Bundesleistungsgesetz
BLG

vom  19.10.1956



"Bundesleistungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 3 G v. 31.7.2008 I 1629

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982
Geltung im Saarland vgl. § 3 Abschn. VI Nr. 1 G v. 30.6.1959 101-3; die dort zitierten
§§ 84, 85 u. 88 BLG aF jetzt §§ 88, 89 u. 92

Inhaltsuebersicht
    Grundvorschrift                                                             § 1
ERSTER TEIL
Die Leistungen
    Erster          Allgemeine Vorschriften
    Abschnitt:                                                                  §§ 2 bis 10
    Zweiter         Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
    Abschnitt:                                                                  §§ 11 bis 14
    Dritter         Auskunftspflicht
    Abschnitt:                                                                  § 15
    Vierter         Leistungsvorbereitungen
    Abschnitt:                                                                  § 16
    Fuenfter         Pflichten der Beteiligten
    Abschnitt:                                                                  §§ 17 bis 19
    Sechster        Die Abgeltung
    Abschnitt:                                                                  §§ 20 bis 33
    Siebenter       Verjaehrung
    Abschnitt:                                                                  § 34
ZWEITER TEIL
Verfahren
    Erster          Durchfuehrung der Anforderung
    Abschnitt:                                                                  §§ 35 bis 48
    Zweiter         Festsetzung von Entschaedigung und Ersatzleistung
    Abschnitt:                                                                  §§ 49 bis 65
DRITTER TEIL
    Manoever und andere Uebungen                                                  §§ 66 bis 83
VIERTER TEIL
    Bussgeld- und Strafbestimmungen                                              §§ 84 bis 86
FUeNFTER TEIL
    Uebergangs- und Schlussvorschriften                                           §§ 87 bis 97

Grundvorschrift


§ 1
(1) Leistungen koennen angefordert werden
1. zur Abwendung einer drohenden Gefahr fuer den Bestand oder die freiheitliche
   demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder zur Abwendung oder

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     Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefaehrdenden Stoerung der oeffentlichen
     Ordnung im Grenzgebiet;
2. fuer Zwecke der Verteidigung, im besonderen zur Abwendung einer Gefahr, durch die
   von aussen der Bestand des Bundes entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen
   seiner Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird;
3. zur Erfuellung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Vertraegen ueber
   die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkraeften auswaertiger Staaten im
   Bundesgebiet;
4. zur Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und oeffentlichen
   Einrichtungen, die wegen einer Inanspruchnahme von Grundstuecken fuer Zwecke der
   Nummern 1 bis 3 notwendig ist.

(2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse duerfen ausser im
Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft
der Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen hierfuer entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es
verlangen.

Erster Teil
Die Leistungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 2
(1) Als Leistungen koennen angefordert werden
1.    die Ueberlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu
      anderer Nutzung;
2.    die Ueberlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein
      langandauernder Gebrauch oder die Durchfuehrung wesentlicher Veraenderungen oder die
      Vornahme erheblicher Aufwendungen fuer die Sache wahrscheinlich ist;
3.    die Ueberlassung von Funkanlagen zum Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die
      Unterlassung ihres Gebrauchs;
4.    die Ueberlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum
      Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhaeltnisse mit
      Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;
5.    die Ueberlassung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen,
      unbebauten Grundstuecken oder freien Flaechen von bebauten Grundstuecken zum
      voruebergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschraenkten
      Nutzung;
6.    die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs, der sonstigen Nutzung oder der
      Aenderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;
7.    Einbauten, Aenderungen oder Wiederherstellungsmassnahmen an beweglichen und
      unbeweglichen Sachen, soweit ihre Vornahme dem Leistungspflichtigen selbst
      zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Massnahmen;
8.    die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche und unbewegliche Sachen;
9.    Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie
      Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen
      Geschaeftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner
      Verkehrsleistungen von Eigentuemern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn
      es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;

                                             -2-
       
                                                                               

10.   der Abschluss von Vertraegen ueber wiederkehrende oder Dauerleistungen gemaess Nummer 9
      dieses Absatzes.

(2) Die Inanspruchnahme von Raeumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen
Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder
zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur fuer die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten
Zwecke und nur dann zulaessig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung
oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerlaesslich ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 duerfen nur auf bestimmte Zeit,
und zwar Leistungen nach Nummer 10 laengstens fuer die Dauer von einem Jahr, im uebrigen
laengstens fuer die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser
Leistungen auch im Anschluss an die bisherige Anforderung ist zulaessig, im Fall der
Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs.
3) und waehrend des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung
gemaess § 1 Abs. 2 finden die Saetze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 3
(1) Leistungen duerfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht
oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhaeltnismaessigen Mitteln gedeckt werden kann.
Die Anforderung ist auf das unerlaessliche Mass zu beschraenken.

(2) Leistungen duerfen nicht angefordert werden, wenn sie nach anderen gesetzlichen
Ermaechtigungen angeordnet werden koennen.

(3) Bei allen Anforderungen sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
gerecht abzuwaegen. Dabei soll die Leistungsfaehigkeit der deutschen Wirtschaft
angemessen beruecksichtigt werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, wie sachverstaendige Stellen der gewerblichen Wirtschaft
an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen sind, wenn
wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden. Kulturgut darf nicht gefaehrdet
werden.

(4) Wohnraeume, die fuer den unentbehrlichen Wohnbedarf des Besitzers und der zu seinem
Hausstand gehoerenden Personen erforderlich sind, duerfen nur angefordert werden, wenn
ausreichende anderweitige Unterbringung gesichert ist.

(5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe, ferner Reparatur- und
Reinigungsbetriebe (Werterhaltungsbetriebe) duerfen nicht angefordert werden. Sachen,
die zur Fortfuehrung eines solchen Betriebs unentbehrlich sind, duerfen nur dann
angefordert werden, wenn dies fuer die Zwecke der Verteidigung unumgaenglich notwendig
ist.

(6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzufuehren, dass keinem Betroffenen
vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Betroffenen muss gewaehrleistet
bleiben.

§ 4
(1) Zu Leistungen koennen alle natuerlichen und juristischen Personen sowie
Personenvereinigungen innerhalb und ausserhalb des Bundesgebiets mit ihren im
Bundesgebiet befindlichen Vermoegensgegenstaenden herangezogen werden. Gehoeren ihnen
Seeschiffe, die die Bundesflagge fuehren, Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister
der Bundesrepublik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle
der Bundesrepublik eingetragen sind, so koennen sie auch dann herangezogen werden, wenn
das Schiff oder Luftfahrzeug sich ausserhalb des Bundesgebiets befindet.

(2) Zu Leistungen koennen nicht herangezogen werden
1. auslaendische Staatsangehoerige, soweit nach Staatsvertraegen oder anerkannten Regeln
   des Voelkerrechts Befreiungen bestehen;




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2. Bund, Laender, Gemeinden, Gemeindeverbaende und andere juristische Personen des
   oeffentlichen Rechts und ihre Verbaende hinsichtlich der Sachen und Rechte, die fuer
   die Erfuellung ihrer Verwaltungstaetigkeit unentbehrlich sind;
3. Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind,
   sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbaende wegen der Sachen und Rechte, die fuer
   ihre Verwaltungstaetigkeit unentbehrlich sind;
4. Kirchen und andere oeffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie deren
   Verbaende hinsichtlich der Sachen und Rechte, die kirchlichen Aufgaben dienen oder
   fuer die Erfuellung ihrer Verwaltungstaetigkeit unentbehrlich sind;
5. Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Befoerderungspflicht
   unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs
   unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, Einrichtungen und Gebaeude;
6. Betriebe der oeffentlichen Versorgung mit Elektrizitaet, Gas und Wasser und der
   Abwaesserbeseitigung hinsichtlich der zur Erfuellung ihrer Aufgaben unentbehrlichen
   Sachen und Rechte einschliesslich der zugehoerigen Schutzgebiete;
7. andere lebenswichtige Betriebe, soweit die Erfuellung ihrer Aufgaben durch
   die Leistung wesentlich beeintraechtigt wuerde nach naeherer Bestimmung einer
   Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Soweit Gebaeude oder bewegliche Sachen gemeinnuetzigen, religioesen, wohltaetigen oder
erzieherischen Aufgaben oder dem Unterricht oder der Forschung dienen, sollen sie nur
zur Abwendung oder Beseitigung einer Gefahr oder einer Stoerung im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 oder fuer Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angefordert
werden; dasselbe gilt hinsichtlich der unmittelbar der Erfuellung der Aufgaben der
Sozialversicherungstraeger und ihrer Verbaende dienenden Gebaeude und beweglichen Sachen.
Krankenhaeuser, Heil- und Pflegeanstalten oder andere der Gesundheitspflege dienende
Einrichtungen sollen ebenfalls nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken angefordert
werden.

