Bundesgesetz ueber individuelle Foerderung
der Ausbildung
(Bundesausbildungsfoerderungsgesetz - BAfoeG)
BAfoeG

vom  26.08.1971



"Bundesausbildungsfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2846) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 6. 6.1983 I 645, 1680;
           zuletzt geaendert durch Art. 2a G v. 20.12.2008 I 2846

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1985
Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 5, 6a, 12, 13, 16, 24, 40, 40a, 42, 48, 59 u. 66a


Das G ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI
Sachgeb. B Abschn. II Eings. EinigVtr v. 31. 8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten.

§ 1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsfoerderung besteht fuer eine der Neigung, Eignung und
Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Massgabe dieses Gesetzes, wenn
dem Auszubildenden die fuer seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen
Mittel anderweitig nicht zur Verfuegung stehen.

Abschnitt I
Foerderungsfaehige Ausbildung

§ 2 Ausbildungsstaetten
(1) Ausbildungsfoerderung wird geleistet fuer den Besuch von
1. weiterfuehrenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschliesslich
   der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach-
   und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
   voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfuellt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
   Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijaehrigen
   Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
   voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und
   Kollegs,
5. Hoeheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.




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Massgebend fuer die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsfoerderung
wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer oeffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme
nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgefuehrt wird.

(1a) Fuer den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstaetten wird
Ausbildungsfoerderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstaette nicht
   erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt fuehrt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt fuehrt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass ueber Satz 1 hinaus Ausbildungsfoerderung fuer den Besuch der in Absatz
1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstaetten auch in Faellen geleistet wird, in denen die
Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen
Gruenden unzumutbar ist.

(2) Fuer den Besuch von Ergaenzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird
Ausbildungsfoerderung nur geleistet, wenn die zustaendige Landesbehoerde anerkennt,
dass der Besuch der Ausbildungsstaette dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten
Ausbildungsstaette gleichwertig ist. Die Pruefung der Gleichwertigkeit nach Satz 1
erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der
Ausbildungsstaette.

(3) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsfoerderung geleistet wird fuer den
Besuch von
1. Ausbildungsstaetten, die nicht in den Absaetzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2. Ausbildungsstaetten, an denen Schulversuche durchgefuehrt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstaetten
gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsfoerderung wird auch fuer die Teilnahme an einem Praktikum geleistet,
das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten
oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstaetten gefordert wird und dessen Inhalt
in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit
dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstaette gefordert, wird
Ausbildungsfoerderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
wohnt.

(5) Ausbildungsfoerderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens
ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des
Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne
dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstaetten einer Ausbildungsstaettenart
einschliesslich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss
oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhaeltnis
zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsfoerderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten
   Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach
   dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhaelt,
2. Leistungen nach den Regelungen der Laender ueber die Foerderung des wissenschaftlichen
   und kuenstlerischen Nachwuchses oder von den Begabtenfoerderungswerken erhaelt,
3. als Beschaeftigter im oeffentlichen Dienst Anwaerterbezuege oder aehnliche Leistungen
   aus oeffentlichen Mitteln erhaelt oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des
   Strafvollzugsgesetzes hat.


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§ 3 Fernunterricht
(1) Ausbildungsfoerderung wird fuer die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgaengen geleistet,
soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten,
wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstaetten.

(2) Ausbildungsfoerderung wird nur fuer die Teilnahme an Lehrgaengen geleistet, die nach §
12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen
des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem oeffentlich-rechtlichen Traeger
veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsfoerderung wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
   erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den
   Ausbildungsabschluss in laengstens 12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch
   nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zustaendige Landesbehoerde entscheidet, den Auszubildenden welcher
Ausbildungsstaettenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang
gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgaengen teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres
   den Schuelern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres
   den Schuelern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres
   den Schuelern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
   Berufsausbildung voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach
   Vollendung des 21. Lebensjahres den Schuelern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 Ausbildung im Inland
Ausbildungsfoerderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 fuer die Ausbildung im Inland
geleistet.

§ 5 Ausbildung im Ausland
(1) Der staendige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begruendet, der nicht
nur voruebergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur
staendigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem
Ort aufhaelt, hat dort nicht seinen staendigen Wohnsitz begruendet.

(2) Auszubildenden, die ihren staendigen Wohnsitz im Inland haben, wird
Ausbildungsfoerderung geleistet fuer den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstaette, wenn
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand foerderlich ist und zumindest ein Teil
   dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder uebliche Ausbildungszeit angerechnet
   werden kann oder
2. im Rahmen der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und
   mindestens einer auslaendischen Ausbildungsstaette die aufeinander aufbauenden
   Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten
   deutschen und auslaendischen Ausbildungsstaetten angeboten werden oder
3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstaette in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
   Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird

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und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz
1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss
mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der
besuchten Ausbildungsstaette vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwoelf
Wochen dauern. Satz 1 Nr. 3 gilt fuer die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 und 3
bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen fuer die gefoerderte
Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und
2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt nur fuer den Besuch von Ausbildungsstaetten, der dem
Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende
die Hochschulzugangsberechtigung nach zwoelf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse
10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Hoeheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen gleichwertig ist; Absatz 2 Nr. 3 gilt nur fuer den Besuch von
Ausbildungsstaetten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Hoeheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig
ist. Die Pruefung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Hoeheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gefoerderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstaette ein Praktikum gefordert,
so wird fuer die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsfoerderung nur
geleistet, wenn die Ausbildungsstaette oder die zustaendige Pruefungsstelle anerkennt,
dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Pruefungsordnung an die
Praktikantenstelle genuegt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem
Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchfuehrung
des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Das Praktikum im Ausland muss
der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand foerderlich sein und mindestens zwoelf Wochen
dauern.

§ 5a Unberuecksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsfoerderung fuer eine Ausbildung im Inland bleibt die
Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgefuehrt hat, laengstens
jedoch bis zu einem Jahr, unberuecksichtigt. Wenn waehrend einer Ausbildung, die im
Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die
Foerderungshoechstdauer erreicht wuerde, verlaengert sich diese um die bis zu diesem
Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, hoechstens jedoch um ein Jahr.
Insgesamt bleibt nach den Saetzen 1 und 2 hoechstens ein Jahr unberuecksichtigt; dies gilt
auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland
durchzufuehrender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

§ 6 Foerderung der Deutschen im Ausland
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren staendigen Wohnsitz in einem
auslaendischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine
Ausbildungsstaette besuchen, kann Ausbildungsfoerderung geleistet werden, wenn die
besonderen Umstaende des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen
sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermoegens richten sich nach den besonderen
Verhaeltnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§
36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

§ 6a
-

§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


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(1) Ausbildungsfoerderung wird fuer die weiterfuehrende allgemeinbildende und zumindest
fuer drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2
und 3 bis zu einem daran anschliessenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.
Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben
wurde und dort zur Berufsausuebung befaehigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang
mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach foerderungsfaehigen Ausbildung einen
berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Fuer einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des
Hochschulrahmengesetzes oder fuer einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des §
18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie fuer vergleichbare Studiengaenge
in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsfoerderung
geleistet, wenn
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang     aufbaut oder im Rahmen einer
   Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt     und auf einem noch nicht
   abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut,     das von der aufnehmenden
   Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend     anerkannt wird, und
2. der Auszubildende bislang ausschliesslich einen Bachelor- oder
   Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung
   des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Fuer nach Satz 1 foerderungsfaehige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei
Ausbildungsabbruechen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. Maerz 2001 keine Anwendung.

(2) Fuer eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsfoerderung laengstens bis zu
einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
1. (weggefallen)
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte
   Ausbildung insoweit ergaenzt, als dies fuer die Aufnahme des angestrebten Berufs
   rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eroeffnet
   worden ist, sie in sich selbstaendig ist und in derselben Richtung fachlich
   weiterfuehrt,
4. wenn der Auszubildende
   a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
      voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine
      Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
   b) die Zugangsvoraussetzungen fuer die zu foerdernde weitere Ausbildung an einer
      der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstaetten erworben hat, auch durch eine
      Nichtschuelerpruefung oder eine Zugangspruefung zu einer Hochschule, oder

5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijaehrige
   Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch
   eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im uebrigen wird Ausbildungsfoerderung fuer eine einzige weitere Ausbildung nur
geleistet, wenn die besonderen Umstaende des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte
Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird
Ausbildungsfoerderung fuer eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an
Hoeheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn
des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er
den Besuch von Ausbildungsstaetten einer Ausbildungsstaettenart einschliesslich der
im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgueltig aufgibt. Ein Auszubildender

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wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder
ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges
an einer Ausbildungsstaette derselben Ausbildungsstaettenart anstrebt. Beim erstmaligen
Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die
Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuellt sind; bei Auszubildenden an Hoeheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn
des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Saetzen 1 und 4
massgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung
der Ausbildungsstaette aus der urspruenglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen
Studiengang angerechnet werden.

