Gesetz zur Zusammenfuehrung und
Neugliederung der Bundeseisenbahnen
(Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz -
BEZNG)
BEZNG
vom 27.12.1993
"Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, (1994,
2439)), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 112 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1994
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung eingefuegt durch Art. 3 G v.
21.6.2002 I 2191 mWv 1.7.2002
Das G wurde als Artikel 1 G 930-8 v. 27.12.1993 I 2378 (ENeuOG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 dieses G am
1.1.1994 in Kraft getreten.
§ 1 Zusammenfuehrung der Bundeseisenbahnen
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfaehiges Sondervermoegen
verwaltete Bundeseisenbahnvermoegen sowie das Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn
(Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfaehigen Sondervermoegen
des Bundes zusammengefuehrt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermoegen"
verwaltet.
§ 2 Vermoegen des Bundeseisenbahnvermoegens
Vermoegensgegenstaende und -rechte sowie Verbindlichkeiten der in § 1
genannten Sondervermoegen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" sind
Vermoegensgegenstaende und -rechte sowie Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermoegens.
§ 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermoegens
(1) Das Bundeseisenbahnvermoegen ist in zwei Bereiche gegliedert:
1. Unternehmerischer Bereich; er umfasst das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen
sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
2. Verwaltungsbereich.
(2) Das Bundeseisenbahnvermoegen hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erfuellung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Uebertragungsverpflichtungen,
2. Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
von den in § 1 genannten Sondervermoegen wahrgenommen worden sind, bis zur
Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemaess § 2 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2394),
3. die Verwaltung des Personals, welches gemaess § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
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4. die Unterstuetzung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des
Bundeseisenbahnvermoegens,
5. die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1
nicht bahnnotwendig sind.
§ 4 Stellung im gerichtlichen und aussergerichtlichen Verkehr
(1) Das Bundeseisenbahnvermoegen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln,
klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermoegens wird durch den Sitz der
Behoerde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist,
das Bundeseisenbahnvermoegen im Rechtsstreit zu vertreten.
§ 5 Haftung des Bundes
(1) Das Bundeseisenbahnvermoegen ist unbeschadet der Schuldmituebernahme nach § 1 Abs.
2 des Schuldenmituebernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem uebrigen
Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Fuer die Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermoegens haftet der Bund nur
mit diesem Vermoegen. Das Bundeseisenbahnvermoegen haftet nicht fuer die sonstigen
Verbindlichkeiten des Bundes.
(3) Von der Eintragung der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes
zu errichtenden Gesellschaft in das Handelsregister an haftet die Bundesrepublik
Deutschland fuer die im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Verbindlichkeiten des
Bundeseisenbahnvermoegens mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die in § 20 Abs.
1 Satz 2 genannt sind. Satz 1 gilt entsprechend fuer Verbindlichkeiten, die das
Bundeseisenbahnvermoegen gemaess § 17 eingeht.
§ 6 Verwaltungsaufbau
(1) Die im Zeitpunkt der Zusammenfuehrung der in § 1 genannten Sondervermoegen
bestehenden Dienststellen dieser Sondervermoegen werden Dienststellen des
Bundeseisenbahnvermoegens. Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen
werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermoegens zusammengefasst.
(2) Das Bundeseisenbahnvermoegen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der
Leitung eines Praesidenten verwaltet.
(3) Der Praesident vertritt das Bundeseisenbahnvermoegen gerichtlich und
aussergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes
bestimmt.
(4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach
Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehoerden.
(5) Die Erfuellung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermoegens ist oeffentlicher Dienst.
(6) Im uebrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermoegens nach
Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine
Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz ueber die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Praesident aufstellt,
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 7 Personalwesen
(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermoegens stehen im
Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte.
(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenfuehrung bei den in § 1 genannten Sondervermoegen
bestehenden Tarifvertraege fuer die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis
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zum Inkrafttreten neuer Tarifvertraege nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag
im Zeitpunkt der Zusammenfuehrung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden
die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum
Inkrafttreten neuer Tarifvertraege Inhalt der betroffenen Arbeitsverhaeltnisse.
