Verordnung ueber die modifizierte Anwendung
von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
fuer bestimmte Taetigkeiten im oeffentlichen
Dienst des Bundes im Geschaeftsbereich
des Bundesministeriums des Innern
(Bundesministerium des Innern-
Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung -
BMI-ArbSchGAnwV)
BMI-ArbSchGAnwV
vom 08.02.2000
"Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung vom 8. Februar
2000 (BGBl. I S. 114), die durch Artikel 87 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.
1818) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 87 G v. 21.6.2005 I 1818
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2000
Eingangsformel
Auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer den Geschaeftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
§ 2 Pflichten des Dienstherrn
Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen des Arbeitsschutzes fuer
die Beschaeftigten im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums des Innern auch dann zu
treffen, wenn die Ausuebung der in dieser Verordnung genannten Taetigkeiten nicht ohne
ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes moeglich ist.
§ 3 Taetigkeiten
Einsatztaetigkeiten der Beschaeftigten beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz, bei der
Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivilschutzes beim
Vollzug gesetzlicher Aufgaben, z. B. bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von
Personen oder Objekten und bei groesseren Schadensereignissen/Katastrophen, und die zu
ihrer Vorbereitung erforderlichen Taetigkeiten (Einsatzvorbereitungstaetigkeiten), z. B.
Uebungen unter Einsatzbedingungen, sind Taetigkeiten im Sinne dieser Verordnung.
§ 4 Voraussetzungen fuer ein Abweichen von Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes
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(1) Soweit oeffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann
bei Taetigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben
ist.
(2) Die naeheren Voraussetzungen fuer ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den
jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
§ 5 Gewaehrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
(1) Die Gewaehrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz-
und Einsatzvorbereitungstaetigkeiten, bei denen nach § 4 von Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen
der jeweiligen Dienstvorschriften unter Beruecksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzgesetzes.
(2) Ist das Abweichenmuessen voraussehbar, sind auf der Grundlage einer
Gefaehrdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete
Massnahmen zum Schutz der Beschaeftigten in die Arbeitsschutzbestimmungen der
Dienstvorschriften aufzunehmen. Die Massnahmen beziehen sich insbesondere auf
taetigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene
Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und auf die Festlegung von
Eignungsvoraussetzungen fuer die Ausuebung solcher Taetigkeiten.
(3) Ist das Abweichenmuessen nicht voraussehbar oder verweist eine Dienstvorschrift
bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschaeftigten fuer den
Fall des Abweichenmuessens auf die Entscheidungsbefugnis der fuer den Einsatz vor Ort
Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beruecksichtigen. Dasselbe
gilt fuer Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende
Einsatztaetigkeit in Dienstvorschriften nicht erfasst ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
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