Gesetz zum Schutz vor schaedlichen
Bodenveraenderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz -
BBodSchG)
BBodSchG
vom 17.03.1998
"Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. Maerz 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 9.12.2004 I 3214
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.1999
Das G wurde als Artikel 1 G v. 17.3.1998 I 502 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen und tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 1.3.1999 in Kraft. Die
Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigen sowie § 20 treten gem.
Art. 4 Satz 1 am 25.3.1998 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Erster Teil
Allgemeine
Vorschriften
§ Zweck und
1 Grundsaetze
des
Gesetzes
§ Begriffsbestimmungen
2
§ Anwendungsbereich
3
Zweiter Teil
Grundsaetze
und Pflichten
§ Pflichten
4 zur
Gefahrenabwehr
§ Entsiegelung
5
§ Auf- und
6 Einbringen
von
Materialien
auf oder
in den
Boden
§ Vorsorgepflicht
7
§ Werte und
8 Anforderungen
-1-
§ Gefaehrdungsabschaetzung
9 und
Untersuchungsanordnungen
§ Sonstige
10Anordnungen
Dritter Teil
Ergaenzende
Vorschriften
fuer Altlasten
§ Erfassung
11
§ Information
12der
Betroffenen
§ Sanierungsuntersuchungen
13und
Sanierungsplanung
§ Behoerdliche
14Sanierungsplanung
§ Behoerdliche
15Ueberwachung,
Eigenkontrolle
§ Ergaenzende
16Anordnungen
zur
Altlastensanierung
Vierter Teil
Landwirtschaftliche
Bodennutzung
§ Gute
17fachliche
Praxis
in der
Landwirtschaft
Fuenfter Teil
Schlussvorschriften
§ Sachverstaendige
18und
Untersuchungsstellen
§ Datenuebermittlung
19
§ Anhoerung
20beteiligter
Kreise
§ Landesrechtliche
21Regelungen
§ Erfuellung
22von
bindenden
Beschluessen
der
Europaeischen
Gemeinschaften
§ Landesverteidigung
23
§ Kosten
24
§ Wertausgleich
25
§ Bussgeldvorschriften
26
-2-
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Grundsaetze des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen. Hierzu sind schaedliche Bodenveraenderungen abzuwehren, der Boden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewaesserverunreinigungen zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf
den Boden sollen Beeintraechtigungen seiner natuerlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie moeglich vermieden werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie
Traeger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschliesslich der fluessigen
Bestandteile (Bodenloesung) und der gasfoermigen Bestandteile (Bodenluft), ohne
Grundwasser und Gewaesserbetten.
(2) Der Boden erfuellt im Sinne dieses Gesetzes
1. natuerliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage und Lebensraum fuer Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen,
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und
Naehrstoffkreislaeufen,
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium fuer stoffliche Einwirkungen auf Grund der
Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz
des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a) Rohstofflagerstaette,
b) Flaeche fuer Siedlung und Erholung,
c) Standort fuer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d) Standort fuer sonstige wirtschaftliche und oeffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver-
und Entsorgung.
(3) Schaedliche Bodenveraenderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeintraechtigungen
der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belaestigungen fuer den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizufuehren.
(4) Verdachtsflaechen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstuecke, bei denen der Verdacht
schaedlicher Bodenveraenderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstuecke, auf denen
Abfaelle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2. Grundstuecke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstuecke, auf denen mit
umweltgefaehrdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren
Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schaedliche Bodenveraenderungen oder sonstige Gefahren fuer den einzelnen oder
die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
(6) Altlastverdaechtige Flaechen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und
Altstandorte, bei denen der Verdacht schaedlicher Bodenveraenderungen oder sonstiger
Gefahren fuer den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
-3-
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmassnahmen),
2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne
die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmassnahmen),
3. zur Beseitigung oder Verminderung schaedlicher Veraenderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschraenkungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige
Massnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaestigungen fuer
den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere
Nutzungsbeschraenkungen.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf schaedliche Bodenveraenderungen und Altlasten Anwendung,
soweit
1. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ueber das Aufbringen von
Abfaellen zur Verwertung als Sekundaerrohstoffduenger oder Wirtschaftsduenger im Sinne
des § 1 des Duengemittelgesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klaerschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),
2. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ueber die Zulassung und
den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfaellen sowie ueber
die Stillegung von Deponien,
3. Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter,
4. Vorschriften des Duengemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und
Waldgesetze der Laender,
7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ueber das Flurbereinigungsgebiet, auch in
Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8. Vorschriften ueber Bau, Aenderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder
Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ueber die Errichtung, Fuehrung oder Einstellung eines Betriebes
sowie
11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ueber die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
unter Beruecksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Taetigkeiten, Geraete
oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, soweit
Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der Wirkung
ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht fuer das Aufsuchen,
Bergen, Befoerdern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schaedliche Bodenveraenderungen im
Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schaedliche
Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im uebrigen
als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaestigungen nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur naeheren Bestimmung der
immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in
-4-
einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen
durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursaechlicher Beitrag zum Entstehen
schaedlicher Bodenveraenderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der
Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, dass bei Unterschreitung
bestimmter Emissionsmassenstroeme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon
auszugehen ist, dass die Anlage nicht zu schaedlichen Bodenveraenderungen beitraegt.
