Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -
BEEG)
BEEG
vom 05.12.2006
"Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Maerz 2009 (BGBl. I S. 634) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 28.3.2009 I 634
Fussnote
Textnachweis ab: 01.01.2007
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.12.2006 I 2748 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.
Abschnitt 1
Elterngeld
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstaetigkeit ausuebt.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 zu erfuellen,
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden oeffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhaeltnisses voruebergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder
kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der
Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner
des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft
Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der
Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, taetig ist oder
3. die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt und nur voruebergehend bei einer
zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung taetig ist, insbesondere nach den
Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer
voruebergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des
Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Taetigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch fuer mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende
Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
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1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind
aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklaerte Anerkennung der
Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder
ueber die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Buergerlichen
Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Fuer angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Massgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der
Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person massgeblich ist.
(4) Koennen die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder
Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und
ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf
Elterngeld, wenn sie die uebrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen und von anderen
Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberuehrt, wenn die Betreuung und Erziehung des
Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie
unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstaetig, wenn ihre woechentliche Arbeitszeit 30
Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht uebersteigt, sie eine Beschaeftigung
zur Berufsbildung ausuebt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fuenf Kinder in Tagespflege
betreut.
(7) Ein nicht freizuegigkeitsberechtigter Auslaender oder eine nicht
freizuegigkeitsberechtigte Auslaenderin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit
berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur fuer Arbeit darf nach der Beschaeftigungsverordnung nur fuer einen
bestimmten Hoechstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmaessig, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhaelt und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstaetig ist, laufende Geldleistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
§ 2 Hoehe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Hoehe von 67 Prozent des in den zwoelf Kalendermonaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstaetigkeit bis zu einem Hoechstbetrag von 1 800 Euro monatlich fuer volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstaetigkeit erzielt.
Als Einkommen aus Erwerbstaetigkeit ist die Summe der positiven Einkuenfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbststaendiger Arbeit und nichtselbststaendiger Arbeit
im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Massgabe der
Absaetze 7 bis 9 zu beruecksichtigen.
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(2) In den Faellen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen
aus Erwerbstaetigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhoeht sich der
Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte fuer je 2 Euro, um die das massgebliche
Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
(3) Fuer Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein
Einkommen aus Erwerbstaetigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach
Absatz 1 beruecksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstaetigkeit vor
der Geburt, wird Elterngeld in Hoehe des nach Absatz 1 oder 2 massgeblichen Prozentsatzes
des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus
Erwerbstaetigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes
monatliches Einkommen aus Erwerbstaetigkeit ist dabei hoechstens der Betrag von 2 700
Euro anzusetzen.
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absaetzen 1 bis 3 und 5
zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhoeht. Zu beruecksichtigen
sind alle Kinder, fuer die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und
3 erfuellt und fuer die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhoeht. Fuer angenommene
Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der
Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze
nach Satz 1 betraegt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhoehungsbetrag endet
mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
entfallen ist.
(5) Elterngeld wird mindestens in Hoehe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in
dem nach Absatz 1 Satz 1 massgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen
aus Erwerbstaetigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusaetzlich
zu dem Elterngeld nach den Absaetzen 1 bis 3 gezahlt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhoeht sich das nach den Absaetzen 1 bis 5 zustehende
Elterngeld um je 300 Euro fuer das zweite und jedes weitere Kind.
(7) Als Einkommen aus nichtselbststaendiger Arbeit ist der um die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstaetigkeit geleisteten
Pflichtbeitraege zur Sozialversicherung in Hoehe des gesetzlichen Anteils der
beschaeftigten Person einschliesslich der Beitraege zur Arbeitsfoerderung verminderte
Ueberschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert ueber die mit einem Zwoelftel des
Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
anzusetzenden Werbungskosten zu beruecksichtigen. Sonstige Bezuege im Sinne von
§ 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen
beruecksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgefuehrte
Lohnsteuer einschliesslich Solidaritaetszuschlag und Kirchensteuer, im Falle
einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn-
und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Faellen, in denen der Arbeitgeber
das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollstaendig
und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen
Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne
Beruecksichtigung einer Verlaengerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld
fuer ein aelteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwoelf fuer die
Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate
unberuecksichtigt. Unberuecksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die
berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem
Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen waehrend
der Schwangerschaft wegen einer massgeblich auf die Schwangerschaft zurueckzufuehrenden
Erkrankung Einkommen aus Erwerbstaetigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das
Gleiche gilt fuer Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach
Massgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes
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oder Zivildienst nach Massgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch
Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.
