Verordnung ueber die Laufbahnen der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
BLV

vom  12.02.2009



"Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, §
21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsuebersicht
                                           Abschnitt 1

                                           Allgemeines

§    1      Geltungsbereich
§    2      Begriffsbestimmungen
§    3      Leistungsgrundsatz
§    4      Stellenausschreibungspflicht
§    5      Schwerbehinderte Menschen

                                           Abschnitt 2

                          Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

                                        Unterabschnitt 1

                                     Gemeinsame Vorschriften

§    6      Gestaltung der Laufbahnen
§    7      Laufbahnbefaehigung
§    8      Feststellung der Laufbahnbefaehigung
§    9      Aemter der Laufbahnen

                                        Unterabschnitt 2

                                      Vorbereitungsdienste

§   10      Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§   11      Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§   12      Mittlerer Dienst
§   13      Gehobener Dienst
§   14      Hoeherer Dienst
§   15      Verlaengerung der Vorbereitungsdienste
§   16      Verkuerzung der Vorbereitungsdienste
§   17      Laufbahnpruefung

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                                        Unterabschnitt 3

                                  Anerkennung von Befaehigungen

§   18      Einfacher Dienst
§   19      Mittlerer Dienst
§   20      Gehobener Dienst
§   21      Hoeherer Dienst
§   22      Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

                                        Unterabschnitt 4

                                        Sonderregelungen

§   23      Besondere Qualifikationen und Zeiten
§   24      Zulassung zur hoeheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung
§   25      Einstellung in ein hoeheres Amt als das Eingangsamt
§   26      Uebernahme von Richterinnen und Richtern
§   27      Ausnahmen fuer besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

                                           Abschnitt 3

                                     Berufliche Entwicklung

                                        Unterabschnitt 1

                                            Probezeit

§   28      Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewaehrung
§   29      Anrechnung hauptberuflicher Taetigkeiten
§   30      Verlaengerung der Probezeit
§   31      Mindestprobezeit

                                        Unterabschnitt 2

                                           Befoerderung

§ 32        Voraussetzungen einer Befoerderung
§ 33        Auswahlentscheidungen
§ 34        Erprobungszeit

                                        Unterabschnitt 3

                                             Aufstieg

§   35      Aufstieg in die naechsthoehere Laufbahn
§   36      Auswahlverfahren
§   37      Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
§   38      Fachspezifische Qualifizierungen
§   39      Teilnahme an Hochschulausbildungen
§   40      Uebertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
§   41      Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung

                                        Unterabschnitt 4

                                            Sonstiges

§   42      Laufbahnwechsel
§   43      Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§   44      Wechsel von einem anderen Dienstherrn
§   45      Internationale Verwendungen


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                                           Abschnitt 4

                             Personalentwicklung und Qualifizierung

§ 46        Personalentwicklung
§ 47        Dienstliche Qualifizierung

                                           Abschnitt 5

                                     Dienstliche Beurteilung

§ 48        Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
§ 49        Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 50        Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmassstab

                                           Abschnitt 6

                               Uebergangs- und Schlussvorschriften

§   51      Ueberleitung der Beamtinnen und Beamten
§   52      Vorbereitungsdienste
§   53      Beamtenverhaeltnis auf Probe
§   54      Aufstieg
§   55      Uebergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2
§   56      Folgeaenderungen
§   57      Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Anlage 1           (zu § 9 Absatz 1)

Anlage 2           (zu § 10 Absatz 1)

Anlage 3           (zu § 10 Absatz 2)

Anlage 4           (zu § 51 Absatz 1)

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persoenlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die
fuer ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befaehigung umfasst die Faehigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen
Eigenschaften, die fuer die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der
praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und fuer Beamtinnen oder Beamte, die
bereits Vorgesetzte sind, nach dem Fuehrungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Taetigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermassen
den Schwerpunkt der beruflichen Taetigkeit darstellt, in der Regel den ueberwiegenden
Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl gepraegten
Berufsbild entspricht oder nahekommt.


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(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhaeltnis auf Probe, in der sich die
Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefaehigung zur spaeteren Verwendung auf
Lebenszeit oder zur Uebertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewaehren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung fuer
einen hoeher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) Befoerderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit hoeherem Endgrundgehalt. Sie
erfolgt in den Faellen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

§ 3 Leistungsgrundsatz
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befaehigung und fachlicher
Leistung unter Beruecksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des
Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.

§ 4 Stellenausschreibungspflicht
(1) Zu besetzende Stellen sind ausser in den Faellen des Absatzes 2 auszuschreiben.
Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine oeffentliche Ausschreibung
vorausgehen. § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu beruecksichtigen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
1. fuer Stellen der Staatssekretaerinnen und Staatssekretaere, Abteilungsleiterinnen
   und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen
   politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehoerden
   und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten
   Behoerden sowie der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
   oeffentlichen Rechts,
2. fuer Stellen der persoenlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und
   Leiter der obersten Bundesbehoerden sowie der beamteten und Parlamentarischen
   Staatssekretaerinnen und Staatssekretaere,
3. fuer Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres
   Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4. fuer Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Uebertritt
   oder Uebernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5. fuer Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen
   Dienstunfaehigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhaeltnis nach
   Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit besetzt werden,
6. fuer Stellen des einfachen Dienstes, fuer die Bewerberinnen und Bewerber von der
   Bundesagentur fuer Arbeit vermittelt werden koennen.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
1. allgemein oder in Einzelfaellen, wenn Gruende der Personalplanung oder des
   Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2. in besonderen Einzelfaellen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten
   Gruenden.

§ 5 Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmass an koerperlicher Eignung
verlangt werden.

(2) In Pruefungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind fuer schwerbehinderte Menschen
Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige
Einschraenkung der Arbeits- und Verwendungsfaehigkeit wegen der Behinderung zu
beruecksichtigen.


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Abschnitt 2
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und
hoeheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehoerigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe
richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen koennen folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2. der technische Verwaltungsdienst,
3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4. der naturwissenschaftliche Dienst,
5. der agrar-, forst- und ernaehrungswissenschaftliche Dienst,
6. der aerztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7. der sportwissenschaftliche Dienst,
8. der kunstwissenschaftliche Dienst und
9. der tieraerztliche Dienst.

§ 7 Laufbahnbefaehigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefaehigung
1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder
   eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2. durch Anerkennung, wenn sie
   a) die fuer die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
   b) die erforderliche Befaehigung durch Lebens- und Berufserfahrung
   ausserhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes
   erworben haben.

§ 8 Feststellung der Laufbahnbefaehigung
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die fuer die entsprechende Laufbahn
vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zustaendige oberste Dienstbehoerde die
Laufbahnbefaehigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behoerden uebertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befaehigung durch Lebens- und
Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu
bestimmender unabhaengiger Ausschuss die Laufbahnbefaehigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die
zustaendige oberste Dienstbehoerde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung
der Laufbahnbefaehigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behoerden
uebertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befaehigungserwerbs sind in der Mitteilung zu
bezeichnen.

§ 9 Aemter der Laufbahnen
(1) Die zu den Laufbahnen gehoerenden Aemter sowie die dazugehoerigen Amtsbezeichnungen
ergeben sich aus Anlage 1.


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(2) Die Aemter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmaessig zu durchlaufen.

