Gesetz ueber die Errichtung einer
Bundesanstalt fuer Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost
(Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG)
BAPostG
vom 14.09.1994
"Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 100 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1995
Das G wurde als Artikel 1 G 900-10 v. 14.9.1994 I 2325 (PTNeuOG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am 1.1.1995
in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Errichtung
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufsicht
Zweiter Abschnitt
Aufgaben
§ 3 Gegenstand
Dritter Abschnitt
Organisation
§ 4 Leitung
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Einspruch gegen Beschluesse des Verwaltungsrats
§ 7 Genehmigungen
§ 8 Satzung
Vierter Abschnitt
(weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Unternehmen
§ 15 Disziplinarverfahren
§ 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Stellenplan
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsfuehrung
§ 19 Finanzierung
§ 20 Wirtschaftsplan
§ 21 Jahresabschluss, Lagebericht und Geschaeftsbericht
§ 22 Pruefung und Entlastung der Praesidentin oder des Praesidenten
Siebter Abschnitt
Personal
§ 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
-1-
§ 24 Ueberleitungsmassnahmen fuer das Personal
§ 25 Voruebergehende geringerwertige Verwendung
Achter Abschnitt
Soziale Aufgaben
§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
Unterabschnitt 1
Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26a Organe
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
§ 26c Satzung
§ 26d Aufgaben
Unterabschnitt 2
Wirtschaftsfuehrung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26e Wirtschaftsplan
§ 26f Grundsaetze der Beitragsgestaltung
§ 26g Beitraege in der Grundversicherung
§ 26h Ausgleichsfonds
§ 26i Sonstige Einnahmen
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands
Unterabschnitt 3
Sonstige Regelungen im Sozialwesen
§ 27 Wohnungsfuersorge
§ 28 Uebergangsregelung im Sozialwesen
Neunter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Vermoegensuebergang
§ 30 Uebergangsregelungen
Erster Abschnitt
Errichtung
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in
bezug auf die aus den Teilsondervermoegen der Deutschen Bundespost hervorgehenden
Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften) errichtet die Bundesrepublik Deutschland
die Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts. Sie hat
ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Aufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen. Es ist befugt, alle Auskuenfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit
die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen
Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben
§ 3 Gegenstand
(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:
1. Massnahmen fuer das Personal nach Abschnitt 7,
2. soziale Aufgaben nach Massgabe des Abschnitts 8,
3. Erstellen der Grundsaetze der Wohnungsfuersorge gemaess § 27,
-2-
4. Pruefung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemaess § 15,
5. Pruefung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen
begrenzter Dienstfaehigkeit gemaess § 16,
6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemaess § 18.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in
regelmaessigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf
die Beschaeftigten des frueheren Sondervermoegens Deutsche Bundespost uebertragen.
(4) Ueber die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder
Rechte noch Einfluss in bezug auf die Unternehmen ausueben.
Dritter Abschnitt
Organisation
§ 4 Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Praesidentin oder einen Praesidenten geleitet,
die oder der in einem Anstellungsverhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland steht.
Die Praesidentin oder der Praesident fuehrt die Geschaefte in eigener Verantwortung nach
Massgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Sie
oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und aussergerichtlich. Die Praesidentin
oder der Praesident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine
Geschaeftsordnung.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident wird vom Bundesministerium der Finanzen im
Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt
und abberufen. Die Dauer des Anstellungsverhaeltnisses betraegt bis zu fuenf Jahre. Die
Verlaengerung des Anstellungsverhaeltnisses ist zulaessig.
(3) Die Praesidentin oder der Praesident darf neben ihrer oder seiner Taetigkeit als
Praesidentin oder Praesident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausueben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens
noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines
Landes angehoeren. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt aussergerichtliche Gutachten
abgeben. Fuer die Zugehoerigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen erforderlich. Die Praesidentin oder der Praesident hat dem Bundesministerium der
Finanzen ueber Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder
seine Taetigkeit als Praesidentin oder Praesident erhaelt. Entsprechendes gilt fuer andere
Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Taetigkeit als Praesidentin
oder als Praesident gewaehrt werden. Die Praesidentin oder der Praesident hat, auch nach
Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhaeltnisses, ueber die ihr oder ihm amtlich
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht,
soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung beduerfen.
