Bundesbahngesetz
BBahnG

vom  13.12.1951



"Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 111 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 111 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.5.1986 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBahnG Anhang EV
Ueberschrift: G im Saarland eingefuehrt durch § 15 Buchst. l G v. 23.12.1956 I 1011
G aufgeh. durch Art. 8 § 1 Nr. 2 nach Massgabe d. Art. 8 § 3 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv
1.1.1994;
Bis zur Eintragung der gemaess § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes gegruendeten
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a
und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Massgabe, dass an die Stelle der Deutschen
Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermoegen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes
bleibt unberuehrt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2
Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes fort mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermoegen tritt. Die Befristung
der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahnbesetzes gilt nicht fuer die Beamten, die Dritten
gemaess § 16 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zur Dienstleistung ueberlassen sind.

§ 8 Zusammensetzung und Rechtsstellung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und weiteren Mitgliedern. Ueber die Zahl
der Mitglieder beschliesst die Bundesregierung. Ein Mitglied hat insbesondere die
personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder muessen Deutsche
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und duerfen dem Verwaltungsrat nicht
angehoeren. Sie sollen hervorragende Kenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnis
zum Bund. Sie werden vom Bundesminister fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat fuer eine Amtszeit von laengstens fuenf Jahren, mindestens jedoch fuer
zwei Jahre, vorgeschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die
Bundesregierung ueber die Vorschlaege. Bei der Benennung der uebrigen Vorstandsmitglieder
ist auch der Vorsitzer zu hoeren. Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines
Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespraesidenten ernannt. Der Vorsitzer
fuehrt die Amtsbezeichnung "Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn"; die
uebrigen Mitglieder fuehren die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Deutschen
Bundesbahn".

(3) Das Amtsverhaeltnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushaendigung der
Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein spaeterer Tag bestimmt ist. Es endet
mit Ablauf der Amtszeit oder der Entlassung. Auf Ersuchen des Bundesministers fuer
Verkehr ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschaefte bis zur Ernennung eines
Nachfolgers weiterzufuehren.

(4) Der Bundespraesident entlaesst ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf
Beschluss der Bundesregierung. Vor der Beschlussfassung ist dem Vorstandsmitglied und
dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verwaltungsrat kann mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln bei der Bundesregierung die Abberufung beantragen.
Im Falle der Beendigung des Amtsverhaeltnisses erhaelt das Vorstandsmitglied eine vom
Bundespraesidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushaendigung der
Urkunde wirksam.

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§ 8a Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder duerfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten
anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Koerperschaft des
Bundes oder eines Landes angehoeren. Sie duerfen nicht gegen Entgelt aussergerichtliche
Gutachten abgeben. Fuer die Zugehoerigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers fuer
Verkehr erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Verguetung abzufuehren ist.

(2) Die fuer die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten fuer Datenschutz geltenden §
22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des
Bundesministers des Innern der Bundesminister fuer Verkehr.

(3) Im uebrigen werden die Rechtsverhaeltnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere
Gehaelter, Ruhegehaelter, Hinterbliebenenbezuege und Haftung, durch Vertraege geregelt,
die der Bundesminister fuer Verkehr mit den Vorstandsmitgliedern schliesst. Die Vertraege
beduerfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 8b Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern
(1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhaeltnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit
dem Beginn des Amtsverhaeltnisses aus seinem Amt als Beamter aus. Fuer die Dauer des
Amtsverhaeltnisses ruhen die in dem Dienstverhaeltnis begruendeten Rechte und Pflichten
mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprueche auf das
Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberuehrt.

(2) Endet das Amtsverhaeltnis im Sinne des § 8, so tritt der Beamte, wenn ihm
nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt uebertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus
dem Dienstverhaeltnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)
erreicht hat. Er erhaelt das Ruhegehalt, das er in seinem frueheren Amt unter
Hinzurechnung der Zeit des oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnisses erdient haette.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Richter im Bundesdienst und
Berufssoldaten.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Geschaefte der Deutschen Bundesbahn. Er vertritt
die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und aussergerichtlich, soweit nicht die
Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt. Er ist an die Beschluesse des Verwaltungsrats
gebunden.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschaefte mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschaeftsleiters wahrzunehmen. Sie sind fuer die Fuehrung der
Geschaefte gemeinsam verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschaeftsordnung,
die eine Aufteilung der Geschaefte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Dabei
ist § 8 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. Beschluesse des Vorstands beduerfen der Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes
Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Verwaltungsrat
bekanntzugeben.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und
seiner Ausschuesse teilzunehmen. Sie koennen jederzeit das Wort ergreifen.

(4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister fuer Verkehr monatlich
einen Geschaeftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Verlangen
seines Praesidenten Auskunft ueber die wesentlichen Vorgaenge in der Geschaeftsfuehrung der
Deutschen Bundesbahn zu erteilen.


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(5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird
vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers fuer
Verkehr.

§ 9a Stellvertretende Vorstandsmitglieder
(1) Hoechstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder koennen vom Bundesminister fuer
Verkehr nach Anhoerung des Verwaltungsrats fuer eine Amtszeit von laengstens fuenf Jahren,
mindestens jedoch fuer zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespraesidenten auf Grund
eines Beschlusses der Bundesregierung ernannt werden. Sie fuehren die Amtsbezeichnung
"Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn". § 8 Abs. 1 Satz 4
und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend.

(2) Der Aufgabenbereich stellvertretender Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand
festgelegt. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. § 9
Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bundespraesident entlaesst ein stellvertretendes Vorstandsmitglied auf dessen
Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers fuer Verkehr. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend.

§ 19a Rechtsverhaeltnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem oeffentlich-rechtlichen
Amtsverhaeltnis zum Bund:
1. Praesident einer Bundesbahndirektion,
2. Praesident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3. Praesident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4. Praesident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5. Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie fuehren eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz
4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten
entsprechend.

§ 23 Belohnungen und Verguetungen
(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien
des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien fuer die Gewaehrung von Belohnungen
in besonderen Faellen und fuer besondere Leistungen erlassen.

(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien
des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darueber erlassen, inwieweit fuer
die Taetigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Aussendienstes widerrufliche
Verguetungen gewaehrt werden.




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