(3) Die Verguetungen, Loehne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und
Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermoegens werden durch Tarifvertraege
geregelt, die mit den zustaendigen Gewerkschaften zu schliessen sind. Soweit die
Vereinbarungen wegen ihrer grundsaetzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu
beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des
Innern abzuschliessen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nicht binnen einer Frist von einem Monat,
gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluss einer Tarifvereinbarung, entschieden
hat.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
fuer die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermoegens sind und
gemaess § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zu dieser Gesellschaft
beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen nach Massgabe des § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermoegen selbstaendig zu gestalten und
Ausnahmeregelungen zu treffen,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern fuer die zugewiesenen
Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des
Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen ueber die Verpflichtung der Beamten,
ueber die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie ueber den
Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begruendet ist.
(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates fuer die in Absatz 4 genannten Beamten die
besonderen Vorschriften fuer die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs-
und Pruefungsordnungen) in sinngemaesser Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.
(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann auf Vorschlag des
Praesidenten des Bundeseisenbahnvermoegens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergaenzende Bestimmungen ueber die
Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemaess §
12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit
die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.
§ 8 Personalvertretung
(1) Spaetestens drei Monate nach Eintragung der gemaess § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes zu gruendenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister finden beim
Bundeseisenbahnvermoegen Wahlen zu den Personalvertretungen sowie zu den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen statt. Wahlberechtigt und waehlbar nach den §§ 13, 14 und
58 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind die Beamten, die nicht der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft gemaess § 12 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zugewiesen sind,
sowie die Arbeitnehmer beim Bundeseisenbahnvermoegen.
(2) Bis zur Neuwahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 bleiben die im Zeitpunkt
der Ausgliederung des Unternehmerischen Bereichs (§ 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes) bei den im Bereich des Bundeseisenbahnvermoegens verbleibenden
Dienststellen bestehenden oertlichen Personalvertretungen uebergangsweise im Amt. Die
Mitglieder des bei der Deutschen Bundesbahn und des bei der Deutschen Reichsbahn
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bestehenden Hauptpersonalrats bilden uebergangsweise einen gemeinsamen Hauptpersonalrat
beim Bundeseisenbahnvermoegen; bisherige Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder
des uebergangsweise gebildeten Hauptpersonalrats.
(3) Die Vorsitzenden der bisher bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Reichsbahn bestehenden Hauptpersonalraete laden unverzueglich nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu der ersten Sitzung des gemeinsamen Hauptpersonalrats ein.
Fuer die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt § 32 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
ist verpflichtet, den bei ihr beschaeftigten Mitgliedern des gemeinsamen
Hauptpersonalrats die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten ohne eine Minderung
des Arbeitsentgelts zu ermoeglichen. Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 ist der gemeinsame
Hauptpersonalrat als oertlicher Personalrat zustaendig fuer die nach § 6 Abs. 1 Satz 2
gebildete Dienststelle.
(4) Fuer die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 erster
Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend; fuer die Wahl des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters findet § 60 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(5) Die Bildung der Wahlvorstaende fuer die Wahlen gemaess Absatz 1 hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass die dort genannte Frist eingehalten werden kann.
§ 9 Schwerbehindertenvertretung
(1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend fuer die Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen im
Bereich des Bundeseisenbahnvermoegens.
(2) § 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend fuer die bestehenden
Schwerbehindertenvertretungen. Das Bundeseisenbahnvermoegen und der in § 8 Abs. 2 Satz
2 genannte gemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deutschen Bundesbahn und bei
der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen gemeinsam zu
beteiligen. Zur Wahrnehmung der nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bestehenden
Aufgaben und Rechte ist auch eine der beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen
allein befugt. Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 sind die bei der Deutschen Bundesbahn
und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen als
Schwerbehindertenvertretung auch zustaendig fuer die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete
Dienststelle; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Fuer die Bildung der Wahlvorstaende fuer die Neuwahlen zu den
Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die beiden
Hauptschwerbehindertenvertretungen bestellen gemeinsam den Wahlvorstand fuer die Neuwahl
der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundeseisenbahnvermoegen.
