142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009




                                                Bekanntmachung
                                   der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
                                                             Vom 28. Januar 2009


                              Auf Grund des Artikels 6 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember
                            2008 (BGBl. I S. 2955) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeld-
                            gesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.
                            Die Neufassung berücksichtigt:
                            1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
                               S. 1450),
                            2. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
                               18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),
                            3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
                               16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
                            4. den am 1. April 2009 in Kraft tretenden § 62 Absatz 17 des Gesetzes vom
                               17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
                            5. den am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
                               24. September 2008 (BGBl. I S. 1854),
                            6. den am 1. September 2009 in Kraft tretenden Artikel 104 des Gesetzes vom
                               17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
                            7. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
                               22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955).


                               Berlin, den 28. Januar 2009

                                                   Die Bundesministerin
                                         für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                    Ursula von der Leyen




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                                                            Bundeskindergeldgesetz
                                                                   (BKGG)

                                  Erster Abschnitt                                 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
                                                                                      einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
                                      Leistungen
                                                                                      es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
                                           §1                                         a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-
                                                                                         teilt,
                              Anspruchsberechtigte
                                                                                      b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes er-
           (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder
                                                                                         teilt und die Zustimmung der Bundesagentur für
        erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommen-
                                                                                         Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung
        steuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist
                                                                                         nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
        und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommen-
                                                                                         werden,
        steuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behan-
        delt wird und                                                                 c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
                                                                                         wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
        1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-
                                                                                         nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Auf-
           agentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozial-
                                                                                         enthaltsgesetzes erteilt
           gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28
           Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozial-                               oder
           gesetzbuch ist oder                                                     3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
        2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im                             haltserlaubnis besitzt und
           Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwick-                               a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-
           lungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der                            stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
           Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder                             und
           oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Mis-
                                                                                      b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-
           sionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft
                                                                                         fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
           Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katho-
                                                                                         Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-
           lischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft
                                                                                         spruch nimmt.
           pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist
           oder
                                                                                                             §2
        3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmenge-
                                                                                                           Kinder
           setzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands
           zugewiesene Tätigkeit ausübt oder1)                                       (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
        4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des                        1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
           zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die                            mene Kinder seines Ehegatten,
           Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates                        2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
           besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder ge-                        durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes
           wöhnlichen Aufenthalt hat.                                                 Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-
              (2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer                              zwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und
        1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                          das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht
           lichen Aufenthalt hat,                                                     mehr besteht),

        2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht                   3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
           kennt und                                                                  mene Enkel.

        3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berück-                         (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
           sichtigen ist.                                                          wird berücksichtigt, wenn es
        § 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entspre-                      1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
        chend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1                             einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer
        Nummer 3 wird Kindergeld längstens bis zur Voll-                              Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender
        endung des 25. Lebensjahres gewährt.                                          gemeldet ist oder
          (3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er-                   2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
        hält Kindergeld nur, wenn er                                                  a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
        1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                                      b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
                                                                                         Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-
        1
            ) Gemäß § 62 Absatz 17 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni                dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-
              2008 (BGBl. I S. 1010) wird am 1. April 2009 § 1 Absatz 1 Nummer 3         dungsabschnitt und der Ableistung des gesetz-
              wie folgt gefasst:
                                                                                         lichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
             „3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach
                 § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb          oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-
                 Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder“.                        lungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland



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              nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-              3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
              leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des               dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
              Buchstaben d liegt, oder                                        im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-
                                                                              Gesetzes ausgeübt hat,
           c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-
              zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder                 für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit
                                                                           entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer
           d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
                                                                           des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei
              ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
                                                                           anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
              gendienstgesetzes oder einen Freiwilligendienst
                                                                           des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das
              im Sinne des Beschlusses Nummer 1719/2006/
                                                                           21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird
              EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                                           der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in
              vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro-
                                                                           einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
              gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327
                                                                           einem Staat, auf den das Abkommen über den Euro-
              S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im
                                                                           päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet,
              Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder ei-
                                                                           so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2
              nen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
                                                                           Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
              „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-
              ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit                 (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem
              und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008               Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinder-
              S. 1297) leistet oder                                        freibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies
                                                                           gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchs-
        3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-            berechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder
           derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;             für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie
           Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-             weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines
           dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.                      nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchs-
        Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berück-               berechtigten aufgenommen sind.
        sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be-                   (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
        streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung be-             wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
        stimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als                      nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berech-
        7 680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu               tigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die
        kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-              Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
        staat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu
        den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach                     (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
        den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Ab-                 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
        satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19                  desrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-
        Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei blei-              ten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst
        benden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und er-                seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Ab-
        höhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen                  satz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz
        Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommen-                  oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht
        steuergesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere              auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
        Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei au-               Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten
        ßer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit              dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
        sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die
        Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-                                                       §3
        mer 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind                          Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
        Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie
                                                                             (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
        auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in
                                                                           und Kinderzuschlag gewährt.
        dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder
        Nummer 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der                   (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-
        Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Ein-               spruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld
        künfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalender-              und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt,
        monate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf           die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist
        Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der               ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern,
        Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht               einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern
        auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für                oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen
        Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeit-                diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Be-
        raum von der Europäischen Zentralbank bekannt gege-                stimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-
        benen Referenzkurs umzurechnen.                                    schaftsgericht2) auf Antrag den Berechtigten. Antrags-
                                                                           berechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der
          (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1                 Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im ge-
        oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das                 meinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wer-
        1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst               den das Kindergeld und der Kinderzuschlag vorrangig
           geleistet hat oder                                              einem Elternteil gezahlt; sie werden an einen Großel-
        2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes               2
                                                                               ) Gemäß Artikel 104 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember
           freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren               2008 (BGBl. I S. 2586) wird am 1. September 2009 das Wort „Vor-
           zum Wehrdienst verpflichtet hat oder                                  mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009                       145

        ternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-               (2) Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des
        ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzich-           § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst
        tet hat.                                                           ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung
                                                                           folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten
           (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per-           Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der An-
        sonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzun-                  trag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits er-
        gen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person ge-            bracht worden sind.
        währt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen
        mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Un-
                                                                                                          §6
        terhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person
        gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhalts-                                Höhe des Kindergeldes
        rente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten ge-
        zahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Un-                (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und
        terhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,              zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170
        wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestim-                Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils
        mung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4                195 Euro.
        entsprechend.                                                        (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kin-
                                                                           dergeld 164 Euro monatlich.
                                      §4
                                                                                                         § 6a
                     Andere Leistungen für Kinder
                                                                                                  Kinderzuschlag
          (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für
                                                                              (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ih-
        das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder
                                                                           rem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch
        bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
                                                                           nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder-
        1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-              zuschlag, wenn
           rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen                  1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach
           Rentenversicherungen,                                              dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
                                                                              Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere
        2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands                  Leistungen im Sinne von § 4 haben,
           gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der
           unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar                2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinder-
           sind,                                                              geldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1
                                                                              Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
        3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder                Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend
           überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und                     sind, in Höhe von 600 Euro verfügen,
           dem Kindergeld vergleichbar sind.
                                                                           3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen
        Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-              oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zwei-
        hältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten                 ten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchs-
        Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei                   tens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden
        nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches So-                    Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach
        zialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem                  Absatz 2 entspricht, und
        öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so
                                                                           4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
        wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht
                                                                              § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-
        nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausge-
                                                                              den wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemein-
        schlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-
                                                                              schaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
        standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Euro-
                                                                              Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält
        päischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf
                                                                              oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für
        Kinderzulage hat.
                                                                              den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt
           (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1               wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach
        der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das               dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
        Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Un-                  verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürf-
        terschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag                    tigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und
        unter 5 Euro wird nicht geleistet.                                    § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Zweiten
                                                                              Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. In
                                                                              diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches
                                      §5                                      Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht
                                                                              kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt wer-
                   Beginn und Ende des Anspruchs                              den; diese unterrichtet den für den Wohnort des Be-
                                                                              rechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung
          (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden
                                                                              für Arbeitssuchende über den Verzicht.
        vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die An-
        spruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis                   (2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-
        zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchs-                 sichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die
        voraussetzungen wegfallen.                                         Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinder-