(4) Im Uebrigen werden die dienstlichen Rechtsverhaeltnisse der Praesidentin oder
des Praesidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den
das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schliesst. Die sich aus dem
Anstellungsvertrag fuer die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der
Bundesanstalt zu erfuellen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Praesidentin oder ein Bundesbeamter zum Praesidenten
bestellt, wird sie oder er fuer die Dauer des Anstellungsverhaeltnisses beurlaubt. Die
Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfaehig.
(6) Absatz 5 gilt fuer Richterinnen und Richter, Staatsanwaeltinnen und Staatsanwaelte und
fuer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.
-3-
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder
einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und
neun weiteren Mitgliedern. Dies sind
1. drei Personen fuer das Bundesministerium der Finanzen, die zusammen sechs Stimmen
haben,
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktiengesellschaften,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften auf
Vorschlag der Arbeitnehmerseite.
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung durch das
Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(4) Der Verwaltungsrat beschliesst auf Vorlage der Praesidentin oder des Praesidenten ueber
1. die Feststellung und wesentliche Aenderungen des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
3. die Entlastung der Praesidentin oder des Praesidenten,
4. Aenderungen der Satzung.
Die Entlastung gemaess Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.
(5) Ueber eine Vorlage der Praesidentin oder des Praesidenten nach Absatz 4 hat der
Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein
Beschluss, gilt die Vorlage als genehmigt.
§ 6 Einspruch gegen Beschluesse des Verwaltungsrats
(1) Die Praesidentin oder der Praesident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefassten
Beschluss des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch
erheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen der
Bundesanstalt nicht gerecht wird. Die Praesidentin oder der Praesident hat gleichzeitig
das Bundesministerium der Finanzen ueber den Einspruch zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach
Anhoerung der Praesidentin oder des Praesidenten erneut zu beschliessen. Der Beschluss ist
zu begruenden.
(3) Beschliesst der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch der
Praesidentin oder des Praesidenten zurueckzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der
Finanzen auf Vorlage der Praesidentin oder des Praesidenten. Andernfalls gilt die Vorlage
der Praesidentin oder des Praesidenten als beschlossen.
§ 7 Genehmigungen
(1) Die Praesidentin oder der Praesident legt die Beschluesse des Verwaltungsrats gemaess §
5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Verwaltungsrat regelmaessig ueber die Geschaeftsfuehrung der Bundesanstalt.
§ 8 Satzung
Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie
kann nach Massgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geaendert werden.
Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen Aenderungen des Bundesanstalt Post-
Gesetzes anzupassen.
-4-
Vierter Abschnitt
(weggefallen)
§ 9
(weggefallen)
§ 10
(weggefallen)
----
(weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Unternehmen
§ 15 Disziplinarverfahren
Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin
oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines
Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfuegung eine Disziplinarmassnahme verhaengt oder
einer Beamtin oder einem Beamten in einer Einstellungsverfuegung ein Dienstvergehen zur
Last legt, prueft die Bundesanstalt die beabsichtigte Verfuegung nach Vorlage der Akten
auf Rechtmaessigkeit und sachgerechte Ausuebung des Ermessens. Entsprechendes gilt vor
Erhebung der Disziplinarklage.
§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen
Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin
oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines
Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemaess § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs.
1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlaesst, gemaess § 44 oder § 49 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder
eines Beamten wegen begrenzter Dienstfaehigkeit gemaess § 45 des Bundesbeamtengesetzes
herabsetzt, prueft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der
Akten auf Rechtmaessigkeit.
§ 17
(weggefallen)
§ 18 Stellenplan
Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft durch das
Bundesministerium der Finanzen nimmt die Bundesanstalt Stellung dazu, ob die geplante
Regelung den berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten an ihrem beruflichen
Fortkommen angemessen Rechnung traegt.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsfuehrung
§ 19 Finanzierung
(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Massgabe oeffentlich-rechtlicher
entgeltlicher Geschaeftsbesorgungsvertraege wahr, die sie mit den Aktiengesellschaften
abschliesst. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschliesslich
-5-
der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten
einschliesslich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsaetze fuer die Preisermittlung
auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953,
zuletzt geaendert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S.