Zweiter Teil
Grundsaetze und Pflichten
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schaedliche
Bodenveraenderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstueckseigentuemer und der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt ueber ein
Grundstueck sind verpflichtet, Massnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstueck drohenden
schaedlichen Bodenveraenderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schaedlichen Bodenveraenderung oder Altlast sowie dessen
Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstueckseigentuemer und der Inhaber der tatsaechlichen
Gewalt ueber ein Grundstueck sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch
schaedliche Bodenveraenderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewaessern
so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen
Belaestigungen fuer den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei
Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmassnahmen in
Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies
nicht moeglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschraenkungsmassnahmen
durchzufuehren. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder
gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund fuer eine juristische Person einzustehen hat, der
ein Grundstueck, das mit einer schaedlichen Bodenveraenderung oder einer Altlast belastet
ist, gehoert, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstueck aufgibt.
(4) Bei der Erfuellung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absaetzen 1
bis 3 ist die planungsrechtlich zulaessige Nutzung des Grundstuecks und das sich daraus
ergebende Schutzbeduerfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2
Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche
Festsetzungen, bestimmt die Praegung des Gebiets unter Beruecksichtigung der absehbaren
Entwicklung das Schutzbeduerfnis. Die bei der Sanierung von Gewaessern zu erfuellenden
Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schaedliche Bodenveraenderungen oder Altlasten nach dem 1. Maerz 1999
eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die
Vorbelastung des Bodens verhaeltnismaessig ist. Dies gilt fuer denjenigen nicht, der zum
Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfuellung der fuer ihn geltenden gesetzlichen
Anforderungen darauf vertraut hat, dass solche Beeintraechtigungen nicht entstehen
werden, und sein Vertrauen unter Beruecksichtigung der Umstaende des Einzelfalles
schutzwuerdig ist.
(6) Der fruehere Eigentuemer eines Grundstuecks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er
sein Eigentum nach dem 1. Maerz 1999 uebertragen hat und die schaedliche Bodenveraenderung
oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt fuer denjenigen nicht, der
beim Erwerb des Grundstuecks darauf vertraut hat, dass schaedliche Bodenveraenderungen oder
Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Beruecksichtigung der Umstaende
des Einzelfalles schutzwuerdig ist.
§ 5 Entsiegelung
Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behoerden nicht regeln, wird
die Bundesregierung ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 20) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstueckseigentuemer zu verpflichten,
bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flaechen, deren Versiegelung im Widerspruch zu
-5-
planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfaehigkeit im
Sinne des § 1 so weit wie moeglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen.
Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen durch die nach
Landesrecht zustaendigen Behoerden im Einzelfall gegenueber den nach Satz 1 Verpflichteten
Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im uebrigen genannten
Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 20) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfuellung der sich aus diesem
Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich
der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1. Verbote oder Beschraenkungen nach Massgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit
der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natuerliche
Standortverhaeltnisse sowie
2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Massnahmen zur Vorbehandlung dieser
Materialien oder geeignete andere Massnahmen
zu bestimmen.