§ 5
(1) Leistungen koennen nur Behoerden anfordern, die durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden (Anforderungsbehoerden).
Zu Anforderungsbehoerden koennen auch Bundesbehoerden bestimmt werden.

(2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemaess § 1
Abs. 2 sind die Behoerden der Bundeswehrverwaltung als Anforderungsbehoerden zustaendig
fuer die Anforderung der nachstehenden Gegenstaende und Leistungen, soweit diese fuer die
Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkraefte benoetigt
werden:
1.    Waffen und Munition, ausgenommen Jagd- und Zierwaffen;
2.    Zelte;
3.    sonstige Ausruestungsgegenstaende und Unterkunftsgeraete fuer Truppen;
4.    Kraftfahrzeuge nebst Zubehoer, sonstige Verkehrsmittel mit Ausnahme der See- und
      Binnenschiffe, der Seefischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und Strassenbahnen, sowie
      Umschlagsanlagen und -einrichtungen fuer Kraftfahrzeuge und die vorgenannten
      sonstigen Verkehrsmittel;
5.    optisches Geraet und Fernmeldegeraete mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 2
      Abs. 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen;
6.    Stromerzeugungsanlagen (Notstrom-Aggregate), soweit sie nicht wesentlicher
      Bestandteil eines Grundstuecks sind;
7.    Werkzeuge, Geraetschaften und Maschinen, die zur Instandsetzung und Instandhaltung
      der unter Nummer 1 bis 6 aufgefuehrten Gegenstaende erforderlich sind,
      einschliesslich des Zubehoers und der Ersatzteile fuer die vorgenannten Gegenstaende;
8.    Betriebs- und Brennstoffe;



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9.    Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Geraetschaften und Maschinen zur Herstellung
      oder Wiederherstellung von Gebaeuden, Verkehrswegen und sonstigen Anlagen,
      einschliesslich der hierfuer benoetigten Ersatz- und Zubehoerteile;
10.   Leistungen gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Verkehrsleistungen jedoch nur,
      soweit diese mit Kraftfahrzeugen und den unter Nummer 4 genannten sonstigen
      Verkehrsmitteln ausgefuehrt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im Benehmen mit den Behoerden, die nach
der gemaess Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung fuer die Anforderungen solcher
Gegenstaende und Leistungen sonst zustaendig sind.

(4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die Behoerden der Bundeswehrverwaltung
die Beduerfnisse fuer andere verteidigungswichtige Aufgaben und fuer den Schutz der
Zivilbevoelkerung zu beruecksichtigen.

§ 6
(1) Obliegt die Ausfuehrung dieses Gesetzes Anforderungsbehoerden der Laender, so
handeln sie im Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug des Gesetzes der Verteidigung
einschliesslich des Schutzes der Zivilbevoelkerung dient. Im uebrigen kann die
Bundesregierung Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit die Anforderung der Leistung
oder die Festsetzung der Entschaedigung oder der Ersatzleistung eine einheitliche oder
planmaessige Handhabung des Gesetzesvollzugs erfordert.

(2) Anforderungsbehoerden, die keine staatlichen Behoerden sind, handeln kraft
staatlichen Auftrags unter Haftung des Auftraggebers. Die Verwaltungskosten der
Gemeinden und der Gemeindeverbaende werden vom Land erstattet.

§ 7
(1) Die Anforderungsbehoerden fordern die Leistungen in der Regel auf Antrag von
Bedarfstraegern an. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung, Art und Umfang des
durch die Anforderung zu deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt fuer die Bewirkung der
Leistung anzugeben.

(2) Die Bedarfstraeger werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmt. Die Ermaechtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf die
Landesregierungen uebertragen werden.

§ 8
(1) Leistungsempfaenger ist der Bedarfstraeger, in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
auswaertige Staat, fuer dessen Streitkraefte die Leistung angefordert wird.

(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel
oder Verkehrsleistungen fuer die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke
auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforderungsbehoerde
denjenigen als Leistungsempfaenger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstaende
zum Gebrauch ueberlassen oder fuer den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen.
Satz 1 gilt entsprechend fuer die Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund des § 2 Abs.
1 Nr. 2 des Gesetzes.

§ 9
(1) Leistungspflichtiger ist
1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsaechliche Gewalt
   ueber die Sache ausuebt;
2. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Eigentuemer der Sache;
3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 derjenige, dem ein dingliches oder ein
   persoenliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur sonstigen
   Nutzung der Sache berechtigt;


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4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Eigentuemer der Sache oder der Traeger
   der Bau- und Unterhaltungslast fuer die Verkehrsanlagen;
5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Inhaber des Betriebs sowie der
   Eigentuemer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsmittels;
6. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, wer durch den Vertrag verpflichtet werden
   soll.

(2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach Massgabe des Absatzes 1 von der
Anforderungsbehoerde bestimmt. Die Anforderungsbehoerde ueberlaesst die Bestimmung der
einzelnen Leistungspflichtigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn in
deren Bezirk eine Mehrzahl von gleichartigen Leistungen erbracht werden soll und die
Uebertragung zur Beschleunigung der Anforderung erforderlich ist.

§ 10
(1) Der Eigentuemer kann eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine
Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Leistung zum Gebrauch,
zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das gleiche
gilt, wenn infolge von Massnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr
in ihrer bisherigen oder in einer anderen dem Leistungspflichtigen zumutbaren Weise
verwendet werden kann. Zustaendig bleibt die Behoerde, die die urspruengliche Anforderung
ausgesprochen hat.

(2) Der Eigentuemer eines Gebaeudes oder Grundstuecks kann die Entziehung des Eigentums
nach den hierfuer geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn
ihm die Ueberlassung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung ueber die
Dauer der ersten Anforderung hinaus nicht zugemutet werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.

(3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist, kann der Anforderung eines Teils
dieser Sache zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung widersprechen
und die Anforderung der ganzen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches Interesse
an der Ausuebung seines Rechtes durch die Anforderung des Teils entfallen oder
unverhaeltnismaessig vermindert werden wuerde.

(4) Der Eigentuemer kann der Anforderung eines Teils der Sache zu Eigentum widersprechen
und die Anforderung der ganzen Sache zu Eigentum verlangen, wenn der andere Teil fuer
ihn keinen oder nur einen unverhaeltnismaessig geringen Wert haette.

Zweiter Abschnitt
Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung

§ 11
Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bewirkt nicht, dass
Rechtsverhaeltnisse erloeschen, die den Leistungspflichtigen gegenueber Dritten zur
Nutzung der Sache berechtigen. Der Leistungspflichtige ist jedoch von der Verpflichtung
zu wiederkehrenden Leistungen aus einem Miet- oder Pachtverhaeltnis befreit, solange ihm
durch die Anforderung die Nutzung der Sache in vollem Umfang entzogen wird.

§ 12
Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 duerfen auch
diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht
ausueben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfaengers entgegenstehen wuerden. § 11
gilt sinngemaess.

§ 13



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(1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungspflichtige
dem Leistungsempfaenger die angeforderte Sache herauszugeben. Uebt ein anderer die
tatsaechliche Gewalt ueber die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Der Leistungsempfaenger erwirbt das Eigentum an einer verbrauchbaren Sache, sobald
er auf Grund der Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der Leistungsempfaenger
bereits im Besitz der Sache, bevor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so
erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.