Unterabschnitt 2
Vorbereitungsdienste
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
(1) Innerhalb einer Laufbahn koennen die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehoerden
fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und fuer diese durch Rechtsverordnung
besondere Vorschriften erlassen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 muessen insbesondere Inhalt und Dauer
der Vorbereitungsdienste sowie die Pruefung und das Pruefungsverfahren regeln. Die
vorzusehenden Pruefungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den
Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie fuehren als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung
des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwaerterin“ oder „Anwaerter“, in
Laufbahnen des hoeheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“.
Die fuer die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zustaendige oberste Dienstbehoerde
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen
festsetzen.

§ 12 Mittlerer Dienst
Ein Vorbereitungsdienst fuer den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in
der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer
berufspraktischen Ausbildung.

§ 13 Gehobener Dienst
(1) Ein Vorbereitungsdienst fuer den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei
Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird
in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz
„Fachhochschule“ abschliesst, an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgefuehrt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjaehrige berufspraktische
Studienzeit beschraenkt werden, wenn die fuer die Laufbahnaufgaben erforderlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor
abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen
werden. Ergaenzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse
koennen vorgesehen werden.

§ 14 Hoeherer Dienst
Ein Vorbereitungsdienst fuer den hoeheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in
der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die fuer die Laufbahn erforderlichen
berufspraktischen Faehigkeiten und Kenntnisse.

§ 15 Verlaengerung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhoerung der Referendarinnen, Referendare,
Anwaerterinnen und Anwaerter im Einzelfall zu verlaengern, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3. einer Elternzeit,
4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,

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5. der Ableistung von Wehruebungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr ueberschreiten,
   oder
6. anderer zwingender Gruende
unterbrochen wurde und durch die Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist. Dabei koennen
Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschaeftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Faellen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des
Absatzes 2 hoechstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlaengert
werden.

§ 16 Verkuerzung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkuerzt werden, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet ist und nachgewiesen wird, dass die fuer die
Laufbahnbefaehigung erforderlichen Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch
1. eine geeignete, mit einer Pruefung abgeschlossene Berufsausbildung oder
2. gleichwertige, in den Laufbahnen des hoeheren Dienstes nach Bestehen der ersten
   Staats- oder Hochschulpruefung ausgeuebte hauptberufliche Taetigkeiten
erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2
bis 5 des Bundesbeamtengesetzes koennen nicht beruecksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Pruefungsordnungen koennen vorsehen, dass ein erfolgreich
abgeschlossener Vorbereitungsdienst fuer eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst fuer
die naechsthoehere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.

§ 17 Laufbahnpruefung
(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnpruefung abzulegen. Sie kann in
Form von Modulpruefungen durchgefuehrt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische
Studienzeit beschraenkt oder nach § 16 verkuerzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des
geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnpruefung.

(3) Die Laufbahnpruefung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt
auch fuer Modul-, Teil- und Zwischenpruefungen, deren Bestehen Voraussetzung fuer
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Die oberste Dienstbehoerde kann in
begruendeten Ausnahmefaellen eine zweite Wiederholung zulassen.

Unterabschnitt 3
Anerkennung von Befaehigungen
§ 18 Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befaehigung fuer eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7
Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befaehigung fuer eine Laufbahn des
einfachen Dienstes zu vermitteln.

§ 19 Mittlerer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befaehigung fuer eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach §
7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraus, die
1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes
   entspricht oder

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2. zusammen mit einer hauptberuflichen Taetigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
   Monaten geeignet ist, die Befaehigung fuer eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu
   vermitteln.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen
Vorbereitungsdienstes, wenn
1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2. die abschliessende Pruefung der entsprechenden Laufbahnpruefung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Taetigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeuebt
worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Taetigkeit einer Beamtin oder
eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(4) Ermaessigte und regelmaessige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht
zwingende sachliche Gruende entgegenstehen.

§ 20 Gehobener Dienst
Die Anerkennung der Befaehigung fuer eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7
Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen
gleichwertigen Abschluss voraus, der
1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes
   entspricht oder
2. zusammen mit einer hauptberuflichen Taetigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
   Monaten geeignet ist, die Befaehigung fuer die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Hoeherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befaehigung fuer eine Laufbahn des hoeheren Dienstes nach § 7
Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Taetigkeit von mindestens zwei
Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befaehigung fuer die entsprechende
Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefaehigung fuer den hoeheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch,
wer die Befaehigung zum Richteramt hat.

§ 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfuellt, darf
nur beruecksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer
Laufbahnbefaehigung fuer die entsprechende Laufbahn zur Verfuegung stehen oder die
Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 beruecksichtigte Bewerberinnen und Bewerber muessen durch ihre Lebens-
und Berufserfahrung befaehigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer kuenftigen
Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf ausser im Fall des Absatzes 3 von
ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Pruefung durch besondere
Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist
eine Einstellung nach Absatz 1 nicht moeglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefaehigung nach § 8 Absatz 2 regelt der
Bundespersonalausschuss.

Unterabschnitt 4
Sonderregelungen

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§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes koennen Beamtinnen und
Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzen, fuer eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden,
wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Taetigkeit geeignet sind,
die Befaehigung fuer die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes koennen anstelle von
Zeiten einer hauptberuflichen Taetigkeit
1. bei Aerztinnen und Aerzten
   a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder
      Medizinalassistent und als Aerztin oder Arzt im Praktikum ausgeuebten Taetigkeit
      oder
   b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,

2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusaetzlich
   vorgeschriebenen Ausbildung und
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation
anerkannt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes koennen Beamtinnen und
Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfuellen,
1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der
   Bundesbesoldungsordnung A und
2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14
   der Bundesbesoldungsordnung A
fuer die Laufbahn des hoeheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen
werden.

(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes koennen bei Personen, die
berufsmaessigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes
inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen
beruecksichtigt werden.

§ 24 Zulassung zur hoeheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes koennen Beamtinnen und
Beamte, die die fuer eine hoehere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen,
fuer eine hoehere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem fuer Regelbewerberinnen
und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im
   hoeheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten
   sonstigen Voraussetzungen erfuellen und
2. sich nach Erlangung der Befaehigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewaehrt
   haben.

§ 25 Einstellung in ein hoeheres Amt als das Eingangsamt
(1) Beamtinnen und Beamte koennen in ein hoeheres Amt als das Eingangsamt eingestellt
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:
1. Die beruflichen Erfahrungen, die zusaetzlich zu den in § 17 des
   Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind,
   muessen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn
   gleichwertig sein.


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2. Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persoenliche
   und fachliche Befaehigung fuer das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch
   foerderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.
3. Das Befoerderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Ausgenommen sind die zur Erfuellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder
2 zurueckgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

§ 26 Uebernahme von Richterinnen und Richtern
(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des
hoeheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe
A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe
A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf
Lebenszeit uebertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe
R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der
Bundesbesoldungsordnung A uebertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt fuer Staatsanwaeltinnen und Staatsanwaelte entsprechend.

