Bundesgesetz zur Entschaedigung fuer Opfer
der nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschaedigungsgesetz - BEG)
BEG
vom 18.09.1953
"Bundesentschaedigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
251-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 63 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 63 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987
Im Saarland eingefuehrt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759; wegen einzelner
abweichender Bestimmungen vgl. das genannte G Nr. 658
Inhaltsuebersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel: Anspruch auf Entschaedigung §§ 1 bis 12a
Zweiter Titel: Uebergang und Uebertragung des Anspruchs auf
Entschaedigung §§ 13 und 14
ZWEITER ABSCHNITT
Schadenstatbestaende
Erster Titel: Schaden an Leben §§ 15 bis 27
Zweiter Titel: Schaden an Koerper oder Gesundheit §§ 28 bis 42
Dritter Titel: Schaden an Freiheit
I.Freiheitsentziehung §§ 43 bis 46
II.Freiheitsbeschraenkung §§ 47 bis 50
Vierter Titel: Schaden an Eigentum §§ 51 bis 55
Fuenfter Titel: Schaden an Vermoegen §§ 56 bis 58
Sechster Titel: Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben,
Geldstrafen, Bussen und Kosten §§ 59 bis 63
Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen
I.Grundsatz § 64
II.Schaden im beruflichen Fortkommen
1. Begriff § 65
2. Selbstaendige Berufe §§ 66 bis 86
3. Unselbstaendige Berufe
A. Privater Dienst §§ 87 bis 98
B. Oeffentlicher Dienst
a) Gemeinsame Vorschriften §§ 99 bis 101
b) Beamte §§ 102 bis 107
c) Berufssoldaten § 108
d) Angestellte und Arbeiter §§ 109 und 110
e) Nichtbeamtete ausserordentliche
Professoren und Privatdozenten an den
wissenschaftlichen Hochschulen § 111
C. Dienst bei Religionsgesellschaften § 112
4. Schaedigung in selbstaendiger und unselbstaendiger
Erwerbstaetigkeit § 113
-1-
5. Nichtaufnahme einer Erwerbstaetigkeit trotz
abgeschlossener Berufsausbildung §§ 114 und 114a
6. Schaden in der Ausbildung §§ 115 bis 119
7. (weggefallen) §§ 120 bis 122
7. Hoechstbetrag der Kapitalentschaedigung §§ 123 bis 125
8. Zusammentreffen mit Anspruechen nach
den Rechtsvorschriften zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes § 125a
9. Ermaechtigung der Bundesregierung zum Erlass von
Rechtsverordnungen § 126
III.Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen
1. Schaden an einer Versicherung ausserhalb der
Sozialversicherung §§ 127 bis 133
2. Versorgungsschaeden §§ 134 bis 137
3. Schaden in der Sozialversicherung § 138
4. Schaden in der Kriegsopferversorgung § 139
IV.Gemeinsame Vorschriften ueber Vererblichkeit und
Uebertragbarkeit § 140
Achter Titel: Soforthilfe fuer Rueckwanderer § 141
Neunter Titel: Krankenversorgung §§ 141a bis 141c
Zehnter Titel: Zusammentreffen von Anspruechen auf
Entschaedigung fuer Schaden an Leben, Schaden an Koerper oder
Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
1. Zusammentreffen von zwei Anspruechen §§ 141d bis 141f
2. Zusammentreffen von drei Anspruechen §§ 141g und 141h
3. Zusammentreffen von vier Anspruechen § 141i
4. Anwendbarkeit in den Faellen der §§ 41, 41a, 110, 112,
114 und 114a § 141k
DRITTER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften fuer juristische Personen, Anstalten
oder Personenvereinigungen §§ 142 bis 148a
VIERTER ABSCHNITT
Besondere Gruppen von Verfolgten
Erster Titel: Grundsatz § 149
Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten §§ 150 bis 159a
Dritter Titel: Staatenlose und Fluechtlinge im Sinne der
Genfer Konvention §§ 160 bis 166
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften §§ 166a bis 166c
FUeNFTER ABSCHNITT
(weggefallen) §§ 167 bis 168
SECHSTER ABSCHNITT
Befriedigung der Entschaedigungsansprueche §§ 169 bis 170
SIEBENTER ABSCHNITT
Haerteausgleich § 171
ACHTER ABSCHNITT
Verteilung der Entschaedigungslast § 172
NEUNTER ABSCHNITT
Entschaedigungsorgane und Verfahren
Erster Titel: Entschaedigungsorgane §§ 173 und 174
Zweiter Titel: Gemeinsame Verfahrensvorschriften §§ 175 bis 183
Dritter Titel: Entschaedigungsbehoerden §§ 184 bis 207
Vierter Titel: Entschaedigungsgerichte §§ 208 bis 227
Fuenfter Titel: Verfahrensvorschriften fuer den Anspruch auf
Krankenversorgung §§ 227a bis 227d
ZEHNTER ABSCHNITT
Uebergangs- und Schlussvorschriften §§ 228 bis 241
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In Anerkennung der Tatsache,
-2-
dass Personen, die aus Gruenden politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus
oder aus Gruenden der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung unter der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind, Unrecht geschehen ist,
dass der aus Ueberzeugung oder um des Glaubens oder des Gewissens willen gegen die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl
des Deutschen Volkes und Staates war und
dass auch demokratische, religioese und wirtschaftliche Organisationen durch die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft rechtswidrig geschaedigt worden sind,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Anspruch auf Entschaedigung
§ 1
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gruenden politischer
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gruenden der Rasse, des Glaubens
oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verfolgt worden
ist und hierdurch Schaden an Leben, Koerper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermoegen,
in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat
(Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch
nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verfolgt worden ist,
1. weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefaehrdung seiner Person
aktiv gegen die Missachtung der Menschenwuerde oder gegen die sittlich, auch durch
den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2. weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte kuenstlerische oder
wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3. weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
1. der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getoetet oder in den Tod getrieben worden
oder an den Folgen der Schaedigung seines Koerpers oder seiner Gesundheit verstorben
ist;
2. der Geschaedigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekaempfung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen
hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3. der Geschaedigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen betroffen worden
ist, weil er irrtuemlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in
Absatz 1 und 2 genannten Gruenden verfolgt worden ist;
4. der Geschaedigte, der als naher Angehoeriger des Verfolgten von
nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehoerige
gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange fuer sie nach dem bis zum
31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen.
§ 2
(1) Nationalsozialistische Gewaltmassnahmen sind solche Massnahmen, die aus den
Verfolgungsgruenden des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder
eines Amtstraegers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Koerperschaft, Anstalt
-3-
oder Stiftung des oeffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer
angeschlossenen Verbaende gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.
(2) Der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmassnahmen steht nicht entgegen, dass
sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in missbraeuchlicher Anwendung
gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.
§ 3
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung nach diesem Gesetz.
§ 4
(1) Anspruch auf Entschaedigung besteht,
1. wenn der Verfolgte
a) am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
b) vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
c) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden
ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig
gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten
oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begruendet hat;
d)
e) Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der Vertriebenen und Fluechtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist und im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis
zum 30. April 1965 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6
Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er
vertrieben oder ausgesiedelt worden ist;
f) als Sowjetzonenfluechtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes
anerkannt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus
der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor
von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens
zugezogen ist und am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
g) im Wege der Familienzusammenfuehrung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder
verlegt, weil er infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit staendiger
Wartung oder Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
2. wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder waehrend des
Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgewandert ist oder als heimatloser Auslaender in die Zustaendigkeit der deutschen
Behoerden uebergegangen ist oder die deutsche Staatsangehoerigkeit erworben hat.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8.
Mai 1945 aus den Verfolgungsgruenden des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien
Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Der Anspruch auf Entschaedigung entfaellt nicht dadurch, dass der deportierte
Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande
-4-
vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurueckgefuehrt worden
ist.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf
Entschaedigung, wenn sich seine Zugehoerigkeit zum deutschen Volk darauf gruendet, dass er
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehoert hat; ein ausdrueckliches Bekenntnis zum
deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehoerigkeit zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis.
(5) Als Familienzusammenfuehrung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch
den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad
oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder.
Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur
in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre
lang mit dem Zuziehenden in haeuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem
DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Fuer Schaden an Grundstuecken besteht der Anspruch auf Entschaedigung ohne Ruecksicht
auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstueck im
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
Fussnote
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar,
BVerfGE v. 29.10.1969 I 2186 - 1 BvL 19/69 -
§ 4a
(1) Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember 1952 verstorben und hatte er seinen
letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet
der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheiratete, von der Verfolgung
mitbetroffene Witwe Anspruch auf Entschaedigung, sofern sie die Voraussetzungen
des § 4 erfuellt. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begruendet hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten
auf die Witwe im Erbwege uebergegangen waere, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des
§ 4 erfuellt haben wuerde. Der Anspruch ist weder uebertragbar noch vererblich.
(3) Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess zugunsten des Witwers einer Verfolgten.
§ 5
(1) Anspruch auf Entschaedigung besteht nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung
des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts faellt. Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
die Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende und zur
Regelung der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches
und gleichgestellter Rechtstraeger,
die Rechtsvorschriften fuer die Uebertragung von Organisationsvermoegen,
die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes,
die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung.
(2) Anspruch auf Entschaedigung besteht auch dann nicht, wenn der Anspruch auf
Wiedergutmachung des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften im
Sinne des Absatzes 1 faellt, weil diese in ihrer raeumlichen Geltung beschraenkt sind oder
-5-
weil der Verfolgte seinen Anspruch auf Grund besonderer Rechtsvorschriften im Sinne des
Absatzes 1 wegen Fristversaeumnis nicht mehr geltend machen kann.
(3)
§ 6
(1) Von der Entschaedigung ausgeschlossen ist,
1. wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle
Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schliesst den Anspruch
auf Entschaedigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib
oder Leben den Nationalsozialismus aus Gruenden, die den Verfolgungsgruenden des § 1
entsprechen, bekaempft hat und deswegen verfolgt worden ist;
2. wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekaempft hat;
3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskraeftig zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen
Grundsaetzen nicht gerechtfertigt ist.
(3) Der Anspruch auf Entschaedigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach
rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschliessungsgruende des Absatzes
1 Nr. 2 und 3 eintritt. Die nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen
koennen zurueckgefordert werden.
§ 7
(1) Der Anspruch auf Entschaedigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn
der Berechtigte, um Entschaedigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder
vorsaetzlich oder grobfahrlaessig unrichtige oder irrefuehrende Angaben ueber Grund oder
Hoehe des Schadens gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.
(2) Der Anspruch auf Entschaedigung kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich
nach Festsetzung herausstellt, dass einer der Versagungsgruende des Absatzes 1 vorliegt
oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten ueber die tatsaechlichen
Verhaeltnisse beruht.
(3) Bereits bewirkte Leistungen koennen zurueckgefordert werden.
§ 8
(1) Ansprueche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die
deutschen Laender koennen unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2
aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie
darauf beruhen, dass durch Massnahmen, die aus den Verfolgungsgruenden des § 1 getroffen
worden sind, Schaden entstanden ist.
(2) Ansprueche gegen andere Koerperschaften, Anstalten oder Stiftungen des oeffentlichen
Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht
beruehrt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschaedigung geleistet ist, auf das
leistende Land ueber. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend
gemacht werden.
§ 9
(1) Die Grundsaetze des buergerlichen Rechts ueber die Beruecksichtigung mitwirkenden
Verschuldens und ueber die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten
Vorteils gelten sinngemaess.
-6-
(2) Ein mit der Verfolgung zusammenhaengendes Einverstaendnis des Verfolgten mit der
schaedigenden Massnahme steht dem Anspruch auf Entschaedigung nicht entgegen.
(3) Ist der Schaden dadurch entstanden, dass der Verfolgte unter dem Druck der
Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, so steht dies dem Anspruch
auf Entschaedigung nicht entgegen.
(4) Leistungen, die ein Dritter in Erfuellung einer gesetzlichen oder sittlichen
Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewaehrt hat oder gewaehrt, stehen dem Anspruch auf
Entschaedigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen
ausgeglichen wird.
(5) Fuer Schaeden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die
Verfolgung entstanden waere, wird keine Entschaedigung geleistet.
§ 10
(1) Auf die Entschaedigung sind aus deutschen oeffentlichen Mitteln gewaehrte Leistungen
anzurechnen, die im Zuge der Entschaedigung fuer Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung bewirkt worden sind. Dabei sollen Leistungen, die fuer einen bestimmten
Zeitraum oder fuer einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt
werden, nur auf die Entschaedigung fuer diesen Zeitraum oder fuer diesen Tatbestand
angerechnet werden.
(2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg
und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schaeden (Allgemeines
Kriegsfolgengesetz) fuer einen bestimmten Schadenstatbestand und einen bestimmten
Zeitraum bewirkt worden sind, werden auf die Entschaedigung fuer diesen Tatbestand und
diesen Zeitraum angerechnet.
(3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprueche zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt
werden, so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt
oder zum Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, insoweit
abzusehen, als die Anrechnung auf spaetere Leistungen gewaehrleistet ist.
(4) Fuersorge- und Sozialhilfeleistungen sind nicht anzurechnen.
(5) Soweit der Verfolgte fuer die Zeit vor dem 1. November 1953 Leistungen aus der
Arbeitslosenfuersorge erhalten hat, ist die Ueberleitung des Anspruchs auf Entschaedigung
auf den Bund ausgeschlossen.
§ 11
(1) Geldansprueche fuer die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und
im Verhaeltnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
(2) Das Umrechnungsverhaeltnis 10:2 gilt auch fuer die nach § 10 anzurechnenden
Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und fuer Reichsmarkbetraege,
die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschaedigung anzurechnen sind.
§ 12
Renten werden fruehestens vom 1. November 1953 an in monatlich vorauszahlbaren Betraegen
gezahlt.
§ 12a
Erhoehen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung
oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz
insgesamt hoechstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen
monatlich erhoeht haben oder erhoehen. Dies gilt sinngemaess im Falle der erstmaligen
Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.
Zweiter Titel
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Uebergang und Uebertragung des Anspruchs auf Entschaedigung
§ 13
(1) Der Anspruch auf Entschaedigung ist vererblich.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher
Erbe ist. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder
vor rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung ueber den Anspruch verstorben ist
und ausschliesslich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschaedigung
ausgeschlossen waere. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person
als Vermaechtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschaedigung ausgeschlossen waere. Das
Vermaechtnis ist unwirksam, wenn der Vermaechtnisnehmer ausgeschlossen waere.
(3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und waere nur ein Teil der Erben
ausgeschlossen, so gebuehrt der Anspruch auf Entschaedigung den uebrigen Erben als Voraus.
Auf den Voraus sind die fuer Vermaechtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Absaetze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
§ 14
Der Anspruch auf Entschaedigung kann abgetreten, verpfaendet oder gepfaendet werden. Die
Abtretung, Verpfaendung oder Pfaendung ist nur mit Genehmigung der Entschaedigungsbehoerde
zulaessig.
Zweiter Abschnitt
Schadenstatbestaende
Erster Titel
Schaden an Leben
§ 15
(1) Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte
getoetet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod waehrend der Verfolgung oder
innerhalb von acht Monaten nach Abschluss der Verfolgung, die seinen Tod verursacht
hat, eingetreten ist. Es genuegt, dass der ursaechliche Zusammenhang zwischen Tod und
Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) Ist der Verfolgte waehrend der Deportation oder waehrend einer Freiheitsentziehung im
Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation
oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, dass die in Absatz 1 Satz 1
fuer den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 16
Als Entschaedigung werden geleistet
1. Rente,
2. Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
3. Kapitalentschaedigung.
§ 17
(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
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1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die
Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1.
Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte
zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode gefuehrt hat, unterhalten hat oder,
wenn sie noch lebte, unterhalten wuerde;
3. den Kindern fuer die Zeit, in der fuer sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974
geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen;
4. den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie
der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode gefuehrt hat,
unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten wuerde;
5. den Verwandten der aufsteigenden Linie fuer die Dauer der Beduerftigkeit;
6. den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.
(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
oder 2 gleichgestellt
1. der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2. der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte fruehere Ehegatte, dessen
Ehe aufgehoben oder fuer nichtig erklaert worden ist;
3. Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes ueber
die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von
Rechtsvorschriften der Laender die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt
worden sind;
4. die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachtraeglich durch eine Anordnung auf Grund
des Bundesgesetzes ueber die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachtraeglichen
Eheschliessung geschlossen worden ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus
Gruenden, die den Verfolgungsgruenden des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten
abgewandt hat.
§ 18
(1) Die Rente wird nach Massgabe der Versorgungsbezuege festgesetzt, die den
Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung
vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehaeltern im
Falle seines durch Dienstunfall herbeigefuehrten Todes nach den Vorschriften ueber die
Unfallfuersorge der Bundesbeamten gewaehrt wuerden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach
dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu
beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt
ausser Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des
Verfolgten zu beruecksichtigen, wenn dies zu einer guenstigeren Einreihung des Verfolgten
in eine vergleichbare Beamtengruppe fuehrt.
(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der
Versorgungsbezuege nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Beruecksichtigung der
wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bei der Wuerdigung
der wirtschaftlichen Verhaeltnisse sind auch die Betraege zu beruecksichtigen, die der
Hinterbliebene zu erwerben unterlaesst, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.
(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Hoehe der gesetzlichen
Versorgungsbezuege vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zugrunde zu
legen.
§ 19
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1317
-9-
Der monatliche Mindestbetrag der Rente betraegt fuer
vom vom
1. 1.
vom 1. vom 1.
bis April Januar
Juni 1960 Juli 1962 ab 1.
31. 1957 1961
bis 31. bis 30 Oktober
Maerz bis bis
Dezember September 1964
1957 31. 30.
1960 1964
Mai Juni
1960 1962
die Witwe 200 220 255
DM DM 236 DM DM 270 DM 292 DM
den Witwer 200 220 255
DM DM 236 DM DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise 100 110 128
DM DM 118 DM DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente fuer
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird, 75 83 97
je DM DM 89 DM DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente fuer
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird, 55 61 72
je DM DM 66 DM DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede folgende 50 55 64
Halbwaise, je DM DM 59 DM DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel 100 110 128
DM DM 118 DM DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die 150 165 192
Adoptiveltern zusammen DM DM 177 DM DM 204 DM 220 DM
einen ueberlebenden
Elternteil oder 100 110 128
Adoptivelternteil DM DM 118 DM DM 136 DM 147 DM.