(4) Fuer Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem
Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen
haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.

Abschnitt II
Persoenliche Voraussetzungen

§ 8 Staatsangehoerigkeit
(1) Ausbildungsfoerderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbuergern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des
   Freizuegigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Auslaendern, die eine
   Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem
   Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbuergern, die unter den Voraussetzungen
   des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich
   freizuegigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb
   nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder aelter sind und von ihren Eltern oder deren
   Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbuergern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem
   Beschaeftigungsverhaeltnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung
   in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehoerigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6. Auslaendern, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ausserhalb des
   Bundesgebiets als Fluechtlinge im Sinne des Abkommens ueber die Rechtsstellung der
   Fluechtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland nicht nur voruebergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlosen Auslaendern im Sinne des    Gesetzes ueber die Rechtsstellung heimatloser
   Auslaender im Bundesgebiet in der im    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   243-1, veroeffentlichten bereinigten    Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 7 des
   Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I    S. 1950).

(2) Anderen Auslaendern wird Ausbildungsfoerderung geleistet, wenn sie ihren staendigen
Wohnsitz im Inland haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1
   oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines
   Auslaenders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den
   §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, §
   31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Auslaenders mit
   Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des
   Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland
   ununterbrochen rechtmaessig, gestattet oder geduldet aufhalten.

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(2a) Geduldeten Auslaendern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren staendigen
Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsfoerderung geleistet, wenn sie sich
seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmaessig, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Uebrigen wird Auslaendern Ausbildungsfoerderung geleistet, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des foerderungsfaehigen Teils des Ausbildungsabschnitts
   insgesamt fuenf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmaessig erwerbstaetig
   gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil waehrend der letzten sechs Jahre vor Beginn des
   foerderungsfaehigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im
   Inland aufgehalten hat und rechtmaessig erwerbstaetig gewesen ist, im Uebrigen von
   dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese
   Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch fuer einen
   einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfuellt, wenn der Auszubildende in
   dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat
   und danach unverzueglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der
   Erwerbstaetigkeit des Elternteils waehrend der letzten sechs Jahre kann abgesehen
   werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeuebt
   worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstaetig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persoenlich
foerderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsfoerderung nicht
dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgeloest worden ist, wenn sie
sich weiterhin rechtmaessig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Auslaendern
Ausbildungsfoerderung zu leisten ist, bleiben unberuehrt.

§ 9 Eignung
(1) Die Ausbildung wird gefoerdert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten
lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstaette
besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Hoeheren Fachschule,
Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Pruefungsordnungen
entsprechenden Studienfortschritte erkennen laesst. Hierueber sind die nach § 48
erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgaengen wird dies angenommen, wenn der
Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat.

§ 10 Alter
(1)

(2)

(3) Ausbildungsfoerderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, fuer den er Ausbildungsfoerderung beantragt, das 30. Lebensjahr
vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.    der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen fuer die zu foerdernde Ausbildung
      in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
      voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer
      Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine
      Nichtschuelerpruefung oder eine Zugangspruefung zu einer Hochschule erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen
    Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2.    (weggefallen)



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3.   der Auszubildende aus persoenlichen oder familiaeren Gruenden, insbesondere der
     Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt
     rechtzeitig zu beginnen oder
4.   der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veraenderung seiner persoenlichen
     Verhaeltnisse beduerftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem
     Gesetz gefoerdert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzueglich
nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgruende oder dem
Eintritt einer Beduerftigkeit infolge einschneidender Veraenderungen seiner persoenlichen
Verhaeltnisse aufnimmt.

Abschnitt III
Leistungen

§ 11 Umfang der Ausbildungsfoerderung
(1) Ausbildungsfoerderung wird fuer den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet
(Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Massgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermoegen
des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser
Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunaechst auf den nach § 17 Abs. 2
Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und
anschliessend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs.
Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt ausser Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt
ist oder sie rechtlich oder tatsaechlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner ausser Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fuenf
   Jahre erwerbstaetig war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest
   dreijaehrigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer
   kuerzeren Ausbildung entsprechend laenger erwerbstaetig war.
5. (weggefallen)
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner
Erwerbstaetigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils ausser auf den
Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die
in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gefoerdert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen
angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu beruecksichtigen,
die Ausbildungsfoerderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten koennen
und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung
das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu beruecksichtigen sind Auszubildende, die
eine Universitaet der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese
als Beschaeftigte im oeffentlichen Dienst Anwaerterbezuege oder aehnliche Leistungen aus
oeffentlichen Mitteln erhalten.

§ 12 Bedarf fuer Schueler
(1) Als monatlicher Bedarf gelten fuer Schueler


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1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
   Berufsausbildung nicht voraussetzt, 212 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
   Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
   voraussetzt, 383 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
wohnt, fuer Schueler
1. von weiterfuehrenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von
   Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
   nicht voraussetzt, 383 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
   Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
   voraussetzt, 459 Euro.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach
§ 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfuellt sind.

(3) Soweit Mietkosten fuer Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 57
Euro uebersteigen, erhoeht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 72 Euro.

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte
Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schuelern von Gymnasien und von
Berufsfachschulen innerhalb eines Schuljahres fuer zwei Hin- und Rueckfahrten ein
Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag betraegt jeweils 250 Euro bei
einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

§ 12a
-

§ 13 Bedarf fuer Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten fuer Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
   Abendgymnasien und Kollegs 341 Euro,
2. Hoeheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 366 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhoehen sich fuer die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 48 Euro,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 146 Euro.

(2a) (weggefallen)

(3) Soweit Mietkosten fuer Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach
Absatz 2 Nr. 2 uebersteigen, erhoeht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 72
Euro. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein
Zu- oder Abschlag nach Massgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte
Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und
Ausbildungsverhaeltnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu-
oder Abschlag vorgenommen, dessen Hoehe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

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(1) Fuer Auszubildende, die ausschliesslich beitragspflichtig versichert sind
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 des
   Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des
   Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfuellt, und aus dieser
   Versicherung Leistungen beanspruchen koennen, die der Art nach den Leistungen des
   Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes
   entsprechen,
erhoeht sich der Bedarf um monatlich 54 Euro. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten
Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfaehigen Kosten begrenzt,
erhoeht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten,
hoechstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen
Kosten werden nur neun Zehntel beruecksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch
gesondert berechenbare Unterkunft und wahlaerztliche Leistungen bei stationaerer
Krankenhausbehandlung umfassen. Massgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der
Antragstellung.

(2) Fuer Auszubildende, die ausschliesslich beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 des
   Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfuellt, nach § 23 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhoeht sich der Bedarf um monatlich 10 Euro.

§ 14 Bedarf fuer Praktikanten
Als monatlicher Bedarf fuer Praktikanten gelten die Betraege, die fuer Schueler und
Studenten der Ausbildungsstaetten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im
Zusammenhang steht. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 14a Zusatzleistungen in Haertefaellen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsfoerderung ueber die Betraege
nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung
besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1. fuer seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und
   soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. fuer seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Haerten erforderlich
   ist.
In der Rechtsverordnung koennen insbesondere Regelungen getroffen werden ueber
1. die Ausbildungsgaenge, fuer die ein zusaetzlicher Bedarf gewaehrt wird,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhoehend beruecksichtigt
   werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusaetzlicher
   Bedarf anzuerkennen sind,
4. die Verteilung des zusaetzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Hoehe oder die Hoechstbetraege des zusaetzlichen Bedarfs und die Hoehe einer
   Selbstbeteiligung.

§ 14b Zusatzleistung fuer Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
(1) Fuer Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhoeht sich der Bedarf um monatlich
113 Euro fuer das erste und 85 Euro fuer jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag
wird fuer denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewaehrt. Sind beide Elternteile nach
                                            - 10 -
      
                                                                              

diesem Gesetz dem Grunde nach foerderungsfaehig und leben in einem gemeinsamen Haushalt,
bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen
unberuecksichtigt. Fuer die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag fuer eine
Kindertagesbetreuung an Wochentagen waehrend der regulaeren Betreuungszeiten erhoben
wird.

