1434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009




                                                Bekanntmachung
                                  der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
                                                              Vom 19. Juni 2009


          Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes                   14. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 9 des
        vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend                   Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
        der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der                    15. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3
        vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge-                       Absatz 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
        macht. Die Neufassung berücksichtigt:                                   S. 1970),
         1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
                                                                            16. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
            vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
                                                                                des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
         2. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti-                   S. 2809),
            kel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
                                                                            17. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
            S. 3082),
                                                                                Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
         3. die nach seinem Artikel 21 teils am 1. April 2003,                  S. 1466),
            teils am 16. September 2003, teils am 1. April 2004
            und teils am 1. August 2004 in Kraft getretenen                 18. den am 1. September 2006 in Kraft getretenen § 19
            Artikel 1, 2, 3 und 13 des Gesetzes vom 10. Sep-                    des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
            tember 2003 (BGBl. I S. 1798),                                      S. 2039),
         4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 13            19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4
            des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I                         Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
            S. 2848),                                                           (BGBl. I S. 3171),
         5. den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des            20. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 4
            Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630),                       des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037),
         6. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3              21. den am 26. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3
            § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                         des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457),
            S. 1248),                                                       22. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
         7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11                des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
            Nummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I                    S. 2897),
            S. 1950),                                                       23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
         8. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2                 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
            des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027),                   S. 2930),
         9. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2             24. den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1b
            des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I                          des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
            S. 3235),                                                           S. 215),
        10. den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-                25. den am 13. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1
            kel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I                   des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282),
            S. 3242),
                                                                            26. den am 5. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
        11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1                 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493),
            des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
            S. 3390),                                                       27. den § 62 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008
                                                                                (BGBl. I S. 1010), der vor seinem Inkrafttreten durch
        12. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3                  Artikel 15 Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe a in Ver-
            des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),                    bindung mit Artikel 17 Absatz 11 des Gesetzes vom
        13. den am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2                   5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben wor-
            des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234),                     den ist,



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        28. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1             32. den am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-
            des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),                   tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
                                                                                (BGBl. I S. 2891),
        29. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
            des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),               33. den teils am 1. Januar 2009, teils am 12. Februar
                                                                                2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Juli 2009,
        30. den am 5. November 2008 in Kraft getretenen Arti-                   teils am 1. Juni 2010, teils am 1. Juli 2010 in Kraft
            kel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I                    tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar
            S. 2130),                                                           2009 (BGBl. I S. 160),
        31. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen § 11 des              34. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 2a
            Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370),                    des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).


                                             Berlin, den 19. Juni 2009

                                                 Der Bundesminister des Innern
                                                          Schäuble




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                                                           Bundesbesoldungsgesetz

                                                                   Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                      §§   
                             1. Abschnitt:         Allgemeine Vorschriften                                           1 bis 17a

                             2. Abschnitt:         Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen                      18 bis 38

                             1. Unterabschnitt:    Allgemeine Grundsätze                                            18 bis 19a

                             2. Unterabschnitt:    Vorschriften für Beamte und Soldaten                             20 bis 31

                             3. Unterabschnitt:    Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche               32 bis 36
                                                   Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
                                                   Hochschulen

                             4. Unterabschnitt:    Vorschriften für Richter und Staatsanwälte                       37 und 38

                             3. Abschnitt:         Familienzuschlag                                                 39 bis 41

                             4. Abschnitt:         Zulagen, Vergütungen                                             42 bis 51

                             5. Abschnitt:         Auslandsdienstbezüge                                             52 bis 58a*)

                             6. Abschnitt:         Anwärterbezüge                                                   59 bis 66

                             7. Abschnitt:         (weggefallen)                                                    67 und 68

                             8. Abschnitt:         Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten          69 und 70
                                                   und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

                             9. Abschnitt:         Übergangs- und Schlussvorschriften                               71 bis 86




                                  1. Abschnitt                                     (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
                                                                                 Bezüge:
                         Allgemeine Vorschriften
                                                                                 1. Anwärterbezüge,
                                        §1
                               Geltungsbereich                                   2. jährliche Sonderzahlungen***),
           (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                            3. vermögenswirksame Leistungen.
        1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbe-
           amte,                                                                   (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-
                                                                                 chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
        2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamt-
           liche Richter,
                                                                                                                  §2
        3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
           (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                                         Regelung durch Gesetz
        1. Grundgehalt,
                                                                                    (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Solda-
        2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberuf-                     ten wird durch Gesetz geregelt.
           liche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
           Hochschulen,                                                             (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
        3. Familienzuschlag,                                                     die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere
                                                                                 als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf-
        4. Zulagen,                                                              fen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versi-
        5. Vergütungen,                                                          cherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
        6. Auslandsdienstbezüge**).                                              werden.

                                                                                    (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
        *) Die Angabe zum 5. Abschnitt gilt gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buch-
           stabe b in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom        gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch
           5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fas-    teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermö-
           sung:                                                                 genswirksamen Leistungen.
           „5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.
        **) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des   ***) Gemäß Artikel 2a Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
            Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli 2010        des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 1 Absatz 3
            in § 1 Absatz 2 Nummer 6 das Wort „Auslandsdienstbezüge“ durch            Nummer 2 am 1. Januar 2011 aufgehoben und die bisherige Num-
            das Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt.                                     mer 3 wird Nummer 2.




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                        1437

                                      §3                                   berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden
                                                                           nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes ge-
                        Anspruch auf Besoldung                             zahlt.
           (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-
                                                                              (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
        spruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem
                                                                           setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer
        Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme
                                                                           Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
        oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam
                                                                           Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, des-
        wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit ande-
                                                                           sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
        rem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung
                                                                           so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte
        oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend
                                                                           verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
        in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der An-
                                                                           Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer
        spruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung
                                                                           zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
        bestimmt ist.
                                                                           an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Ver-
           (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf                 band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-
        des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat                  ren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
        aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetz-               sen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
        lich nichts Anderes bestimmt ist.                                  dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das
                                                                           Bundesministerium des Innern oder die von ihm be-
          (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für ei-             stimmte Stelle.
        nen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Be-
        züge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt,
        soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.                                                    §5

           (4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1                          Besoldung bei mehreren Hauptämtern
        bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen
                                                                              Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-
        Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit
                                                                           gung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere
        nichts Anderes bestimmt ist.
                                                                           besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus
          (5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-                dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, so-
        zahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                 weit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sind für
                                                                           die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen,
           (6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind                so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst über-
        die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5               tragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Anderes
        abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun-               bestimmt ist.
        den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei De-
        zimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist
        einzeln zu runden.                                                                                §6

                                                                                     Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
                                     § 3a
                                                                             (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbe-
                           Besoldungskürzung                               züge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis
                                                                           wie die Arbeitszeit gekürzt.
           (1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwär-
        terbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Mo-                    (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
        natsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte,               Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bun-
        Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern,              desbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Be-
        in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl                stimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ru-
        der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Fei-              hegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln.
        ertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert wor-           Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom
        den ist.                                                           Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die
           (2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das ge-            nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung
        samte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,             der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
        der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des                zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist
        Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt,             zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zu-
        wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.                schlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bun-
                                                                           desministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom
                                                                           Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von
                                      §4                                   Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung
                Weitergewährung der Besoldung bei                          der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen
             Versetzung in den einstweiligen Ruhestand                     Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu re-
                                                                           geln. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Ver-
           (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-            gütungen werden entsprechend der tatsächlich geleis-
        amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem             teten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei
        ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit-             der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Ab-
        geteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate              schnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf
        die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung               Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen
        zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu                würden.



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        1438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

                                       § 7*)                                                              §9
                             Kaufkraftausgleich                                              Verlust der Besoldung bei
                                                                                       schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
           (1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienst-
        lichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (auslän-                      Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh-
        discher Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im                    migung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die
        Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unter-                      Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei
        schied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszu-                    einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
        gleichen (Kaufkraftausgleich).                                          Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
           (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den ein-
        zelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berech-                                            § 9a
        nungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und
                                                                                                Anrechnung anderer
        des Wechselkurses zwischen den Währungen den
                                                                                            Einkünfte auf die Besoldung
        Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten
        am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind                       (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch
        als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die                  auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienst-
        Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt                       leistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unter-
        bekannt zu machen.                                                      bliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes
                                                                                anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet
          (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-
                                                                                werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Aus-
        rungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung
                                                                                kunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen
        des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
                                                                                Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens
        Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
                                                                                gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinar-
        durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
                                                                                rechts.

                                        §8                                         (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Ver-
                                                                                wendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes
                   Kürzung der Besoldung bei                                    anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung
             Gewährung einer Versorgung durch eine                              angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste
        zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung                      Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise
           (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der                  absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten ander-
        Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-                       weitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehal-
        staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine                       tes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
        Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die                      Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Ein-
        Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im                        vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in
        zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll-                   besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teil-
        endete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom                    weise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
        Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditäts-                für Soldaten.
        pension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der
        zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,                                             § 10
        werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt.
        Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatli-                                    Anrechnung von
        chen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor-                            Sachbezügen auf die Besoldung
        gung nicht übersteigen.                                                   Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge,
           (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli-                so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt-
        chen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher                    schaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag
        der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines                     auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts Anderes
        Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-                   bestimmt ist.
        chen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder
        sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü-                                                 § 11
        che erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem
        Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen                          Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
        oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Be-                      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
        rechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück-                         (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn
        sichtigt werden.                                                        gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
           (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind                        Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der
        Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhege-                     Pfändung unterliegen.
        haltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leis-
                                                                                   (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
        tungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche
                                                                                Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
        Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
                                                                                recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge
        schulen.
                                                                                geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den
                                                                                Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf
        *) Gemäß Artikel 2 Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des
           Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 7 am 1. Juli    Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-
           2010 aufgehoben.                                                     lung besteht.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                        1439

                                     § 12                                  geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprü-
                      Rückforderung von Bezügen                            che unberücksichtigt.
           (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine               (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1
        gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der              Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für ei-
        Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen                   nen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne
        der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft                    dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zuge-
        schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge               standen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
        nicht zu erstatten.                                                Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag aus-
                                                                           geglichen wird.
           (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
        gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerli-                  (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge
        chen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge-                   einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam-
        rechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts              tengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich
        Anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des                 der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1
        rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn              Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
        der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger                  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
        ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung                   ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Rich-
        kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obers-              ter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im
        ten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle               unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwen-
        ganz oder teilweise abgesehen werden.                              dungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur
           (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode              noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die
        des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto                  jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Aus-
        bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als               gleich vorsieht.
        unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
        überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn                                                  § 14
        diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine                              Anpassung der Besoldung
        Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, so-
        weit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der                   (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwick-
        Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es                lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
        sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Gut-                  Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den
        haben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über-               Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch
        wiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forde-              Gesetz regelmäßig angepasst.
        rungen verwenden.                                                     (2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009
           (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem                 erhöht
        Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht                1. die Grundgehaltssätze,
        erbracht worden sind, haben die Personen, die die
        Geldleistung in Empfang genommen oder über den ent-                2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V
        sprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der                   genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungs-
        überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach               gruppen A 2 bis A 5,
        Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.               3. die Amtszulagen,
        Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem
                                                                           4. die Anwärtergrundbeträge,
        Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden
        Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der über-            5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzu-
        weisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift                    schlag.
        der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und               Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV,
        etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein An-                   V, VIa bis VIi, VIII und IX.
        spruch gegen die Erben bleibt unberührt.
                                                                                                        § 14a
                                     § 13
                                                                                              Versorgungsrücklage
                        Ausgleichszulage für
                    den Wegfall von Stellenzulagen                            (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
           (1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen            demographischen Veränderungen und des Anstiegs
        Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Solda-                der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
        ten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stel-           werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen
        lenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren                aus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-
        insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat.                   gungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll
        Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt,              zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in
        der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils                gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom
        nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-                  Hundert abgesenkt werden.
        gleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom                    (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. De-
        Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Er-                  zember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung
        höhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf                nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der
        eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage            Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
        angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die                  verminderten Anpassung wird den Sondervermögen
        bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage                zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur



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        1440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet                                              § 17a
        werden.
                                                                                                  Zahlungsweise
          (2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den
                                                                              Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2
        31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen An-
                                                                           und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17
        passungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf
                                                                           hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Be-
        vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren
                                                                           hörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurich-
        Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben un-
                                                                           ten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Über-
        berührt.
                                                                           mittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die
          (3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum                  Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der
        nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der                 Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs-
        Verminderung der Versorgungsausgaben durch das                     oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine
        Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember                   Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
        2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.                                  werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder
          (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei                 Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
        können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung                   zugemutet werden kann.
        und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.
           (5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind                                         2. Abschnitt
        unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung                                     Grundgehalt,
        der Alterssicherungssysteme und der Situation in den
                                                                                     Leistungsbezüge an Hochschulen
        öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der
        Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und fi-
        nanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a                                     1. Unterabschnitt
        genannten Zeitraums zu prüfen.                                                       Allgemeine Grundsätze
                                     § 15
                                                                                                         § 18
                          Dienstlicher Wohnsitz
                                                                                                  Grundsatz
           (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters                        der funktionsgerechten Besoldung
        ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst-
        stelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten             Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten
        ist sein Standort.                                                 sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen
                                                                           sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die
          (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen              Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichti-
        Wohnsitz anweisen:                                                 gung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren
        1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit             den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
           des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
        2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit                                           § 19
           Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,                                    Bestimmung des
        3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat                              Grundgehaltes nach dem Amt
           im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.                (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder
        Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen                  Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
        übertragen.                                                        des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in
                                                                           einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehre-
                                     § 16                                  ren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das
                              Amt, Dienstgrad                              Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der
                                                                           Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung
          Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt               bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
        verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Sol-              des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das
        daten gleich.                                                      Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten
                                                                           ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbe-
                                     § 17                                  hörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
                       Aufwandsentschädigungen                             des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein
                                                                           Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundge-
           Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt wer-
                                                                           halt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines
        den, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung
                                                                           Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des
        finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme
                                                                           Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit
        dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet
                                                                           die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt
        werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Ver-
                                                                           erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der
        fügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Be-
                                                                           entsprechenden Besoldungsgruppe.
        trägen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher
        Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvoll-                (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeord-
        ziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene               net oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu ei-
        finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen;                 ner Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung
        sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten
        rium des Innern festgesetzt.                                       Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der



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        Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzun-            te, die für die Befähigung einen solchen Abschluss
        gen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus die-              nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen*).
        sem Amt.
                                                                                                          § 24
                                    § 19a                                                     Eingangsamt für
                        Besoldungsanspruch bei                                        Beamte in besonderen Laufbahnen
                    Verleihung eines anderen Amtes                           (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei de-
           Verringert sich während eines Dienstverhältnisses               nen
        nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung                 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttech-
        eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Be-                    nischen oder technischen Verwaltungsdienst beson-
        amten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist ab-               ders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder
        weichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei                  die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorge-
        einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden                    schrieben ist und
        hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen
                                                                           2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die
        Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entspre-
                                                                              bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuwei-
        chend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer an-
                                                                              sung des Eingangsamtes zu einer anderen Besol-
        deren Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
                                                                              dungsgruppe als nach § 23 erfordern,
        ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
        auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienst-            kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-
        verhältnis auf Zeit übertragen wurde.                              den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die
                                                                           Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsord-
                             2. Unterabschnitt                             nungen zu kennzeichnen.

               Vorschriften für Beamte und Soldaten                           (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen
                                                                           Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1
                                                                           Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs-
                                     § 20
                                                                           gruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter
                    Besoldungsordnungen A und B                            eingereiht sind.
          (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre
        Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsord-                                                  § 25
        nungen geregelt.                                                                        Beförderungsämter
           (2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende                   Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts
        Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B –                     Anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
        feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze              sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
        der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-                 gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktio-
        wiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 nen wesentlich abheben.
        Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den
        Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.                                                             § 26
                                                                                     Obergrenzen für Beförderungsämter
                                     § 21
                                                                               (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
                                (weggefallen)
                                                                           Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
                                                                           grenzen nicht überschreiten:
                                     § 22
                                                                           im mittleren Dienst
                                (weggefallen)                              – in der Besoldungsgruppe A 8                    30 v. H.,
                                                                           – in der Besoldungsgruppe A 9                     8 v. H.,
                                     § 23
                                                                           im gehobenen Dienst
                       Eingangsämter für Beamte                            – in der Besoldungsgruppe A 11                   30 v. H.,
          (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden                  – in der Besoldungsgruppe A 12                   16 v. H.,
        Besoldungsgruppen zuzuweisen:                                      – in der Besoldungsgruppe A 13                    6 v. H.,
        1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-                 im höheren Dienst
           dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,                                  – in den Besoldungsgruppen
                                                                              A 15, A 16 und B 2 nach
        2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Diens-
                                                                              Einzelbewertung zusammen                      40 v. H.,
           tes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des
                                                                           – in den Besoldungsgruppen
           mittleren technischen Dienstes der Besoldungs-
                                                                              A 16 und B 2 zusammen                          10 v. H.
           gruppe A 6 oder A 7,
                                                                           Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
        3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
                                                                           aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
           dungsgruppe A 9,
                                                                           Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamt-
        4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol-                   zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13
           dungsgruppe A 13.                                               bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeit-
           (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen
        für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlos-              *) § 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturge-
                                                                              setzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des
        senes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Ab-                    gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die
        schluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beam-                 Geltung ausgesetzt.




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        nehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwerti-                wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Sol-
        gen Stellen können mit der Maßgabe in die Berech-                  daten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten
        nungsgrundlage einbezogen werden, dass eine ent-                   entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt
        sprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für               oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
        Beförderungsämter erfolgt.
                                                                              (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten
           (2) Absatz 1 gilt nicht                                         von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren
        1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwal-               in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den
           tung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale                 Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Er-
           und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundes-                 fahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und
           bank,                                                           drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des
        2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öf-               einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei
           fentlichen Schulen und Hochschulen,                             Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzö-
                                                                           gern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Ab-
        3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-                 satz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten
           schulen,                                                        sind auf volle Monate abzurunden.
        4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Ab-
                                                                              (4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1
           satz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungs-
                                                                           nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des
           gruppe zugewiesen worden ist,
                                                                           Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr voll-
        5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch                  endet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungs-
           Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendun-                    gruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfah-
           gen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der               rungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils
           sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der                       zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besol-
           Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,                   dungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erst-
        6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die               maliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad wer-
           dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeord-                   den zur Berücksichtigung der besonderen militärischen
           neten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit                  Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungs-
           den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor-                 zeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so
           derlich ist.                                                    festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Mo-
                                                                           nats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet
           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
                                                                           wurde.
        Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
        Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz                    (5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beam-
        oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen                ten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen
        festzulegen.                                                       Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bis-
           (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver-               herigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung
        minderung oder Verlagerung von Planstellen infolge                 nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten
        von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter                  Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung
        Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen                    älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leis-
        gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu er-                   tungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung
        lassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus                nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt wer-
        personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der                den, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
        die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen
                                                                              (6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungs-
        Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und da-
                                                                           einschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Be-
        nach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt
                                                                           amten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbun-
        werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung
                                                                           denen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg
        von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fuß-
                                                                           in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in
        note zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen
                                                                           dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit
        Gründen überschritten werden.
                                                                           festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen
                                                                           erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforde-
                                     § 27                                  rungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Fest-
                    Bemessung des Grundgehaltes                            stellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfah-
           (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich et-           rungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet,
        was Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Da-                dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Ver-
        bei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach           bleibens in der Stufe entsprechend mindert oder auf-
        bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsge-                  hebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden
        rechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).              Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgeben-
                                                                           der Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die ent-
           (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf                   sprechende Feststellung erfolgt.
        Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
        wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit                  (7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann
        nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten              Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsord-
        anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Be-                 nung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächs-
        messung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4                     ten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe ge-
        erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des                 zahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem
        Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam                   Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leis-



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        tungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem               mung des Bundesministeriums des Innern kann von
        Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der                   den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die
        Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch                   Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzun-
        nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesre-             gen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden
        gierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch                   durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht ver-
        Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung               mindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rah-
        kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit                  men von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden,
        weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in                können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur
        jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe                Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im
        gewährt wird.                                                      Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Ent-
                                                                           scheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste
           (8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft
                                                                           Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die
        die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
                                                                           Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Mo-
        bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten
                                                                           nate aufgerundet.
        schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach
        der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage                       (2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der
        haben keine aufschiebende Wirkung.                                 Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht
                                                                           verzögert:
          (9) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundes-
        beamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen               1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
        entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.                    jedes Kind,
           (10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bis-            2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem
        herigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes ent-                 Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
        hoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur                   (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern
        Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-                   oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen
        hältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten                 Angehörigen,
        oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurtei-
        lung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vor-           3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die
        läufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.                 nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Inte-
                                                                              ressen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste
                                                                              Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
                                     § 28
                                                                              schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstli-
                    Berücksichtigungsfähige Zeiten                            chen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
          (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Be-              4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht
        amten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3                 zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
        anerkannt:
                                                                           5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungs-
        1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-                übungsgesetz und
           keit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht
                                                                           6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenver-
           Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn
                                                                              hältnis erbracht wurden.
           sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
           herrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen            (3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2
           Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,                    des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
                                                                           2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, wer-
        2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz we-
                                                                           den auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2
           gen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzö-
                                                                           angerechnet.
           gerung des Beginns eines Dienstverhältnisses aus-
           zugleichen sind,
                                                                                                         § 29
        3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei ei-
           nem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach                         Öffentlich-rechtliche Dienstherren
           der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung                   (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne die-
           erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis             ses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemein-
           erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfah-            den (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften,
           rungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenver-              Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
           hältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus           Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
           § 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit zurückge-                schaften und ihrer Verbände.
           legt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der
           nächsthöheren Stufe, und                                          (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-
                                                                           chen Dienstherrn stehen gleich:
        4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-
           rungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem            1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
           Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn                päischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit
           (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.                   im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäi-
                                                                              schen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mit-
        Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Vorausset-
                                                                              gliedstaates der Europäischen Union und
        zung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
        können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit                2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaus-
        diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustim-                 siedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst



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           eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Her-             dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable
           kunftslandes.                                                   Leistungsbezüge vergeben:
                                                                           1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlun-
                                     § 30
                                                                              gen,
               Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
                                                                           2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre,
           (1) § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer               Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung so-
        Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder               wie
        das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zei-
        ten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt wor-             3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder beson-
        den sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als             deren Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbst-
        Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deut-                     verwaltung oder der Hochschulleitung.
        schen Demokratischen Republik.                                     Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können
           (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer            befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung ver-
        Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen             geben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3
        Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demo-                     werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion
        kratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen                  oder Aufgabe gewährt.
        dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar
                                                                              (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbe-
        vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
                                                                           trag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
        1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine haupt-              gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 überstei-
           amtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funk-                gen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus
           tion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-             dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu
           lands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund,                  gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in
           der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleich-               den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen ab-
           baren systemunterstützenden Partei oder Organisa-               zuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschieds-
           tion innehatte oder                                             betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
        2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen              gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner
           Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat                 übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bis-
           eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines                herigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den
           Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer              Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
           vergleichbaren Funktion tätig war oder                          Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10
                                                                           übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor
        3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtun-               für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder
           gen der staatstragenden Parteien oder einer Mas-                seine Abwanderung an eine andere deutsche Hoch-
           sen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder              schule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
        4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder                 chend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
           einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.                   Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor
                                                                           sind.
                                     § 31                                     (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
                                (weggefallen)                              und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hun-
                                                                           dert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, so-
                                                                           weit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens
                             3. Unterabschnitt                             zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet
                   Vorschriften für Professoren                            gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhe-
            sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder                    gehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach
              von Leitungsgremien an Hochschulen                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenver-
                                                                           sorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,
                                                                           dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschieds-
                                     § 32                                  betrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1
                     Bundesbesoldungsordnung W                             Nummer 1 und 2 können über den Vomhundertsatz
                                                                           nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.
          Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgrup-
                                                                           Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach
        pen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II)
                                                                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach
        geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV
                                                                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn
        ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für haupt-
                                                                           des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben wor-
        berufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
                                                                           den sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhe-
        Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre
                                                                           gehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhe-
        Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
                                                                           gehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
        dungsordnungen A und B zugewiesen sind.
                                                                              (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge
                                     § 33                                  regeln das Bundesministerium der Verteidigung für sei-
                                                                           nen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Ein-
                             Leistungsbezüge
                                                                           vernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zu-
          (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden                  ständigen Bundesministerien für die Fachhochschule
        nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben                  des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bun-



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                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                    1445

        desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-                    Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1
        men mit dem Bundesministerium des Innern für die                        Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002
        Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch                           geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1
        Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen                        Absatz 3 Nummer 2**). Bei der Berechnung des Verga-
                                                                                berahmens sind
        1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die
           Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Krite-                     1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei-
           rien der Vergabe,                                                       tungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter
                                                                                   nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnun-
        2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leis-                       gen A und B geregelt sind, und
           tungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Über-
                                                                                2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und
           schreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3
                                                                                   Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
           Satz 3 und
                                                                                   die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ste-
        3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den                          hen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungs-
           regelmäßigen Besoldungsanpassungen                                      gruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt
                                                                                   werden,
        zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
                                                                                und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben
        les kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
                                                                                einzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher Dritter,
        des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand
                                                                                die der Hochschule für die Besoldung von Professoren
        der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung
                                                                                zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung
        übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der
                                                                                nicht einzubeziehen.
        Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Ar-
        beit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit                       (4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene
        dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und                       Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des
        dem Bundesministerium des Innern.                                       Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicher-
                                                                                zustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt einge-
           (5) *)Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich                     halten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung
        um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzah-                   erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben
        lung gewährt werden.                                                    darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

                                       § 34                                                                     § 35

                               Vergaberahmen                                                   Forschungs- und Lehrzulage
                                                                                   Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen
           (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Verga-                     Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einver-
        berahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnitt-                    nehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zu-
        lichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungs-                    ständigen Bundesministerien für die Fachhochschule
        gruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften                      des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bun-
        Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausga-                     desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
        ben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besol-                       men mit dem Bundesministerium des Innern für die
        dungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebli-                   Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können
        che Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von                          durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professo-
        Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden,                      ren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben
        höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurch-                      oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und
        schnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besol-                        diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmit-
        dungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich                     telflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehalt-
        2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom                     fähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für
        Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck                    die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben
        Haushaltsmittel bereitgestellt sind.                                    werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Pro-
           (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich                   fessors nicht auf seine Regellehrverpflichtung ange-
        der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so-                  rechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und
        wie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu                     Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
        berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besol-                          terium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den
        dungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht                   Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechts-
        an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besol-                       verordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
        dungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vor-                     Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundes-
        gesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur                    agentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Ein-
        sind zu berücksichtigen.                                                vernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und
                                                                                Soziales und dem Bundesministerium des Innern.
           (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1
        sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2                                                    § 36

        *) Gemäß Artikel 2a Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
                                                                                                           (weggefallen)
           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Ja-
           nuar 2011 in § 33 Absatz 5 vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die        **) Gemäß Artikel 2a Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
           Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und             des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
           die Angabe „2,5 vom Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“         2011 in § 34 Absatz 3 Satz 1 die Angabe „sowie für sonstige Bezüge
           ersetzt.                                                                 nach § 1 Absatz 3 Nummer 2“ gestrichen.




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                             4. Unterabschnitt                             oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde
                                                                           es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
             Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
                                                                           Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
                                                                           Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie
                                     § 37
                                                                           zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
                          Besoldungsordnung R                              und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl
          Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-                der Kinder entspricht. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
        nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interes-
        ses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,                                            § 40
        und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-                             Stufen des Familienzuschlages
        dungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundge-
        haltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV                (1) Zur Stufe 1 gehören
        ausgewiesen.                                                       1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
                                                                           2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
                                     § 38
                     Bemessung des Grundgehalts                            3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie
                                                                              Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgeho-
           (1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts                 ben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe
        Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Auf-                  zum Unterhalt verpflichtet sind,
        steigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27
        Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne                  4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine
        Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg                      andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Woh-
        um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate ab-                 nung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewäh-
        zurunden.                                                             ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet
                                                                              sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
           (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf                      Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetz-
        Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                     licher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsge-
        wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festge-                währung nicht, wenn für den Unterhalt der aufge-
        setzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt wer-               nommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die,
        den. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Mo-                    bei einem Kind einschließlich des gewährten Kinder-
        nats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird;                  geldes und des kinderbezogenen Teils des Familien-
        die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsan-                  zuschlages, das Sechsfache des Betrages der
        walt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten                Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenom-
        entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt                     men gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter
        oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.                        oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig unter-
          (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwen-                     gebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Ver-
        den. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28                  bindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspru-
        Absatz 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2                   chen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsbe-
        Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.                  rechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder
           (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen                  auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
        ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.                 Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer
        Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem                 anderen Person oder mehrerer anderer Personen in
        Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlas-                  die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familien-
        sung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder                 zuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leis-
        infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der              tung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beam-
        Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.                                ten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familien-
                                                                              zuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
                               3. Abschnitt                                   gewährt.

                            Familienzuschlag                                  (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
                                                                           die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
                                                                           Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
                                     § 39
                                                                           nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
                  Grundlage des Familienzuschlages                         Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-
           (1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V ge-             steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskin-
        währt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungs-                dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich
        gruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen                nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
        des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für                   (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und
        Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter)              Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren
        ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßge-                  Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen
        bend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbe-                Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
        reitungsdienstes unmittelbar eintritt.                             nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
           (2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf                  Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-
        Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemein-                steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskin-
        schaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausge-              dergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich
        brachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht              zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen
        ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz                    der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der



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        der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ent-                oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
        spricht. Absatz 5 gilt entsprechend.                               Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit
                                                                           im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den
           (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
                                                                           öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarif-
        Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter
                                                                           verträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin
        im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig-
                                                                           oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge
        keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
                                                                           oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder ver-
        Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm
                                                                           gleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder
        ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer
                                                                           eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
        der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung
                                                                           Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
        in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages
                                                                           sen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
        der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der
                                                                           dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das
        Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1
                                                                           Bundesministerium des Innern oder die von ihm be-
        des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälf-
                                                                           stimmte Stelle.
        te; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mut-
        terschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine               (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab-
        Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt                satz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift
        oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-                   erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
        gungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit               untereinander austauschen.
        beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die
        regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung errei-                                         § 41
        chen.
                                                                                      Änderung des Familienzuschlages
           (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda-
        ten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst                  Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats
        steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen               an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis
        Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder                    fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem
        nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt                   die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorge-
        ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der              legen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
        folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfal-              die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familien-
        lende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten,                   zuschlages.
        Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm
        das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz                                              4. Abschnitt
        oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird
                                                                                             Zulagen, Vergütungen
        oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommen-
        steuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldge-
        setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzu-                                               § 42
        schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen                            Amtszulagen und Stellenzulagen
        stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für
                                                                              (1) Für herausgehobene Funktionen können Amts-
        Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-
                                                                           zulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie
        sprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld
                                                                           dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-
        gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich
                                                                           schen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des
        aus der für die Anwendung des Einkommensteuerge-
                                                                           Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrund-
        setzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßge-
                                                                           gehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht
        benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf
                                                                           übersteigen, soweit gesetzlich nichts Anderes be-
        den Betrag keine Anwendung, wenn einer der An-
                                                                           stimmt ist.
        spruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-
        schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen                   (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhege-
        versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchs-                  haltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
        berechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zu-
                                                                              (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
        sammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei
                                                                           Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt
        Vollzeitbeschäftigung erreichen.
                                                                           werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten
           (6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4               vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die
        und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines               zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen In-
        Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,                teresse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebunde-
        Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder              nen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden
        der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätig-               muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stel-
        keit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften            lenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei
        oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch             Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende
        selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schu-                Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der
        len, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Al-                Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der
        tersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt               Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend
        sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im               erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für
        Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen              diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbe-
        Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in               trages gewährt. Die Entscheidung, ob die Vorausset-
        Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort             zungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienst-
        bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen                  behörde oder die von ihr bestimmte Stelle.



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          (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ru-             soldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene
        hegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.                  Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist
                                                                           zweckentsprechend zu verwenden und jährlich voll-
                                    § 42a                                  ständig auszuzahlen.
                            Prämien und
                  Zulagen für besondere Leistungen                                                       § 43

           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgel-                             Prämien für Angehörige
        tung von herausragenden besonderen Leistungen                                 der Spezialkräfte der Bundeswehr
        durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leis-                       (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
        tungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen                schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der
        an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der                    Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwen-
        Besoldungsordnung A zu regeln.                                     dung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe
           (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei ei-            der Absätze 2 bis 4.
        nem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und                      (2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro er-
        Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der                  hält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei
        bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Solda-                 den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwen-
        ten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die                 dung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und aus-
        Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist                gebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser
        in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit                 Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbil-
        der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 7                 dung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat,
        Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung               endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Ab-
        kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit                  satz 3 entstanden ist.
        weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr ei-
        nem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leis-                      (3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro
        tungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien                  erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der
        und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; er-               Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlos-
        neute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von                  sen hat und entsprechend verwendet wird. Der An-
        Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall             spruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt
        sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das                rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die
        Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beam-                  der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jah-
        ten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich               ren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung
        7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht über-                 nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
        steigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die          diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu ver-
        zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-              treten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Mona-
        stimmte Stelle.                                                    ten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer
                                                                           von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
           (3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Aus-
        schlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben                   (4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr er-
        Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung             hält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben
        kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und                  der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht.
        Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Solda-                Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn
        ten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer                  der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der
        durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrach-                Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines
        ten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine                jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die
        Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des                  Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten
        Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leis-               hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der
        tungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom                   Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer ent-
        Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs                  spricht.
        nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besol-                  (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der
        dungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten             Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am
        Beamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzula-               1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem
        gen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen            Tag.
        Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6
        entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes                     (6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in ei-
        mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei                  ner entsprechenden Verwendung befinden, entsteht
        Gewährung einer Amtszulage können in der Verord-                   abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an die-
        nung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu                   sem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der
        Leistungszulagen vorgesehen werden.                                Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ab-
                                                                           lauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum
          (4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundert-
                                                                           von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Ver-
        satzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen
                                                                           wendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.
        Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom
        Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen                 (7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs
        Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich                Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun-
        zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen              deswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prä-
        Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Be-            mie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das



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        siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum                                          § 47
        frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.                                    Zulagen für besondere Erschwernisse
           (8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden                   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
        in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander              verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung
        gewährt.                                                           besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der
           (9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4              Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter
        ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.                    Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zu-
                                                                           lagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es
                                     § 44                                  kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung
                                                                           von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des
                             Stellenzulage                                 Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
                      für hauptamtliche Lehrkräfte
           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                            § 48
        verordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Be-                                  Mehrarbeitsvergütung
        amte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
        Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
        mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und                 Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeits-
        Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stel-        vergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Be-
        lenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die                   amte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
        Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung               Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf
        berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX             nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in de-
        nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit            nen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit
        der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Auf-               messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem
        wand mit abgegolten.                                               Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit fest-
                                                                           zusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Be-
                                                                           soldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte
                                     § 45
                                                                           können abweichende Regelungen getroffen werden.
                          Zulage für die
                                                                             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
                 Wahrnehmung befristeter Funktionen
                                                                           Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichs-
           (1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den               zahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsan-
        Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet             spruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für
        übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbe-                Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich
        zügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Über-             aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der
        tragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicher-              Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils
        weise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage                  geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Ar-
        kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen                     beitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise
        Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf                  möglich ist.
        Jahren gezahlt werden.
           (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschieds-                                            § 49
        betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-                                         Vergütung für
        dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungs-                                 Beamte im Vollstreckungsdienst
        gruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funk-                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
        tion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden            mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
        Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert                   mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung
        sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhö-                 einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstre-
        hungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.                          ckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab
            (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage               für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahm-
        trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen                 ten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich
        die oberste Dienstbehörde.                                         die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei
                                                                           der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
                                     § 46                                     (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die
                        Zulage für die                                     einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalen-
             Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes                         derjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden,
                                                                           inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand
           (1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Auf-
                                                                           des Beamten mit abgegolten ist.
        gaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend ver-
        tretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten
                                                                                                         § 50
        der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben
        eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts-                                        (weggefallen)
        rechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
        für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.                                                     § 50a
           (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbe-                                 Vergütung für Soldaten
        trages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungs-                           mit besonderer zeitlicher Belastung
        gruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höher-                   Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
        wertige Amt zugeordnet ist.                                        durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem



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        Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-                       b) Gemäß Artikel 2 Nummer 38 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
                                                                                    des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am
        ministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergü-                         1. Juli 2010 die §§ 52 bis 53a durch folgende §§ 52 und 53 er-
        tung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundes-                         setzt:
        besoldungsordnung A zu regeln, die                                                                     „§ 52
        a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,                                                      Auslandsdienstbezüge
                                                                                      (1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und
        b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden                                     tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der
        zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür                            nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen
                                                                                    Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Aus-
        keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.                          land). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und
        Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die                           Mietzuschuss.
        Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienst-                        (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Ver-
        zeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienst-                      setzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach
                                                                                    dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der
        zeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach                        Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung
        Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.                        im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen
                                                                                    Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden
                                                                                    Sätzen gezahlt.
                                       § 51
                                                                                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beam-
                    Andere Zulagen und Vergütungen                                  te, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr
                                                                                    als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abge-
          Andere als die in diesem Abschnitt geregelten                             ordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwen-
        Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden,                          dung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich-
        soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für                        gestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer
                                                                                    einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.
        Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unbe-
                                                                                      (4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das
        rührt.                                                                      Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt
                                                                                    im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienst-
                                5. Abschnitt*)                                      bezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grund-
                                                                                    gehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende
                          Auslandsdienstbezüge                                      Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde
                                                                                    gelegt.
                                                                                                               § 53
                                       § 52
                                                                                                        Auslandszuschlag
                           Auslandsdienstbezüge                                       (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie
           (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem                        allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der
                                                                                    allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach
        und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die                          der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammen-
        Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im In-                         gefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts,
        land zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder                       darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
                                                                                    Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft
        zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag ge-                      oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die all-
        währt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch                           gemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes wer-
        nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraus-                       den dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen
                                                                                    immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung
        setzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen.                         im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei
        Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:                         außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen
                                                                                    kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastun-
        1. Auslandszuschlag,                                                        gen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung
                                                                                    von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswär-
        2. Auslandskinderzuschlag,                                                  tigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
        3. Mietzuschuss.                                                            ministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von
                                                                                    bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
          (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre                            (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Sol-
        Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungs-                            daten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten
        gruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen                          neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungs-
                                                                                    fähigen Person nach Absatz 4 Nummer 1 oder 3 erhöht sich der
        zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach                         Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungs-
        der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt                           fähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in
        der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entspre-                           Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat un-
                                                                                    entgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpfle-
        chende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraft-                          gung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemin-
        ausgleich zugrunde gelegt.                                                  dert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.
                                                                                    Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur
           (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzver-                       Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder
        kehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländi-                         entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
        schen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu                          (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls An-
        ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge                         spruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öf-
                                                                                    fentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder einen Ver-
        10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1                           band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
        und den Mietzuschuss.                                                       wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Ta-
                                                                                    belle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzu-
                                                                                    wenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide
        *) Gemäß Artikel 2 Nummer 36, 38, 39 bis 42, 43 und 45 in Verbindung        Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines
           mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I        Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zu-
           S. 160) wird der 5. Abschnitt zum 1. Juli 2010 wie folgt geändert:       stünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der
                                                                                    Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksich-
          a) Der 5. Abschnitt gilt gemäß Artikel 2 Nummer 36 in Verbindung          tigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag
             mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I      nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen ge-
             S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung:                          leistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berück-
                                     „5. Abschnitt                                  sichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger da-
                                                                                    nach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des
                                 Auslandsbesoldung“.
                                                                                    Zuschlags.




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               (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen                      (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer
             sind:                                                                         festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert
             1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am                  des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags
                ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,                     und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Be-
                                                                                           rechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei ei-
             2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kinder-                 ner von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet
                geld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu-                 werden.
                steht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 3
                oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde                     (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs
                und                                                                        regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
                                                                                           nisterium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,
               – die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,                    hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Ein-
               – die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn                vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch
                 dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind            allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
                 bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder        e) Gemäß Artikel 2 Nummer 41 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
                 war, oder                                                               des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 56 am
               – die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungs-                1. Juli 2010 aufgehoben.
                 abschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn
                                                                                      f)   Gemäß Artikel 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
                 des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsver-
                                                                                           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli
                 wendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert
                                                                                           2010 § 57 zu § 54 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
                 hat, höchstens jedoch für ein Jahr; diese Kinder sind auch
                                                                                           beim Auslandskinderzuschlag“ gestrichen.
                 beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
                                                                                      g) Gemäß Artikel 2 Nummer 43 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
             3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner
                                                                                         des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 58 am
                Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorüberge-
                                                                                         1. Juli 2010 aufgehoben.
                hend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich
                oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder ge-     h) Gemäß Artikel 2 Nummer 45 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
                sundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.                               des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli
                                                                                         2010 der bisherige § 58a zu § 56.
               (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später
             einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vor-
             zeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn                                         § 53
             der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab
             dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der                            Zahlung der Auslandsdienstbezüge
             Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Sat-
             zes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Num-             Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung
             mer 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt le-
             bende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslands-          zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach
             zuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt,            dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum
             längstens jedoch für zwölf Monate.                                     Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Ver-
               (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Ge-            setzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des
             setz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichti-
             gung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer
                                                                                    Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bishe-
             Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.             rigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Ab-
             Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst         ordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 ent-
             nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland;
             Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich.
                                                                                    sprechend.*)
             Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die
             das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-
             sichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom
                                                                                                                     § 54
             Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-
             schlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird
                                                                                                           Kaufkraftausgleich
             berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger
             unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes               (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftaus-
             über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des             gleich vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem
             Absatzes 4 Nummer 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungs-             Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
             empfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Er-
             werbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.                    terium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-
               (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslands-
                                                                                    dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem
             zuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3          Bundesministerium der Verteidigung, geregelt wird.
             sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslands-         Dem Kaufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der
             zuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
             Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Fi-
                                                                                    Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Absatz 1
             nanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.“                    Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuss wird ein
          c) Gemäß Artikel 2 Nummer 39 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9        Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
             des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 54 am
             1. Juli 2010 aufgehoben.                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wer-
          d) § 55 gilt gemäß Artikel 2 Nummer 40 in Verbindung mit Artikel 17       den der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Be-
             Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab          amten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2
             1. Juli 2010 in folgender Fassung:                                     bis A 8 65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-
                                        „§ 55
                                                                                    kraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte
                                  Kaufkraftausgleich
                                                                                    oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs-
               (1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland
             die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht
                                                                                    *) Gemäß Artikel 2 Nummer 37 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8
             der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist
             der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf-             des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juni
             kraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszu-                 2010 folgender § 53a eingefügt:
             schlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich                                           „§ 53a
             nicht vorgenommen.                                                                              Verordnungsermächtigung
               (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen                Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszu-
             Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode                schlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Absatz 6 Satz 3
             auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwi-                in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der
             schen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebens-                Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsver-
             haltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger            ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
             sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teue-         dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
             rungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu ma-              der Verteidigung.“
             chen.