2304), sind zu beachten. Sie koennen einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen
werden. Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich fuer die verbleibenden
Risiken gewaehrleisten. Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung
vereinbart werden. Fuer Personalueberhang wird fuer die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein
Gewinnzuschlag erhoben.
(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberuehrt.
§ 20 Wirtschaftsplan
(1) Die Praesidentin oder der Praesident stellt fuer jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf,
der
1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und
3. einen Stellenplan
umfasst. Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschluesselte
Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemaess § 26 Abs. 1 und 4,
2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemaess § 26 Abs. 1 und 4,
3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemaess § 26 Abs. 1 und 4,
4. Postbeamtenkrankenkasse gemaess § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und
5. uebrige Aufgaben der Bundesanstalt.
Die Einzelheiten regelt die Satzung.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemaess § 7 Abs. 1.
(4) Liegt bis zum Schluss eines Geschaeftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans
fuer das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die
Praesidentin oder der Praesident ermaechtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden
Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begruendete Verpflichtungen
der Bundesanstalt zu erfuellen und begonnene Investitionen fortzufuehren.
§ 21 Jahresabschluss, Lagebericht und Geschaeftsbericht
(1) Die Praesidentin oder der Praesident stellt fuer jedes Geschaeftsjahr einen
Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsaetzen auf. Der
Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem
Anhang. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung gemaess § 7 Abs. 1.
(2) Der jaehrliche Geschaeftsbericht enthaelt den Jahresabschluss und den Lagebericht der
Bundesanstalt. Der Geschaeftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium
der Finanzen vorzulegen.
§ 22 Pruefung und Entlastung der Praesidentin oder des Praesidenten
(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom
Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprueferin oder zu bestimmenden
Abschlusspruefer zu pruefen.
(2) Der Bundesrechnungshof prueft die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der
Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Praesidentin oder der Praesident
legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht
der Abschlussprueferin oder des Abschlusspruefers vor. Der Bundesrechnungshof leitet
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seinen Pruefbericht der Praesidentin oder dem Praesidenten und dem Verwaltungsrat sowie
dem Bundesministerium der Finanzen zu.
(3) Der Verwaltungsrat beschliesst unter Beruecksichtigung des Pruefberichts der
Abschlussprueferin oder des Abschlusspruefers und des Berichts des Bundesrechnungshofs
ueber die Entlastung der Praesidentin oder des Praesidenten. Der Beschluss ueber die
Entlastung bedarf der Genehmigung gemaess § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthaelt keinen
Verzicht auf Ersatzansprueche.
Siebter Abschnitt
Personal
§ 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschaeftigen,
wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte. Oberste Dienstbehoerde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster
Dienstvorgesetzter ist die Praesidentin oder der Praesident; § 2 Abs. 2 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberuehrt. Die fuer die Aufsicht
zustaendige oberste Bundesbehoerde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist
das Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
nach Anhoerung oder auf Vorschlag der Praesidentin oder des Praesidenten, welche
Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Praesidentin oder des Praesidenten
die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten fuer die bei den betrieblichen
Sozialeinrichtungen beschaeftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist
im Bundesgesetzblatt zu veroeffentlichen.
(3) Die Bundespraesidentin oder der Bundespraesident ernennt und entlaesst die Beamtinnen
und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Die Praesidentin oder der
Praesident ernennt und entlaesst die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung
A.
(4) Bei der Bundesanstalt koennen die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulaessigen Obergrenzen fuer Befoerderungsaemter ueberschritten werden, soweit dies wegen
der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber von Aemtern mit dem
Funktionszusatz "bei der obersten Bundesbehoerde" waren, werden nach naeherer Bestimmung
der Besoldungsordnungen A und B in neue Aemter uebergeleitet.
(6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt
eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese fuer die Dauer dieser Verwendung
weitergewaehrt. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
(7) Oberste Dienstbehoerde fuer die Praesidentin oder den Praesidenten der Bundesanstalt
ist das Bundesministerium der Finanzen.