§ 15 Foerderungsdauer
(1) Ausbildungsfoerderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung
aufgenommen wird, fruehestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsfoerderung wird fuer die Dauer der Ausbildung - einschliesslich der
unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengaengen jedoch
grundsaetzlich nur bis zum Ende der Foerderungshoechstdauer nach § 15a. Fuer die Teilnahme
an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsfoerderung hoechstens fuer 12
Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsfoerderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von
Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzufuehren, nicht
jedoch ueber das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Ueber die Foerderungshoechstdauer hinaus wird fuer eine angemessene Zeit
Ausbildungsfoerderung geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gruenden,
2. (aufgehoben)
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmaessigen
   Organen der Hochschulen und der Laender sowie in satzungsmaessigen Organen der
   Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstaetten sowie der
   Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlusspruefung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung
   eines Kindes bis zu zehn Jahren
ueberschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstaendigen
Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss fuer hoechstens zwoelf
Monate Ausbildungsfoerderung auch nach dem Ende der Foerderungshoechstdauer oder der
Foerderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende
spaetestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlusspruefung
zugelassen worden ist und die Pruefungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung
innerhalb der Abschlusshilfedauer abschliessen kann. Ist eine Abschlusspruefung
nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine
Bestaetigung der Ausbildungsstaette darueber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der
Abschlusshilfedauer abschliessen kann.

(4) (weggefallen)

Fussnote

§ 15 Abs. 1 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. BAfoeGAendG 13 Art. 2 Nr. 1

§ 15a Foerderungshoechstdauer
(1) Die Foerderungshoechstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs.
2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Ist eine
Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, betraegt die
Foerderungshoechstdauer, einschliesslich Pruefungs- und praktischer Studienzeiten,
1.    bei Universitaets- und vergleichbaren Studiengaengen, mit Ausnahme
      der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengaenge,                       9 Semester,
                                          - 11 -
      
                                                                              

2.    bei   Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengaengen, mit Ausnahme
      der   in Nummer 3 und 4 genannten Studiengaenge,
      a)      ohne Praxiszeiten                                             7 Semester,
      b)      mit Praxiszeiten                                              8 Semester,
3.    bei   Zusatz-, Ergaenzungs- und Aufbaustudiengaengen                    2 Semester,
4.    bei   Lehramtsstudiengaengen fuer die Primaerstufe und die Sekundarstufe
      I                                                                     7 Semester.

(2) Auf die Foerderungshoechstdauer sind anzurechnen
1. Zeiten, die der Auszubildende vor Foerderungsbeginn in der zu foerdernden Ausbildung
   verbracht hat,
2. Zeiten, die durch die zustaendige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung
   oder berufspraktischen Taetigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums fuer die zu
   foerdernde Ausbildung anerkannt werden,
3. in Faellen der Foerderung   eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen
   Masterstudiengangs nach   § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in
   einem gemaess § 7 Abs. 1a   Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten
   einstufigen Studiengang   ueber das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgefuehrt hat,
sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine
Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt fuer
Ausbildungsfoerderung die anzurechnenden Zeiten unter Beruecksichtigung der jeweiligen
Studien- und Pruefungsordnungen sowie der Umstaende des Einzelfalles fest. Weicht eine
spaetere Anerkennungsentscheidung der zustaendigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3
ab, so ist sie zu beruecksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag
auf Anerkennung zu dem fuer ihn fruehestmoeglichen Zeitpunkt gestellt hat.

(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse ueber die Sprachen Deutsch, Englisch,
Franzoesisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem
Auszubildenden waehrend des Besuchs der Hochschule erworben, verlaengert sich die
Foerderungshoechstdauer fuer jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt fuer Auszubildende,
die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Massgabe, dass auch der
Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse waehrend des Besuchs der Hochschule zu einer
Verlaengerung der Foerderungshoechstdauer fuehrt.

(4) Die Foerderungshoechstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht
abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem
Zeitpunkt galten, sofern dies fuer den Auszubildenden guenstiger ist.

§ 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats
aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsaechlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen
nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn
dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des
spaeteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland des
Gesetzes und dem fruehestmoeglichen Beginn der anschliessenden Ausbildung im Inland fuer
laengstens vier Monate keine Ausbildungsstaette, so wird ihm laengstens fuer die Dauer der
beiden Monate vor Beginn der anschliessenden Ausbildung Ausbildungsfoerderung geleistet.
Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlusspruefung des Ausbildungsabschnitts
oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsaechlichen planmaessigen
Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Pruefungs-
oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses massgebend; fuer den
Abschluss einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Pruefungsteils
massgebend.

                                            - 12 -
      
                                                                              

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung
abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstaette einer anderen
Ausbildungsstaettenart weiterfuehrt.

§ 16 Foerderungsdauer im Ausland
(1) Fuer eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird
Ausbildungsfoerderung laengstens fuer die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines
Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur fuer einen einzigen zusammenhaengenden Zeitraum,
soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstaetten in mehreren Laendern fuer die Ausbildung
von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darueber hinaus kann waehrend drei weiterer Semester Ausbildungsfoerderung geleistet
werden fuer den Besuch einer Ausbildungsstaette, die den im Inland gelegenen Hochschulen
gleichwertig ist, wenn er fuer die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Faellen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsfoerderung ohne die
zeitliche Begrenzung der Absaetze 1 und 2 geleistet, in den Faellen des § 5 Abs. 2 Nr. 3
jedoch nur dann ueber ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem
31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren
seinen staendigen Wohnsitz im Inland hatte.

§ 17 Foerderungsarten
(1) Ausbildungsfoerderung wird vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Hoeheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie
bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser
Ausbildungsstaetten steht, wird der monatliche Foerderungsbetrag vorbehaltlich des
Absatzes 3 zur Haelfte als Darlehen geleistet, das fuer Ausbildungsabschnitte, die nach
dem 28. Februar 2001 beginnen, hoechstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro
zurueckzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht
1. fuer den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 fuer nachweisbar notwendige
   Studiengebuehren,
2. fuer die Ausbildungsfoerderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 ueber die
   Foerderungshoechstdauer hinaus geleistet wird,
3. fuer den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Hoeheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie
bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser
Ausbildungsstaetten steht, erhaelt der Auszubildende Ausbildungsfoerderung als
Bankdarlehen nach § 18c
1. fuer eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
2. fuer eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfuer
   massgeblichen Foerderungshoechstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen,
   nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kuerzen ist, ueberschritten wird,
3. nach Ueberschreiten der Foerderungshoechstdauer in den Faellen des § 15 Abs. 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung
abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht fuer den
Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsfoerderung, die nach § 15 Abs. 3
Nr. 5 ueber die Foerderungshoechstdauer hinaus geleistet wird.

§ 18 Darlehensbedingungen
(1) Fuer Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absaetze 2
bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.

(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen -
vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert fuer das Jahr
zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage

                                            - 13 -
      
                                                                              

ueberschritten hat. Aufwendungen fuer die Geltendmachung der Darlehensforderung sind
hierdurch nicht abgegolten.

(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. Maerz 1976 geltenden Fassung
des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in
gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von
20 Jahren zurueckzuzahlen. Fuer die Rueckzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen
Auszubildenden geleisteten Darlehensbetraege als ein Darlehen. Die erste Rate ist
fuenf Jahre nach dem Ende der Foerderungshoechstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien
fuenf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Pruefungsordnung vorgesehenen
Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen gefoerderten Ausbildungs- oder Studienganges
zu leisten. Von der Verpflichtung zur Rueckzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag
freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhaelt.

(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten fuer jeweils drei
aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort faellig.

(5a) Nach dem Ende der Foerderungshoechstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem
Darlehensnehmer - unbeschadet der Faelligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid,
in dem die Hoehe der Darlehensschuld und die Foerderungshoechstdauer festgestellt werden.
Eine Ueberpruefung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag fuer ein Kalenderjahr geleistet
worden, auf das sich die Feststellung der Hoehe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht
erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergaenzenden Bescheid festgestellt; Satz 2
gilt entsprechend.

(5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurueckgezahlt werden. Wird ein
Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens(rest)schuld
zu gewaehren.

(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie
noch nicht faellig ist.

(6) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber
1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen
   Gruenden,
2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschliesslich der Massnahmen zur
   Sicherung der Rueckzahlungsansprueche - sowie ihre Rueckleitung an Bund und Laender und
   ueber
3. die pauschale Erhebung der Kosten fuer die Ermittlung der Anschrift des
   Darlehensnehmers und fuer das Mahnverfahren.

