Verordnung ueber die Benutzung von
Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-
Benutzungsverordnung - BArchBV)
BArchBV

vom  29.10.1993



"Bundesarchiv-Benutzungsverordnung vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1857)"


Fussnote

Textnachweis ab: 11.11.1993

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S.
62) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Benutzungsrecht
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des
Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.

§ 2 Benutzungsart
(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie
abgegeben, oder es werden Auskuenfte ueber seinen Inhalt erteilt. Ueber die Art der
Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.

(2) Archivgut wird im Original grundsaetzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Ueber
Ausnahmen entscheidet der Praesident.

§ 3 Benutzungsvoraussetzungen
(1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung
schriftlich zu stellen.

(2) Ueber den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit
Auflagen erteilen.

(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu
verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persoenlichkeits- und
Urheberrechte sowie schutzwuerdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstoessen das
Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.

(4) Die Mitwirkung von Hilfskraeften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die
Namen der Hilfskraefte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse fuer andere als im Benutzungsantrag
genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.

§ 4 Sorgfaltspflicht des Benutzers
Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerraeumen zu belassen, die
innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschaedigen, zu veraendern oder
in seinem Erhaltungszustand zu gefaehrden.

§ 5 Ausschluss von der Benutzung
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Verstoesst ein Benutzer groeblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen
die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von
Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.

§ 6 Nutzung durch Stellen des Bundes
Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes oder der in § 1 Abs. 2 und
§ 2 des Gesetzes ueber die zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des
Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) bezeichneten Stellen kann
jederzeit auf das bei ihr oder ihrem Rechtsvorgaenger entstandene Archivgut fuer die
Zwecke zurueckgreifen, fuer die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet
werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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