§ 20
(1) Die Renten nach § 18 duerfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren
Bundesbeamten nicht uebersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten
mehrerer Hinterbliebenen ein hoeherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die
einzelnen Renten in dem Verhaeltnis gekuerzt, in dem sie ihrer Hoehe nach zueinander
stehen. § 19 bleibt unberuehrt.
(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3
nicht gekuerzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen ueber den nach Absatz 1
Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekuerzt werden.
(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer
Rentenansprueche nach § 17 erfuellt, so wird bei Renten in gleicher Hoehe nur eine und bei
Renten in verschiedener Hoehe die hoechste Rente gezahlt.
§ 21
(1) Haben sich die Verhaeltnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren,
nachtraeglich so geaendert, dass die auf Grund der veraenderten Verhaeltnisse neu errechnete
Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so
ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann
neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veraenderten Verhaeltnisse errechnete Rente
jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
§ 22
- 10 -
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§ 23
Im Falle der Wiederverheiratung erhaelt die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in
Hoehe des vierundzwanzigfachen Betrages der fuer den letzten Kalendermonat vor der
Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgeloest oder fuer nichtig
erklaert, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat
folgt, in dem die Ehe aufgeloest oder fuer nichtig erklaert worden ist, jedoch fruehestens
nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe
oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Aufloesung oder Nichtigerklaerung
der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente
anzurechnen.
§ 24
Fuer die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des
Verfolgten an eine Kapitalentschaedigung zu.
§ 25
(1) Der Berechnung der Kapitalentschaedigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20
errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfaellt.
(2) Besteht fuer den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit
der Massgabe Anwendung, dass der Berechnung der Kapitalentschaedigung der Betrag zugrunde
zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfaellt, in dem die Voraussetzungen
fuer den Anspruch auf Rente erfuellt waren.
(3) Fuer die Zeit vor dem 1. Juli 1948 traegt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende
Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.
§ 26
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder uebertragbar noch vererblich; dies
gilt auch fuer den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Abfindung im Falle der
Wiederverheiratung.
(2) Der Anspruch auf die Summe der rueckstaendigen Rentenbetraege und auf die
Kapitalentschaedigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskraeftiger gerichtlicher
Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen
oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung.
§ 27
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der §§ 15 bis 26
Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage fuer die Berechnung
der Renten und Kapitalentschaedigungen und fuer die Einreihung des Verfolgten in
eine vergleichbare Beamtengruppe Besoldungsuebersichten aufstellen, welche die
durchschnittlichen ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der
Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes ausweisen. Fuer
die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, koennen
Pauschsaetze aufgestellt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen
Mindestbetraege der Rente (§ 19) angemessen zu erhoehen, wenn sich die Dienst- und
Versorgungsbezuege der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoehen.
Zweiter Titel
Schaden an Koerper oder Gesundheit
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§ 28
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn er an seinem Koerper oder
an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschaedigt worden ist. Es genuegt, dass der
ursaechliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Koerper oder Gesundheit und der
Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Als unerheblich gilt eine Schaedigung, die weder die geistige noch die koerperliche
Leistungsfaehigkeit des Verfolgten nachhaltig beeintraechtigt hat und voraussichtlich
auch nicht beeintraechtigen wird.
§ 29
Als Entschaedigung werden geleistet
1. Heilverfahren,
2. Rente,
3. Kapitalentschaedigung,
4. Hausgeld,
5. Umschulungsbeihilfe,
6. Versorgung der Hinterbliebenen.
§ 30
(1) Umfang und Erfuellung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den
Vorschriften ueber die Unfallfuersorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34 Abs. 1 und §
51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchfuehrung des § 33 des
Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Heilverfahren vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgefuehrt worden ist.
§ 31
(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und fuer die Dauer einer Beeintraechtigung
der Erwerbsfaehigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.
(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in
seiner Erwerbsfaehigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird fuer den Anspruch
auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, dass die verfolgungsbedingte Minderung der
Erwerbsfaehigkeit 25 vom Hundert betraegt.
(3) Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und
Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung
vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehaeltern
festzusetzen. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen
des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten
Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene
Verfolgung bleibt ausser Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die
soziale Stellung des Verfolgten zu beruecksichtigen, wenn dies zu einer guenstigeren
Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe fuehrt.
(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persoenlichen und wirtschaftlichen
Verhaeltnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkuenfte einschliesslich
der Versorgungsbezuege, der Leistungen nach dem Gesetz ueber die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), der Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Betraege, die er zu erwerben unterlaesst, obwohl ihm der Erwerb
zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfaehigkeit und seine Belastung
mit der Sorge fuer unterhaltsberechtigte Angehoerige angemessen zu beruecksichtigen.
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(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Hoehe des Diensteinkommens
vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.
(6) Die Rente betraegt bei einer Beeintraechtigung der Erwerbsfaehigkeit
von 25 bis 39 v.H. mindestens 15 und hoechstens 40 v.H.
von 40 bis 49 v.H. mindestens 20 und hoechstens 45 v.H.
von 50 bis 59 v.H. mindestens 25 und hoechstens 50 v.H.
von 60 bis 69 v.H. mindestens 30 und hoechstens 55 v.H.
von 70 bis 79 v.H. mindestens 35 und hoechstens 60 v.H.
von 80 und mehr v.H. mindestens 40 und hoechstens 70 v.H.
des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare
Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden haette.
§ 32
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1318
(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente betraegt bei einer Beeintraechtigung der
Erwerbsfaehigkeit
vom 1. vom 1.
bis 31. vom 1. Juni vom 1. Juli
April 1957 Januar 1961 ab 1.
Maerz 1960 bis 31. 1962 bis 30
bis 31. bis 30. Oktober 1964
1957 Dezember 1960 September 1964
Mai 1960 Juni 1962
von 25 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
bis 39
v.H.
von 40 125 DM 138 DM 148 DM 160 DM 170 DM 184 DM
bis 49
v.H.
von 50 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
bis 59
v.H.
von 60 175 DM 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
bis 69
v.H.
von 70 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
bis 79
v.H.
von 80 250 DM 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM.
und mehr
v.H.
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner
Erwerbsfaehigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr
vollendet hat oder vollendet, betraegt 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 300
Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deutsche
Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn
der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 geboren ist. Der Anspruch auf den monatlichen
Mindestbetrag setzt nicht voraus, dass die Minderung der Erwerbsfaehigkeit um 50 vom
Hundert ausschliesslich auf der Verfolgung beruht.
§ 33
(1) Der Grad der Minderung und der Beeintraechtigung der Erwerbsfaehigkeit ist danach zu
beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und koerperlich
leistungsfaehig ist. Der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeuebte Beruf oder eine vor
diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu
beruecksichtigen.
(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im
Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeintraechtigung der Erwerbsfaehigkeit nach
- 13 -
dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schaedigung an Koerper oder
Gesundheit ergeben wuerde.
§ 34
Ist die Erwerbsfaehigkeit des Verfolgten neben der Beeintraechtigung durch die
verfolgungsbedingte Schaedigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei
der Bemessung der Hoehe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schaedigung
herbeigefuehrte Beeintraechtigung der Erwerbsfaehigkeit zugrunde gelegt. § 33 Abs. 1 Satz
2 gilt sinngemaess.
§ 35
(1) Haben sich die Verhaeltnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren,
nachtraeglich so geaendert, dass die auf Grund der veraenderten Verhaeltnisse neu errechnete
Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so
ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu
festzusetzen, wenn die auf Grund der veraenderten Verhaeltnisse errechnete Rente jeweils
um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
§ 36
Fuer die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der
Beeintraechtigung der Erwerbsfaehigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine
Kapitalentschaedigung zu.
§ 37
(1) Der Berechnung der Kapitalentschaedigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34
errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfaellt. § 141e
bleibt unberuehrt.
(2) Besteht fuer den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit
der Massgabe Anwendung, dass der Berechnung der Kapitalentschaedigung der Betrag zugrunde
zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfaellt, in dem die Voraussetzungen
fuer den Anspruch auf Rente erfuellt waren.
(3) Fuer die Zeit vor dem 1. Juli 1948 betraegt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu
legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.
(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Fussnote
§ 37 Abs. 1: Gem. BVerfGE v. 27.6.1961 I 1346 ist § 37 Abs. 1 auch insoweit mit dem GG
vereinbar, als er Entschaedigungsansprueche betrifft, die vor dem 29.6.1956 angemeldet
worden sind
§ 38
Dem Verfolgten steht ein Hausgeld zu, wenn er durch das Heilverfahren einen
Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkuenfte weniger als die Rente
betragen, die ihm bei einer Beeintraechtigung der Erwerbsfaehigkeit von 80 und mehr
vom Hundert zu leisten waere; hierbei ist von 55 vom Hundert des Diensteinkommens
auszugehen, das dem Verfolgten bei einer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zustehen wuerde (§ 31 Abs. 6). Das Hausgeld
ist in der Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen den dem Verfolgten verbleibenden
Einkuenften und der nach Satz 1 zu berechnenden Rente, jedoch nicht ueber die Hoehe des
Verdienstausfalls hinaus, zu zahlen.
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§ 39
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder uebertragbar noch vererblich.
(2) Der Anspruch auf die Summe der rueckstaendigen Rentenbetraege, auf die
Kapitalentschaedigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskraeftiger
gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten,
seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung.
§ 40
Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung fuer einen anderen Beruf bereit ist, koennen
Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist, dass die Umschulung seine Leistungsfaehigkeit wiederherstellen oder bessern
wird.
§ 41
(1) Ist der Verfolgte spaeter als acht Monate nach Abschluss der Verfolgung, die
seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schaedigung seines Koerpers oder seiner
Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Massgabe der §§
16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine
vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.
(2) Es genuegt, dass der ursaechliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung
beruhenden Schaden an Koerper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs.
2 findet keine Anwendung.
(3) Fuer die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben
ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die
dem Verfolgten fuer seinen Schaden an Koerper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu,
sofern dies fuer die Hinterbliebenen guenstiger ist.
§ 41a
(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeintraechtigung
der Erwerbsfaehigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen
der Schaedigung seines Koerpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten fuer
die Dauer der Beduerftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Hoehe von zwei Dritteln der Rente gewaehrt, die der Witwe und
den Kindern im Falle des § 41 zustehen wuerde.
(3) Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess fuer den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17
Abs. 1 Nr. 2.
§ 42
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der §§ 28 bis 41a
Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage fuer die Berechnung
der Renten und der Kapitalentschaedigungen eine Besoldungsuebersicht aufstellen,
die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der
Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes, nach
Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf Grund dieser Uebersicht ist der Verfolgte
in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Haftstaetten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen
sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstaetten abzustellen, die dem SS-
Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.
- 15 -
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen
Mindestbetraege der Rente (§ 32) angemessen zu erhoehen, wenn sich die Dienst- und
Versorgungsbezuege der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoehen.
Dritter Titel
Schaden an Freiheit
I.
Freiheitsentziehung
§ 43
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn
ein auslaendischer Staat unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsaetze die Freiheit
entzogen hat und
1. die Freiheitsentziehung dadurch ermoeglicht worden ist, dass der Verfolgte die
deutsche Staatsangehoerigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat,
oder
2. die Regierung des auslaendischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen
Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlasst worden ist;
bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumaenien und Ungarn aus Gruenden der
Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt fuer den
Beginn der deutschen Veranlassung.
(2) Freiheitsentziehungen sind insbesondere polizeiliche oder militaerische Haft,
Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft und
Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.
(3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftaehnlichen Bedingungen,
Zwangsarbeit unter haftaehnlichen Bedingungen und Zugehoerigkeit zu einer Straf- oder
Bewaehrungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.
§ 44
(1) Ist die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen
worden, so kann die Entschaedigung in Zweifelsfaellen davon abhaengig gemacht werden,
dass die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben
oder geaendert worden ist.
(2) Die Aufhebung oder die Aenderung einer strafgerichtlichen Verurteilung ist durch
die gerichtliche Entscheidung nachzuweisen, durch welche die Verurteilung aufgehoben
oder geaendert worden ist. Im Falle der Aufhebung oder der Aenderung kraft Gesetzes ist
eine Bescheinigung der nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zustaendigen
Gerichte oder Behoerden vorzulegen.
§ 45
Die Entschaedigung nach § 43 wird als Kapitalentschaedigung geleistet. Sie betraegt
150 Deutsche Mark fuer jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. Zugrunde zu legen
sind die Kalendermonate, waehrend deren die Freiheit entzogen war sowie je 30 Tage
der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war; mehrere Zeiten der
Freiheitsentziehung werden zusammengerechnet.
§ 46
(1) Der Anspruch auf Entschaedigung fuer Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor
rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung nicht uebertragbar.
- 16 -
(2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskraeftiger gerichtlicher
Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern,
seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Der Anspruch ist beim Uebergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel
oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.
II.
Freiheitsbeschraenkung
§ 47
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwuerdigen
Bedingungen in der Illegalitaet gelebt hat.
(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, dass er in der
Illegalitaet unter menschenunwuerdigen Bedingungen gelebt hat.
§ 48
Die Entschaedigung nach § 47 wird als Kapitalentschaedigung geleistet. Sie betraegt 150
Deutsche Mark fuer jeden vollen Monat der Freiheitsbeschraenkung. § 45 Satz 3 findet
entsprechende Anwendung.
§ 49
Hat der Verfolgte fuer die Zeit, in der er den Judenstern getragen oder unter
menschenunwuerdigen Bedingungen in der Illegalitaet gelebt hat, Anspruch auf
Entschaedigung fuer Freiheitsentziehung nach § 43, so entfaellt insoweit der Anspruch auf
Entschaedigung fuer Freiheitsbeschraenkung.
§ 50
Der Anspruch auf Entschaedigung fuer Freiheitsbeschraenkung ist nach Massgabe des § 46
uebertragbar und vererblich. Fuer die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs.
3 entsprechende Anwendung.
Vierter Titel
Schaden an Eigentum
§ 51
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Eigentum, wenn eine ihm
im Zeitpunkt der Schaedigung gehoerende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.
Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstoert, verunstaltet oder der
Pluenderung preisgegeben worden ist.
(2) Als Preisgabe zur Pluenderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten
gehoerende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeuebt oder sich
angemasst haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung auch dann, wenn er ihm gehoerende
Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien
Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen muessen,
weil
1. ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalitaet gelebt hat,
- 17 -
2. er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen zu
entgehen,
3. er aus den Verfolgungsgruenden des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.
(4) Gehoert der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die
nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder
wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschliessen beabsichtigte, so wird vermutet, dass
der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verursacht worden
ist.
§ 52
(1) Die Entschaedigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.
(2) Die Hoehe der Entschaedigung bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert der
zerstoerten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Massgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter
Beruecksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schaedigung.
(3) Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemisst sich die Hoehe der Entschaedigung nach
den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur
Wiederherstellung aufzuwenden waeren. Das gleiche gilt im Falle der Zerstoerung einer
Sache, wenn ihre Wiederherstellung moeglich ist.
§ 53
Steht einer auf Grund rueckerstattungsrechtlicher Vorschriften errichteten
Nachfolgeorganisation ein Anspruch auf Rueckerstattung oder auf Uebertragung einer Sache
nach den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende
oder nach den Rechtsvorschriften fuer die Uebertragung von Organisationsvermoegen
zu, so hat diese Nachfolgeorganisation hinsichtlich dieser Sache auch den Anspruch
auf Entschaedigung nach § 51. Macht der Verfolgte oder machen seine Erben vor
Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung
ueber diesen Anspruch den gleichen Entschaedigungsanspruch geltend, so geht der
Entschaedigungsanspruch der Nachfolgeorganisation im Zeitpunkt der Geltendmachung auf
den Verfolgten oder seine Erben ueber.
§ 54
(1) Hat der Verfolgte durch Zerstoerung, Verunstaltung, Preisgabe zur Pluenderung oder
durch Imstichlassen Hausrat eingebuesst, so kann er vor Festsetzung des Anspruchs nach
§ 51 oder vor rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung ueber diesen Anspruch an
Stelle der Entschaedigung nach § 51 eine Pauschalabgeltung verlangen. Diese betraegt,
1:1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre 1932 erzielten
Reineinkommens des Verfolgten, hoechstens jedoch 5.000 Deutsche Mark.
(2) Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebuesst, so steht ihnen der Anspruch auf
die Pauschalabgeltung gemeinsam zu, ohne Ruecksicht darauf, wer von ihnen Eigentuemer
des Hausrats gewesen ist. Ist ein Ehegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die
Pauschalabgeltung dem ueberlebenden Ehegatten zu. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der
Entscheidung getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Ehegatte die Haelfte der
Pauschalabgeltung verlangen.
§ 55
(1) Die Entschaedigung nach §§ 51, 54 darf fuer den einzelnen Verfolgten insgesamt
den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen. Dies gilt auch, wenn dem
Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehoerigkeit zu einer Gesamthands-
oder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nichtrechtsfaehiger Verein noch eine
nichtrechtsfaehige Gesellschaft des buergerlichen Rechts oder des Handelsrechts ist,
Entschaedigungsansprueche zustehen.
- 18 -
(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolgeorganisationen Ansprueche auf
Entschaedigung geltend gemacht, so gilt der Hoechstbetrag des Absatzes 1 fuer die
Entschaedigung, die der Nachfolgeorganisation an Stelle des einzelnen Verfolgten
zusteht.
Fuenfter Titel
Schaden an Vermoegen
§ 56
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen
Vermoegen geschaedigt worden ist. Eine Schaedigung am Vermoegen liegt auch dann vor, wenn
der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermoegens beeintraechtigt worden
ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist.
Fuer Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschaedigung
geleistet.
(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermoegens
beeintraechtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermoegens geschaedigt
worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, dass der Entschaedigung fuer
den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermoegens ein Betrag von fuenf vom Hundert
hinzugerechnet wird.
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung auch dann, wenn eine Auswanderung
oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust gefuehrt hat. Voraussetzung ist, dass
der Verfolgte aus den Verfolgungsgruenden des § 1 zur Auswanderung genoetigt gewesen
ist und fuer den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des
Betrages erhalten hat, den er erhalten haette, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils
geltenden amtlichen Kurs haette transferieren koennen. Die Entschaedigung wird in der
Weise berechnet, dass der Reichsmarkbetrag, fuer den der Verfolgte keinen Gegenwert
erhalten hat, im Verhaeltnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschaeden
werden nicht ersetzt.