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        1452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        gruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag ge-                  Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Ver-
        währt.                                                             pflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür ent-
           (3) Abschläge werden nicht erhoben                              sprechende Geldleistungen gewährt werden.
        1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Absatz 7 sowie auf die                 (5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über
           zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen, ver-                 den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Aus-
           mögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwen-                   landszuschlages nach den Anlagen VIa bis VIc den
           dungen,                                                         Auslandszuschlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit
                                                                           die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vor-
        2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkos-
                                                                           liegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach An-
           tenzuschuss gewährt wird.
                                                                           lage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anla-
        Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im                  gen VIh und VIc erhöht. Gilt für beide Ehegatten das
        Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern                  Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so erhalten sie
        und dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.                  den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg; Absatz 2
                                                                           Satz 5 gilt entsprechend. Das Auswärtige Amt wird
                                     § 55                                  ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
                            Auslandszuschlag                               rium des Innern und dem Bundesministerium der Finan-
                                                                           zen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ver-
           (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellun-
                                                                           heirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich der
        gen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe
                                                                           besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen
        richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2
                                                                           Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über
        bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters
                                                                           den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert
        oder Soldaten und nach der für den ausländischen
                                                                           der Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-
        Dienstort maßgebenden Stufe.
                                                                           schlag gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob
           (2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszu-                und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten be-
        schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die              rücksichtigt wird.
        mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine
                                                                              (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
        gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so
                                                                           Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Aus-
        verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an
                                                                           landszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Be-
        einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im
                                                                           sonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingun-
        Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
                                                                           gen im Ausland folgenden besonderen materiellen und
        Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öf-
                                                                           immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu be-
        fentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehe-
                                                                           rücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
        gatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der
                                                                           Zustimmung des Bundesrates.
        andere nach Tabelle VIc; den Auslandszuschlag nach
        Tabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den                 (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate-
        höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Absatz 2 Satz 2                  riellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens-
        und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehe-              führung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen
        gatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-            mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
        zeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag              desministerium der Finanzen im Verwaltungswege ei-
        nach der Anlage VIa.                                               nen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von
          (3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszu-                 380 Euro monatlich fest. Steht Bundesbeamten und
        schlag                                                             Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach
                                                                           § 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Sol-
        1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer               daten an demselben ausländischen Dienstort Aus-
           dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-           landsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59,
           schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,              wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt,
        2. Beamte, Richter und Soldaten, die das 40. Lebens-               wenn sie den gleichen Belastungen und erschweren-
           jahr vollendet haben,                                           den Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein
        3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung              Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-
           am ausländischen Dienstort einer anderen Person                 dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraft-
           nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt                ausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.
           gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
           pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-                                          § 56
           lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,                                             Auslandskinderzuschlag
        4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
                                                                             (1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld
           nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen                 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
           Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder die-              zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1
           sen wieder aufgegeben haben.
                                                                           Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zuste-
          (4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszu-                 hen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der
        schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten.                  Anlage VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
        Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer
                                                                           1. im Ausland aufhalten,
        Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der
        Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag                 2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines
        nach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraus-                 Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Errei-
        setzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt.                   chen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                        1453

        § 40 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.                                             § 58
        Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 wird ein Kaufkraftaus-                      Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
        gleich nicht vorgenommen.
                                                                             (1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum
           (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1                 von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland
        Nummer 1 wird auch gewährt für Kinder in der Über-                 oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57
        gangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,                    und § 59 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung
        wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbil-               kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bun-
        dungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des                   desbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1
        Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchs-              und 2 gelten entsprechend für Soldaten.
        tens jedoch für ein Jahr.
                                                                             (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
           (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn                  men mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
        des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraus-                 Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Ab-
        setzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Mo-               satz 1 zulassen.
        nats gewährt, in dem Anspruchsvoraussetzungen weg-
        fallen; § 53 bleibt unberührt.                                                                  § 58a
                                                                                        Auslandsverwendungszuschlag
                                     § 57
                                                                              (1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei
                               Mietzuschuss                                einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und
           (1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete               unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Über-
        für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum                  einkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung
        18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Famili-                  mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
        enzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs-               oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
        und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraft-                Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deut-
        ausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt                    schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-
        90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Miet-                 zeugen stattfindet (besondere Verwendung im Aus-
        eigenbelastung                                                     land). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht
                                                                           erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches
        1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup-
                                                                           Hilfswerk nach § 1 Absatz 2 des THW-Helferrechts-
           pen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,
                                                                           gesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundes-
        2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup-                 ministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt
           pen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als                   besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleis-
           22 vom Hundert                                                  tungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parla-
        der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag               mentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwi-
        als Mietzuschuss erstattet.                                        schen dem Bundesministerium der Verteidigung und
                                                                           dem Auswärtigen Amt besteht.
           (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder
                                                                              (2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle ma-
        Soldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim
                                                                           teriellen Mehraufwendungen und immateriellen Belas-
        Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Ei-
                                                                           tungen der besonderen Verwendung im Ausland mit
        genheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn
                                                                           Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zu-
        dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zu-
                                                                           stehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören
        schuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1
                                                                           insbesondere Mehraufwendungen auf Grund be-
        gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom
                                                                           sonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Ver-
        Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig
                                                                           wendung oder Belastungen durch Unterbringung in
        anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss
                                                                           provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch
        beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten
                                                                           eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren
        Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzu-
                                                                           Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden
        schusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer
                                                                           Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher
        Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare
                                                                           Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehrauf-
        Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-
                                                                           wendungen und Belastungen für jede Verwendung fest-
        rücksichtigt.
                                                                           gesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt
          (3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem               110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger
        Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-                  als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe
        same Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls                ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt
        Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder                nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen
        Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52                können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein An-
        Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt.             spruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen
        Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1                  ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
        Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende
                                                                              (3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Aus-
        Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der
                                                                           landsverwendungszuschlag an einem ausländischen
        Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines
                                                                           Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter,
        Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine
                                                                           Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gel-
        Anwendung.
                                                                           ten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die
           (4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhal-               Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag
        ten keinen Mietzuschuss.                                           entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise



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        hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen                          rung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Aufla-
        einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der                         gen abhängig gemacht werden.
        Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
        Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zu-                                                 § 60
        sammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
        hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,                                          Anwärterbezüge
        werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen                                 nach Ablegung der Laufbahnprüfung
        und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereig-                       Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
        nisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm                        Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanord-
        Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz                             nung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbeste-
        der höchsten Stufe zu.                                                     hen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge
           (4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer                       und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung
        über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen                      der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats wei-
        für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese,                         tergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein An-
        soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in                       spruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit
        vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag                          bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Ab-
        anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen                        satz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wer-
        auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzu-                     den die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur
        wenden.                                                                    bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
           (5) Das Bundesministerium des Innern regelt die
        Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im                                                     § 61
        Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-                                          Anwärtergrundbetrag
        ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
        der Verteidigung durch Rechtsverordnung.                                      Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der An-
                                                                                   lage VIII.
                                  6. Abschnitt
                                                                                                             § 62
                               Anwärterbezüge
                                                                                                         (weggefallen)
                                         § 59
                                                                                                             § 63
                                Anwärterbezüge
                                                                                                 Anwärtersonderzuschläge
          (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-
        wärter) erhalten Anwärterbezüge.                                             (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten
          (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-                         Bewerbern, kann das Bundesministerium des Innern
        grundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Da-                           oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonder-
        neben werden der Familienzuschlag und die vermö-                           zuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des
        genswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonder-                        Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen
        zahlungen können gewährt werden*). Zulagen und                             höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetra-
        Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich                       ges betragen.
        besonders bestimmt ist.                                                      (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht
           (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland                       nur, wenn der Anwärter
        erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Aus-                           1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
        landsdienstbezügen**). Der Berechnung des Mietzu-                             oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Lauf-
        schusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familien-                          bahnprüfung ausscheidet und
        zuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag
        zugrunde zu legen.                                                         2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
                                                                                      fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)
           (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
                                                                                      in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung
        ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet
                                                                                      erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis
        werden. § 7***) gilt mit der Maßgabe, dass mindestens
                                                                                      nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in der-
        die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
                                                                                      selben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im
           (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei-                            öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche
        tungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewäh-                          Zeit eintritt.
                                                                                      (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzun-
         *) Gemäß Artikel 2a Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
            des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Ja-       gen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte
            nuar 2011 in § 59 Absatz 2 Satz 2 die Angabe „; jährliche Sonder-      zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzu-
            zahlungen können gewährt werden“ gestrichen.                           schlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzah-
        **) Gemäß Artikel 2 Nummer 46 Buchstabe b in Verbindung mit Arti-          lungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen
            kel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
            werden am 1. Juli 2010 in § 59 Absatz 3 die Wörter „den Auslands-
                                                                                   der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils
            dienstbezügen“ durch die Wörter „der Auslandsbesoldung“ ersetzt.       ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.
        ***) Gemäß Artikel 2 Nummer 46 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-
             kel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                               § 64
             wird am 1. Juli 2010 in § 59 Absatz 4 Satz 2 die Angabe „§ 7“ durch
             die Angabe „§ 55“ ersetzt.                                                                  (weggefallen)



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                        1455

                                     § 65                                                          8. Abschnitt
                     Anrechnung anderer Einkünfte                                          Dienstbekleidung,
                                                                               Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und
           (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätig-             Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
        keit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige
        Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so
        wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,                                             § 69
        soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag                                    Dienstbekleidung,
        werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des An-                              Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
        fangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe
        der Laufbahn gewährt.                                                 (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-
                                                                           kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hier-
           (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen                   von werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage
        Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-              ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate be-
        richtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des                trägt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die
        öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die An-             zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-
        wärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Ent-                geltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die
        gelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die                     von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-
        Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag über-                   maliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere
        steigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand               Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zu-
        im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der                  schuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren
        ersten Stufe zusteht.                                              beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt
                                                                           werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit
           (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im             mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die
        öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür            noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhal-
        geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 ent-              ten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der
        sprechend.                                                         Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der
                                                                           Zuschuss erneut gewährt werden.
                                     § 66                                      (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
                                                                           Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit
                     Kürzung der Anwärterbezüge
                                                                           einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldaten-
           (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-              gesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Fa-
        stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf                milienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz-
        30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beam-                  buch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung
        ten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe                nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. Hierbei er-
        zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorge-                 halten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-
        schriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder                litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehand-
        sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertre-              lung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese
        tenden Grunde verzögert.                                           günstiger sind.
                                                                              (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
           (2) Von der Kürzung ist abzusehen
                                                                           pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird
        1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge              die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
           genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der                   (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
           Prüfung,                                                        Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der
                                                                           Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
        2. in besonderen Härtefällen.
                                                                           rium des Innern. In der allgemeinen Verwaltungsvor-
           (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder              schrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zah-
        ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist             lungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bun-
        die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum                desministerium der Verteidigung bestimmte Kleider-
        der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu be-                  kasse geleistet werden.
        schränken.
                                                                                                         § 70
                               7. Abschnitt                                       Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
                                                                                für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
                                (weggefallen)
                                                                              (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes
                                                                           der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die
                                     § 67                                  Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des
                                                                           höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die
                                (weggefallen)                              Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-
                                                                           satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
                                     § 68                                  bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des
                                                                           höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird
                                (weggefallen)                              für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein



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        1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren beson-                drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann
        dere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die                     festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung
        Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bun-                auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonder-
        despolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung               zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate
        verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlun-              gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall
        gen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bun-                erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen
        desministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse ge-               des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Ab-
        leistet werden.                                                    satz 1 gilt entsprechend.
           (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei                   (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines
        wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der              Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen
        Inanspruchnahme von Elternzeit sowie während der                   Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährli-
        Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Num-              chen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen
        mer 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beam-                  einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck
        ten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des                 erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
                                                                             (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Son-
          (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die             derzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.
        auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-
        unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
                                                                                                        § 72a
        bereitgestellt.
                                                                                  Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
                               9. Abschnitt                                  (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundes-
               Übergangs- und Schlussvorschriften                          beamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter
                                                                           Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden
                                     § 71                                  mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er
                                                                           bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
                       Rechtsverordnungen,
                 Allgemeine Verwaltungsvorschriften                          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich
                                                                           zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsver-
           (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedür-                ordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen
        fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                          Zuschlags zu regeln.
           (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das
        Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts                                             § 73
        Anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Rich-
        ter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bun-                      Überleitungsregelungen aus Anlass
        desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem                         der Herstellung der Einheit Deutschlands
        Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung                    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
        der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesminis-             verordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu er-
        terium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-                  lassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die
        ministerium der Verteidigung.                                      hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
                                                                           Übergangsregelungen zu bestimmen, die den beson-
                                     § 72                                  deren Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
                                                                           vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
                    Sonderzuschläge zur Sicherung
                                                                           Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere
               der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
                                                                           darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen
           (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs-               wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer
        fähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhege-           Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
        haltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein                genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz fest-
        bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im                zusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für
        Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Be-             andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-
        darfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht                  derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung
        besetzt werden kann und die Deckung des Personalbe-                der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangs-
        darfs dies im konkreten Fall erfordert.                            regelungen sind zu befristen.
           (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hun-
        dert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden                                                § 73a
        Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag                            Übergangsregelung bei Gewährung
        dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht überstei-                        einer Versorgung durch eine zwischen-
        gen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der                       staatliche oder überstaatliche Einrichtung
        Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grund-
        gehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der                 Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis
        Sonderzuschlag wird, wenn nichts Anderes bestimmt                  zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in
        ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines            der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
        Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr            wenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum
        nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von                   31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Ab-
        Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu               satz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                1457

        1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Absatz 1                                             § 77
        Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3
        und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten                                 Übergangsvorschriften aus
        Faktor anzuwenden.                                                  Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
                                                                              (1) Für Professoren der Bundesbesoldungsord-
                                     § 74                                  nung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund
                                                                           § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit
                     Übergangsregelung zum                                 diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch
           Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder                  nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befind-
                                                                           lich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3,
          Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere            § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unter-
        zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von                   abschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II
        dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Ja-                 und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
        nuar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro               in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
        und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.               sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bun-
                                                                           desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
                                     § 75                                  zes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie
                                                                           unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
                            Übergangszahlung                               Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die
                                                                           Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um
           (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
                                                                           2,5 vom Hundert *) erhöht werden, Anwendung; eine Er-
        tigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer
                                                                           höhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von
        Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mitt-
                                                                           Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis
        leren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuf-
                                                                           zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausge-
        lichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindes-
                                                                           schlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer
        tens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das
                                                                           Berufung auf eine höherwertige Professur an der glei-
        Beamtenverhältnis übernommen worden sind und
                                                                           chen Hochschule oder einer Berufung an eine andere
        deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im
                                                                           Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2
        Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Über-
                                                                           Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Ab-
        gangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen
                                                                           schnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in
        vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheb-
                                                                           der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fas-
        lichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis ge-
                                                                           sung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren
        wonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechts-
                                                                           der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungs-
        verordnung festgelegt.
                                                                           gruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgrup-
           (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Drei-                 pen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2
        zehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach                oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist
        der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind               unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die
        als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerver-               §§ 13 und 19a keine Anwendung.
        hältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch                         (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,
        1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich                  Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstle-
        bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht                    rischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der
        gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der                auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen,
        Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem              oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember
        Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den                     2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im
        einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu                Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Ab-
        berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist                     schnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar
        zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines                   2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX
        Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und                   nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versor-
        er dies zu vertreten hat.                                          gungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001
                                                                           (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der wei-
                                     § 76                                  teren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit
                                                                           der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dorti-
                        Konkurrenzregelung                                 gen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert**) erhöht
            beim Grundgehalt für den vom Besoldungs-                       werden, anzuwenden.
            überleitungsgesetz erfassten Personenkreis
                                                                             (3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach
           Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind               § 34 Absatz 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Be-
        neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1
        oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes aus-                      *) Gemäß Artikel 2a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
        geschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der                     des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
                                                                               2011 in § 77 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „um 2,5 vom Hun-
        Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung                  dert“ die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom
        zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des                      Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
        Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungs-                **) Gemäß Artikel 2a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
        überleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht                  des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
                                                                               2011 in § 77 Absatz 2 nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die
        ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1                        Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab
        oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.                             dem 1. Januar 2011“ eingefügt.




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        1458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        tracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon                    wärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998
        am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart                     geltenden Vorschriften.
        nicht mehr geschaffen werden durften.
           (4) Das Bundesministerium des Innern macht die                                                        § 83
        nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöh-
                                                                                     Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
        ten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                                                                 aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

                                        § 78                                        (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf
                                                                                 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Ver-
                      Übergangsregelung für                                      ringerung oder des Verlustes einer Amtszulage wäh-
             Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen                             rend eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis
           (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunterneh-                    zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen
        men beschäftigt sind, sind die Beträge des Grund-                        des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
        gehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach
                                                                                    (2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstver-
        Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach An-
                                                                                 hältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichs-
        lage IX mit dem Faktor 0,9756*) zu multiplizieren. Die
                                                                                 zulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Ge-
        Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgrup-
                                                                                 setzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder
        pen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um
                                                                                 wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden
        10,42 Euro zu vermindern.
                                                                                 auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festge-
          (2) Das Bundesministerium des Innern macht die                         setzt und nach den Vorschriften des § 13 Absatz 1
        Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fas-                      Satz 3 und 4 vermindert.
        sung im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                                                                    (3) Soweit am 1. Juli 2009**) Erhöhungen bei den
                                                                                 Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der
                                        § 79
                                                                                 jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende
                                  (weggefallen)                                  Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsge-
                                                                                 setz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen,
                                        § 80                                     führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung
                                                                                 von Ausgleichszulagen.
              Übergangsregelung für beihilfeberechtigte
               Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
                                                                                                                 § 84
           Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am
        1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften                                        Anpassung von
        des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt.                                  Bezügen nach fortgeltendem Recht
        Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfür-                     Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend
        sorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.                 für

                                        § 81                                     1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Rege-
                                                                                    lungen über künftig wegfallende Ämter,
          Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen
         aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998                           2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder
                                                                                    Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
           Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die
        Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula-                      3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse
        gen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu                         zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Num-
        den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind                           mer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach
        für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. De-                        Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis
        zember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt                           zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
        werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhege-
        haltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-                   4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Ver-
        den Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von                            ordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
        Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9                             zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
        bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010.                         dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter
        Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar                         und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Ok-
        1999 erstmals gewährt wird.                                                 tober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9
                                                                                    des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
                                        § 82
                                                                                                                 § 85
            Übergangsregelungen für Anwärterbezüge
         aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998                                        Einmalige Zahlung im Jahr 2009
          Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem                         (1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den
        Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten An-                    Dienstbezügen für den Monat Januar 2009 eine einma-

        *) Gemäß Artikel 2a Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10      **) Gemäß Artikel 2a Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar       des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
           2011 in § 78 Absatz 1 Satz 1 die Zahl „0,9756“ durch die Zahl             2011 in § 83 Absatz 3 die Datumsangabe hinter dem Wort „am“
           „0,9524“ ersetzt.                                                         durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.




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        lige Zahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an min-                entsprechenden Leistungen aus einem anderen
        destens einem Tag dieses Monats Anspruch auf                       Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.
        Dienstbezüge haben.
          (2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten                                              § 86
        entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2009                           Anwendungsbereich in den Ländern
        geltenden Verhältnisse.
                                                                             Für die Beamten und Richter der Länder, der Ge-
           (3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleis-            meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
        tungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung                 der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
        des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzu-             schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
        schlagsverordnung zu berücksichtigen.                              Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis
          (4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal               zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts
        gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1                Anderes bestimmt ist.




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        Anlage I
                                               Bundesbesoldungsordnungen A und B

                                                               Vorbemerkungen

               I . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n          Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
                                                                           Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
        1. Amtsbezeichnungen
                                                                           Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
          (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung                  Bundesanstalt für Straßenwesen
        soweit möglich in der weiblichen Form.                             Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
           (2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt               Bundesinstitut für Risikobewertung
        gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-                     Bundesinstitut für Sportwissenschaft
        zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können                     Bundeskriminalamt
        Zusätze, die                                                       Deutscher Wetterdienst
                                                                           Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall
        1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,                und Geophysik
        2. auf die Laufbahn,                                               Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
        3. auf die Fachrichtung                                            Tiergesundheit
                                                                           Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
        hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich-                 schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fische-
        nungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Di-             rei
        rektor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach             Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-
        Satz 2 verliehen werden.                                           turpflanzen
           (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund-                Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Er-
        amtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe-                    nährung und Lebensmittel
        reich der Bundesminister des Innern.                               Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impf-
           (4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-                  stoffe
        nung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höhe-                Physikalisch-Technische Bundesanstalt
        ren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des krimi-              Robert Koch-Institut
        nalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die            Umweltbundesamt
        Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.                   Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv-
        Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivoll-                und Betriebsstoffe.
        zugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bun-                   Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit ei-
        destag“.                                                           genen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-
           (5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern                 gestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezen-
        der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit                 trum der Deutschen Telekom AG.
        der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II                Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
        bei entsprechender Verwendung –“ abweichende, den                  gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-
        Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen ge-                    chen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-
        führt werden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer              setz bestimmt.
        – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                      (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-
        Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“                   einrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Be-
        und für das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund-             soldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen
        schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit                sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungsein-
        mehr als 80 bis zu 180 Schülern –“.                                richtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält
        2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-                 er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen
           pen B 1, B 2 und B 3                                            eine Stellenzulage nach Anlage IX.
           (1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den                   3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
        Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an                     Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
        Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen               bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-
        Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und                  ordnet werden können, nicht abschließend.
        Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-
        schungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For-                                        II. Zulagen
        schungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich-
        tungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen                   3a. (weggefallen)
        Forschungsbereichen sind:                                          4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
        Bundesagentur für Arbeit                                              Außen- und Geländedienst
        Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung                               (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
        Bundesamt für Naturschutz                                          Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
        Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                      verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
        Bundesamt für Strahlenschutz                                       Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von
        Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                  15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt.
        sicherheit                                                         Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Num-



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        mer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese                  tung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagd-
        übersteigt.                                                            lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
          (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt              4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Be-
        der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen                   triebspersonal des Radarführungsdienstes ohne
        mit dem Bundesminister des Innern.                                    Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatz-
        4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                         dienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer
                                                                              Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst
           Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhal-                  der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtun-
        ten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach                     gen,
        Anlage IX.
                                                                           5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-
        5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-
                                                                              tungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in
           sicherungstechnisches Personal der militäri-
                                                                              regionalen Beratungszentralen,
           schen Flugsicherung und technisches Personal
           des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungs-                    6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen – nicht je-
           dienstes                                                           doch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie
                                                                              als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsi-
           (1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
                                                                              cherung, des Radarführungsdienstes sowie des
        a) flugzeugtechnisches Personal,                                      Tiefflugüberwachungsdienstes.
        b) flugsicherungstechnisches Personal der militäri-                  (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX er-
           schen Flugsicherung und als technisches Personal                halten bei Verwendung
           des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
           wachungsdienstes                                                1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nummer 1
        erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.                            a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
                                                                                  der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
          (2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten
        gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen               b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
        Funktionen verwendet werden.                                              der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-
                                                                                  ziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
           (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
                                                                                  dungsgruppe A 13,
        nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie
        diese übersteigt.                                                  2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1
        5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri-                        a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
            schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar-                         der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
            führungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-
            dienst sowie im Geophysikalischen Beratungs-                       b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
            dienst der Bundeswehr                                                 der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-
                                                                                  ziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
           (1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst,                     dungsgruppe A 13,
        im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-
        dienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst                  3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
        der Bundeswehr erhalten                                               Nummer 1 Beamte des gehobenen Dienstes und
                                                                              Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
        a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere                   Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
           der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radar-                      dungsgruppe A 13,
           leit-Jagdlizenz,
                                                                           4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen
        b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
                                                                              der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nummer 2
           Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
                                                                              Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
           des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
                                                                              der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
           gruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
           pen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,                       5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
        c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der                      Nummer 2 Beamte des mittleren Dienstes und Un-
           Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der                        teroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
           Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-             6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
           dungsgruppe A 13,                                                  Absatz 1 Nummer 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
        eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet                  a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
        werden                                                                    der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
        1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsiche-                    b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
           rungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in                      der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
           einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
                                                                           7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
        2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-                 Absatz 1 Nummer 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
           toren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen
           der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätig-                  a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
           keit an einer Schule,                                                  der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
        3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit                  b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
           erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarlei-                         der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,