§ 7 Vorsorgepflicht
Der Grundstueckseigentuemer, der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt ueber ein Grundstueck
und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstueck durchfuehrt oder durchfuehren
laesst, die zu Veraenderungen der Bodenbeschaffenheit fuehren koennen, sind verpflichtet,
Vorsorge gegen das Entstehen schaedlicher Bodenveraenderungen zu treffen, die durch
ihre Nutzung auf dem Grundstueck oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden
koennen. Vorsorgemassnahmen sind geboten, wenn wegen der raeumlichen, langfristigen
oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis
einer schaedlichen Bodenveraenderung besteht. Zur Erfuellung der Vorsorgepflicht sind
Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick
auf den Zweck der Nutzung des Grundstuecks verhaeltnismaessig ist. Anordnungen zur
Vorsorge gegen schaedliche Bodenveraenderungen duerfen nur getroffen werden, soweit
Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfuellung
der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach §
17 Abs. 1 und 2, fuer die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem
Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Laender.
Die Vorsorge fuer das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei
bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfuellenden Pflichten nach § 4.
§ 8 Werte und Anforderungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§
20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die
Erfuellung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie
die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflaechen, schaedlichen Bodenveraenderungen,
altlastverdaechtigen Flaechen und Altlasten zu erlassen. Hierbei koennen insbesondere
1. Werte, bei deren Ueberschreiten unter Beruecksichtigung der Bodennutzung eine
einzelfallbezogene Pruefung durchzufuehren und festzustellen ist, ob eine schaedliche
Bodenveraenderung oder Altlast vorliegt (Pruefwerte),
2. Werte fuer Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Ueberschreiten unter
Beruecksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schaedlichen
Bodenveraenderung oder Altlast auszugehen ist und Massnahmen erforderlich sind
(Massnahmenwerte),
3. Anforderungen an
a) die Abwehr schaedlicher Bodenveraenderungen; hierzu gehoeren auch Anforderungen an
den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
- die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-6-
- den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmassnahmen, die langfristig
eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
- Schutz- und Beschraenkungsmassnahmen
festgelegt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§
20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfuellung der sich
aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit
verbundene Untersuchung und Bewertung von Flaechen mit der Besorgnis einer schaedlichen
Bodenveraenderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere ueber
1. Bodenwerte, bei deren Ueberschreiten unter Beruecksichtigung von geogenen oder
grossflaechig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen
ist, dass die Besorgnis einer schaedlichen Bodenveraenderung besteht (Vorsorgewerte),
2. zulaessige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von
Stoffeintraegen.
(3) Mit den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von
umweltgefaehrdenden Stoffen in Boeden, biologischen und anderen Materialien festzulegen.
Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repraesentative Probenahme,
Probenbehandlung und Qualitaetssicherung einschliesslich der Ermittlung der Werte fuer
unterschiedliche Belastungen.
§ 9 Gefaehrdungsabschaetzung und Untersuchungsanordnungen
(1) Liegen der zustaendigen Behoerde Anhaltspunkte dafuer vor, dass eine schaedliche
Bodenveraenderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts
die geeigneten Massnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Pruefwerte ueberschritten, soll die zustaendige Behoerde die
notwendigen Massnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schaedliche Bodenveraenderung
oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art
und Konzentration der Schadstoffe, die Moeglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und
ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstuecks
nach § 4 Abs. 4 zu beruecksichtigen. Der Grundstueckseigentuemer und, wenn dieser bekannt
ist, auch der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt sind ueber die getroffenen Feststellungen
und ueber die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer
schaedlichen Bodenveraenderung oder einer Altlast, kann die zustaendige Behoerde anordnen,
dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur
Gefaehrdungsabschaetzung durchzufuehren haben. Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass
Untersuchungen von Sachverstaendigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgefuehrt
werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen
sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 10 Sonstige Anordnungen
(1) Zur Erfuellung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und
8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zustaendige Behoerde die
notwendigen Massnahmen treffen. Werden zur Erfuellung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3
und 6 Sicherungsmassnahmen angeordnet, kann die zustaendige Behoerde verlangen, dass der
Verpflichtete fuer die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Ueberwachungsmassnahmen in
der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfuellung der Pflichten nach § 7 duerfen
getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die
zustaendige Behoerde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die
berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhaeltnismaessig waere.
(2) Trifft die zustaendige Behoerde gegenueber dem Grundstueckseigentuemer oder dem
Inhaber der tatsaechlichen Gewalt zur Erfuellung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur
Beschraenkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung
von Boeden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schaedlichen Bodenveraenderungen
-7-
sind, fuer die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmassnahmen verbliebenen
wirtschaftlichen Nachteile nach Massgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich
zu gewaehren, wenn die Nutzungsbeschraenkung andernfalls zu einer ueber die damit
verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Haerte fuehren wuerde.
