Gesetz ueber den Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
BGSG
vom 18.08.1972
"Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 5.2.2009 I 160
§§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978
mWv 1.11.1994
Fussnote
(Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Aufgaben und Verwendung des Bundesgrenzschutzes
§§ 1 bis 47
-
Zweiter Abschnitt
Befugnisse des Bundesgrenzschutzes
Dritter Abschnitt
Schadensausgleich
Vierter Abschnitt
Organisation
§ 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen
(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten
Bewerbern gedeckt werden, so koennen zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige
herangezogen werden.
(2) Bei der Ausuebung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht
Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
Fuenfter Abschnitt
Grenzschutzdienstpflicht
-1-
§ 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
(1) Maenner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes sind, koennen zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet
und herangezogen werden, wenn sie
1. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehoeren und nach dem
Musterungsergebnis fuer den Wehrdienst zur Verfuegung stehen oder
2. als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind.
(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden
Maenner bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung.
(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben
werden, wenn
1. Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den
voraussichtlichen Kraeftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,
2. der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit
im Bundesgrenzschutz ernstlich gefaehrden wuerde.
§ 50 Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
(1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des
Verpflichtungsbescheides.
(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet
1. bei Offizieren und Unterfuehrern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
Lebensjahr vollenden,
2. bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
fuenfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des
Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner
1. mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer,
2. mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt.
§ 51 Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
Die Grenzschutzdienstpflicht umfasst neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu
leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Massgabe dieses Gesetzes
Auskuenfte zu erteilen und sich auf die geistige und koerperliche Tauglichkeit
untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder spaeter zum Gebrauch im
Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausruestungsstuecke zu uebernehmen und
aufzubewahren.
§ 52 Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve
(1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfasst
1. den Grenzschutzgrunddienst,
2. Grenzschutzuebungen,
3. im Verteidigungsfall und in den Faellen des Artikels 91 des Grundgesetzes den
unbefristeten Grenzschutzdienst.
-2-
(2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und
fruehere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im
Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehoeren der Grenzschutzreserve an.
§ 53 Zustaendigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften
(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern durch die Kreiswehrersatzaemter.
(2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfuegbarkeit
zu pruefen. Sie sind zu hoeren, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr
als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut aerztlich zu untersuchen, soweit sie es
beantragen oder Anhaltspunkte fuer eine Veraenderung des Gesundheitszustandes bestehen.
(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den
Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
entsprechend.
(4) Im uebrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften ueber die Wehrpflicht und
den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
§ 54 Grenzschutzdienstverhaeltnis, Geloebnis
(1) Die Dienstleistenden stehen in einem oeffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhaeltnis besonderer Art.
(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Geloebnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle
fuer meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft
zu erfuellen."
§ 55 Ernennungsbehoerde, oberste Dienstbehoerde, Vorgesetzte
(1) Der Bundespraesident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die uebrigen
Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausuebung dieser Befugnis
kann auf andere Behoerden uebertragen werden.
(2) Oberste Dienstbehoerde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.
(3) Dienstvorgesetzter ist, wer fuer dienstrechtliche Entscheidungen ueber die
persoenlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zustaendig
ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden fuer seine dienstliche Taetigkeit
Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt
sich nach den fuer Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
§ 56 Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Der Dienstleistende traegt fuer die Rechtmaessigkeit seiner dienstlichen Handlungen die
volle persoenliche Verantwortung.
(3) Bedenken gegen die Rechtmaessigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende
unverzueglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die
Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken
wegen ihrer Rechtmaessigkeit fortbestehen, an den naechsthoeheren Vorgesetzten zu wenden.
Bestaetigt dieser die Anordnung, so muss der Dienstleistende sie ausfuehren, sofern nicht
das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder
Ordnungswidrigkeit fuer ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Wuerde
des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestaetigung
hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
-3-
(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausfuehrung der Anordnung,
weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung des naechsthoeheren Vorgesetzten nicht
rechtzeitig herbeigefuehrt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende
an, so ist an Stelle der Absaetze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ueber den
unmittelbaren Zwang bei Ausuebung oeffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UZwG) entsprechend anzuwenden.
§ 57 Antraege und Beschwerden
(1) Der Dienstleistende kann Antraege und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den
Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehoerde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei
dem naechsthoeheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuss richten. Dieser
entscheidet in der Zusammensetzung nach § 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes.
Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes
entsprechend.
§ 58 Dienstvergehen, Disziplinarmassnahmen
Fuer die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die
fuer Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen
Vorschriften sind auf sie mit folgender Massgabe anzuwenden:
1. Disziplinarmassnahmen sind
Verweis,
Geldbusse,
Herabsetzung der Dienstbezeichnung.
2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der
Bundesdisziplinarordnung; fuer die Vollstreckung der Geldbusse gelten ausserdem § 47
Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.
3. Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im foermlichen Disziplinarverfahren
verhaengt werden. Auf sie sind die fuer die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung
entsprechend anzuwenden.
4. An die Stelle des Beisitzers gemaess § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung
tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden
angehoeren soll. Der Bundesminister der Justiz bestellt die Beisitzer fuer die
Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministers des Innern; ein
Beisitzer kann auch fuer mehrere Kammern bestellt werden.
Fussnote
§ 58 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3
§ 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt
wird, gelten fuer die persoenliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften
ueber die persoenliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten, sinngemaess. Dies gilt insbesondere fuer die Vorschriften ueber
die Fuersorge, die Heilfuersorge, die Geld- und Sachbezuege, die Unterhaltssicherung,
den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die
Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die
Versorgung.
(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Hoehe sich nach der
als Anlage beigefuegten Tabelle richtet.
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(3) Bei Anwendung der Absaetze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle
des Bundesministers der Verteidigung.
§ 60 Rechtsverordnung ueber Dienstbezeichnungen, Laufbahnen, Verwendung und
Befoerderung
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Befoerderung der
Dienstleistenden in Anlehnung an die fuer Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
geltenden Vorschriften. Fuer die Angehoerigen der Grenzschutzreserve koennen dabei
zusaetzliche Bestimmungen ueber das Fuehren der Dienstbezeichnungen getroffen werden.
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. bei der Entlassung oder spaeter zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte
Bekleidungs- oder Ausruestungsstuecke nicht uebernimmt (§ 51),
2. sich nicht auf die geistige oder koerperliche Tauglichkeit untersuchen laesst (§ 53
Abs. 2 Satz 2) oder
3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist das
Kreiswehrersatzamt.
Sechster Abschnitt
Wahrnehmung von Aufgaben durch andere Verwaltungen
§§ 62 bis 74
-
Siebenter Abschnitt
Vorschriften fuer besondere Faelle
Achter Abschnitt
Schluss- und Uebergangsvorschriften
Anlage (zu § 59 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1974, 2152 - 2153
Grenzschutzsold
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Grenz- Tages-
schutz- Dienstbezeichnung satz
sold- DM
gruppe
-----------------------------------------------------------------
1 Grenzjaeger 5,50
Matrose i. BGS
2 Grenztruppjaeger 7,--
Vormatrose i. BGS
3 Grenzoberjaeger 7,50
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Obermatrose i. BGS
4 Grenzhauptjaeger 8,50
Hauptmatrose i. BGS
5 Fahnenjunker i. BGS 10,--
Oberwachtmeister i. BGS
Hauptwachtmeister i. BGS
Seekadett i. BGS
Maat i. BGS
Obermaat i. BGS
6 Faehnrich i. BGS 11,--
Oberfaehnrich i. BGS
Meister i. BGS
Obermeister i. BGS
Hauptmeister i. BGS
Faehnrich zur See i. BGS
Oberfaehnrich zur See i. BGS
Bootsmann i. BGS
Oberbootsmann i. BGS
Hauptbootsmann i. BGS
7 Leutnant i. BGS 12,--
Stabsmeister i. BGS
Leutnant zur See i. BGS
Stabsbootsmann i. BGS
8 Oberleutnant i. BGS 13,--
Oberstabsmeister i. BGS
Oberleutnant zur See i. BGS
Oberstabsbootsmann i. BGS
9 Hauptmann i. BGS 14,--
Kapitaenleutnant i. BGS
10 Major i. BGS 15,--
Stabsarzt i. BGS
Korvettenkapitaen i. BGS
11 Oberstleutnant i. BGS 16,--
Oberstabsarzt i. BGS
Oberfeldarzt i. BGS
Fregattenkapitaen i. BGS
12 Oberst i. BGS 17,--
Oberstarzt i. BGS
13 Brigadegeneral i. BGS 19,--
Generalmajor i. BGS
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