§ 18a Einkommensabhaengige Rueckzahlung
(1) Von der Verpflichtung zur Rueckzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag
freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.040 Euro nicht
uebersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhoeht sich fuer
1.    den Ehegatten um                                                         520 Euro,
2.    jedes Kind des Darlehensnehmers um                                       470 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefoerdert werden kann.
Die Betraege nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes.
Als Kinder des Darlehensnehmers gelten ausser seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen
Antrag erhoeht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend §
   33b des Einkommensteuergesetzes,
                                            - 14 -
      
                                                                              

2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen fuer die
   Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehoerenden Kindes, das das 16.
   Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Hoehe von monatlich 175 Euro fuer das
   erste und je 85 Euro fuer jedes weitere Kind.

(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der
Antragsmonats an in der Regel fuer ein Jahr, rueckwirkend erfolgt sie fuer laengstens
vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat
erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen fuer
alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der
Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Aendert sich ein fuer die Freistellung massgeblicher Umstand nach der Antragstellung,
so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geaendert, in dem die Aenderung eingetreten
ist. Nicht als Aenderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher
Renten und Versorgungsbezuege.

(4) (weggefallen)

(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, hoechstens jedoch
bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der
Rueckzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach
§ 18b Abs. 5 erlassen worden ist.

§ 18b Teilerlass des Darlehens
(1) (weggefallen)

(2) Auszubildenden, die die Abschlusspruefung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis
zu den ersten 30 vom Hundert aller Pruefungsabsolventen gehoeren, die diese Pruefung
in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der fuer diesen
Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass
betraegt von dem nach dem 31. Dezember 1983 fuer diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten
Darlehensbetrag
1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Foerderungshoechstdauer,
2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der
   Foerderungshoechstdauer,
3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwoelf Monaten nach dem Ende der
   Foerderungshoechstdauer
die Abschlusspruefung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten
Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Gefoerderten gehoeren, unter den dort
genannten Voraussetzungen den Erlass
a) in Ausbildungs- und Studiengaengen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlusspruefung
   nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Pruefung erbrachten
   Leistungen,
b) in Ausbildungs- und Studiengaengen ohne Abschlusspruefung nach den am Ende der
   planmaessig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine
   differenzierte Bewertung ueber die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der
   Gefoerderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstaette
bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den
Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 foerderungsfaehige Ausbildung vor dem
1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlusspruefung an einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstaette bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Gefoerderten
gehoeren, der Teilerlass nach Satz 1 gewaehrt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen
Ausbildungsstaette dem einer im Inland gelegenen Hoeheren Fachschule, Akademie oder
Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Pruefungsstelle nimmt in diesen Faellen das
nach § 45 zustaendige Amt fuer Ausbildungsfoerderung wahr.

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(2a) Fuer Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Massgabe, dass der Teilerlass
unabhaengig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlusspruefung 20 vom Hundert betraegt.

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der
Foerderungshoechstdauer mit dem Bestehen der Abschlusspruefung oder, wenn eine solche
nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmaessig, so werden auf seinen
Antrag 2.560 Euro des Darlehens erlassen. Betraegt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur
zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum 31. Dezember 2009 wird fuer jeden Monat, in dem
1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht uebersteigt,
2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut
   und
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstaetig ist,
auf Antrag das Darlehen in Hoehe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rueckzahlungsrate
erlassen. Rueckwirkend erfolgt der Erlass fuer laengstens vier Monate vor dem
Antragsmonat. Unwesentlich ist eine Erwerbstaetigkeit, wenn die woechentliche Arbeitszeit
nicht mehr als zehn Stunden betraegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
ist glaubhaft zu machen. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten ausser seinen eigenen
Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.

(6) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber das Verfahren, insbesondere ueber die
Mitwirkung der Pruefungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet,
soweit dies fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 18c Bankdarlehen
(1) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau schliesst in den Faellen des § 17 Abs. 3 mit dem
Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag ueber die im
Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Massgabe der Absaetze 2 bis 11. Der
Auszubildende und die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau koennen von den Absaetzen 2 bis 11
abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum
Beginn der Rueckzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhoeht sich
jeweils zum 31. Maerz und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz fuer den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des
Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils fuer ein halbes Jahr
die Euro Interbank Offered Rate fuer die Beschaffung von Ein- bis Zwoelfmonatsgeld von
ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europaeischen Waehrungsunion (EURIBOR) mit
einer Laufzeit von sechs Monaten zuzueglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls
die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz
ermittelt wird, so gilt der naechste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rueckzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins
fuer die (Rest-)Laufzeit, laengstens jedoch fuer zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag
kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im voraus
bei der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich
des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz fuer Bankschuldverschreibungen mit
entsprechender Laufzeit, zuzueglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.

(6) Das Bankdarlehen ist einschliesslich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens
der Rechtslage - in moeglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105
Euro innerhalb von 20 Jahren zurueckzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem
Ende des Monats, fuer den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefoerdert worden
ist, zu zahlen.
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(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren
Rueckzahlung so aufeinander abzustimmen, dass Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach §
18 Abs. 1 und beide Darlehen einschliesslich der Zinsen in moeglichst gleichbleibenden
monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens
105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurueckzuzahlen sind. Die erste Rate des Darlehens nach
§ 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Faelligkeit der letzten Rate des
Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt
getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu
leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberuehrt.

(8) Vor Beginn der Rueckzahlung teilt die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau dem
Darlehensnehmer - unbeschadet der Faelligkeit nach Absatz 6 - die Hoehe der
Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die fuer ihn geltende Zinsregelung,
die Hoehe der monatlichen Zahlungsbetraege sowie den Rueckzahlungszeitraum mit. Nach
Aufforderung durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau sind die Raten fuer jeweils drei
aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Betraegen von vollen 500 Euro,
mindestens jedoch 2.000 Euro zurueckgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und
Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht
zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der Darlehensnehmer faellige Rueckzahlungsraten fuer sechs aufeinanderfolgende
   Monate nicht geleistet hat oder fuer diesen Zeitraum mit einem Betrag in Hoehe des
   vierfachen der monatlichen Rueckzahlungsrate im Rueckstand ist,
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau entsprechend den
   gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekuendigt worden ist,
3. die Rueckzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfaehigkeit oder
   einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig
   erschwert oder unmoeglich geworden ist,
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfaehig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt
   nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des
   Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhaelt oder
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt
   werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund
ueber.

(11) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber die Anpassung der Hoehe der Aufschlaege
nach den Absaetzen 3 und 4 an die tatsaechlichen Kosten.

§ 18c Bankdarlehen
(1) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau schliesst in den Faellen des § 17 Abs. 3 mit dem
Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag ueber die im
Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Massgabe der Absaetze 2 bis 11. Der
Auszubildende und die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau koennen von den Absaetzen 2 bis 11
abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum
Beginn der Rueckzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhoeht sich
jeweils zum 31. Maerz und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz fuer den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten - vorbehaltlich des
Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils fuer ein halbes Jahr
die Euro Interbank Offered Rate-Saetze fuer die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von
ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europaeischen Waehrungsunion (EURIBOR) mit
einer Laufzeit von sechs Monaten zuzueglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls


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die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz
ermittelt wird, so gilt der naechste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rueckzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins
fuer die (Rest-)Laufzeit, laengstens jedoch fuer zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag
kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im voraus
bei der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich
des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz fuer Bankschuldverschreibungen mit
entsprechender Laufzeit, zuzueglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.

(6) Das Bankdarlehen ist einschliesslich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens
der Rechtslage - in moeglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105
Euro innerhalb von 20 Jahren zurueckzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem
Ende des Monats, fuer den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefoerdert worden
ist, zu zahlen.

(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren
Rueckzahlung so aufeinander abzustimmen, dass Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach §
18 Abs. 1 und beide Darlehen einschliesslich der Zinsen in moeglichst gleichbleibenden
monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens
105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurueckzuzahlen sind. Die erste Rate des Darlehens nach
§ 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Faelligkeit der letzten Rate des
Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt
getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu
leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberuehrt.