(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache angefordert, so erwirbt der Leistungsempfaenger
das Eigentum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid gegenueber den
Anfechtungsberechtigten, denen er zugestellt wurde, unanfechtbar geworden ist. Der
Eigentumserwerb tritt nicht ein, solange der Leistungsempfaenger nicht den Besitz an
der Sache erlangt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des Eigentumserwerbs als zum
Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert.

(4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefordert, so hat der Leistungspflichtige Sachen
von mittlerer Art und Guete aus dem Vorrat auszusondern und herauszugeben. Absatz 1 Satz
2 gilt sinngemaess.

(5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder 3 erloeschen die bisherigen Rechte
an der angeforderten Sache und die persoenlichen Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung der Sache berechtigen. Im Fall des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb des
Leistungsempfaengers § 11 sinngemaess.

§ 14
Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als
bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme des Angebots hat der
Leistungsempfaenger dem Leistungspflichtigen gegenueber unverzueglich zu erklaeren.

Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht

§ 15
(1) Alle natuerlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Behoerden und
Einrichtungen haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen,
den Anforderungsbehoerden auf Verlangen alle zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und die vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Die
Auskunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf Planungen fuer die Herstellung
oder Veraenderung von Gegenstaenden, fuer die ein Bedarf festgestellt ist, der nach diesem
Gesetz gedeckt werden soll.

(2) Die Anforderungsbehoerden koennen ferner die Vorfuehrung von Tieren, Verkehrsmitteln,
Maschinen und Geraeten aller Art an einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie die
Duldung der Besichtigung von Anlagen und Gegenstaenden, die nach diesem Gesetz
angefordert werden sollen, verlangen. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen
das Betreten von Grundstuecken und Fahrzeugen zu gestatten.

(3) Die Auskunftspflichtigen koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(4) Auf die nach den Absaetzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§
93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die
Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.

                                             -7-
       
                                                                               


Vierter Abschnitt
Leistungsvorbereitungen

§ 16
(1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
verpflichtet, die zur ordnungsmaessigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.

(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei
Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.

(3) Anforderungsbehoerde fuer die Leistungsvorbereitungen ist die fuer die Anforderung der
Leistung zustaendige Behoerde.

Fuenfter Abschnitt
Pflichten der Beteiligten

§ 17
(1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungspflichtige die angeforderte Leistung
rechtzeitig, ordnungsgemaess und vollstaendig zu bewirken. Ist kein Zeitpunkt oder keine
Frist fuer die Leistung bestimmt, so ist sie unverzueglich zu erbringen.

(2) Erfuellt der Leistungspflichtige die ihm gegenueber dem Leistungsempfaenger
obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfaenger den dadurch
entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Nichterfuellung bei
sinngemaesser Anwendung der Vorschriften des buergerlichen Rechts nicht zu vertreten hat.
Aus Maengeln einer angeforderten Sache kann eine solche Ersatzpflicht nur hergeleitet
werden, wenn der Leistungspflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die Leistung bis zur Bewirkung der ihm
geschuldeten Gegenleistung zu verweigern, nicht zu.

(4) Hat der Leistungsempfaenger auf eine zum Gebrauch angeforderte Sache Verwendungen
gemacht, so kann er hierfuer Ersatz in entsprechender Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr.
2, § 539 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Anspruch richtet sich
gegen den Leistungspflichtigen; ist dieser nicht Eigentuemer, so richtet sich der
Anspruch gegen den Eigentuemer, es sei denn, dass im Verhaeltnis zwischen diesem und dem
Leistungspflichtigen der Leistungspflichtige die Aufwendungen zu tragen hat.

(5) Der Leistungsempfaenger ist berechtigt und auf Verlangen des Leistungspflichtigen
verpflichtet, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Im Fall
der Wegnahme ist er verpflichtet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu
versetzen. § 258 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemaess.

§ 18
(1) Der Leistungsempfaenger ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und dem
Leistungspflichtigen ihren Empfang schriftlich zu bestaetigen.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 ist der
Leistungsempfaenger zur Rueckgabe der Sache an den Leistungspflichtigen nach Ablauf
der fuer den Gebrauch, den Mitgebrauch oder die andere Nutzung bestimmten Frist oder
bei Beendigung der Anforderung verpflichtet. Ist dem Leistungsempfaenger bekannt,
dass der Leistungspflichtige nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist, so kann sich
der Leistungsempfaenger durch die Herausgabe an die Anforderungsbehoerde von dieser
Verpflichtung befreien. Die Anforderungsbehoerde hat die Sache an den zum Besitz
Berechtigten herauszugeben.




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(3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfaengers, fuer die empfangene Leistung eine
Entschaedigung zu zahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach den Vorschriften
des Sechsten Abschnitts.

§ 19
Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 ueber die Pflichten des Leistungspflichtigen
gelten sinngemaess fuer den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. Ihm ist
gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestaetigen.

Sechster Abschnitt
Die Abgeltung

§ 20
(1) Im Fall der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 hat der
Leistungsempfaenger eine Entschaedigung zu zahlen, die sich nach dem fuer vergleichbare
Leistungen im Wirtschaftsverkehr ueblichen Entgelt bemisst. Fehlt es an vergleichbaren
Leistungen oder ist ein uebliches Entgelt nicht zu ermitteln, so ist die Entschaedigung
unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen. Die Entschaedigung ist fuer die Zeit bis zur Rueckgabe der angeforderten
Sache oder, wenn die Rueckgabe der angeforderten Sache unmoeglich wird, bis zum Eintritt
des Umstands zu gewaehren, der die Unmoeglichkeit der Rueckgabe zur Folge hat; bei
Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ist an Stelle des Zeitpunkts der Rueckgabe
der Zeitpunkt massgeblich, in dem die Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung
wegfaellt. Die Entschaedigung ist in der Regel in monatlichen Teilbetraegen nachtraeglich
zu zahlen.

(2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungsempfaenger eine
Entschaedigung fuer den Verlust des Eigentums zu zahlen, die sich nach dem gemeinen
Wert der Sache in dem Zeitpunkt bemisst, in dem er das Eigentum an der Sache erwirbt.
Wenn der Leistungsempfaenger mit dem Besitz nicht gleichzeitig das Eigentum erwirbt,
so ist der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Besitzerwerbs massgebend; war er schon
vor Zustellung des Leistungsbescheids im Besitz der Sache, so ist der Zeitpunkt
der Zustellung zugrunde zu legen. Soweit die Sache nach § 13 Abs. 3 Satz 3 als zum
Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert gilt, ist hierfuer eine Entschaedigung unter
sinngemaesser Anwendung des Absatzes 1 zu zahlen.

(3) Bei der Bemessung der Entschaedigung werden Maengel der Sache nur beruecksichtigt,
wenn der Leistungsempfaenger dem Leistungspflichtigen die Maengel rechtzeitig angezeigt
hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Maengeln, die bei der Ueberlassung
erkennbar waren, innerhalb von zwei Wochen seit der Ueberlassung, bei anderen Maengeln
innerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung, spaetestens jedoch innerhalb von sechs
Monaten seit der Ueberlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist genuegt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.

§ 21
Fuer Vermoegensnachteile, die nicht schon durch die Entschaedigung nach § 20 abgegolten
sind, hat der Leistungsempfaenger eine Entschaedigung zu zahlen, die unter gerechter
Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Fuer
entgangenen Gewinn und fuer sonstige Vermoegensnachteile, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist eine Entschaedigung zu zahlen, wenn
und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Haerten geboten erscheint.
Die ueblichen Umzugskosten sind in jedem Fall zu ersetzen.

§ 22
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfaenger eine
Entschaedigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr fuer vergleichbare
Leistungen ueblichen Entgelten und Tarifen bemisst.

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(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfaenger
fuer Leistungen, die auf Grund des Vertrags erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu
bemessende Entschaedigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.

§ 23
(1) Die Entschaedigung nach § 20 kann verlangen
1. fuer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentuemer; die Entschaedigung
   steht dem Mieter oder Paechter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der
   Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist;
2. fuer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Nutzungsberechtigte;
3. fuer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Eigentuemer.