Dritter Teil
Ergaenzende Vorschriften fuer Altlasten
§ 11 Erfassung
Die Laender koennen die Erfassung der Altlasten und altlastverdaechtigen Flaechen regeln.
§ 12 Information der Betroffenen
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5
und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentuemer der betroffenen
Grundstuecke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene
Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchfuehrung der geplanten Massnahmen
zu informieren. Die zur Beurteilung der Massnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen
sind zur Einsichtnahme zur Verfuegung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschaefts-
oder Betriebsgeheimnisse, muss ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses
geschehen kann, so ausfuehrlich dargestellt sein, dass es den Betroffenen moeglich ist,
die Auswirkungen der Massnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen
Massnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art,
Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Masse schaedliche Bodenveraenderungen
oder sonstige Gefahren fuer den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die
zustaendige Behoerde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten
die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung ueber Art und Umfang der erforderlichen
Massnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen,
der insbesondere
1. eine Zusammenfassung der Gefaehrdungsabschaetzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2. Angaben ueber die bisherige und kuenftige Nutzung der zu sanierenden Grundstuecke,
3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-
, Sicherungs-, Schutz-, Beschraenkungs- und Eigenkontrollmassnahmen sowie die
zeitliche Durchfuehrung dieser Massnahmen
enthaelt. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise
(§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die
Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplaenen zu
erlassen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass die Sanierungsuntersuchungen sowie der
Sanierungsplan von einem Sachverstaendigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12
Betroffenen fruehzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert ueber die geplanten
Massnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages ueber die
Ausfuehrung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung
betroffenen Flaeche wieder eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch einen fuer verbindlich
erklaerten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4
sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird.
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(6) Die zustaendige Behoerde kann den Plan, auch unter Abaenderungen oder mit
Nebenbestimmungen, fuer verbindlich erklaeren. Ein fuer verbindlich erklaerter Plan
schliesst andere die Sanierung betreffende behoerdliche Entscheidungen mit Ausnahme von
Zulassungsentscheidungen fuer Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu
§ 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung oder kraft Landesrechts einer
Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit
der jeweils zustaendigen Behoerde erlassen und in dem fuer verbindlich erklaerten Plan die
miteingeschlossenen Entscheidungen aufgefuehrt werden.
§ 14 Behoerdliche Sanierungsplanung
Die zustaendige Behoerde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder
ergaenzen oder durch einen Sachverstaendigen nach § 18 erstellen oder ergaenzen lassen,
wenn
1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behoerde gesetzten Frist oder fachlich
unzureichend erstellt worden ist,
2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig
herangezogen werden kann oder
3. auf Grund der grossflaechigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden
weitraeumigen Verunreinigung eines Gewaessers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4
Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 15 Behoerdliche Ueberwachung, Eigenkontrolle
(1) Altlasten und altlastverdaechtige Flaechen unterliegen, soweit erforderlich, der
Ueberwachung durch die zustaendige Behoerde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt
die Wirksamkeit von behoerdlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachtraeglichen
Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberuehrt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zustaendige Behoerde von den nach § 4
Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchfuehrung von
Eigenkontrollmassnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie
die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. Die Ergebnisse der
Eigenkontrollmassnahmen sind aufzuzeichnen und fuenf Jahre lang aufzubewahren. Die
zustaendige Behoerde kann eine laengerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im
Einzelfall erforderlich ist. Die zustaendige Behoerde kann Eigenkontrollmassnahmen
auch nach Durchfuehrung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschraenkungsmassnahmen
anordnen. Sie kann verlangen, dass die Eigenkontrollmassnahmen von einem Sachverstaendigen
nach § 18 durchgefuehrt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmassnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder
6 Verpflichteten der zustaendigen Behoerde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese
Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Ueberwachungsmassnahmen fuenf Jahre lang
aufzubewahren.
§ 16 Ergaenzende Anordnungen zur Altlastensanierung
(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die
zustaendige Behoerde zur Erfuellung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses
Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Soweit ein fuer verbindlich erklaerter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs.
