Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Buersten- und Pinselmacher/zur Buersten- und
Pinselmacherin (Buersten- und Pinselmacher-
Ausbildungsverordnung - BuerstPiAusbV)
BuerstPiAusbV

vom  14.12.1984



"Buersten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S.
1558)"


Fussnote

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden
demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1985

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BuerstPiAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Buersten-
und Pinselmacher/Buersten- und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Buersten- und Pinselmacher/Buersten- und Pinselmacherin wird
staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fuer das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Buerstenherstellung und
2. Pinselherstellung
gewaehlt werden.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:

                                            -1-
        
                                                                                

1.     Berufsbildung,
2.     Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.     Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.     Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.     Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,
6.     Verarbeiten von Bestueckungsmaterialien,
7.     Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehoer,
8.     Verarbeiten von Metallen,
9.     Verarbeiten von Hilfsstoffen,
10.    Herstellen einfacher Buersten und Pinsel,
11.    Instandhalten von Handwerkszeugen,
12.    Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer
       Vorrichtungen an Maschinen,
13.    Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,
14.    Ueberwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Buerstenherstellung:
      a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestueckungsmaterials,
      b) Herstellen von Buersten;

2. in der Fachrichtung Pinselherstellung:
      a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestueckungsmaterials,
      b) Herstellen von Qualitaetspinseln.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10,
Buchstabe c fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
                                              -2-
      
                                                                              

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 5 Stunden 4
Arbeitsproben durchfuehren.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. einfache Kleider- oder Schuhbuerste,
2. ein Satz einfacher Auftragepinsel,
3. ein Satz einfacher Haarpinsel,
4. ein Satz einfacher Rundpinsel,
5. einfache Haushalts- oder Industriebuerste.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Unfallverhuetung, Arbeitsschutz,
2. Holz, Metall, Kunststoff,
3. fluessige und feste Bindemittel,
4. Bestueckungsmaterialien,
5. Fertigungsablauf fuer Buersten und Pinsel,
6. Lohnberechnungen,
7. Anfertigen einer Arbeitsskizze,
8. Verwendung der Handwerkszeuge.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 9 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6
Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchfuehren und in insgesamt hoechstens 12 Stunden 5
Pruefungsstuecke anfertigen:
1. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
   a) in der Fachrichtung Buerstenherstellung:
      aa)   Abteilen von Bestueckungsmaterialien,
      bb)   Einziehen nach verschiedenen Methoden fuer unterschiedliche Buersten,
      cc)   Einstanzen in verschiedene Formen,
      dd)   Beschneiden von Buersten,
      ee)   Anbringen der Deckel auf Buersten;

   b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
      aa)   Wegbinden von Bestueckungsmaterialien,
      bb)   Einzwingen in verschiedene Formen,
      cc)   Einlegen in verschiedene Fassungen,
      dd)   Einsetzen in Stiele und Kiele.

2. Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
   a) in der Fachrichtung Buerstenherstellung:
      aa)   Schuhbuersten,
      bb)   Besen,
                                             -3-
      
                                                                              

      cc)     Kleiderbuersten,
      dd)     Haushaltsbuersten,
      ee)     Industriebuersten,
      ff)     gedrehte Buersten;

   b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
      aa)     Ringpinsel,
      bb)     Lackierpinsel,
      cc)     Aquarellpinsel,
      dd)     Plakatschreiber rund und flach,
      ee)     Gussowpinsel,
      ff)     Kosmetikpinsel.


(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   b) Arten, Eigenschaften und Verwendung der Bestueckungsmaterialien,
   c) Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,
   d) Herstellen von Buersten und Pinseln,
   e) Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Materialberechnungen,
   b) Lohnberechnungen,
   c) Mischungsrechnungen;

3. Im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Skizze mit Massen und Toleranzen,
   b) massstabsgerechte Zeichnung;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die   schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.       im   Pruefungsfach    Technologie                                        120   Minuten,
2.       im   Pruefungsfach    Technische Mathematik                               90   Minuten,
3.       im   Pruefungsfach    Technisches Zeichnen                                90   Minuten,
4.       im   Pruefungsfach    Wirtschafts- und Sozialkunde                        60   Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.