§ 27 Ausnahmen fuer besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes koennen geeignete
Dienstposten des mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes nach entsprechender
Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei
   Verwendungen bewaehrt haben,
2. seit mindestens fuenf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der hoechsten oder zweithoechsten Note ihrer
   Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Befoerderungsamt der
jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches
Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehoerden sind befugt,
darueber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem
Zustaendigkeitsbereich zu bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehoerden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren
durchfuehren. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen
Teilen mit Frauen und Maennern besetzt sein. Die Mitglieder muessen einer hoeheren
Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehoeren. Sie sind unabhaengig und an
Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen
des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befaehigung der Beamtinnen und
Beamten ueberprueft. Eignung und Befaehigung sind in einer Vorstellung vor einer
Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und muendlichen Teil umfasst.
Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag fuer die
Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehoerden koennen ihre Befugnisse auf
andere Behoerden uebertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren
Planstellen das Eingangsamt der hoeheren Laufbahn verliehen. Das erste Befoerderungsamt
darf fruehestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung
eines Amtes der hoeheren Laufbahn, das zweite Befoerderungsamt fruehestens nach einem
weiteren Jahr verliehen werden. Weitere Befoerderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absaetzen 1 bis 4 ein Amt einer hoeheren Laufbahn
verliehen bekommen haben, koennen auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des
Absatzes 2 eingesetzt werden.

Abschnitt 3
                                            - 10 -
      
                                                                              


Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1
Probezeit
§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewaehrung
(1) Die regelmaessige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewaehrt,
wenn sie nach Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen
ihrer Laufbahn erfuellen koennen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind waehrend der Probezeit in mindestens zwei
Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gruende entgegenstehen.

(4) Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind
spaetestens nach der Haelfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit
mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende
Maengel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bewaehrung wegen besonderer Umstaende des Einzelfalls bis zum Ablauf der
regelmaessigen Probezeit nicht abschliessend festgestellt werden, kann die Probezeit
verlaengert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewaehrt
haben, werden spaetestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Taetigkeiten
(1) Hauptberufliche Taetigkeiten im oeffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder bei einer oeffentlichen zwischenstaatlichen oder ueberstaatlichen
Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Taetigkeit
in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit
angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Taetigkeiten koennen angerechnet werden, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Taetigkeiten, die
1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
2. Voraussetzung fuer die Zulassung zur Laufbahn sind,
3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes beruecksichtigt wurden oder
4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beruecksichtigt wurden.

(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 30 Verlaengerung der Probezeit
(1) Die Probezeit verlaengert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies
gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder oeffentlichen Belangen
dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei
Gewaehrung des Urlaubs von der obersten Dienstbehoerde festgestellt worden ist. Die
obersten Dienstbehoerden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder oeffentliche Belange anerkannt werden
koennen.

(2) Die Probezeit wird nicht verlaengert durch Zeiten
1. des Mutterschutzes,
2. einer Teilzeitbeschaeftigung,

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3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
4. der tatsaechlichen Pflege von nach aerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen nahen
   Angehoerigen bis zu drei Jahren pro Angehoeriger oder Angehoerigem sowie
5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes ueber den Auswaertigen Dienst bis
   zu drei Jahren.
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 31 Mindestprobezeit
(1) Unabhaengig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die
Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

(2) Die Probezeit einschliesslich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise
entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Taetigkeit
1. im berufsmaessigen Wehrdienst,
2. in der fuer die Bewaehrungsfeststellung zustaendigen obersten Dienstbehoerde oder deren
   Dienstbereich oder
3. in einem Beamtenverhaeltnis der Besoldungsgruppe W oder C
ausgeuebt worden ist.

Unterabschnitt 2
Befoerderung
§ 32 Voraussetzungen einer Befoerderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befoerdert werden, wenn
1. sie oder er nach Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung ausgewaehlt worden ist,
2. im Fall der Uebertragung einer hoeherwertigen Funktion die Eignung in einer
   Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3. kein Befoerderungsverbot vorliegt.

§ 33 Auswahlentscheidungen
(1) Feststellungen ueber Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung sind in der
Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Fruehere
Beurteilungen sind zusaetzlich zu beruecksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen.
Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Taetigkeiten in einer oeffentlichen zwischenstaatlichen
oder ueberstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union waehrend einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1
der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu beruecksichtigen. Langjaehrige Leistungen,
die wechselnden Anforderungen gleichmaessig gerecht geworden sind, sind angemessen zu
beruecksichtigen.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden
Faellen die letzte regelmaessige dienstliche Beurteilung unter Beruecksichtigung der
Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausuebung
   einer gleichwertigen hauptberuflichen Taetigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der
   Beurteilung der oeffentlichen zwischenstaatlichen oder ueberstaatlichen Einrichtung
   oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europaeischen
   Union nicht gegeben ist,
2. bei Beurlaubungen zur Ausuebung einer gleichwertigen Taetigkeit bei Fraktionen des
   Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europaeischen Parlaments,
3. bei Elternzeit mit vollstaendiger Freistellung von der dienstlichen Taetigkeit und

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4. bei Freistellungen von der dienstlichen Taetigkeit wegen einer Mitgliedschaft
   im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als
   Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Taetigkeit weniger als 25 Prozent
   der Arbeitszeit beansprucht.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes
oder eines Zivildienstes verlaengert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen
Verzoegerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann waehrend der Probezeit
befoerdert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. In den Faellen
des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Saetze
1 und 2 entsprechend.

§ 34 Erprobungszeit
(1) Die Erprobungszeit betraegt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht
ueberschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen
Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin
oder der Beamte bei Beruecksichtigung saemtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller
Voraussicht nach erfolgreich absolviert haette.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Uebertragung des
Dienstpostens abzusehen oder die Uebertragung zu widerrufen.

Unterabschnitt 3
Aufstieg
§ 35 Aufstieg in die naechsthoehere Laufbahn
(1) Der Aufstieg in die naechsthoehere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss
des Aufstiegsverfahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem
Auswahlverfahren
1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines
   fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung
   und
2. beim Aufstieg in den gehobenen und hoeheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines
   fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine
   berufspraktische Einfuehrung in die hoehere Laufbahn
voraus.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die
Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten.
Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern
dienstliche Gruende nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie fuer oeffentliche Verwaltung
unterstuetzt die obersten Dienstbehoerden bei der Ermittlung geeigneter Studiengaenge und
der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.

§ 36 Auswahlverfahren
(1) Vor der Durchfuehrung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehoerden in
einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengaenge
oder sonstigen Qualifizierungen fuer den Aufstieg angeboten werden. Sie koennen diese
Befugnis auf andere Behoerden uebertragen.

(2) Voraussetzung fuer die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die
Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens
vier Jahren bewaehrt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



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(3) Die obersten Dienstbehoerden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren
durchfuehren. Die Bundesakademie fuer oeffentliche Verwaltung, die Fachhochschule des
Bundes oder das Bundesverwaltungsamt koennen mit der Durchfuehrung der Auswahlverfahren
betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern
und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Maennern besetzt sein. Die Mitglieder
muessen einer hoeheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehoeren. Sie sind
unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der kuenftigen
Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befaehigung der Beamtinnen und Beamten ueberprueft.
Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen.
Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des hoeheren Dienstes sind auch
schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen
Aufgaben erzielten Ergebnissen abhaengig machen. Fuer jedes Auswahlverfahren ist eine
Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist
erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zustaendige Dienstbehoerde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen
und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl fuer die Teilnahme am Auswahlverfahren
treffen.

(6) Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehoerde unter
Beruecksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine
andere Behoerde uebertragen.

§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an
einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die fuer die Referendarinnen,
Referendare, Anwaerterinnen und Anwaerter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst
geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Pruefung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschraenkt,
regeln die Ausbildungs- und Pruefungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.

§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen
(1) Fachspezifische Qualifizierungen fuer den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern
mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. Sie muss
neben fachspezifischen Faehigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht,
allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des oeffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht,
buergerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des
oeffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. Die
Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen.
Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, koennen auf
Antrag angerechnet werden.