(4) Gehoert der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die
nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder
wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschliessen beabsichtigte, so wird vermutet, dass
der Schaden an Vermoegen durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verursacht worden
ist.
§ 57
(1) Der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgruenden des § 1 in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgewandert ist oder ausgewiesen worden
ist, hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung
oder Ausweisung entstanden sind; das gleiche gilt fuer die notwendigen Aufwendungen,
die durch die Rueckwanderung entstanden sind. § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung
infolge ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmassnahmen weitergewandert ist.
(3) Sind die notwendigen Aufwendungen in fremder Waehrung entstanden, so wird die
Entschaedigung nach dem Kurs dieser Waehrung im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet.
(4) Die Entschaedigung nach den Absaetzen 1 bis 3 darf fuer den einzelnen Verfolgten
insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen.
§ 58
- 19 -
Die Entschaedigung nach §§ 56, 57 darf fuer den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag
von 75.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen. Im uebrigen findet § 55 entsprechende
Anwendung.
Sechster Titel
Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen,
Bussen und Kosten
§ 59
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung fuer entrichtete Sonderabgaben, die ihm
aus den Verfolgungsgruenden des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschaeden werden nicht
ersetzt.
(2) Als Sonderabgaben gelten auch
1. der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages
entstanden ist;
2. die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
3. die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
4. die Zahlung von Saeumniszuschlaegen, Verzugszinsen, Bankspesen und
Vollstreckungskosten, die aus Anlass der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden
sind.
Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten
als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgruenden des § 1 zur
Auswanderung genoetigt gewesen ist.
§ 60
(1) Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch dann, wenn die Sonderabgabe ganz oder
teilweise mittels Vermoegensgegenstaenden, die als solche der Rueckerstattung unterliegen,
entrichtet worden ist. Die dem Verfolgten zustehenden Rueckerstattungsansprueche
gehen bis zur Hoehe der nach § 59 fuer den Annahmewert der einzelnen entzogenen
Vermoegensgegenstaende zu leistenden Entschaedigung auf das leistende Land ueber. Ein
Verzicht des Verfolgten auf den Rueckerstattungsanspruch hat gegenueber dem leistenden
Land keine Wirkung. Hat der Verfolgte im Wege der Rueckerstattung Leistungen erhalten,
so ist der Wert dieser Leistungen auf die Entschaedigung anzurechnen. Anzurechnen
sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Massgabe einer Verrechnung nach
Regelung der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und
gleichgestellter Rechtstraeger gewaehrt worden sind.
(2) Hat der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erloes eines
der Rueckerstattung unterliegenden Vermoegensgegenstandes entrichtet und ist er nach
den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende zur
Rueckgewaehr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen
des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfuegung gelangten Kaufpreises
verpflichtet, so wird der Anspruch nach § 59 insoweit im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche
Mark umgerechnet. Der Anspruch nach § 59 besteht nicht, wenn der Verfolgte den der
Rueckerstattung unterliegenden Vermoegensgegenstand zurueckerhalten hat oder zurueckerhaelt,
aber weder den Kaufpreis zurueckgewaehrt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen
des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfuegung gelangten Kaufpreises
abgetreten hat.
§ 61
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung fuer entrichtete Geldstrafen und
Bussen, soweit ihm diese aus den Verfolgungsgruenden des § 1 auferlegt worden sind. Der
Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe
oder Busse seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die
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Geldstrafe oder die Busse in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist. Ist
der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er
den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Busse im Vertreibungsgebiet gezahlt
oder beigetrieben worden ist. § 44 gilt sinngemaess.
(2) § 60 findet entsprechende Anwendung.
§ 62
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung fuer gerichtliche und notwendige
aussergerichtliche Kosten, soweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, dass gegen ihn
aus den Verfolgungsgruenden des § 1 ein Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren
anhaengig gemacht worden ist. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt
Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhaengig gewesen ist. Ist
der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht
der Anspruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertreibungsgebiet anhaengig gewesen ist.
§ 44 gilt sinngemaess.
§ 63
Gehoert der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die
nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder
wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschliessen beabsichtigte, so wird vermutet,
dass der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bussen und Kosten durch
nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verursacht worden ist.
Siebenter Titel
Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
I.
Grundsatz
§ 64
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in
seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfuegig
benachteiligt worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des
Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Verfolgung im
Vertreibungsgebiet begonnen hat.
(2) Gehoert der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die
nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder
wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschliessen beabsichtigte, so wird
vermutet, dass der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch
nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verursacht worden ist.
II.
Schaden im beruflichen Fortkommen
1.
Begriff
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§ 65
Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung
seiner Arbeitskraft geschaedigt worden ist.
2.
Selbstaendige Berufe
§ 66
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn er aus einer selbstaendigen
Erwerbstaetigkeit, einschliesslich land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher
Taetigkeit, verdraengt oder in ihrer Ausuebung wesentlich beschraenkt worden ist.
(2) Der selbstaendigen Erwerbstaetigkeit ist die Geschaeftsfuehrung des taetigen Teilhabers
einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der mit mehr als 50 vom
Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
(3) Wesentlich ist in der Regel die Beschraenkung der selbstaendigen Erwerbstaetigkeit,
wenn die Beschraenkung in der Gesamtzeit der Schaedigung zu einer Einkommensminderung von
mehr als 25 vom Hundert gefuehrt hat.
§ 67
(1) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, dass ihm die Wiederaufnahme seiner frueheren
selbstaendigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbstaendigen Erwerbstaetigkeit
durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen
ermoeglicht wird. Hierbei darf die Frage des oeffentlichen Beduerfnisses nicht geprueft
werden. Haengt die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen
von besonderen Voraussetzungen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten
als gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur deshalb nicht erfuellt, weil gegen ihn
nationalsozialistische Gewaltmassnahmen gerichtet worden sind.
(2) Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt,
Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen
ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem Ort als zugelassen,
an dem er sich niederlaesst.
(3) Absatz 1 beruehrt nicht die Bestimmungen ueber die persoenlichen und fachlichen
Voraussetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Berufen abhaengig ist.
(4) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, dass er von einer inzwischen eingefuehrten Pruefung
oder von einem inzwischen eingefuehrten Befaehigungsnachweis befreit wird. Der Anspruch
besteht nicht, wenn die Pruefung oder der Befaehigungsnachweis fuer alle in diesem Beruf
bisher Erwerbstaetigen vorgeschrieben ist.
§ 68
(1) Verfolgte sind bei der Vergabe von oeffentlichen Auftraegen unbeschadet der
Regelungen fuer notleidende Gebiete bevorzugt zu beruecksichtigen. Dies gilt auch fuer
Unternehmen, an denen Verfolgte massgeblich beteiligt sind.
(2) Eine bevorzugte Beruecksichtigung bei der Vergabe von oeffentlichen Auftraegen
entfaellt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen
frueheren wirtschaftlichen und sozialen Verhaeltnissen entsprechenden Masse eingegliedert
ist.
§ 69
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, soweit fuer
die Wiederaufnahme seiner frueheren selbstaendigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen
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selbstaendigen Erwerbstaetigkeit Geldmittel benoetigt werden, die er sich nicht
anderweitig beschaffen kann.
(2) Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort
genannten selbstaendigen Erwerbstaetigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehen zur
Festigung der Grundlage dieser Taetigkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt fuer den in
der Ausuebung seiner selbstaendigen Erwerbstaetigkeit wesentlich beschraenkten Verfolgten,
wenn er das Darlehen zur vollen Entfaltung seiner frueheren Erwerbstaetigkeit benoetigt.
(3) Der Hoechstbetrag des Darlehens betraegt 30.000 Deutsche Mark.
§ 70
(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbstaendige Erwerbstaetigkeiten
ausgeuebt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder frueheren
Erwerbstaetigkeit zu.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Hoechstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht
uebersteigen.
§ 71
Der Darlehnsvertrag ist nach Massgabe der folgenden Bedingungen abzuschliessen:
1. Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jaehrlich zu verzinsen;
2. das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spaetestens im Verlaufe weiterer
zehn Jahre zu tilgen;
3. das Darlehen ist nach Moeglichkeit zu sichern, insbesondere durch
Sicherungsuebereignung von Gegenstaenden, die aus dem Darlehen beschafft werden;
4. der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jaehrlich ueber die Verwendung des Darlehens
Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschaeftsgebarung,
insbesondere in seine Geschaeftsbuecher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner
beruflichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse, welche die Rueckzahlung des Darlehens
gefaehrden koennte, hat er unverzueglich anzuzeigen;
5. der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhaeltnissen des
Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekuendigt werden.
§ 72
(1) Muss der Verfolgte seine fruehere oder eine gleichwertige Erwerbstaetigkeit unter
besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und koennen aus diesem Grund ertraglose
Anfangsaufwendungen einschliesslich angemessener Lebenshaltungskosten durch das
Darlehen nicht hinlaenglich ausgeglichen werden, so hat er Anspruch auf ein zusaetzliches
Darlehen, auf dessen Rueckzahlung bei nachweisbar ordnungsmaessiger Verwendung verzichtet
werden kann.
(2) Besonders erschwerende Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 koennen insbesondere
dann vorliegen, wenn der Verfolgte seine Erwerbstaetigkeit mehr als fuenf Jahre hatte
unterbrechen muessen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem frueheren aufnehmen muss,
wenn er sein Geschaeftsvermoegen eingebuesst hat und es auch im Wege der Rueckerstattung
nicht in ausreichendem Masse zurueckerlangen kann, wenn die Verfolgung den Kreis seiner
Geschaeftsfreunde besonders stark verringert hat oder wenn ihm das inzwischen erreichte
Alter die Aufnahme seiner Erwerbstaetigkeit in ungewoehnlichem Masse erschwert.
(3) Der Hoechstbetrag des zusaetzlichen Darlehens betraegt 20.000 Deutsche Mark.
(4) § 71 gilt sinngemaess mit der Massgabe, dass das zusaetzliche Darlehen stets zinslos zu
gewaehren ist.
§ 73
(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den ueberlebenden
Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung,
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wenn sie die fruehere Erwerbstaetigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder
wiederaufzunehmen beabsichtigen.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3,
§ 72 Abs. 3 genannten Hoechstbetraege nicht uebersteigen.
§ 74
Der Verfolgte hat fuer die Zeit der Verdraengung aus oder der wesentlichen Beschraenkung
in seiner selbstaendigen Erwerbstaetigkeit Anspruch auf Entschaedigung. Die Entschaedigung
besteht in einer Kapitalentschaedigung oder in einer Rente.
§ 75
(1) Die Kapitalentschaedigung wird nicht ueber den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem
der Verfolgte seine fruehere oder eine gleichwertige Erwerbstaetigkeit in vollem Umfange
wieder aufgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstaetigkeit
aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet; es wird vermutet,
dass dies erst am 1. Januar 1947 der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt
hat.
(2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend, wenn der aus seiner selbstaendigen
Erwerbstaetigkeit verdraengte oder in der Ausuebung einer solchen Taetigkeit wesentlich
beschraenkte Verfolgte nachhaltig Einkuenfte erzielt hat oder erzielt, die dem
Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder aehnlicher Berufsausbildung
entsprechen; dabei ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen,
die nach § 76 Abs. 1 fuer die Berechnung der Kapitalentschaedigung massgebend ist.
(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslaengliche
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen oder auf Ruhelohn
sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist zu dem Durchschnittseinkommen nach Absatz
2 ein Betrag von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem Zeitpunkt an, in dem der
Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhoeht sich der Betrag auf 30 vom Hundert;
bei Frauen tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.
(4) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56
bereits einen Ausgleich fuer den durch die Verdraengung oder Beschraenkung eingetretenen
Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren
Bescheid, rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so
entfaellt insoweit der Anspruch auf Kapitalentschaedigung.
§ 76
(1) Ist der Verfolgte aus seiner Erwerbstaetigkeit verdraengt worden, so wird die
Kapitalentschaedigung auf der Grundlage von drei Vierteln der Dienstbezuege errechnet,
die einem vergleichbaren Bundesbeamten im Zeitpunkt seiner Entlassung zugestanden
haetten. Dabei ist an Stelle des Besoldungsdienstalters des Bundesbeamten im Zeitpunkt
der Entlassung vom Lebensalter des Verfolgten bei Beginn der Schaedigung auszugehen.
Fuer die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sind seine
Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung
massgebend. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des
Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen.
Berufliche Entwicklungsmoeglichkeiten des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausuebung
seines Berufes stand, sind angemessen zu beruecksichtigen.
(2) Ist der Verfolgte in der Ausuebung seiner Erwerbstaetigkeit wesentlich beschraenkt
worden, so findet Absatz 1 mit der Massgabe Anwendung, dass die Kapitalentschaedigung
in der Hoehe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhaeltnis der durch die Beschraenkung
verursachten Einkommensminderung zu den erreichbaren Dienstbezuegen eines
vergleichbaren Bundesbeamten ergibt. Erreichbare Dienstbezuege sind die Bezuege,
die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschaedigungszeitraumes gehabt
haette. War das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte innerhalb der letzten
drei Jahre vor dem Beginn der Beschraenkung gehabt hat, hoeher als die erreichbaren
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Dienstbezuege eines vergleichbaren Bundesbeamten, so findet Absatz 1 mit der Massgabe
Anwendung, dass die Kapitalentschaedigung in der Hoehe festgesetzt wird, die sich aus
dem Verhaeltnis der durch die Beschraenkung verursachten Einkommensminderung zu diesem
Durchschnittseinkommen ergibt.
(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslaengliche
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen oder auf Ruhelohn
sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 oder 2
errechneten Bezuege ein Betrag in Hoehe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen.
(4) Die Gesamtzeit, waehrend der der Verfolgte aus seiner Erwerbstaetigkeit
verdraengt oder in ihrer Ausuebung wesentlich beschraenkt war, wird als einheitlicher
Schadenszeitraum behandelt. Das gleiche gilt fuer einzelne Zeitabschnitte, waehrend deren
der Verfolgte aus seiner Erwerbstaetigkeit verdraengt oder in ihrer Ausuebung wesentlich
beschraenkt war.
§ 77
Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das waehrend des gesamten
Entschaedigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte
Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag
die erreichbaren Dienstbezuege eines vergleichbaren Bundesbeamten uebersteigt. § 76 Abs.
2 Satz 2 findet Anwendung. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden
ist, nicht zu beruecksichtigen.
§ 78
Die Kapitalentschaedigung wird nach vollen Monaten berechnet. Zugrunde zu legen sind die
Kalendermonate, waehrend deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstaetigkeit verdraengt oder
in ihrer Ausuebung wesentlich beschraenkt war, sowie je 30 Tage der Monate, in denen der
Verfolgte nur zeitweise aus seiner Erwerbstaetigkeit verdraengt oder in ihrer Ausuebung
wesentlich beschraenkt war.
§ 79
(1) Der Zeitraum, fuer den die Kapitalentschaedigung geleistet wird, endet spaetestens mit
dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsaechlich nicht mehr arbeitsfaehig ist. Es wird
vermutet, dass dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfaehigkeit in Hoehe von mindestens 50 vom
Hundert verfolgungsbedingt ist.
§ 80
Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung
die Voraussetzungen fuer die Leistung einer Kapitalentschaedigung fort, so wird der
der Berechnung der Kapitalentschaedigung nach § 76 zugrunde gelegte Jahresbetrag
in monatlichen Teilbetraegen solange weitergezahlt, bis der Hoechstbetrag der
Kapitalentschaedigung (§ 123) erreicht ist.
§ 81
Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschaedigung eine Rente waehlen. Die Rente wird
ohne Ruecksicht auf die Hoehe der Kapitalentschaedigung auf Lebenszeit geleistet.
§ 82
(1) Voraussetzung fuer das Wahlrecht nach § 81 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der
Entscheidung keine Erwerbstaetigkeit ausuebt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage
bietet, und dass ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstaetigkeit auch nicht zuzumuten
ist. Die Aufnahme einer solchen Erwerbstaetigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann
nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet
hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
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(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende
Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer frueher ausgeuebten
Erwerbstaetigkeit gleichzuachten.
§ 83
(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezuege eines
vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. Dabei ist die jeweilige Hoehe der gesetzlichen
Versorgungsbezuege zugrunde zu legen. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Massgabe
Anwendung, dass von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes auszugehen ist.
(2) Der monatliche Hoechstbetrag der Rente betraegt
bis zum 31. Maerz 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.
(3) Hat der Verfolgte die Rente gewaehlt, so erhaelt er fuer die Zeit vor dem 1. November
1953 eine Entschaedigung in Hoehe der Rentenbezuege eines Jahres.
§ 84
Das Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der
Verfolgte im aussereuropaeischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs
Monaten durch Erklaerung gegenueber der zustaendigen Entschaedigungsbehoerde auszuueben. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschaedigungsbehoerde unanfechtbar
oder die gerichtliche Entscheidung rechtskraeftig geworden ist. Die Wahl ist endgueltig.
§ 84a
Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor
Ausuebung des Wahlrechts oder vor Festsetzung oder rechtskraeftiger gerichtlicher
Zuerkennung der Rente bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die
Entschaedigung fuer die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll anzurechnen;
sie koennen auch auf andere Ansprueche angerechnet oder zurueckgefordert werden.
§ 85
(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskraeftiger gerichtlicher Zuerkennung
der Rente und nach Ausuebung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer
Wiederverheiratung und den Kindern, solange fuer sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974
geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen, der Anspruch auf eine
Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen
worden ist.
(2) Die Rente der Witwe betraegt 60 vom Hundert und die Rente fuer jedes Kind 30 vom
Hundert der Rente, die dem Verfolgten nach § 83 zugestanden hat oder zugestanden
haette. Auf die Rente sind andere Versorgungsbezuege anzurechnen, die wegen des
Todes des Verfolgten aus deutschen oeffentlichen Mitteln gezahlt werden, soweit die
Versorgungsbezuege den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 den Betrag
von 200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat
uebersteigen.
(3) Die Renten nach Absatz 2 duerfen zusammen die Rente des Verfolgten nicht
uebersteigen. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Renten ein hoeherer Betrag als
die Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Renten in dem Verhaeltnis gekuerzt, in
dem sie ihrer Hoehe nach zueinander stehen.