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        8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1            auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbun-
           Nummer 3                                                        den ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stel-
           a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere             lenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage
              der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,                           nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwen-
                                                                           dung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2
           b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere                  nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weite-
              der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,                          ren Verwendung bezogen und auch nicht während der
        9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen                weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag
           sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach               zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellen-
           Absatz 1 Nummer 4 Beamte des mittleren Dienstes                 zulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der
           und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5                    Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3
           bis A 9.                                                        wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
          (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird ne-                (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte
        ben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a                nach Absatz 1 Satz 1*)
        nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
                                                                           a) Buchstabe a in Höhe von 235,83 Euro,
          (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
                                                                           b) Buchstabe b in Höhe von 188,67 Euro,
        das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
        men mit dem Bundesministerium des Innern und dem                   c) Buchstabe c in Höhe von 150,93 Euro
        Bundesministerium der Finanzen.                                    ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezo-
        6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes                   gen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod
           Personal                                                        oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwen-
           (1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5               dung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die
                                                                           Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesund-
        bis A 16 erhalten
                                                                           heitlichen Schädigung beendet worden ist.
        a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
           von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-                (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
           oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier              nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese über-
           mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen                  steigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage
           strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                  nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Num-
                                                                           mer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
        b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
           von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen                 (6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1
           Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi-             Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
           zier,                                                           des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im
                                                                           Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allge-
        c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-               meinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit
           hörige                                                          dem Bundesministerium des Innern.
        eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entspre-               6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
        chend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich                  von Luftfahrtgerät
        bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach An-
        lage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwort-               Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
        liche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines                nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-
        Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden,                      zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet
        für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeug-               werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine
        führern vorgeschrieben ist.                                        andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich
                                                                           einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
           (2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stel-
                                                                           zulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit
        lenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch
                                                                           sie diese übersteigt.
        über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre
        weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte                         7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
                                                                              Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
        a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
                                                                              Bundes
           satz 1 verwendet worden ist oder
                                                                              (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
        b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-
                                                                           obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-
           fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-
                                                                           höfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu-
           ten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche
                                                                           lage nach Anlage IX.
           Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung
           nach Absatz 1 ausschließen.                                       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
                                                                           Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und
        Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stel-
                                                                           neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
        lenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhal-
        tung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um             dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die
                                                                           Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den
        zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens
        jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stel-
                                                                           *) Gemäß Artikel 2a Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
        lenzulage auf 50 von Hundert.                                         des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Ja-
           (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf                  nuar 2011 in Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 in Buchstabe a die
                                                                              Zahl „235,83“ durch die Zahl „241,59“, in Buchstabe b die Zahl
        eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in                   „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in Buchstabe c die Zahl
        eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch                    „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                        1463

        Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie                (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
        diese übersteigt.                                                  zulage nach Nummer 8 gewährt.
           (3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte,                      (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonder-
        wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet wer-                heiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit
        den, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zu-             dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nacht-
        lagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend;                dienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für
        der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht             Verzehr mit abgegolten.
        überschritten werden.                                              9a. Zulage im Marinebereich
           (4) Beamte und Soldaten erhalten während der                      (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten
        Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das                 Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung,
        für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine                  Kommandierung oder Abordnung
        Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzu-
                                                                           a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
        lage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
                                                                              oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
        bestimmten Höhe.
                                                                           b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreit-
        8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-                    kräfte verwendet werden,
           diensten
                                                                           c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gülti-
           (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den                 gem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein
        Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-                   in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten
        wendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)                 auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden,
        nach Anlage IX.                                                       die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucheraus-
           (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-                 bildung voraussetzt,
        dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-               eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem
        amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für              Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b
        Verfassungsschutz der Länder.                                      oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.
        8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Solda-                       (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
            ten in der Nachrichtengewinnung durch Fern-
                                                                           a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote,
            melde- und Elektronische Aufklärung
                                                                              die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusam-
           (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,                   menhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der
        wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel-                   Seefahrt verwendet werden,
        de- und Elektronische Aufklärung verwendet werden,                 b) als Taucher für den maritimen Einsatz
        eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
        unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf                 erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
        Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                           (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
          (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem                   nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese
        Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf-                übersteigt.
        wendungen mit abgegolten.                                             (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
                                                                           die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
           (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
                                                                           Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
        nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit
                                                                           der Finanzen.
        sie diese übersteigt.
                                                                           10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
        8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für
            Sicherheit in der Informationstechnik                             (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im
                                                                           Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie
           (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt                 Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet
        für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet                werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
        werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.                         Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-
           (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage            gen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf
        nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese über-                  Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
        steigt.                                                               (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
        8c. (weggefallen)                                                  ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
                                                                           der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie
        8d. (weggefallen)
                                                                           der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
        9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
                                                                           11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder
           polizeilichen Aufgaben
                                                                               als Gebietsärzte
           (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der                  (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
        Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die               als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
        Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspoli-
        zeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwal-               a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfü-
        tung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit               gen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation
        ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsord-                      verpflichtet sind, oder
        nung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den glei-               b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abge-
        chen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die                    schlossen haben und in diesem Fachgebiet verwen-
        Vorbereitungsdienst leisten.                                          det werden,



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        1464                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage                       ches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes
        nach Anlage IX.                                                             mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemein-
           (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzun-                       schaft) und der Leiter mindestens einer dieser Aus-
        gen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stel-                         landsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6
        lenzulage nur einmal gewährt.                                               eingestuft ist.

        12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-                         13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
            gen und Psychiatrischen Krankenanstalten                                   (1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet
            (1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-                           werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zu-
        nung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlos-                      lage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
        senen Vorführbereichen der Gerichte sowie in ge-                            mer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit
        schlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychia-                         der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen
        trischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem                           abgegolten.
        Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung                              (2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die
        dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten                          bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine
        eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten                      Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zu-
        unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Wider-                        lagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.
        ruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
                                                                                    13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundes-
          (2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebe-
                                                                                         agentur für Arbeit
        hafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach
        Nummer 9 gewährt.                                                              Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für
        13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas-                            Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach
            sungsgerichtshöfen                                                      Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tä-
                                                                                    tigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegol-
           Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die                            ten.
        Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
        richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
                                                                                            III. Einstufung von Ämtern
        § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
        13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirt-                             14. (weggefallen)
             schaftlichen Behörden oder Dienststellen mit                           15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
             eingegliederter oder angegliederter landwirt-                              hochschulabschluss
             schaftlicher Schule
                                                                                       Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-
           Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
                                                                                    gruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden
        nung bestimmen, dass Beamte der Besoldungs-
                                                                                    landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
        gruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen
                                                                                    tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
        Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzu-
                                                                                    an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 aus-
        lage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder
                                                                                    gewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder
        Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder
                                                                                    Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entspre-
        angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen
                                                                                    chend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.
        werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunk-
        tion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt                        16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in
        worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder                          anderen Ländern ohne Mittelinstanz
        einer anderen Stellenzulage gewährt.
                                                                                       Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt-
        13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften*)                             staaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz
           Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-                         sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter
        gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung                         Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anfor-
        als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach                      derungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15
        der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in                     und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf
        Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der                           Kreis- und Bezirksebene einzustufen.
        Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Glei-                        16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-
                                                                                         gung in Bremen und Hamburg
        *) Vorbemerkung Nummer 13b gilt gemäß Artikel 2 Nummer 62 Buch-
           stabe e in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom              In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich
           5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung:   Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-
          „13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften                            stufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besol-
             Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13             dungsgruppe A 13 eingestuft werden.
          wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslands-
          vertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft       16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht
          ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Ver-
          tretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindes-
                                                                                         der ehemaligen DDR
          tens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe
          B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert,
                                                                                      Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
          an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washing-          ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wer-
          ton sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen              den landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung
          Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York               der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsord-
          35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienst-
          ortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben          nung A und in den Landesbesoldungsordnungen A
          einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.“         ausgewiesen sind.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                             1465

        17. Leiter von Gesamtschulen                                       derungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
           Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind lan-                eingestuften Beamten der obersten Behörden des je-
        desrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung                  weiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung aus-
        auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an                zubringen.
        die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausge-
        wiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter                        I V. S o n s t i g e S t e l l e n z u l a g e n
        einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als
        1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungs-                   23. (weggefallen)
        gruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit               24. (weggefallen)
        besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind lan-
        desrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung                  25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprü-
        auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an                    fung als staatlich geprüfter Techniker
        die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiese-
                                                                              Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in de-
        nen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzu-
                                                                           nen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als
        stufen.
                                                                           staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhal-
        18. Lehrämter an Sonderschulen                                     ten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stel-
           Die Lehrämter an Sonderschulen und an entspre-                  lenzulage nach Anlage IX.
        chenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach
                                                                           26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
        Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines
                                                                               waltung
        Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bun-
        desbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter                        (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-
        einzustufen.                                                       nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-
        19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und                       waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-
            Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent-                       wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der
            und Markenamt und beim Bundessortenamt                         Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1
                                                                           gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte,
           Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Marken-                die überwiegend im Außendienst tätig sind.
        amt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amts-
        zulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der                  (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
        Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent-               zulage nach Nummer 9 gewährt.
        und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt
                                                                              (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-
        können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
                                                                           satz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte han-
        bracht werden.
                                                                           delt, der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
        20. (weggefallen)                                                  men mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbe-
        21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und                     reich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit
            Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen                 dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.
            Schulen                                                        27. (weggefallen)
           Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbe-
        hörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich               28. (weggefallen)
        begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der                  29. (weggefallen)
        Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter
        von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dür-               30. Flugsicherungslotsen
        fen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnun-                    (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
        gen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders              dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
        großen und besonders bedeutenden unteren Verwal-                   soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-
        tungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden                  dienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
        oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haus-
        halts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer                 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
        Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei                 zulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deut-
        der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1                    schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
        auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden,
        Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit                                        V. V e r g ü t u n g e n
        einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-
        dungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit                31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
        einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Be-                    künstlerische Mitarbeiter
        soldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl
        der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter                  Die Bundesregierung und die Landesregierungen
        unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder                   werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beam-
        Oberbehörden nicht überschreiten.                                  tete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an
                                                                           einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergü-
        22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungs-                     tung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln,
            höfen                                                          die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprü-
           Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landes-                 fungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundes-
        rechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter                     regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesra-
        Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anfor-                tes.



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        1466                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

                                                                Bundesbesoldungsordnung A

                                                                                       4
                               Besoldungsgruppe A 1                                        ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
                                                                                             eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine
        (weggefallen)                                                                        Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
                                                                                       5
                                                                                           ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
                               Besoldungsgruppe A 2
        A u f s e h e r 1)2)                                                                                 Besoldungsgruppe A 5
        Oberamtsgehilfe                                                                B e t r i e b s a s s i s t e n t 3 ) 5)
        Oberbetriebsgehilfe
                                                                                       E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3 )5 ) 6 )
        S c h a f f n e r 1)2)
                                                                                       H a u p t w a r t 3)5)
        W a c h t m e i s t e r 1 )3 )
                                                                                       Justizvollstreckungsassistent
        1
            ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                   Kriminaloberwachtmeister1)
        2
            ) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
        3
            ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
                                                                                       Kriminalwachtmeister1)2)
              eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine          O b e r a m t s m e i s t e r 4 ) 5)
              Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
                                                                                       O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
                               Besoldungsgruppe A 3
                                                                                       Obertriebwagenführer3)5)
        H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4 )
                                                                                       Polizeioberwachtmeister1)
        H a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4)
                                                                                       Polizeiwachtmeister1)2)
        O b e r a u f s e h e r 2)4)
        O b e r s c h a f f n e r 2)4)                                                 Stabsgefreiter
        O b e r w a c h t m e i s t e r 2 ) 3 ) 4) 5 )
                                                                                       Oberstabsgefreiter3)8)
        Grenadier, Flieger, Matrose6)                                                  Unteroffizier
        Gefreiter7)                                                                    Maat
        1
            ) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im
                                                                                       Fahnenjunker
              Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält
              eine Amtszulage nach Anlage IX.
                                                                                       Seekadett
        2
            ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
        3                                                                              1
            ) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.                                        ) Während der Ausbildung.
        4
            ) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor-           2
                                                                                           ) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
              schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben
                                                                                       3
              hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine          ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
              mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Diensther-   4
                                                                                           ) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
              ren nachweist.
                                                                                             Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
        5
            ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
                                                                                       5
              eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine              ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
              Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.                                  6
                                                                                           ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
        6
            ) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unters-               eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine
              ten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson-                Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
              dere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.                            7
                                                                                           ) (weggefallen)
        7
            ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
                                                                                       8
                                                                                           ) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu
                                                                                             50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für
                               Besoldungsgruppe A 4                                          Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
        A m t s m e i s t e r 1)
        Betriebsmeister                                                                                      Besoldungsgruppe A 6
        Hauptaufseher                2)                                                B e t r i e b s a s s i s t e n t 5)
        H a u p t s c h a f f n e r 2)                                                 E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5 )6 )
        Hauptwachtmeister                      2 ) 4)
                                                                                       H a u p t w a r t 5)
        O b e r w a r t 2 )3 )
                                                                                       Justizvollstreckungssekretär
        Triebwagenführer2)
                                                                                       Lokomotivführer1)
        Obergefreiter                                                                  O b e r a m t s m e i s t e r 5)
        Hauptgefreiter5)
                                                                                       O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
        1
            ) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im       Obertriebwagenführer5)
              Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
        2
            ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
                                                                                       S e k r e t ä r 1)
        3
            ) Als Eingangsamt.                                                         W e r k m e i s t e r 1)



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                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                   1467

        Stabsunteroffizier2)                                                      Hauptfeldwebel2)
        Obermaat2)                                                                Hauptbootsmann2)
                                                                                  Oberfähnrich2)
        1
            ) Als Eingangsamt.
        2
            ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
                                                                                  Oberfähnrich zur See2)
        3
            ) (weggefallen)
                                                                                  1
        4
            ) (weggefallen)                                                           ) Als Eingangsamt.
                                                                                  2
        5
            ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der       ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
              Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
        6
            ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten                             Besoldungsgruppe A 9
              eine Amtszulage nach Anlage IX.
                                                                                  A m t s i n s p e k t o r 3)
                              Besoldungsgruppe A 7                                B e t r i e b s i n s p e k t o r 3)
        Brandmeister4)                                                            Hauptbrandmeister3)
        Justizvollstreckungsobersekretär                                          Inspektor
        Krankenpfleger4)                                                          Kapitän1)
        Krankenschwester4)                                                        Konsulatssekretär
        Kriminalmeister4)                                                         Kriminalhauptmeister3)
        Oberlokomotivführer1)
                                                                                  Kriminalkommissar
        O b e r s e k r e t ä r 6)7)
                                                                                  Obergerichtsvollzieher3)
        O b e r w e r k m e i s t e r 1)8)
                                                                                  Oberin6)7)
        Polizeimeister4)
                                                                                  Oberpfleger7)
        Stationspfleger5)
                                                                                  Oberschwester7)
        Stationsschwester5)
                                                                                  Pflegevorsteher6)7)
        Stabsunteroffizier3)                                                      Polizeihauptmeister3)
        Obermaat3)                                                                Polizeikommissar
        Feldwebel
        Bootsmann                                                                 Stabsfeldwebel4)
        Fähnrich                                                                  Stabsbootsmann4)
        Fähnrich zur See                                                          Oberstabsfeldwebel2)4)
        Oberfeldwebel2)                                                           Oberstabsbootsmann2)4)
        Oberbootsmann2)                                                           Leutnant
                                                                                  Leutnant zur See
        1
            ) Auch als Eingangsamt.
        2
            ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                              1
                                                                                      ) Im Bundesbereich.
        3
            ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.                           2
                                                                                      ) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 ab-
        4
            ) Als Eingangsamt.                                                          heben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der
        5
            ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                    Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine
        6
                                                                                        Amtszulage nach Anlage IX.
            ) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen
                                                                                  3
              Dienstes.                                                               ) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 ab-
        7                                                                               heben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis
            ) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Voll-
                                                                                        zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-
              zugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
                                                                                        stattet werden.
        8
            ) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justiz-   4
                                                                                      ) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmän-
              vollzugsanstalten.
                                                                                        ner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu
                                                                                        40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für
                              Besoldungsgruppe A 8                                      Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
                                                                                  5
        Abteilungspfleger                                                             ) (weggefallen)
                                                                                  6
                                                                                      ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
        Abteilungsschwester
                                                                                  7
                                                                                      ) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung
        Gerichtsvollzieher1)                                                            für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
        Hauptlokomotivführer
        Hauptsekretär                                                                                   Besoldungsgruppe A 101)*)
        Hauptwerkmeister                                                          Konsulatssekretär Erster Klasse
        Justizvollstreckungshauptsekretär                                         Kriminaloberkommissar
        Kriminalobermeister                                                       Oberinspektor
        Oberbrandmeister                                                          Polizeioberkommissar
        Polizeiobermeister                                                        Seekapitän2)



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        1468                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Oberleutnant                                                                      – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,
        Oberleutnant zur See                                                                Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
                                                                                            Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-
        1
                                                                                            Westfalen bei entsprechender Verwendung –1)3)
            ) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Be-
              fähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu-               – mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und
              dium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Be-           Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Se-
              amte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.
        2
                                                                                            kundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-
            ) Im Bundesbereich.
                                                                                            schulen in Thüringen bei einer entsprechenden
        *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgeset-
           zes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des
                                                                                            Verwendung –1)3)9)
           gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.                                     – mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-
                                                                                            stufe bei entsprechender Verwendung –1)
                             Besoldungsgruppe A 11
                                                                                          – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
        Amtmann                                                                             stufe I bei entsprechender Verwendung –1)
        Kanzler2)                                                                         – mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe
        Kriminalhauptkommissar1)                                                            und die Sekundarstufe I bei entsprechender Ver-
                                                                                            wendung –1)3)
        Polizeihauptkommissar1)
        Seeoberkapitän3)                                                                  – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
                                                                                            stufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechen-
        Fachlehrer                                                                          der Verwendung –1)3)10)
              – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                       Zweiter Konrektor
                schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist
                oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-                          – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
                ten, gefordert wird –4)                                                     Hauptschule mit mehr als 540 Schülern –7)

        Hauptmann1)                                                                 Hauptmann2)
        Kapitänleutnant1)                                                           Kapitänleutnant2)

                                                                                     1
        1
            ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                                 ) Als Eingangsamt.
                                                                                     2
        2
            ) Im Auswärtigen Dienst.                                                     ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
                                                                                     3
        3
            ) Im Bundesbereich.                                                          ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
                                                                                     4
        4
            ) Als Eingangsamt.                                                           ) Im Auswärtigen Dienst.
                                                                                     5
                                                                                         ) Im Bundesbereich.
                             Besoldungsgruppe A 12                                   6
                                                                                         ) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden,
                                                                                           die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung
        Amtsanwalt1)                                                                       eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit
        Amtsrat                                                                            Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht
                                                                                           haben.
        Kanzler Erster Klasse3)4)                                                    7
                                                                                         ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
        Kriminalhauptkommissar2)                                                     8
                                                                                         ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjäh-
                                                                                           rigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch
        Polizeihauptkommissar2)                                                            nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
        Rechnungsrat                                                                 9
                                                                                         ) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung
                                                                                           Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amts-
              – als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –                               bezeichnung Sekundarschullehrer.
        Seehauptkapitän3)5)                                                         10
                                                                                         ) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
        Fachlehrer
                                                                                                        Besoldungsgruppe A 1311)
              – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
                schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist                        Akademischer Rat
                oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-                          – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
                ten, gefordert wird –6)                                                     beiter an einer Hochschule –
        Konrektor                                                                   A r z t 1)
              – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                 Erster Kriminalhauptkommissar
                schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-
                                                                                    Erster Polizeihauptkommissar
                schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –7)
                                                                                    Kanzler Erster Klasse2)3)
        Lehrer
              – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                      Konservator
                Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü-                          Konsul
                lern –8)                                                            Kustos
              – an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht an-                     Landesanwalt1)
                derweitig eingereiht –1)
                                                                                    Legationsrat
              – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,
                Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei ent-                    Oberamtsanwalt12)
                sprechender Verwendung –1)3)                                        O b e r a m t s r a t 13)



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                    1469

        Oberrechnungsrat                                                   Studienrat
           – als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –                         – im höheren Dienst des Bundes –9)
        Pfarre   r 1)                                                             – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
        Rat                                                                         oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-
                                                                                    gen Befähigung entsprechenden Verwendung –
        Seehauptkapitän2)4)
                                                                                  – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
        Fachschuloberlehrer – im Bundesdienst –5)6)10)                              und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymna-
        Hauptlehrer                                                                 sium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer
           – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                         Oberstufe –21)
             Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu                        – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
             180 Schülern –                                                         stufe II bei entsprechender Verwendung –
        Konrektor                                                                 – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
           – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                    stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
             schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-                             an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem
             schule mit mehr als 360 Schülern –                                     Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
                                                                                    schulreife –21)
           – als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
             schule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit                 Stabshauptmann15)
             einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe
                                                                           Stabskapitänleutnant15)
             mit mehr als 180 Schülern –7)
                                                                           Major
        Lehrer
                                                                           Korvettenkapitän
           – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei
             Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-              Stabsapotheker
             und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei                 Stabsarzt
             einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-                Stabsveterinär
             dung –10)16)
           – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von min-                  1
                                                                                 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
             destens acht Semestern Dauer in zwei Fächern,                   2
                                                                                 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
             wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-                 3
                                                                                 ) Im Auswärtigen Dienst.
             und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähi-             4
                                                                                 ) Im Bundesbereich.
             gung entsprechenden Verwendung –8)10)                           5
                                                                                 ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
           – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,                   6
                                                                                 ) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als
             Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei                           Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
             überwiegender Verwendung in der Sekundar-                       7
                                                                                 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
             stufe I –20)                                                    8
                                                                                 ) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 gere-
           – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,                         gelt war.
                                                                             9
             Haupt- und Realschulen und den entsprechenden                       ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
                                                                                   Schulen.
             Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-               10
                                                                                ) Als Eingangsamt.
             Westfalen bei überwiegender Verwendung im Be-
                                                                           11
             reich der Sekundarstufe I –20)                                     ) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funk-
                                                                                  tionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,
           – mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und                     nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für
             Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an                         technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe
                                                                                  A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
             Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Re-                 12
                                                                                ) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die
             gelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden                     sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach
             Verwendung –17)18)                                                   Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für
                                                                                  Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
           – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                     werden.
             stufe I bei entsprechender Verwendung –14)                    13
                                                                                ) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der
           – mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe                       Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften,
                                                                                  die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach
             und die Sekundarstufe I bei überwiegender Ver-                       Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechts-
             wendung in der Sekundarstufe I –20)                                  pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer
                                                                                  Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
           – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-                  14
                                                                                ) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-
             stufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechen-
                                                                                  zogen ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I
             der Verwendung –19)20)                                               (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der
                                                                                  für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-
        Realschullehrer                                                           wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-
           – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschu-                      tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder
                                                                                  des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung ver-
             len bei einer dieser Befähigung entsprechenden                       liehen werden.
             Verwendung –10)                                               15
                                                                                ) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
        Rektor                                                                    Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu
                                                                                  3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausge-
           – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                       brachten Planstellen.
             Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-                 16
                                                                                ) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an
             lern –7)                                                             Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über




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        1470                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

              das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fas-         – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
              sung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem
              1. Juli 1975 geregelt war.
                                                                                          stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
        17
                                                                                          an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem
             ) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung
               Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amts-           Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
               bezeichnung Sekundarschullehrer.                                           schulreife –9)
                                                                                        – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
        18
             ) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die
               genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entspre-
               chenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort
                                                                                          stufe II bei entsprechender Verwendung –
               für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.      Realschulkonrektor
        19
             ) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
                                                                                        – als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
        20
             ) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die           schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
               genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entspre-
               chenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort           – als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
               für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.              schule mit mehr als 360 Schülern –5)
        21
             ) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die
               Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.               Realschulrektor
                                                                                        – einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –
                             Besoldungsgruppe A 14                                      – einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
        Akademischer Oberrat                                                              lern –5)
              – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-                 Regierungsschulrat
                beiter an einer Hochschule –                                            – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
        A r z t 1)                                                                        Bezirksebene –
        Chefarzt2)                                                                      – im Schulaufsichtsdienst –
        Konsul Erster Klasse                                                      Rektor
        Landesanwalt1)                                                                  – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
                                                                                          Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
        Legationsrat Erster Klasse3)
                                                                                        – einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug
        Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit4)                          oder mit einer schulformunabhängigen Orientie-
        Oberarzt4)                                                                        rungsstufe mit mehr als 180 Schülern –
        Oberkonservator                                                                 – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-
        Oberkustos                                                                        entierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –
        Oberrat                                                                         – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-
                                                                                          entierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
        Pfarre       r 1)                                                                 lern –5)
        Fachschuldirektor                                                         Schulrat
              – als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-                         – als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –5)
                gängen, die zu einem Abschluss führen, der dem
                der Realschule entspricht –5)                                     Zweiter Konrektor

        Fachschuloberlehrer                                                             – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-
                                                                                          entierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –
              – als der ständige Vertreter des Direktors einer
                Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bun-                   Zweiter Realschulkonrektor
                des mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Un-                       – einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –
                terrichtsteilnehmern –6)7)
                                                                                  Oberstleutnant4)
              – als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundes-
                wehrfachschule –6)                                                Fregattenkapitän4)
        Konrektor                                                                 Oberstabsapotheker
              – als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-                Oberstabsarzt
                ständigen schulformunabhängigen Orientierungs-                    Oberstabsveterinär
                stufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
              – als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-
                                                                                  1
                                                                                      ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
                                                                                  2
                ständigen schulformunabhängigen Orientierungs-                        ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
                stufe mit mehr als 360 Schülern –5)                               3
                                                                                      ) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-
                                                                                        sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
        Oberstudienrat                                                            4
                                                                                      ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
              – im höheren Dienst des Bundes –8)                                  5
                                                                                      ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
              – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                   6
                                                                                      ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
                oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-                7
                                                                                      ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
                gen Befähigung entsprechenden Verwendung –                              mit Teilzeitunterricht als einer.
                                                                                  8
                                                                                      ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
              – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                         Schulen.
                und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymna-                        9
                                                                                      ) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstel-
                sium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer                         len gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschrit-
                Oberstufe –9)                                                           ten werden.