                                               -4-
       
                                                                               

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer die Ausbildungsberufe Buersten- und
Pinselmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister      fuer     Wirtschaft

Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Buersten- und
Pinselmacher/zur Buersten- und Pinselmacherin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1561 - 1565

                           I. Erstes und zweites Ausbildungsjahr
                                                                                 zeitliche
                                                                                Richtwerte
Lfd.            Teil des                       zu vermittelnde
                                                                              in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
  1                 2                                3                               4
      1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
       Nr. 1)                        insbesondere Abschluss, Dauer und
                                     Beendigung, erklaeren
                                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                                     aus dem Ausbildungsvertrag nennen
                                  c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                     Fortbildung nennen                     waehrend der
      2Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden   gesamten
       des Ausbildungsbetriebs (§    Betriebes erlaeutern                    Ausbildung zu
       4 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden       vermitteln
                                     Betriebes wie Beschaffung,
                                     Fertigung, Absatz und Verwaltung
                                     erklaeren
                                  c) Beziehungen des ausbildenden
                                     Betriebes und seiner Belegschaft
                                     zu Wirtschaftsorganisationen,


                                             -5-
       
                                                                               

                                                                                   zeitliche
                                                                                  Richtwerte
Lfd.           Teil des                          zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbilds             Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                1      2     3
 1                 2                                    3                              4
                                        Berufsvertretungen und
                                        Gewerkschaften nennen
                                   d)   Grundlagen, Aufgaben
                                        und Arbeitsweise der
                                        betriebsverfassungsrechtlichen
                                        Organe des ausbildenden Betriebes
                                        beschreiben
     3Arbeits- und Tarifrecht,     a)   wesentliche Teile des
      Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1         Arbeitsvertrags nennen
      Nr. 3)                       b)   wesentliche Bestimmungen der fuer
                                        den ausbildenden Betrieb geltenden
                                        Tarifvertraege nennen
                                   c)   Aufgaben des betrieblichen
                                        Arbeitsschutzes sowie der
                                        zustaendigen Berufsgenossenschaft und
                                        der Gewerbeaufsicht erlaeutern
                                   d)   wesentliche Bestimmungen der fuer
                                        den ausbildenden Betrieb geltenden
                                        Arbeitsschutzgesetze nennen
     4Unfallverhuetung,             a)   berufsbezogene
      Umweltschutz                      Arbeitsschutzvorschriften bei den
      und rationelle                    Arbeitsablaeufen anwenden
      Energieverwendung (§ 4       b)   unfallverursachendes Verhalten sowie
      Abs. 1 Nr. 4)                     berufstypische Unfallquellen und
                                        Unfallsituationen beschreiben
                                   c)   Verhalten bei Unfaellen und
                                        Entstehungsbraenden beschreiben
                                   d)   Massnahmen der Ersten Hilfe einleiten
                                   e)   Gefahren, die von Giften, Daempfen,
                                        Gasen und leichtentzuendbaren Stoffen
                                        ausgehen, beschreiben
                                   f)   Gefahren des elektrischen Stroms
                                        beschreiben
                                   g)   arbeitsplatzbedingte Ursachen von
                                        Umweltbelastungen nennen und zu
                                        deren Vermeidung beitragen
                                   h)   die im Ausbildungsbetrieb
                                        verwendeten Energiearten nennen
                                        und Moeglichkeiten rationeller
                                        Energieverwendung im beruflichen
                                        Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
