Gesetz ueber die Sicherung und Nutzung von
Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz -
BArchG)
BArchG

vom  06.01.1988



"Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch § 13 Abs. 2
des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch § 13 Abs. 2 G v. 5.9.2005 I 2722

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.1.1988      Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 2

§ 1
Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu
machen und wissenschaftlich zu verwerten.

§ 2
(1) Die Verfassungsorgane, Behoerden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts und die sonstigen
Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfuellung ihrer oeffentlichen
Aufgaben einschliesslich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Laender nicht mehr benoetigen, dem Bundesarchiv oder in Faellen des Absatzes 3
dem zustaendigen Landesarchiv zur Uebernahme anzubieten und, wenn es sich um Unterlagen
von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als Archivgut des Bundes zu uebergeben.
Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das
Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstossen wuerde. Rechtsvorschriften des Bundes,
durch die anderen Stellen Aufgaben nach § 1 uebertragen sind, bleiben unberuehrt.

(2) Die gesetzgebenden Koerperschaften entscheiden in eigener Zustaendigkeit, ob
Unterlagen anzubieten und zu uebergeben sind.

(3) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren oertliche Zustaendigkeit sich
nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung
der zustaendigen obersten Bundesbehoerde dem zustaendigen Landesarchiv anzubieten und
zu uebergeben, wenn die Wahrung schutzwuerdiger Belange Dritter im Sinne des Absatzes
4 und der §§ 4 und 5 durch Landesgesetz sichergestellt ist. Die zustaendige oberste
Bundesbehoerde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv anbieten und uebergeben, sofern
hierfuer ein begruendetes Interesse des Bundes vorliegt.

(4) Anzubieten und zu uebergeben sind auch Unterlagen, die
1. dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, dem §
   32 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank oder dem § 9 des Gesetzes ueber das
   Kreditwesen unterliegen, oder
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes ueber
   Geheimhaltung unterliegen.
Das Bundesarchiv hat von der Uebergabe an ebenso wie die abgebende Stelle die
schutzwuerdigen Belange Betroffener zu beruecksichtigen; insbesondere hat es bei
Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfuellung seiner Aufgaben die
Vorschriften ueber die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die fuer
die abgebende Stelle gelten.

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(5) Soweit gleichfoermigen Unterlagen, die in grosser Zahl anfallen, bleibender Wert im
Sinne des § 3 zukommt, sind Art und Umfang der dem zustaendigen Archiv zu uebergebenden
Unterlagen durch Vereinbarung mit den in Absatz 1 bezeichneten Stellen vorab im
Grundsatz festzulegen. Bei maschinell lesbaren Datentraegern ist zusaetzlich die Form
der Uebermittlung der Daten zu vereinbaren; sie hat den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu entsprechen. Werden solche Unterlagen, die dem zustaendigen Archiv angeboten
worden sind, nicht innerhalb von vier Monaten uebernommen, ist die anbietende Stelle zu
einer weiteren Aufbewahrung der Unterlagen nicht verpflichtet.

(6) Unterlagen, die nach Auffassung der in Absatz 1 genannten Stellen und des
zustaendigen Archivs von offensichtlich geringer Bedeutung sind, brauchen nicht
angeboten zu werden.

(7) Rechtsvorschriften ueber die Verpflichtung zur Vernichtung von Unterlagen bleiben
unberuehrt.

(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstuecke, Karten, Plaene
sowie Traeger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den
in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen
Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen
Bundes erwachsen oder in deren Eigentum uebergegangen oder diesen zur Nutzung ueberlassen
worden sind.

(9) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und
juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen
Republik, soweit sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen. Dies gilt auch
fuer andere Parteien und mit diesen Parteien verbundene Organisationen und juristische
Personen der Deutschen Demokratischen Republik. (10) Das Bundesarchiv beraet die in
Absatz 1 bezeichneten Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen.

§ 2a
(1) Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR"
wird im Bundesarchiv eine unselbstaendige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet.
Die Stiftung entsteht durch Erlass des Bundesministers des Innern.

(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 2 Abs. 9 zu uebernehmen,
auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergaenzen. Dies gilt auch fuer andere
Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestaende zur deutschen Geschichte, insbesondere
zur Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung, die damit in
historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Unterlagen nach § 2 Abs. 9 sind als Stiftungsvermoegen der Stiftung zu uebertragen.
Fuer andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestaende sind mit den Eigentuemern
gesonderte Vereinbarungen zu schliessen.

(4) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Schutzfrist von 30 Jahren findet auf die Bestaende
der Stiftung keine Anwendung. Im uebrigen ist die Benutzung der Unterlagen der Stiftung
unter Beachtung von § 5 Abs. 1 letzter Satz sowie der Absaetze 2, 5 und 6 in dem Erlass
zu regeln.