§ 10 Vorgesetzte
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist oberster
Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Praesidenten des Bundeseisenbahnvermoegens. Der
Praesident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten,
Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermoegens.
(2) Der Praesident des Bundeseisenbahnvermoegens ist oberste Dienstbehoerde.
Beamtenrechtliche Entscheidungen ueber Bundesbeamte mit festen Gehaeltern und Gehaeltern
der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Massgabe der
Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung
der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.
§ 11 Verwendung auf anderen Dienstposten
Der Praesident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens
koennen einen Beamten voruebergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer
Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezuege verwenden,
wenn
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1. dienstliche Gruende beim Bundeseisenbahnvermoegen oder
2. dienstliche oder betriebliche Gruende bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemaess §
12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zugewiesen ist,
es erfordern. Dienstliche Gruende im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus
Aenderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermoegens oder der Gesellschaft ergeben.
§ 12 Besoldungsrechtliche Regelungen
(1) Beim Bundeseisenbahnvermoegen koennen die nach § 26 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zulaessigen Obergrenzen fuer Befoerderungsaemter nach Massgabe
sachgerechter Bewertung ueberschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von
Verschlechterungen der Befoerderungsverhaeltnisse infolge laufender Verringerung des
Personalbestandes beim Bundeseisenbahnvermoegen erforderlich ist. Ueberschreitungen sind
in jeder Besoldungsgruppe im Rahmen sachgerechter Bewertung zulaessig.
(2) § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Massgabe Anwendung, dass
gleichwertige Taetigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als amtsgemaesse
Funktionen gelten. § 11 bleibt unberuehrt.
§ 13 Gesetzliche Sozialeinrichtungen
(1) Das Bundeseisenbahnvermoegen fuehrt fuer seinen Bereich auf dem Gebiet der
Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.
(2) (weggefallen)
(3) Anstelle der Bundesbahn-Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung wird eine
rechtlich selbstaendige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. Der Eisenbahn-Unfallkasse
wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Praevention
mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften ueber die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Arbeit fuer die Beamten des Bundeseisenbahnvermoegens,
auch soweit sie nach Massgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des
genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, uebertragen.
Die Aufsicht ueber die Durchfuehrung der der Unfallkasse uebertragenen Aufgabe fuehrt
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit finden die
Vorschriften ueber die Selbstverwaltung der Traeger der Sozialversicherung keine
Anwendung. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt das
Naehere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und
sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(4) Die Zustaendigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-
Betriebskrankenkasse, auch fuer den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur
Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
§ 14 Krankenversorgung der Beamten des Bundeseisenbahnvermoegens
(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der
Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in
der bestehenden Rechtsform einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts nach Massgabe von
Satzung und Tarif weitergefuehrt.
(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend
§ 28 der Satzung fuer jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung)
in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter
Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung
der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung
der sich aus Satz 1 ergebenden Veraenderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung
im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Massgebend hierfuer ist der Prozentsatz,
der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des
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jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz
nach der Beitragstafel darf
1. fuer Mitglieder mit mitversicherten Angehoerigen den halben Beitragssatz der Rentner
der Bahnbetriebskrankenkasse,
2. fuer Mitglieder ohne mitversicherte Angehoerige zwei Drittel des vorgenannten
Beitragssatzes
nicht uebersteigen.
(3) Tarifaenderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Aenderungen
hinsichtlich des erstattungsfaehigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes
handelt, zu Lasten der Versicherten.
(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der
Grundlage von Repraesentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuss
des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder
nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Aendert sich der beihilfeentsprechende
Zuschuss auf Grund von Aenderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend
anzupassen.
(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden
bis zum Abschluss der Abwicklung nach Absatz 1 weitergefuehrt und anschliessend
einem Sozialversicherungstraeger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise
Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich uebergeben.