(2) Eine Entschaedigung nach § 21 koennen verlangen der Eigentuemer, sonstige an der Sache
zur Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und diejenigen, die auf Grund eines
persoenlichen Rechtes die Sache besitzen.

(3) Die Entschaedigung nach § 22 kann der Leistungspflichtige verlangen.

(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch die Anforderung in ihren Rechten
betroffen werden, sind nach Massgabe der Artikel 52, 53 und 53a des Einfuehrungsgesetzes
zum Buergerlichen Gesetzbuch auf die Entschaedigung des Eigentuemers nach § 20 angewiesen.

§ 24
Fuer Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie fuer Schaeden, die infolge einer Beschlagnahme
(§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschaedigung zu
zahlen.

§ 25
Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentuemer fuer seine zur
Durchfuehrung dieser Massnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen
angemessenen Vorschuss zu leisten. Dies gilt sinngemaess im Fall des § 16 Abs. 1.

§ 26
(1) Kann der Leistungsempfaenger eine angeforderte Sache, zu deren Rueckgabe er
verpflichtet ist, nicht zurueckgeben oder gibt er sie in verschlechtertem oder
beschaedigtem Zustand zurueck, so hat er dem Eigentuemer Ersatz zu leisten.

(2) Kann die Sache nicht zurueckgegeben werden, so bemisst sich die Hoehe der
Ersatzleistung nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Faelligkeit des
Rueckgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene
Wertminderung, die ueber die gewoehnliche Abnutzung hinausgeht, bleibt bei der Bemessung
unberuecksichtigt.

(3) Wird die Sache in verschlechtertem oder beschaedigtem Zustand zurueckgegeben, so
bemisst sich die Hoehe der Ersatzleistung nach den fuer eine sachgemaesse Instandsetzung
erforderlichen Kosten. Bei der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung nicht
zu behebende Wertminderung zu beruecksichtigen. Die Hoehe der Ersatzleistung darf
den gemeinen Wert nicht uebersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder
Beschaedigung im Zeitpunkt der Rueckgabe gehabt haette.

(4) Fuer die gewoehnliche Abnutzung der Sache waehrend der Zeit, fuer die Entschaedigung
nach § 20 Abs. 1 gewaehrt wird, ist kein Ersatz zu leisten.

(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur kann nicht verlangt werden.

(6) § 23 Abs. 4 gilt sinngemaess fuer die Ersatzleistung.

(7) Kann eine angeforderte Sache nach Rueckgabe ganz oder zum Teil nicht alsbald
wieder genutzt werden, weil Schaeden an ihr behoben werden muessen, so hat der

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Leistungsempfaenger fuer die hierdurch entstehenden Vermoegensnachteile nach Massgabe des §
21 Entschaedigung zu leisten.

§ 27
Hat die Anforderungsbehoerde einen anderen als einen Bedarfstraeger zum
Leistungsempfaenger bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfaenger Ersatz nach §
26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich eine Ersatzpflicht bei sinngemaesser Anwendung der
Vorschriften des buergerlichen Rechts ergibt.

§ 28
(1) Koerper- und Gesundheitsschaeden, Schaeden durch Verlust, Beschaedigung oder
Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschaeden, die
der Leistungspflichtige, seine Erfuellungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz
2 Herausgabepflichtige infolge der Erfuellung einer auf der Anforderung beruhenden
Leistung erleiden, hat der Leistungsempfaenger, in den Faellen des § 8 Abs. 2 der
Bedarfstraeger den Geschaedigten angemessen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere
Weise Ersatz zu erlangen vermoegen.

(2) Fuer Koerper- und Gesundheitsschaeden gelten die §§ 843 bis 846 des Buergerlichen
Gesetzbuchs sinngemaess. Bei der Bemessung des Ersatzes fuer Sachschaeden sind die
Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemaess anzuwenden.

(3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer Ersatzpflicht auf Grund
fahrlaessiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs.
1 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.

Fussnote

§ 28 Abs. 3: Aufgeh. durch § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 G v. 26.6.1981 I 553, gem. BVerfGE
v. 19.10.1982 I 1493 mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtig

§ 29
(1) Wird die Entschaedigung oder Ersatzleistung nicht innerhalb eines Monats nach
Einigung (§ 51) oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb
eines Monats nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Faelligkeit
gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert ueber dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Das gilt nicht,
soweit den zur Entschaedigung oder Ersatzleistung Berechtigten ein Verschulden an der
Verzoegerung der Zahlung trifft. Soweit der Berechtigte auf die Entschaedigung oder
Ersatzleistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfaellt die Verpflichtung zur Verzinsung.

(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb dreier Monate nach Bewirkung
der Leistung oder der Faelligkeit des Ersatzanspruchs in den Faellen der §§ 26, 27 und
28, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.

§ 30
In den Faellen der §§ 26 und 28 ist der Leistungsempfaenger zur Ersatzleistung nur
gegen Abtretung der Ansprueche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund
des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht des Leistungsempfaengers beruht, gegen
andere Personen zustehen. Dies gilt im Fall des § 26 nicht fuer Ansprueche aus einem
Versicherungsverhaeltnis.

§ 31
Soweit Preisvorschriften bestehen, unterliegt ihnen die Bemessung der Entschaedigung und
Ersatzleistung.

§ 32

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(1) Eine Entschaedigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den
§§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschaedigungs- oder Ersatzberechtigten
infolge der Anforderung Vermoegensvorteile erwachsen.

(2) Hat in den Faellen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Entschaedigungs- oder Ersatzberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des
Buergerlichen Gesetzbuchs sinngemaess.

(3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der
Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten waere.

§ 33
(1) Hat die Anforderungsbehoerde einen anderen als einen Bedarfstraeger zum
Leistungsempfaenger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfuellt dieser seine Verbindlichkeiten
nicht binnen drei Wochen seit ihrer Faelligkeit, so haftet fuer die Erfuellung dieser
Verbindlichkeiten der Bedarfstraeger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Massgabe
des § 26.

(2) Soweit der Leistungsempfaenger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft
die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfstraeger.

(3) Soweit der Bedarfstraeger den Entschaedigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1
befriedigt, gehen dessen Ansprueche gegen den Leistungsempfaenger auf den Bedarfstraeger
ueber. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemaess.

Siebenter Abschnitt
Verjaehrung

§ 34
(1) Nach diesem Gesetz begruendete Zahlungsansprueche verjaehren in vier Jahren. Die
Verjaehrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202
bis 225 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemaess; der Klageerhebung (§ 209 des
Buergerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Anforderungsbehoerde
gleich.

(2) Auf die Verjaehrung anderer nach diesem Gesetz begruendeter Ansprueche sind die
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Die Vorschriften ueber den Verlust von Anspruechen nach Artikel 8 Abs. 6 des
Finanzvertrags sowie nach Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-
Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183) bleiben
unberuehrt.

Zweiter Teil
Verfahren

Erster Abschnitt
Durchfuehrung der Anforderung

§ 35
Leistungen werden von der Anforderungsbehoerde durch Leistungsbescheid angefordert.

§ 36

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(1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform. In ihm muessen der Grund der
Anforderung, die Anforderungsbehoerde, der Gegenstand und der Zeitpunkt der Leistung,
der Bedarfstraeger, der Leistungspflichtige und der Leistungsempfaenger bezeichnet
werden.

(2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt, befristet oder auf Widerruf erlassen
werden.

(3) Wenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei der Anforderung fuer die in § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke noch nicht bestimmen laesst, kann der Leistungsbescheid
auch in der Form ergehen, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer
spaeteren Benachrichtigung vorbehalten bleibt (Bereitstellungsbescheid). Fuer die
in § 5 Abs. 2 bezeichneten Gegenstaende und Leistungen koennen die Behoerden der
Bundeswehrverwaltung Bereitstellungsbescheide vor dem Eintritt des Verteidigungsfalls
oder vor einer Feststellung der Bundesregierung gemaess § 1 Abs. 2 erlassen. Diese
Bereitstellungsbescheide ergehen im Einvernehmen mit den gemaess § 5 Abs. 1 sonst
zustaendigen Behoerden.