§ 24 Ueberleitungsmassnahmen fuer das Personal
(1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gueltigen Tarifvertraege der
Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der
Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis
zum Abschluss neuer Tarifvertraege auch fuer die bei der Bundesanstalt Beschaeftigten. Fuer
die auf die Bundesanstalt uebergeleiteten Beschaeftigten werden, soweit erforderlich,
Besitzstandsregelungen vereinbart. Fuer die Beschaeftigten der Bundesanstalt werden
die Tarifvertraege durch die Praesidentin oder den Praesidenten der Bundesanstalt
abgeschlossen.
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(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer
Einzelentscheidung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und dort beschaeftigt werden,
wenn die Beamtin oder der Beamte und die Aktiengesellschaft zustimmen.
§ 25 Voruebergehende geringerwertige Verwendung
Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von
Umstrukturierungsmassnahmen oder einem Aufgabenrueckgang betroffen ist, kann unter
Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung voruebergehend
auch eine geringerwertige Taetigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn
uebertragen werden, wenn eine amtsgemaesse Verwendung nicht moeglich ist und der Beamtin
oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Beruecksichtigung ihrer oder
seiner bisherigen Taetigkeit zuzumuten ist.
Achter Abschnitt
Soziale Aufgaben
§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank
Telekom e. V. werden fuer die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die
Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergefuehrt. Das Betreuungswerk Post
Postbank Telekom wird fuer die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die
Bundesanstalt aufrechterhalten.
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem
Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform
einer rechtsfaehigen Koerperschaft des oeffentlichen Rechts nach Massgabe dieses Gesetzes
und naeherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse fuer die
Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt weitergefuehrt.
(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen
Gegebenheiten der Aktiengesellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer
moeglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.
(4) Die Bundesanstalt uebernimmt im Rahmen der Weiterfuehrung und Aufrechterhaltung
den Personal- und Sachaufwand fuer das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V.,
das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschliesslich der kalkulatorischen Kosten
tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind
1. die Aktiengesellschaften fuer die Berechtigten oder Beguenstigten aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt gemaess § 19 Abs. 1,
2. im Uebrigen die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und
Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland fuer ihre Berechtigten oder
Beguenstigten.
Fuer die Weiterfuehrung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks
koennen besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen
werden.
(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen
Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt fuehrt die Aufsicht ueber die
Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. § 88 Abs.
1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften ueber die
Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen
Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zustaendigen Ministeriums werden von
der Bundesanstalt wahrgenommen.
Unterabschnitt 1
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Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26a Organe
(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die
Postbeamtenkrankenkasse nach aussen.
(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser
besteht aus 16 nach naeherer Massgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht
Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter
und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und
Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus
je drei Beschaeftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder
einem Beschaeftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschaeftigten der
Bundesanstalt zusammen.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats
und deren staendige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter koennen andere nach Absatz 4
bestellte Personen bevollmaechtigen.
(4) Ordnungsgemaess ausgewaehlte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen staendigen
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und
abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
erhalten fuer ihre Taetigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschaedigung nach § 92 Abs.
3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im
Sinne des § 26k.
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlaesst diesen.
(8) Der Verwaltungsrat beschliesst auf Vorlage des Vorstands ueber
1. die Feststellung und wesentliche Aenderungen des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3. die Entlastung des Vorstands,
4. befristete Einschraenkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5. Richtlinien fuer die Anlage des Vermoegens,
6. Aenderungen der Satzung,
7. die Hoehe der Beitraege und die Beitragsstruktur.
Die Beschluesse nach Satz 1 beduerfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der
Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht um
Stellungnahme bitten. Satzungsaendernde Beschluesse beduerfen einer Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder des Verwaltungsrats.
§ 26c Satzung
(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung
sowie ihre Leistungen und Beitraege.
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(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung beruehrt ist,
kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermaechtigen, juristische Personen
des Privatrechts zu gruenden und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den
Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu
dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschaeftigung des bei der
Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.
§ 26d Aufgaben
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, soweit die Satzung dies vorsieht,
Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusaetzliche und
ergaenzende Krankenversicherungsleistungen sowie Versicherungsleistungen nach Massgabe
des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt insoweit oeffentlich-rechtlich. Die
Krankenversicherungsleistungen werden in die Versicherungszweige Grundversicherung,
Zusatzversicherung und Ergaenzungsversicherung aufgeteilt.