§ 15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen
(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung
des bisherigen Sondervermoegens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermoegen
als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergefuehrt. Die Satzung der
Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer
Anwendung, die vor der Zusammenfuehrung der in § 1 genannten Sondervermoegen in der
Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren.
Fuer ab dem Zeitpunkt der Zusammenfuehrung der in § 1 genannten Sondervermoegen beim
Bundeseisenbahnvermoegen abzuschliessenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnisse
kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begruendet
werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt
Abteilung B beteiligen.
(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten uebrigen betrieblichen
Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen
Bundeseisenbahnen werden fuer den Bereich des Bundeseisenbahnvermoegens aufrechterhalten
und nach den bisherigen Grundsaetzen weitergefuehrt. Hierfuer werden im Wirtschaftsplan
des Bundeseisenbahnvermoegens angemessene Betraege bereitgestellt. Soweit gleichartige
Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstuetzt
werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermoegen dieselben Grundsaetze angewendet werden.
(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2
aufgefuehrten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.
(4) Nach Abgabe von Erklaerungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ueber ihre
Beteiligung oder die Anerkennung gemaess Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet
das Bundeseisenbahnvermoegen darueber, nach welchen Grundsaetzen die betrieblichen
Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergefuehrt werden.
(5) Werden rechtlich unselbstaendige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen
Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
rechtlich verselbstaendigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebuehren
aus Anlass der Aenderung der Rechtsform einschliesslich der Kosten fuer notwendige
Eigentumsuebertragungen befreit.
(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt
Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergefuehrt.
-6-
§ 16 Wirtschaftsfuehrung
(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des
Bundeseisenbahnvermoegens werden aus dem Bundeshaushalt getragen.
(2) Das Bundeseisenbahnvermoegen stellt fuer jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen
Beginn einen Wirtschaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erloese und Aufwendungen
einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22
des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. Der
Wirtschaftsplan umfasst ferner einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen
und Ausgaben auszugleichen. Fuer die Aufstellung und Ausfuehrung des Wirtschaftsplans
sowie fuer die Zahlungen, Buchfuehrung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das
gleiche gilt fuer wesentliche Aenderungen waehrend des Kalenderjahres. Abweichungen im
Stellenplan beduerfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, dass das Bundeseisenbahnvermoegen die zur
Durchfuehrung seiner Aufgaben und zur Erfuellung rechtlich begruendeter Verpflichtungen
unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen
Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.
(5) Verfuegungen ueber Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte, deren Wert im
Einzelfall 10 Millionen Deutsche Mark uebersteigt, beduerfen der Genehmigung des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der
Finanzen.
§ 17 Schuldurkunden
(1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermoegens stehen den Schuldurkunden des
Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberuehrt.
(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermoegens werden nach den fuer die Verwaltung der
allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsaetzen verwaltet.
§ 18 Jahresabschluss und Berichtspflicht
(1) Das Bundeseisenbahnvermoegen stellt am Schluss eines jeden Kalenderjahres die
Jahresrechnung fuer das Sondervermoegen auf. Die Jahresrechnung muss den Bestand des
Sondervermoegens einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen
sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(2) Das Bundeseisenbahnvermoegen berichtet dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung jaehrlich ueber seine Taetigkeit, und zwar gegliedert nach
1. Personaleinsatz und Personalkosten,
2. Verwaltung der Verbindlichkeiten,
3. Verwertung von Grundstuecken.
(3) Das Bundeseisenbahnvermoegen ist verpflichtet, dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung auf Verlangen Auskunft ueber die wesentlichen Vorgaenge in der
Verwaltung und Wirtschaftsfuehrung des Bundeseisenbahnvermoegens zu erteilen.
§ 19 Haushalts- und Wirtschaftspruefung
Der Bundesrechnungshof prueft die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung des
Bundeseisenbahnvermoegens. Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend
anzuwenden.
