Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Buersten- und Pinselmacher-Handwerk
(Buersten- und Pinselmachermeisterverordnung
- BuerstPiMstrV)
BuerstPiMstrV

vom  27.07.1993



"Buersten- und Pinselmachermeisterverordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1414)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1993

Eingangsformel
Auf Grund des   § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965   (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975   (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft im   Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Buersten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Anfertigung von Buersten,
2. Anfertigung von Pinseln,
3. Anfertigung von Buersten- und Pinseleinsaetzen fuer Maschinen,
4. Zurichtung von Bestueckungsmaterial fuer die Herstellung von Buersten und Pinseln.

(2) Dem Buersten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der Herstellungsverfahren fuer Buersten,
2.   Kenntnisse der Herstellungsverfahren fuer Pinsel,
3.   Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,
4.   Kenntnisse der Bestueckungsmaterialien,
5.   Kenntnisse der fuer die Herstellung von Buersten und Pinseln verwendeten Holz-,
     Metall- und Kunststoffteile,
6.   Kenntnisse der fuer die Herstellung von Buersten und Pinseln sowie fuer die
     Zurichtung von Bestueckungsmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,
7.   Kenntnisse ueber Einsatz und Verwendung der Erzeugnisse des Buersten- und
     Pinselmacher-Handwerks,

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8.    Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei denen Buersten- oder Pinselsaetze
      verwendet werden,
9.    Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geraete,
10.   Kenntnisse ueber die Energieversorgung im Betrieb und ueber energiesparende
      Massnahmen,
11.   Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Erzeugnisregeln,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln und Vorschriften,
13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
14.   Kenntnisse ueber die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
      Immissionsschutzes,
15.   Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
16.   Auswaehlen der fuer die Herstellung von Buersten und Pinseln zu verwendenden
      tierischen, pflanzlichen, synthetischen und sonstigen Bestueckungsmaterialien,
17.   Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen des Bestueckungsmaterials,
      Einfuellen, Verkleben des Materialbuendels sowie Saeubern des Pinselkopfes,
18.   Vervollstaendigen des Pinselkopfes mit Griff,
19.   Zusammenfuehren von Bestueckungsmaterial mit den Buerstentraegern,
20.   Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Maschinen und Anlagen,
21.   Beschneiden und Fertigstellen der Buersten,
22.   Reinigen des Rohmaterials,
23.   Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und Borsten,
24.   Nachreinigen und Verbessern der Qualitaet durch Einsatz chemischer Hilfsmittel,
25.   Endbearbeiten durch Stossen, Ausputzen, Binden,
26.   Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse sowie Ueberwachen des
      Produktionsablaufs,
27.   Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geraete.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht Laenger als fuenf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als 12 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4
anzufertigen:
1. sieben Buersten und Besen verschiedener Art unter Verwendung von mindestens zwei
   verschiedenen Fertigungstechniken;
2. Zurichten von:

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   a) drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufsfertig in zwei verschiedenen
      Laengen,
   b) drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,
   c) einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem Haar,
   d) einer Haarmischung aus mindestens drei verschiedenen Haarsorten;

3. sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwendung von mindestens drei
   verschiedenen Haarsorten in mindestens fuenf verschiedenen Groessen;
4. sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natuerlichem oder synthetischem Material in
   fuenf verschiedenen Groessen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Buersten und Pinsel sind nach Mustern oder Abbildungen zu
fertigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 auszufuehren:
1. Herstellen von Buersten:
   a) vier verschiedene Fertigungsgaenge zur Herstellung von Buersten durchfuehren,
   b) Besatz mischen,
   c) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten Borstpinsels und eines
      Buerstenkoerpers;

2. Zurichten:
   a) Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiedenen Rohstoffen,
   b) Mischen verschiedener Haarlaengen und -sorten sowie Zupfen von Hand,
   c) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten Borstpinsels und einer Buerste;

3. Herstellen von Haarpinseln:
   a) Wegbinden von mindestens drei verschiedenen Bestueckungsmaterialien,
   b) Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten sowie in verschiedene Formen,
      Verkleben der Pinselkoepfe,
   c) Anfertigen einer Buerste, eines breiten Borstpinsels sowie Mischen und
      Fertigstellen einer einfachen Haarmischung;

4. Herstellen von Borstpinseln:
   a) Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Staerken 9 bis 12 einschliesslich
      Schuesseln in verschiedenen Groessen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,
   b) Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel einschlagen und Vorband legen,
   c) Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines Kapselpinsels,
   d) Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in verschiedene Formen unter
      Verwendung von fuenf verschiedenen Sorten von Borsten,
   e) Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Buerste sowie einer Besatzmischung
      fuer Maurerpinsel.


(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   a) Berechnen der Mengen und Masse der Werk- und Hilfsstoffe,

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   b) Umrechnen der verschiedenen Masseinheiten;

2. Fachtechnologie:
   a) Verwendung der erzeugten Produkte,
   b) Herstellungsverfahren fuer Buersten und Pinsel sowie Zurichtungsverfahren fuer
      Bestueckungsmaterialien,
   c) Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Herstellung von Buersten und Pinseln
      sowie bei der Zurichtung von Bestueckungsmaterialien verwendeten Maschinen,
      Werkzeuge und Geraete, insbesondere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,
   d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
      e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
   f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3. Werkstoffkunde:
   a) natuerliche und synthetische Bestueckungsmaterialien fuer die Herstellung von
      Buersten und Pinseln,
   b) Buerstenkoerper, Pinselstiele und Griffe aus Holz, Kunststoffen und anderen
      Materialien,
   c) Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,
   d) Hilfsstoffe fuer die Herstellung von Buersten und Pinseln, insbesondere
      Klebstoffe, Draehte, Bindfaeden, sowie fuer die Zurichtung von
      Bestueckungsmaterialien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Faerbemittel und
      andere Chemikalien,
   e) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbesondere ueber Handelsbezeichnungen,
      Groessen, Laengen, Weiten und andere Einteilungen bei Fertigware, bei
      Bestueckungsmaterialien sowie bei bezogenen Teilen und Hilfsstoffen;

4. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren einschliesslich der Berechnungen fuer die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zehn Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in den Pruefungsfaechern nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


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§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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