(8) Vor Beginn der Rueckzahlung teilt die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau dem
Darlehensnehmer - unbeschadet der Faelligkeit nach Absatz 6 - die Hoehe der
Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die fuer ihn geltende Zinsregelung,
die Hoehe der monatlichen Zahlungsbetraege sowie den Rueckzahlungszeitraum mit. Nach
Aufforderung durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau sind die Raten fuer jeweils drei
aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurueckgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und
Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht
zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der Darlehensnehmer faellige Rueckzahlungsraten fuer sechs aufeinanderfolgende
   Monate nicht geleistet hat oder fuer diesen Zeitraum mit einem Betrag in Hoehe des
   vierfachen der monatlichen Rueckzahlungsrate im Rueckstand ist,
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau entsprechend den
   gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekuendigt worden ist,
3. die Rueckzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfaehigkeit oder
   einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig
   erschwert oder unmoeglich geworden ist,
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfaehig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt
   nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des
   Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhaelt oder
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt
   werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund
ueber.

(11) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber die Anpassung der Hoehe der Aufschlaege
nach den Absaetzen 3 und 4 an die tatsaechlichen Kosten.

§ 18d Kreditanstalt fuer Wiederaufbau

                                            - 18 -
      
                                                                              

(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund uebergegangenen Darlehensbetraege werden von der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.

(2) Der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau werden erstattet:
1. die Darlehensbetraege, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erloeschen,
   und
2. die Darlehens- und Zinsbetraege nach § 18c Abs. 10 Satz 1.

(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau nur fuer die Verwaltung
der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund uebergegangenen Darlehensbetraege erstattet, soweit
die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.

(4) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau uebermittelt den Laendern nach Ablauf eines
Kalenderjahres eine Aufstellung ueber die Hoehe der nach Absatz 1 fuer den Bund
eingezogenen Betraege und Zinsen sowie ueber deren Aufteilung nach Massgabe des § 56 Abs.
2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Hoehe
des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den
Restbetrag.

§ 19 Aufrechnung
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsfoerderung (§ 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsfoerderung fuer
abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller
Hoehe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsfoerderung von einem
Auszubildenden an einen Traeger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen
abgetreten worden, kann das Amt fuer Ausbildungsfoerderung gegenueber dem Traeger
der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsfoerderung nicht
aufrechnen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Bankdarlehen nach § 18c.

§ 20 Rueckzahlungspflicht
(1) Haben die Voraussetzungen fuer die Leistung von Ausbildungsfoerderung an keinem
Tage des Kalendermonats vorgelegen, fuer den sie gezahlt worden ist, so ist - ausser
in den Faellen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der
Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Foerderungsbetrag zu erstatten, als
1. (Aufgehoben)
2. (Aufgehoben)
3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung
   der Ausbildungsfoerderung nicht beruecksichtigt worden ist; Regelanpassungen
   gesetzlicher Renten und Versorgungsbezuege bleiben hierbei ausser Betracht,
4. Ausbildungsfoerderung unter dem Vorbehalt der Rueckforderung geleistet worden ist.
Die Regelung ueber die Erstattungspflicht gilt nicht fuer Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Foerderungsbetrag ist fuer den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats
zurueckzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu
vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung ueber die Erstattungspflicht gilt
nicht fuer Bankdarlehen nach § 18c.

Abschnitt IV
Einkommensanrechnung

§ 21 Einkommensbegriff
(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Saetze 3 und 4, der Absaetze 2a, 3
und 4 - die Summe der positiven Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und


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mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulaessig. Abgezogen werden
koennen:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. die Betraege, die fuer ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine
   selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des
   Einkommensteuergesetzes beruecksichtigt werden; diese Betraege koennen auch von
   der Summe der positiven Einkuenfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
   abgezogen werden,
3. die fuer den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und
4. die fuer den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeitraege zur
   Sozialversicherung und zur Bundesagentur fuer Arbeit sowie die geleisteten
   freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und fuer eine private Kranken-,
   Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.
Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht
dauernd getrennt leben, nur fuer ein Objekt zulaessig; bei der Ermittlung des Einkommens
des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulaessig.
Leibrenten, einschliesslich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst
ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbstaendiger Arbeit.

(1a) (weggefallen)

(2) Zur Abgeltung der Abzuege nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Betraege nach
Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkuenfte ein
Betrag in Hoehe folgender Vomhundertsaetze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. fuer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und
    fuer Auszubildende                                     21,5    vom Hundert,
    hoechstens jedoch ein Betrag
    von jaehrlich                                                  10.400 Euro,
2. fuer nichtrentenversicherungspflichtige
    Arbeitnehmer und fuer Personen im
    Ruhestandsalter, die einen Anspruch
    auf Alterssicherung aus einer
    renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen
    Beschaeftigung oder Taetigkeit haben,                   12,9    vom Hundert,
    hoechstens jedoch ein Betrag
    von jaehrlich                                                   5.100 Euro,
3. fuer Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der
    Versicherungspflicht befreite oder wegen
    geringfuegiger Beschaeftigung versicherungsfreie
    Arbeitnehmer                                          35      vom Hundert,
    hoechstens jedoch ein Betrag von jaehrlich                      16.500 Euro,
4. fuer Personen im Ruhestandsalter, soweit sie
    nicht erwerbstaetig sind, und fuer sonstige
    Nichterwerbstaetige                                    12,9    vom Hundert,
    hoechstens jedoch ein Betrag
    von jaehrlich                                                   5.100 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen
zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur fuer einen Teil des
Berechnungszeitraums erfuellt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter
eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe faellt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur auslaendischem Steuerrecht unterliegende Einkuenfte
eines Einkommensbeziehers, der seinen staendigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem
Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Betraege
entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Betraege in Hoehe
der Pauschbetraege fuer Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen.
Die so ermittelte Summe der positiven Einkuenfte vermindert sich um die gezahlten
Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag fuer die soziale
Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Hoehe der tatsaechlich geleisteten Betraege
                                            - 20 -
      
                                                                              

1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach
   diesem Gesetz,
3. (weggefallen)
3a. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme
   der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit
   sie das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschaedigter fuer ein Kind erhaelt (§ 27 des
Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten
1. Grundrenten und Schwerstbeschaedigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und
   nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz fuer anwendbar erklaeren,
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschaedigtenzulage nach dem
   Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des
   Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch
   die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschaedigung geleistet werden, bis zur
   Hoehe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der
   Erwerbsfaehigkeit als Grundrente und Schwerstbeschaedigtenzulage geleistet wuerde,
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht;
   dies gilt insbesondere fuer Einnahmen, die fuer einen anderen Zweck als fuer die
   Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.

§ 22 Berechnungszeitraum fuer das Einkommen des Auszubildenden
(1) Fuer die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die
Einkommensverhaeltnisse im Bewilligungszeitraum massgebend. Sind bei ihrer Ermittlung
Pauschbetraege fuer Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu
beruecksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwoelftel
des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes
vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der
Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der
Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Beruecksichtigung des Einkommens
1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,
2. der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen
   Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.

§ 23 Freibetraege vom Einkommen des Auszubildenden
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1.   fuer den Auszubildenden selbst                                           255 Euro
2.   fuer den Ehegatten des Auszubildenden                                    520 Euro,
3.   fuer jedes Kind des Auszubildenden                                       470 Euro.

Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer
Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefoerdert werden kann.

(2) Die Freibetraege nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des
Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind


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oder ueblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des
Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Verguetung aus einem Ausbildungsverhaeltnis wird abweichend von den Absaetzen 1
und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden
1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach
   § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemisst, monatlich 165 Euro, anderer Auszubildender 120 Euro
   monatlich nicht angerechnet,
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus oeffentlichen Mitteln oder
   von Foerderungseinrichtungen, die hierfuer oeffentliche Mittel erhalten, sowie
   Foerderungsleistungen auslaendischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das
   gilt auch fuer Einkommen, das aus oeffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung
   bezogen wird,
3. (weggefallen)
4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll
   auf den Bedarf angerechnet.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Haerten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des
Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absaetzen 1 und 4 ein weiterer
Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er
zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den
Bedarfssatz gedeckt sind, hoechstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.

§ 24 Berechnungszeitraum fuer das Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Fuer die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden
sind die Einkommensverhaeltnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des
Bewilligungszeitraums massgebend.

(1a)

(2) Ist der Einkommensbezieher fuer diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen,
liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt fuer Ausbildungsfoerderung noch nicht vor, so
wird unter Beruecksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhaeltnisse ueber den
Antrag entschieden. Ausbildungsfoerderung wird insoweit - ausser den den Faellen des § 18c
- unter dem Vorbehalt der Rueckforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt
fuer Ausbildungsfoerderung vorliegt, wird ueber den Antrag abschliessend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich
niedriger als in dem nach Absatz 1 massgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen
Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhaeltnissen im
Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Antraege werden nicht
beruecksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1
glaubhaft zu machen. Ausbildungsfoerderung wird insoweit - ausser in den Faellen des §
18c - unter dem Vorbehalt der Rueckforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in
dem Bewilligungszeitraum endgueltig feststellen laesst, wird ueber den Antrag abschliessend
entschieden.