§ 20 Uebertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermoegens
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermoegen) ist berechtigt
und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zu
gruendenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermoegens
"Bundeseisenbahnvermoegen" alle Liegenschaften (Grundstuecke, Teile hiervon,
grundstuecksgleiche Rechte, beschraenkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermoegen
zu uebertragen, soweit dies fuer das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie
fuer das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im
uebrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche
Rechte an den zu uebertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des
Bundeseisenbahnvermoegens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu uebertragen. Die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26
Liegenschaften weiter zu uebertragen.
(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermoegen gehoerende Liegenschaften nicht unmittelbar
und ausschliesslich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland
(Bundeseisenbahnvermoegen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu uebertragen, als die
Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Uebertragung gemaess Satz 1 erhaelt die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der
Massgabe, ueber Veraenderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zu berichten. Das Naehere regelt eine Vereinbarung zwischen der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermoegen, die der Genehmigung
des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken
dienende ehemalige Reichsbahnvermoegen (Vorratsvermoegen) in Berlin (West), verbleiben
beim Bundeseisenbahnvermoegen.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert, dass die Summe der entsprechend den §§
7 und 9 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991
(BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992, (BGBl. I S. 2133) geaendert worden ist, bewerteten bahnnotwendigen Liegenschaften
mindestens fuenf Milliarden Deutsche Mark betraegt, wobei nur der reine Grundstueckswert
beruecksichtigt ist. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die in § 26 genannten
Liegenschaften. § 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Massgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Wertverhaeltnisse zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft massgebend sind. Die Garantie erlischt spaetestens am
31. Dezember 2001.
(5) Die Garantie nach Absatz 4 erlischt, wenn die Summe der nach den §§ 21 und 23 Abs.
1 Satz 1 uebergegangenen und der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 uebertragenen Liegenschaften,
wobei nur der reine Grundstueckswert zu beruecksichtigen ist, 5 Milliarden Deutsche Mark
uebersteigt. Die Garantie erlischt spaetestens am 31. Dezember 2001.
§ 21 Vermoegensuebergang
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermoegens, die unmittelbar und ausschliesslich
bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer
Eintragung in das Handelsregister ueber.
§ 22 Verfuegungsbefugnis der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Verfuegung ueber Liegenschaften befugt,
wenn die Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermoegen, die Bundesrepublik
Deutschland Sondervermoegen "Deutsche Bundesbahn", die Deutsche Reichsbahn oder einer
der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten Rechtsvorgaenger dieser Eisenbahnen
im Grundbuch als Eigentuemer oder dinglich Berechtigter oder in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch als Rechtstraeger von Volkseigentum
eingetragen ist. Im Rahmen der Verfuegungsbefugnis duerfen Verpflichtungen vorbehaltlich
der Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Vertretung nur im eigenen Namen
eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfuegungsbefugnis Besitz an einem Grundstueck
oder Gebaeude ueberlassen, so gilt § 566 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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(2) Die Verfuegungsbefugnis des Eigentuemers des Grundstuecks oder eines sonstigen
Verfuegungsberechtigten bleibt unberuehrt. Auf Grund des Absatz 1 vorgenommene
Rechtsgeschaefte gelten als solche des Berechtigten. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung
findet keine Anwendung.
(3) Die Verfuegungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn in Ansehung der in Absatz 1
genannten Rechte ein Uebergabebescheid nach § 23 vollziehbar geworden und ein Antrag auf
entsprechende Grundbuchberichtigung unter Beifuegung des Bescheides bei dem zustaendigen
Grundbuchamt eingegangen ist. § 878 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. Der Verfuegungsbefugte gilt in den Faellen des Satzes 1 weiterhin als befugt,
eine Verfuegung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn
vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung
dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.