(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbststaendiger
Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund
dieser Erwerbstaetigkeit geleisteten Pflichtbeitraege zur gesetzlichen Sozialversicherung
einschliesslich der Beitraege zur Arbeitsfoerderung verminderte Gewinn zu beruecksichtigen.
Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens
den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung
ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine
Betriebsausgabenpauschale in Hoehe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn
entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen
entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschliesslich Solidaritaetszuschlag
und Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6
entsprechend anzuwenden.
(9) Ist die dem zu beruecksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbststaendiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstaetigkeit
sowohl waehrend des gesamten fuer die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
massgeblichen Zeitraums als auch waehrend des gesamten letzten abgeschlossenen
steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeuebt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als
vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser
Erwerbstaetigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem
fuer den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn
im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen
haben. Ist in dem fuer die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes massgeblichen
Zeitraum zusaetzlich Einkommen aus nichtselbststaendiger Arbeit erzielt worden, ist
Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 auch fuer die dem
Einkommen aus nichtselbststaendiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstaetigkeit erfuellt
sind; in diesen Faellen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches
Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde
liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus
nichtselbststaendiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung
von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid
festgesetzten Einkommensteuer einschliesslich Solidaritaetszuschlag und Kirchensteuer
anzusetzen.
§ 3 Anrechnung von anderen Leistungen
(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder
dem Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte fuer die Zeit ab dem Tag der
Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das
Gleiche gilt fuer Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes
fuer die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Die Saetze 1 und 2
gelten auch fuer den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes
sowie fuer Dienstbezuege, Anwaerterbezuege und Zuschuesse, die nach beamten- oder
soldatenrechtlichen Vorschriften fuer die Zeit der Beschaeftigungsverbote zustehen.
Stehen die Leistungen nach den Saetzen 1 bis 3 nur fuer einen Teil des Lebensmonats des
Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.
(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens
aus Erwerbstaetigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer
Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstaetigkeit ganz oder teilweise ersetzen,
werden diese Einnahmen auf das fuer das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld
angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro uebersteigt; dieser Betrag erhoeht
sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro fuer das zweite und jedes weitere Kind. Absatz
1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person
ausserhalb Deutschlands oder gegenueber einer zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung
Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie fuer denselben Zeitraum
zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
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Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein Antrag auf
die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf
Elterngeld bis zur moeglichen Hoehe der vergleichbaren Leistung.
§ 4 Bezugszeitraum
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14.
Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Fuer angenommene Kinder und Kinder im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person fuer die Dauer
von bis zu 14 Monaten, laengstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes
bezogen werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbetraegen fuer Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern
haben insgesamt Anspruch auf zwoelf Monatsbetraege. Sie haben Anspruch auf zwei weitere
Monatsbetraege, wenn fuer zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstaetigkeit
erfolgt. Die Eltern koennen die jeweiligen Monatsbetraege abwechselnd oder gleichzeitig
beziehen.
(3) Ein Elternteil kann mindestens fuer zwei und hoechstens fuer zwoelf Monate Elterngeld
beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende
Leistungen zustehen, gelten als Monate, fuer die die berechtigte Person Elterngeld
bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 fuer 14 Monate Elterngeld beziehen,
wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstaetigkeit erfolgt und mit der Betreuung
durch den anderen Elternteil eine Gefaehrdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666
Abs. 1 und 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs verbunden waere oder die Betreuung durch
den anderen Elternteil unmoeglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren
Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; fuer die Feststellung
der Unmoeglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gruende und Gruende einer
Verhinderung wegen anderweitiger Taetigkeiten ausser Betracht. Elterngeld fuer 14 Monate
steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein
zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche
Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht fuer das Kind vorlaeufig
uebertragen worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstaetigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
entfallen ist.