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(4) Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17
Abs. 1 Nr. 2.
§ 85a
(1) Ist der Verfolgte nach Ausuebung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder
rechtskraeftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem
Tode die Voraussetzungen fuer das Wahlrecht nach § 82 vor, so steht der Witwe bis zu
ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange fuer sie nach dem bis zum 31. Dezember
1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen, der Anspruch auf
eine Rente zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe selbst Verfolgte ist oder von
der Verfolgung mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956
geschlossen worden ist.
(2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der
Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden,
dass dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.
§ 86
(1) Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende
Wahlrecht nach § 81 ausgeuebt zu haben, so kann die Witwe das Wahlrecht ausueben. Die
Frist fuer die Ausuebung des Wahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an dem der
Verfolgte verstorben ist.
(2) Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84 verstorben, ohne das Wahlrecht
ausgeuebt zu haben, und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen fuer das Wahlrecht nach
§ 82 vor, so kann die Witwe das Wahlrecht ausueben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder
von der Verfolgung mitbetroffen war. Auf die Ausuebung des Wahlrechtes durch die Witwe
findet § 84 entsprechende Anwendung.
(3) Waehlt die Witwe die Rente, so findet § 85 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Fuer die Zeit vor dem Tode des Verfolgten erhalten die Witwe und die Kinder eine
Entschaedigung in Hoehe der Rentenbezuege eines Jahres, die dem Verfolgten nach § 83 Abs.
3 zugestanden haette. Die Entschaedigung verteilt sich nach Massgabe des § 85 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 auf die Witwe und die Kinder.
(4) In den Faellen des Absatzes 2, in denen der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes verstorben ist, wird bei Ausuebung der Rentenwahl durch die Witwe die Rente ab
1. Januar 1960 gezahlt. § 83 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Massgabe Anwendung, dass an die
Stelle des Lebensalters des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
sein Lebensalter im Zeitpunkt des Todes tritt. Fuer die Zeit vor dem Tode des Verfolgten
wird eine Entschaedigung in Hoehe der Rentenbezuege eines Jahres nicht gewaehrt.
(5) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente und auf die
Entschaedigung nach Absatz 3 Satz 2 voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese
Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende
Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Berechtigten drei
Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.
(6) Absatz 4 findet in den Faellen des § 4a entsprechende Anwendung.
(7) Absaetze 1 bis 6 gelten sinngemaess fuer den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17
Abs. 1 Nr. 2.
3.
Unselbstaendige Berufe
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A.
Privater Dienst
§ 87
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn er im privaten Dienst durch
Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer
entlohnte Beschaeftigung geschaedigt worden ist.
(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschaeftigung liegt in der Regel
vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schaedigung zu einer Einkommensminderung
von mehr als 25 vom Hundert gefuehrt hat.
§ 88
§ 87 gilt sinngemaess, wenn
1. dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen,
vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gekuendigt worden ist, sofern nach der
Verkehrssitte oder den Umstaenden des Einzelfalles das Arbeitsverhaeltnis fortgesetzt
worden waere, wenn keiner der Verfolgungsgruende des § 1 vorgelegen haette;
2. ein befristetes Arbeitsverhaeltnis nicht erneuert worden ist, sofern nach der
Verkehrssitte oder den Umstaenden des Einzelfalles die Erneuerung zu erwarten
gewesen waere, wenn keiner der Verfolgungsgruende des § 1 vorgelegen haette;
3. der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung, Berufsverbot oder
dadurch verloren hat, dass er, um nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen zu
entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalitaet gelebt hat oder
aus den Verfolgungsgruenden des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist;
4. der arbeitslose Verfolgte aus den in Nummer 3 genannten Gruenden keinen Arbeitsplatz
erlangt hat oder aus den Verfolgungsgruenden des § 1 von der Vermittlung in Arbeit
ausgeschlossen geblieben ist;
5. der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch verloren hat, dass der Arbeitgeber
im Zuge der Verfolgung seine Taetigkeit hat einstellen muessen und der Arbeitnehmer
wegen seines Dienstes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige Beschaeftigung
gefunden hat;
6. die Aufgaben des arbeitgebenden Verbandes im Zuge nationalsozialistischer
Organisationsmassnahmen auf einen anderen Verband uebergefuehrt worden sind und der
Arbeitnehmer aus den Verfolgungsgruenden des § 1 von der allgemeinen Uebernahme in
den Dienst dieses Verbandes ausgeschlossen geblieben ist.
§ 89
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Einraeumung seines frueheren oder eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes, es sei denn, dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
erwerbsunfaehig ist. Die Erwerbsunfaehigkeit ist nach der geistigen und koerperlichen
Leistungsfaehigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
(2) Die Verpflichtung zur Einraeumung des frueheren oder eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes obliegt jedem Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte entlassen
worden oder vorzeitig ausgeschieden ist, oder dessen Rechtsnachfolger.
(3) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger kann die
Erfuellung des Anspruchs auf Einraeumung des frueheren oder eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes verweigern, wenn
1. er zur Erfuellung dieses Anspruchs aus zwingenden wirtschaftlichen oder
betrieblichen Gruenden nicht in der Lage ist;
2. bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter ein anderer Arbeitgeber unter
Beruecksichtigung aller Umstaende nach billigem Ermessen zur Erfuellung des Anspruchs
in erster Linie als verpflichtet anzusehen ist.
- 28 -
(4) Ist die Verpflichtung zur Einraeumung des frueheren oder eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskraeftige gerichtliche
Entscheidung festgestellt, so gilt das Arbeitsverhaeltnis als wiederhergestellt.
§ 89a
Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine staendige Taetigkeit in dem bisherigen oder
angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen fuer Arbeit
bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.
§ 90
Hat der Verfolgte eine selbstaendige Erwerbstaetigkeit aufgenommen oder weist er nach,
dass er die Voraussetzungen fuer die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Taetigkeit
erfuellt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemaess.
§ 90a
Hat der Verfolgte eine selbstaendige Erwerbstaetigkeit aufgenommen, so findet § 68
entsprechende Anwendung.
§ 91
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschaedigung fuer Schaden, der ihm durch
Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich
geringer entlohnte Beschaeftigung entstanden ist. Die Entschaedigung besteht in einer
Kapitalentschaedigung oder in einer Rente.
§ 92
(1) Auf die Kapitalentschaedigung finden die §§ 75, 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80
entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslaengliche
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen oder auf Ruhelohn
sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 errechneten
Bezuege ein Betrag in Hoehe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 20 vom
Hundert entfaellt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschaedigung nach §§ 134 bis 137
hat.
(3) § 77 findet mit der Massgabe Anwendung, dass ausser dem durch anderweitige
Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschaedigungen, Zuwendungen,
Unterhaltsbeitraege oder aehnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte aus
einer vor der Verfolgung ausgeuebten Taetigkeit im privaten Dienst von einem frueheren
Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhaelt.
§ 93
Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschaedigung eine Rente waehlen. Bei Bemessung
der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende
Kapitalentschaedigung angemessen zu beruecksichtigen.
§ 94
Voraussetzung fuer das Wahlrecht nach § 93 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der
Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50
vom Hundert arbeitsfaehig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
§ 95
(1) Der monatliche Hoechstbetrag der Rente betraegt
bis zum 31. Maerz 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
- 29 -
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente betraegt 100 Deutsche Mark.
(3) Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekuerzt, als er zusammen mit
Versorgungsbezuegen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen oeffentlichen Mitteln
den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat uebersteigt. Der Betrag von 300 Deutsche Mark
erhoeht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und fuer jedes
Kind, fuer das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege
gewaehrt werden koennen, um 20 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Januar 1961 erhoehen sich der
Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf
80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. Ab
1. Oktober 1964 erhoehen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark,
der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche
Mark auf 40 Deutsche Mark. Der Verfolgte erhaelt jedoch mindestens den Betrag der nach §
93 errechneten Rente.
§ 96
(1) Das Wahlrecht nach § 93 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn
der Verfolgte im aussereuropaeischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs
Monaten durch Erklaerung gegenueber der zustaendigen Entschaedigungsbehoerde auszuueben. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschaedigungsbehoerde unanfechtbar
oder die gerichtliche Entscheidung rechtskraeftig geworden ist. Die Wahl ist endgueltig.
(2) § 84a findet entsprechende Anwendung.
§ 97
(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskraeftiger gerichtlicher Zuerkennung
der Rente und nach Ausuebung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende
Anwendung. Der Berechnung der Rente ist die Rente zugrunde zu legen, die dem Verfolgten
nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden haette.
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente betraegt fuer die Witwe oder den Witwer
60 Deutsche Mark, fuer jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbetraege der Renten nach
Satz 1 ein hoeherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die
einzelnen Mindestbetraege der Renten in dem Verhaeltnis gekuerzt, in dem sie ihrer Hoehe
nach zueinander stehen.
§ 97a
Ist der Verfolgte nach Ausuebung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder
rechtskraeftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a
entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.
§ 98
Ist der Verfolgte vor Ausuebung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende
Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.
B.
Oeffentlicher Dienst
a)
Gemeinsame Vorschriften
- 30 -
§ 99
(1) Der verfolgte Angehoerige des oeffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des
oeffentlichen Dienstes) hat Anspruch auf Entschaedigung fuer die Zeit vor dem 1. April
1950, wenn ihm auf Grund einer der folgenden Massnahmen Bezuege entgangen sind:
1. bei Beamten und Berufssoldaten
a) Beendigung des Dienstverhaeltnisses auf Grund Strafurteils,
b) Entfernung aus dem Dienst,
c) Entlassung ohne Versorgung oder mit gekuerzter Versorgung,
d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
e) Versetzung in den Wartestand,
f) Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienstposten mit niedrigerem
Endgrundgehalt;
2. bei Versorgungsempfaengern
a) Vorenthaltung der Versorgungsbezuege,
b) Kuerzung der Versorgungsbezuege;
3. bei Angestellten und Arbeitern
a) Entlassung,
b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses,
c) Verwendung in einer Taetigkeit mit geringerer Verguetung oder geringerem Lohn;
4. bei nichtbeamteten ausserordentlichen Professoren und Privatdozenten an den
wissenschaftlichen Hochschulen
Entziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).
Es wird vermutet, dass das Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis ueber den 8. Mai 1945 hinaus
fortgedauert haette, wenn es ohne die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch bestanden
haette.
(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Vorenthaltung der
Versorgungsbezuege oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absatzes 1 gelten
auch Massnahmen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt haben. Als Entlassung
gelten ferner bei verfolgten Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes in den in §
1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes erwaehnten Gebieten die Ablehnung
der Weiterverwendung und bei Verfolgten, deren Dienstverhaeltnis mit der Ablegung der
den Vorbereitungsdienst abschliessenden Pruefung geendet hat, die Nichtuebernahme als
ausserplanmaessiger Beamter.
(3) §§ 1 bis 14, 64 finden Anwendung.
§ 100
Anspruch auf Entschaedigung besteht nicht, wenn eine gleiche Massnahme aus beamten- oder
tarifrechtlichen Gruenden, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen im
Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen waere. Die
Verheiratung einer verfolgten Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes ist kein beamten-
oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.
§ 101
Ist eine Massnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch
Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen
Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. Der Aufhebung des Urteils steht die
- 31 -
Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege
gleich.
b)
Beamte
§ 102
(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 genannten Massnahmen
Dienstbezuege entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschaedigung, wenn er
1. keine Versorgungsbezuege erhalten hat, in Hoehe von drei Vierteln der ihm zuletzt
gewaehrten Dienstbezuege;
2. Versorgungs- oder Wartestandsbezuege erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen
gehabt hat, insoweit als diese Bezuege hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem
Zeitpunkt gewaehrten Dienstbezuege zurueckgeblieben sind.
(2) Gehaltskuerzungen auf Grund der Verordnung des Reichspraesidenten zur Sicherung von
Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der
Zweiten Verordnung des Reichspraesidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen
vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des
Reichspraesidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren
Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur fuer den
Zeitraum beruecksichtigt, in dem sie fuer die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.
(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schaedigung im Wartestand (einstweiligen
Ruhestand), so finden Absaetze 1 und 2 mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle
einer Kapitalentschaedigung in Hoehe von drei Vierteln der letzten Dienstbezuege eine
Kapitalentschaedigung in Hoehe von drei Vierteln der Wartestandsbezuege tritt.
(4) Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schaedigung eine vorgeschriebene oder uebliche
Laufbahnpruefung abgelegt, aber noch keine planmaessige Anstellung erlangt, so finden
Absaetze 1 und 2 mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle einer Kapitalentschaedigung in
Hoehe von drei Vierteln der letzten Dienstbezuege eine Kapitalentschaedigung in Hoehe von
drei Vierteln der Dienstbezuege der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. Dies gilt
auch im Falle der Nichtuebernahme als ausserplanmaessiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2).
(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 103
Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezuege ganz oder
teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine
Kapitalentschaedigung in Hoehe der entgangenen Versorgungsbezuege.
§ 104
(1) Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder
Versorgungsempfaengers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Massnahme
(§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur gekuerzte Versorgungsbezuege erhalten
hat, hat Anspruch auf eine Kapitalentschaedigung in Hoehe der nach den allgemeinen
beamtenrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezuege unter
Zugrundelegung der Kapitalentschaedigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102, 103
zugestanden haette.
(2) Es genuegt, dass der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des §
4 erfuellt. Im uebrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
§ 105
Bei einem Beamten oder Versorgungsempfaenger, der auf Grund mehrerer
aufeinanderfolgender Massnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschaedigt worden ist,
- 32 -
bemisst sich die Kapitalentschaedigung nach dem Rechtsverhaeltnis im Zeitpunkt der ersten
Schaedigung. War der Beamte im Zeitpunkt einer spaeteren Massnahme entsprechend seiner
frueheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemisst sich die Kapitalentschaedigung fuer
die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhaeltnis.
§ 106
Fuer die Bemessung der Entschaedigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des
fuer die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts
anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezuege, soweit sie ruhegehaltfaehig waeren, und die
Kinderzuschlaege zugrunde zu legen.
§ 107
(1) Auf die Kapitalentschaedigung nach §§ 102 bis 106 sind fuer den gleichen Zeitraum
gewaehrte Versorgungsbezuege, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeitraege, Zuwendungen und
aehnliche Leistungen aus deutschen oeffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfuersorge in vollem Umfange
anzurechnen. Bezuege, die bei der Bemessung der Kapitalentschaedigung bereits
beruecksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung ausser
Betracht.
(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein
Einkommen erzielt hat, erhaelt die Kapitalentschaedigung insoweit, als diese zusammen mit
dem Einkommen und den in Absatz 1 genannten Leistungen
1. bei einem entlassenen, vorzeitig in den Ruhestand oder in den Wartestand versetzten
Beamten das Diensteinkommen, das der Beamte bei Belassung im Dienst in regelmaessiger
Dienstlaufbahn erreicht haette,
2. bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld zugrunde
liegenden ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege,
3. bei einer Witwe 75 vom Hundert der Dienstbezuege nach Nummer 2,
4. bei einer Waise 40 vom Hundert der Dienstbezuege nach Nummer 2
nicht uebersteigt. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist,
nicht zu beruecksichtigen.
c)
Berufssoldaten
§ 108
(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der frueheren Wehrmacht sowie ihre
Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
(2) Fuer die Bemessung der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege nach den Besoldungsordnungen
A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes als
Anlage beigefuegte Tabelle massgebend. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters
in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere fuer
die Frage, welche Bezuege als ruhegehaltfaehige Dienstbezuege zu gelten haben, nach
den fuer Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemaess der
Verordnung zur Durchfuehrung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes.
(3) Zur frueheren Wehrmacht gehoeren die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine,
Schutztruppe).
d)
- 33 -
Angestellte und Arbeiter
§ 109
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die
im Zeitpunkt der Schaedigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsaetzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch
ohne die Schaedigung erlangt haben wuerden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende
Anwendung.
§ 110
(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3),
die im Zeitpunkt der Schaedigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsaetzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch
auch ohne die Schaedigung nicht erlangt haben wuerden, sowie auf ihre Hinterbliebenen
entsprechende Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen
haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschaedigung auch fuer die Zeit nach dem
1. April 1950, laengstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezuege
nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes erhalten.
e)
Nichtbeamtete ausserordentliche Professoren und
Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen
§ 111
(1) Nichtbeamtete ausserordentliche Professoren und Privatdozenten an den
wissenschaftlichen Hochschulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine
Kapitalentschaedigung in Hoehe von drei Vierteln der Dienstbezuege, die ihnen zugestanden
haetten, wenn ihnen im Zeitpunkt der Schaedigung eine Diaetendozentur uebertragen
worden und das Gesetz ueber die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen waere.
(2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.
C.
Dienst bei Religionsgesellschaften
§ 112
§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder
juedischen oeffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschaedigt
worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch
auf Entschaedigung besteht auch fuer die Zeit nach dem 1. April 1950, laengstens jedoch
bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezuege auf Grund des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen
Dienstes gezahlt werden.
4.
Schaedigung in selbstaendiger und unselbstaendiger
Erwerbstaetigkeit
- 34 -
§ 113
(1) Ist der Verfolgte selbstaendig und unselbstaendig erwerbstaetig gewesen und ist er nur
in einer der beiden Erwerbstaetigkeiten geschaedigt worden, so sind fuer die Entschaedigung
nur die diesen Schaden regelnden Vorschriften massgebend.
(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbstaendigen als auch in seiner unselbstaendigen
Erwerbstaetigkeit geschaedigt worden, so ist fuer den Anspruch auf Kapitalentschaedigung
oder auf Rente entscheidend, aus welcher Erwerbstaetigkeit er nicht nur voruebergehend
das hoehere Einkommen bezogen hat.
(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner selbstaendigen und seiner
unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit annaehernd gleich gewesen, so ist sein Anspruch auf
Kapitalentschaedigung oder auf Rente wie der eines nur selbstaendig Erwerbstaetigen zu
behandeln.
5.
Nichtaufnahme einer Erwerbstaetigkeit trotz abgeschlossener
Berufsausbildung
§ 114
(1) Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den
Verfolgungsgruenden des § 1 keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstaetigkeit hat
aufnehmen koennen, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschaedigung nach §§
66 bis 86.