(4) Auf den Bedarf fuer jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwoelftel
des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz
1 ist in den Faellen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die
Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate
des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwoelftel des
jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

§ 25 Freibetraege vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1.     vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie
       nicht dauernd getrennt leben,                                               1.555 Euro,

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2.       vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Faellen sowie vom
         Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden                              je 1.040 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibetraege des Absatzes 1 erhoehen sich
1.    fuer den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden
      stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um                      520 Euro,
2.    fuer Kinder des Einkommensbeziehers sowie fuer weitere dem
      Einkommensbezieher gegenueber nach dem buergerlichen Recht
      Unterhaltsberechtigte um je                                         470 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefoerdert werden kann. Die Freibetraege nach
Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen
Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibetraege nach den Absaetzen 1, 3 und 6 uebersteigende Einkommen der Eltern
und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert fuer jedes Kind, fuer das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewaehrt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten ausser seinen eigenen Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienaehnliches, auf laengere Dauer
   berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat
   und das Obhuts- und Pflegeverhaeltnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Haerten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des
Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein
weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere
aussergewoehnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes
sowie Aufwendungen fuer behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem
buergerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

§ 25a
(weggefallen)

§ 25b
-

Abschnitt V
Vermoegensanrechnung

§ 26 Umfang der Vermoegensanrechnung
Vermoegen des Auszubildenden wird nach Massgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

§ 27 Vermoegensbegriff
(1) Als Vermoegen gelten alle
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstaende, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gruenden
nicht verwerten kann.

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(2) Nicht als Vermoegen gelten
1. Rechte auf Versorgungsbezuege, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2. Uebergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13
   Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1
   des Gesetzes ueber die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976
   (BGBl. I S. 1357), geaendert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl.
   I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976
   geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des
   Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Niessbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstaende.

§ 28 Wertbestimmung des Vermoegens
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
1. bei Wertpapieren auf die Hoehe des Kurswertes,
2. bei sonstigen Gegenstaenden auf die Hoehe des Zeitwertes.

(2) Massgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absaetzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der
Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht fuer das nach
diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veraenderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben
unberuecksichtigt.

§ 29 Freibetraege vom Vermoegen
(1) Von dem Vermoegen bleiben anrechnungsfrei
1.    fuer den Auszubildenden selbst                               5.200 Euro,
2.    fuer den Ehegatten des Auszubildenden                        1.800 Euro,
3.    fuer jedes Kind des Auszubildenden                           1.800 Euro.

Massgebend sind die Verhaeltnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Haerten kann ein weiterer Teil des Vermoegens
anrechnungsfrei bleiben.

§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich
ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermoegens durch die Zahl der Kalendermonate
des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

§§ 31 bis 34
(Aufgehoben)

Abschnitt VI


§ 35 Anpassung der Bedarfssaetze und Freibetraege
Die Bedarfssaetze, Freibetraege sowie die Vomhundertsaetze und Hoechstbetraege nach
§ 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu ueberpruefen und durch Gesetz gegebenenfalls
neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhaeltnisse und
                                            - 24 -
      
                                                                              

der Vermoegensbildung, den Veraenderungen der Lebenshaltungskosten sowie der
finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierueber
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Abschnitt VII
Vorausleistung und Anspruchsuebergang

§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsfoerderung
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften
dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung
- auch unter Beruecksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum
- gefaehrdet, so wird auf Antrag nach Anhoerung der Eltern Ausbildungsfoerderung ohne
Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte
Antraege werden nicht beruecksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis
   14a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die fuer die Anrechnung ihres
   Einkommens erforderlichen Auskuenfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und
   darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2. Bussgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb
   zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskuenfte gefuehrt haben oder
   rechtlich unzulaessig sind, insbesondere weil die Eltern ihren staendigen Wohnsitz im
   Ausland haben.

(3) Ausbildungsfoerderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind,
Unterhalt entsprechend einer gemaess § 1612 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuches
getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhoerung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende
in demselben Ausbildungsabschnitt fuer den vorhergehenden Bewilligungszeitraum
Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

§ 37 Uebergang von Unterhaltsanspruechen
(1) Hat der Auszubildende fuer die Zeit, fuer die ihm Ausbildungsfoerderung gezahlt
wird, nach buergerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht
dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis
zur Hoehe der geleisteten Aufwendungen auf das Land ueber, jedoch nur soweit auf den
Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.
Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung ueber den Anspruchsuebergang
erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht,
soweit der Auszubildende Ausbildungsfoerderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (Aufgehoben)

(3) (Aufgehoben)

(4) Fuer die Vergangenheit koennen die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an
in Anspruch genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des buergerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsfoerderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis
   erhalten haben und darueber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen
   dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermoeglicht.

(5) (Aufgehoben)




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(6) Der Anspruch ist von der Faelligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen
werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes
fuer Ausbildungsfoerderung ueber den erfolgten Anspruchsuebergang folgt.

§ 38 Uebergang von anderen Anspruechen
Hat der Auszubildende fuer die Zeit, fuer die ihm Ausbildungsfoerderung gezahlt wird,
gegen eine oeffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungstraeger ist, Anspruch auf
Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz
ausschliesst, geht dieser mit der Zahlung in Hoehe der geleisteten Aufwendungen auf das
Land ueber. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt.

Abschnitt VIII
Organisation

§ 39 Auftragsverwaltung
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den
Laendern ausgefuehrt.

(2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt
verwaltet und eingezogen. Die zustaendige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim
Einzug der Darlehen und deren Anmahnung fuer das Bundesverwaltungsamt wahr.

(3) Jedes Land bestimmt die zustaendigen Behoerden fuer die Entscheidungen nach § 2 Abs.
2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstaetten und Fernlehrinstitute, die ihren
Sitz in diesem Land haben.

(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rueckrechnung und Abrechnung
der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung
materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.

§ 40 Aemter fuer Ausbildungsfoerderung
(1) Die Laender errichten fuer jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt fuer
Ausbildungsfoerderung. Die Laender koennen fuer mehrere Kreise und/oder kreisfreie Staedte
ein gemeinsames Amt fuer Ausbildungsfoerderung errichten. Im Land Berlin koennen mehrere
Aemter fuer Ausbildungsfoerderung errichtet werden. In den Laendern Berlin, Bremen und
Hamburg kann davon abgesehen werden, Aemter fuer Ausbildungsfoerderung zu errichten.

(2) Fuer Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten
die Laender abweichend von Absatz 1 Aemter fuer Ausbildungsfoerderung bei staatlichen
Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zustaendigkeit fuer
andere Auszubildende uebertragen werden, die Ausbildungsfoerderung wie Studierende
an Hochschulen erhalten. Die Laender koennen bestimmen, dass ein bei einer staatlichen
Hochschule errichtetes Amt fuer Ausbildungsfoerderung ein Studentenwerk zur Durchfuehrung
seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt fuer Ausbildungsfoerderung nur
sein, wenn
1. es eine Anstalt des oeffentlichen Rechts ist und
2. ein Bediensteter die Befaehigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen
   Richtergesetz oder fuer den hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Fuer Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstaette besuchen, koennen
die Laender abweichend von Absatz 1 Aemter fuer Ausbildungsfoerderung bei staatlichen
Hochschulen, Studentenwerken oder Landesaemtern fuer Ausbildungsfoerderung einrichten.

§ 40a Landesaemter fuer Ausbildungsfoerderung
Die Laender koennen Landesaemter fuer Ausbildungsfoerderung errichten. Mehrere Laender koennen
ein gemeinsames Landesamt fuer Ausbildungsfoerderung errichten. Im Falle der Errichtung
                                            - 26 -
         
                                                                                 

eines Landesamtes fuer Ausbildungsfoerderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
keine Anwendung.

§ 41 Aufgaben der Aemter fuer Ausbildungsfoerderung
(1) Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung nimmt die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen uebertragen sind. Bei der
Bearbeitung der Antraege koennen zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung ueber den Antrag erforderlichen Feststellungen,
entscheidet ueber den Antrag und erlaesst den Bescheid hierueber. Es wirkt bei Abschluss
der Darlehensvertraege der Auszubildenden mit der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau durch
Entgegennahme und Uebermittlung der fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen
Daten und Willenserklaerungen mit.

(3) Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern ueber die
individuelle Foerderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften
zu beraten.

