrung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung fuehren wuerde.
Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus
dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt fuer Naturschutz gewaehrt.

§ 63 Funktionssicherung
Bei Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flaechen, die
ausschliesslich oder ueberwiegend Zwecken
1. der Verteidigung, einschliesslich der Erfuellung internationaler Verpflichtungen und
   des Schutzes der Zivilbevoelkerung,
2. der Bundespolizei,
3. des oeffentlichen Verkehrs als wichtige oeffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschifffahrt,
5. der Versorgung, einschliesslich der hierfuer als schutzbeduerftig erklaerten Gebiete,
   und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Ueberflutung oder Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung
dienen oder in einem verbindlichen Plan fuer die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die
bestimmungsgemaesse Nutzung zu gewaehrleisten. Die Ziele und Grundsaetze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind zu beruecksichtigen.

§ 64 Durchfuehrung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler
Vorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach § 52 koennen auch zur Durchfuehrung von Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes
oder zur Erfuellung von internationalen Artenschutzuebereinkommen erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf
Vorschriften in Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in
Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu aendern, soweit Aenderungen dieser Rechtsakte es
erfordern.

Abschnitt 9
Bussgeld- und Strafvorschriften

§ 65 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie faengt, verletzt
   oder toetet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschaedigt oder
   zerstoert,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere erheblich stoert,
3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestaetten aus der Natur entnimmt,
   beschaedigt oder zerstoert oder
4. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
   der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschaedigt oder zerstoert.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach
   a) § 45 Abs. 2,
   b) § 52 Abs. 5 oder

                                            - 35 -
      
                                                                              

   c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
   oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
   zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
   diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. (weggefallen)
3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder
   2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine
   Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat
   oder be- oder verarbeitet,
4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer
   Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft,
   kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorraetig haelt oder befoerdert, zu
   kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,
5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht
   rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig
   vorfuehrt,
6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig erteilt oder
8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstuetzt oder
   geschaeftliche Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1
   oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einfuehrt, ausfuehrt oder
   wiederausfuehrt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort
   genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
   stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorraetig
   haelt, anbietet oder befoerdert oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine
   dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 3 und 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt fuer Naturschutz in den Faellen
   a) des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im
      Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
   b) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenueber dem
      Bundesamt,

                                            - 36 -
      
                                                                              

   c) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei Massnahmen des Bundesamts,
   d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,

2. das zustaendige Hauptzollamt in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.
   5 und des Absatzes 3 Nr. 2,
3. in allen uebrigen Faellen die nach Landesrecht zustaendige Behoerde.

§ 66 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4
bezeichnete vorsaetzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmaessig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4
bezeichnete vorsaetzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng
geschuetzten Art bezieht.

(3) Wer in den Faellen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmaessig begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 2 fahrlaessig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessaetzen.

§ 67 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so
koennen
1. Gegenstaende, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
   gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten und § 74a des
Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.

§ 68 Befugnisse der Zollbehoerden
Die zustaendigen Verwaltungsbehoerden und die Staatsanwaltschaft koennen bei
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der
Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz
1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollaemter oder die Zollfahndungsaemter
vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des Aussenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt 10
Uebergangsbestimmungen

§ 69 Uebergangsvorschrift
(1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003 § 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr.
2 unmittelbar. Soweit ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich
der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfuellung der sich aus Artikel 75 Abs.
3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlaesst, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der
jeweiligen landesgesetzlichen Regelung ausser Kraft. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht,
soweit ein Land bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen
erlassen hat.

(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschuetzten Art, die vor dem 1.
Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998

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geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten und § 2
Abs. 3 des Strafgesetzbuchs finden insoweit keine Anwendung.

(3) § 58 gilt fuer die Mitwirkung von Vereinen in Verwaltungsverfahren, die nach dem 3.
April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren
sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden
Fassung zu Ende zu fuehren.

(4) § 59 gilt fuer Verfahren auf Anerkennung von Vereinen durch das Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 begonnen
worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu
Ende zu fuehren.

(5) § 61 gilt fuer
1. Verwaltungsakte, fuer die nach dem 3. April 2002 ein Antrag gestellt wird, sowie
2. fuer nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht
   bestandskraeftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung
   der vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von
   den Laendern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war.

(6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend fuer Vereine, die nach §
29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.

(7) Fuer von den Laendern nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April
2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis zum 3. April
2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum
3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund von landesrechtlichen
Regelungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Fuer
Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002
begonnen worden und nicht in § 61 Abs. 1 aufgefuehrt sind, gelten die bis zu diesem
Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen ueber die Rechtsbehelfe von Vereinen fort.
Soweit die Laender vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur Umsetzung des
§ 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfuellung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes
ergebenden Pflicht erlassen, treten die Saetze 1 und 2 mit Inkrafttreten der jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen ausser Kraft.

§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts
(1) Solange die Laender im Rahmen des § 60 noch keine Vorschriften zur Erfuellung der
sich aus § 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist fuer von
den Laendern anerkannte oder anzuerkennende Vereine § 29 in der bis zum 3. April 2002
geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.

(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des § 60
Vorschriften zur Erfuellung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden
Frist erlaesst, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten
Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung ausser Kraft.

§ 71 Anpassung des Landesrechts
(1) Die Verpflichtung der Laender gemaess Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist fuer die
§§ 32 bis 35 sowie fuer § 37 Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Uebrigen innerhalb
von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfuellen.

(2) Die Verpflichtung der Laender gemaess Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist fuer §
34a bis zum 1. Mai 2006 zu erfuellen.




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