(2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle
fuer den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Pruefungen abgelegt hat, jedoch
aus den Verfolgungsgruenden des § 1 eine fuer die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene
staatliche Zulassung nicht erlangt hat. Die Entschaedigung wird in diesem Falle
fruehestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf
haette aufnehmen koennen.
(3) Ist den Umstaenden nach anzunehmen, dass der Verfolgte keine selbstaendige
Erwerbstaetigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine
Hinterbliebenen Anspruch auf Entschaedigung nach §§ 87, 90 bis 98.
(4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich
nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmasslichen Einkommen.
(5) Absaetze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine
Hinterbliebenen eine Entschaedigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 erhalten.
§ 114a
(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den
Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die
dafuer vorgeschriebenen oder ueblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Pruefungen
abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den
Verfolgungsgruenden des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.
(2) Die Entschaedigung wird nach Massgabe der §§ 87, 90 bis 98 fruehestens von dem
Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf haette aufnehmen
koennen.
(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
6.
Schaden in der Ausbildung
- 35 -
§ 115
(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden,
den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung
durch Ausschluss von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung
erlitten hat.
(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemaess.
§ 116
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschaedigung in Hoehe von 10.000 Deutsche
Mark.
§ 117
(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein
Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemaess.
(2) Der Hoechstbetrag des Darlehens betraegt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet
entsprechende Anwendung.
§ 118
-
§ 119
(1) Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre erstrebte Berufsausbildung oder
ihre vorberufliche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder beenden koennen, haben, solange
fuer sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege
gewaehrt werden koennen, Anspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen,
die bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen. Der Anspruch besteht nur, soweit
die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung aus
eigenen Mitteln zu bestreiten.
(2) Es genuegt, dass die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfuellen. Im uebrigen finden
§§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
(3) Die Beihilfe wird in Teilbetraegen gezahlt, die dem Bedarf waehrend der Dauer der
Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe darf fuer jedes Kind den Betrag von insgesamt
10.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen.
(4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen
wegen eines erlittenen Schadens fuer seine Ausbildung aus deutschen oeffentlichen Mitteln
erhalten hat. § 10 bleibt unberuehrt.
7.
Zusammentreffen von Anspruechen auf Entschaedigung fuer
Schaden im beruflichen Fortkommen mit Anspruechen auf
Entschaedigung fuer Schaden an Leben, Koerper oder Gesundheit
§§ 120 - 122
-
7.
Hoechstbetrag der Kapitalentschaedigung
§ 123
- 36 -
(1) Die Kapitalentschaedigung fuer Schaden im beruflichen Fortkommen darf fuer den
einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen.
(2) Die Beihilfe und die Entschaedigung fuer Schaden in der Ausbildung sowie
die Entschaedigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes sind in den
Hoechstbetrag einzurechnen.
§ 124
Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf
Entschaedigung hat, mindert sich der Hoechstbetrag des § 123 in dem Verhaeltnis, in dem
nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezuege zu dem Ruhegehalt
oder Ruhelohn des verstorbenen Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes stehen.
§ 125
Der Hoechstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschaedigungen nach §§ 99 bis
109, 111 aus einem Dienstverhaeltnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind.
8.
Zusammentreffen mit Anspruechen nach den Rechtsvorschriften
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes
§ 125a
Hat der Verfolgte fuer denselben Schadenstatbestand und denselben Entschaedigungszeitraum
Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf
Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes, so steht
ihm der Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu,
als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften
uebersteigt.
9.
Ermaechtigung der Bundesregierung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
§ 126
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der §§ 65 bis 98 sowie der
§§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage fuer die
Berechnung der Kapitalentschaedigungen und der Renten Bestimmungen ueber die Einreihung
des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schaedigung vergleichbare Beamtengruppe mit
aufsteigenden Gehaeltern treffen und Tabellen fuer das durchschnittliche Diensteinkommen
und die durchschnittlichen Versorgungsbezuege der Bundesbeamten des einfachen,
mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert,
aufstellen. Zur Durchfuehrung der §§ 75, 82 und 92 koennen Tabellen aufgestellt
werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder aehnlicher
Berufsausbildung ausweisen. Ferner kann die Bundesregierung naehere Bestimmungen fuer die
Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die monatlichen Hoechstbetraege der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,
2. die Rentenbetraege nach § 93,
- 37 -
3. die Freibetraege nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1
angemessen zu erhoehen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezuege der Bundesbeamten
auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoehen.
III.
Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen
1.
Schaden an einer Versicherung ausserhalb der
Sozialversicherung
§ 127
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn er als Versicherungsnehmer
oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital-
oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder oeffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung ausserhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz
oder teilweise dadurch verloren hat, dass ein satzungs- oder bedingungsgemaess bestehender
Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeintraechtigt worden ist.
(2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn der
Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten
ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten
Ordnung gehoeren wuerde. Es genuegt, dass der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4
erfuellt. Im uebrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
§ 128
(1) Entschaedigung fuer Schaden an einer Lebensversicherung, die eine
Kapitalleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, dass der
Berechtigte als Kapitalentschaedigung die Leistungen einschliesslich einer
etwaigen Altsparerentschaedigung und einer etwaigen Leistung nach den Gesetzen
zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie
aus Kapitalzwangsversicherungen erhaelt, die ihm ohne die Schaedigung nach dem
Versicherungsverhaeltnis zugestanden haetten oder zustehen wuerden. Leistungen auf
Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der
Waehrungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfuellen gewesen
waeren, werden unter Anwendung der aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens erlassenen
Gesetze und Verordnungen berechnet.
(2) Nicht entrichtete Praemien sowie Rueckverguetungen und andere Leistungen des
Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst
zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Kapitalentschaedigung
mit der Massgabe angerechnet, dass Reichsmarkbetraege im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche
Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im
Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese
die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmassnahmen in Empfang
genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet.
(3) Sind auch die Ansprueche aus der Praemienreserve verlorengegangen, so erhaelt der
Berechtigte an Stelle der Kapitalentschaedigung nach Absatz 1 als Kapitalentschaedigung
die Rueckverguetung, die sich im Zeitpunkt des Beginns der schaedigenden Einwirkung
von nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen auf das Versicherungsverhaeltnis nach den
Versicherungsbedingungen ergeben haette, sofern dies fuer den Berechtigten guenstiger
ist. Der Reichsmarkbetrag der Rueckverguetung ist im Verhaeltnis 10:2 in Deutsche Mark
umzurechnen. Leistungen des Versicherers werden auf die Kapitalentschaedigung mit
der Massgabe angerechnet, dass Reichsmarkbetraege im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche Mark
umgerechnet werden.
- 38 -
§ 129
(1) Entschaedigung fuer Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Rentenleistung
zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, dass der Berechtigte als Rente die
Leistungen einschliesslich einer etwaigen Altsparerentschaedigung oder einer Leistung
nach den Rentenaufbesserungsgesetzen erhaelt, die ihm ohne die Schaedigung nach dem
Versicherungsverhaeltnis zugestanden haetten oder zustehen wuerden. Leistungen auf
Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der
Waehrungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfuellen gewesen
waeren, werden unter Anwendung der aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens erlassenen
Gesetze und Verordnungen berechnet.
(2) Nicht entrichtete Praemien sowie Rueckverguetungen oder andere Leistungen des
Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst
zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Rente mit der
Massgabe angerechnet, dass Reichsmarkbetraege im Verhaeltnis 10:1 in Deutsche Mark
umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne
des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die
Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmassnahmen in Empfang
genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet. Die Summe der anzurechnenden Betraege ist
dem Versicherungsverhaeltnis entsprechend zu verrenten. Die Rente nach Absatz 1 ist um
die so ermittelten Betraege zu kuerzen.
(3) An Stelle der Rente nach Absatz 1 erhaelt der Berechtigte als Entschaedigung die
Leistungen, die er erhalten wuerde, wenn die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns
der schaedigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen auf das
Versicherungsverhaeltnis in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden waere,
sofern dies fuer den Berechtigten guenstiger ist. Leistungen des Versicherers werden nach
Absatz 2 auf diese Rente angerechnet.
(4) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem
Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrag abzugelten.
(5) Rentenleistungen, die nach dem Versicherungsverhaeltnis zu bewirken waren und seit
Eintritt des Versicherungsfalles rueckstaendig sind, werden in einer Summe unverzinst
nachgezahlt.
§ 130
(1) Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvorschriften zur Rueckerstattung
feststellbarer Vermoegensgegenstaende und den Rechtsvorschriften zur Regelung
der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und
gleichgestellter Rechtstraeger Ansprueche gegen das Deutsche Reich oder ein deutsches
Land zu, so kann er eine Entschaedigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung dieser
Ansprueche bis zur Hoehe der Entschaedigung an das leistende Land verlangen. Ein Verzicht
des Berechtigten auf den Rueckerstattungsanspruch hat gegenueber dem leistenden Land
keine Wirkung.
(2) Hat der Berechtigte im Wege der Rueckerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert
dieser Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalentschaedigung und im Falle des §
129 auf die rueckstaendigen Rentenleistungen und die laufende Rente voll anzurechnen.
Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Massgabe einer Verrechnung
nach Regelung der rueckerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen
Reiches und gleichgestellter Rechtstraeger gewaehrt worden sind.
§ 131
Hat der Versicherer faellige Ansprueche im Zuge der Verfolgung nicht erfuellt, so
bestimmen sich die Ansprueche des Berechtigten ausschliesslich nach den allgemeinen
Rechtsvorschriften. Der Berechtigte kann jedoch Entschaedigung nach §§ 127 bis 130
verlangen, soweit die Verfolgung dazu gefuehrt hat, dass er die Erfuellung eines Anspruchs
auf eine Kapital- oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen
kann.
- 39 -
§ 132
Fuer Schaeden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine
Entschaedigung nach diesem Gesetz geleistet.
§ 133
(1) Die Entschaedigung nach §§ 127 bis 130 darf fuer den einzelnen Versicherungsnehmer
oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen. Dies
gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren
Versicherungen geschaedigt worden ist.
(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes
zu errechnen.
2.
Versorgungsschaeden
§ 134
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten
Dienst fuer den Fall des Alters oder der Arbeitsunfaehigkeit oder als Hinterbliebenen
eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt
waren und wenn er in dieser Versorgung geschaedigt worden ist.
(2) Anspruch auf Entschaedigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn
er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmassnahme
keine oder nur eine gekuerzte Versorgung erhalten hat oder erhaelt. Es genuegt, dass der
Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfuellt. Im uebrigen finden §§ 5 bis 14
entsprechende Anwendung.
§ 135
(1) Der Anspruch auf Entschaedigung entfaellt,
1. soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger
wieder Versorgungsleistungen erhaelt;
2. soweit durch rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich
festgestellt ist, dass der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu
Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
3. wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenueber dem Versorgungspflichtigen oder
dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder fuer diese
Leistungen abgefunden worden ist;
4. soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schaedigung begruendeten Dienst- oder
Arbeitsverhaeltnisses Versorgungsleistungen erhaelt.
(2) Der Anspruch entfaellt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbstaendigen
und unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit geschaedigt worden ist, aber als selbstaendig
Erwerbstaetiger entschaedigt wird; das gleiche gilt fuer die Hinterbliebenen eines solchen
Verfolgten.
§ 136
(1) Als Entschaedigung erhaelt der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des
Versorgungsfalles ohne die Schaedigung zugestanden haetten oder zustehen wuerden.
(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung
in einer Rente bestanden, so erhaelt der Berechtigte fuer die Zeit vor dem 1. November
1953 eine Entschaedigung in Hoehe der Rentenbezuege eines Jahres.
- 40 -
(3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem
Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage
abzugelten.
§ 137
(1) Die Entschaedigung nach §§ 134 bis 136 darf fuer den einzelnen Verfolgten und fuer
seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen.
(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes
zu errechnen.
3.
Schaden in der Sozialversicherung
§ 138
Die Wiedergutmachung fuer Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der
Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfuer geltenden besonderen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz ueber die Behandlung der Verfolgten
des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung; befristete Antraege nach diesen
Rechtsvorschriften koennen bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.
Fussnote
§ 138 Kursivdruck: Vgl. jetzt G v. 22.12.1970 826-9
4.
Schaden in der Kriegsopferversorgung
§ 139
Die Wiedergutmachung fuer Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in
der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Kriegsopferversorgung fuer Berechtigte im Ausland.
IV.
Gemeinsame Vorschriften ueber Vererblichkeit und
Uebertragbarkeit
§ 140
(1) Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch
auf die ihm zustehende Kapitalentschaedigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des
Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder
zweiten Ordnung gehoeren wuerde. Satz 1 findet in den Faellen der §§ 104, 127 Abs. 2 und
des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder uebertragbar noch vererblich.
(3) Der Anspruch auf die Summe der rueckstaendigen Rentenbetraege ist vor Festsetzung oder
vor rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte
des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder
zweiten Ordnung gehoeren wuerde.
(4) In den Faellen der Absaetze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
- 41 -
(5) Der Anspruch auf Darlehen und der Anspruch auf Beihilfe fuer Schaden in der
Ausbildung sind weder uebertragbar noch vererblich.
Achter Titel
Soforthilfe fuer Rueckwanderer
§ 141
(1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehoerigkeit oder deutscher Volkszugehoerigkeit, der
in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgruenden des §
1 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder
im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat, hat Anspruch auf eine Soforthilfe in
Hoehe von 6.000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genommen hat oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der
Ehegatte und die Abkoemmlinge des Verfolgten haben den Anspruch auf Soforthilfe unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt, aber von
der Verfolgung mitbetroffen worden sind.
(2) Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt haben, gilt als Deportation
im Sinne dieser Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzentrationslager ausserhalb
dieses Gebietes. Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation auch die
Verbringung in ein ausserhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
und ausserhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig gelegenes Konzentrationslager.
(3) Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Verfolgte deutscher Volkszugehoerigkeit, der in
der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgruenden des § 1
ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten
Gebiet, einschliesslich des ehemaligen Protektorats Boehmen und Maehren, gehabt hat, wenn
er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt. Der
Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche
Staatsangehoerigkeit besitzt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Soforthilfe entfaellt, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor der Entscheidung ueber den
Anspruch auf Soforthilfe wieder aufgegeben hat. Dies gilt sinngemaess fuer die Faelle des
Absatzes 1 Satz 2.
(5) Die Soforthilfe ist zur Haelfte mit der Entschaedigung fuer Schaden an Eigentum und
fuer Schaden an Vermoegen zu verrechnen.
(6) Anspruch auf eine Soforthilfe in Hoehe von 3.000 Deutsche Mark hat der Verfolgte,
dem die Freiheit mindestens auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden ist und der
zur Zeit der Freiheitsentziehung die deutsche Staatsangehoerigkeit besessen hat. Absatz
4 findet entsprechende Anwendung. Der Anspruch besteht nicht, wenn dem Verfolgten ein
Anspruch auf Soforthilfe nach Absatz 1 oder 3 zusteht.
(7) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor Festsetzung oder vor rechtskraeftiger
gerichtlicher Entscheidung weder uebertragbar noch vererblich.
Neunter Titel
Krankenversorgung
§ 141a
- 42 -
(1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente fuer Schaden an Leben oder fuer Schaden
an Koerper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder
rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf
Krankenversorgung fuer nicht verfolgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht nur,
solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
(2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch fuer den Ehegatten
und fuer die Kinder, solange fuer diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden
Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen, wenn sie mit ihm in haeuslicher
Gemeinschaft leben oder von ihm ueberwiegend unterhalten werden. Absatz 1 Satz 2 gilt
sinngemaess.
(3) Der Anspruch nach den Absaetzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
1. soweit ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungstraeger besteht,
2. soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag (ausgenommen Ansprueche aus
einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) besteht,
3. wenn das Einkommen des Verfolgten die fuer die gesetzliche
Krankenversicherungspflicht massgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze uebersteigt; im
Falle des Absatzes 2 ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das Einkommen des
Ehegatten oder des Kindes diese Jahresarbeitsverdienstgrenze uebersteigt.
(4) Der Anspruch nach den Absaetzen 1 und 2 ist weder uebertragbar noch vererblich.
§ 141b
-
§ 141c
(1) Die Krankenversorgung umfasst
1. Massnahmen zur Frueherkennung von Krankheiten,
2. aerztliche und zahnaerztliche Behandlung,
3. Krankenhauspflege,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,
5. Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel,
6. Zuschuesse zu den Kosten fuer Zahnersatz und Zahnkronen oder Uebernahme der gesamten
Kosten,
7. haeusliche Krankenpflege,
8. Reisekosten.
(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung befreit, bei der Abnahme von Arznei-,
Verband- und Heilmitteln sowie bei der Inanspruchnahme von Krankenhauspflege einen
bestimmten Betrag zu zahlen.
(3) Im uebrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung Anwendung.
(4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente fuer Schaden
an Leben, fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe
Aufwendungen fuer die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so sind ihm die
Kosten fuer die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das gleiche
gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen fuer
Krankenversorgung gemacht hat und sich nachtraeglich ergibt, dass die Krankenversorgung
nicht fuer das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
Zehnter Titel
- 43 -
Zusammentreffen von Anspruechen auf Entschaedigung fuer
Schaden an Leben, Schaden an Koerper oder Gesundheit und
Schaden im beruflichen Fortkommen
1.
Zusammentreffen von zwei Anspruechen
§ 141d
(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschaedigung fuer
Schaden an Leben Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit,
so wird der Monatsbetrag dieser Entschaedigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der
Rente fuer Schaden an Leben gemaess § 18 Abs. 2 beruecksichtigt. Dies gilt sinngemaess fuer
die Berechnung der Kapitalentschaedigung gemaess § 25.
(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschaedigung fuer
Schaden an Leben Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet
Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absaetzen 3 und 4 etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Besteht in den Faellen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag
der Rente gemaess § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente
fuer Schaden an Leben gemaess § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente
beruecksichtigt. Der so errechnete Monatsbetrag der Rente fuer Schaden an Leben wird nach
Massgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.
(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschaedigung fuer
Schaden an Leben Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85,
85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so erhaelt er die hoehere Rente in voller Hoehe und 25 vom
Hundert der niedrigeren Rente.
§ 141e
(1) Hat der Verfolgte fuer denselben Entschaedigungszeitraum Anspruch auf Rente und
auf Kapitalentschaedigung fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit und Anspruch auf
Kapitalentschaedigung oder auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhaelt er
die Entschaedigung fuer den Schaden, auf den sich der hoehere Anspruch gruendet, in voller
Hoehe und 25 vom Hundert der Entschaedigung fuer den Schaden, auf den sich der niedrigere
Anspruch gruendet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 ausser Betracht.