(4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die Veraeusserung oder eine sonstige Verfuegung
ueber den betroffenen Gegenstand nicht gehindert; dem Leistungspflichtigen kann jedoch
auferlegt werden, die Veraeusserung oder Verfuegung der Anforderungsbehoerde anzuzeigen.

(5) Die Anforderungsbehoerde ist verpflichtet, in dem Leistungsbescheid die gesetzlichen
Grundlagen der Anforderung zu bezeichnen. Sie muss eine Rechtsmittelbelehrung erteilen.

§ 37
(1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflichtigen (§ 9) zuzustellen.

(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr.
2, 7 und 8 bezieht, dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck
gefaehrdende Verzoegerung zugestellt werden, so kann er demjenigen zugestellt werden,
der die tatsaechliche Gewalt ueber die Sache ausuebt. Erfolgt die Zustellung nicht an
den Leistungspflichtigen selbst, so ist dieser durch Uebersendung einer Abschrift
unverzueglich zu benachrichtigen.

(3) Kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Leistungsbescheid, der sich
auf eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bezieht, nicht dem Leistungspflichtigen
zugestellt werden, so kann er dem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des
Verkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm diese Voraussetzungen vorliegen, seinem
Stellvertreter oder dem Leiter einer oertlichen selbstaendigen Abteilung zugestellt
werden.

(4) In den Faellen der Absaetze 2 und 3 treten dieselben rechtlichen Wirkungen ein, wie
wenn der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt waere.

(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der Anforderungsbehoerde bekannten Personen
zugestellt werden, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden.

§ 38
Soll im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemaess §
1 Abs. 2 ein Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert werden und kann der
Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine den Zweck der
Anforderung gefaehrdende Verzoegerung zugestellt werden, so kann die Zustellung an die
in § 37 Abs. 3 bezeichneten Personen oder - wenn die Zustellung an diese Personen aus
den gleichen Gruenden undurchfuehrbar waere - an den Fuehrer des Verkehrsmittels erfolgen.
Unter denselben Voraussetzungen ist die Zustellung an den Fuehrer des Verkehrsmittels
auch bei der Anforderung von Verkehrsleistungen gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulaessig, sofern
die Ausfuehrung von Verkehrsleistungen zum Gewerbebetrieb gehoert oder das Fahrzeug dem
Werkverkehr dient. § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 39


                                             - 13 -
       
                                                                               

Auf Antrag des Bedarfstraegers hat die Anforderungsbehoerde die sofortige Vollziehung
des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehoerde die
Vollziehung nicht aussetzen.

§ 40
Leistungsvorbereitungen nach § 16 sind schriftlich anzufordern.

§ 41
Zur Sicherung des Beweises soll, soweit es sachdienlich und unter den gegebenen
Umstaenden moeglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache auf Antrag der Beteiligten
durch Sachverstaendige festgestellt und ihr Wert geschaetzt werden. Hierueber ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die den Beteiligten zuzustellen ist.

§ 42
Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsempfaenger zu angemessenen Bedingungen den
Abschluss eines Rechtsgeschaefts an, auf Grund dessen die angeforderte Leistung fortan zu
erbringen ist, und erscheint die Erfuellung des Rechtsgeschaefts hinreichend gesichert,
so ist der Leistungsbescheid aufzuheben, wenn der Leistungsempfaenger den Abschluss des
Rechtsgeschaefts ohne berechtigten Grund ablehnt.

§ 43
(1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung weg, so hat die Anforderungsbehoerde
1. bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 auf Antrag
   des Leistungsempfaengers oder des Entschaedigungsberechtigten die Beendigung der
   Anforderung anzuordnen;
2. bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des
   Leistungspflichtigen eine Anordnung zu erlassen, kraft deren dieser das Eigentum
   an der angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern die Sache sich noch im Eigentum
   und im Besitz des Leistungsempfaengers befindet und er der Sache fuer die im
   Leistungsbescheid angegebenen Zwecke nicht mehr bedarf, es sei denn, dass die
   Leistung im oeffentlichen Interesse fuer einen anderen der in § 1 Abs. 1 genannten
   Zwecke dringend benoetigt wird. Eine Aenderung des Zweckes der angeforderten Leistung
   im Rahmen des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer unzumutbaren Haerte
   fuer den Leistungspflichtigen fuehren wuerde;
3. bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des
   Leistungspflichtigen diesen von der Erbringung weiterer Leistungen zu entbinden;
4. bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 auf Antrag des
   Leistungspflichtigen diesem das Recht einzuraeumen, den Vertrag zu kuendigen.
Bei Anforderung von Wohnraum ist in Abstaenden von laengstens sechs Monaten, beginnend
mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheids, von Amts wegen zu pruefen, ob
die Voraussetzungen der Anforderung noch vorliegen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Leistungsempfaenger und dem Leistungspflichtigen,
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungspflichtigen dem
Entschaedigungsberechtigten zuzustellen. Sie werden wirksam, sobald sie fuer diese
unanfechtbar geworden sind.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die fuer die Anforderung einer Sache
zu Eigentum geltenden Vorschriften sinngemaess anzuwenden. Bei der Bemessung der
dem Leistungsempfaenger zu zahlenden Entschaedigung ist der Betrag der auf Grund der
Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten Entschaedigung zugrunde zu legen. Eine in der
Zwischenzeit eingetretene Veraenderung des Wertes der Sache ist zu beruecksichtigen.

§ 44
(1) Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nach diesem
Gesetz angefordert werden, sind die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

                                             - 14 -
       
                                                                               

vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzuwenden. Gegen
Leistungsempfaenger, die Bedarfstraeger sind, darf der Verwaltungszwang nicht angewandt
werden.

(2) Vollzugsbehoerde ist die Anforderungsbehoerde oder die Behoerde, die von der
Landesregierung bestimmt wird. Die Vollzugsbehoerde kann die Verwaltungshilfe anderer
Behoerden in Anspruch nehmen.

§ 45
(1) Die Anforderungsbehoerde kann zur Sicherstellung einer anzufordernden Leistung die
Beschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein zu erlassender Leistungsbescheid
beziehen soll. Die Beschlagnahme wird mit der Zustellung der Anordnung an denjenigen
wirksam, der bei einer Anforderung Leistungspflichtiger sein wuerde.

(2) Die Beschlagnahme bewirkt, dass Rechtsgeschaefte ueber die beschlagnahmte Sache
insoweit unwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden Anforderungen verfolgten Zweck
zuwiderlaufen; auch duerfen wesentliche Veraenderungen an der Sache ohne Genehmigung
der Anforderungsbehoerde nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschaeften in diesem Sinne
stehen auch Verfuegungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate
angefordert wird.

§ 46
(weggefallen)

§ 47
Fuer die Zustellungen durch die Verwaltungsbehoerde nach diesem Gesetz gelten die
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Massgabe:
1. In dringenden Faellen kann, soweit eine Zustellung gemaess den §§ 3 bis 5 des
   Verwaltungszustellungsgesetzes nicht moeglich ist, die Zustellung durch schriftliche
   oder fernschriftliche Mitteilung oder - ohne dass die Voraussetzungen fuer eine
   oeffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzuliegen
   brauchen - durch oeffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in
   einer sonstigen ortsueblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Faellen gilt
   die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt, sofern nicht
   der Betroffene glaubhaft macht, dass die Bekanntgabe ueberhaupt nicht oder erst in
   einem spaeteren Zeitpunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist.
2. Zustellungen an Fuehrer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen koennen
   auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung des Bescheids ist
   gleichzeitig dem leistungspflichtigen Eigentuemer oder Besitzer zu uebermitteln.

§ 48
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehoerden ist kostenfrei. Dem Leistungspflichtigen
koennen jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden
verursacht hat.

(2) Auslagen, die dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren entstanden sind, werden
ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig
waren und sich sein Antrag als begruendet erweist.

