Verordnung ueber die Abgaben in den
bundeseigenen Haefen im Geltungsbereich der
Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung (Bundes-
Seehaefen-Abgabenverordnung - BHfAbgV)
BHfAbgV
vom 27.10.2008
"Bundes-Seehaefen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152)"
Fussnote
Textnachweis ab: 5.11.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), geaendert
durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshaefen Borkum,
Helgoland, Seezeichenhafen Wittduen, Kiel-Holtenau und Brunsbuettel.
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen
1. auf Helgoland, im Seezeichenhafen Wittduen, in Kiel-Holtenau und Brunsbuettel
die Hafenbecken und die dazugehoerigen Anlagen in den Grenzen der Schutz- und
Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt
geaendert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BAnz. S. 1055), sowie
2. das Hafenbecken und die dazugehoerigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen
Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom 7. Maerz 1991 (BAnz. S. 2713).
§ 2 Abgaben
(1) Fuer die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen,
so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberuehrt.
§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Grundlage fuer die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die
Personenbefoerderung gegen Entgelt durchfuehren, die Zahl der zugelassenen Fahrgaeste. Bei
anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969)
nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Uebereinkommens von 1969
(BGBl. 1975 II S. 65);
2. bei Binnenschiffen die Haelfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfaehigkeit in
Tonnen;
3. bei Marinefahrzeugen, fuer die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die
Wasserverdraengung in Kubikmetern;
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4. bei anderen Fahrzeugen, Geraeten oder sonstigen Schwimmkoerpern, die nicht vermessen
oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Laenge zwischen den Loten x Breite x
Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern;
5. bei Schlepp- und Schubverbaenden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten
Bemessungseinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6. die Laenge in Metern ueber alles
a) bei Fischereifahrzeugen,
b) bei Sportbooten, Vergnuegungsfahrzeugen wie Kaehnen, Jollen und sonstigen kleinen
Wasserfahrzeugen, fuer die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist.
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
§ 4 Abgabenerhebung und Faelligkeit
Das Hafengeld wird durch das oertlich zustaendige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben.
Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet.
Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der
Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin faellig, wenn
nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen spaeteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld
ist ab dem 15. Tag nach Faelligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des
Buergerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
§ 5 Befreiungen und Ermaessigungen
(1) Hafengeld wird nicht erhoben
1. fuer Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgeraet und Schwimmkoerper des Bundes
oder der Laender, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal-
oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie fuer Wasserfahrzeuge, schwimmendes
Arbeitsgeraet und Schwimmkoerper privater Unternehmen, die im Auftrag der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchfuehren und
dem Wasser- und Schifffahrtsamt darueber eine Bescheinigung des Auftraggebers oder
der Auftraggeberin vorlegen,
2. fuer Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbruechiger,
3. fuer Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, fuer Zoll-, Lotsen-, Feuerloesch-,
Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,
4. fuer Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn fuer sie keine
Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und sie nicht zur gewerbsmaessigen
Personen- oder Gueterbefoerderung verwendet werden,
5. fuer Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal,
sofern die Wasser- und Uferflaeche ausschliesslich zur Uebernahme von Treibstoff oder
Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchfuehrung von Reparaturen benutzt wird
und diese Benutzung nicht laenger als zwoelf Stunden dauert.
(2) Fuer Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermaessigt sich das
Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger
als zwoelf Stunden ermaessigt sich das Hafengeld fuer Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4
und 6 Buchstabe a auf 25 Prozent.
(3) Weitere Befreiungen und Ermaessigungen kann die zustaendige Wasser- und
Schifffahrtsdirektion im Einzelfall zulassen, wenn das oeffentliche Interesse es
erfordert.
§ 6 Pauschalen
Auf Antrag kann, ausser fuer Haefen am Nord-Ostsee-Kanal und fuer Fahrgastschiffe im Hafen
Borkum, fuer ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der Anlage festgesetzt
werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veraeussert, geht es verloren oder faellt es wegen
Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag fuer ein Ersatzfahrzeug desjenigen,
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dem das erste Wasserfahrzeug gehoert oder gehoert hat, anzurechnen. In diesem Fall ist
die Pauschale nach dem groesseren Fahrzeug zu berechnen.