(5) Die Absaetze 2 und 3 gelten in den Faellen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht
sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld
beziehen koennen, beduerfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
§ 5 Zusammentreffen von Anspruechen
(1) Erfuellen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von
ihnen welche Monatsbetraege in Anspruch nimmt.
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwoelf oder
14 Monatsbetraege Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht ueber die
Haelfte der Monatsbetraege hinausgeht, ungekuerzt; der Anspruch des anderen Elternteils
wird gekuerzt auf die verbleibenden Monatsbetraege. Beanspruchen beide Elternteile
Elterngeld fuer mehr als die Haelfte der Monate, steht ihnen jeweils die Haelfte der
Monatsbetraege zu.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten in den Faellen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird
eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von
Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.
§ 6 Auszahlung und Verlaengerungsmoeglichkeit
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Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, fuer den es bestimmt ist. Die
einer Person zustehenden Monatsbetraege werden auf Antrag in jeweils zwei halben
Monatsbetraegen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die zweite
Haelfte der jeweiligen Monatsbetraege wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den
letzen Monat folgt, fuer den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Haelfte
gezahlt wurde.
§ 7 Antragstellung
(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rueckwirkend nur fuer die
letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld
eingegangen ist.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, fuer welche Monate Elterngeld beantragt wird. Die
im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe
von Gruenden einmal geaendert werden. In Faellen besonderer Haerte, insbesondere bei
Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder
eines Kindes oder bei erheblich gefaehrdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern
nach Antragstellung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums einmal eine weitere Aenderung
zulaessig. Eine Aenderung kann rueckwirkend nur fuer die letzten drei Monate vor Beginn
des Monats verlangt werden, in dem der Aenderungsantrag eingegangen ist. Sie ist ausser
in den Faellen besonderer Haerte unzulaessig, soweit Monatsbetraege bereits ausgezahlt
sind. Im Uebrigen finden die fuer die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den
Aenderungsantrag Anwendung.
(3) Der Antrag ist ausser in den Faellen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der
Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn
stellt, und zur Bestaetigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person
zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf
das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behoerde anzeigen, fuer wie viele
Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Hoechstgrenze nach § 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 ueberschritten wuerde. Liegt der Behoerde weder ein Antrag noch eine
Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhaelt der Antragsteller oder
die Antragstellerin die Monatsbetraege ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann
bei einem spaeteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur fuer die unter Beruecksichtigung
von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.
§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstaetigkeit
gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsaechlich
erzielte Einkommen aus Erwerbstaetigkeit nachzuweisen.
(2) Elterngeld wird in den Faellen, in denen nach den Angaben im Antrag im
Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstaetigkeit erzielt wird, unter
dem Vorbehalt des Widerrufs fuer den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag
Einkommen aus Erwerbstaetigkeit erzielt wird.
(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstaetigkeit nicht
ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich
Einkommen aus Erwerbstaetigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des
tatsaechlich erzielten Einkommens aus Erwerbstaetigkeit vorlaeufig unter Beruecksichtigung
des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstaetigkeit gezahlt.
§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstaetigkeit oder der woechentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zustaendigen Behoerde
fuer bei ihm Beschaeftigte das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den
Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeitraege sowie die Arbeitszeit auf Verlangen
zu bescheinigen. Fuer die in Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister.
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§ 10 Verhaeltnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Laender sowie die nach § 3 auf das
Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhaengig ist, bis zu einer Hoehe von insgesamt 300 Euro im Monat als
Einkommen unberuecksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Laender sowie die nach § 3 auf das
Elterngeld angerechneten Leistungen duerfen bis zu einer Hoehe von 300 Euro nicht dafuer
herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die
kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) In den Faellen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Hoehe von 150
Euro als Einkommen unberuecksichtigt und darf nur bis zu einer Hoehe von 150 Euro nicht
dafuer herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf
die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absaetzen 1 bis 3 nicht zu beruecksichtigenden oder nicht
heranzuziehenden Betraege vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der
geborenen Kinder.