Zweiter Abschnitt
Festsetzung von Entschaedigung und Ersatzleistung

§ 49
Entschaedigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehoerden festgesetzt.
                                             - 15 -
       
                                                                               

§ 50
Wer Anspruch auf Entschaedigung oder Ersatzleistung erhebt, hat der Anforderungsbehoerde
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklaeren, ob und welche anderen Personen nach
seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschaedigung oder Ersatzleistung geltend machen
oder geltend machen koennen. Die Erklaerung ist dem Zahlungspflichtigen und den als
Berechtigte benannten Personen zuzustellen.

§ 51
(1) Vor der Festsetzung der Entschaedigung oder der Ersatzleistung hat die
Anforderungsbehoerde durch einen Vorschlag auf eine guetliche Einigung der Beteiligten
hinzuwirken. Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die der Anforderungsbehoerde
bekannten Berechtigten.

(2) Kommt eine Einigung zustande, so hat die Anforderungsbehoerde diese zu beurkunden
und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zuzustellen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Anforderungsbehoerde die Hoehe der
Entschaedigung oder der Ersatzleistung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hat.

(4) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die
Anforderungsbehoerde, der Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfaenger, die Gruende der
Entscheidung und die zulaessigen Rechtsmittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten
zuzustellen.

(5) Besteht bei der Anforderungsbehoerde Ungewissheit ueber die Person des
Zahlungsempfaengers, so hat sie anzuordnen, dass der als Entschaedigung oder
Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme zu
hinterlegen ist.

§ 52
(1) Die Niederschrift ueber die Einigung nach § 51 Abs. 2 ist nach Zustellung an
die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 51 Abs. 3 ist den
Beteiligten gegenueber vollstreckbar, wenn er fuer diese unanfechtbar geworden ist oder
das Gericht ihn fuer vorlaeufig vollstreckbar erklaert hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
ueber die Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des
Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste
Behoerde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhaengig ist, von
dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle dieses Gerichts. In den Faellen der §§ 731, 767
bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behoerde ihren Sitz hat, an die Stelle des
Prozessgerichts.

§ 53
(1) Hat der Entschaedigungsberechtigte im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 gegenueber der Anforderungsbehoerde gemaess § 50 erklaert, dass er infolge der
Anforderung eine Verpflichtung zur Uebereignung der Sache nicht erfuellen koenne oder
dass ihm die Sache zur Sicherung uebereignet sei, so hat die Behoerde anzuordnen, dass der
Entschaedigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme zu hinterlegen ist. Das
gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenueber der Behoerde Rechte aus einem Rechtsverhaeltnis
der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.

(2) Im Verhaeltnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle
der Sache. Im uebrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem
zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhaeltnis.

§ 54
                                             - 16 -
       
                                                                               

(1) Durch Hinterlegung in den Faellen des § 51 Abs. 5 und des § 53 wird der
Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 und § 53 entfaellt, soweit eine
Einigung der Beteiligten ueber die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist,
bleiben unberuehrt.

§ 55
Wird der als Entschaedigung oder Ersatzleistung zu zahlende Betrag nach Massgabe
der Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein
Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht
bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung des
gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Fuer das Verteilungsverfahren ist das
Amtsgericht zustaendig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. Die Vorschriften
der Zivilprozessordnung ueber das Verteilungsverfahren sind sinngemaess anzuwenden;
ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines Grundstuecks, eines eingetragenen
Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle oder im Register fuer
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anforderung
einer Sache veranlasst, auf die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein
Registerpfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Verteilungsverfahren
die Vorschriften ueber die Verteilung des Erloeses im Fall der Zwangsversteigerung
sinngemaess anzuwenden.

§ 56
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei den Anforderungsbehoerden Vertreter des
Finanzinteresses bestellen.

(2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Beteiligter am Festsetzungsverfahren im
Sinne des § 51, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.

§ 57
(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehoerde erlassen worden, so
koennen die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung
des Festsetzungsbescheids Beschwerde einlegen. Ueber die Beschwerde entscheidet die
Aufsichtsbehoerde.

(2) Die Entscheidung ueber die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten
zuzustellen.

§ 58
(1) Wegen der Festsetzung der Entschaedigung oder der Ersatzleistung
kann ein Beteiligter binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
der Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine Beschwerde gegen den
Festsetzungsbescheid nicht zulaessig, so beginnt der Lauf der Frist mit der
Zustellung des Festsetzungsbescheids. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die
Anforderungsbehoerde ueber einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehoerde ueber eine
Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht getroffen
hat.

(2) Fuer die Klage ist das Landgericht ohne Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstands
ausschliesslich zustaendig. Oertlich ist das Landgericht ausschliesslich zustaendig, in
dessen Bezirk die Anforderungsbehoerde ihren Sitz hat. Hat die Anforderungsbehoerde
ihren Sitz nicht im Inland, so ist oertlich das Landgericht ausschliesslich zustaendig, in
dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregierung befindet.

(3) Die Klage gegen den zur Entschaedigung oder Ersatzleistung Verpflichteten ist
auf Zahlung des verlangten Betrags bzw. Mehrbetrags zu richten. Die Klage gegen
den zur Entschaedigung oder Ersatzleistung Berechtigten ist darauf zu richten,

                                             - 17 -
       
                                                                               

dass die Entschaedigung oder die Ersatzleistung unter Aufhebung oder Abaenderung des
Festsetzungsbescheids anderweit festgesetzt wird.

(4) Das Gericht kann im Fall des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den
Festsetzungsbescheid fuer vorlaeufig vollstreckbar erklaeren. Ueber den Antrag kann durch
Beschluss vorab entschieden werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis
720 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 59
Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehoerde die Entschaedigung oder Ersatzleistung
festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach
Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.

§ 60
(1) Die Festsetzung von Entschaedigungen fuer Leistungen zugunsten der in § 1 Abs. 1 Nr.
3 bezeichneten Streitkraefte erfolgt im Benehmen mit den Behoerden der beteiligten Macht
(Artikel 12 Abs. 3 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952). In diesen Faellen steht die
Bundesrepublik fuer die Erfuellung der Verpflichtung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen
der Festsetzung der Entschaedigung oder Ersatzleistung werden von der Bundesrepublik im
eigenen Namen gefuehrt.

(2) Das Verfahren fuer die Festsetzung des Ersatzes von Schaeden, fuer welche die in §
1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Streitkraefte nach den §§ 26 und 28 ersatzpflichtig sind,
sowie die Fristen fuer die Geltendmachung der Ansprueche auf solche Ersatzleistungen
werden durch Artikel 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die
Schaeden nach dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut verursacht worden oder gelten sie als nach diesem Zeitpunkt
verursacht, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrags Artikel VIII
des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst
Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183). Absatz
1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 61
-

§ 62
(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschaedigung oder
Ersatzleistung eine Ueberzahlung eingetreten, so hat die Anforderungsbehoerde die
Rueckzahlung des zuviel gezahlten Betrags durch Rueckzahlungsbescheid anzuordnen. Von der
Anordnung ist abzusehen, wenn die Rueckforderung zu einer unbilligen Haerte fuehren wuerde.

(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, geaendert oder widerrufen und ist der
Zahlungsempfaenger zur Rueckzahlung eines auf Grund des Bescheids zuviel gezahlten
Betrags verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Anforderungsbehoerde
die Rueckzahlung des auf Grund des Bescheids zuviel gezahlten Betrags durch
Rueckzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung der Rueckzahlung ist mit dem Bescheid,
durch den die Berichtigung, die Aenderung oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu
verbinden.

(3) Auf das Verfahren einschliesslich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der
§§ 51 bis 61 sinngemaess anzuwenden.

§ 63
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
(§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemaess.

§ 64

                                             - 18 -
       
                                                                               

Fuer die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend.

§ 65
Fuer die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.