(4) Die Aemter fuer Ausbildungsfoerderung duerfen Personen, die Leistungen nach diesem
Gesetz beziehen, auch regelmaessig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin
ueberpruefen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
dem Bundeszentralamt fuer Steuern uebermittelt worden sind. Die Aemter fuer
Ausbildungsfoerderung duerfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts-
und Foerderungsnummer an das Bundeszentralamt fuer Steuern uebermitteln. Die Uebermittlung
kann auch ueber eine von der zustaendigen Landesbehoerde bestimmte zentrale Landesstelle
erfolgen. Das Bundeszentralamt fuer Steuern hat die ihm ueberlassenen Daten und
Datentraeger nach Durchfuehrung des Abgleichs unverzueglich zurueckzugeben, zu loeschen
oder zu vernichten. Die Aemter fuer Ausbildungsfoerderung duerfen die ihnen uebermittelten
Daten nur zur Ueberpruefung nach Satz 1 nutzen. Die uebermittelten Daten der Personen, bei
denen die Ueberpruefung zu keinen abweichenden Feststellungen fuehrt, sind unverzueglich zu
loeschen.

§ 42
(weggefallen)

§ 43
(weggefallen)

§ 44 Beirat fuer Ausbildungsfoerderung
(1) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einen Beirat fuer Ausbildungsfoerderung bilden, der es bei
1. der Durchfuehrung des Gesetzes,
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen
   Ausbildungsfoerderung und
3. der Beruecksichtigung neuer Ausbildungsformen
beraet.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausfuehrung des Gesetzes beteiligten Landes-
und Gemeindebehoerden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur fuer
Arbeit, der Lehrkoerper der Ausbildungsstaetten, der Auszubildenden, der Elternschaft,
der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der
Arbeitnehmer zu berufen.

Abschnitt IX
Verfahren

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§ 45 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Fuer die Entscheidung ueber die Ausbildungsfoerderung ist das Amt fuer
Ausbildungsfoerderung zustaendig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,
wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den staendigen Wohnsitz haben. Das Amt fuer
Ausbildungsfoerderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen staendigen Wohnsitz hat,
ist zustaendig, wenn
1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
2. seine Eltern nicht mehr leben,
3. dem ueberlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen
   der Volljaehrigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4. nicht beide Elternteile ihren staendigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes fuer
   Ausbildungsfoerderung haben,
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6. (weggefallen)
7. der Auszubildende Ausbildungsfoerderung fuer die Teilnahme an
   Fernunterrichtslehrgaengen erhaelt (§ 3).
Hat in den Faellen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen staendigen
Wohnsitz, so ist das Amt fuer Ausbildungsfoerderung zustaendig, in dessen Bezirk die
Ausbildungsstaette liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist fuer die Auszubildenden an
1. Abendgymnasien und Kollegs,
2. Hoeheren Fachschulen und Akademien
das Amt fuer Ausbildungsfoerderung zustaendig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstaette
gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule
errichtete Amt fuer Ausbildungsfoerderung fuer die an dieser Hochschule immatrikulierten
Auszubildenden zustaendig; diese Zustaendigkeit gilt auch fuer Auszubildende, die im
Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die
Laender koennen bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt fuer
Ausbildungsfoerderung auch zustaendig ist fuer Auszubildende, die an anderen Hochschulen
immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsfoerderung wie Studierende
an Hochschulen erhalten. Ist das Amt fuer Ausbildungsfoerderung bei einem Studentenwerk
errichtet, so wird dessen oertliche Zustaendigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Fuer die Entscheidung ueber Ausbildungsfoerderung fuer eine Ausbildung im Ausland
nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 ist ausschliesslich das durch das zustaendige Land
bestimmte Amt fuer Ausbildungsfoerderung oertlich zustaendig. Das Bundesministerium fuer
Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
welches Land das fuer alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen
Ausbildungsstaetten besuchen, oertlich zustaendige Amt bestimmt.

§ 45a Wechsel in der Zustaendigkeit
(1) Wird ein anderes Amt fuer Ausbildungsfoerderung zustaendig, so tritt dieses Amt
fuer saemtliche Verwaltungshandlungen einschliesslich des Vorverfahrens an die Stelle
des bisher zustaendigen Amtes. § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberuehrt.

(2) Hat die oertliche Zustaendigkeit gewechselt, muss das bisher zustaendige Amt die
Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zustaendigen Amt fortgesetzt
werden.

(3) Sobald ein Amt zustaendig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprueche
nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land ueber.

§ 46 Antrag
                                            - 28 -
      
                                                                              

(1) Ueber die Leistung von Ausbildungsfoerderung sowie ueber die Hoehe der Darlehenssumme
nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubildende kann die Hoehe
des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklaerung ist fuer den Bewilligungszeitraum
unwiderruflich.

(2) Der Antrag ist an das oertlich zustaendige Amt fuer Ausbildungsfoerderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den
Formblaettern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (Aufgehoben)

(5) Auf Antrag hat das Amt fuer Ausbildungsfoerderung dem Grunde nach vorab zu
entscheiden, ob die Foerderungsvoraussetzungen fuer eine nach Fachrichtung und
Ausbildungsstaette bestimmt bezeichnete
1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5,
2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. Ausbildung nach Ueberschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist fuer den ganzen
Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden,
wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
beginnt.

§ 47 Auskunftspflichten
(1) Ausbildungsstaetten, Fernlehrinstitute und Pruefungsstellen sind verpflichtet, die
nach § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen,
Bestaetigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung
nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkoerpers der Ausbildungsstaette
auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zustaendig bestimmt ist.

(2) Ausbildungsstaetten und Fernlehrinstitute sowie deren Traeger sind verpflichtet, den
zustaendigen Behoerden auf Verlangen alle Auskuenfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen
sowie die Besichtigung der Ausbildungsstaette zu gestatten, soweit die Durchfuehrung
dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder
diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstaetten fuer Zwecke dieses
Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstaette
das Amt fuer Ausbildungsfoerderung unverzueglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung
abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch fuer die Eltern und den Ehegatten,
auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchfuehrung des Gesetzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und
   seinem Ehegatten sowie dem Amt fuer Ausbildungsfoerderung eine Bescheinigung ueber den
   Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag
   auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des oeffentlichen Dienstes oder
   oeffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt fuer Ausbildungsfoerderung
   Auskuenfte ueber die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des
   Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen.

(6) Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung kann den in den Absaetzen 2, 4 und 5 bezeichneten
Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskuenften und
Vorlage von Urkunden setzen.


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§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von
Ausbildungsfoerderung an den Auszubildenden dadurch herbeigefuehrt, dass sie vorsaetzlich
oder fahrlaessig falsche oder unvollstaendige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie
den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 fuer den Auszubildenden als Foerderungsbetrag zu
Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu
Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen.

§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstaetten
(1) Vom fuenften Fachsemester an wird Ausbildungsfoerderung fuer den Besuch einer Hoeheren
Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem
der Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis ueber eine bestandene Zwischenpruefung, die nach den
   Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen
   werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
   oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der
   Ausbildungsstaette darueber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis
   zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters ueblichen Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Pruefungsordnungen eine Zwischenpruefung oder einen
entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters
verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 fuer das dritte und vierte
Fachsemester Ausbildungsfoerderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise
vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters
vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt
werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem
vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spaetere Ueberschreitung der
Foerderungshoechstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlaengerung der Foerderungshoechstdauer
nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt fuer Ausbildungsfoerderung die Vorlage der
Bescheinigung zu einem entsprechend spaeteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Waehrend des Besuchs einer Hoeheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann
das Amt fuer Ausbildungsfoerderung bei begruendeten Zweifeln an der Eignung (§ 9)
des Auszubildenden fuer die gewaehlte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der
Ausbildungsstaette einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Faellen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absaetze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.

(5) In den Faellen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt fuer
Ausbildungsfoerderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstaette einholen.

(6) Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus
wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.

§ 49 Feststellung der Voraussetzungen der Foerderung im Ausland
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes fuer Ausbildungsfoerderung eine
gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstaette, die er bisher besucht hat, darueber
beizubringen, dass
1. die fachlichen Voraussetzungen fuer eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2
   Nr. 1),
2.
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule waehrend drei weiterer Semester fuer
   die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).


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(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstaette, die er besuchen
will oder besucht hat, oder der zustaendigen Pruefungsstelle darueber beizubringen,
dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5
entspricht.

(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.

(3) Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung kann den Nachweis der fuer eine Ausbildung im
Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen.