(2) Bei der Bemessung des Anspruchs fuer Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt ausser
Betracht, dass der Verfolgte wegen des Schadens an Koerper oder Gesundheit nicht voll
leistungsfaehig war oder ist.
(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 Anspruch auf Entschaedigung fuer die Zeit vor
dem 1. November 1953, so ist diese Entschaedigung nur mit der Kapitalentschaedigung fuer
Schaden an Koerper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom 1. November 1952
bis zum 31. Oktober 1953 entfaellt.
(4) Absaetze 1 bis 3 gelten nicht in den Faellen der §§ 115 bis 119.
(5) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte fuer denselben
Entschaedigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschaedigung fuer Schaden an
Koerper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen
nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 hat. Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder §
98 Anspruch auf eine Entschaedigung in Hoehe der Rentenbezuege eines Jahres, so ist diese
Entschaedigung nur mit der Kapitalentschaedigung oder Rente fuer Schaden an Koerper oder
Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach § 86 oder § 98
vorangehende Jahr entfaellt.
- 44 -
§ 141f
Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81
oder § 93 und Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a,
86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Massgabe
des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 ausser
Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kuerzung
der Rente ergibt.
2.
Zusammentreffen von drei Anspruechen
§ 141g
Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschaedigung fuer
Schaden an Leben Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit
und fuer Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprueche nach
Massgabe des § 141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der Monatsbetrag des hoeheren der beiden
Ansprueche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente fuer Schaden an Leben
gemaess § 18 Abs. 2 zu beruecksichtigen. Dies gilt sinngemaess fuer die Berechnung der
Kapitalentschaedigung gemaess § 25.
§ 141h
(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§
85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprueche auf Entschaedigung fuer Schaden an Leben
sowie fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit, so sind die letztgenannten Ansprueche nach
Massgabe des § 141d Abs. 1 zu berechnen und der erstgenannte Anspruch in Hoehe von 25 vom
Hundert festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach
§§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprueche auf Entschaedigung fuer Schaden im
beruflichen Fortkommen sowie fuer Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprueche
nach § 141f zu berechnen. Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider
Ansprueche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente fuer Schaden an Leben gemaess
§ 18 Abs. 2 zu beruecksichtigen.
(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach
§§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprueche auf Entschaedigung fuer Schaden im
beruflichen Fortkommen sowie fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit, so sind die
erstgenannten Ansprueche nach § 141f zu berechnen. Von dem sich danach ergebenden
monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprueche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs fuer
Schaden an Koerper oder Gesundheit erhaelt er den hoeheren Betrag in voller Hoehe und 25
vom Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 ausser Betracht. §
141e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit ausser Betracht.
3.
Zusammentreffen von vier Anspruechen
§ 141i
Hat der Verfolgte neben den Anspruechen auf Entschaedigung fuer Schaden an Leben, Schaden
an Koerper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente
fuer Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so
entfaellt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprueche sind nach Massgabe des § 141g zu
berechnen.
- 45 -
4.
Anwendbarkeit in den Faellen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114
und 114a
§ 141k
In den Faellen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i
entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer juristische Personen, Anstalten
oder Personenvereinigungen
§ 142
(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfaehiger
Verein, nichtrechtsfaehige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschaedigung, wenn sie
durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen geschaedigt worden ist.
(2) Besteht eine der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Anstalten oder
Personenvereinigungen nicht mehr und hat sie auch keinen Rechtsnachfolger, so kann
der Anspruch auf Entschaedigung von derjenigen juristischen Person, Anstalt oder
Personenvereinigung geltend gemacht werden, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung,
Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer tatsaechlichen Betaetigung
als Zwecknachfolger anzusehen ist. Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 ist fuer
Ansprueche nach § 51 auch eine auf Grund rueckerstattungsrechtlicher Vorschriften
errichtete Nachfolgeorganisation.
§ 143
(1) Der Anspruch auf Entschaedigung besteht nur, wenn die juristische Person, Anstalt
oder Personenvereinigung
1. am 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat oder
sich dort der Ort ihrer Verwaltung befunden hat,
2. vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgruenden des § 1 ihren Sitz oder ihre
Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem
Gebiet der Freien Stadt Danzig in das Ausland verlegt hat.
(2) Besteht eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung nicht mehr, so
ist der Anspruch auf Entschaedigung nur gegeben, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer
Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der
Freien Stadt Danzig gehabt hat und wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung eines
Rechts- oder Zwecknachfolgers am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befunden hat.
§ 144
Der Anspruch auf Entschaedigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts-
oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung,
organisatorischen Stellung oder tatsaechlichen Betaetigung nicht verfolgt worden waere.
§ 145
(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschaedigung
ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung,
organisatorischen Stellung oder tatsaechlichen Betaetigung
- 46 -
1. der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;
2. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekaempft hat.
(2) Der Anspruch auf Entschaedigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder
rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschliessungsgrund des Absatzes 1
Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen koennen
zurueckgefordert werden.
(3) Absaetze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen
Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.
§ 146
(1) Anspruch auf Entschaedigung besteht nur fuer Schaden an Eigentum und fuer Schaden
an Vermoegen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingetreten ist. Bei nichtrechtsfaehigen Handelsgesellschaften, deren saemtliche
Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natuerliche Personen gewesen sind, besteht
der Anspruch auf Entschaedigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermoegen
im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt
Danzig eingetreten ist.
(2) Gemeinschaften, die Einrichtungen von Religionsgesellschaften oder von diesen
anerkannt sind und deren Angehoerige sich verpflichtet haben, durch ihre Arbeit nicht
fuer sich, sondern fuer die Gemeinschaft zu erwerben, koennen als Schaden an Vermoegen auch
den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft durch den Ausfall der Arbeitstaetigkeit
ihrer Angehoerigen entstanden ist. Ein Anspruch des Angehoerigen der Gemeinschaft fuer
Schaden im beruflichen Fortkommen fuer eine von ihm fuer die Gemeinschaft ausgeuebte
Arbeitstaetigkeit entfaellt, wenn die Gemeinschaft hierfuer Entschaedigung nach Satz 1
erhalten hat.
(3) Fuer Ausfaelle an Beitraegen, Spenden und aehnlichen Einnahmen wird eine Entschaedigung
nicht geleistet.
§ 147
Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren
Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften fuer die Uebertragung von
Organisationsvermoegen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschaedigung
nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.
§ 148
(1) Die Hoechstbetraege des § 55 Abs. 1 und des § 58 gelten auch fuer die Ansprueche
einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder
Zwecknachfolger.
(2) Zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaften und ihren Einrichtungen oder deren
Rechts- oder Zwecknachfolger gelten die Hoechstbetraege des § 55 Abs. 1 und des § 58
fuer jeden einzelnen Vermoegensgegenstand, fuer den ein Anspruch auf Entschaedigung wegen
Schadens an Eigentum oder wegen Schadens an Vermoegen besteht. Im Falle des § 146 Abs.
2 gilt der Hoechstbetrag des § 58 fuer den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtstraeger
entstanden ist.
(3) Der Hoechstbetrag kann ueberschritten werden, soweit dies zur Erfuellung der
Aufgaben der Religionsgesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren Rechts-
oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Dass
die Voraussetzungen fuer eine Ueberschreitung des Hoechstbetrages vorliegen, ist
von den Religionsgesellschaften oder ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder
Zwecknachfolger geltend zu machen; der den Hoechstbetrag ueberschreitende Betrag
ist an die Religionsgesellschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder
Zwecknachfolger zu leisten. § 142 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- 47 -
§ 148a
(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen an ihrem Eigentum
oder an ihrem Vermoegen geschaedigte juristische Person, Anstalt oder
Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnuetzig im Sinne der
Gemeinnuetzigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch
die §§ 142 bis 148 ergebenden Haerte ein Haerteausgleich gewaehrt werden, soweit dies zur
Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Antraege auf Gewaehrung eines Haerteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember
1965 zu stellen.
(3) Fuer die Gewaehrung des Haerteausgleichs wird ein Sonderfonds in Hoehe von 10 Millionen
Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Wuerttemberg verwaltet wird.
Vierter Abschnitt
Besondere Gruppen von Verfolgten
Erster Titel
Grundsatz
§ 149
Erfuellen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und
Fluechtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten
die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschraenkten
Anspruch auf Entschaedigung.
Zweiter Titel
Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 150
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und
Kulturkreis angehoert hat, hat Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Koerper oder
Gesundheit, fuer Schaden an Freiheit, fuer Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und
fuer Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
endgueltig verlassen hat.
(3) Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess fuer den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe
vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absaetzen 1 und 2
bezeichneten Personenkreis gehoert, hat Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Leben.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absaetzen 1 und 2
bezeichneten Personenkreis gehoert.
Fussnote
§ 150 Abs. 2: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 20 GG unvereinbar u.
nichtig, BVerfGE v. 23.3.1971 I 827 - 2 BvL 2/66 u. a. -
§ 151
- 48 -
Die Entschaedigung fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit wird nach Massgabe der §§ 28 bis
40 geleistet.
§ 152
Die Entschaedigung fuer Schaden an Freiheit wird nach Massgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.
§ 153
(1) Die Entschaedigung fuer Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben wird nach Massgabe der
§§ 59, 60 geleistet. Voraussetzung ist, dass der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgueltig verlassen
hat.
(2) Die fuer Sonderabgaben entrichteten Betraege werden bis zu einem Hoechstbetrag von
insgesamt 150.000 Reichsmark beruecksichtigt. Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im
Verhaeltnis 100:6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.
(3) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskraeftiger gerichtlicher
Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle
der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehoeren wuerde. §
13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 154
(1) Die Entschaedigung fuer Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Massgabe der
§§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine
Entschaedigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezuege nach §
21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer
Angehoerige des oeffentlichen Dienstes hat.
(2) Voraussetzung fuer den Anspruch nach Absatz 1 ist, dass der Verfolgte vor dem 1.
August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete
endgueltig verlassen hat.
(3) Die Entschaedigung besteht in einer Kapitalentschaedigung oder in einer Rente.
§ 155
Die Kapitalentschaedigung betraegt 10.000 Deutsche Mark.
§ 156
(1) Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschaedigung eine Rente waehlen.
Voraussetzung fuer das Wahlrecht ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert
arbeitsfaehig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(2) §§ 84 und 84a finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Monatsbetrag der Rente betraegt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250
Deutsche Mark.
§ 157
(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskraeftiger gerichtlicher Zuerkennung
der Rente und nach Ausuebung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe der Anspruch
auf eine Rente zu. Im Falle der Wiederverheiratung oder des Todes der Witwe steht der
Anspruch auf eine Rente den Kindern zu, solange fuer sie nach dem bis zum 31. Dezember
1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen.
(2) Der Monatsbetrag der Rente betraegt fuer die Witwe oder im Falle des Absatzes 1 Satz
2 fuer die Kinder insgesamt 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche Mark. Ist
nur ein Kind vorhanden, so betraegt der Monatsbetrag der Rente 75 Deutsche Mark, ab 1.
Januar 1961 95 Deutsche Mark.
- 49 -
(3) Der Anspruch nach den Absaetzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29.
Juni 1956 geschlossen worden ist.
(4) Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17
Abs. 1 Nr. 2.
§ 157a
(1) Ist der Verfolgte nach Ausuebung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder
rechtskraeftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem
Tode die Voraussetzungen fuer das Wahlrecht der Rente nach § 156 Abs. 1 vor, so steht
der Witwe, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war,
bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange fuer sie nach dem bis zum
31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschlaege gewaehrt werden koennen, der
Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni
1956 geschlossen worden ist.
(2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind.
§ 158
Fuer die Vererblichkeit und Uebertragbarkeit des Anspruchs auf Entschaedigung nach §§ 154
bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 159
Die Entschaedigung fuer Schaden an Leben wird nach Massgabe der §§ 15 bis 26, 41
geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschaedigung besteht nur fuer die Zeit vom 1.
Januar 1949 an.
§ 159a
Der Anspruch auf Entschaedigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte
nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgueltigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.
Dritter Titel
Staatenlose und Fluechtlinge im Sinne der Genfer Konvention
§ 160
(1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Fluechtling
im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner
zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen
laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf
Entschaedigung fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit und fuer Schaden an Freiheit.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder
Fluechtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue
Staatsangehoerigkeit erworben hat.
(3) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten
Personenkreis gehoerte, hat Anspruch auf Entschaedigung fuer Schaden an Leben. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2
bezeichneten Personenkreis gehoert.
(4) Soweit Ansprueche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.
§ 161
- 50 -
Die Entschaedigung fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit wird nach Massgabe der §§ 28,
29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschaedigung
besteht nur fuer die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
§ 162
Die Entschaedigung fuer Schaden an Freiheit wird nach Massgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.
§ 163
(1) Die Entschaedigung fuer Schaden an Leben wird nach Massgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3,
§§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschaedigung besteht nur
fuer die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder uebertragbar noch vererblich. Der
Anspruch auf die Summe der rueckstaendigen Rentenbetraege und auf die Kapitalentschaedigung
ist vor Festsetzung oder vor rechtskraeftiger gerichtlicher Entscheidung weder
uebertragbar noch vererblich.
§ 164
(1) Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehoert
und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehoeriger eines Staates ist, der von der
Bundesrepublik Deutschland Ersatz fuer Eingliederungskosten erhaelt, hat nur Anspruch auf
Entschaedigung fuer Schaden an Freiheit.
(2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehoert
und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehoeriger eines Staates ist, der von der
Bundesrepublik Deutschland Ersatz fuer Eingliederungskosten erhaelt, hat Anspruch auf
Entschaedigung fuer Schaden an Leben nach Massgabe des § 163.
§ 165
(1) Reicht die dem Verfolgten gewaehrte Entschaedigung in Verbindung mit seinem Vermoegen
und seinen sonstigen Einkuenften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so
wird ihm ein angemessener Haerteausgleich gewaehrt.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehoert, fuer den
Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
§ 166
§§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von
der Anerkennung als Fluechtlinge ausgeschlossen waeren, keine Anwendung.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 166a
Treffen Ansprueche auf Entschaedigung fuer Schaden an Leben, Schaden an Koerper oder
Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k
entsprechende Anwendung.
§ 166b
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbetraege
nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhoehen, wenn sich die Dienst- und
Versorgungsbezuege der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoehen.
§ 166c
- 51 -
Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die
Staatsangehoerige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen
fuer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf
Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdruecklichen Beteiligung beitraegt,
es sei denn, dass der Verfolgte diese Staatsangehoerigkeit erst nach Beendigung der
Verfolgung erworben hat.
Fuenfter Abschnitt
§§ 167 u. 168
-
Sechster Abschnitt
Befriedigung der Entschaedigungsansprueche
§ 169
(1) Die durch Geldleistungen zu erfuellenden Ansprueche sollen spaetestens bis zum Ablauf
des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die Ansprueche sind sofort faellig.
(2) Kapitalentschaedigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht
festgesetzt sind, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch
nicht festgesetzten Rentenbetraege werden ab 1. Januar 1970 bis zum Zeitpunkt der
Zuerkennung des Anspruchs verzinst. Fuer Ansprueche, die erst nach dem 1. Januar 1969
geltend gemacht werden, besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. Die
Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch
geltend gemacht wird. Die Saetze 2 und 3 gelten sinngemaess fuer die Ausuebung der
Rentenwahl bei Schaden im beruflichen Fortkommen.
(3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 betraegt 1 vom Hundert fuer jedes angefangene
Vierteljahr. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
(4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller
oder sein Bevollmaechtigter die verspaetete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu
vertreten hat.
§ 169a
In den Faellen des § 13 Abs. 3 kann die Entschaedigungsbehoerde die Entschaedigung an die
nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in
den Faellen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153
Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.
§ 170
(1) Vorschuesse koennen nur gewaehrt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten
Schadens glaubhaft gemacht und die Gewaehrung eines Vorschusses zur Beseitigung einer
Notlage erforderlich ist. Vorschuesse koennen auch aus sonstigen wichtigen Gruenden, die
einen Vorschuss als billig erscheinen lassen, gewaehrt werden. Der Vorschuss kann in einer
einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.
(2) Der Vorschuss ist auf den bevorschussten Anspruch anzurechnen. Ist dies
nicht moeglich, so kann der Vorschuss auch auf andere Ansprueche angerechnet oder
zurueckgefordert werden.
Siebenter Abschnitt
Haerteausgleich
- 52 -
§ 171
(1) Zur Milderung von Haerten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150
erfuellen und deren Schaedigung auf die Verfolgungsgruende des § 1 zurueckzufuehren ist,
ein Haerteausgleich gewaehrt werden, sofern fuer sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung
nicht anderweitig vorgesehen sind. Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum
Lebensunterhalt, zur Durchfuehrung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat,
zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau koennen auch Darlehen gegeben werden. Die
Leistungen sollen in der Regel die in diesem Gesetz vorgesehenen Hoechstbetraege nicht
uebersteigen. Der Hoechstbetrag des Darlehens zur Wohnraumbeschaffung betraegt 5.000
Deutsche Mark.
(2) Ein Haerteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewaehrt werden,
a) wenn die Wahrscheinlichkeit des ursaechlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden
an Koerper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festzustellen
ist, weil ueber die Ursache des Leidens in der aerztlichen Wissenschaft Ungewissheit
besteht;
b) zugunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen,
der ausserhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, oder des
Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind,
sofern sie
aa) im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzen oder
bb) die Voraussetzungen des § 4 erfuellen und am 1. Januar 1963 ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
c) zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfuellen und
ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich
nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschliesslich des ehemaligen
Protektorats Boehmen und Maehren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der
Ausbildung.
(3) Ein Haerteausgleich nach Absatz 1 kann auch Personen gewaehrt werden, die dadurch
Schaden erlitten haben, dass ihre Versorgungseinrichtung durch nationalsozialistische
Gewaltmassnahmen aufgeloest worden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens in
einer Notlage befinden. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische
Gewaltmassnahmen aufgeloest anzusehen sind.