§ 11 Unterhaltspflichten
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer
Leistungen der Laender nur insoweit beruehrt, als die Zahlung 300 Euro monatlich
uebersteigt. In den Faellen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit
beruehrt, als die Zahlung 150 Euro uebersteigt. Die in den Saetzen 1 und 2 genannten
Betraege vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die
Saetze 1 bis 3 gelten nicht in den Faellen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2
und des § 1611 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 12 Zustaendigkeit; Aufbringung der Mittel
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die fuer
die Ausfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden. Diesen Behoerden obliegt auch
die Beratung zur Elternzeit. In den Faellen des § 1 Abs. 2 ist die von den Laendern
fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes bestimmte Behoerde des Bezirks zustaendig, in dem
die berechtigte Person ihren letzten inlaendischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die
Behoerde des Bezirks zustaendig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber
der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inlaendischen Sitz
hat.
(2) Der Bund traegt die Ausgaben fuer das Elterngeld.
§ 13 Rechtsweg
(1) Ueber oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis
12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Massgabe, dass die zustaendige Stelle nach § 12
bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
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3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht
oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse von bis zu zweitausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behoerden.
Abschnitt 2
Elternzeit fuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, fuer das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4
erfuellen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und
c Elternzeit nehmen koennen, beduerfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn
sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und
erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjaehrig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung
befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die
Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur fuer Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst
Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der
Anspruch auf Elternzeit fuer jedes Kind, auch wenn sich die Zeitraeume im Sinne von
Satz 1 ueberschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwoelf Monaten ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
uebertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeitraeume im Sinne von Satz 1 bei mehreren
Kindern ueberschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit-
oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, laengstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des
Kindes genommen werden; die Saetze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die
zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschraenkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden
Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
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(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf waehrend der Elternzeit nicht
mehr als 30 Wochenstunden erwerbstaetig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fuenf Kinder in
Tagespflege betreuen, auch wenn die woechentliche Betreuungszeit 30 Stunden uebersteigt.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbststaendige Taetigkeit nach Satz 1
beduerfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen
aus dringenden betrieblichen Gruenden schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit
und ihre Ausgestaltung beantragen. Ueber den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann
mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberuehrt
bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unveraendert
waehrend der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der
Elternzeit zu der Arbeitszeit zurueckzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart
war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenueber dem Arbeitgeber, soweit
eine Einigung nach Absatz 5 nicht moeglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes
7 waehrend der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer
Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Fuer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschaeftigt, unabhaengig von der Anzahl der Personen in
Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhaeltnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne
Unterbrechung laenger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmaessige Arbeitszeit soll fuer mindestens zwei Monate
auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gruende entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Taetigkeit
schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die
gewuenschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will,
muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begruendung tun. Soweit der
Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,
kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten fuer Arbeitssachen
erheben.
§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spaetestens sieben Wochen vor Beginn
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklaeren, fuer welche Zeiten
innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gruenden
ist ausnahmsweise eine angemessene kuerzere Frist moeglich. Nimmt die Mutter die
Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist
nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum
nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;
eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers
moeglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu
bescheinigen.
(2) Koennen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu
vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes anschliessende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, koennen sie
dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
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(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlaengert
werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt
eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Haertefalles im Sinne des § 7 Abs. 2
Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
Gruenden schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der
Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig
beenden; dies gilt nicht waehrend ihrer zulaessigen Teilzeitarbeit. Eine Verlaengerung
kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind waehrend der Elternzeit, endet diese spaetestens drei Wochen nach dem
Tod des Kindes.
(5) Eine Aenderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzueglich mitzuteilen.
§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin fuer das Urlaubsjahr zusteht, fuer jeden vollen Kalendermonat der
Elternzeit um ein Zwoelftel kuerzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin waehrend der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit
leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollstaendig erhalten, hat
der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im naechsten
Urlaubsjahr zu gewaehren.
(3) Endet das Arbeitsverhaeltnis waehrend der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die
Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewaehrten Urlaub
abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub
erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die
zu viel gewaehrten Urlaubstage kuerzen.
