Gesetz ueber die Anpassung von Dienst-
und Versorgungsbezuegen in Bund und
Laendern 1999 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG
99)
BBVAnpG 99

vom  19.11.1999



"Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19. November 1999 (BGBl.
I S. 2198), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 64 G v. 19.2.2006 I 334

Fussnote

Textnachweis ab: 1.3.1999

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezuegen

Art 1 bis 4

(weggefallen)

Teil 2
Aenderung sonstiger Vorschriften

Art 5 bis 8


Teil 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften

Art 9
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Familienzuschlag fuer dritte und weitere Kinder fuer die
Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000

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§ 1 Nachzahlungen fuer Klaeger und Widerspruchsfuehrer im Zeitraum bis 1998
(1) Die Klaeger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - erhalten fuer den Zeitraum vom 1. Januar
1988 bis 31. Dezember 1998 fuer das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag
bzw. Familienzuschlag zu beruecksichtigende Kind monatliche Erhoehungsbetraege, die
sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der genannten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Massgaben errechnen. Satz 1 gilt auch
fuer Klaeger und Widerspruchsfuehrer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten
Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass ueber ihren Anspruch schon abschliessend
entschieden worden ist. In den Faellen der Saetze 1 und 2 erfolgt die Nachzahlung
fruehestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren
begonnen hat. Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, auf der Grundlage
der vom Bundesverfassungsgericht bezifferten Betraege und zugrunde gelegten
Vergleichsberechnungen die Erhoehungsbetraege bekannt zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Versorgungsempfaenger, denen innerhalb des in
Absatz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
fuer dritte und weitere Kinder zustand.

(3) Die Erhoehungsbetraege gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.

§ 2 Erhoehung des Familienzuschlags fuer die Jahre 1999 und 2000
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird fuer die Jahre
1999 und 2000 fuer das dritte und jedes weitere zu beruecksichtigende Kind um je 200 DM
erhoeht.

Art 10
Neubekanntmachungserlaubnisse
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und den
Wortlaut der durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 geaenderten Verordnungen
in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 11
Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 beruhenden Teile der dort
geaenderten Rechtsverordnungen koennen auf Grund der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung
durch Rechtsverordnungen geaendert werden.

Art 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Maerz 1999 in
Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 9 § 2 am 1. Januar 1999, Artikel 1, Artikel
2 Abs. 1, 2 und 4 am 1. Juni 1999 und Artikel 9 § 1 am Tage nach der Verkuendung in
Kraft.




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