(4) Die auf Grund von Verfuegungen nach Absatz 1 Satz 1 veraeusserten Liegenschaften sowie
der hierbei erzielte Erloes sind dem Bundeseisenbahnvermoegen mitzuteilen. Die Deutsche
Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, einen Betrag in Hoehe des Erloeses, mindestens
aber in Hoehe des Wertes des Vermoegensgegenstandes, dem Bundeseisenbahnvermoegen
auszuzahlen, wenn ihm der Gegenstand durch einen vollziehbaren Uebergabebescheid
zugeordnet wird.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlage kann durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz geaendert werden, um andere Rechtsvorgaenger der
Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermoegen, der Bundesrepublik Deutschland
Sondervermoegen "Deutsche Bundesbahn" oder der Deutschen Reichsbahn aufzunehmen.
§ 23 Feststellung des Uebergangs und Vornahme der Uebertragung
(1) Der Uebergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermoegen auf Grund des
§ 21 auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Uebergabebescheid
festgestellt. Durch einen solchen Bescheid koennen Liegenschaften auch zur Erfuellung
der in § 20 genannten Verpflichtung auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft uebertragen
werden. Den Uebergabebescheid erlaesst das Bundeseisenbahnvermoegen auf Antrag der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Amts wegen. In den Faellen des Artikels
26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ist durch Zuordnungsbescheid nach dem
Vermoegenszuordnungsgesetz zu entscheiden.
(2) Der Uebergabebescheid ist nach Ablauf von vier Wochen ab seiner Bekanntgabe
an den Beguenstigten vollziehbar, wenn dieser nicht vorher schriftlich bei dem
Bundeseisenbahnvermoegen ein Schiedsverfahren nach § 24 beantragt. Wenn durch den
Uebergabebescheid Liegenschaften uebertragen werden sollen, gehen diese mit Eintritt
seiner Vollziehbarkeit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ueber. Soweit die in dem
Uebergabebescheid bezeichneten Liegenschaften in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet belegen sind, hat das Bundeseisenbahnvermoegen dem Praesidenten der
Oberfinanzdirektion, in deren Gebiet das Recht belegen ist, eine Abschrift des
Uebergabebescheides zu uebersenden.
(3) In dem Uebergabebescheid ist das zu uebertragende Recht gemaess § 28 der
Grundbuchordnung zu bezeichnen. Soll nur der Teil eines Grundstuecks uebertragen
werden oder ist eine Bezeichnung entsprechend Satz 1 nicht moeglich, so kann dem
Uebergabebescheid eine Grundstueckskarte beigefuegt werden, in der Lage und Umfang
des Grundstuecks und des uebertragenen Teils graphisch dargestellt und in einer mit
der obersten fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendigen Landesbehoerde
abgestimmten Weise bezeichnet werden; die Karte darf im Massstab nicht kleiner als 1 zu
1.000 sein. Wenn der Uebergabebescheid mit einer Grundstueckskarte versehen ist, dient
dieser bis zur Durchfuehrung der Vermessung als Ersatz fuer das amtliche Verzeichnis der
Grundstuecke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Einer Teilungsgenehmigung
bedarf es nicht.
(4) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Uebergabebescheides ersucht das
Bundeseisenbahnvermoegen das zustaendige Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs
entsprechend dem Bescheid. In den in Absatz 2 Satz 3 genannten Faellen kann der
Praesident der Oberfinanzdirektion das Grundbuchamt ersuchen, bei dem Recht eine
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Vormerkung auf Uebertragung des Rechts auf einen Zuordnungsberechtigten einzutragen.
Einer Angabe des Beguenstigten aus der Vormerkung bedarf es nicht. Die Vormerkung darf
nur geloescht werden, wenn der Praesident der Oberfinanzdirektion dem zustimmt. Gebuehren
fuer die Grundbuchberichtigung sowie die Eintragung und Loeschung von Vormerkungen werden
in diesen Faellen nicht erhoben.
(5) Die Uebertragung oder Feststellung durch Uebergabebescheid ersetzt die Zuordnung
des Vermoegens nach Artikel 26 des Einigungsvertrages und vergleichbaren Vorschriften.