§ 50 Bescheid
(1) Die Entscheidung, einschliesslich der Bestimmung der Hoehe der Darlehenssumme nach
§ 18c, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). In den Faellen des
§ 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. Unter dem Vorbehalt der
Rueckforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen
ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach ueber
1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder
3. eine Ausbildung nach Ueberschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung fuer den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben
1. die Hoehe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2. die Hoehe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern
   sowie des Vermoegens des Auszubildenden,
3. die Hoehe der bei der Ermittlung des Einkommens beruecksichtigten Steuern und Abzuege
   zur Abgeltung der Aufwendungen fuer die soziale Sicherung,
4. die Hoehe der gewaehrten Freibetraege und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer
   Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern,
5. die Hoehe der auf den Bedarf angerechneten Betraege von Einkommen und Vermoegen des
   Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsfoerderung dem Grunde nach abgelehnt
wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten, fuer das Gruende anzugeben
sind, entfallen die Angaben ueber das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des
Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im
Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz
ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende
eine Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der Foerderungshoechstdauer anzugeben.

(3) Ueber die Ausbildungsfoerderung wird in der Regel fuer ein Jahr (Bewilligungszeitraum)
entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so
wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsfoerderung nach Massgabe des
frueheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rueckforderung geleistet. Dies
gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollstaendig zwei Kalendermonate vor
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise
beigefuegt wurden.

§ 51 Zahlweise
(1) Der Foerderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. Die Auszahlung der
Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau.

(2) Koennen bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach
einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung ueber den Antrag erforderlichen
Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen

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zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird fuer vier Monate Ausbildungsfoerderung bis
zur Hoehe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rueckforderung geleistet.

(3) Monatliche Foerderungsbetraege, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbetraegen
bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Foerderungsbetraege unter 10 Euro.

§ 52
(Aufgehoben)

§ 53 Aenderung des Bescheides
Aendert sich ein fuer die Leistung der Ausbildungsfoerderung massgeblicher Umstand, so wird
der Bescheid geaendert
1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Aenderung eingetreten
   ist, rueckwirkend jedoch hoechstens fuer die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem
   Amt mitgeteilt wurde,
2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der
   Aenderung folgt.
Nicht als Aenderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten
und Versorgungsbezuege. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung;
Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von
Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geaendert, wenn in den
Faellen des § 22 Abs. 1 und des § 24 Abs. 3 eine Aenderung des Einkommens oder in den
Faellen des § 25 Abs. 6 eine Aenderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Faellen
des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab
dem der Bescheid zu aendern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des
Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

§ 54 Rechtsweg
(1) Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) (Aufgehoben)

§ 55 Statistik
(1) Ueber die Ausbildungsfoerderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik
durchgefuehrt.

(2) Die Statistik erfasst jaehrlich fuer das vorausgegangene Kalenderjahr fuer jeden
gefoerderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehoerigkeit,
   Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhaeltnis der Kinder, Wohnung waehrend
   der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses,
   Ausbildungsstaette nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester,
   Monat und Jahr des Endes der Foerderungshoechstdauer, Hoehe und Zusammensetzung
   des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,
   wenn eine Vermoegensanrechnung erfolgt, die Hoehe des Vermoegens nach § 27 und des
   Haertefreibetrags nach § 29 Abs. 3,
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstaetigkeit oder Art der Ausbildung,
   Hoehe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Haertefreibetrags nach
   § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhaeltnis der Kinder und der weiteren nach
   dem buergerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, fuer die ein Freibetrag nach diesem
   Gesetz gewaehrt wird,
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe zwischen
   den Eltern, Berufstaetigkeit, Hoehe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21
   und des Haertefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhaeltnis und

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     Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem
     buergerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, fuer die ein Freibetrag nach diesem
     Gesetz gewaehrt wird,
4. Hoehe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf
   den Bedarf anzurechnende Betraege vom Einkommen und Vermoegen des Auszubildenden
   sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern
   tatsaechlich geleistete Unterhaltsbetraege, Monat und Jahr des Beginns und Endes des
   Bewilligungszeitraums, Monat des Zustaendigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie
   Art und Hoehe des Foerderungsbetrags, gegliedert nach Monaten.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Aemter fuer Ausbildungsfoerderung.

(4) Fuer die Durchfuehrung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig
sind die Aemter fuer Ausbildungsfoerderung.

Abschnitt X


§ 56 Aufbringung der Mittel
(1) Die fuer die Ausfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschliesslich
der Erstattungsbetraege an die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau nach 18d Abs. 2, tragen
der Bund zu 65 vom Hundert, die Laender zu 35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig
zu tragenden Mittel fuer die Darlehen nach § 17 Abs. 2 koennen von der Kreditanstalt
fuer Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesen Faellen traegt der Bund die der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen fuer die Bereitstellung der
Mittel und das Ausfallrisiko.

(2) Das Bundesverwaltungsamt fuehrt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr
eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhaeltnis an die Laender ab, in dem die in den
drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen
der einzelnen Laender zueinander stehen.

(2a) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau fuehrt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d
Abs. 1 fuer den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbetraege in dem Verhaeltnis an die
Laender ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide
von Aemtern fuer Ausbildungsfoerderung der einzelnen Laender gezahlten Darlehensbetraege
zueinander stehen.

(3) Das Land fuehrt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Betraege an den Bund ab.

(4) Die Laender untereinander fuehren bei der Ausfuehrung dieses Gesetzes keine Einnahmen
ab; sie erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im Falle der Foerderung
nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen staendigen
Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2
zustaendigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben.

Abschnitt XI
Bussgeldvorschriften, Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 57
(Aufgehoben)

§ 58 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in
      Verbindung mit § 47 Abs. 4, eine Angabe oder eine Aenderungsmitteilung nicht, nicht
                                             - 33 -
       
                                                                               

     richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde
     nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2.   entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
     vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht
     rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt fuer Ausbildungsfoerderung nicht oder nicht rechtzeitig
    unterrichtet oder
3.   einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
     bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a das Amt fuer
Ausbildungsfoerderung, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.

§ 59
(weggefallen)

§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schuelern
nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311,
1314) wird fuer Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,
1. Ausbildungsfoerderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1
   geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen
   Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberuehrt,
2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete
   Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen
   Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte
   Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei
   Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
   des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen,
3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag
   unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines
   Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs. 8 an die Kreditanstalt fuer
   Wiederaufbau zu richten.

§§ 61 u. 62
(Aufgehoben)

§ 63
(weggefallen)

§ 64
(weggefallen)

§ 65 Weitergeltende Vorschriften
(1) Die Vorschriften ueber die Leistung individueller Foerderung der Ausbildung nach
1. dem Bundesversorgungsgesetz,
2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz fuer anwendbar erklaeren,
3.
4. dem Bundesentschaedigungsgesetz sowie

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5. dem Haeftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl.
   I S. 838), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999
   (BGBl. I S. 2662)
6. (weggefallen)
werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.

(3)

§ 66
(weggefallen)

§ 66a Uebergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass
des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Aenderung des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
(1) Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, wird
der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewaehrt, rueckwirkend jedoch
laengstens bis zum 1. Dezember 2007. Der Antrag muss spaetestens bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b in
diesen Faellen als Zuschuss gewaehrt.

(2) Fuer Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 fuer den Besuch einer im Ausland
gelegenen Ausbildungsstaette Ausbildungsfoerderung geleistet wurde, sind bei einer
Foerderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Foerderung nach § 5 Abs. 2 Nr.
3 darueber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts
anzuwenden. Fuer Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsfoerderung nach
§ 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs.
4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch fuer spaeter beginnende Bewilligungszeitraeume
anzuwenden, wenn eine Foerderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann.
Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt fuer die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis
zum Ende des bereits begonnenen Auslandsausbildungsaufenthalts auch dann das Amt fuer
Ausbildungsfoerderung zustaendig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen staendigen
Wohnsitz hat, wenn eine Foerderung nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann.

(3) Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs.
6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§
23, 25 Abs. 1 und 3 sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; ab dem 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3,
die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung
anzuwenden. Absatz 1 bleibt unberuehrt.

(4) Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. Maerz 2009 begonnen haben, ist § 13a in
der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 67
-

§ 67 Verschiebung der Ueberpruefung nach § 35 aus Anlass
des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Aenderung des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
Die aufgrund von § 35 fuer das Jahr 2009 vorgeschriebene Ueberpruefung erfolgt im Jahr
2010.

§ 68 Inkrafttreten

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(1) (Inkrafttreten)

(2)

(2a)

(3)




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