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        146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009

        zuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt wer-          über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann
        den. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der An-              mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
        tragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozial-
        gesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag un-                                    Zweiter Abschnitt
        verzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ableh-
        nung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend                               Organisation und Verfahren
        geworden ist, nachzuholen ist.
                                                                                                          §7
           (3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach                       Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
        den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
        buch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich-                       (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
        tigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei                 führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des
        bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf             Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
        Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht             Jugend durch.
        für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen un-                   (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
        terlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.                dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.
           (4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset-
                                                                                                          §8
        zungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe
        gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten                        Aufbringung der Mittel durch den Bund
        Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel-                    (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die
        des zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder                 Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
        Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksich-
                                                                              (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf
        tigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosen-
                                                                           die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergel-
        geldes II nach § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
                                                                           des benötigt.
        gesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Absatz 1
        des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.                (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die
        Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in                 der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Ge-
        dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils            setzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen
        letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des              der Bundesregierung und der Bundesagentur verein-
        Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern fest-                 bart wird.
        gestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende,
        Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird                                               §9
        außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann                                            Antrag
        stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11
        und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Aus-                   (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind
        nahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elter-                   schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach
        liche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genann-                § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den
        ten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elter-              Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer
        liches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige                ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder-
        des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden                  geldes hat.
        alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als einge-              (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es
        tragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Ge-               für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin be-
        meinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu                  rücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt,
        berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus               dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen.
        Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen,                   Absatz 1 gilt entsprechend.
        dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten je-
        weils maßgebenden Betrages durch die Erwerbs-                                                    § 10
        einkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der
        anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich                                      Auskunftspflicht
        genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt.                        (1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
        Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbs-                    buch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Be-
        einkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird                 rechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dau-
        der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert.                  ernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers
        Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den                       oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei
        Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung                 denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.
        des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags                   (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a er-
        in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vor-               forderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen
        genommen.                                                          Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der
           (5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn              zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Ar-
        der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeit-            beitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabga-
        raum wegen eines damit verbundenen Verlustes von                   ben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
        anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen                    Freibetrag auszustellen.
        zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familien-               (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2
        kasse den für den Wohnort des Berechtigten zustän-                 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung
        digen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende                 der Pflicht setzen.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009                       147

                                     § 11                                                        Dritter Abschnitt
                       Zahlung des Kindergeldes                                                Bußgeldvorschriften
                       und des Kinderzuschlags
          (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden                                               § 16
        monatlich gezahlt.                                                                    Ordnungswidrigkeiten
          (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurun-                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
        den, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach                 leichtfertig
        oben.
                                                                           1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
          (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                  Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in
        buch findet keine Anwendung.                                          Verbindung mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die
           (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-                leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweis-
        tungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehn-                   urkunden vorlegt,
        ten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzu-              2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten
        nehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Ver-                 Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Ver-
        gangenheit zurückgenommen werden.                                     hältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld
                                                                              oder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht rich-
                                     § 12                                     tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt
                                                                              oder
                                Aufrechnung
                                                                           3. entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen
           § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
                                                                              eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht voll-
        Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin-
                                                                              ständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
        dergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren An-
        spruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
        einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsge-               geahndet werden.
        meinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, so-                   (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
        weit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden                entsprechend.
        Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden be-
                                                                              (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
        rücksichtigt werden konnte.
                                                                           Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                                                                           sind die nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuer-
                                     § 13
                                                                           ordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach
                       Zuständige Familienkasse                            dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zu-
           (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die                  ständigen Verwaltungsbehörden.
        Entscheidungen über den Anspruch ist die Familien-
        kasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Be-                                  Vierter Abschnitt
        rechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte kei-                     Übergangs- und Schlussvorschriften
        nen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist
        die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen                                           § 17
        gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im
        Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohn-                           Recht der Europäischen Gemeinschaft
        sitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Fami-                Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-
        lienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist.          behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-
        In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg               staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staa-
        zuständig.                                                         tenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der
          (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die              Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund-
        Leitung der Familienkasse.                                         lage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.
                                                                           Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der ge-
           (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für be-                 nannten Verordnungen unberührt.
        stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die
        Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld ei-                                              § 18
        ner anderen Familienkasse übertragen.
                                                                                     Anwendung des Sozialgesetzbuches
                                     § 14                                      Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung
                                                                           trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch an-
                                  Bescheid
                                                                           zuwenden.
          Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag
        abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das                                       § 19
        Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag
                                                                                             Übergangsvorschriften
        entzogen wird.
                                                                              (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von
                                     § 15                                  Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berech-
                                                                           tigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines
                                 Rechtsweg                                 Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11
           Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Ge-              und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden
        richte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.                        Fassung Anwendung.