§ 18 Kuendigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhaeltnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit
verlangt worden ist, hoechstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und
waehrend der Elternzeit nicht kuendigen. In besonderen Faellen kann ausnahmsweise
eine Kuendigung fuer zulaessig erklaert werden. Die Zulaessigkeitserklaerung erfolgt
durch die fuer den Arbeitsschutz zustaendige oberste Landesbehoerde oder die von ihr
bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Durchfuehrung des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. waehrend der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf
Elterngeld nach § 1 waehrend des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.
§ 19 Kuendigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhaeltnis zum Ende der
Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von drei Monaten kuendigen.
§ 20 Zur Berufsbildung Beschaeftigte, in Heimarbeit Beschaeftigte
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschaeftigten gelten als Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf
Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
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(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschaeftigten und
die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit
sie am Stueck mitarbeiten. Fuer sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhaeltnisses das
Beschaeftigungsverhaeltnis.
§ 21 Befristete Arbeitsvertraege
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhaeltnisses rechtfertigt,
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines
anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin fuer die Dauer eines
Beschaeftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden
Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder fuer diese Zeiten zusammen oder fuer
Teile davon eingestellt wird.
(2) Ueber die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung fuer
notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulaessig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermaessig bestimmt oder
bestimmbar oder den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist
von mindestens drei Wochen, jedoch fruehestens zum Ende der Elternzeit, kuendigen, wenn
die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1
gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den
Faellen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
(5) Das Kuendigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der
beschaeftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung
dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden
oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzaehlen, solange fuer sie
aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt
nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzaehlen ist. Die Saetze 1 und
2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf
die Zahl der Arbeitsplaetze abgestellt wird.
Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften
§ 22 Bundesstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung
ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzufuehren.
Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik erfasst nach Massgabe des Absatzes 3 vierteljaehrlich fuer
die vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. Maerz 2007 folgende
Erhebungsmerkmale:
1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,
2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,
3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,
4. Art der Berechtigung nach § 1,
5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5
oder 6),
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6. Hoehe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,
7. Hoehe des letzten zustehenden Monatsbetrags,
8. tatsaechliche Bezugsdauer des Elterngeldes,
9. Art und Hoehe anderer angerechneter Leistungen nach § 3,
10. Ausuebung der Verlaengerungsmoeglichkeit (§ 6),
11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),
12. Geburtstag des Kindes,
13. fuer die Antragstellerin oder den Antragsteller:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehoerigkeit,
c) Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind fuer das Jahr 2007 fuer
jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 13 ab 2008 fuer jeden beendeten Leistungsbezug zu
melden.
(4) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der zustaendigen Behoerde,
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse fuer elektronische Post der fuer eventuelle
Rueckfragen zur Verfuegung stehenden Person und
3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.
§ 23 Auskunftspflicht; Datenuebermittlung
(1) Fuer die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs.
4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zustaendigen
Stellen.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenueber den nach § 12 Abs. 1
zustaendigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Abs. 2 auskunftspflichtig. Die
zustaendigen Stellen nach § 12 Abs. 1 duerfen die Angaben nach § 22 Abs. 2 Nr. 13, soweit
sie fuer den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und
organisatorische Massnahmen getrennt von den uebrigen Daten nach § 22 Abs. 2 und nur fuer
die Uebermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzueglich
nach Uebermittlung an das Statistische Bundesamt zu loeschen.
(3) Die in sich schluessigen Angaben sind als Einzeldatensaetze elektronisch bis zum
Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische
Bundesamt zu uebermitteln.
§ 24 Uebermittlung
An die fachlich zustaendigen obersten Bundes- oder Landesbehoerden duerfen fuer die
Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung,
jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen
mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, duerfen nur dann uebermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
§ 25 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht
ueber die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie ueber die gegebenenfalls notwendige
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Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten
enthalten.
§ 26 Anwendung der Buecher des Sozialgesetzbuches
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrueckliche Regelung trifft, ist
bei der Ausfuehrung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 27 Uebergangsvorschrift
(1) Fuer die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Faellen nicht.
(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Faellen mit der Massgabe
anzuwenden, dass es bei der Pruefung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den
Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Januar
2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht
werden.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(4) Fuer die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Laender sind § 8 Abs. 1 und
§ 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
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