Rechte Dritter in bezug auf den uebertragenen Vermoegenswert, insbesondere
Rueckuebertragungsansprueche nach dem Vermoegensgesetz, bleiben unberuehrt. Wer vor dem
Rechtsuebergang vom Bundeseisenbahnvermoegen Berichtigung des Grundbuchs, auch auf
Grund einer abweichenden Vermoegenszuordnung, verlangen konnte, kann die Einraeumung
eines der Berichtigung entsprechenden Rechtszustands von dem Beguenstigten verlangen.
Soweit dazu Rechte uebertragen werden muessen, kann dies durch Uebergabebescheid des
Bundeseisenbahnvermoegens geschehen.
(6) Vergleiche sind zulaessig; wird ein Vergleich geschlossen, ergeht ein dem Vergleich
entsprechender Bescheid.
§ 24 Schiedsstelle
(1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entscheidet eine Schiedsstelle
darueber,
1. inwieweit die in dem Uebergabebescheid genannten Liegenschaften bahnnotwendig sind,
2. ob die Ablehnung des Erlasses eines Uebergabebescheids hinsichtlich einer
beanspruchten Liegenschaft rechtmaessig ist.
Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das Bundeseisenbahnvermoegen auf
Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund innerhalb einer
Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im uebrigen steht der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit der Antrag begruendet ist, entscheidet die Schiedsstelle durch Schiedsspruch,
welche Liegenschaften in welchem Umfang uebertragen werden. Der Schiedsspruch steht
einem vollziehbaren Uebergabebescheid gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemaess.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung in Anlehnung
an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung das Verfahren der
Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch
geregelt werden, ob und in welcher Hoehe eine Verguetung gezahlt wird.
§ 25 Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften zur Durchfuehrung der §§ 20 bis 24 erlaesst das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen.
§ 26 Uebertragung von Liegenschaften auf Dritte
(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, fuer die
Durchfuehrung von Schienenpersonennahverkehr notwendige Liegenschaften auf Verlangen
einer Gebietskoerperschaft oder eines Zusammenschlusses von Gebietskoerperschaften
(Aufgabentraeger), zu deren Aufgaben die Sicherung einer angemessenen Verkehrsbedienung
im oeffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) gehoert, zu uebertragen, soweit dies fuer den Betrieb
der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Voraussetzung fuer einen Anspruch auf Uebertragung der Liegenschaften nach Absatz 1
ist, dass
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- die Eisenbahninfrastruktur bei Geltendmachung des Anspruches auf Uebertragung
der Liegenschaften ausschliesslich oder ganz ueberwiegend fuer Zwecke des
Schienenpersonennahverkehrs genutzt wird,
- die Eisenbahnen des Bundes zum Erbringen von Verkehrsleistungen nicht mehr bereit
sind,
- eine Vereinbarung mit Aufgabentraegern ueber das Erbringen von Verkehrsleistungen
auf der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes ueber die Finanzierung des
Betriebes der Eisenbahninfrastruktur nicht zustande gekommen ist sowie
- der Aufgabentraeger das Erbringen von Verkehrsleistungen im
Schienenpersonennahverkehr fuer mindestens 15 Jahre und das Betreiben der
Eisenbahninfrastruktur fuer mindestens 30 Jahre garantiert.
(3) Die Uebertragung der Liegenschaften sowie der durch dingliche Rechte an diesen
Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten erfolgt durch Vertrag, der der Zustimmung
des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.
(4) Die Liegenschaften sind im uebrigen kostenfrei zu uebertragen, es sei denn, die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat nach Abschluss der Verfahren nach den §§ 22
bis 24 Investitionen getaetigt; in diesem Fall hat der Aufgabentraeger die anteiligen
Abschreibungen und Zinsen zu uebernehmen.
(5) Im Streitfall entscheidet ueber den Inhalt des Vertrages, insbesondere ueber die
Rechte und Pflichten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 auf Anrufung eines der Beteiligten das im
Vertrag vorzusehende Schiedsgericht.