§ 3
Das Bundesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob den Unterlagen
bleibender Wert fuer die Erforschung oder das Verstaendnis der deutschen Geschichte, die
Sicherung berechtigter Belange der Buerger oder die Bereitstellung von Informationen fuer
Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt.

§ 4
(1) Rechtsansprueche Betroffener auf Vernichtung der sie betreffenden personenbezogenen
Angaben bleiben unberuehrt.


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(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft ueber die im Archivgut zu seiner Person
enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen
ist. Anstelle einer Auskunft kann das Bundesarchiv Akteneinsicht gewaehren.

(3) Wird festgestellt, dass personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in
den Unterlagen zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet ein
Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist ihm die Moeglichkeit
einer Gegendarstellung einzuraeumen. Das zustaendige Archiv ist verpflichtet, die
Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufuegen. Die Gegendarstellung kann auch von Erben
des Betroffenen verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend
machen.

§ 5
(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurueckliegenden Zeit
zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten
von Eigentuemern privaten Archivguts bleiben unberuehrt.

(2) Archivgut des Bundes, das sich auf natuerliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre
nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder
nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der
Geburt des Betroffenen.

(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden.
Diese Schutzfrist gilt nicht fuer Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949, deren
Benutzung fuer die Durchfuehrung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder
zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist.

(4) Die Schutzfristen der Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer solche Unterlagen, die
bereits bei ihrer Entstehung zur Veroeffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt
fuer Archivgut, soweit es vor der Uebergabe an das Bundesarchiv oder die Archive
der gesetzgebenden Koerperschaften bereits einem Informationszugang nach dem
Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat.

(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkuerzt werden, soweit Absatz 6 dem
nicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 koennen
verkuerzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt die Einwilligung
des Betroffenen nicht vor, koennen die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
verkuerzt werden, wenn die Benutzung fuer ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder
zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlaesslich ist, die im ueberwiegenden Interesse
einer anderen Person oder Stelle liegen und eine Beeintraechtigung schutzwuerdiger
Belange durch angemessene Massnahmen, insbesondere durch Vorlage anonymisierter
Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann. Fuer Personen der Zeitgeschichte und
Amtstraeger in Ausuebung ihres Amtes koennen die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 verkuerzt werden, wenn die schutzwuerdigen Belange des Betroffenen angemessen
beruecksichtigt werden. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 koennen um
hoechstens 30 Jahre verlaengert werden, soweit dies im oeffentlichen Interesse liegt. Ist
das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf
die Verkuerzung oder Verlaengerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser Stelle.

(6) Die Benutzung ist nicht zulaessig, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder
   eines ihrer Laender gefaehrdet wuerde, oder
2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwuerdige Belange Dritter entgegenstehen,
   oder
3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefaehrdet wuerde, oder
4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen wuerde, oder
5. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder
   anderen Rechtsvorschriften des Bundes ueber Geheimhaltung verletzt wuerde.


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(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder
3 des Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann eingeschraenkt oder versagt werden,
soweit dies zur Wahrung schutzwuerdiger Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt
auch fuer Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2.

(8) Bei der Benutzung von Unterlagen, die aelter als 30 Jahre sind und noch der
Verfuegungsgewalt der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absaetze 1
bis 7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht fuer Unterlagen, die nach § 2 Abs. 5 und
6 nicht vom Bundesarchiv uebernommen werden.

(9) Die Verknuepfung personenbezogener Daten ist nur zulaessig, wenn schutzwuerdige
Belange Betroffener nicht beeintraechtigt werden.

§ 6
Das fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien zustaendige Mitglied der
Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf,
1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und
2. Vorschriften ueber Gebuehren und Auslagen fuer dessen Benutzung zu erlassen.
Die Gebuehren sind unter Beruecksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und
Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen.

§ 7
Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen
Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes uebertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit
dem Archivwesen des Bundes oder der Erforschung der deutschen Geschichte stehen.

§ 8
Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegende Angaben
ueber Verhaeltnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
enthalten, duerfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten oeffentlichen Stellen den
zustaendigen oeffentlichen Archiven zum Zwecke der Archivierung angeboten und uebergeben
werden. Auf die Nutzung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes
sinngemaess anzuwenden, die fuer Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.

§ 9
Amtstraeger und fuer den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in oeffentlichen
Archiven unterliegen allen fuer die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden
Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 30 der Abgabenordnung, § 203 Abs. 2 und §
355 des Strafgesetzbuches, § 32 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank und § 9 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen.

§ 10
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§ 11
Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften
des Bundes ueber Geheimhaltung unterliegen, duerfen von anderen als den in § 2 Abs.
1 genannten Stellen oeffentlichen Archiven zur Uebernahme und Nutzung angeboten und
uebergeben werden, wenn die schutzwuerdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und
5 dieses Gesetzes beruecksichtigt werden.

§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
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§ 13
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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