(4) Ein Haerteausgleich kann ferner gewaehrt werden
1. Geschaedigten, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhuetung
erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) sterilisiert
worden sind;
2. unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die unter der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Euthanasie zum Opfer gefallen
sind, wenn anzunehmen ist, dass die Hinterbliebenen ohne die Toetung des
Unterhaltsverpflichteten von ihm gegenwaertig Unterhalt erhalten wuerden.
(5) In besonderen Faellen koennen Leistungen auch anerkannten karitativen Organisationen
oder karitativ taetigen Stellen gewaehrt werden, wenn dies zur Errichtung oder
Unterhaltung wohltaetiger Einrichtungen zugunsten von Verfolgten erforderlich erscheint.
Dies gilt nicht fuer Organisationen oder karitativ taetige Stellen, fuer die Fonds mit
besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
Achter Abschnitt
Verteilung der Entschaedigungslast
§ 172
- 53 -
(1) Die nach diesem Gesetz von den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein zu leistenden Entschaedigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956 je zur
Haelfte vom Bund und von der Gesamtheit dieser Laender getragen. Die vom Land Berlin zu
leistenden Entschaedigungsausgaben werden ab 1. April 1956 zu 60 vom Hundert vom Bund,
zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Laender und zu 15 von
Hundert vom Land Berlin getragen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Laender bringen ihre nach Absatz 1 insgesamt
zu tragenden Anteile an den Entschaedigungsaufwendungen nach dem Verhaeltnis ihrer
Einwohnerzahl auf. Soweit die Entschaedigungsaufwendungen einzelner Laender den hiernach
auf sie entfallenden Anteil uebersteigen, erstattet der Bund diesen Laendern den
Unterschiedsbetrag; soweit die Entschaedigungsaufwendungen einzelner Laender den auf sie
entfallenden Anteil nicht erreichen, fuehren diese Laender den Unterschiedsbetrag an den
Bund ab.
(3) Entschaedigungsaufwendungen sind die Entschaedigungsausgaben nach Abzug der damit
zusammenhaengenden Einnahmen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach den Vorschriften der
Absaetze 1 und 2 auf Grund von Schaetzungen die Hoehe der vorlaeufigen Ueberweisungen
und auf Grund der Rechnungsergebnisse die Hoehe der endgueltigen Ueberweisungen
und das Ueberweisungsverfahren durch Rechtsverordnung. § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Laenderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und § 6
des Vierten Ueberleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten
entsprechend.
Fussnote
§ 172 Abs. 4 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 9 Abs. 1 G v. 28.8.1969 603-9
Neunter Abschnitt
Entschaedigungsorgane und Verfahren
Erster Titel
Entschaedigungsorgane
§ 173
Entschaedigungsorgane sind
1. die Entschaedigungsbehoerden der Laender,
2. die Entschaedigungsgerichte.
§ 174
Das Entschaedigungsverfahren gliedert sich in
1. das Verfahren bei den Entschaedigungsbehoerden,
2. das Verfahren vor den Entschaedigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den
Entschaedigungsbehoerden keine Erledigung gefunden hat.
Zweiter Titel
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 175
- 54 -
(1) Fuer die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind die
Entschaedigungsorgane zustaendig.
(2) Ueber die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und
Befreiungen nach §§ 67, 115 Abs. 2 entscheidet die fachlich zustaendige oberste Behoerde.
(3) Im Falle des Absatzes 2 haben die Entschaedigungsorgane nur ueber die Voraussetzungen
des Anspruchs nach diesem Gesetz zu entscheiden. Diese Entscheidung ist fuer die
fachlich zustaendige oberste Behoerde und die Verwaltungsgerichte bindend. Ist
streitig, ob fuer den Anspruch die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben
sind und haengt hiervon die Entscheidung der fachlich zustaendigen obersten Behoerde
oder der Verwaltungsgerichte ab, so ist das Verfahren bis zur Entscheidung der
Entschaedigungsorgane auszusetzen.
(4) Ueber das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach §
141a und ueber die Erstattungsansprueche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Traeger der
gesetzlichen Krankenversicherung. Im uebrigen bestimmt sich das Verfahren nach §§ 227a
bis 227d.
§ 175a
Hat eine Behoerde, die fuer Ansprueche nach § 5 Abs. 1 zustaendig ist, oder ein Gericht,
das fuer Ansprueche nach § 5 Abs. 1 zustaendig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren
Entscheidung eine der in § 5 Abs. 1 aufgefuehrten besonderen Rechtsvorschriften
wegen der Rechtsnatur des Anspruchs fuer anwendbar oder fuer nicht anwendbar erklaert,
so sind die Entschaedigungsorgane an diese Beurteilung gebunden. War der Anspruch
auf Entschaedigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskraeftige gerichtliche
Entscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschaedigungsbehoerde auf Verlangen des
Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid ueber den Anspruch auf Entschaedigung
zu erlassen. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht
entgegen.
§ 176
(1) Die Entschaedigungsorgane haben von Amts wegen alle fuer die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.
(2) Kann der Beweis fuer eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch
nationalsozialistische Gewaltmassnahmen geraten ist, nicht vollstaendig erbracht werden,
so koennen die Entschaedigungsorgane diese Tatsache unter Wuerdigung aller Umstaende
zugunsten des Antragstellers fuer festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn
Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die
Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die
in keinem Verhaeltnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.
§ 177
Vergleiche sind zulaessig.
§ 177a
Ein Leistungsvorbehalt ist zulaessig, wenn ein Entschaedigungsanspruch in seinem Bestand
oder in seiner Hoehe von Umstaenden abhaengig ist, deren Eintritt noch ungewiss ist oder
die sich in Zukunft aendern koennen.
§ 178
Fuer die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht
im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter
nicht erforderlich. Die Entscheidung der fuer die Anerkennung zustaendigen Behoerden ist
fuer die Entschaedigungsorgane nicht bindend.
§ 179
- 55 -
(1) Das Entschaedigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzufuehren.
(2) Ansprueche von Antragstellern, die ueber 60 Jahre alt oder beduerftig oder durch
Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfaehigkeit um mindestens 50 vom Hundert
gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Anspruechen behandelt werden.
§ 180
(1) Hat der Verfolgte seinen letzten bekannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der Freien Stadt Danzig oder in einem vom
Deutschen Reich oder seinen Verbuendeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und
ist sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so wird vermutet, dass er am 8. Mai
1945 verstorben ist, es sei denn, dass nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen
Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Entschaedigungsverfahren ein
anderer Zeitpunkt als der des 8. Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umstaenden
des Einzelfalles, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des
Todes wahrscheinlich ist.
§ 181
(1) Im Entschaedigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden,
wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
(2) Verlangen die Entschaedigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das
Nachlassgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein fuer den Entschaedigungsanspruch
zu erteilen; hierbei hat das Nachlassgericht nicht zu pruefen, ob der Erbe nach diesem
Gesetz entschaedigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe
Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Fuer die Erteilung
eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im
Entschaedigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt
worden ist, diese Feststellung massgebend.
(3) Die Erteilung des Erbscheins fuer den Entschaedigungsanspruch einschliesslich des
vorausgegangenen Verfahrens ist gebuehren- und auslagenfrei. § 107 Abs. 1 Satz 2 der
Kostenordnung bleibt unberuehrt.
§ 182
(1) Bei der Regelung der Ansprueche auf Entschaedigung fuer Schaden an einer Versicherung
ausserhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf
Verlangen der Entschaedigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere
die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Buechern oder Akten schriftlich oder
muendlich Auskuenfte zu geben.
(2) Die Entschaedigungsorgane sollen bei der Entscheidung ueber den
Entschaedigungsanspruch die zustaendige Versicherungsaufsichtsbehoerde zu den Berechnungen
und Auskuenften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hoeren.
(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch
ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsaetzen zu erstatten, die das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt;
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann diese Ermaechtigung weiter
uebertragen.
§ 183
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, frueher bei
einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus
den Verfolgungsgruenden des § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in
diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den
Entschaedigungsbehoerden und vor den Entschaedigungsgerichten erster Instanz berechtigt. §
157 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
- 56 -
Dritter Titel
Entschaedigungsbehoerden
§ 184
(1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschaedigungsbehoerden
und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behoerden. Nach bisherigem Landesrecht
geltende Vorschriften ueber den Aufbau der Entschaedigungsbehoerden und ueber das
Verwaltungsverfahren bei diesen Behoerden sind den Vorschriften dieses Gesetzes
anzugleichen.
(2) Die Entschaedigungsbehoerden muessen den Weisungen einer obersten Landesbehoerde
unterstehen.
§ 185
(1) Die Entschaedigungsbehoerden sind fuer die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2
und 4, fuer die Entscheidung ueber die Ansprueche nach diesem Gesetz zustaendig.
(2) Oertlich zustaendig sind
1. die Entschaedigungsbehoerden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a);
2. hilfsweise:
wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die
Entschaedigungsbehoerden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);
3. hilfsweise:
wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder
ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt gehabt hat
a) in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
die Entschaedigungsbehoerden dieses Landes,
b) im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,
die Entschaedigungsbehoerden des Landes Niedersachsen,
c) im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
die Entschaedigungsbehoerden des Landes Berlin,
d) in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig fuer Verfolgte
mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europaeischen Laendern,
die Entschaedigungsbehoerden des Landes Nordrhein-Westfalen,
fuer Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in aussereuropaeischen
Laendern,
die Entschaedigungsbehoerden des Landes Rheinland-Pfalz;
4. hilfsweise:
fuer die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die
Entschaedigungsbehoerden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952
erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;
5. hilfsweise:
fuer die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschaedigungsbehoerden des
Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der
Aufenthalt in einem Durchgangslager fuer Auswanderer ausser Betracht bleibt.
- 57 -
(3) Fuer die Ansprueche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des
verstorbenen Verfolgten keine Zustaendigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz
oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des
Hinterbliebenen massgebend. Dies gilt sinngemaess in den Faellen der §§ 104, 119, 127 Abs.
2 und des § 134 Abs. 2.
(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zustaendigkeit nach den vorstehenden Vorschriften
gegeben, so sind die Entschaedigungsbehoerden des Landes zustaendig, in dem das Grundstueck
belegen ist.
(5) In den Faellen der §§ 149 bis 166a sind zustaendig die Entschaedigungsbehoerden
1. des Landes Nordrhein-Westfalen fuer Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem
Aufenthalt in europaeischen Laendern,
2. des Landes Rheinland-Pfalz fuer Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt
in aussereuropaeischen Laendern.
(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zustaendigkeit gegeben, so sind die
Entschaedigungsbehoerden des Landes Nordrhein-Westfalen zustaendig.
(7) Fuer ererbte Ansprueche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle
des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der
Anspruch auf Entschaedigung entstanden ist, massgebend. In den Faellen des Absatzes 3 Satz
2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.
(8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine
oertliche Zustaendigkeit begruendet.
§ 186
§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder
deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung
tritt.
§ 187
(1) Fuer die Bewilligung eines Haerteausgleichs sind die obersten Entschaedigungsbehoerden
der Laender zustaendig.
(2) Oertlich zustaendig ist die oberste Entschaedigungsbehoerde des Landes, dessen
Entschaedigungsbehoerden nach §§ 185, 186 fuer die Entscheidung ueber die Ansprueche nach
diesem Gesetz zustaendig sind oder zustaendig waeren.
(3)
§ 188
Der Anspruch auf Entschaedigung ist gegen das Land, dessen Entschaedigungsbehoerden
nach §§ 185, 186 zustaendig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu
richten.
§ 189
(1) Entschaedigung wird nur auf Antrag gewaehrt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei
der zustaendigen Entschaedigungsbehoerde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Faellen
der §§ 141 und 171.
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemaess bei einer
fuer Ansprueche nach diesem Gesetz unzustaendigen Behoerde gestellt oder wenn der Anspruch
bei Gericht geltend gemacht worden ist.
(3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren.
- 58 -
Hat die Entschaedigungsbehoerde ausdruecklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewaehrt, so sind die Entschaedigungsgerichte an diese Entscheidung
gebunden.
§ 189a
(1) Ist ein Antrag auf Entschaedigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so
koennen Ansprueche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember
1965 angemeldet werden.
(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden,
als der Anspruch auf Tatsachen gestuetzt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964
eingetreten sind. In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt
dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 189b
(1) Ist ein Antrag auf Entschaedigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam
gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist fuer die Anmeldung der ererbten
Ansprueche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe
ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag
wegen der ererbten Ansprueche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, fuer seinen
Anspruch auf Entschaedigung als Hinterbliebener.
(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 190
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhaeltnissen,
2. eine Darstellung des den Anspruch begruendenden Sachverhalts,
3. Angabe von Beweismitteln,
4. Angaben ueber Art und Umfang des Anspruchs,
5. eine Erklaerung, ob und wo der Antragsteller schon frueher einen Antrag gestellt oder
einen Anspruch angemeldet hat,
6. eine Erklaerung ueber Leistungen, die im Zuge der Entschaedigung fuer Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen oeffentlichen Mitteln oder von
einem nach buergerlichem Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt worden sind,
7. eine Erklaerung darueber, ob und mit welchem Erfolg ein Rueckerstattungsverfahren
wegen eines dem Antragsteller oder seinem Rechtsvorgaenger vor der Entziehung
gehoerenden Vermoegensgegenstandes anhaengig gemacht worden ist.
§ 190a
(1) Ist ein Antrag auf Entschaedigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des
den einzelnen Entschaedigungsanspruch begruendenden Sachverhalts gestellt worden, so
muessen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses
bis zum 31. Maerz 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet in den Faellen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.
§ 191
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den nach § 184 Abs. 1 erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten fuer die Beweiserhebung durch die
Entschaedigungsbehoerde §§ 355ff. der Zivilprozessordnung sinngemaess. Eine Beeidigung durch
die Entschaedigungsbehoerde findet nicht statt.
(2) Die Entschaedigungsbehoerde ist berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 287 der
Zivilprozessordnung die Hoehe eines Schadens zu schaetzen.
- 59 -
(3) Der Entschaedigungsbehoerde ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebuehren und
Auslagen werden nicht erstattet, soweit die Rechts- und Amtshilfe im Inland geleistet
wird.
(4) Die Entschaedigungsbehoerde kann insbesondere
1. die Staatsanwaltschaft oder unmittelbar die Polizeibehoerde um die Erforschung eines
Verfolgungstatbestandes ersuchen;
2. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller, ein Zeuge oder ein
Sachverstaendiger sich aufhaelt, um Vernehmung des Antragstellers, des Zeugen oder
des Sachverstaendigen ersuchen, wobei die Tatsachen und Vorgaenge anzugeben sind, die
Gegenstand der Vernehmung sein sollen;
3. eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk der Antragsteller, ein
Zeuge oder ein Sachverstaendiger sich aufhaelt, um Vernehmung des Antragstellers,
des Zeugen oder des Sachverstaendigen ersuchen, wobei die Tatsachen und Vorgaenge
anzugeben sind, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen;
4. die Strafregisterbehoerden um unbeschraenkte Auskunft, auch ueber getilgte Strafen,
ersuchen.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
ueber den Beweis durch Parteivernehmung, ueber den Zeugenbeweis, ueber den Beweis durch
Sachverstaendige und ueber das Verfahren bei der Abnahme von Eiden sinngemaess.
§ 192
(1) Mit Einverstaendnis des Antragstellers kann die Entschaedigungsbehoerde
von oeffentlichen, freien gemeinnuetzigen und privaten Krankenanstalten sowie
Krankenanstalten oeffentlich-rechtlicher Koerperschaften und Traegern der
Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions-
und Untersuchungsbefunde sowie Roentgenbilder zur Einsicht beiziehen. Die
Entschaedigungsbehoerde hat fuer die Wahrung des aerztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu
tragen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Entschaedigungsbehoerde von
privaten Aerzten, die den Verfolgten behandelt haben oder behandeln, Auskuenfte einholen
und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen.
§ 193
(1) Der Antragsteller und sein Bevollmaechtigter koennen die Akten der
Entschaedigungsbehoerde einsehen. Sie koennen sich daraus Auszuege und Abschriften selbst
fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(2) Aus besonderen Gruenden kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in
Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszuegen und Abschriften versagt
werden.
(3) Ein Recht auf Aushaendigung der Akten haben nur Rechtsanwaelte. Eine Versendung von
Akten oder Aktenteilen in Gebiete ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet
nicht statt.
§ 194
Die Entschaedigungsbehoerde hat dem nach § 89 in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine
beglaubigte Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeitgeber vor der Entscheidung
zu dem Anspruch, den Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der Ermittlungen zu
hoeren.
§ 195
(1) Die Entschaedigungsbehoerde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulaessig.
(2) Der Bescheid muss enthalten
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1. die Bezeichnung der Entschaedigungsbehoerde,
2. die Entscheidungsformel einschliesslich etwaiger Leistungsvorbehalte,
3. den Hinweis, dass Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden
ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem
Gericht die Klage zu erheben ist,
4. das Datum und die Unterschrift.
(3) Der Bescheid soll enthalten
1. die Personalangaben des Antragstellers,
2. die Feststellung des Sachverhalts,
3. die Entscheidungsgruende.
§ 196
(1) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. Ist ein Bevollmaechtigter bestellt,
so ist der Bescheid diesem zuzustellen.
(2) In den Faellen der §§ 85a, 86 Abs. 2, §§ 97a, 98 und 157a ist der Bescheid der Witwe
oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.
§ 197
(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2) Wohnt der Zustellungsempfaenger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet
auch §§ 184 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die Zustellung kann auch
mit Postrueckschein erfolgen.
§ 197a
Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des
Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschaedigung
zuerkannt worden ist.
§ 198
(1) Ueber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einraeumung des frueheren oder eines
gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
(2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet Anwendung.
§ 199
(1) Ist bei Anspruechen fuer Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben,
so hat die Entschaedigungsbehoerde in dem Bescheid auch den Anspruch der Hoehe nach
festzusetzen, der gewaehlt werden kann. In diesem Falle wird nur der Betrag der
Kapitalentschaedigung ausgezahlt, der der Summe der rueckstaendigen Rentenbetraege im
Zeitpunkt der Festsetzung und der Entschaedigung nach § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 oder
§ 98 entspricht; der Restbetrag der Kapitalentschaedigung wird ausgezahlt, wenn der
Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet hat oder die Frist zur Ausuebung des Wahlrechts
abgelaufen ist, ohne dass es der Berechtigte ausgeuebt hat.