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                    1471

                         Besoldungsgruppe A 15                                       eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
        Akademischer Direktor                                                        eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
                                                                                     360 Schülern,
           – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
             beiter an einer Hochschule –                                            eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
                                                                                     360 Schülern,7)
        Botschafter1)
                                                                                     eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
        Botschaftsrat
        Bundesbankdirektor2)                                                         eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
                                                                                     nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit
        Chefarzt3)                                                                   mindestens zwei Schultypen7) –
        Dekan                                                                     – als Leiter
        Direktor                                                                     einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,8)
        Generalkonsul5)                                                              einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
        Gesandter11)                                                                 360 Schülern,7)8)
        Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-                           eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,7)
        schäftsführung einer Agentur für Arbeit4)
                                                                                     eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
        Hauptkonservator                                                             360 Schülern,7)
        Hauptkustos                                                                  eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums7) –
        Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für        Arbeit6)           – im höheren Dienst des Bundes
        Museumsdirektor und Professor                                                als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
        Oberarzt6)                                                                   schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als
                                                                                     360 Unterrichtsteilnehmern,7)8)
        Oberlandesanwalt4)
        Vortragender Legationsrat                                                    zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –9)

        Direktor einer Fachschule                                          Oberstleutnant6)10)
           – als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-             Fregattenkapitän6)10)
             lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-
                                                                           Oberfeldapotheker
             nehmern –7)8)
        Realschulrektor                                                    Flottillenapotheker

           – einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –                  Oberfeldarzt

        Regierungsschuldirektor                                            Flottillenarzt
           – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst              Oberfeldveterinär
             des Bundes –
                                                                             1
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
           – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
             Bezirksebene –
                                                                             2
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
                                                                             3
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
        Rektor
                                                                             4
                                                                                 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
           – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-                  5
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
             entierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –
                                                                             6
                                                                                 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
        Schulamtsdirektor                                                    7
                                                                                 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
           – als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –                      8
                                                                                 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
        Studiendirektor                                                            mit Teilzeitunterricht als einer.
                                                                             9
                                                                                 ) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in
           – als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter                  der Laufbahn der Studienräte.
             oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder                   10
                                                                                ) Auf herausgehobenen Dienstposten.
             Seminarschulen oder zur Koordinierung schul-                  11
                                                                                ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
             fachlicher Aufgaben –9)
           – als der ständige Vertreter des Leiters                                               Besoldungsgruppe A 16
             einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu               Abteilungsdirektor
             360 Schülern,8)
                                                                           Abteilungspräsident
             einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
             lern,7)8)                                                     Botschafter1)
             eines Gymnasiums im Aufbau mit                                Botschaftsrat Erster Klasse
                 mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-             Bundesbankdirektor2)
                 gangsstufe fehlt,7)                                       Chefarzt3)
                 mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
                 Jahrgangsstufen fehlen,7)                                 Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
                 mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen               Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-
                 Jahrgangsstufen fehlen,7)                                 ßischer Kulturbesitz



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        1472                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung           Oberstudiendirektor
        Preußischer Kulturbesitz                                                  – als Leiter
        Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung                       einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
        der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                       lern,12)
        Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle6)                               eines Gymnasiums im Aufbau mit
        Generalkonsul8)                                                                mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
        Gesandter9)                                                                    gangsstufe fehlt,
                                                                                       mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
        Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-
                                                                                       Jahrgangsstufen fehlen,
        schäftsführung einer Agentur für Arbeit5)
                                                                                       mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen
        Landeskonservator                                                              Jahrgangsstufen fehlen,
        Leitender Akademischer Direktor                                             eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
           – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-                      360 Schülern,
             beiter an einer Hochschule –10)                                        eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
        L e i t e n d e r D e k a n 4)                                              nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit
                                                                                    mindestens zwei Schultypen –
        L e i t e n d e r D i r e k t o r 13)
                                                                                  – im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer
        Ministerialrat                                                              Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr
           – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-                         als 360 Unterrichtsteilnehmern –12)
             deseisenbahnvermögen –7)
           – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                 Oberst7)
             Stadtstaaten) –11)                                            Kapitän zur See7)
        Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion              Oberstapotheker7)
        der Bundesagentur für Arbeit7)                                     Flottenapotheker7)
        Museumsdirektor und Professor                                      Oberstarzt7)
        Oberlandesanwalt5)                                                 Flottenarzt7)
        Senatsrat                                                          Oberstveterinär7)
           – in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
             behörde –11)                                                    1
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
                                                                             2
        Vortragender Legationsrat Erster        Klasse7)                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
                                                                             3
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
        Kanzler einer Universität der Bundeswehr14)                          4
                                                                                 ) Im Bundesbereich.
        Leitender Regierungsschuldirektor                                    5
                                                                                 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
           – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst                6
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
             des Bundes –                                                    7
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

           – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
                                                                             8
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
             Bezirksebene –                                                  9
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
                                                                           10
                                                                                ) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
        Leitender Schulamtsdirektor                                        11
                                                                                ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
           – als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebe-             12
                                                                                ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
             ne, dem mindestens sechs weitere Schulauf-                           mit Teilzeitunterricht als einer.
             sichtsbeamte unterstellt sind –                               13
                                                                                ) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
                                                                                  Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-
           – als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem                        Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet
             ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-                      werden.
             samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schu-               14
                                                                                ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
             len obliegt –                                                        und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.



                                                       Bundesbesoldungsordnung B

                            Besoldungsgruppe B 1                                    bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
                                                                                    wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-
        Direktor und Professor                                                      gruppe B 5 eingestuft ist –
                                                                                  – beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter
                                                                                    der Zentralabteilung
                            Besoldungsgruppe B 2
                                                                           Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga-
        Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident                            ben8)
           – als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung             Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
              bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes                wein
              oder eines Landes,                                                  – als der ständige Vertreter des Präsidenten –10)



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                     1473

        Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-             Senatsrat2)6)
        liche Verwaltung
                                                                                  – in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
           – als Leiter eines großen Fachbereichs –                                 behörde –
        Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,               Vizepräsident7)
        Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen8)
                                                                                  – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht
        Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-                      in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters ei-
        scher Kulturbesitz                                                          ner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
           – als der ständige Vertreter des Generaldirektors
             und Leiter einer Abteilung –                                    1
                                                                                 ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
                                                                                   soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
        Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
                                                                             2
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
           – als stellvertretender Geschäftsführer –                         3
                                                                                 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Plan-
        Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit                     stellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgrup-
                                                                                   pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen
           – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-                      Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan-
             teilung –8)                                                           stellen nicht überschreiten.
                                                                             4
                                                                                 ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerial-
        Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen                         räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-
        Rentenversicherung                                                         soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
                                                                                   der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
           – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                   Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
             der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                5
                                                                                 ) (weggefallen)
             Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –                           6
                                                                                 ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in
        Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement                            der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-
        und Informationstechnik der Bundeswehr                                        dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
                                                                                      der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
        Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                               Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
        schaffung                                                                 b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den
                                                                                     Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Ge-
           – als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrol-                      samtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht
             lings, eines bedeutenden Projektes oder eines be-                       überschreiten.
             deutenden Servicebereiches –                                    7
                                                                                 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf
                                                                                   die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-
        Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen                                      inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt wer-
                                                                                   den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
           – als Leiter einer Dienststelle –                                       diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
        Direktor beim Marinearsenal                                          8
                                                                                 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

           – als Leiter eines Arsenalbetriebes –                             9
                                                                                 ) (weggefallen)
                                                                           10
        Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse                                      ) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundes-
                                                                                  monopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge
           – als Geschäftsführer –                                                aus der Besoldungsgruppe B 3.

        Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
                                                                                                   Besoldungsgruppe B 3
        Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
                                                                           Abteilungsdirektor
           – als Leiter der Dienststelle –
                                                                                  – als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bil-
        Direktor und Professor
                                                                                    dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-
           – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-                     nanzverwaltung –
             richtung –1)
                                                                                  – als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
           – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-                        Bundesfinanzdirektion –
             tung oder in einem wissenschaftlichen For-
                                                                           Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversiche-
             schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines
                                                                           rung Bund
             Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen
             oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder                        – als Leiter einer besonders großen und besonders
             eines großen oder bedeutenden Laboratoriums,                           bedeutenden Abteilung –
             soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungslei-            Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
             ter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –          schirmdienst
        Leitender Regierungsdirektor2)3)
                                                                           Botschafter1)
           – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
                                                                           Bundesbankdirektor2)
             behörde –
                                                                           Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
        Ministerialrat2)4)
                                                                                  – als Leiter der Familienkasse –
           – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
             Stadtstaaten) –                                               Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
                                                                           waltung
        Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
        der Bundesagentur für Arbeit2)                                            – als Leiter einer Lehrgruppe –



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        1474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek             Direktor und Professor
           – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der              – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
             Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der                      richtung –6)
             Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main –                      – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-
           – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der                tung oder in einem wissenschaftlichen For-
             Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der                      schungsbereich als Leiter einer großen Abteilung,
             Deutschen Bücherei in Leipzig –                                    eines großen Fachbereichs oder eines großen In-
                                                                                stituts –
        Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga-
        ben15)                                                             Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
                                                                           beit
        Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
                                                                              – als Leiter eines großen und bedeutenden For-
           – als Leiter einer Fachgruppe –
                                                                                schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-
        Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,                    und Berufsforschung –15a)
        Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen15)
                                                                           Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
        Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom                      serkunde
           – als Geschäftsführer –                                         Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
        Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit             bau
           – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-              Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-
             teilung –15)                                                  deswehr für Wasserschall und Geophysik

        Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen                 Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-
        Rentenversicherung                                                 kerungsforschung
                                                                              – als Geschäftsführender Direktor –
           – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
             der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in              Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwis-
             Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –                         senschaftliche und internationale Studien
        Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle                       – als Geschäftsführender Direktor –
           – als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät            Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
             der Bundeswehr –                                              in Florenz
        Direktor beim/bei der ...3)                                        Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
                                                                           stituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
           – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu
             bewertenden, besonders großen und besonders                   Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
             bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-                 stituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
             hörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt,                Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmana-
             wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-                     gement und Informationstechnik der Bundeswehr
             gruppe B 8 eingestuft ist –                                   Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
        Direktor beim Bundesarchiv                                         Rentenversicherung
           – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und                  – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
             Massenorganisationen der DDR –                                     schäftsführung bei höchstens 900 000 Versicher-
                                                                                ten und laufenden Rentenfällen –
        Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
                                                                           Generalkonsul8)
           – als Leiter einer Abteilung –
                                                                           Gesandter9)
        Direktor beim Bundesnachrichtendienst4)
                                                                           Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-
        Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
                                                                           kation
        rung
                                                                           Leitender Ministerialrat13)
        Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
                                                                              – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
        Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeri-                     Stadtstaaten)
        ums des Innern
                                                                                 als Leiter einer Abteilung,20)
        Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
                                                                                 als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
           – als Geschäftsführender Direktor –22)                                auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,20)
        Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte                   als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, so-
        der Deutschen im östlichen Europa                                        weit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter
        Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Do-                    vorhanden ist20)23) –
        kumentation und Information                                        Leitender Postdirektor
        Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle5)                         – bei der Deutsche Post AG –
        Direktor in der Bundespolizei                                         – bei der Deutsche Postbank AG –
           – als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsi-               – bei der Deutsche Telekom AG –
             diums –                                                          – bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
           – im Bundesministerium des Innern –21)                               kation Deutsche Bundespost –



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                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                        1475

                                                                                     5
        Leitender Regierungsdirektor10)11)                                               ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
                                                                                     6
                                                                                         ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-
              – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                            gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
                behörde –                                                            7
                                                                                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
        Leitender Senatsrat16)                                                       8
                                                                                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
              – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                           9
                                                                                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
                als Leiter einer Abteilung,20)                                      10
                                                                                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
                                                                                    11
                als Leiter einer Unterabteilung,20)                                      ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-
                                                                                           len für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen
                als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit                    B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen
                kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist20)23) –                           Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan-
                                                                                           stellen nicht überschreiten.
        Ministerialrat                                                              12
                                                                                         ) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der
              – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-                             für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
                deseisenbahnvermögen –7)12)14)                                      13
                                                                                         ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerial-
                                                                                           räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-
              – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                              soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
                Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-                           der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
                                                                                           Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
                gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
                                                                                    14
                unterstellt –10)13)                                                      ) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bun-
                                                                                           destages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-
        Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes                               ges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem
                                                                                           Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
        Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion                       15
                                                                                         ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
        der Bundesagentur für Arbeit10)                                             15a
                                                                                          ) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der
        Präsident einer Bundespolizeidirektion25)                                           Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
                                                                                    16
        Präsident eines Landesversorgungsamtes                                           ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in
                                                                                              der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-
              – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit                                   dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
                mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberech-                               der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
                                                                                              Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
                tigten –
                                                                                          b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den
        Regierungsvizepräsident                                                              Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamt-
                                                                                             zahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
              – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                              schreiten.
                gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –                     17
                                                                                         ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
        Senatsrat10)16)                                                                    Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinha-
                                                                                           ber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden,
              – in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-                            wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen
                behörde, soweit nicht einem in Besoldungs-                                 Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
                gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter                      18
                                                                                         ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-
                unterstellt –                                                              behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
                                                                                    19
                                                                                         ) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese
        Vizepräsident17)                                                                      Ämter ausgebrachten Planstellen,
              – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht                        b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl
                in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften                                der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
                Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-                  20
                                                                                         ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
                tung –                                                                     soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
                                                                                    21
                                                                                         ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des
        Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes                                            Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direk-
        Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-                               toren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
                                                                                    22
        gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit24)                                  ) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält wei-
                                                                                           terhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
        Vortragender Legationsrat Erster Klasse7)18)                                23
                                                                                         ) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden,
                                                                                           soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist,
        Oberst7)19)                                                                        die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
        Kapitän zur See7)19)                                                        24
                                                                                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
                                                                                    25
        Oberstapotheker7)19)                                                             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.

        Flottenapotheker7)19)
                                                                                                           Besoldungsgruppe B 4
        Oberstarzt7)19)
                                                                                    Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
        Flottenarzt7)19)
                                                                                    Rentenversicherung
        Oberstveterinär7)19)
                                                                                          – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
                                                                                            der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
         1
             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.                  Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
         2
             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
         3
                                                                                    Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
             ) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-
               stelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an-   Informationstechnik
               gehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz         Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1)
               sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
         4
             ) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“      Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-
               zu führen.                                                           stituts in Paris



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        1476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-              Präsident eines Landesversorgungsamtes
        stituts in Rom                                                           – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit
        Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-                      mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberech-
        aufgaben                                                                   tigten –
        Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der              Regierungsvizepräsident
        Bundeswehr                                                               – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
           – als ständiger Vertreter des Amtschefs –                               gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten –

        Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                 Senatsdirektor
        Beschaffung                                                              – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als
                                                                                   Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –5)
        Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
                                                                                 – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
           – als Leiter des Forschungsbereichs und als der
                                                                                   behörde
             ständige Vertreter des Präsidenten –
                                                                                    als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem
        Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes                                  in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
           – als Geschäftsführer –                                                  Amtes unmittelbar unterstellt ist,3)
        Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen                      als Leiter eines bedeutenden Amtes3) –
        Rentenversicherung                                                 Vizepräsident4)
           – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                       – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht
             schäftsführung bei mehr als 900 000 und höchs-                        in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters ei-
             tens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden                         ner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
             Rentenfällen –                                                Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungs-
        Erster Direktor im Bundeskriminalamt                               schutz und Katastrophenhilfe6)
        Leitender Direktor des Marinearsenals
                                                                           1
                                                                               ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
        Leitender Ministerialrat                                           2
                                                                               ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
           – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                       soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
                                                                           3
             Stadtstaaten)                                                     ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
                                                                                 eingestuften Amt zugeordnet ist.
             als Leiter einer Abteilung,2)                                 4
                                                                               ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
                                                                                 Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
             als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer               angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
             auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten                       der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
             unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften                    in der Amtsbezeichnung führt.
             Beamten,3)                                                    5
                                                                               ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
                                                                           6
             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                   ) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
                                                                           7
             gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Un-                  ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
                                                                                 und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
             terabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden              8
                                                                               ) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmo-
             ist3) –                                                             nopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus
        Leitender Senatsrat                                                      der Besoldungsgruppe B 6.
                                                                           9
                                                                               ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
           – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
             als Leiter einer Abteilung,2)                                                       Besoldungsgruppe B 5
             als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer         Bundesbankdirektor1)
             auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
                                                                           Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
             unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
                                                                           schaft-Bahn-See
             Beamten,3)
                                                                                 – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                       der Geschäftsführung –
             gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Un-
             terabteilungsleiter vorhanden ist3) –                         Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
                                                                           Rentenversicherung
        Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
        wein8)                                                                   – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
                                                                                   der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
        Präsident der Bundespolizeiakademie                                        Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
        Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und                Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
        Lebensmittelsicherheit                                             beit
        Präsident des Bundessortenamtes                                          – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
        Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                                       rufsforschung –4)
                                                                           Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum
        Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
                                                                           Berlin
        Präsident einer Bundespolizeidirektion9)                           Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
        Präsident einer Universität der Bundeswehr7)                       Beschaffung2)



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                   1477

        Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen             Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
        Rentenversicherung                                                 gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit5)
           – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
             schäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und                 1
                                                                               ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
             höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufen-              2
                                                                               ) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
             den Rentenfällen –                                            3
                                                                               ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
                                                                                 eingestuften Amt zugeordnet ist.
        Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
                                                                           4
        ßischer Kulturbesitz                                                   ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
                                                                           5
                                                                               ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
        Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen
                                                                           6
        der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                  ) (weggefallen)
                                                                           7
                                                                               ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
        Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                         und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
        Ministerialdirigent                                                8
                                                                               ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
           – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                 9
                                                                               ) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion
             Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung –3)                        in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit
                                                                                 ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
        Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
        beit4)                                                                                    Besoldungsgruppe B 6
        Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung                    Botschafter1)
        und Wehrtechnik
                                                                           Bundesbankdirektor2)
        Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Be-
        hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben                  Bundesbeauftragter für den Zivildienst
        Präsident der Bundesfinanzakademie                                 Bundesdisziplinaranwalt
        Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-                Bundeswehrdisziplinaranwalt
        liche Verwaltung7)                                                 Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
        Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst                            – als der ständige Vertreter des Amtschefs –
        Präsident des Bundesamtes für Naturschutz                          Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
        Präsident des Bundessprachenamtes                                        – als der leitende Beamte –
        Präsident einer Bundespolizeidirektion8)9)                         Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
        Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion                  des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
        Präsident eines Landesversorgungsamtes                             schen Demokratischen Republik

           – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit                         – als der leitende Beamte –
             mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten –                    Direktor beim Bundesrechnungshof
        Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-             Direktor beim Bundesverfassungsgericht
        schutz und Arbeitsmedizin                                          Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
        Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-             beit
        wesen                                                                    – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
        Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Histo-                      rufsforschung –10)
        risches Museum
                                                                           Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
        Präsident und Professor des Bundesamtes für Karto-                 tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
        graphie und Geodäsie
                                                                           Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3)
        Präsident und Professor des Bundesamtes für See-
                                                                           Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
        schifffahrt und Hydrographie
                                                                           Knappschaft-Bahn-See
        Präsident und Professor des Hauses der Geschichte
                                                                                 – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
        der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                   schäftsführung –
        Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thü-
                                                                           Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
        nen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche
                                                                           Rentenversicherung
        Räume, Wald und Fischerei
                                                                                 – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
        Senatsdirektor
                                                                                   schäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versi-
           – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als                        cherten und laufenden Rentenfällen –11)
             Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –3)
                                                                           Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Biblio-
           – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-               thek
             behörde als Leiter eines großen und bedeutenden
                                                                           Generalkonsul4)
             Amtes –3)
        Senatsdirigent                                                     Gesandter5)

           – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als                Militärgeneraldekan
             Leiter einer Abteilung –3)                                    Militärgeneralvikar



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        1478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Ministerialdirigent                                                Senatsdirektor
           – bei einer obersten Bundesbehörde                                     – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
             als Leiter einer Abteilung,6)                                          behörde als Leiter eines besonders bedeutenden
                                                                                    Amtes –9)
             als Leiter einer Unterabteilung,7)
                                                                           Senatsdirigent
             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
                                                                                  – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als
             gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
                                                                                    Leiter einer bedeutenden Abteilung –9)
             kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist7) –
                                                                           Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
           – beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-
             leramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten              Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
             Gruppe –                                                      Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
           – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                 Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
             Stadtstaaten)
                                                                           Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
             als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-               gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12)
             lung,8)
             als Leiter einer Hauptabteilung9) –                           Brigadegeneral
        Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-            Flottillenadmiral
        beit10)                                                            Generalapotheker
        Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk                  Generalarzt
        Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung                Admiralarzt
        Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums
        der Bundesfinanzverwaltung                                           1
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
                                                                             2
        Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-                         ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
        ordnung                                                              3
                                                                                 ) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Di-
                                                                                   rektor“ zu führen.
        Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz                     4
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
        und Katastrophenhilfe                                                5
                                                                                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
        Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr                           6
                                                                                 ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Be-
                                                                                   soldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
        Präsident des Bundesamtes für Justiz
                                                                             7
                                                                                 ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-
        Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-                     dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
        mationstechnik                                                       8
                                                                                 ) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-
                                                                                   dungsgruppe B 7.
        Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und
                                                                             9
        offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichs-                         ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-
                                                                                   stuften Amt zugeordnet ist.
        amtes                                                              10
                                                                                ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
        Präsident des Bundesarchivs                                        11
                                                                                ) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer
        Präsident des Bundeseisenbahnvermögens                                    Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversi-
                                                                                  cherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Arti-
        Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern                              kel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
                                                                                  Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
        Präsident des Deutschen Wetterdienstes                                    S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
                                                                           12
        Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes                                     ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.