Dritter Teil
Manoever und andere Uebungen

§ 66
(1) Wenn uniformierte Verbaende oder Einheiten (Truppen), die berechtigt sind, im
Bundesgebiet Manoever oder andere Uebungen abzuhalten, solche Manoever oder andere Uebungen
durchfuehren, gelten unbeschadet einschraenkender Bedingungen, die fuer den Einzelfall von
den zustaendigen zivilen Verwaltungsbehoerden festgelegt werden, die Vorschriften dieses
Teils. Das gleiche gilt fuer die von der Truppe zugezogenen Hilfskraefte, soweit diese
an Manoevern oder anderen Uebungen von Truppen teilnehmen, sowie fuer die Verbaende und
Einheiten des zivilen Bevoelkerungsschutzes.

(2) Manoever oder andere Uebungen duerfen in der Regel die Dauer von dreissig Tagen
nicht ueberschreiten. Die Truppen haben sicherzustellen, dass bei Manoevern oder
anderen Uebungen soweit wie moeglich Schaeden vermieden werden und die wirtschaftliche
Nutzung von Grundstuecken nicht wesentlich beeintraechtigt wird. Ein Grundstueck, auf
dem infolge eines Manoevers oder einer anderen Uebung erhebliche Schaeden entstanden
sind, darf innerhalb dreier Monate nicht wieder benutzt werden, es sei denn, dass
die zustaendigen Landesbehoerden zustimmen. Ist durch ein Manoever oder eine andere
Uebung die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstuecks wesentlich beeintraechtigt worden,
so duerfen die Truppen auf diesem Grundstueck Manoever oder ander Uebungen so lange
nicht durchfuehren, als zu besorgen ist, dass diese zu einer weiteren oder erneuten
wesentlichen Beeintraechtigung der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstuecks fuehren
koennten.

§ 67
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils finden nur insoweit Anwendung, als in
diesem Teil auf sie Bezug genommen ist.

§ 68
(1) Die Truppen duerfen Grundstuecke ueberqueren, voruebergehend besetzen oder zeitweilig
sperren.

(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten duerfen die Truppen die ihnen nach
Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausueben auf
1.   bebauten Grundstuecken;
2.   Grundstuecken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als
     Wasserschutzgebiet durch die zustaendigen Behoerden als besonders schutzbeduerftig
     erklaert worden sind;
3.   Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschuetzten
     Landschaftsbestandteilen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
     Tierschutzgebieten;
4.   Staetten von religioeser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
5.   Friedhoefen;
6.   Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Strassen-, Eisenbahn-,
     Wasserstrassen-, See- oder Luftverkehrs zu gewaehrleisten, und Verkehrsflughaefen;
7.   Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenuebermittlung zu gewaehrleisten;
8.   Anlagen zur Ent- oder Bewaesserung sowie zur Abwaesserbeseitigung;
9.   Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
                                             - 19 -
       
                                                                               

10.   Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als
Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.

(3) Grundstuecke duerfen in geringerer als der sonst zulaessigen Hoehe ueberflogen werden,
soweit die Bedingungen fuer die Durchfuehrung der Manoever dies ausdruecklich gestatten.

§ 69
Manoever oder andere Uebungen sind rechtzeitig bei den zustaendigen Behoerden anzumelden.
Dabei ist anzugeben, in welchem Umfang Strassen voraussichtlich mehr als verkehrsueblich
benutzt werden sollen. Zeit, Ort und Durchfuehrungsbedingungen der Manoever sollen
mindestens 2 Wochen vor Beginn in ortsueblicher Weise durch die zustaendige Landesbehoerde
bekanntgemacht werden. Davon abweichend koennen ueber die Anmeldung und Bekanntgabe von
Uebungen die Truppen mit den zustaendigen Behoerden besondere Vereinbarungen treffen.

§ 70
(1) Die Truppen duerfen bei Manoevern oder anderen Uebungen, die nach § 69 angemeldet
sind, die oeffentlichen Verkehrswege mehr als verkehrsueblich benutzen, soweit es
zur Erreichung des Uebungszwecks unter gebuehrender Beruecksichtigung der oeffentlichen
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist und nicht einschraenkende Bedingungen
nach § 66 Abs. 1 oder Beschraenkungen nach § 68 Abs. 2 entgegenstehen. Oeffentliche
Verkehrswege duerfen nur auf Grund einer Vereinbarung mit den zustaendigen Behoerden
ganz oder teilweise fuer den oeffentlichen Verkehr gesperrt werden; die erforderlichen
Massnahmen zur Durchfuehrung dieser Vereinbarung treffen die zustaendigen Behoerden.

(2) Das Ueberqueren der Gleise von Schienenbahnen ausserhalb der dazu bestimmten
Uebergaenge ist verboten. Jedoch koennen Einzelgruppen zu Fuss, wenn die Erfordernisse
der Manoever oder anderen Uebungen es dringend verlangen, die Gleise ausserhalb der dazu
bestimmten Uebergaenge unter Beachtung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen ueberschreiten;
die Haftung fuer alle entstehenden Schaeden uebernimmt die Koerperschaft, in deren Dienst
die Truppe steht, die das Manoever oder die Uebung durchfuehrt.

(3) Die Truppen duerfen Gebiete der Hoheitsgewaesser benutzen, soweit die Bedingungen
fuer die Durchfuehrung der Manoever dies ausdruecklich vorsehen. Die zustaendigen Behoerden
koennen auf Verlangen der Truppen solche Teilgebiete sperren.

§ 71
(1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Personen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie
Geraet und sonstigen Bedarfsgegenstaenden sind der Truppe die erforderlichen Raeume zur
Verfuegung zu stellen. Die Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu beachten.

(2) Als behelfsmaessige Unterkuenfte sind auch solche Raeume zur Verfuegung zu stellen, die
ueblicherweise anders verwendet werden.

(3) Nach den vorhandenen Moeglichkeiten sind zur Verfuegung zu stellen
 bei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuchtung, Wasser und Heizung,
 bei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuchtung, Wasser und Lagerstroh.

(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 11 Satz 1, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten sinngemaess.
Gebaeude oder bewegliche Sachen im Sinne des § 4 Abs. 3 duerfen nur angefordert werden,
soweit Koerperschaften, Anstalten oder Verbaende, die diese Gebaeude oder Sachen benutzen,
durch die Anforderung in der Erfuellung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeintraechtigt
werden.

§ 72
Die Traeger oertlicher Wasserversorgungsanlagen haben den Truppen nach den vorhandenen
Moeglichkeiten Wasser fuer den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern. § 13
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemaess.

                                             - 20 -
       
                                                                               

§ 73
(1) Sachen und Leistungen, fuer die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen
ist, koennen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 fuer Manoever oder andere Uebungen in Anspruch
genommen werden, wenn der Zweck der Uebung es erfordert. Dabei sind die militaerischen
und zivilen Belange gerecht abzuwaegen.

(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 74
Leistungspflichtig ist, wer die tatsaechliche Gewalt ueber die angeforderte Sache ausuebt.

§ 75
Leistungsempfaenger ist die Koerperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die
zustaendigen Stellen dieser Koerperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder
Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.

§ 76
(1) Fuer die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden muessen, ist eine angemessene
Entschaedigung zu gewaehren. In den Faellen des § 73 gelten fuer die Entschaedigung die §§
20 bis 22 entsprechend.

(2) Die Entschaedigung ist an den Leistungspflichtigen zu zahlen, es sei denn,
dass dieser einen anderen als Entschaedigungsberechtigten bezeichnet oder der
Anforderungsbehoerde bekannt ist, dass die Leistung aus dem Vermoegen eines anderen
erbracht ist. Haelt der Leistungsempfaenger den Leistungspflichtigen ohne grobe
Fahrlaessigkeit fuer entschaedigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung an
diesen befreit. Etwaige Ansprueche des Entschaedigungsberechtigten gegen den
Leistungspflichtigen als Empfaenger der Zahlung bleiben unberuehrt.

§ 77
(1) Fuer Schaeden, die an Grundstuecken, baulichen Anlagen, Strassen, Bruecken,
Wasserlaeufen, Haefen und sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen
einschliesslich ihres Zubehoers durch Manoever oder andere Uebungen verursacht werden,
ist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemisst sich im Fall der Zerstoerung nach
dem gemeinen Wert, im Fall der Beschaedigung nach der Hoehe der notwendigen Kosten der
Wiederherstellung oder der Instandsetzung.