(3) Waehrend der berufspraktischen Einfuehrung werden die Aufgaben der entsprechenden
Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. Sie schliesst mit einer dienstlichen
Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der
naechsthoeheren Laufbahn bewaehrt hat. Die berufspraktische Einfuehrung kann um hoechstens
sechs Monate verkuerzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten waehrend ihrer bisherigen
Taetigkeit hinreichende fuer die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhaengiger
Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die
fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des
Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehoerde das Feststellungsverfahren
selbst regeln und durchfuehren. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt
werden.


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§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen
(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch ausserhalb eines fachspezifischen
Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfuer
ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefaehigung fuer den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor
abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine
berufspraktische Einfuehrung von einem Jahr in der naechsthoeheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefaehigung fuer den hoeheren Dienst setzt ein mit einem Master
abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine
berufspraktische Einfuehrung von einem Jahr in der naechsthoeheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einfuehrung schliesst mit einer dienstlichen Beurteilung ab,
aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der naechsthoeheren Laufbahn
bewaehrt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einfuehrung von einem Jahr
beschraenkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte
Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

§ 40 Uebertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
Nach Erwerb der Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten
im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste
Befoerderungsamt darf fruehestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der
ersten Verleihung eines Amtes der hoeheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an
einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung
die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder
der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der
dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat.
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie fuer die Beamtin
oder den Beamten eine besondere Haerte bedeuten wuerde.

Unterabschnitt 4
Sonstiges
§ 42 Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen
Gruenden zulaessig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befaehigung fuer die andere
Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befaehigung fuer die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus,
die
1. im einfachen Dienst drei Monate,
2. im mittleren Dienst ein Jahr und
3. im gehobenen und hoeheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Waehrend der Qualifizierung muessen der Beamtin oder dem
Beamten die fuer die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen
vermittelt werden. Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.

§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Wenn sie die Befaehigung fuer die vorgesehene Laufbahn besitzen, koennen Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsgruppe

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1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Aemter der Besoldungsgruppe A 13
   der Bundesbesoldungsordnung A,
2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Aemter der
   Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,
3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fuenf Jahren Aemter der
   Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Aemter der
   Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Aemter der
   Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B
uebertragen werden.

§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und frueheren Beamtinnen und Beamten anderer
Dienstherren in ein Beamtenverhaeltnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9
und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei
anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefaehigung in einer gleichwertigen
Laufbahn bewaehrt hat.

§ 45 Internationale Verwendungen
Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Taetigkeiten in einer oeffentlichen
zwischenstaatlichen oder ueberstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder
in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union waehrend einer
Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu
beruecksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich fuer den
Dienstposten wesentlich sind. Sie duerfen sich im Uebrigen nicht nachteilig auf das
berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

Abschnitt 4
Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 46 Personalentwicklung
(1) Als Grundlage fuer die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu
erstellen. Ueber die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehoerde. Sie kann diese
Befugnis auf andere Behoerden uebertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befaehigung und fachliche
Leistung durch Personalfuehrungs- und Personalentwicklungsmassnahmen zu erhalten und zu
foerdern. Dazu gehoeren zum Beispiel
1. die dienstliche Qualifizierung,
2. die Fuehrungskraefteentwicklung,
3. Kooperationsgespraeche,
4. die dienstliche Beurteilung,
5. Zielvereinbarungen,
6. die Einschaetzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
7. ein die Faehigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmaessiger Wechsel der
   Verwendung, insbesondere auch in Taetigkeiten bei internationalen Organisationen.

§ 47 Dienstliche Qualifizierung


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(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu foerdern. Qualifizierungsmassnahmen sind
insbesondere
1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen fuer
   die Aufgaben des uebertragenen Dienstpostens und
2. der Erwerb ergaenzender Qualifikationen fuer hoeher bewertete Dienstposten und fuer die
   Wahrnehmung von Fuehrungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmassnahmen
der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen
einzelner oberster Dienstbehoerden obliegt. Die Bundesakademie fuer
oeffentliche Verwaltung unterstuetzt die Behoerden bei der Entwicklung von
Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchfuehrung von Qualifizierungsmassnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach
Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben
werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern
das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten koennen von der oder
dem zustaendigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmassnahmen ist die besondere Situation
der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschaeftigung und
Telearbeitsplaetzen zu beruecksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme
an Qualifizierungsmassnahmen zu ermoeglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gruende
entgegenstehen. Die Bundesakademie fuer oeffentliche Verwaltung unterstuetzt die obersten
Dienstbehoerden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmassnahmen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Faehigkeiten und fachlichen
Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefoerdert werden. Vor allem
ist ihnen nach Moeglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehoerde
ihre Fachkenntnisse in hoeher bewerteten Dienstgeschaeften anzuwenden und hierbei ihre
besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

Abschnitt 5
Dienstliche Beurteilung
§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
(1) Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind
regelmaessig spaetestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persoenlichen
Verhaeltnisse erfordern zu beurteilen.

(2) Ausnahmen von der regelmaessigen Beurteilung koennen zugelassen werden, wenn eine
dienstliche Beurteilung nicht zweckmaessig ist. Dies ist insbesondere waehrend der
laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Fuehrungsfunktionen der Fall. Die
§§ 28 bis 31 bleiben unberuehrt.

§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des
Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befaehigung einzuschaetzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der
praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und fuer Beamtinnen oder Beamte,
die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Fuehrungsverhalten zu beurteilen. Soweit
Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die
Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfliessen.

(3) Die Beurteilung schliesst mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag fuer die weitere
dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung fuer Leitungs- und Fuehrungsaufgaben,
wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage ueber die Eignung
fuer Aufgaben der naechsthoeheren Laufbahn enthalten.
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§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmassstab
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen
Beurteilungsmassstab und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten
des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehoerden in den
Beurteilungsrichtlinien. Sie koennen diese Befugnis auf andere Behoerden uebertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer
Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der hoechsten Note zehn Prozent und
bei der zweithoechsten Note zwanzig Prozent nicht ueberschreiten. Im Interesse der
Einzelfallgerechtigkeit ist eine Ueber- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fuenf
Prozentpunkte moeglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen
nicht moeglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu
differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen
Wortlaut zu eroeffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eroeffnung ist aktenkundig
zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines
Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil
an Frauen, Maennern, Teilzeit- und Telearbeitskraeften und schwerbehinderten Menschen
jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymitaet der Beurteilungen gewahrt
bleibt.

Abschnitt 6
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Ueberleitung der Beamtinnen und Beamten
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, genannt wird, besitzen die Befaehigung fuer die
in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgefuehrte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen
sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Uebrigen besitzen sie die Befaehigung
fuer eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgefuehrte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung
entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt
fuer Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befaehigung fuer eine in § 6 dieser
Rechtsverordnung aufgefuehrte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gefuehrt werden,
koennen bis zur Uebertragung eines anderen Amtes weitergefuehrt werden.

§ 52 Vorbereitungsdienste
(1) Die in Anlage 2 aufgefuehrten obersten Dienstbehoerden erlassen nach § 10 die den
jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis
zum 31. Dezember 2015. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen
Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden
Laufbahn-, Ausbildungs- und Pruefungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Aemtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhaengig vom Inkrafttreten der entsprechenden
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Pruefungsordnung
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weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist, erlassen wurde.