        Präsident des Zollkriminalamtes
                                                                                                  Besoldungsgruppe B 7
        Präsident einer Bundesfinanzdirektion
                                                                           Ministerialdirigent
        Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
        mittel und Medizinprodukte                                                – bei einer obersten Bundesbehörde als der stän-
                                                                                    dige Vertreter des Leiters der Abteilung Perso-
        Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risi-                      nal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bun-
        kobewertung                                                                 desministerium der Verteidigung –
        Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-                         – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
        schen Instituts                                                             Stadtstaaten)
        Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts,                   als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
        Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit                                 lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter un-
        Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bun-                     terstellt,1)
        desforschungsinstitut für Kulturpflanzen                                    als Leiter einer Hauptabteilung1) –
        Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts,                  Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
        Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-                 tung
        mittel                                                             Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
        Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts                  Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
        Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts                 nährung



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                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                    1479

        Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirm-                        Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
        dienst                                                                     Bundesanstalt
        Präsident des Bundesamtes für Informationsmanage-                          Regierungspräsident
        ment und Informationstechnik der Bundeswehr                                      – in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Mil-
        Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz                                       lionen Einwohnern –
        Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
        Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-                                                Besoldungsgruppe B 9
        fuhrkontrolle                                                              Botschafter1)
        Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung                            Bundesbankdirektor2)
        Präsident einer Wehrbereichsverwaltung                                     Ministerialdirektor
        Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-                            – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
        senschaften und Rohstoffe                                                          Abteilung –4)
        Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materi-                      Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
        alforschung und -prüfung
                                                                                   Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
        Regierungspräsident                                                        schaffung
        Senatsdirektor                                                             Präsident des Bundeskriminalamtes
              – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                    Präsident des Bundesnachrichtendienstes
                behörde als Leiter eines besonders bedeutenden
                Amtes –1)                                                          Präsident des Bundespolizeipräsidiums

        Senatsdirigent                                                             Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
              – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als                     Generalleutnant
                Leiter einer bedeutenden Abteilung –1)
                                                                                   Vizeadmiral
        Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
                                                                                   Generaloberstabsarzt
        Beschaffung
        Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-                       Admiraloberstabsarzt
        gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit4)
                                                                                   1
                                                                                       ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
        Generalmajor                                                               2
                                                                                       ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
        Konteradmiral                                                              3
                                                                                       ) (weggefallen)
                                                                                   4
        Generalstabsarzt                                                               ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Be-
                                                                                         soldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
        Admiralstabsarzt
                                                                                                         Besoldungsgruppe B 10
        1
            ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuf-
              ten Amt zugeordnet ist.                                              Direktor des Bundesrates
        2
            ) (weggefallen)                                                        Ministerialdirektor
        3
            ) (weggefallen)
        4
                                                                                         – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
            ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
                                                                                           mationsamtes der Bundesregierung –
                              Besoldungsgruppe B 8                                       – als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
                                                                                           rung –
        Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
        tungsaufsicht                                                              Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

              – als Mitglied des Direktoriums –                                    Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                                                                                   aufsicht
        Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
              – als Mitglied des Direktoriums –                                    General1)
        Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                            Admiral1)
        Präsident des Bundesamtes für Migration und Flücht-
                                                                                   1
        linge                                                                          ) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
                                                                                         Anlage IX.
        Präsident des Bundeskartellamtes
        Präsident des Bundesversicherungsamtes                                                           Besoldungsgruppe B 11
        Präsident des Bundesverwaltungsamtes                                       Präsident des Bundesrechnungshofes
        Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes                            Staatssekretär1)
        Präsident des Statistischen Bundesamtes
        Präsident des Umweltbundesamtes                                            1
                                                                                       ) Im Bundesbereich.




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        1480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009


        Anlage II

                                                         Bundesbesoldungsordnung W

        Vorbemerkungen                                                                                 Besoldungsgruppe W 1
        1. Zulagen                                                               Professor als Juniorprofessor1)
           (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbe-
        hörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
                                                                                 1
                                                                                     ) Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Univer-
        verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemer-
                                                                                       sität oder gleichgestellten Hochschule.
        kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
        mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in
        der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt                                               Besoldungsgruppe W 2
        der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungs-
        gruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Be-                         Professor1)
        soldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen
                                                                                       – an einer Fachhochschule –
        bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zwei-                     Professor an einer Kunsthochschule1)
        tes Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wor-
        den ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten                 Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
        Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende                         Universitätsprofessor1)
        Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX
        für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten                       Präsident der ...1)2)3)
        Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-                       Vizepräsident der ...1)2)3)
        troffenen Regelung.
                                                                                 Rektor der ...1)2)
           (2) Die Länder können bestimmen, dass Professo-
        ren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen                         Konrektor der ...1)2)
        (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage er-
                                                                                 Prorektor der ...1)2)
        halten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
          (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,                     Kanzler der ...1)2)3)
        wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132
        Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeit-                        1
                                                                                     ) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des
        punkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnis-                           Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.
        ses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe                  2
                                                                                     ) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
        von monatlich 266,50 Euro*).                                                   schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
                                                                                 3
        2. Dienstbezüge für Professoren als Richter                                  ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-
                                                                                       dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
           Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
        Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
        R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-                                         Besoldungsgruppe W 3
        den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und
                                                                                 Professor1)
        eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,
        wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1                            – an einer Fachhochschule –
        ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der
                                                                                 Professor an einer Kunsthochschule1)
        Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
                                                                                 Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
        3. Amtsbezeichnungen
                                                                                 Universitätsprofessor1)
          Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in
        der weiblichen Form.                                                     Präsident der ...1)2)3)
                                                                                 Vizepräsident der ...1)2)3)
        4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren
                                                                                 Rektor der ...1)2)
           Die Bundesregierung und die Landesregierungen
        werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Pro-                    Konrektor der ...1)2)
        fessoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsver-
                                                                                 Prorektor der ...1)2)
        ordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher
        Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an                       Kanzler der ...1)2)3)
        Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die
        Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht
        der Zustimmung des Bundesrates.                                          1
                                                                                     ) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des
                                                                                       Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.
                                                                                 2
                                                                                     ) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
        *) Gemäß Artikel 2a Nummer 9 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10            schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
           2011 in Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 die Zahl „266,50“ durch        3
                                                                                     ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-
           die Zahl „273,00“ ersetzt.)                                                 dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                   1481

                                                                                                                                        Anlage III

                                                     Bundesbesoldungsordnung R

        Vorbemerkungen                                                     Richter am Sozialgericht
                                                                           Richter am Verwaltungsgericht
        1. Amtsbezeichnungen
          Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die                   Direktor des Amtsgerichts1)
        Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.                          Direktor des Arbeitsgerichts1)
                                                                           Direktor des Sozialgerichts1)
        2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obers-
           ten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obers-                   Staatsanwalt2)
           ten Behörden
                                                                           1
                                                                               ) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-
           (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei                  zulage nach Anlage IX.
        obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten                    2
                                                                               ) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-
        Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu-                         gericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage
        lage nach Anlage IX.                                                     nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt
                                                                                 als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5
           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der                    Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt
                                                                                 als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr
        Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und                            Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als
        neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                         Gruppenleiter ausgebracht werden.
        dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie
        wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemer-                                      Besoldungsgruppe R 2
        kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
                                                                           Richter am Amtsgericht
        nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
                                                                                 – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)
          (3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und
                                                                                 – als der ständige Vertreter eines Direktors –2)
        Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden
        verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Ab-                 Richter am Arbeitsgericht
        satz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten                   – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)
        entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-
                                                                                 – als der ständige Vertreter eines Direktors –2)
        dertsatz darf nicht überschritten werden.
                                                                           Richter am Bundespatentgericht
           (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
        Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das                 Richter am Finanzgericht
        für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten              Richter am Landessozialgericht
        Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat,                Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
        die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht
        dieses Landes bestimmten Höhe.                                     Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
                                                                           richtshof)

        3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfas-                   Richter am Sozialgericht
           sungsgerichtshöfen                                                    – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)
           (1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die                    – als der ständige Vertreter eines Direktors –2)
        Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-                 Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
        richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.                Vorsitzender Richter am Landgericht
        § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
                                                                           Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Gene-
                                                                           Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
        ralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
                                                                           Direktor des Amtsgerichts3)
        4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwil-              Direktor des Arbeitsgerichts3)
           lige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
                                                                           Direktor des Sozialgerichts3)
           In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landge-
        richt und am Amtsgericht als Referenten für die freiwil-           Vizepräsident des Amtsgerichts4)
        lige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.            Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)
                                                                           Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5)
                         Besoldungsgruppe R 1
                                                                           Vizepräsident des Landgerichts5)
        Richter am Amtsgericht                                             Vizepräsident des Sozialgerichts4)
        Richter am Arbeitsgericht                                          Vizepräsident des Truppendienstgerichts5)
        Richter am Bundesdisziplinargericht                                Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)

        Richter am Landgericht                                             Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof



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        1482                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Oberstaatsanwalt                                                               Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
              – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                      Vizepräsident des Landgerichts2)
                bei einem Landgericht –6)                                              Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)
              – als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-                      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
                schaft bei einem Landgericht –7)                                       tungsgerichtshofs)3)
              – als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei ei-                     Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2)
                nem Oberlandesgericht (Kammergericht) –
              – als Leiter einer Amtsanwaltschaft –8)                                  Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
              – als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                     Leitender Oberstaatsanwalt
                anwaltschaft –9)                                                             – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
        Leitender Oberstaatsanwalt                                                             Landgericht –4)
              – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                                – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
                Landgericht –10)                                                               bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –

                                                                                       1
         1                                                                                 ) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
             ) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Rich-
                                                                                             Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
               terplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für wei-
                                                                                             sicht führt.
               tere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besol-
                                                                                       2
               dungsgruppe R 2 ausgebracht werden.                                         ) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und
         2                                                                                   mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Ge-
             ) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
                                                                                             richte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
         3
             ) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem     3
                                                                                           ) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
               Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
                                                                                             gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
               Anlage IX.
                                                                                       4
         4                                                                                 ) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
             ) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
               R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan-
               stellen eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                        Besoldungsgruppe R 4
         5
             ) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-     Präsident des Amtsgerichts1)
               gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
         6
             ) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen   Präsident des Arbeitsgerichts2)
               Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält        Präsident des Landgerichts1)
               als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der
               Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.           Präsident des Sozialgerichts2)
         7
             ) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amts-       Präsident des Verwaltungsgerichts1)
               zulage nach Anlage IX.
         8
             ) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts-     Vizepräsident des Bundespatentgerichts
               anwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine
               Amtszulage nach Anlage IX.                                              Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
         9
             ) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.                            Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
        10
             ) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage
               nach Anlage IX.                                                         Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammerge-
                                                                                       richts)3)
                               Besoldungsgruppe R 3                                    Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
        Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                    tungsgerichtshofs)3)

        Vorsitzender Richter am Finanzgericht                                          Leitender Oberstaatsanwalt
        Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                         – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
        Vorsitzender Richter am Landessozialgericht                                            Landgericht –4)
        Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer-                             1
                                                                                           ) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
        gericht)                                                                             Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
        Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Ver-                                 sicht führt.
                                                                                       2
        waltungsgerichtshof)                                                               ) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich
                                                                                             der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
                                                                                             Dienstaufsicht führt.
        Präsident des Amtsgerichts1)                                                   3
                                                                                           ) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
        Präsident des Arbeitsgerichts1)                                                      R 8.
                                                                                       4
        Präsident des Bundesdisziplinargerichts                                            ) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staats-
                                                                                             anwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung
        Präsident des Landgerichts1)                                                         „Generalstaatsanwalt“.

        Präsident des Sozialgerichts1)
                                                                                                              Besoldungsgruppe R 5
        Präsident des Truppendienstgerichts
                                                                                       Präsident des Amtsgerichts1)
        Präsident des Verwaltungsgerichts1)
                                                                                       Präsident des Finanzgerichts2)
        Vizepräsident des Amtsgerichts2)                                               Präsident des Landesarbeitsgerichts2)
        Vizepräsident des          Finanzgerichts3)                                    Präsident des Landessozialgerichts2)
        Vizepräsident des          Landesarbeitsgerichts3)                             Präsident des Landgerichts1)



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                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                       1483

        Präsident des Oberlandesgerichts2)                                                                   Besoldungsgruppe R 7
        Präsident des Oberverwaltungsgerichts2)                                        Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
        Präsident des Verwaltungsgerichts1)                                                  – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
        Generalstaatsanwalt
                                                                                                             Besoldungsgruppe R 8
              – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
                Oberlandesgericht –3)                                                  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
                                                                                       Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
        1
            ) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der    Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
              Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
              sicht führt.                                                             Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
        2
            ) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
        3
                                                                                       Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
            ) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
                                                                                       Präsident des Bundespatentgerichts
                               Besoldungsgruppe R 6                                    Präsident des Landesarbeitsgerichts1)
        Richter am Bundesarbeitsgericht
                                                                                       Präsident des Landessozialgerichts1)
        Richter am Bundesfinanzhof
                                                                                       Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)1)
        Richter am Bundesgerichtshof
                                                                                       Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
        Richter am Bundessozialgericht                                                 gerichtshofs)1)
        Richter am Bundesverwaltungsgericht
                                                                                       Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts2)
        Präsident des         Amtsgerichts1)                                           Vizepräsident des Bundesfinanzhofs2)
        Präsident des Finanzgerichts2)                                                 Vizepräsident des Bundesgerichtshofs2)
        Präsident des Landesarbeitsgerichts3)
                                                                                       Vizepräsident des Bundessozialgerichts2)
        Präsident des Landessozialgerichts3)
                                                                                       Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts2)
        Präsident des Landgerichts1)
        Präsident des Oberlandesgerichts3)                                             1
                                                                                           ) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
        Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-                            2
                                                                                           ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
        gerichtshofs)3)
        Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                                                  Besoldungsgruppe R 9
        Generalstaatsanwalt                                                            Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
              – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
                Oberlandesgericht (Kammergericht) –4)                                                       Besoldungsgruppe R 10
                                                                                       Präsident des Bundesarbeitsgerichts
        1
            ) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich
              der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die          Präsident des Bundesfinanzhofs
              Dienstaufsicht führt.
        2
                                                                                       Präsident des Bundesgerichtshofs
            ) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
        3
            ) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.            Präsident des Bundessozialgerichts
        4
            ) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.                Präsident des Bundesverwaltungsgerichts




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        1484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009


        Anlage IV*)
        Gültig ab 1. Juli 2009

        1. Bundesbesoldungsordnung A

         Besol-                                                           Grundgehalt
         dungs-                                                      (Monatsbeträge in Euro)
         gruppe        Stufe 1        Stufe 2         Stufe 3        Stufe 4         Stufe 5         Stufe 6        Stufe 7         Stufe 8
          A 2          1 668           1 707          1 747           1 777          1 808           1 839           1 870          1 901
          A 3          1 735           1 776          1 817           1 850          1 883           1 916           1 949          1 982
          A 4          1 773           1 822          1 871           1 910          1 949           1 988           2 027          2 063
          A 5          1 787           1 848          1 897           1 945          1 993           2 042           2 090          2 137
          A 6          1 827           1 898          1 970           2 025          2 082           2 137           2 198          2 251
          A 7          1 922           1 985          2 068           2 153          2 236           2 320           2 383          2 446
          A 8          2 038           2 114          2 221           2 329          2 437           2 512           2 588          2 663
          A 9          2 206           2 281          2 399           2 519          2 637           2 717           2 798          2 877
          A 10         2 367           2 470          2 619           2 767          2 915           3 018           3 121          3 224
          A 11         2 717           2 870          3 022           3 175          3 280           3 385           3 490          3 595
          A 12         2 913           3 094          3 276           3 457          3 583           3 707           3 832          3 959
          A 13         3 416           3 586          3 755           3 925          4 042           4 160           4 277          4 392
          A 14         3 513           3 732          3 952           4 171          4 322           4 474           4 625          4 777
          A 15         4 294           4 492          4 643           4 794          4 945           5 095           5 245          5 394
          A 16         4 737           4 967          5 141           5 315          5 488           5 663           5 837          6 009

        Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
        Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
        Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
        Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.


        2. Bundesbesoldungsordnung B

                                              Grundgehalt
             Besoldungsgruppe
                                         (Monatsbeträge in Euro)
                    B 1                            5 394
                    B 2                            6 266
                    B 3                            6 635
                    B 4                            7 021
                    B 5                            7 464
                    B 6                            7 885
                    B 7                            8 291
                    B 8                            8 716
                    B 9                            9 243
                    B 10                          10 880
                    B 11                          11 303




        *) Anlage IV wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
           1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                            1485

        3. Bundesbesoldungsordnung W

                                              Grundgehalt
             Besoldungsgruppe
                                         (Monatsbeträge in Euro)

                    W1                           3 754

                    W2                           4 281

                    W3                           5 187



        4. Bundesbesoldungsordnung R

          Besol-                                                        Grundgehalt
          dungs-                                                   (Monatsbeträge in Euro)
          gruppe       Stufe 1        Stufe 2        Stufe 3        Stufe 4        Stufe 5        Stufe 6        Stufe 7           Stufe 8

           R 1          3 416          3 745          4 075          4 367          4 658          4 950          5 240             5 534

           R 2          4 151          4 364          4 576          4 866          5 158          5 449          5 741             6 033

           R 3          6 635
           R 4          7 021
           R 5          7 464
           R 6          7 885
           R 7          8 291
           R 8          8 716
           R 9          9 243
           R 10        11 348




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        1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Anlage V*)
        Gültig ab 1. Juli 2009

                                                                Familienzuschlag
                                                             (Monatsbeträge in Euro)

                                                            Stufe 1         Stufe 2
                                                        (§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
         Besoldungsgruppen A 2 bis A 8                      108,92           206,75
         übrige Besoldungsgruppen                           114,38           212,21

        Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
        97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

        Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
        Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
        pen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
        in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
        in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
        in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
        Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
        bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

        Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
        – in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                         98,76 Euro
        – in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                      104,85 Euro




        *) Anlage V wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
           1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.




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                                                                                                                                      Anlage VIa*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                         Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 2)
                                                                  (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                 Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5          6           7       8          9        10         11        12

        A 2 bis A 8          930,21 1 097,80 1 267,65 1 436,36 1 606,21 1 776,04 1 943,65 2 114,62 2 281,09 2 451,48 2 620,77 2 788,92

        A9                 1 093,86 1 275,52 1 456,04 1 637,69 1 820,47 2 001,57 2 183,24 2 365,44 2 546,53 2 728,20 2 909,28 3 090,94

        A 10               1 234,46 1 425,11 1 612,96 1 801,92 1 990,31 2 179,85 2 368,24 2 556,66 2 744,48 2 932,89 3 122,43 3 310,84

        A 11               1 344,13 1 542,08 1 738,37 1 935,21 2 132,04 2 328,33 2 525,72 2 722,56 2 919,96 3 116,24 3 313,08 3 509,37

        A 12               1 496,54 1 705,18 1 913,26 2 122,49 2 330,57 2 540,34 2 748,43 2 957,64 3 165,72 3 374,93 3 584,14 3 792,81

        A 13 und C 1       1 645,58 1 863,23 2 079,17 2 296,26 2 512,78 2 729,88 2 946,98 3 163,48 3 381,13 3 597,07 3 814,74 4 031,26

        A 14               1 797,42 2 021,82 2 246,21 2 471,18 2 695,57 2 920,52 3 144,93 3 368,76 3 593,15 3 818,12 4 041,93 4 265,78

        A 15, C 2 und R 1 2 008,32 2 250,71 2 493,12 2 735,49 2 977,89 3 220,85 3 462,67 3 706,19 3 948,59 4 191,55 4 433,94 4 676,33

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2        2 121,91 2 376,69 2 631,45 2 885,66 3 141,55 3 395,20 3 649,96 3 904,72 4 159,48 4 414,82 4 669,02 4 923,23

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4        2 121,91 2 385,69 2 652,26 2 918,83 3 185,42 3 453,11 3 719,69 3 986,83 4 253,40 4 520,55 4 787,13 5 053,71

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7        2 336,77 2 632,57 2 928,40 3 223,67 3 519,47 3 815,29 4 110,56 4 405,82 4 702,20 4 996,89 5 292,15 5 589,11

        B 8 und höher,
        R 8 und höher      2 503,24 2 837,29 3 170,24 3 504,30 3 837,80 4 171,86 4 506,48 4 839,98 5 174,07 5 507,55 5 841,61 6 175,12

        *) Anlage VIa wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




                                                                                                                                      Anlage VIb*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                         Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 3)
                                                                  (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                 Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5          6           7       8          9        10         11        12

        A 2 bis A 8          791,29    933,57 1 076,97 1 220,96 1 366,07 1 509,47 1 652,32 1 796,87 1 939,14 2 084,23 2 227,66 2 370,50

        A9                   929,08 1 084,29 1 237,28 1 391,94 1 548,28 1 701,81 1 856,47 2 011,13 2 164,66 2 319,32 2 472,85 2 626,40

        A 10               1 049,43 1 211,97 1 371,69 1 531,97 1 692,82 1 852,54 2 013,38 2 173,66 2 332,26 2 493,12 2 654,51 2 814,22

        A 11               1 142,80 1 310,38 1 477,41 1 645,01 1 812,60 1 980,21 2 147,22 2 314,83 2 481,30 2 648,32 2 816,49 2 982,39

        A 12               1 271,02 1 449,31 1 626,44 1 803,60 1 981,89 2 159,04 2 335,65 2 513,35 2 691,62 2 868,79 3 046,51 3 223,67

        A 13 und C 1       1 399,24 1 583,71 1 767,04 1 952,07 2 135,99 2 320,45 2 504,92 2 688,83 2 874,41 3 057,76 3 242,22 3 426,68

        A 14               1 528,03 1 718,69 1 908,77 2 101,13 2 291,21 2 481,86 2 671,95 2 863,17 3 054,38 3 245,03 3 435,68 3 625,77

        A 15, C 2 und R 1 1 706,87 1 912,70 2 118,56 2 325,51 2 532,48 2 737,18 2 943,02 3 150,54 3 356,95 3 562,78 3 768,63 3 975,57

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2        1 803,05 2 019,57 2 236,09 2 453,18 2 669,14 2 885,66 3 102,74 3 318,70 3 535,80 3 753,43 3 968,84 4 185,35

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4        1 803,05 2 028,01 2 254,66 2 481,30 2 707,38 2 934,59 3 161,79 3 388,44 3 615,10 3 841,73 4 068,38 4 295,05

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7        1 986,95 2 237,22 2 488,60 2 740,00 2 991,40 3 242,78 3 494,17 3 745,56 3 996,39 4 248,34 4 498,60 4 750,57

        B 8 und höher,
        R 8 und höher      2 127,56 2 411,57 2 695,57 2 979,01 3 263,59 3 545,91 3 829,93 4 113,37 4 397,37 4 680,82 4 964,84 5 248,85