(2) Im Fall der Beschaedigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstuecks
durch die Benutzung zu Manoevern oder anderen Uebungen ist ausserdem fuer eine infolge
der Beschaedigung eingetretene Ertragsminderung angemessener Ersatz zu leisten. Bei
Beschaedigungen von Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen sind auch die Kosten
zu ersetzen, die zur Aufrechterhaltung des oeffentlichen Verkehrs notwendig sind, es
sei denn, dass die Beschaedigung durch eine Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
verursacht wurde.

(3) Wird eine nach § 71 oder § 73 zum Gebrauch ueberlassene Sache verschlechtert
oder beschaedigt oder kann sie nicht zurueckgegeben werden, so gilt § 26 Abs. 2 und 3
sinngemaess.

§ 78
Wird durch die Benutzung eines Grundstuecks zu Manoevern oder anderer Uebungen dessen
gewoehnliche Nutzung derart beeintraechtigt, dass dadurch eine Ertragsminderung oder ein
sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschaedigung zu gewaehren, die
diesen Nachteil angemessen ausgleicht.

§ 79


                                             - 21 -
       
                                                                               

Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behoerden angefordert, die gemaess § 5 Abs. 1
durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Fuer die Anforderung der in § 73 aufgefuehrten
Manoeverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behoerden zustaendig. Die
Vorschriften des § 6 finden sinngemaess Anwendung.

§ 80
Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 finden Anwendung.

§ 81
(1) Fuer die Durchfuehrung der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1
bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47.

(2) Fuer die Entschaedigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung nach § 77 gelten die
Vorschriften des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50, 52 bis 59, 60 Abs.
1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt mit der Massgabe, dass die in § 79 Satz 2 genannten
Behoerden nur fuer die Festsetzung von Entschaedigungen bei der Anforderung von Sachen
und Leistungen gemaess § 73 zustaendig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit der Massgabe, dass in den
Faellen des § 77 Abs. 1 das Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist,
in den Faellen des § 78 das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstueck belegen ist,
oertlich ausschliesslich zustaendig ist.

(3) Die Entschaedigung oder Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung
geregelt werden. Der Zahlungspflichtige hat auf den Abschluss einer Vereinbarung mit den
Berechtigten hinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gilt § 51 Abs. 3
bis 5.

§ 82
(1) Das Verfahren fuer die Abgeltung der Schaeden, fuer welche die Streitkraefte nach
§ 77 ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen fuer die Geltendmachung der Ansprueche
auf Ersatzleistung werden, soweit die Stationierungstruppen in Betracht kommen, nach
Artikel 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die Schaeden nach dem
Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
verursacht worden, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrages Artikel
VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961
zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183).

(2) Stehen uniformierte Verbaende oder Einheiten im Dienst eines Landes, so gelten die
landesrechtlichen Vorschriften.

§ 83
Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die Herstellung der Einsatzfaehigkeit der
Streitkraefte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.

Vierter Teil
Bussgeld- und Strafbestimmungen

§ 84
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungspflichtiger vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine Leistung, die nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist,
   nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemaess oder nicht vollstaendig bewirkt oder
   einer ihm auf Grund des § 2 auferlegten Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung
   zuwiderhandelt;
2. der schriftlichen Anordnung, eine Leistung vorzubereiten (§ 16), zuwiderhandelt;


                                             - 22 -
       
                                                                               

3. entgegen einer ihm nach § 36 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung eine Veraeusserung oder
   Verfuegung nicht anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen
   einen Gegenstand, der nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert
   ist, beiseite schafft, beschaedigt, zerstoert, unbrauchbar macht oder verderben laesst;
2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollstaendig oder nicht
   fristgemaess erteilt, die vorhandenen Unterlagen nicht, unvollstaendig oder nicht
   fristgemaess vorlegt oder einem Verlangen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder einer
   Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Faellen
einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch fuer den, der die tatsaechliche Gewalt
ueber die Sache ausuebt.

(5) Anforderungsbehoerden, die Bundesbehoerden sind, nehmen die Befugnisse
der Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten wahr.

§ 85
Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu vereiteln, eine der in § 84 Abs. 1
Nr. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen begeht und dadurch das
oeffentliche Wohl erheblich gefaehrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.

§ 86
-

Fuenfter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 87
Das Gesetz ueber Sachleistungen fuer Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1.
September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durchfuehrung ergangenen
Vorschriften werden, soweit sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.

§ 88
(1) Werden Grundstuecke im Eigentum von Gebietskoerperschaften nach diesem Gesetz
angefordert, so bemisst sich die Entschaedigung, wenn und soweit diese Grundstuecke nicht
Erwerbszwecken dienen, nach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendungen, insbesondere
Schuldzinsen fuer Fremdkapital, Betriebskosten und Versicherungsbeitraege, sowie einem
angemessenen Betrag fuer Abnutzung. Darueber hinaus sind die durch die Anforderung
verursachten Aufwendungen, soweit sie den Umstaenden nach notwendig waren und der
Hoehe nach angemessen sind, zu erstatten. Die Miete fuer Ersatzraeume ist insoweit zu
erstatten, als sie die fortlaufenden Aufwendungen fuer das angeforderte Grundstueck
uebersteigt.

(2) Fuer Sachen im Eigentum der Bundesrepublik, die fuer Zwecke der Streitkraefte
angefordert oder nach § 89 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen werden, werden
Entschaedigung und Ersatzleistung insoweit nicht gewaehrt, als sich die Bundesrepublik in
zwischenstaatlichen Vertraegen mit der unentgeltlichen Nutzung dieser Sachen durch die
Streitkraefte und ihrer Mitglieder einverstanden erklaert und auf den Ersatz von Schaeden
an diesen Sachen verzichtet hat.
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(3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum des frueheren Deutschen Reichs standen
und auf Grund des Bundesgesetzes zur vorlaeufigen Regelung der Rechtsverhaeltnisse des
Reichsvermoegens und der preussischen Beteiligung vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 467) und der Verordnung zur Durchfuehrung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 471) der Verwaltung des Bundes unterliegen, sinngemaess Anwendung.

§ 89
(1)

(2)

(3) Wohnungen, die fuer Zwecke der auslaendischen Streitkraefte oder ihrer Mitglieder
errichtet worden sind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatzbauprogramme fuer
Altbesatzungsverdraengte errichtet, jedoch den auslaendischen Streitkraeften oder ihren
Mitgliedern zur Nutzung ueberlassen worden sind, koennen ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1
und diesem Paragraphen ergebenden Beschraenkungen angefordert werden.

§ 90
-

§ 91
-

§ 92
(1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des Truppenvertrags oder nach Artikel 13
des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, bemisst sich mit Wirkung
vom 5. Mai 1955 12 Uhr die Entschaedigung und Ersatzleistung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes. Sofern dem Entschaedigungsberechtigten bisher eine hoehere laufende
Entschaedigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu zahlen waere, ist die Entschaedigung
weiterhin in dieser Hoehe zu gewaehren.

(2) Die Manoeverschaeden, die nach dem 5. Mai 1955 12 Uhr verursacht worden sind, werden
nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.

(3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist laeuft in den Faellen der Absaetze 1 und 2 nicht
vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene
Abschlagszahlung geleistet ist.

§ 93
Auf Grundstuecke, die von den Behoerden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht
nur voruebergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen in Anspruch genommen
worden sind, und auf Grundstuecke, die von den Behoerden einer beteiligten Macht zu
Schutzbereichzwecken in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden sind,
finden §§ 89 bis 92 keine Anwendung.

§ 94
-

§ 95
Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes,
soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes
verpflichtet sind, und oeffentliche Eisenbahnen koennen nicht zu Leistungen nach diesem
Gesetz herangezogen werden.

§ 96


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Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
eine von § 57 Abs. 1 abweichende Regelung zu treffen.

§ 97
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) beruehrt wird, wird dieses Grundrecht
eingeschraenkt.




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