§ 53 Beamtenverhaeltnis auf Probe
(1) Fuer Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhaeltnis
auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10
und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, mit
der Massgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit
verlaengert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Fuer Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei
der Begruendung des Beamtenverhaeltnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und
10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, mit der Massgabe, dass sie vor
Abschluss der Probezeit angestellt werden koennen und dass anstelle des § 10 Absatz 6
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, bei der Anstellung in ein hoeheres Amt als
das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist.

§ 54 Aufstieg
(1) Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschaeftigte, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl fuer die
Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind fuer das weitere
Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 offen.

(2) Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg
zusaetzlich nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum
Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl fuer die Teilnahme am
Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. Das Bundesministerium des Innern
legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht ueber die im Zusammenhang mit § 24 und der
Neuregelung des Aufstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor. Auf dieser Grundlage
wird ueber die Fortfuehrung der in Satz 1 genannten Regelungen entschieden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befaehigung nach den §§ 23, 29 und 33a der
Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben,
sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002
geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz
2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis
zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung koennen Aemter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A
16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befaehigungserweiterung zugeordnet werden.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, erfolgreich an dem fuer
Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben,
ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt


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durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, anzuwenden.

§ 55 Uebergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfuellen, ist § 27 Absatz
1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle der
letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 koennen die Beurteilungsrichtlinien bis zum
31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist,
angegebenen Richtwerte vorsehen.

§ 56 Folgeaenderungen
-

§ 57 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkuendung in
Kraft.

(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 307 - 310)

Die in § 6 Absatz 2 aufgefuehrten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Aemter:
  Einfacher Dienst
 zu den Laufbahnen
                                 Amtsbezeichnungen                 Zulaessige Zusaetze
  gehoerende Aemter:
– Besoldungsgruppe Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;           Technische/Technischer
A 2*)              Wachtmeisterin/Wachtmeister                 – im technischen
                                                               Verwaltungsdienst –
– Besoldungsgruppe Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;         Zoll-
A 3**)             Oberaufseherin/Oberaufseher;                – im Zolldienst –
                   Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
– Besoldungsgruppe Amtsmeisterin/Amtsmeister;
A 4                Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
                   Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
– Besoldungsgruppe Erste Hauptwachtmeisterin/
A 5                Erster Hauptwachtmeister;
                   Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
                   Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
– Besoldungsgruppe Erste Hauptwachtmeisterin/
A 6                Erster Hauptwachtmeister;
                   Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
                   Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

*) Eingangsamt

**) Zusaetzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Faellen,
in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine foerderliche Berufsausbildung oder eine
mindestens dreijaehrige Taetigkeit bei oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.




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   Mittlerer Dienst
  zu den Laufbahnen
                                    Amtsbezeichnungen                    Zulaessige Zusaetze
  gehoerende Aemter:
– Besoldungsgruppe A Sekretaerin/Sekretaer                               Archiv-
6*)                                                                    Bibliotheks-
– Besoldungsgruppe A Brandmeisterin/Brandmeister;                      Forst-
                                                                       Regierungs-
7**)                 Obersekretaerin/Obersekretaer
                                                                       Schiffs-
– Besoldungsgruppe A Hauptsekretaerin/Hauptsekretaer;
                                                                       Steuer-
8                    Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
                                                                       – im Steuerdienst –
– Besoldungsgruppe A Amtsinspektorin/Amtsinspektor;                    Technische
9                    Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister             Regierungs-/
                                                                       Technischer
                                                                       Regierungs-
                                                                       – im technischen
                                                                       Verwaltungsdienst –
                                                                       Zoll-
                                                                       – im Zolldienst –

*) Eingangsamt

**) zusaetzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst

    Gehobener Dienst
  zu den Laufbahnen
                                   Amtsbezeichnungen                     Zulaessige Zusaetze
    gehoerende Aemter:
– Besoldungsgruppe A Inspektorin/Inspektor;                            Archiv-
9*)                  Kapitaenin/Kapitaen                                 Bibliotheks-
– Besoldungsgruppe A Oberinspektorin/Oberinspektor;                    Brand-
                                                                       Forst-
10**)                Seekapitaenin/Seekapitaen
                                                                       Regierungs-
– Besoldungsgruppe A Amtfrau/Amtmann;
                                                                       Steuer-
11                   Seeoberkapitaenin/Seeoberkapitaen
                                                                       – im Steuerdienst –
– Besoldungsgruppe A Amtsraetin/Amtsrat;                                Technische
12                   Rechnungsraetin/Rechnungsrat                       Regierungs-/
                     – als Pruefungsbeamtin oder Pruefungsbeamter        Technischer
                       bei einem Rechnungshof –;                       Regierungs-
                     Seehauptkapitaenin/Seehauptkapitaen                 – im technischen
– Besoldungsgruppe A Fachschuloberlehrerin/                            Verwaltungsdienst –
13                   Fachschuloberlehrer***) ;                         Zoll-
                        Oberamtsraetin/Oberamtsrat;                     – im Zolldienst –
                        Oberrechnungsraetin/Oberrechnungsrat
                        – als Pruefungsbeamtin oder Pruefungsbeamter
                          bei einem Rechnungshof –;
                        Seehauptkapitaenin/Seehauptkapitaen

*) Eingangsamt

**) zusaetzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst

***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen

  Hoeherer Dienst
zu den Laufbahnen
                                          Amtsbezeichnungen                  Zulaessige Zusaetze
 gehoerende Aemter:
–                 Akademische Raetin/Akademischer Rat                        Archiv-
Besoldungsgruppe – als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer               Bibliotheks-
A 13*)              Mitarbeiter an einer Hochschule –;                      Brand-
                  Aerztin/Arzt;                                              Forst-
                  Kustodin/Kustos;                                          Medizinal-
                  Pfarrerin/Pfarrer;                                        Militaer-
                  Raetin/Rat;                                                Regierungs-
                  Studienraetin/Studienrat                                   Technische
                                                                            Regierungs-/

                                                - 21 -
       
                                                                               