                                        anfuehren
     5Lesen einfacher              a)   Zeichengeraete handhaben
      Zeichnungen und Anfertigen   b)   Skizzen und Zeichnungen anfertigen
      von Skizzen (§ 4 Abs. 1      c)   Skizzen und Zeichnungen lesen
      Nr. 5)
     6Verarbeiten von              a) Arten und Bezeichnungen der
      Bestueckungsmaterialien (§       Bestueckungsmaterialien nennen
      4 Abs. 1 Nr. 6)              b) Eigenschaften und Verwendung der
                                                                                6
                                      Bestueckungsmaterialien nennen
                                   c) Bestueckungsmaterial zur
                                      Weiterverarbeitung vorbereiten
     7Verarbeiten von Holz- und    a) berufsuebliche Hoelzer nach
      Kunststoffzubehoer (§ 4          Arten, Eigenschaften und Fehlern
      Abs. 1 Nr. 7)                   beschreiben                              10
                                   b) Trocknen sowie Quellen und Schwinden
                                      des Holzes beschreiben
                                               -6-
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                                                                Richtwerte
Lfd.            Teil des                       zu vermittelnde
                                                                              in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                 2                                  3                              4
                                  c) Werkzeuge und Maschinen fuer die
                                     Holzbearbeitung nennen
                                  d) Buerstenkoerper herstellen,
                                     insbesondere durch Saegen, Hobeln,
                                     Bohren, Schleifen und Kleben
                                  e) Werkzeuge warten
                                  f) Arten der berufsueblichen Kunststoffe
                                     nennen
                                  g) Eigenschaften und Verwendung der
                                                                                     6
                                     Kunststoffe beschreiben
                                  h) Kunststoffe fuer ihren
                                     Verwendungszweck auswaehlen
      8Verarbeiten von Metallen   a) Arten und Eigenschaften der
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)            berufsueblichen Metalle beschreiben        4
                                  b) Metalle bearbeiten
      9Verarbeiten von            a) Hilfsstoffe fuer die Pinsel- und
       Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1      Buerstenherstellung nennen
       Nr. 9)                     b) Hilfsstoffe nach Arten,
                                                                              10
                                     Eigenschaften und Verwendungszweck
                                     unterscheiden
                                  c) Hilfsstoffe verarbeiten
     10Herstellen einfacher       a) Bestueckungsmaterial auswaehlen und
       Buersten und Pinsel (§ 4       vorbereiten
       Abs. 1 Nr. 10)             b) Materialien aus Holz, Kunststoff
                                     und Metall fuer die Befestigung des       14
                                     Bestueckungsmaterials, insbesondere
                                     Stiele, Buerstenkoerper, Zwingen,
                                     Draehte, auswaehlen
                                  c) einfache Buersten und Pinsel
                                                                                    20
                                     herstellen
     11Instandhalten von          a) Handwerkszeuge fuer die Buersten-und
       Handwerkszeugen (§ 4 Abs.     Pinselherstellung nennen
       1 Nr. 11)                  b) Verwendungszweck der verschiedenen        8
                                     Handwerkszeuge beschreiben
                                  c) Handwerkzeuge instandhalten
     12Kenntnisse mechanischer,   a) mechanische Vorrichtungen,
       pneumatischer,                insbesondere Foerder- und
       hydraulischer und             Sortiergeraete, Kupplungen, Bremsen
       elektrischer Vorrichtungen    und Antriebselemente, beschreiben
       an Maschinen (§ 4 Abs. 1   b) pneumatische Vorrichtungen,
       Nr. 12)                       insbesondere Geblaese, Kompressoren,
                                     Foerder- und Steuergeraete,                       4
                                     beschreiben
                                  c) Wirkungsweise hydraulischer
                                     Vorrichtungen beschreiben
                                  d) Zweck und Wirkungsweise von
                                     Sicherungs- und Schaltelementen
                                     beschreiben
     13Einrichten, Bedienen und   a) Aufbau, Antrieb und Regelung der
       Warten von Anlagen und        Produktions- und Hilfsmaschinen
       Maschinen (§ 4 Abs. 1 Nr.     beschreiben
       13)                        b) Arbeitsweise der Maschinenwerkzeuge,
                                                                                    10
                                     Vorrichtungen, Geraete und
                                     Ausruestungen beschreiben
                                  c) einfache Armaturen, Messer, Stempel
                                     und Matrizen ein- und ausbauen