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           (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,             2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe
        werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches                anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „über das
        und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum                    21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das
        31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende ge-                    21. oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im
        führt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes                  Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr
        nichts anderes bestimmt ist.                                       vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der
                                                                           bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu-
                                     § 20                                  wenden.
                          Anwendungsvorschrift                                 (5) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
           (1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 gel-               der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Dop-
        tenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entschei-              pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008
        dung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in                (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne
        dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem                   des Beschlusses Nummer 1719/2006/EG des Europäi-
        18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor-                schen Parlaments und des Rates vom 15. November
        den ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller               2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Ak-
        günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge-            tion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
        nehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent-                   2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und
        haltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend                auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der Richt-
        den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts-               linie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu-
        gesetzes gleichgestellt.                                           sammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007
                                                                           (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwen-
           (2) § 5 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in                den. Die Regelungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
        der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar                      Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden
        1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr            Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwil-
        1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach                 ligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förde-
        dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend                rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines frei-
        längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden              willigen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes
        kann.                                                              zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
           (3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die               auch über den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, so-
        Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeit-               weit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor
        raum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. De-                   dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden
        zember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist,               und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Betei-
        ist statt des § 3 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der           ligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Ju-
        Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des                      gendfreiwilligendienstgesetzes vereinbaren.
        Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms                        (6) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2
        vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Absatz 2               Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
        Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. Dezember                S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwen-
        2003 geltenden Fassung anzuwenden.                                 den.
           (4) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der
                                                                              (7) § 6a Absatz 1 Nummer 2 in der am 30. September
        Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
                                                                           2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu die-
        (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006
                                                                           sem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde, so
        das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe an-
                                                                           lange weiter anzuwenden, wie dies für die Antragsteller
        zuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe
                                                                           günstiger ist und der Bezug des Kinderzuschlags nicht
        „25. Lebensjahres“ die Angabe „26. Lebensjahres“
                                                                           unterbrochen wurde.
        und an die Stelle der Angabe „25. Lebensjahr“ die An-
        gabe „26. Lebensjahr“ tritt; für Kinder, die im Kalender-
        jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind                                          § 21
        § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in                              Sondervorschrift zur
        der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an-                       Steuerfreistellung des Existenzminimums
        zuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3                    eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen
        in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli                       1983 bis 1995 durch Kindergeld
        2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzu-
        wenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Voll-                In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe
        endung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperli-                des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum
        chen, geistigen oder seelischen Behinderung außer-                 zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
        stande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die           1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt
        wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der              eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden
        Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung                 Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur
        des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geis-             in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-
        tigen oder seelischen Behinderung außerstande sind,                standskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-
        sich selbst zu unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-           beträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-
        mer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-              minimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53
        tenden Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 in                  des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen
        der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli               worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch
        2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr         eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009                       149

        nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat                                              § 22
        die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Un-
                                                                                          Bericht der Bundesregierung
        terschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkom-
        mensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53                      Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
        Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen ge-                tag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die
        wesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53                     Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die
        Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgele-                  gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser
        gen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.                 Vorschrift vor.




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