  Hoeherer Dienst
zu den Laufbahnen
                                          Amtsbezeichnungen                            Zulaessige Zusaetze
 gehoerende Aemter:
–                 Akademische Oberraetin/                                              Technischer
Besoldungsgruppe Akademischer Oberrat                                                 Regierungs-
A 14              – als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer                        – im technischen
                    Mitarbeiter an einer Hochschule –;                                Verwaltungsdienst –
                  Fachschuloberlehrerin/                                              Wissenschaftliche/
                   Fachschuloberlehrer**) ;                                           Wissenschaftlicher
                   Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer Arbeit;
                   Oberkustodin/Oberkustos;
                   Oberraetin/Oberrat;
                   Oberstudienraetin/Oberstudienrat;
                   Pfarrerin/Pfarrer;
                   Regierungsschulraetin/Regierungsschulrat
–                  Akademische Direktorin/
Besoldungsgruppe   Akademischer Direktor
A 15               – als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer
                     Mitarbeiter an einer Hochschule –;
                   Dekanin/Dekan;
                   Direktorin/Direktor;
                   Direktorin einer Fachschule/
                   Direktor einer Fachschule;
                   Geschaeftsfuehrerin/Geschaeftsfuehrer oder vorsitzendes Mitglied der
                   Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer Arbeit;
                   Hauptkustodin/Hauptkustos;
                   Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer Arbeit;
                   Museumsdirektorin und Professorin/
                   Museumsdirektor und Professor;
                   Regierungsschuldirektorin/
                   Regierungsschuldirektor;
                   Studiendirektorin/Studiendirektor
–                  Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;Abteilungspraesidentin/
Besoldungsgruppe   Abteilungspraesident;
A 16               Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
                   Direktorin der Bundesstelle fuer
                   Flugunfalluntersuchung/Direktor der
                   Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung;Direktorin des Geheimen
                   Staatsarchivs der Stiftung Preussischer Kulturbesitz/
                   Direktor des Geheimen Staatsarchivs
                   der Stiftung Preussischer Kulturbesitz;
                   Direktorin des Ibero-Amerikanischen
                   Instituts der Stiftung Preussischer
                   Kulturbesitz/Direktor des Ibero-
                   Amerikanischen Instituts der Stiftung Preussischer Kulturbesitz;
                   Direktorin des Staatlichen Instituts fuer Musikforschung der
                   Stiftung Preussischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen
                   Instituts fuer Musikforschung der Stiftung Preussischer
                   Kulturbesitz;
                   Direktorin einer Wehrtechnischen
                   Dienststelle/Direktor einer
                   Wehrtechnischen Dienststelle;
                   Geschaeftsfuehrerin/Geschaeftsfuehrer
                   oder vorsitzendes Mitglied der
                   Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer
                   Arbeit;
                   Kanzlerin einer Universitaet der
                   Bundeswehr/Kanzler einer Universitaet
                   der Bundeswehr;
                   Leitende Akademische Direktorin/
                   Leitender Akademischer Direktor;
                   Leitende Direktorin/Leitender Direktor;Leitende
                   Regierungsschuldirektorin/
                   Leitender Regierungsschuldirektor;
                   Ministerialraetin/Ministerialrat;
                   Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer
                   Regionaldirektion der Bundesagentur
                   fuer Arbeit;
                   Museumsdirektorin und Professorin/
                   Museumsdirektor und Professor;
                   Oberstudiendirektorin/
                   Oberstudiendirektor

                                                 - 22 -
      
                                                                              

  Hoeherer Dienst
zu den Laufbahnen
                                          Amtsbezeichnungen                   Zulaessige Zusaetze
 gehoerende Aemter:
–                 Die Befoerderungsaemter ergeben sich
Besoldungsgruppe aus dem Bundesbesoldungsgesetz
B                 (Bundesbesoldungsordnung B).

*) Eingangsamt

**) bei Erfuellen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 311 - 312)

                                    Fachspezifische              Oberste
          Laufbahn
                                 Vorbereitungsdienste         Dienstbehoerde
Mittlerer
nichttechnischer
Verwaltungsdienst
                             Mittlerer Dienst im        Bundeskanzleramt
                             Bundesnachrichtendienst
                             Mittlerer Zolldienst des Bundesministerium
                             Bundes                     der Finanzen
                             Mittlerer Steuerdienst des Bundesministerium
                             Bundes                     der Finanzen
                             Mittlerer Dienst im        Bundesministerium
                             Verfassungsschutz des      des Innern
                             Bundes
                             Mittlerer nichttechnischer Bundesministerium
                             Dienst in der allgemeinen des Innern
                             und inneren Verwaltung des
                             Bundes
                             Mittlerer nichttechnischer Bundesministerium
                             Verwaltungsdienst          der Verteidigung
                             in der
                             Bundeswehrverwaltung
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
                             Mittlerer                  Bundesministerium
                             feuerwehrtechnischer       der Verteidigung
                             Dienst in der Bundeswehr
                             Mittlerer technischer      Bundesministerium
                             Dienst in der              der Verteidigung
                             Bundeswehrverwaltung –
                             Fachrichtung Wehrtechnik –
                             Mittlerer technischer      Bundesministerium
                             Dienst der Fernmelde-      der Verteidigung
                             und Elektronischen
                             Aufklaerung des Bundes
                             Mittlerer technischer      Bundesministerium
                             Dienst in der Wasser-      fuer Verkehr,
                             und Schifffahrtsverwaltung Bau und
                             des Bundes                 Stadtentwicklung
Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst
                             Mittlerer Wetterdienst des Bundesministerium
                             Bundes                     fuer Verkehr,
                                                        Bau und
                                                        Stadtentwicklung
Gehobener
nichttechnischer
Verwaltungsdienst
                                                - 23 -
     
                                                                             

                                 Fachspezifische            Oberste
        Laufbahn
                              Vorbereitungsdienste       Dienstbehoerde
                           Gehobener Dienst im        Bundeskanzleramt
                           Bundesnachrichtendienst
                           Gehobener nichttechnischer Bundesministerium
                           Dienst des Bundes in der fuer Arbeit und
                           Sozialversicherung         Soziales
                           Gehobener nichttechnischer Bundesministerium
                           Zolldienst des Bundes      der Finanzen
                           Gehobener Steuerdienst des Bundesministerium
                           Bundes                     der Finanzen
                           Gehobener Archivdienst des Der Beauftragte der
                           Bundes                     Bundesregierung fuer
                                                      Kultur und Medien
                           Gehobener Dienst im        Bundesministerium
                           Verfassungsschutz des      des Innern
                           Bundes
                           Gehobener nichttechnischer Bundesministerium
                           Dienst in der allgemeinen des Innern
                           und inneren Verwaltung des
                           Bundes
                           Gehobener nichttechnischer Bundesministerium
                           Verwaltungsdienst in der der Verteidigung
                           Bundeswehrverwaltung
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
                           Gehobener bautechnischer   Bundesministerium
                           Verwaltungsdienst des      fuer Verkehr,
                           Bundes                     Bau und
                                                      Stadtentwicklung
                           Gehobener technischer      Bundesministerium
                           Dienst                     fuer Verkehr,
                           – Fachrichtung Bahnwesen – Bau und
                                                      Stadtentwicklung
                           Gehobener technischer      Bundesministerium
                           Verwaltungsdienst          fuer Verkehr,
                           in der Wasser- und         Bau und
                           Schifffahrtsverwaltung des Stadtentwicklung
                           Bundes
                           Gehobener technischer      Bundesministerium
                           Dienst in der              der Verteidigung
                           Bundeswehrverwaltung –
                           Fachrichtung Wehrtechnik –
                           Gehobener                  Bundesministerium
                           feuerwehrtechnischer       der Verteidigung
                           Dienst in der Bundeswehr
                           Gehobener technischer      Vorstand der
                           Dienst bei der             Eisenbahn-
                           Eisenbahn-Unfallkasse      Unfallkasse
                           Gehobener technischer      Bundesministerium
                           Dienst der Fernmelde- und der Verteidigung
                           Elektronischen Aufklaerung
                           des Bundes
Gehobener
naturwissenschaftlicher
Dienst
                           Gehobener Wetterdienst des Bundesministerium
                           Bundes                     fuer Verkehr,
                                                      Bau und
                                                      Stadtentwicklung
Hoeherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
                                           - 24 -
      
                                                                              

                                 Fachspezifische             Oberste
        Laufbahn
                              Vorbereitungsdienste        Dienstbehoerde
                           Hoeherer Archivdienst des    Der Beauftragte der
                           Bundes                      Bundes-
                                                       regierung fuer
                                                       Kultur und Medien
Hoeherer sprach- und
kulturwissenschaftlicher
Dienst
                           Hoeherer Dienst an           Bundesministerium
                           wissenschaftlichen          des Innern
                           Bibliotheken des Bundes
Hoeherer technischer
Verwaltungsdienst
                           Hoeherer technischer        Bundesministerium
                           Verwaltungsdienst des      fuer Verkehr,
                           Bundes                     Bau und
                                                      Stadtentwicklung
                           Hoeherer technischer Dienst Bundesministerium
                           in der                     der Verteidigung
                           Bundeswehrverwaltung –
                           Fachrichtung
                           Wehrtechnik –
                           Hoeherer technischer Dienst Vorstand der
                           bei der                    Eisenbahn-
                           Eisenbahn-Unfallkasse      Unfallkasse

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 313)


In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Pruefungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1)    eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse entspricht;
gut (2)         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend    eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
(3)
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen den
                Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
                laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
                Maengel in absehbarer Zeit behoben werden koennten;
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in
                absehbarer Zeit nicht behoben werden koennten.