6 nicht vorliegt, schliessen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach §
4 andere die Sanierung betreffende behoerdliche Entscheidungen mit Ausnahme von
Zulassungsentscheidungen fuer Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu
§ 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung oder kraft Landesrechts einer
Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit
der jeweils zustaendigen Behoerde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen
Entscheidungen aufgefuehrt werden.
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Vierter Teil
Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach
§ 7 durch die gute fachliche Praxis erfuellt. Die nach Landesrecht zustaendigen
landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstaetigkeit die
Grundsaetze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(2) Grundsaetze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind
die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfaehigkeit des Bodens
als natuerlicher Ressource. Zu den Grundsaetzen der guten fachlichen Praxis gehoert
insbesondere, dass
1. die Bodenbearbeitung unter Beruecksichtigung der Witterung grundsaetzlich
standortangepasst zu erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Beruecksichtigung der Bodenart,
Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung
eingesetzten Geraeten verursachten Bodendrucks, so weit wie moeglich vermieden
werden,
4. Bodenabtraege durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch
Beruecksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhaeltnisse sowie der
Bodenbedeckung, moeglichst vermieden werden,
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehoelze,
Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten
werden,
6. die biologische Aktivitaet des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung
erhalten oder gefoerdert wird und
7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende
Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensitaet
erhalten wird.
(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften erfuellt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und
ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsaetzen der guten fachlichen Praxis nach
Absatz 2, so gelten die uebrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Fuenfter Teil
Schlussvorschriften
§ 18 Sachverstaendige und Untersuchungsstellen
Sachverstaendige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen,
muessen die fuer diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlaessigkeit besitzen
sowie ueber die erforderliche geraetetechnische Ausstattung verfuegen. Die Laender koennen
Einzelheiten der an Sachverstaendige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden
Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage
der Ergebnisse ihrer Taetigkeit und die Bekanntgabe von Sachverstaendigen, welche die
Anforderungen nach Satz 1 erfuellen, regeln.
§ 19 Datenuebermittlung
(1) Soweit eine Datenuebermittlung zwischen Bund und Laendern zur Erfuellung der
jeweiligen Aufgaben dieses Gesetzes notwendig ist, werden Umfang, Inhalt und Kosten
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des gegenseitigen Datenaustausches in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Laendern geregelt. Die Uebermittlung personenbezogener Daten ist unzulaessig.
(2) Der Bund kann unter Verwendung der von Laendern uebermittelten Daten ein
laenderuebergreifendes Bodeninformationssystem fuer Bundesaufgaben einrichten.
§ 20 Anhoerung beteiligter Kreise
Soweit Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhoerung der beteiligten
Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwaehlender Kreis von Vertretern der
Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der
Natur- und Umweltschutzverbaende, des archaeologischen Denkmalschutzes, der kommunalen
Spitzenverbaende und der fuer den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen
Belange und die Wasserwirtschaft zustaendigen obersten Landesbehoerden zu hoeren.
Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die fuer die Land- und
Forstwirtschaft zustaendigen obersten Landesbehoerden zu hoeren.
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
(1) Zur Ausfuehrung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes koennen die Laender
ergaenzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Laender koennen bestimmen, dass ueber die im Dritten Teil geregelten
altlastverdaechtigen Flaechen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflaechen
1. von der zustaendigen Behoerde zu erfassen und
2. von den Verpflichteten der zustaendigen Behoerde mitzuteilen sind sowie
dass bei schaedlichen Bodenveraenderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder
Menge der Schadstoffe in besonderem Masse Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belaestigungen fuer den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplaenen und
2. die Durchfuehrung von Eigenkontrollmassnahmen
verlangt werden koennen.
(3) Die Laender koennen darueber hinaus Gebiete, in denen flaechenhaft schaedliche
Bodenveraenderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden
Massnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen ueber gebietsbezogene Massnahmen des
Bodenschutzes treffen.
(4) Die Laender koennen bestimmen, dass fuer das Gebiet ihres Landes oder fuer bestimmte
Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und gefuehrt werden. Hierbei
koennen insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflaechen und Bodenzustandsuntersuchungen
ueber die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und ueber
die Bodennutzung erfasst werden. Die Laender koennen regeln, dass Grundstueckseigentuemer
und Inhaber der tatsaechlichen Gewalt ueber ein Grundstueck zur Duldung von
Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die fuer Bodeninformationssysteme erforderlich
sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Ruecksicht zu nehmen und
Ersatz fuer Schaeden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.