        *) Anlage VIb wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




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        1488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Anlage VIc*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                           Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)
                                                                  (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                 Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5          6            7        8        9        10         11        12

        A 2 bis A 8          651,82    768,23     888,02 1 005,57 1 124,79 1 242,89 1 361,00 1 480,22 1 597,20 1 716,42 1 834,54 1 952,64

        A9                   765,44    891,95 1 019,07 1 145,60 1 274,96 1 401,49 1 528,59 1 655,71 1 782,81 1 908,77 2 036,44 2 163,55

        A 10                 864,97    997,68 1 129,28 1 262,02 1 393,62 1 526,35 1 657,94 1 789,54 1 922,28 2 053,32 2 184,92 2 318,19

        A 11                 941,45 1 078,69 1 217,04 1 354,81 1 493,15 1 629,82 1 767,62 1 905,40 2 043,75 2 180,41 2 319,32 2 456,55

        A 12                1 047,19 1 193,41 1 339,07 1 486,42 1 631,51 1 777,74 1 924,52 2 069,61 2 215,84 2 362,63 2 508,84 2 655,63

        A 13 und C 1        1 151,79 1 303,64 1 454,91 1 606,77 1 759,18 1 910,46 2 062,31 2 214,16 2 366,57 2 517,84 2 670,25 2 821,55

        A 14                1 258,63 1 415,55 1 571,89 1 728,81 1 887,40 2 044,31 2 201,22 2 358,12 2 515,03 2 671,95 2 828,86 2 986,34

        A 15, C 2 und R 1 1 405,44 1 574,72 1 745,12 1 915,52 2 084,81 2 255,21 2 424,50 2 594,34 2 764,19 2 934,04 3 103,86 3 273,15

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2         1 485,29 1 663,57 1 841,29 2 019,57 2 198,97 2 377,25 2 554,39 2 733,25 2 911,53 3 090,94 3 268,64 3 446,38

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4         1 485,29 1 669,18 1 856,47 2 043,18 2 229,90 2 417,74 2 603,33 2 789,49 2 976,77 3 164,04 3 350,20 3 537,48

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7         1 636,01 1 842,41 2 049,93 2 256,90 2 463,29 2 670,25 2 877,77 3 084,19 3 291,72 3 497,54 3 705,08 3 912,59

        B 8 und höher,
        R 8 und höher       1 751,86 1 985,82 2 219,23 2 453,18 2 687,14 2 921,09 3 154,49 3 388,44 3 621,27 3 855,24 4 089,18 4 322,58

        *) Anlage VIc wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




        Anlage VId*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                           Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)
                                                            – Unterkunft und Verpflegung –
                                                               (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                 Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5          6            7        8        9        10         11        12

        A 2 bis A 8          456,11    538,21     620,90     704,12   787,36     870,04        952,14 1 036,49 1 117,50 1 201,85 1 283,94 1 367,19

        A9                   535,40    624,25     713,12     801,97   891,95     980,81 1 070,24 1 159,10 1 247,41 1 336,26 1 426,25 1 513,42

        A 10                 605,71    698,48     790,75     882,97   975,76 1 068,55 1 161,36 1 253,58 1 345,26 1 436,93 1 529,71 1 621,96

        A 11                 658,00    755,87     851,46     948,21 1 044,39 1 141,10 1 237,28 1 334,00 1 430,74 1 526,91 1 623,08 1 719,26

        A 12                 732,80    835,17     938,64 1 039,88 1 142,22 1 244,02 1 346,94 1 449,31 1 551,65 1 653,46 1 755,78 1 858,16

        A 13 und C 1         805,91    912,21 1 018,50 1 125,36 1 231,09 1 337,39 1 444,25 1 550,53 1 656,83 1 763,11 1 869,41 1 975,70

        A 14                 881,27    990,94 1 100,61 1 211,40 1 321,07 1 431,30 1 540,96 1 650,64 1 760,31 1 870,54 1 980,77 2 090,42

        A 15, C 2 und R 1    984,20 1 102,86 1 221,52 1 340,20 1 458,86 1 576,95 1 697,31 1 816,54 1 934,64 2 053,87 2 172,53 2 291,75

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2         1 039,88 1 164,72 1 289,01 1 413,30 1 539,29 1 663,57 1 788,42 1 913,26 2 038,69 2 163,55 2 287,83 2 412,12

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4         1 039,88 1 168,65 1 299,70 1 430,74 1 560,65 1 691,11 1 823,30 1 953,20 2 084,23 2 214,16 2 346,33 2 476,80

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7         1 145,05 1 289,58 1 434,68 1 579,78 1 724,31 1 869,41 2 014,50 2 159,04 2 304,13 2 448,67 2 593,78 2 737,75

        B 8 und höher,
        R 8 und höher       1 226,59 1 389,68 1 553,90 1 716,99 1 880,66 2 044,31 2 207,97 2 371,07 2 535,86 2 698,38 2 862,03 3 026,26

        *) Anlage VId wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




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                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                   1489

                                                                                                                                      Anlage VIe*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                           Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)
                                                            – Unterkunft oder Verpflegung –
                                                               (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5         6           7        8          9        10         11        12

        A 2 bis A 8          553,96    652,94     754,74     854,28   955,51 1 056,19 1 157,41 1 258,63 1 357,64 1 458,86 1 558,96 1 660,19

        A9                   650,68    758,66     866,65     974,65 1 083,75 1 190,59 1 299,70 1 407,13 1 515,11 1 623,08 1 730,50 1 838,48

        A 10                 734,49    847,53     959,44 1 072,49 1 184,41 1 297,45 1 408,81 1 521,29 1 632,63 1 745,12 1 858,16 1 970,08

        A 11                 799,73    917,26 1 034,82 1 151,79 1 268,20 1 385,19 1 503,28 1 619,70 1 737,25 1 854,22 1 971,21 2 088,20

        A 12                 890,28 1 014,57 1 138,86 1 262,59 1 386,30 1 510,59 1 635,47 1 759,18 1 884,59 2 008,32 2 132,04 2 256,90

        A 13 und C 1         979,14 1 108,49 1 236,70 1 366,63 1 495,41 1 623,63 1 752,99 1 882,34 2 011,69 2 140,49 2 269,83 2 398,62

        A 14               1 069,69 1 204,10 1 336,26 1 470,11 1 603,39 1 737,80 1 870,54 2 003,81 2 137,67 2 271,52 2 404,25 2 539,21

        A 15, C 2 und R 1 1 194,53 1 338,49 1 483,03 1 627,57 1 772,68 1 916,64 2 060,63 2 205,17 2 349,71 2 493,67 2 638,20 2 782,18

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2        1 262,59 1 413,30 1 565,73 1 716,99 1 868,84 2 020,13 2 171,98 2 323,27 2 475,11 2 626,40 2 778,24 2 929,53

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4        1 262,59 1 419,49 1 576,95 1 737,25 1 895,26 2 054,99 2 213,03 2 371,63 2 531,35 2 689,39 2 847,98 3 006,58

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7        1 390,24 1 566,28 1 742,31 1 918,35 2 093,25 2 270,40 2 445,87 2 621,89 2 796,79 2 973,41 3 149,41 3 325,45

        B 8 und höher,
        R 8 und höher      1 490,34 1 687,76 1 887,40 2 085,36 2 283,90 2 482,41 2 681,50 2 880,03 3 077,43 3 276,54 3 475,04 3 674,70

        *) Anlage VIe wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




                                                                                                                                       Anlage VIf*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                           Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)
                                                                  (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5         6           7        8          9        10         11        12

        A 2 bis A 8        1 030,88 1 205,78 1 379,00 1 554,47 1 725,99 1 900,91 2 075,82 2 250,71 2 424,50 2 597,71 2 771,49 2 946,98

        A9                 1 207,46 1 393,62 1 582,01 1 767,04 1 953,79 2 139,93 2 326,08 2 513,90 2 700,06 2 886,22 3 074,06 3 260,77

        A 10               1 365,50 1 559,52 1 752,99 1 945,89 2 139,35 2 333,40 2 526,83 2 720,87 2 915,46 3 107,81 3 301,84 3 495,87

        A 11               1 486,42 1 688,88 1 892,47 2 094,92 2 298,52 2 502,10 2 704,58 2 907,58 3 111,18 3 314,21 3 517,79 3 720,26

        A 12               1 652,32 1 867,16 2 081,42 2 295,71 2 509,98 2 724,24 2 938,53 3 153,35 3 367,64 3 581,90 3 796,17 4 010,44

        A 13 und C 1       1 817,66 2 041,49 2 264,77 2 488,60 2 712,99 2 935,72 3 159,55 3 383,94 3 608,33 3 831,05 4 054,87 4 279,83

        A 14               1 984,70 2 215,29 2 446,99 2 678,14 2 909,84 3 142,11 3 372,69 3 603,85 3 834,42 4 066,12 4 296,71 4 529,54

        A 15, C 2 und R 1 2 218,11 2 470,05 2 721,43 2 972,82 3 223,67 3 475,04 3 727,00 3 978,39 4 229,80 4 480,61 4 730,88 4 983,96

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2        2 352,51 2 615,72 2 880,03 3 144,35 3 406,43 3 670,21 3 932,83 4 197,17 4 460,37 4 723,57 4 987,91 5 251,11

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4        2 353,06 2 630,32 2 907,03 3 183,73 3 460,43 3 737,13 4 014,38 4 291,09 4 567,78 4 844,49 5 121,76 5 397,88

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7        2 623,59 2 927,85 3 231,53 3 536,35 3 840,60 4 144,85 4 449,11 4 753,94 5 057,64 5 362,45 5 666,72 5 971,54

        B 8 und höher,
        R 8 und höher      2 829,43 3 173,05 3 517,23 3 861,41 4 205,04 4 548,11 4 892,85 5 235,93 5 579,55 5 924,28

        *) Anlage VIf wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




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        1490               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Anlage VIg*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                         Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)
                                                                  (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5         6           7        8          9        10         11        12

        A 2 bis A 8          885,21 1 031,43 1 179,90 1 326,70 1 474,61 1 623,08 1 769,87 1 918,35 2 066,25 2 212,46 2 361,50 2 507,17

        A9                 1 033,67 1 190,59 1 352,58 1 510,05 1 668,06 1 826,67 1 984,70 2 142,18 2 300,78 2 459,92 2 617,95 2 776,55

        A 10               1 169,23 1 335,69 1 500,48 1 666,95 1 832,29 1 996,52 2 162,42 2 326,63 2 493,67 2 658,45 2 823,24 2 989,70

        A 11               1 275,52 1 448,18 1 620,83 1 794,05 1 966,70 2 139,93 2 312,58 2 486,35 2 659,01 2 831,67 3 004,89 3 178,10

        A 12               1 418,93 1 600,02 1 782,22 1 963,89 2 146,10 2 327,21 2 509,42 2 691,62 2 873,85 3 054,94 3 236,60 3 418,24

        A 13 und C 1       1 561,21 1 751,30 1 940,83 2 130,92 2 321,57 2 511,11 2 700,64 2 890,15 3 081,38 3 270,89 3 460,43 3 650,52

        A 14               1 703,50 1 898,64 2 094,92 2 291,75 2 488,05 2 684,32 2 880,59 3 075,75 3 272,59 3 469,43 3 665,14 3 861,98

        A 15, C 2 und R 1 1 904,84 2 117,99 2 330,57 2 544,28 2 758,00 2 971,15 3 183,73 3 396,32 3 610,58 3 823,74 4 036,87 4 249,46

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2        2 020,69 2 244,54 2 467,80 2 691,62 2 914,90 3 138,73 3 361,45 3 585,28 3 808,55 4 032,39 4 255,66 4 478,93

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4        2 025,75 2 260,26 2 495,36 2 730,43 2 964,96 3 200,04 3 435,12 3 670,21 3 904,72 4 140,37 4 375,45 4 609,42

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7        2 259,15 2 517,29 2 777,12 3 035,25 3 294,52 3 552,11 3 810,80 4 069,50 4 328,75 4 587,47 4 845,61 5 104,88

        B 8 und höher,
        R 8 und höher      2 440,25 2 731,56 3 024,57 3 315,33 3 608,33 3 899,66 4 191,55 4 483,43 4 775,30 5 066,63

        *) Anlage VIg wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.


        Anlage VIh*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                         Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)
                                                                  (Monatsbeträge in Euro)
           Besoldungs-                                                                Stufe
             gruppe            1         2         3          4         5         6           7        8          9        10         11        12

        A 2 bis A 8          740,67    863,84     983,63 1 105,68 1 226,59 1 347,51 1 468,97 1 590,46 1 712,49 1 833,42 1 954,33 2 075,82

        A9                   866,65    997,68 1 129,28 1 258,63 1 390,24 1 521,84 1 652,87 1 785,62 1 917,22 2 048,26 2 179,85 2 311,46

        A 10                 980,26 1 114,66 1 250,77 1 384,06 1 519,59 1 654,58 1 790,12 1 925,63 2 060,05 2 196,16 2 329,44 2 464,42

        A 11               1 067,43 1 211,40 1 353,68 1 496,54 1 639,95 1 782,22 1 925,63 2 067,37 2 210,78 2 353,64 2 496,48 2 639,88

        A 12               1 186,09 1 336,81 1 488,10 1 638,26 1 788,42 1 938,58 2 089,30 2 238,89 2 390,75 2 540,92 2 691,62 2 841,22

        A 13 und C 1       1 307,01 1 461,12 1 617,46 1 773,24 1 929,02 2 083,68 2 238,34 2 394,67 2 549,91 2 705,12 2 860,91 3 016,14

        A 14               1 427,37 1 588,77 1 749,06 1 909,35 2 070,75 2 232,16 2 393,55 2 553,85 2 715,81 2 877,23 3 037,50 3 198,91

        A 15, C 2 und R 1 1 595,53 1 772,11 1 947,58 2 123,62 2 299,64 2 476,24 2 652,26 2 828,29 3 004,32 3 180,35 3 357,50 3 532,99

        A 16 bis B 2,
        C 3 und R 2        1 693,95 1 878,40 2 062,31 2 247,91 2 431,82 2 616,27 2 801,86 2 985,75 3 170,24 3 354,13 3 540,29 3 724,76

        B 3, B 4, C 4,
        R 3 und R 4        1 698,44 1 892,47 2 085,94 2 279,39 2 473,41 2 666,89 2 860,91 3 054,38 3 248,40 3 441,87 3 636,45 3 829,36

        B 5 bis B 7,
        R 5 bis R 7        1 898,09 2 111,24 2 323,27 2 536,42 2 748,43 2 961,03 3 173,05 3 386,19 3 598,21 3 810,24 4 023,40 4 235,41

        B 8 und höher,
        R 8 und höher      2 053,32 2 294,02 2 536,42 2 777,68 3 018,37 3 260,22 3 501,47 3 741,61 3 984,01 4 225,85


        *) Anlage VIh wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




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                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                   1491

                                                                                                                                       Anlage VIi*)
        Gültig ab 1. Januar 2009
                                                           Auslandskinderzuschlag (§ 56)
                                                           (Monatsbeträge in Euro je Kind)

                                                                 nach § 56 Absatz 1 Nummer 1
                                                                                                                                       nach § 56
          Besoldungsgruppe                                        Stufe des Auslandszuschlags                                           Absatz 1
                                                                                                                                       Nummer 2
                                 1        2       3       4        5       6        7       8       9       10       11      12

        A 2 bis A 16
        B 1 bis B 11          134,41 154,11 174,34 192,89 213,71 233,41 252,52 272,20 291,88 312,13 331,82 349,81                        134,41

        *) Anlage VIi wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
           2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.




                                                                                                                                      Anlage VIII*)
        Gültig ab 1. Juli 2009

                                                                 Anwärtergrundbetrag
                                                                (Monatsbeträge in Euro)

                Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
                                                                                                            Grundbetrag
                   des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

         A 2 bis A 4                                                                                               794

         A 5 bis A 8                                                                                               912

         A 9 bis A 11                                                                                              964

         A 12                                                                                                    1 101

         A 13 oder R 1                                                                                           1 166

        *) Anlage VIII wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
           1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.




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        Anlage IX**)
        Gültig ab 1. Juli 2009
                                           Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
                                                                (Monatsbeträge)
                                                   – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

                                                    Betrag in Euro,                                                        Betrag in Euro,
        Dem Grunde nach geregelt in                                            Dem Grunde nach geregelt in
                                                    Vomhundert, Bruchteil                                                  Vomhundert, Bruchteil


        Bundesbesoldungsgesetz                                                 Nummer 6a                                                  104,82
        § 44                                        bis zu        104,82       Nummer 7
                                                                                 Die Zulage beträgt für                    12,5 v. H. des
        Bundesbesoldungsordnungen A und B                                        Beamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts
        Vo r b e m e r k u n g e n                                               Besoldungsgruppen                         oder, bei festen
                                                                                                                           Gehältern, des
                                                                                                                           Grundgehalts der
        Nummer 2 Absatz 2                                         131,02
                                                                                                                           Besoldungsgruppe*)

        Nummer 4                                                    52,41        A 2 bis A 5                               A5
                                                                                 A 6 bis A 9                               A9
        Nummer 4a                                                   78,61        A 10 bis A 13                             A 13
                                                                                 A 14, A 15, B 1                           A 15
        Nummer 5
                                                                                 A 16, B 2 bis B 4                         B3
          Die Zulage beträgt für
                                                                                 B 5 bis B 7                               B6
            Mannschaften,
                                                                                 B 8 bis B 10                              B9
            Unteroffiziere/Beamte
            der Besoldungsgruppen A 5 und A 6                       36,68        B 11                                      B 11
            Unteroffiziere/Beamte                                              Nummer 8
            der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                       52,41        Die Zulage beträgt
            Offiziere/Beamte des gehobenen                                       für Beamte der Besoldungsgruppen
            und höheren Dienstes                                    78,61          A 2 bis A 5                                            117,92
                                                                                   A 6 bis A 9                                            157,22
        Nummer 5a
                                                                                   A 10 und höher                                         196,52
          Absatz 1
                                                                               Nummer 8a
            Buchstabe a                                             94,33
                                                                                 Die Zulage beträgt
            Buchstabe b                                           157,22
                                                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen
            Buchstabe c                                           225,36           A 2 bis A 5                                             71,81
          Absatz 2                                                                 A 6 bis A 9                                             97,92
            Nummer 1 Buchstabe a                                  141,50           A 10 bis A 13                                          120,77
                          Buchstabe b                             104,82           A 14 und höher                                         143,61
            Nummer 2 Buchstabe a                                  104,82         für Anwärter der Laufbahngruppe
                          Buchstabe b                               41,92          des mittleren Dienstes                                  52,23
            Nummer 3                                                68,13          des gehobenen Dienstes                                  68,54
            Nummer 4 und 5                                          62,89          des höheren Dienstes                                    84,87
            Nummer 6 Buchstabe a                                  104,82       Nummer 8b
                          Buchstabe b                             104,82         Die Zulage beträgt
                                                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen
            Nummer 7 Buchstabe a                                  104,82
                                                                                   A 2 bis A 5                                             94,33
                          Buchstabe b                               41,92
                                                                                   A 6 bis A 9                                            125,78
            Nummer 8 Buchstabe a                                  131,02
                                                                                   A 10 bis A 13                                          157,22
                          Buchstabe b                               68,13
                                                                                   A 14 und höher                                         188,67
            Nummer 9                                                62,89
                                                                               Nummer 9
        Nummer 6                                                                 Die Zulage beträgt
                                                                                 nach einer Dienstzeit
          Absatz 1 Satz 1
                                                                                   von einem Jahr                                          65,28
            Buchstabe a                                           471,66
                                                                                   von zwei Jahren                                        130,56
            Buchstabe b                                           377,33
            Buchstabe c                                           301,86
          Absatz 1 Satz 2                                         600,00      *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
                                                                                 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

        **) Anlage IX wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
            1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.




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                                                  Betrag in Euro,                                                     Betrag in Euro,
        Dem Grunde nach geregelt in                                         Dem Grunde nach geregelt in
                                                  Vomhundert, Bruchteil                                               Vomhundert, Bruchteil


        Nummer 9a                                                           Nummer 26 Absatz 1

          Absatz 1                                                            Die Zulage beträgt für Beamte

            Buchstabe a                                         104,82           des mittleren Dienstes                               17,48
            Buchstabe b                                         209,63
                                                                                 des gehobenen Dienstes                               39,31
            Buchstabe c                                         157,22
                                                                            Nummer 30                                                 23,59
          Absatz 2

            Buchstabe a                                           41,92     Besoldungsgruppen                         Fußnote

            Buchstabe b                                           52,41     A2                                        1               33,23

        Nummer 10 Absatz 1                                                                                            2               18,17

          Die Zulage beträgt                                                                                          3               61,30
          nach einer Dienstzeit
                                                                            A3                                        1, 5            61,30
            von einem Jahr                                        65,28
                                                                                                                      2               33,23
            von zwei Jahren                                     130,56
                                                                                                                      7               30,96
        Nummer 11                                               600,00
                                                                            A4                                        1, 4            61,30

        Nummer 12                                                 97,92                                               2               33,23

        Nummer 13a                                bis zu          78,61                                               5                6,67

                                                                            A5                                        3               33,23
        Nummer 13c
                                                                                                                      4, 6            61,30
          Die Zulage beträgt
          für Beamte der Besoldungsgruppen
                                                                            A6                                        6               33,23
            A 2 bis A 7                                           46,02
                                                                            A7                                        2               41,27
            A 8 bis A 11                                          61,36
                                                                                                                      5 50 v. H. des
            A 12 bis A 15                                         71,58                                                 jeweiligen
                                                                                                                        Unterschieds-
            A 16 und höher                                        92,03                                                 betrages zum
                                                                                                                        Grundgehalt der
                                                                                                                        Besoldungs-
        Nummer 13d                                                                                                      gruppe A 8
          Die Zulage beträgt
                                                                            A8                                        2               53,18
          für Beamte der Besoldungsgruppen

            A 2 und A 3                                           12,78     A9                                        2, 3, 6       247,42

            A 4 bis A 6                                           17,90                                               7 8 v. H. des End-
                                                                                                                        grundgehalts der
            A 7 bis A 10                                          35,79                                                 Besoldungs-
                                                                                                                        gruppe A 9
            A 11                                                  40,90
                                                                            A 12                                      7, 8          143,72
            A 12 bis A 15                                         48,57
                                                                            A 13                                      6             114,93
            A 16 bis B 4                                          58,80

            B 5 bis B 7                                           71,58                                               7             172,39

                                                                                                                      11, 12, 13    251,45
        Nummer 19 Satz 1                                        229,83
                                                                            A 14                                      5             172,39
        Nummer 21                                               192,80
                                                                            A 15                                      7             172,39

        Nummer 25                                                 39,31     B 10                                      1             398,38




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                                                     Betrag in Euro,
        Dem Grunde nach geregelt in
                                                     Vomhundert, Bruchteil


        Bundesbesoldungsordnung R
        Vo r b e m e r k u n g e n




        Nummer 2
          Die Zulage beträgt                         12,5 v. H. des
                                                     Endgrundgehalts
                                                     oder, bei festen
                                                     Gehältern, des
                                                     Grundgehalts der
                                                     Besoldungsgruppe*)

             a) bei Verwendung
               bei obersten Gerichtshöfen
               des Bundes für die Richter
               und Staatsanwälte
               der Besoldungsgruppe(n)
               R1                                    R1
               R 2 bis R 4                           R3
               R 5 bis R 7                           R6
               R 8 bis R 10                          R9

             b) bei Verwendung
               bei obersten Bundesbehörden
               oder bei obersten Gerichtshöfen
               des Bundes, wenn ihnen kein
               Richteramt übertragen ist, für die
               Richter und Staatsanwälte der
               Besoldungsgruppe(n)
               R1                                    A 15
               R 2 bis R 4                           B3
               R 5 bis R 7                           B6
               R 8 bis R 10                          B9




        Nummer 4                                                      39,31




        Besoldungsgruppen                            Fußnote
        R1                                           1, 2           190,60
        R2                                           3 bis 8, 10    190,60
        R3                                           3              190,60
        R8                                           2              381,14




        *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
           18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).