§ 7 Anmeldung
Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzueglich dem Wasser- und Schifffahrtsamt
anzuzeigen; dabei sind die fuer die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld und Pauschalen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2154)
(1) Das Hafengeld betraegt
1. fuer Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbefoerderung gegen Entgelt
durchfuehren, unabhaengig davon, ob Gueter mitgefuehrt werden,
a) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Helgoland
- in der Zeit vom 15. April
bis zum 15. Oktober
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden0,23 €,
- in der uebrigen Zeit
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden0,23 €,
mindestens
17,00 €
pro Benutzung,
im Hafen Borkum0,43 €,
in den uebrigen Haefen0,23 €;
b) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden
im Hafen Holtenau0,23 €,
mindestens
27,00 €
pro Benutzung;
2. fuer Baederboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfaehren, unabhaengig davon, ob Gueter
mitgefuehrt werden bzw. Personen befoerdert werden,
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Borkum0,43 €,
in den uebrigen Haefen0,23 €;
3. fuer Fracht- und Tankschiffe (einschliesslich Wagen- und Gueterfaehren) und
sonstige Wasserfahrzeuge – mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten – je
Bemessungseinheit
- in den Haefen am Nord-Ostsee-
Kanal bei Benutzung fuer
je angefangene 24 Stunden0,13 €,
- in den uebrigen Haefen bei Benut-
zung bis zu drei Kalendertagen0,40 €.
(2) Das Hafengeld betraegt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen fuer
Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
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in den Haefen am Nord-Ostsee-Kanal0,13 €,
in den uebrigen Haefen0,40 €.
(3) Fuer Fischereifahrzeuge betraegt das Hafengeld ohne Ruecksicht auf die Anzahl der
taeglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Laenge von
bis zu 7 m 1,30 €,
ueber 7 m bis zu 10 m 2,00 €,
ueber 10 m bis zu 12 m 2,60 €,
ueber 12 m bis zu 14 m 3,00 €,
ueber 14 m bis zu 16 m 3,20 €,
ueber 16 m bis zu 18 m 4,00 €,
ueber 18 m bis zu 20 m 6,00 €,
ueber 20 m bis zu 26 m 8,00 €,
ueber 26 m bis zu 30 m 12,00 €,
fuer jeden weiteren angefangenen
Meter Laenge zusaetzlich1,10 €.
(4) Fuer Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b betraegt das Hafengeld ohne
Ruecksicht auf die Anzahl der taeglichen Benutzungen
je angefangene 24 Stunden
- im Hafen Helgoland bei einer Laenge
bis zu 8 m 6,50 €,
ueber 8 m bis zu 10 m 10,00 €,
ueber 10 m bis zu 14 m 13,00 €,
ueber 14 m bis zu 17 m 15,00 €,
ueber 17 m bis zu 20 m 18,00 €,
fuer jeden weiteren angefangenen
Meter Laenge zusaetzlich1,10 €,
in den uebrigen Haefen bei einer Laenge
bis zu 8 m 5,50 €,
ueber 8 m bis zu 10 m 8,00 €,
ueber 10 m bis zu 14 m 10,00 €,
ueber 14 m bis zu 17 m 11,00 €,
ueber 17 m bis zu 20 m 14,00 €,
fuer jeden weiteren angefangenen
Meter Laenge zusaetzlich1,10 €,
bei Mehrrumpfbooten erhoehen sich diese Betraege jeweils um die Haelfte.
(5) Die Pauschale nach § 6 betraegt
1. fuer Fahrgastschiffe und Frachtschiffe fuer ein Kalenderjahr bis zu jaehrlich
20 Benutzungen das 15-Fache,
40 Benutzungen das 30-Fache,
80 Benutzungen das 45-Fache,
250 Benutzungen das 90-Fache,
ueber 250 Benutzungen das 100-Fache
des Hafengeldes nach Absatz 1,
2. fuer Fischereifahrzeuge
fuer jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und fuer ein Kalenderjahr 60
Tagessaetze nach Absatz 3.
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