(2) Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat die Entschaedigungsbehoerde die
Kapitalentschaedigung festzusetzen und in dem Bescheid zugleich festzustellen, dass ein
Wahlrecht nicht gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch
nicht gewaehlt hat. In diesem Falle wird die Kapitalentschaedigung erst ausgezahlt,
wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder durch rechtskraeftiges Urteil festgestellt
worden ist, dass ein Rentenwahlrecht nicht besteht.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Wahlrecht vor Entscheidung ueber den
Anspruch bereits ausgeuebt worden ist.
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§ 200
(1) Die Entschaedigungsbehoerde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen
Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein
Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschaedigungsbehoerden
abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
§ 201
(1) Die Entschaedigungsbehoerde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen
Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein
Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschaedigungsbehoerden
abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
§ 202
Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid
enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§
200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.
§ 203
(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Widerrufsfrist betraegt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die
Entschaedigungsbehoerde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.
§ 204
(1) Will die Entschaedigungsbehoerde im Falle des § 200 von der Moeglichkeit der
Rueckforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen
Gebrauch machen, so hat sie die Verpflichtung zur Rueckzahlung dieser Leistungen in dem
Widerrufsbescheid auszusprechen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die Entschaedigungsbehoerde in
den Faellen der §§ 201, 202 von der Moeglichkeit der Rueckforderung bereits bewirkter
Leistungen Gebrauch machen will.
§ 205
(1) Der Widerrufsbescheid ist vorlaeufig vollstreckbar, soweit die Entscheidungsformel
die Verpflichtung zur Rueckzahlung bestimmter Betraege enthaelt.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
ueber die Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird von der Entschaedigungsbehoerde erteilt.
(3) Fuer Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden
(§ 767 der Zivilprozessordnung), ist das Entschaedigungsgericht erster Instanz zustaendig,
in dessen Bezirk die Entschaedigungsbehoerde ihren Sitz hat.
§ 206
(1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden
und haben sich die tatsaechlichen Verhaeltnisse, die fuer die Zuerkennung oder Ablehnung
massgebend waren, wesentlich geaendert, so ist die Entschaedigungsbehoerde befugt und
auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid ueber den Anspruch
zu erlassen; die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht
entgegen. Satz 1 gilt nur, soweit die Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse eine neue
Entscheidung ueber Gewaehrung, Erhoehung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig
macht.
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(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschaedigungsbehoerden
oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
(3) § 323 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(4) Absaetze 1 bis 3 finden fuer den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a
entsprechende Anwendung.
§ 206a
(1) In den Faellen der §§ 141d bis 141k kann die Entschaedigungsbehoerde einen neuen
Bescheid nach Massgabe dieser Vorschriften erlassen, wenn nach Zuerkennung eines
Anspruchs oder mehrerer Ansprueche weitere Ansprueche zuerkannt werden. Die Rechtskraft
einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn nach Zuerkennung mehrerer Ansprueche
einer oder mehrere dieser Ansprueche wegfallen, sich erhoehen oder mindern.
(3) Absaetze 1 und 2 finden auf Vergleiche, die im Verfahren bei den
Entschaedigungsbehoerden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind,
entsprechende Anwendung.
§ 207
(1) Verfahren bei den Entschaedigungsbehoerden sind gebuehren- und auslagenfrei. Fuer
offensichtlich unbegruendete Antraege koennen dem Antragsteller die Kosten auferlegt
werden. Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung
in der Hauptsache zu erkennen. FUer die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet §
205 entsprechende Anwendung.
(2) Gebuehren und Auslagen werden nicht erstattet.
(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschaedigungsbehoerden sind gebuehren-
und auslagenfrei auszustellen.
Vierter Titel
Entschaedigungsgerichte
§ 208
(1) Entschaedigungsgerichte sind das Landgericht (Entschaedigungskammer), das
Oberlandesgericht (Entschaedigungssenat), der Bundesgerichtshof (Entschaedigungssenat).
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Entschaedigungssachen einem Landgericht fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen, wenn die Zusammenfassung fuer eine sachdienliche Foerderung und schnellere
Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen. Entsprechendes gilt, wenn in
einem Lande mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind.
(3) Bei der Besetzung der Entschaedigungskammern und der Entschaedigungssenate ist dem
Wesen der Wiedergutmachung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Der Vorsitzende
oder einer der Beisitzer der Entschaedigungskammer und der Entschaedigungssenate soll dem
Kreis der Verfolgten angehoeren.
§ 209
(1) Fuer das Verfahren vor den Entschaedigungsgerichten und fuer die
Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und die Kostenvorschriften fuer
buergerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemaess.
(2)
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(3) Versaeumnisurteile sind nicht zulaessig. Im Falle der Saeumnis kann das
Entschaedigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung
ohne muendliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung
hinzuweisen.
(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozessordnung) ist auch
dann zulaessig, wenn ein Verfahren bei den Entschaedigungsgerichten noch nicht anhaengig
ist und der Zeuge oder der Sachverstaendige sich im Ausland aufhaelt. Das Gesuch ist
bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zustaendige
Entschaedigungsbehoerde ihren Sitz hat.
(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§ 210
(1) Soweit durch den Bescheid der Entschaedigungsbehoerde der geltend gemachte Anspruch
abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten
Klage gegen das Land vor dem fuer den Sitz der Entschaedigungsbehoerde zustaendigen
Landgericht erheben.
(2) Wohnt der Antragsteller im aussereuropaeischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist
von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung
des Bescheides.
§ 211
(1) Soweit die Entschaedigungsbehoerde ermaechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
hat das Entschaedigungsgericht nur zu pruefen, ob die Entschaedigungsbehoerde die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens ueberschritten oder von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermaechtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes
gilt im Falle des § 183.
(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zustaendig, in dessen Bezirk die oberste
Entschaedigungsbehoerde des Landes ihren Sitz hat.
(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zustaendig, in dessen Bezirk die
Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.
§ 212
(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der
Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung
oder Abaenderung des Widerrufsbescheides vor dem fuer den Sitz der Entschaedigungsbehoerde
zustaendigen Landgericht erheben.
(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rueckzahlung bereits bewirkter Leistungen
enthaelt, findet § 707 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
§ 213
(1) Ist ein Anspruch auf Entschaedigung durch rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung
oder durch Prozessvergleich festgesetzt und stellt sich nachtraeglich heraus, dass ein
Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7
Abs. 2 vorliegt, so kann das Land vor dem fuer den Sitz der Entschaedigungsbehoerde
zustaendigen Landgericht Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhebung der gerichtlichen
Entscheidung oder des Prozessvergleichs den Anspruch auf Entschaedigung abzuweisen.
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(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch auf Rueckzahlung der nach Eintritt eines
Verwirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage
geltend zu machen.
(3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entschaedigungsbehoerde von dem Verwirkungs- oder
Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat.
§ 214
(1) Ist durch Bescheid der Entschaedigungsbehoerde der Anspruch gegen den Arbeitgeber
auf Einraeumung des frueheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden,
so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber
vor dem fuer den Sitz der Entschaedigungsbehoerde zustaendigen Landgericht Klage auf
Feststellung erheben, dass der Arbeitgeber zur Einraeumung des frueheren oder eines
gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.
(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkuenden.
§ 215
(1) Ist durch Bescheid der Entschaedigungsbehoerde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Einraeumung des frueheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes festgestellt worden,
so kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antragsteller
vor dem fuer den Sitz der Entschaedigungsbehoerde zustaendigen Landgericht Klage auf
Feststellung erheben, dass keine Verpflichtung zur Einraeumung des frueheren oder eines
gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht.
(2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkuenden.
§ 216
Hat die Entschaedigungsbehoerde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des
Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung ueber den Anspruch getroffen, so
kann der Antragsteller vor dem fuer den Sitz der Entschaedigungsbehoerde zustaendigen
Landgericht Klage erheben.
§ 217
Die Gerichtsstaende der §§ 210 bis 216 sind ausschliessliche Gerichtsstaende.
§ 218
(1) Gegen Endurteile des Landgerichts findet ohne Ruecksicht auf den Wert des
Beschwerdegegenstandes die Berufung an das Oberlandesgericht statt.
(2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen. Wohnt der
Berufungsklaeger im aussereuropaeischen Ausland, so tritt fuer ihn an Stelle der Frist von
drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Die Frist fuer die Begruendung der Berufung
beginnt mit dem Ablauf der Frist fuer die Einlegung der Berufung.
§ 219
(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den
Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser
Abweichung beruht;
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3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4. streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschaedigung gerichtet ist
(§ 188), zu Recht als zustaendig in Anspruch genommen ist.
(3) Ueber die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die
Nichtzulassung ist zu begruenden.
(4) Fuer die Einlegung und Begruendung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.
§ 220
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstaendig durch sofortige Beschwerde
angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(3) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der
zu begruenden ist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit
der Zustellung des Beschlusses rechtskraeftig. Wird die Revision zugelassen, so ist sie
innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Sie ist eine Notfrist.
§ 221
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulaessigkeit des
Rechtsweges oder die Unzulaessigkeit der Berufung handelt.
(2) § 566 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
§ 222
Die Revision kann nicht darauf gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung
landesrechtlicher Vorschriften beruht.
§ 223
In den Faellen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung eine Notfrist von drei Monaten. Wohnt der
Beschwerdefuehrer im aussereuropaeischen Ausland, so tritt fuer ihn an Stelle der Frist
von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Fuer die Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begruendung der Rechtsbeschwerde gelten die Saetze 1
und 2 entsprechend.
§ 224
(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht fuer das Land kein Anwaltszwang.
(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten haengt die
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht davon ab, dass er in
dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschraenkt Anwaltszwang mit der Massgabe,
dass sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen koennen.
§ 225
(1) Verfahren vor den Entschaedigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind
gebuehren- und auslagenfrei.
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(2) Fuer offensichtlich unbegruendete Klagen oder Rechtsmittel koennen dem Klaeger die
Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein
Kostenvorschuss erhoben werden.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes zu berechnen.
(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 226
Ist die Klage erhoben worden, weil die Entschaedigungsbehoerde ohne ausreichenden
Grund binnen Jahresfrist keine Entscheidung ueber den Anspruch getroffen hat, so sind
Auslagen, die dem Klaeger durch Erfuellung einer Auflage des Entschaedigungsgerichtes
notwendig erwachsen sind, dem beklagten Land ohne Ruecksicht auf den Ausgang des
Verfahrens aufzuerlegen.
§ 227
(1) Im Verfahren vor den Entschaedigungsgerichten sind Gebuehren und Auslagen der
Rechtsanwaelte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten.
(2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem Land erwachsenen Gebuehren
und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet.
(3) Fuer die Gebuehren und Auslagen der Rechtsanwaelte sind die fuer buergerliche
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Absaetze 1 und 3 finden auf die Gebuehren der in § 183 Abs. 1 bezeichneten Personen
entsprechende Anwendung.
Fuenfter Titel
Verfahrensvorschriften fuer den Anspruch auf
Krankenversorgung
§ 227a
(1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse durchgefuehrt, in
deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
(2) Bei Streitigkeiten ueber die Durchfuehrung der Krankenversorgung ist der
Sozialrechtsweg gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes fuer Streitigkeiten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
(3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.
(4) Haben der Verfolgte oder seine Familienangehoerigen, fuer die er nach § 141a
Anspruch auf Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch
auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht dieser
Anspruch insoweit auf das nach § 185 zustaendige Land ueber, als nach diesem Gesetz
Krankenversorgung zu gewaehren ist. Der Uebergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil
des Verfolgten geltend gemacht werden.
§ 227b
(1) Die den Traegern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c
entstehenden Aufwendungen zuzueglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert
der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zustaendigen Lande ersetzt.
(2) Ersatzansprueche nach Absatz 1 verjaehren in zwei Jahren. Die Verjaehrung beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen fuer die Krankenversorgung
erbracht hat.
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(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer Rueckforderungsansprueche des Landes wegen zu Unrecht
gewaehrten Kostenersatzes. Die Verjaehrung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.
§ 227c
Aerztliche und zahnaerztliche Leistungen werden nach den fuer die Behandlung von
Beschaedigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes massgebenden Saetzen verguetet.
Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und
Einrichtungen haben nur auf die fuer Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Verguetung
Anspruch.
§ 227d
Das Bundesministerium fuer Gesundheit erlaesst im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
Verwaltungsvorschriften ueber die Durchfuehrung der Krankenversorgung und ueber das
Verfahren auf Ersatz nach § 227b.
Zehnter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 228
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das in den Laendern
Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des frueheren Landes Wuerttemberg-Baden
einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
(Entschaedigungsgesetz) einschliesslich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen ausser
Kraft.
(2) Das gleiche gilt fuer alle sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
entschaedigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen. Soweit diese
Vorschriften weitergehende entschaedigungsrechtliche Ansprueche gewaehren, behaelt es
hierbei zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden mit der Massgabe, dass
sich die verfahrensmaessige Behandlung und die Erfuellung dieser Ansprueche nach diesem
Gesetz richten. Der durch die weitergehenden entschaedigungsrechtlichen Ansprueche
erwachsende Aufwand wird von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen.
(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und
Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 229
Bei Anspruechen nach den Vorschriften der Laender ueber die Anerkennung und Betreuung der
Verfolgten richtet sich die verfahrensmaessige Behandlung nach diesem Gesetz.
§ 230
(1) Wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften werden solange
weitergewaehrt, bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt werden. Dies gilt auch
fuer wiederkehrende Vorschussleistungen. Die Weiterzahlung obliegt der bisher zustaendigen
Stelle. Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
bewirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen
begruendet.
(2) Fuer Ansprueche auf Durchfuehrung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemaess.
§ 231
(1) Eines erneuten Antrages auf Entschaedigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bedarf es nicht, wenn der Anspruch auf Entschaedigung bereits auf Grund bisher geltender
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Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet worden ist. Dies gilt auch
dann, wenn der bereits angemeldete Anspruch nach bisher geltenden Vorschriften oder
Verwaltungsanordnungen nicht begruendet oder wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt
war.
(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den Faellen, in denen ein Anspruch nach bisher
geltendem Recht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskraeftige gerichtliche
Entscheidung abgewiesen worden ist.
§ 232
(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschaedigung in einem
Land anhaengig, dessen Behoerden nach §§ 185, 186 nicht zustaendig sind, so bleiben die
Entschaedigungsbehoerden dieses Landes sowohl fuer Ansprueche nach bisherigem Recht als
auch fuer Ansprueche nach diesem Gesetz zustaendig. Dies gilt nicht in den Faellen des §
185 Abs. 5.
(2) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Antraege auf Entschaedigung in mehreren
Laendern anhaengig, deren Behoerden nach §§ 185, 186 zustaendig sind, so sind fuer die
Entscheidung ueber Ansprueche nach diesem Gesetz die Entschaedigungsbehoerden des Landes
zustaendig, die nach §§ 185, 186 in erster Linie zustaendig sind.
§ 233
Fuer die Festsetzung der nach bisherigem Recht weitergehenden Ansprueche, die sich auf
entschaedigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Laender gruenden, sind zustaendig,
1. wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestaende handelt, die
Entschaedigungsbehoerden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch
gruendet,
2. wenn es sich um denselben Schadenstatbestand handelt, die Entschaedigungsbehoerden
des Landes, dessen Recht nach der Erklaerung des Antragstellers angewandt werden
soll; bei dieser Zustaendigkeit behaelt es sein Bewenden.
§ 234
(1) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht ein Antrag auf
Entschaedigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskraeftige gerichtliche
Entscheidung abgelehnt oder eine Entschaedigung in geringerer Hoehe als nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte innerhalb der
Antragsfrist des § 189 Abs. 1 einen neuen Antrag auf Entschaedigung stellen.
(2) Wiederkehrende Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden von Amts wegen neu
festgesetzt.
(3) Ist in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengigen Verwaltungsverfahren noch
keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes
festzusetzen.
(4) In den Faellen der Absaetze 1 bis 3 entscheidet die nach §§ 185, 186 zustaendige
Entschaedigungsbehoerde; §§ 232, 233 finden entsprechende Anwendung.
§ 235
(1) Ist die Entschaedigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vergleich,
Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der
Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklaerung gegenueber der zustaendigen
Entschaedigungsbehoerde anfechten.
(2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 236
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(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhaengig, so
richtet sich die Fortfuehrung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:
1. Soweit das Verfahren bei einem Gericht anhaengig ist, das auch nach diesem Gesetz
zustaendig ist, entscheidet dieses Gericht auf Grund der Vorschriften dieses
Gesetzes;
2. soweit das Verfahren bei einem Gericht anhaengig ist, das nach diesem Gesetz nicht
zustaendig ist, ist das Verfahren an das nach diesem Gesetz zustaendige Gericht
erster Instanz abzugeben.
(2) Die Zulaessigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Kann
danach bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so
tritt an Stelle des nach bisherigem Recht zulaessigen Rechtsmittels das Rechtsmittel,
das gegen eine entsprechende Entscheidung nach diesem Gesetz gegeben ist.
(3) Soweit gerichtliche Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ihre Erledigung
finden, bleiben Gebuehren und Auslagen ausser Ansatz. Aussergerichtliche Kosten werden
gegeneinander aufgehoben.
§ 237
(1) In den Faellen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach
denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschaedigung fuer Schaden im
beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat.
(2) Wird die Rente gewaehlt, so wird die Entschaedigung, die der Verfolgte erhalten hat,
auf die Entschaedigung fuer die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll
angerechnet.
§ 238
Eine weitergehende Regelung der Entschaedigung fuer Verfolgte, die eine oertliche
Beziehung zu deutschen Gebieten ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.
§ 238a
(1) Anspruch auf Entschaedigung nach diesem Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im
Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat,
mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am
1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Bei juristischen Personen,
Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger tritt an
die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthalts der Ort
der Verwaltung.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Faellen der §§ 90, 165 und 171.
(3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik zu
den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat,
behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten worden waeren.
§ 239
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Personengruppen, deren Schaedigung auf die
Verfolgungsgruende des § 1 zurueckzufuehren ist, die aber keine raeumliche Beziehung
zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166b
anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen ueber die Gewaehrung von Leistungen im Wege
des Haerteausgleichs zu treffen. Der Achte und der Neunte Abschnitt dieses Gesetzes
finden keine Anwendung.
§ 240
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(1) Dieses Gesetz gilt nach der Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
§ 241
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
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