§ 22 Erfuellung von bindenden Beschluessen der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Zur Erfuellung von bindenden Beschluessen der Europaeischen Gemeinschaften kann
die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen ueber die Festsetzung der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte
einschliesslich der notwendigen Massnahmen zur Ermittlung und Ueberwachung dieser Werte
erlassen.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Massnahmen sind durch
Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zustaendigen Traeger oeffentlicher
Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und
der Laender durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben
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die zustaendigen Planungstraeger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu
ziehen sind.
§ 23 Landesverteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von diesem Gesetz und von den
auf dieses Gesetz gestuetzten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gruende
der Verteidigung oder die Erfuellung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.
Dabei ist der Schutz vor schaedlichen Bodenveraenderungen zu beruecksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses
Gesetz gestuetzten Rechtsverordnungen im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung und fuer die auf Grund voelkerrechtlicher Vertraege in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkraefte dem Bundesministerium der Verteidigung oder den
von ihm bestimmten Stellen obliegt.
§ 24 Kosten
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs.
2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Massnahmen tragen die zur Durchfuehrung Verpflichteten.
Bestaetigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht
oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung
Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begruendenden Umstaende
nicht zu vertreten haben. In den Faellen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 traegt derjenige die
Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans haette verlangt werden koennen.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhaengig von ihrer Heranziehung untereinander einen
Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, haengt die Verpflichtung zum
Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr
oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist;
§ 426 Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der
Ausgleichsanspruch verjaehrt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Buergerlichen
Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjaehrung beginnt nach der Beitreibung der
Kosten, wenn eine Behoerde Massnahmen selbst ausfuehrt, im uebrigen nach der Beendigung
der Massnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjaehrt
ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis dreissig Jahre nach der Beendigung der Massnahmen. Fuer
Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 25 Wertausgleich
(1) Soweit durch den Einsatz oeffentlicher Mittel bei Massnahmen zur Erfuellung der
Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines Grundstuecks nicht nur unwesentlich erhoeht
wird und der Eigentuemer die Kosten hierfuer nicht oder nicht vollstaendig getragen
hat, hat er einen von der zustaendigen Behoerde festzusetzenden Wertausgleich in Hoehe
der massnahmenbedingten Wertsteigerung an den oeffentlichen Kostentraeger zu leisten.
Die Hoehe des Ausgleichsbetrages wird durch die Hoehe der eingesetzten oeffentlichen
Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich
der auf einem Grundstueck vorhandenen schaedlichen Bodenveraenderungen oder Altlasten
eine Freistellung von der Verantwortung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel
1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S.
649), zuletzt geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Maerz 1991 (BGBl. I S.
766), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Massnahmen im Sinne des
Satzes 1 in foermlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen
als Ordnungsmassnahmen von der Gemeinde durchgefuehrt werden, wird die dadurch
bedingte Erhoehung des Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des
Baugesetzbuchs abgegolten.
(2) Die durch Sanierungsmassnahmen bedingte Erhoehung des Verkehrswerts eines Grundstuecks
besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich fuer das Grundstueck ergeben
wuerde, wenn die Massnahmen nicht durchgefuehrt worden waeren (Anfangswert), und dem
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Verkehrswert, der sich fuer das Grundstueck nach Durchfuehrung der Erkundungs- und
Sanierungsmassnahmen ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird faellig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen
und der Betrag von der zustaendigen Behoerde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum
Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach
Abschluss der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.
(4) Die zustaendige Behoerde hat von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwendungen
abzuziehen, die der Eigentuemer fuer eigene Massnahmen der Sicherung oder Sanierung
oder die er fuer den Erwerb des Grundstuecks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet
hat, dass keine schaedlichen Bodenveraenderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der
Eigentuemer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu
beruecksichtigen.
(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn dies im oeffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger
Haerten geboten ist. Werden dem oeffentlichen Kostentraeger Kosten der Sicherung oder
Sanierung erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages
abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter
Ausgleichsbetrag erstattet werden.
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als oeffentliche Last auf dem Grundstueck. Das
Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der oeffentlichen
Last hinzuweisen ist, zu regeln.
§ 26 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie
sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbusse
bis zu fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
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