Zur Bildung der Pruefungsnoten koennen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der
Pruefung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschliessen, sind neben der Note
zusaetzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS
– Europaeisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.

Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 314 - 319)




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           Nach Anlage 1 (zu § 34) der
             Bundeslaufbahnverordnung
                in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
          (BGBl. I S. 2459, 2671), die
      zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
       des Gesetzes vom 5. Februar 2009
        (BGBl. I S. 160) geaendert worden
           ist, eingerichtete Laufbahn:                        Entsprechende Laufbahn
Aerztlicher Dienst                                    Hoeherer aerztlicher und
                                                     gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Archaeologischer Dienst                               Hoeherer sprach- und
                                                     kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheksdienst                                    Hoeherer sprach- und
                                                     kulturwissenschaftlicher Dienst
Biologischer Dienst                                  Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Chemischer Dienst einschliesslich der                 Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Fachrichtungen
physikalische Chemie, Bio- und Geochemie
Ethnologischer Dienst                         Hoeherer sprach- und
                                              kulturwissenschaftlicher Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst        Hoeherer agrar-, forst- und
                                              ernaehrungswissen-
                                              schaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschliesslich der     Hoeherer agrar-, forst- und
Fachrichtung                                  ernaehrungswissen-
Landespflege                                  schaftlicher Dienst
Geographischer Dienst                         Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geologischer Dienst                           Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geophysikalischer Dienst                      Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher   Hoeherer nichttechnischer
Dienst                                        Verwaltungsdienst
Haus- und ernaehrungswissenschaftlicher Dienst Hoeherer agrar-, forst- und
                                              ernaehrungswissen-
                                              schaftlicher Dienst
Historischer Dienst                           Hoeherer sprach- und
                                              kulturwissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer Dienst                Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kryptologischer Dienst                        Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kunsthistorischer Dienst                      Hoeherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlicher Dienst                   Hoeherer agrar-, forst- und
                                              ernaehrungswissen-
                                              schaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer Dienst                 Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Mathematischer Dienst                         Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher  Hoeherer sprach- und
Dienst                                        kulturwissenschaftlicher Dienst
Mineralogischer Dienst                        Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Musikwissenschaftlicher Dienst                Hoeherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Orientalischer Dienst                         Hoeherer sprach- und
                                              kulturwissenschaftlicher Dienst
Ozeanographischer Dienst                      Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Pharmazeutischer Dienst                       Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Physikalischer Dienst                         Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Raumordnungsdienst                            Hoeherer nichttechnischer
                                              Verwaltungsdienst
                                              bei Vorliegen der
                                              Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-
                                              Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-
                                              Soziologe und Dipl.-Volkswirt
                                              Hoeherer technischer Verwaltungsdienst

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           Nach Anlage 1 (zu § 34) der
             Bundeslaufbahnverordnung
                in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
          (BGBl. I S. 2459, 2671), die
      zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
       des Gesetzes vom 5. Februar 2009
        (BGBl. I S. 160) geaendert worden
           ist, eingerichtete Laufbahn:                        Entsprechende Laufbahn
                                                     bei Vorliegen der
                                                     Berufsabschlussbezeichnungen
                                                     Diplom-Argraringenieur und Diplom-
                                                     Ingenieur
                                                     Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
                                                     bei Vorliegen der
                                                     Berufsabschlussbezeichnung
                                                     Dipl.-Geograph
                                                     Hoeherer agrar-, forst- und
                                                     ernaehrungswissen-
                                                     schaftlicher Dienst bei Vorliegen der
                                                     Berufs-
                                                     abschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt
Romanistischer Dienst                                Hoeherer sprach- und
                                                     kulturwissenschaftlicher Dienst
Slawistischer Dienst                                 Hoeherer sprach- und
                                                     kulturwissenschaftlicher Dienst
Sprachendienst                                       Hoeherer sprach- und
                                                     kulturwissenschaftlicher Dienst
Statistischer Dienst                                 Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Stenographischer Dienst in der                       Hoeherer nichttechnischer
Parlamentsverwaltung                                 Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Massgabe des § 37             Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Tieraerztlicher Dienst                                Hoeherer tieraerztlicher Dienst
Wetterdienst                                         Hoeherer naturwissenschaftlicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst                         Hoeherer nichttechnischer
                                                     Verwaltungsdienst
Zahnaerztlicher Dienst                                Hoeherer aerztlicher und
                                                     gesundheitswissenschaftlicher Dienst
           Nach Anlage 2 (zu § 34) der
             Bundeslaufbahnverordnung
                in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
          (BGBl. I S. 2459, 2671), die
      zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
       des Gesetzes vom 5. Februar 2009
        (BGBl. I S. 160) geaendert worden
           ist, eingerichtete Laufbahn:                        Entsprechende Laufbahn
Bibliotheksdienst                                    Gehobener sprach- und
                                                     kulturwissenschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen                           Gehobener nichttechnischer
Krankenversicherung,                                 Verwaltungsdienst
Krankenkassendienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Gehobener nichttechnischer
                                              Verwaltungsdienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen,               Gehobener nichttechnischer
Sozialarbeiter, Sozial-                       Verwaltungsdienst
paedagoginnen, Sozialpaedagogen
Dokumentationsdienst                          Gehobener sprach- und
                                              kulturwissenschaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschliesslich der     Gehobener agrar-, forst- und
Fachrichtung                                  ernaehrungswissenschaftlicher Dienst
Landespflege
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           Nach Anlage 2 (zu § 34) der
             Bundeslaufbahnverordnung
                in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
          (BGBl. I S. 2459, 2671), die
      zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
       des Gesetzes vom 5. Februar 2009
        (BGBl. I S. 160) geaendert worden
           ist, eingerichtete Laufbahn:                        Entsprechende Laufbahn
Informationstechnischer Dienst                       Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach          Gehobener agrar-, forst- und
Massgabe des § 37                                     ernaehrungswissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst       Gehobener agrar-, forst- und
                                                     ernaehrungswissenschaftlicher Dienst
Nautischer Dienst                                    Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Raumordnungsdienst                                   Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Seevermessungstechnischer Dienst                     Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Schiffsmaschinendienst                               Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Massgabe des § 37             Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Weinbaulicher Dienst                                 Gehobener agrar-, forst- und
                                                     ernaehrungswissenschaftlicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst                         Gehobener nichttechnischer
                                                     Verwaltungsdienst
           Nach Anlage 3 (zu § 34) der
             Bundeslaufbahnverordnung
                in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
          (BGBl. I S. 2459, 2671), die
      zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
       des Gesetzes vom 5. Februar 2009
        (BGBl. I S. 160) geaendert worden
           ist, eingerichtete Laufbahn:                 Entsprechende Laufbahn
Technischer Dienst nach Massgabe des § 35      Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei
Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische Assistentinnen und Assistenten mit
staatlicher Anerkennung
Staatlich gepruefte Chemotechnikerinnen und
Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister,
Industrie-
meisterinnen und Industriemeister in ihrem
jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und
Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in
Kernforschungs-
einrichtungen
Staatlich gepruefte Technikerinnen und
Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher
Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker
in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und
Vermessungstechniker
Werkstoffprueferinnen und Werkstoffpruefer
Zeichnerinnen und Zeichner