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die
Beihilfebearbeitung fuer Nichtmitglieder uebernehmen.
Unterabschnitt 2
Wirtschaftsfuehrung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26e Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt fuer jedes Geschaeftsjahr einen
Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt
wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.
(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewaehrleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen
einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beitraege werden jaehrlich
nach Massgabe der §§ 26f und 26g durch die Satzung bestimmt.
§ 26f Grundsaetze der Beitragsgestaltung
Grundlage der jaehrlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen
ist jeweils ein Gutachten, das nach Massgabe der Satzung durch einen vom
Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei unter Beruecksichtigung
von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des
Anlagevermoegens erstellt wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten
Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse
beruecksichtigt.
§ 26g Beitraege in der Grundversicherung
(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshoehe sind in den Beitragstabellen
in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers fuer das
Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geaendert durch die 53. Aenderung vom 27. April 2005
(GMBl 2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung enthalten.
(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geaendert werden. Sie soll geaendert
werden, wenn dies zur Gewaehrleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts
erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur voruebergehende
Veraenderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf
eingetreten sind.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jaehrlich auf der Grundlage eines
versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Grenze die Mitgliedsbeitraege zur Grundversicherung. Die Beitragsberechnung durch den
Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuitaet
- 10 -
der Beitragsanpassung zu erfolgen. In die Berechnung fliessen die Mittel aus dem
Ausgleichsfonds gemaess § 26h und die sonstigen Einnahmen gemaess § 26c Abs. 2, § 26d
Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Massgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein.
Die Beitraege duerfen die durchschnittliche Beitragshoehe privater beihilfeergaenzender
Krankenversicherungen unter Beruecksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht
uebersteigen. Hierbei sind die Durchschnittsbeitraege der groessten Krankenversicherer
mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu legen. Grundlage
ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes ueber den gesamten
Versicherungsverlauf. Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist
Rechnung zu tragen. Der Beitragsvergleich wird durch einen Versicherungsmathematiker
erstellt. Einzelheiten regelt die Satzung.
(4) Fuer die Jahre 2005 bis einschliesslich 2008 betraegt die Beitragssteigerung jaehrlich
3,4 Prozent. Die Absaetze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1 tritt rueckwirkend zum
1. Januar 2005 in Kraft. Eine rueckwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005 nicht
statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die dadurch entstehende Verringerung des
Beitragsaufkommens aus.
(5) Soweit die Beitragsberechnung nach den Absaetzen 1 bis 3 die Verwirklichung
des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewaehrleistet, weil die Grenze der
Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Aktiengesellschaften fuer
sich daraus ergebende langfristige Deckungsluecken der Postbeamtenkrankenkasse bis
zum Abwicklungsende fuer Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen
Sondervermoegen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung
ergebende langfristige Deckungsluecke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen,
der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der
Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. Fuer langfristige Deckungsluecken nach
Satz 1 fuer Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, fuer andere Mitglieder
die Bundesrepublik Deutschland. Grundlage fuer die Bestimmung der voraussichtlichen
Deckungsluecke nach den Saetzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach
§ 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze
der Beitragshoehe zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaften zu beteiligen. §
65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung
finden auf die Aktiengesellschaften Anwendung. Die Postbeamtenkrankenkasse und die
Aktiengesellschaften koennen die Entscheidung ueber die Haftung nach Satz 1 einem
Schiedsgericht uebertragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktiengesellschaften kann
in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die
Aktiengesellschaften zustimmen muessen.
(6) Der Beitrag waehrend der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu
erhebenden Beitraegen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.
§ 26h Ausgleichsfonds
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der
Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaften zahlen dafuer
den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhaeltnis ihres Versichertenbestandes in der
Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag
der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Aktiengesellschaften
mit 5,75 Prozent jaehrlich zu verzinsen ist.
(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsaetze fuer die Anlage
des Fondsvermoegens in der Satzung fest. Hierbei ist unter Beruecksichtigung der durch
versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabfluesse auf ein ausgewogenes
Verhaeltnis zwischen Rentabilitaet und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener
Mischung und Streuung zu achten.