(6) In dem Vertrag nach Absatz 3 sind auch Regelungen ueber die Rueckuebertragung
der Liegenschaften auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu treffen, wenn
der Aufgabentraeger die Garantie fuer das Erbringen von Verkehrsleistungen
im Schienenpersonennahverkehr fuer mindestens 15 Jahre und das Betreiben der
Eisenbahninfrastruktur fuer mindestens 30 Jahre nicht einhaelt.
(7) Fuer die Uebertragung nach Absatz 1 und die Rueckuebertragung gilt § 11 Abs. 2 des
Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes entsprechend.
§ 27 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
(1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3
gelten entsprechend fuer die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes
ausgegliederten Gesellschaften. Fuer nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes
ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass der neue Rechtstraeger
Geschaeftstaetigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des genannten Gesetzes
ausuebt.
(2) Die Ansprueche aus § 20 Abs. 1 und 2 koennen von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
nur auf die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes ausgegliederten
Gesellschaften uebertragen werden. Auf Antrag der beguenstigten Gesellschaft kann
die Erfuellung dieser Ansprueche nach Massgabe der §§ 23 und 24 durch Bescheid des
Bundeseisenbahnvermoegens erfolgen. Die Zugehoerigkeit einer Liegenschaft zum Vermoegen
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann auch im Falle ausgegliederter Gesellschaften
durch Uebergabebescheid festgestellt werden.
§ 28 Uebergangsregelung
(1) Bis zur Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister wird
das Bundeseisenbahnvermoegen auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsordnungen der
bisherigen Bundeseisenbahnen, ausgenommen die Vorschriften ueber den Verwaltungsrat,
unter Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen verwaltet. § 6 Abs. 3 und die §§ 10 und
11 gelten insoweit entsprechend.
(2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte Dienststelle des Bundeseisenbahnvermoegens
fuehrt bis zur Eintragung der Gesellschaft die Bezeichnung "Hauptverwaltung des
Bundeseisenbahnvermoegens".
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(3) Fuer die Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf die
Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
oder nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C haben und die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundeseisenbahnvermoegen oder beim Eisenbahn-
Bundesamt verwendet werden oder die gemaess § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 des
Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zugewiesen sind, wird die Stellenzulage weiter gewaehrt.
Nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden
diese Zulagen mit der Massgabe weiter gewaehrt, dass sie sich bei jeder linearen Erhoehung
der Dienstbezuege um ein Viertel verringern.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die Aemter der Mitglieder der
Verwaltungsraete der bisherigen Bundeseisenbahnen.
(5) Die Ansprueche der Aufgabentraeger nach § 26 Abs. 1 richten sich auch gegen
die Gesellschaft, die nach Ausgliederung gemaess § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes Eigentuemer der betreffenden Liegenschaft ist.
§ 29 Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes beduerfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
§ 30 Aufloesung des Bundeseisenbahnvermoegens
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, fruehestens zehn Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermoegen aufzuloesen und die von ihm noch
wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung oder die Bundesschuldenverwaltung zu uebertragen.
(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes gebildeten besonderen
Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie
Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Aufloesung des Bundeseisenbahnvermoegens nach
Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermoegens uebertragen
werden.
Anlage (zu § 15 Abs. 2)
A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen
1. Bundesbahn-Sozialwerk (BSW)
2. Bahnsozialwerk der DR (BSw-DR)
3. Bundesbahn-Hausbrandversorgung (BHbv)
4. Bahn-Hausbrandversorgung (BHbv)
5. Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG)
B. Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen
1. Eisenbahn-Waisenhort (EWH)
2. Bundesbahn-Landwirtschaft (BLw)
3. Bahn-Landwirtschaft (BLw-DR)
4. Eisenbahner Sportvereine (ESV)
Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. (VDES)
5. Bundesbahn-Zentralstelle gegen die Alkoholgefahren (BZAL)
6. DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Lebensversicherungsverein a.G.
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
7. Eisenbahner-Baugenossenschaften (EBG)
8. Sparda-Banken, Verband der Sparda-Banken
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Anlage (zu § 22 Abs. 1)
Rechtsvorgaenger
Deutsches Reich Reichseisenbahnvermoegen
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