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            Nach Anlage 3 (zu § 34) der
              Bundeslaufbahnverordnung
                 in der Fassung der
          Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
           (BGBl. I S. 2459, 2671), die
       zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
        des Gesetzes vom 5. Februar 2009
         (BGBl. I S. 160) geaendert worden
            ist, eingerichtete Laufbahn:                       Entsprechende Laufbahn
Archivdienst bei Abschluss der                       Mittlerer nichttechnischer
Berufsausbildung als:                                Verwaltungsdienst
Fachangestellte fuer Medien- und
Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv
Bibliotheksdienst bei Abschluss der                  Mittlerer sprach- und
Berufsausbildung als:                                kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheksassistentinnen und
Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte fuer Medien- und
Informationsdienste,
Fachrichtung Bibliothek, Information und
Dokumentation, Bildagentur
Nautischer Dienst                                    Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
      Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der
    Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
           (BGBl. I S. 2459, 2671), die
       zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
        des Gesetzes vom 5. Februar 2009
         (BGBl. I S. 160) geaendert worden
            ist, eingerichtete Laufbahn:                 Entsprechende Laufbahn
Einfacher Zolldienst des Bundes                Einfacher nichttechnischer
                                               Verwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer Dienst in der       Einfacher nichttechnischer
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Verwaltungsdienst
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher nichttechnischer
                                               Verwaltungsdienst
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der        Einfacher nichttechnischer
Bundeswehr-                                    Verwaltungsdienst
verwaltung
Einfacher technischer Dienst bei der           Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der           Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der           Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der           Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Eisenbahn-Unfallkasse

Mittlerer Auswaertiger Dienst                         Mittlerer Auswaertiger Dienst
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst          Mittlerer nichttechnischer
                                                     Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes         Mittlerer nichttechnischer
in der                                               Verwaltungsdienst
Sozialversicherung
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Mittlerer agrar-, forst- und
                                              ernaehrungswissen-
                                              schaftlicher Dienst
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Zolldienst
des Bundes
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      Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der
    Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
           (BGBl. I S. 2459, 2671), die
       zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
        des Gesetzes vom 5. Februar 2009
         (BGBl. I S. 160) geaendert worden
            ist, eingerichtete Laufbahn:                Entsprechende Laufbahn
Mittlerer Zolldienst des Bundes               Mittlerer nichttechnischer
                                              Verwaltungsdienst
Mittlerer Steuerdienst des Bundes             Mittlerer nichttechnischer
                                              Verwaltungsdienst
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen        Mittlerer sprach- und
Bibliotheken des Bundes                       kulturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des     Mittlerer nichttechnischer
Bundes                                        Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der      Mittlerer nichttechnischer
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der      Mittlerer nichttechnischer
Wasser- und                                   Verwaltungsdienst
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser-   Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Mittlerer Wetterdienst des Bundes             Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und           Mittlerer nichttechnischer
Elektronischen                                Verwaltungsdienst
Aufklaerung des Bundes
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der  Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Bundeswehr
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst  Mittlerer nichttechnischer
in der                                        Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
Mittlerer technischer Dienst in der           Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst bei der          Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der          Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der          Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerer technischer Dienst bei der          Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Eisenbahn-Unfallkasse

Gehobener Auswaertiger Dienst                         Gehobener Auswaertiger Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der             Gehobener nichttechnischer
Bundesagentur                                        Verwaltungsdienst
fuer Arbeit
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst   Gehobener nichttechnischer
                                              Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes  Gehobener nichttechnischer
in der Sozialversicherung                     Verwaltungsdienst
Gehobener Forstdienst des Bundes              Gehobener agrar-, forst- und
                                              ernaehrungswissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundes- Gehobener nichttechnischer
vermoegensverwaltung                           Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des     Gehobener nichttechnischer
Bundes                                        Verwaltungsdienst


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      Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der
    Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
           (BGBl. I S. 2459, 2671), die
       zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
        des Gesetzes vom 5. Februar 2009
         (BGBl. I S. 160) geaendert worden
            ist, eingerichtete Laufbahn:                 Entsprechende Laufbahn
Gehobener Steuerdienst des Bundes              Gehobener nichttechnischer
                                               Verwaltungsdienst
Gehobener Archivdienst des Bundes              Gehobener nichttechnischer
                                               Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des      Gehobener nichttechnischer
Bundes                                         Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der       Gehobener nichttechnischer
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Verwaltungsdienst
Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei     Gehobener sprach- und
                                               kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bundes
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung    Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bahnwesen –
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gehobener Wetterdienst des Bundes              Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der   Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bundeswehr
Gehobener Dienst der Fernmelde- und            Gehobener nichttechnischer
Elektronischen                                 Verwaltungsdienst
Aufklaerung des Bundes
Gehobener Fachschuldienst an                   Gehobener sprach- und
Bundeswehrfachschulen                          kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst   Gehobener nichttechnischer
in der                                         Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
Gehobener technischer Dienst in der            Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
Gehobener technischer Dienst bei der           Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der           Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der           Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der           Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Eisenbahn-Unfallkasse

Hoeherer Auswaertiger Dienst                           Hoeherer Auswaertiger Dienst
Hoeherer nichttechnischer Dienst in der               Hoeherer nichttechnischer
Bundesagentur fuer Arbeit                             Verwaltungsdienst
Hoeherer Dienst im Bundesnachrichtendienst            Hoeherer nichttechnischer
                                                     Verwaltungsdienst
Hoeherer Forstdienst des Bundes                       Hoeherer agrar-, forst- und
                                                     ernaehrungswissen-
                                                     schaftlicher Dienst
Hoeherer Zolldienst des Bundes                        Hoeherer nichttechnischer
                                                     Verwaltungsdienst
Hoeherer allgemeiner Verwaltungsdienst des            Hoeherer nichttechnischer
Bundes                                               Verwaltungsdienst


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      Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der
    Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
           (BGBl. I S. 2459, 2671), die
       zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
        des Gesetzes vom 5. Februar 2009
         (BGBl. I S. 160) geaendert worden
            ist, eingerichtete Laufbahn:                 Entsprechende Laufbahn
Hoeherer Archivdienst des Bundes                Hoeherer nichttechnischer
                                               Verwaltungsdienst
Hoeherer Dienst an wissenschaftlichen           Hoeherer sprach- und
Bibliotheken des Bundes                        kulturwissenschaftlicher Dienst
Hoeherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Hoeherer nichttechnischer
                                               Verwaltungsdienst
Hoeherer Schuldienst in der Bundespolizei       Hoeherer sprach- und
                                               kulturwissenschaftlicher Dienst
Hoeherer technischer Verwaltungsdienst des      Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Bundes
Hoeherer Fachschuldienst an                     Hoeherer sprach- und
Bundeswehrfachschulen                          kulturwissenschaftlicher Dienst
Hoeherer technischer Dienst in der              Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Hoeherer technischer Dienst bei der             Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Hoeherer technischer Dienst bei der             Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Hoeherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Post und Telekom
Hoeherer technischer Dienst bei der Eisenbahn- Hoeherer technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse




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