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                                                                                                                                   Anlage VI*)
                                                                                                                                   Gültig ab 1. Juli 2010

                                                                                                                                                                                                                                   Auslandszuschlag (§ 53)

                                                                                                                                   VI.1 (Monatsbeträge in Euro)                                                                                                                                                                       VI.2

                                                                                                                                    Grund-           1         2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15
                                                                                                                                    gehalts-                1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70                                                           Monats-
                                                                                                                                    spanne                                                                                                                                                                                              Zonen-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    beträge
                                                                                                                                   von – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69                                                               stufe
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    in Euro
                                                                                                                                    Zonen-
                                                                                                                                     stufe
                                                                                                                                       1             658         713         772         838         909         988     1   074      1   169    1   274     1   391      1   519     1   573     1   630     1   691     1   756          1          127
                                                                                                                                       2             732         791         855         925     1   002     1   087     1   179      1   281    1   393     1   517      1   653     1   715     1   781     1   851     1   926          2          140
                                                                                                                                       3             805         869         938     1   013     1   096     1   186     1   285      1   393    1   512     1   643      1   786     1   857     1   932     2   012     2   096          3          153
                                                                                                                                       4             878         947     1   021     1   101     1   189     1   285     1   390      1   505    1   631     1   769      1   920     1   999     2   083     2   172     2   266          4          166
                                                                                                                                       5             952     1   025     1   104     1   189     1   282     1   384     1   495      1   616    1   749     1   895      2   054     2   141     2   234     2   332     2   437          5          180
                                                                                                                                       6         1   025     1   103     1   186     1   277     1   376     1   483     1   600      1   728    1   868     2   021      2   188     2   283     2   385     2   492     2   607          6          193
                                                                                                                                       7         1   099     1   181     1   269     1   365     1   469     1   582     1   706      1   840    1   987     2   147      2   322     2   426     2   536     2   653     2   777          7          206
                                                                                                                                       8         1   172     1   259     1   352     1   453     1   562     1   681     1   811      1   952    2   105     2   273      2   456     2   568     2   687     2   813     2   947          8          219
                                                                                                                                       9         1   246     1   337     1   435     1   541     1   656     1   781     1   916      2   064    2   224     2   399      2   590     2   710     2   838     2   973     3   117          9          232
                                                                                                                                      10         1   319     1   415     1   518     1   629     1   749     1   880     2   021      2   175    2   343     2   525      2   723     2   852     2   988     3   133     3   287         10          245
                                                                                                                                      11         1   392     1   493     1   600     1   717     1   843     1   979     2   127      2   287    2   461     2   651      2   857     2   994     3   139     3   294     3   458         11          258
                                                                                                                                      12         1   466     1   571     1   683     1   805     1   936     2   078     2   232      2   399    2   580     2   777      2   991     3   136     3   290     3   454     3   628         12          271
                                                                                                                                      13         1   539     1   649     1   766     1   892     2   029     2   177     2   337      2   511    2   699     2   903      3   125     3   278     3   441     3   614     3   798         13          284
                                                                                                                                      14         1   613     1   727     1   849     1   980     2   123     2   276     2   442      2   622    2   817     3   029      3   259     3   420     3   592     3   774     3   968         14          297
                                                                                                                                      15         1   686     1   805     1   931     2   068     2   216     2   375     2   548      2   734    2   936     3   155      3   393     3   563     3   743     3   935     4   138         15          310
                                                                                                                                      16         1   759     1   883     2   014     2   156     2   309     2   475     2   653      2   846    3   055     3   281      3   526     3   705     3   894     4   095     4   308         16          323
                                                                                                                                      17         1   833     1   961     2   097     2   244     2   403     2   574     2   758      2   958    3   174     3   407      3   660     3   847     4   045     4   255     4   479         17          336
                                                                                                                                      18         1   906     2   038     2   180     2   332     2   496     2   673     2   864      3   070    3   292     3   533      3   794     3   989     4   196     4   416     4   649         18          349
                                                                                                                                      19         1   980     2   116     2   263     2   420     2   589     2   772     2   969      3   181    3   411     3   659      3   928     4   131     4   347     4   576     4   819         19          363
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009




                                                                                                                                      20         2   053     2   194     2   345     2   508     2   683     2   871     3   074      3   293    3   530     3   785      4   062     4   273     4   498     4   736     4   989         20          376




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
                                                                                                                                   *) Anlage VI tritt gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli 2010 in Kraft und wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    1495




                                                                                                                                      Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.
        1496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009


        Anlage IV*)
        Gültig ab 1. Januar 2011

        1. Bundesbesoldungsordnung A

         Besol-                                                           Grundgehalt
         dungs-                                                      (Monatsbeträge in Euro)
         gruppe        Stufe 1        Stufe 2         Stufe 3         Stufe 4         Stufe 5        Stufe 6         Stufe 7         Stufe 8
          A 2         1 708,70       1 748,65        1 789,63        1 820,36       1 852,12        1 883,87        1 915,63       1 947,38
          A 3         1 777,33       1 819,33        1 861,33        1 895,14       1 928,95        1 962,75        1 996,56       2 030,36
          A 4         1 816,26       1 866,46        1 916,65        1 956,60       1 996,56        2 036,51        2 076,46       2 113,34
          A 5         1 830,60       1 893,09        1 943,29        1 992,46       2 041,63        2 091,82        2 141,00       2 189,14
          A 6         1 871,58       1 944,31        2 018,07        2 074,41       2 132,80        2 189,14        2 251,63       2 305,92
          A 7         1 968,90       2 033,43        2 118,46        2 205,53       2 290,56        2 376,61        2 441,15       2 505,68
          A 8         2 087,73       2 165,58        2 275,19        2 385,83       2 496,46        2 573,29        2 651,15       2 727,98
          A 9         2 259,83       2 336,66        2 457,54        2 580,46       2 701,34        2 783,29        2 866,27       2 947,20
          A 10        2 424,75       2 530,27        2 682,90        2 834,51       2 986,13        3 091,64        3 197,15       3 302,67
          A 11        2 783,29       2 940,03        3 095,74        3 252,47       3 360,03        3 467,59        3 575,16       3 682,72
          A 12        2 984,08       3 169,49        3 355,93        3 541,35       3 670,43        3 797,45        3 925,50       4 055,60
          A 13        3 499,35       3 673,50        3 846,62        4 020,77       4 140,62        4 261,50        4 381,36       4 499,16
          A 14        3 598,72       3 823,06        4 048,43        4 272,77       4 427,46        4 583,17        4 737,85       4 893,56
          A 15        4 398,77       4 601,60        4 756,29        4 910,97       5 065,66        5 219,32        5 372,98       5 525,61
          A 16        4 852,58       5 088,19        5 266,44        5 444,69       5 621,91        5 801,18        5 979,42       6 155,62

        Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
        Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
        Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
        Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.


        2. Bundesbesoldungsordnung B

                                               Grundgehalt
             Besoldungsgruppe
                                          (Monatsbeträge in Euro)
                    B 1                          5 525,61
                    B 2                          6 418,89
                    B 3                          6 796,89
                    B 4                          7 192,31
                    B 5                          7 646,12
                    B 6                          8 077,39
                    B 7                          8 493,30
                    B 8                          8 928,67
                    B 9                          9 468,53
                    B 10                        11 145,47
                    B 11                        11 578,79


        *) Anlage IV tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
           1. Januar 2011 in Kraft.




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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                            1497

        3. Bundesbesoldungsordnung W

                                              Grundgehalt
             Besoldungsgruppe
                                         (Monatsbeträge in Euro)

                    W1                          3 845,60

                    W2                          4 385,46

                    W3                          5 313,56



        4. Bundesbesoldungsordnung R

          Besol-                                                        Grundgehalt
          dungs-                                                   (Monatsbeträge in Euro)
          gruppe       Stufe 1        Stufe 2        Stufe 3        Stufe 4        Stufe 5        Stufe 6        Stufe 7           Stufe 8

           R 1        3 499,35       3 836,38       4 174,43        4 473,55      4 771,66       5 070,78       5 367,86       5 669,03

           R 2        4 252,28       4 470,48       4 687,65        4 984,73      5 283,86       5 581,96       5 881,08       6 180,21

           R 3        6 796,89
           R 4        7 192,31
           R 5        7 646,12
           R 6        8 077,39
           R 7        8 493,30
           R 8        8 928,67
           R 9        9 468,53
           R 10      11 624,89




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        1498               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Anlage V*)
        Gültig ab 1. Januar 2011

                                                                     Familienzuschlag
                                                                 (Monatsbeträge in Euro)

                                                                Stufe 1         Stufe 2
                                                            (§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
         Besoldungsgruppen A 2 bis A 8                          111,58             211,80
         übrige Besoldungsgruppen                               117,18             217,40

        Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
        100,22 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.

        Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
        Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
        pen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
        in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
        in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
        in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
        Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
        bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

        Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
        – in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                              98,76 Euro
        – in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                            104,85 Euro




        *) Anlage V tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar
           2011 in Kraft.




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                                                                                                                                   Anlage VI*)
                                                                                                                                   Gültig ab 1. Januar 2011

                                                                                                                                                                                                                                 Auslandszuschlag (§ 53)

                                                                                                                                   VI.1 (Monatsbeträge in Euro)                                                                                                                                                             VI.2

                                                                                                                                    Grund-           1        2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15
                                                                                                                                    gehalts-               1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39                                              Monats-
                                                                                                                                    spanne                                                                                                                                                                                   Zonen-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      beträge
                                                                                                                                   von – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38                                                    stufe
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      in Euro
                                                                                                                                    Zonen-
                                                                                                                                     stufe
                                                                                                                                       1             658        713         772         838         909         988    1   074      1   169    1   274     1   391    1   519     1   573     1   630   1   691   1   756       1      127
                                                                                                                                       2             732        791         855         925     1   002     1   087    1   179      1   281    1   393     1   517    1   653     1   715     1   781   1   851   1   926       2      140
                                                                                                                                       3             805        869         938     1   013     1   096     1   186    1   285      1   393    1   512     1   643    1   786     1   857     1   932   2   012   2   096       3      153
                                                                                                                                       4             878        947     1   021     1   101     1   189     1   285    1   390      1   505    1   631     1   769    1   920     1   999     2   083   2   172   2   266       4      166
                                                                                                                                       5             952    1   025     1   104     1   189     1   282     1   384    1   495      1   616    1   749     1   895    2   054     2   141     2   234   2   332   2   437       5      180
                                                                                                                                       6         1   025    1   103     1   186     1   277     1   376     1   483    1   600      1   728    1   868     2   021    2   188     2   283     2   385   2   492   2   607       6      193
                                                                                                                                       7         1   099    1   181     1   269     1   365     1   469     1   582    1   706      1   840    1   987     2   147    2   322     2   426     2   536   2   653   2   777       7      206
                                                                                                                                       8         1   172    1   259     1   352     1   453     1   562     1   681    1   811      1   952    2   105     2   273    2   456     2   568     2   687   2   813   2   947       8      219
                                                                                                                                       9         1   246    1   337     1   435     1   541     1   656     1   781    1   916      2   064    2   224     2   399    2   590     2   710     2   838   2   973   3   117       9      232
                                                                                                                                      10         1   319    1   415     1   518     1   629     1   749     1   880    2   021      2   175    2   343     2   525    2   723     2   852     2   988   3   133   3   287      10      245
                                                                                                                                      11         1   392    1   493     1   600     1   717     1   843     1   979    2   127      2   287    2   461     2   651    2   857     2   994     3   139   3   294   3   458      11      258
                                                                                                                                      12         1   466    1   571     1   683     1   805     1   936     2   078    2   232      2   399    2   580     2   777    2   991     3   136     3   290   3   454   3   628      12      271
                                                                                                                                      13         1   539    1   649     1   766     1   892     2   029     2   177    2   337      2   511    2   699     2   903    3   125     3   278     3   441   3   614   3   798      13      284
                                                                                                                                      14         1   613    1   727     1   849     1   980     2   123     2   276    2   442      2   622    2   817     3   029    3   259     3   420     3   592   3   774   3   968      14      297
                                                                                                                                      15         1   686    1   805     1   931     2   068     2   216     2   375    2   548      2   734    2   936     3   155    3   393     3   563     3   743   3   935   4   138      15      310
                                                                                                                                      16         1   759    1   883     2   014     2   156     2   309     2   475    2   653      2   846    3   055     3   281    3   526     3   705     3   894   4   095   4   308      16      323
                                                                                                                                      17         1   833    1   961     2   097     2   244     2   403     2   574    2   758      2   958    3   174     3   407    3   660     3   847     4   045   4   255   4   479      17      336
                                                                                                                                      18         1   906    2   038     2   180     2   332     2   496     2   673    2   864      3   070    3   292     3   533    3   794     3   989     4   196   4   416   4   649      18      349
                                                                                                                                      19         1   980    2   116     2   263     2   420     2   589     2   772    2   969      3   181    3   411     3   659    3   928     4   131     4   347   4   576   4   819      19      363
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009




                                                                                                                                      20         2   053    2   194     2   345     2   508     2   683     2   871    3   074      3   293    3   530     3   785    4   062     4   273     4   498   4   736   4   989      20      376




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1499




                                                                                                                                   *) Anlage VI tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 in Kraft.
        1500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009

        Anlage VIII*)
        Gültig ab 1. Januar 2011

                                                               Anwärtergrundbetrag
                                                              (Monatsbeträge in Euro)

                Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
                                                                                                         Grundbetrag
                   des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

         A 2 bis A 4                                                                                        813,37

         A 5 bis A 8                                                                                        934,25

         A 9 bis A 11                                                                                       987,52

         A 12                                                                                             1 127,86

         A 13 oder R 1                                                                                    1 194,45




        *) Anlage VIII tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
           1. Januar 2011 in Kraft.




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                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                               1501

                                                                                                                                   Anlage IX**)
        Gültig ab 1. Januar 2011
                                           Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
                                                                (Monatsbeträge)
                                                   – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

                                                    Betrag in Euro,                                                         Betrag in Euro,
        Dem Grunde nach geregelt in                                            Dem Grunde nach geregelt in
                                                    Vomhundert, Bruchteil                                                   Vomhundert, Bruchteil


        Bundesbesoldungsgesetz                                                 Nummer 6a                                                   107,38
        § 44                                        bis zu         107,38      Nummer 7
                                                                                 Die Zulage beträgt für                     12,5 v. H. des
        Bundesbesoldungsordnungen A und B                                        Beamte und Soldaten der                    Endgrundgehalts
        Vo r b e m e r k u n g e n                                               Besoldungsgruppen                          oder, bei festen
                                                                                                                            Gehältern, des
        Nummer 2 Absatz 2                                          134,22                                                   Grundgehalts der
                                                                                                                            Besoldungsgruppe*)
        Nummer 4                                                    53,69        A 2 bis A 5                                A5
                                                                                 A 6 bis A 9                                A9
        Nummer 4a                                                   80,53        A 10 bis A 13                              A 13
                                                                                 A 14, A 15, B 1                            A 15
        Nummer 5
                                                                                 A 16, B 2 bis B 4                          B3
          Die Zulage beträgt für
                                                                                 B 5 bis B 7                                B6
            Mannschaften,
            Unteroffiziere/Beamte                                                B 8 bis B 10                               B9
            der Besoldungsgruppen A 5 und A 6                       37,57        B 11                                       B 11
            Unteroffiziere/Beamte                                              Nummer 8
            der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                       53,69
                                                                                 Die Zulage beträgt
            Offiziere/Beamte des gehobenen                                       für Beamte der Besoldungsgruppen
            und höheren Dienstes                                    80,53          A 2 bis A 5                                             120,80
                                                                                   A 6 bis A 9                                             161,06
        Nummer 5a
                                                                                   A 10 und höher                                          201,32
          Absatz 1
            Buchstabe a                                             96,63      Nummer 8a
            Buchstabe b                                            161,06        Die Zulage beträgt
                                                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen
            Buchstabe c                                            230,86
                                                                                   A 2 bis A 5                                              73,56
          Absatz 2
                                                                                   A 6 bis A 9                                             100,31
            Nummer 1 Buchstabe a                                   144,95
                                                                                   A 10 bis A 13                                           123,72
                          Buchstabe b                              107,38
                                                                                   A 14 und höher                                          147,11
            Nummer 2 Buchstabe a                                   107,38        für Anwärter der Laufbahngruppe
                          Buchstabe b                               42,94          des mittleren Dienstes                                   53,50
            Nummer 3                                                69,79          des gehobenen Dienstes                                   70,21
            Nummer 4 und 5                                          64,42          des höheren Dienstes                                     86,94
            Nummer 6 Buchstabe a                                   107,38      Nummer 8b
                          Buchstabe b                              107,38        Die Zulage beträgt
            Nummer 7 Buchstabe a                                   107,38        für Beamte der Besoldungsgruppen
                          Buchstabe b                               42,94          A 2 bis A 5                                              96,63
                                                                                   A 6 bis A 9                                             128,85
            Nummer 8 Buchstabe a                                   134,22
                                                                                   A 10 bis A 13                                           161,06
                          Buchstabe b                               69,79
                                                                                   A 14 und höher                                          193,27
            Nummer 9                                                64,42
                                                                               Nummer 9
        Nummer 6                                                                 Die Zulage beträgt
          Absatz 1 Satz 1                                                        nach einer Dienstzeit
                                                                                   von einem Jahr                                           66,87
            Buchstabe a                                            483,17
                                                                                   von zwei Jahren                                         133,75
            Buchstabe b                                            386,54
            Buchstabe c                                            309,23
                                                                               *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
          Absatz 1 Satz 2                                          614,64         18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).


        **) Anlage IX tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
            1. Januar 2011 in Kraft.




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        1502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009


                                                  Betrag in Euro,                                                     Betrag in Euro,
        Dem Grunde nach geregelt in                                         Dem Grunde nach geregelt in
                                                  Vomhundert, Bruchteil                                               Vomhundert, Bruchteil


        Nummer 9a                                                           Nummer 26 Absatz 1

          Absatz 1                                                            Die Zulage beträgt für Beamte

            Buchstabe a                                         107,38           des mittleren Dienstes                               17,91
            Buchstabe b                                         214,74
                                                                                 des gehobenen Dienstes                               40,27
            Buchstabe c                                         161,06
                                                                            Nummer 30                                                 24,17
          Absatz 2

            Buchstabe a                                           42,94     Besoldungsgruppen                         Fußnote

            Buchstabe b                                           53,69     A2                                        1               34,04

        Nummer 10 Absatz 1                                                                                            2               18,61

          Die Zulage beträgt                                                                                          3               62,80
          nach einer Dienstzeit
                                                                            A3                                        1, 5            62,80
            von einem Jahr                                        66,87
                                                                                                                      2               34,04
            von zwei Jahren                                     133,75
                                                                                                                      7               31,72
        Nummer 11                                               614,64
                                                                            A4                                        1, 4            62,80

        Nummer 12                                               100,31                                                2               34,04

        Nummer 13a                                bis zu          80,53                                               5                6,83

                                                                            A5                                        3               34,04
        Nummer 13c
                                                                                                                      4, 6            62,80
          Die Zulage beträgt
          für Beamte der Besoldungsgruppen
                                                                            A6                                        6               34,04
            A 2 bis A 7                                           46,02
                                                                            A7                                        2               42,28
            A 8 bis A 11                                          61,36
                                                                                                                      5 50 v. H. des
            A 12 bis A 15                                         71,58                                                 jeweiligen
                                                                                                                        Unterschieds-
            A 16 und höher                                        92,03                                                 betrages zum
                                                                                                                        Grundgehalt der
                                                                                                                        Besoldungs-
        Nummer 13d                                                                                                      gruppe A 8
          Die Zulage beträgt
                                                                            A8                                        2               54,48
          für Beamte der Besoldungsgruppen

            A 2 und A 3                                           12,78     A9                                        2, 3, 6       253,46

            A 4 bis A 6                                           17,90                                               7 8 v. H. des End-
                                                                                                                        grundgehalts der
            A 7 bis A 10                                          35,79                                                 Besoldungs-
                                                                                                                        gruppe A 9
            A 11                                                  40,90
                                                                            A 12                                      7, 8          147,23
            A 12 bis A 15                                         48,57
                                                                            A 13                                      6             117,73
            A 16 bis B 4                                          58,80

            B 5 bis B 7                                           71,58                                               7             176,60

                                                                                                                      11, 12, 13    257,59
        Nummer 19 Satz 1                                        235,44
                                                                            A 14                                      5             176,60
        Nummer 21                                               197,50
                                                                            A 15                                      7             176,60

        Nummer 25                                                 40,27     B 10                                      1             408,10




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                      1503


                                                     Betrag in Euro,
        Dem Grunde nach geregelt in
                                                     Vomhundert, Bruchteil


        Bundesbesoldungsordnung R
        Vo r b e m e r k u n g e n




        Nummer 2
          Die Zulage beträgt                         12,5 v. H. des
                                                     Endgrundgehalts
                                                     oder, bei festen
                                                     Gehältern, des
                                                     Grundgehalts der
                                                     Besoldungsgruppe*)

             a) bei Verwendung
               bei obersten Gerichtshöfen
               des Bundes für die Richter
               und Staatsanwälte
               der Besoldungsgruppe(n)
               R1                                    R1
               R 2 bis R 4                           R3
               R 5 bis R 7                           R6
               R 8 bis R 10                          R9

             b) bei Verwendung
               bei obersten Bundesbehörden
               oder bei obersten Gerichtshöfen
               des Bundes, wenn ihnen kein
               Richteramt übertragen ist, für die
               Richter und Staatsanwälte der
               Besoldungsgruppe(n)
               R1                                    A 15
               R 2 bis R 4                           B3
               R 5 bis R 7                           B6
               R 8 bis R 10                          B9




        Nummer 4                                                      40,27




        Besoldungsgruppen                            Fußnote
        R1                                           1, 2           195,25
        R2                                           3 bis 8, 10    195,25
        R3                                           3              195,25
        R8                                           2              390,44




        *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
           18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).




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