(3) Die Ertraege des Fondsvermoegens und - soweit erforderlich - das Fondsvermoegen
selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben
fuer die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehoerigen aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermoegens Deutsche
Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet,
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soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beitraege nach § 26g
(Beitraege in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2,
§ 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewaehrleisten laesst. Im Uebrigen entscheidet der
Verwaltungsrat nach pflichtgemaessem Ermessen ueber die Verwendung des Fondsvermoegens und
dessen Ertraege, sofern bei der jaehrlichen Erstellung des versicherungsmathematischen
Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts
nicht gefaehrdet wird. Der Verwaltungsrat hat Ertraege aus dem Fondsvermoegen und das
Fondsvermoegen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.
§ 26i Sonstige Einnahmen
(1) Die Beihilfepauschale fuer die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse
und der Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des § 69 der Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs.1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels
1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des
Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsaetzen ermittelt.
(2) Ausgaben fuer Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der
Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht
durch Beitraege nach § 26g gedeckt sind. Die Unfallkasse Post und Telekom, die
Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland
koennen ihre Verpflichtungen dadurch abloesen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden
Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs.
1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, fuer
die die Aktiengesellschaften zur Ausuebung der Dienstherrnbefugnisse ermaechtigt
sind, wegen Ueberschreitung der verfassungsrechtlich zulaessigen Beitragsgrenze in der
Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Aktiengesellschaften. §
257 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Fuer Ansprueche von Mitgliedern und
Versicherten aus dem Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenueber der Bundesanstalt
entsprechend. Die Aktiengesellschaften erstatten der Bundesrepublik Deutschland
Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenueber der Rechtslage dieses
Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geaendert
durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem
Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.
(2) Verfahren, die Ansprueche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die
Bundesrepublik Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die Aktiengesellschaften
werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemaess § 26g Abs. 5 Satz 4 und in
zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. Die
Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der
Aktiengesellschaften hin.
(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprueche nach
Absatz 1 entstehen koennten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausuebung ihrer
Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Aktiengesellschaften
entgegen.
(4) Die Aktiengesellschaften haben gegenueber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige
oder rechtskraeftig festgestellte Forderungen unverzueglich auszugleichen. Soweit
die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen uebernimmt
oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Aktiengesellschaften die
Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es
sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die
Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprueche an die Aktiengesellschaften ab, die
ihr im Zusammenhang mit den Anspruechen nach Absatz 1 erwachsen sind.
(5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich nach den Absaetzen 1 und 4 nach
dem Verhaeltnis der Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse (beschaeftigte
Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger) und
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deren mitversicherten Angehoerigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten
Angehoerigen.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Aktiengesellschaften schliessen eine
vertragliche Vereinbarung zur Durchfuehrung der Regelungen nach den Absaetzen 1 bis 5.
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands
(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterfuehrung der Postbeamtenkrankenkasse
entstehenden Kosten, einschliesslich der kalkulatorischen Kosten, und des nach Massgabe
des § 19 Abs. 1 anfallenden Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden wie folgt
abgerechnet und getragen:
1. Den Verwaltungsaufwand fuer die Durchfuehrung der privaten Pflegeversicherung
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch traegt die Postbeamtenkrankenkasse. Sie
legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater
Pflegeversicherer um.
2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebearbeitung tragen fuer die Mitglieder
und ihre mitversicherten Angehoerigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften,
der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermoegens Deutsche Bundespost die
Aktiengesellschaften nach Massgabe der Geschaeftsbesorgungsvertraege gemaess § 19
Abs. 1, den uebrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die
Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im
Uebrigen. Der Mehraufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem Aufschlag von 40
Prozent auf den in der Grundversicherung ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand
anzusetzen.