                                             -7-
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                                                                Richtwerte
Lfd.           Teil des                        zu vermittelnde
                                                                              in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbilds           Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
  1                2                               3                                 4
                                d) Produktionsmaschinen einrichten,
                                   einfahren und bedienen
                                e) Werkzeuge lagern und instandhalten
                                f) Produktions- und Hilfsmaschinen
                                   warten
   14Ueberwachen des             a) Fertigungsablauf ueberwachen
     Produktionsablaufs,        b) Stoerungen erkennen und lokalisieren
     Produktkontrolle (§ 4 Abs. c) Massnahmen zur Beseitigung von
     1 Nr. 14)                     Stoerungen ergreifen                              12
                                d) gebraeuchliche Kontrolleinrichtungen
                                   nennen
                                e) Qualitaetskontrolle durchfuehren
II. Drittes Ausbildungsjahr
     A. Fachrichtung Buerstenherstellung
    1Arten, Eigenschaften       a) Kunstfasern, Pflanzenfasern,
     und Lagern des Roh-und        Grobhaare, Borsten und Draehte
     Bestueckungsmaterials (§ 4     nach ihren Erkennungsmerkmalen und
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)     Eigenschaften unterscheiden
                                b) Verarbeitungsmerkmale der                                  12
                                   verschiedenen Bestueckungsmaterialien
                                   beschreiben
                                c) Roh- und Bestueckungsmaterialien
                                   lagern
    2Herstellen von Buersten (§ a) Buerstenkoerper schleifen, beizen und                         40
     4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe      lackieren
     b)                         b) Feinbuersten in Handeinzug
                                   herstellen, insbesondere durch
                                   Abwiegen, Einziehen, Einstanzen,
                                   Beschneiden und Ausputzen
                                c) gedrehte Buersten herstellen
                                d) gestanzte Buersten herstellen
                                e) Buersten verpacken und etikettieren
     B. Fachrichtung Pinselherstellung
    1Arten, Eigenschaften       a) Feinhaare, Imitationen
     und Lagern des Roh-und        und Mischungen nach ihren
     Bestueckungsmaterials (§ 4     Erkennungsmerkmalen und
     Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)     Eigenschaften unterscheiden
                                b) Erkennungsmerkmale verschiedener
                                   Borstenarten beschreiben
                                c) Verarbeitungsregeln fuer die
                                   verschiedenen Borstenarten und                             12
                                   Haarsorten nennen
                                d) Borstenarten und Haarsorten
                                   zurichten
                                e) synthetische Haare und Borsten
                                   nach Eigenschaften und Verwendung
                                   unterscheiden
                                f) Borsten und Haare lagern
    2Herstellen von             a) Borsten und Haare abwiegen oder
     Qualitaetspinseln (§ 4 Abs.    proportionieren
     2 Nr. 2 Buchstabe b)       b) Pinselkopf herstellen, insbesondere
                                   durch Einzwingen, Wegbinden,
                                                                                              40
                                   Einsetzen, Einlegen, Aufstossen,
                                   Einstossen und Einsanden
                                c) Pinselarten in unterschiedlichen
                                   Techniken kitten und trocknen


                                             -8-
           
                                                                                   

                                                                                     zeitliche
                                                                                    Richtwerte
Lfd.               Teil des                        zu vermittelnde
                                                                                  in Wochen im
Nr.         Ausbildungsberufsbilds           Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                                 Ausbildungsjahr
                                                                                  1      2     3
  1                     2                                3                               4
                                      d) Pinsel montieren, insbesondere durch
                                         Aufstielen und Pressen
                                      e) Pinsel konfektionieren, insbesondere
                                         durch Ausputzen, Abnehmen, Spitzen,
                                         Praegen, Gummieren
                                      f) Pinsel verpacken und etikettieren

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
      a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
            genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
            aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
            bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
                  oder
            cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
            bleibt bestehen.
      b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
            Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
            soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
      c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
            Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
            stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
            wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
            eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
            solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
            berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
            fuehren.
      d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
            Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
            betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
            Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
            wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
      e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
            Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
      f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
            genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
            1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
            gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
            fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
            Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.

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         Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
         1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
         Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
   g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
         des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
         Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
   h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
         werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
         Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
         des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
         erlaesst.
   i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
   k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
         § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
         gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
         zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
         Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
         der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
         oder aufheben.
   l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
         der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
         im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
         Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
         der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
         Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
         Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
         als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
         anerkannt werden.
   n)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
         der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
         Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
         Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
         anerkannt werden.
   o)    Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
         Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
         der Handwerksordnung gleich.


- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer


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   Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
   Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
   technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
   Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
   sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
   Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
   Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
   nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
   Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
   Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
   Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
   bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
   gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
   moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
   ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
   neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
   zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
   unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
   den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
   eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
   und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
   zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
   Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
   Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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