3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung tragen fuer die Mitglieder
und ihre mitversicherten Angehoerigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften,
der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermoegens Deutsche Bundespost die
Aktiengesellschaften nach Massgabe der Geschaeftsbesorgungsvertraege gemaess §
19 Abs. 1, den uebrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom,
die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik
Deutschland im Uebrigen. Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften
den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter
Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, fuer die Mitglieder
und ihre mitversicherten Angehoerigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften,
der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermoegens Deutsche Bundespost. Die
Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und
die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand
fuer ihre Mitglieder und mitversicherten Angehoerigen. Soweit der Verwaltungsaufwand
darueber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die
Beitraege umgelegt. Naeheres zum Vergleichsmassstab regelt die Satzung. Fuer das Jahr
2008 kann eine Uebergangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4 bleibt unberuehrt.
Fuer Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostentraeger zuzurechnen sind,
traegt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ihn
nach Massgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die Geschaeftsbesorgungsvertraege
nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn der Verwaltungsaufwand von der
Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.
4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und Ergaenzungsversicherung wird bis zum
31. Dezember 2005 wie folgt getragen: Den Verwaltungsaufwand fuer die Mitglieder
und ihre mitversicherten Angehoerigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften,
der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermoegens Deutsche Bundespost tragen
die Aktiengesellschaften nach Massgabe der Geschaeftsbesorgungsvertraege gemaess §
19 Abs. 1, den uebrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die
Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland. Ab
dem 1. Januar 2006 traegt die Postbeamtenkrankenkasse den Verwaltungsaufwand fuer die
Zusatz- und Ergaenzungsversicherung und legt ihn auf die Beitraege um.
5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung fuer Nichtmitglieder sowie andere
Taetigkeiten traegt die Postbeamtenkrankenkasse.
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(2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach Inkrafttreten des Artikels 1
dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 fuer
den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschaeftigung fuer das
ueberzaehlige Personal gefunden ist. Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung
keine Anwendung.
(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschaeftsjahres gegenueber der
Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung ueber den Verwaltungsaufwand nach Absatz
1 und die Finanzierungsbeitraege nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der
Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.
Unterabschnitt 3
Sonstige Regelungen im Sozialwesen
§ 27 Wohnungsfuersorge
Die Bundesanstalt legt die Grundsaetze der Wohnungsfuersorge fuer die Aktiengesellschaften
fest.
§ 28 Uebergangsregelung im Sozialwesen
(1) Fuer die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der frueheren Deutschen
Bundespost beschaeftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaften
und der Bundesanstalt nach Massgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt
fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Aenderung anderer Gesetze zu
wahren.
(2) Fuer Beschaeftigte der Bundesanstalt, des frueheren Bundesministeriums fuer Post und
Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und
Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Massgabe des Gesetzes zur
Reorganisation der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und
zur Aenderung anderer Gesetze weiter. Dies gilt entsprechend auch fuer die Versorgungs-
und Rentenempfaenger in den genannten Bereichen.
(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der frueheren Deutschen Bundespost sind
bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der
Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Aenderung
anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfassten
Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzufuehren.
Neunter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Vermoegensuebergang
Der Bundesanstalt sind nach naeherer Massgabe der §§ 13 und 14 des
Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermoegensgegenstaende des
Sondervermoegens Deutsche Bundespost einschliesslich beschraenkter dinglicher Rechte,
die der Deutschen Bundespost persoenlich eingeraeumt sind, zu uebertragen, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben benoetigt. Dabei gehen mit den Vermoegensrechten gleichzeitig
die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen ueber.
§ 30 Uebergangsregelungen
(1) Bis zum Tage der Bestellung der Praesidentin oder des Praesidenten werden deren
oder dessen Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vorstands der Bundesanstalt
wahrgenommen.
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(2) Bezueglich der Pruefung und Entlastung des Vorstands gilt § 22 des Bundesanstalt
Post-Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur
Reorganisation der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und
zur Aenderung anderer Gesetze geltenden Fassung.
(3) Der bisherige Verwaltungsrat fuehrt die Aufgaben bis zu seiner Neubildung fort.
(4) Abweichend von § 21 werden fuer das Jahr des Inkrafttretens des Artikels 1 des
Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost und zur Aenderung anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der Lage- und
Geschaeftsbericht fuer das jeweilige Rumpfgeschaeftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten
des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost und zur Aenderung anderer Gesetze ist der Wirtschaftsplan
entsprechend den Neuregelungen anzupassen.
Anlage (zu § 8 Satz 1)
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