Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Buersten- und Pinselmacher/zur Buersten- und
Pinselmacherin (Buersten- und Pinselmacher-
Ausbildungsverordnung - BuerstPiAusbV)
BuerstPiAusbV
vom 14.12.1984
"Buersten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S.
1558)"
Fussnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden
demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1985
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BuerstPiAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Buersten-
und Pinselmacher/Buersten- und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Buersten- und Pinselmacher/Buersten- und Pinselmacherin wird
staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fuer das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Buerstenherstellung und
2. Pinselherstellung
gewaehlt werden.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
-1-
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,
6. Verarbeiten von Bestueckungsmaterialien,
7. Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehoer,
8. Verarbeiten von Metallen,
9. Verarbeiten von Hilfsstoffen,
10. Herstellen einfacher Buersten und Pinsel,
11. Instandhalten von Handwerkszeugen,
12. Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer
Vorrichtungen an Maschinen,
13. Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,
14. Ueberwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Buerstenherstellung:
a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestueckungsmaterials,
b) Herstellen von Buersten;
2. in der Fachrichtung Pinselherstellung:
a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestueckungsmaterials,
b) Herstellen von Qualitaetspinseln.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10,
Buchstabe c fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
-2-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 5 Stunden 4
Arbeitsproben durchfuehren.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. einfache Kleider- oder Schuhbuerste,
2. ein Satz einfacher Auftragepinsel,
3. ein Satz einfacher Haarpinsel,
4. ein Satz einfacher Rundpinsel,
5. einfache Haushalts- oder Industriebuerste.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Unfallverhuetung, Arbeitsschutz,
2. Holz, Metall, Kunststoff,
3. fluessige und feste Bindemittel,
4. Bestueckungsmaterialien,
5. Fertigungsablauf fuer Buersten und Pinsel,
6. Lohnberechnungen,
7. Anfertigen einer Arbeitsskizze,
8. Verwendung der Handwerkszeuge.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 9 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6
Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchfuehren und in insgesamt hoechstens 12 Stunden 5
Pruefungsstuecke anfertigen:
1. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Buerstenherstellung:
aa) Abteilen von Bestueckungsmaterialien,
bb) Einziehen nach verschiedenen Methoden fuer unterschiedliche Buersten,
cc) Einstanzen in verschiedene Formen,
dd) Beschneiden von Buersten,
ee) Anbringen der Deckel auf Buersten;
b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
aa) Wegbinden von Bestueckungsmaterialien,
bb) Einzwingen in verschiedene Formen,
cc) Einlegen in verschiedene Fassungen,
dd) Einsetzen in Stiele und Kiele.
2. Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Buerstenherstellung:
aa) Schuhbuersten,
bb) Besen,
-3-
cc) Kleiderbuersten,
dd) Haushaltsbuersten,
ee) Industriebuersten,
ff) gedrehte Buersten;
b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
aa) Ringpinsel,
bb) Lackierpinsel,
cc) Aquarellpinsel,
dd) Plakatschreiber rund und flach,
ee) Gussowpinsel,
ff) Kosmetikpinsel.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Arten, Eigenschaften und Verwendung der Bestueckungsmaterialien,
c) Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,
d) Herstellen von Buersten und Pinseln,
e) Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Materialberechnungen,
b) Lohnberechnungen,
c) Mischungsrechnungen;
3. Im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Skizze mit Massen und Toleranzen,
b) massstabsgerechte Zeichnung;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
-4-
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer die Ausbildungsberufe Buersten- und
Pinselmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Buersten- und
Pinselmacher/zur Buersten- und Pinselmacherin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1561 - 1565
I. Erstes und zweites Ausbildungsjahr
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
Nr. 1) insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung, erklaeren
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen waehrend der
2Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden gesamten
des Ausbildungsbetriebs (§ Betriebes erlaeutern Ausbildung zu
4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden vermitteln
Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebes und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
-5-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Arbeitsvertrags nennen
Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der
zustaendigen Berufsgenossenschaft und
der Gewerbeaufsicht erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhuetung, a) berufsbezogene
Umweltschutz Arbeitsschutzvorschriften bei den
und rationelle Arbeitsablaeufen anwenden
Energieverwendung (§ 4 b) unfallverursachendes Verhalten sowie
Abs. 1 Nr. 4) berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben
c) Verhalten bei Unfaellen und
Entstehungsbraenden beschreiben
d) Massnahmen der Ersten Hilfe einleiten
e) Gefahren, die von Giften, Daempfen,
Gasen und leichtentzuendbaren Stoffen
ausgehen, beschreiben
f) Gefahren des elektrischen Stroms
beschreiben
g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von
Umweltbelastungen nennen und zu
deren Vermeidung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten nennen
und Moeglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anfuehren
5Lesen einfacher a) Zeichengeraete handhaben
Zeichnungen und Anfertigen b) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
von Skizzen (§ 4 Abs. 1 c) Skizzen und Zeichnungen lesen
Nr. 5)
6Verarbeiten von a) Arten und Bezeichnungen der
Bestueckungsmaterialien (§ Bestueckungsmaterialien nennen
4 Abs. 1 Nr. 6) b) Eigenschaften und Verwendung der
6
Bestueckungsmaterialien nennen
c) Bestueckungsmaterial zur
Weiterverarbeitung vorbereiten
7Verarbeiten von Holz- und a) berufsuebliche Hoelzer nach
Kunststoffzubehoer (§ 4 Arten, Eigenschaften und Fehlern
Abs. 1 Nr. 7) beschreiben 10
b) Trocknen sowie Quellen und Schwinden
des Holzes beschreiben
-6-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Werkzeuge und Maschinen fuer die
Holzbearbeitung nennen
d) Buerstenkoerper herstellen,
insbesondere durch Saegen, Hobeln,
Bohren, Schleifen und Kleben
e) Werkzeuge warten
f) Arten der berufsueblichen Kunststoffe
nennen
g) Eigenschaften und Verwendung der
6
Kunststoffe beschreiben
h) Kunststoffe fuer ihren
Verwendungszweck auswaehlen
8Verarbeiten von Metallen a) Arten und Eigenschaften der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) berufsueblichen Metalle beschreiben 4
b) Metalle bearbeiten
9Verarbeiten von a) Hilfsstoffe fuer die Pinsel- und
Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Buerstenherstellung nennen
Nr. 9) b) Hilfsstoffe nach Arten,
10
Eigenschaften und Verwendungszweck
unterscheiden
c) Hilfsstoffe verarbeiten
10Herstellen einfacher a) Bestueckungsmaterial auswaehlen und
Buersten und Pinsel (§ 4 vorbereiten
Abs. 1 Nr. 10) b) Materialien aus Holz, Kunststoff
und Metall fuer die Befestigung des 14
Bestueckungsmaterials, insbesondere
Stiele, Buerstenkoerper, Zwingen,
Draehte, auswaehlen
c) einfache Buersten und Pinsel
20
herstellen
11Instandhalten von a) Handwerkszeuge fuer die Buersten-und
Handwerkszeugen (§ 4 Abs. Pinselherstellung nennen
1 Nr. 11) b) Verwendungszweck der verschiedenen 8
Handwerkszeuge beschreiben
c) Handwerkzeuge instandhalten
12Kenntnisse mechanischer, a) mechanische Vorrichtungen,
pneumatischer, insbesondere Foerder- und
hydraulischer und Sortiergeraete, Kupplungen, Bremsen
elektrischer Vorrichtungen und Antriebselemente, beschreiben
an Maschinen (§ 4 Abs. 1 b) pneumatische Vorrichtungen,
Nr. 12) insbesondere Geblaese, Kompressoren,
Foerder- und Steuergeraete, 4
beschreiben
c) Wirkungsweise hydraulischer
Vorrichtungen beschreiben
d) Zweck und Wirkungsweise von
Sicherungs- und Schaltelementen
beschreiben
13Einrichten, Bedienen und a) Aufbau, Antrieb und Regelung der
Warten von Anlagen und Produktions- und Hilfsmaschinen
Maschinen (§ 4 Abs. 1 Nr. beschreiben
13) b) Arbeitsweise der Maschinenwerkzeuge,
10
Vorrichtungen, Geraete und
Ausruestungen beschreiben
c) einfache Armaturen, Messer, Stempel
und Matrizen ein- und ausbauen
-7-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Produktionsmaschinen einrichten,
einfahren und bedienen
e) Werkzeuge lagern und instandhalten
f) Produktions- und Hilfsmaschinen
warten
14Ueberwachen des a) Fertigungsablauf ueberwachen
Produktionsablaufs, b) Stoerungen erkennen und lokalisieren
Produktkontrolle (§ 4 Abs. c) Massnahmen zur Beseitigung von
1 Nr. 14) Stoerungen ergreifen 12
d) gebraeuchliche Kontrolleinrichtungen
nennen
e) Qualitaetskontrolle durchfuehren
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Buerstenherstellung
1Arten, Eigenschaften a) Kunstfasern, Pflanzenfasern,
und Lagern des Roh-und Grobhaare, Borsten und Draehte
Bestueckungsmaterials (§ 4 nach ihren Erkennungsmerkmalen und
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Eigenschaften unterscheiden
b) Verarbeitungsmerkmale der 12
verschiedenen Bestueckungsmaterialien
beschreiben
c) Roh- und Bestueckungsmaterialien
lagern
2Herstellen von Buersten (§ a) Buerstenkoerper schleifen, beizen und 40
4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe lackieren
b) b) Feinbuersten in Handeinzug
herstellen, insbesondere durch
Abwiegen, Einziehen, Einstanzen,
Beschneiden und Ausputzen
c) gedrehte Buersten herstellen
d) gestanzte Buersten herstellen
e) Buersten verpacken und etikettieren
B. Fachrichtung Pinselherstellung
1Arten, Eigenschaften a) Feinhaare, Imitationen
und Lagern des Roh-und und Mischungen nach ihren
Bestueckungsmaterials (§ 4 Erkennungsmerkmalen und
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) Eigenschaften unterscheiden
b) Erkennungsmerkmale verschiedener
Borstenarten beschreiben
c) Verarbeitungsregeln fuer die
verschiedenen Borstenarten und 12
Haarsorten nennen
d) Borstenarten und Haarsorten
zurichten
e) synthetische Haare und Borsten
nach Eigenschaften und Verwendung
unterscheiden
f) Borsten und Haare lagern
2Herstellen von a) Borsten und Haare abwiegen oder
Qualitaetspinseln (§ 4 Abs. proportionieren
2 Nr. 2 Buchstabe b) b) Pinselkopf herstellen, insbesondere
durch Einzwingen, Wegbinden,
40
Einsetzen, Einlegen, Aufstossen,
Einstossen und Einsanden
c) Pinselarten in unterschiedlichen
Techniken kitten und trocknen
-8-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Pinsel montieren, insbesondere durch
Aufstielen und Pressen
e) Pinsel konfektionieren, insbesondere
durch Ausputzen, Abnehmen, Spitzen,
Praegen, Gummieren
f) Pinsel verpacken und etikettieren
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Fuehrung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
fuehren.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
-9-
Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
erlaesst.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k) Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
§ 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
anerkannt werden.
n) Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
anerkannt werden.
o) Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
der Handwerksordnung gleich.
- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
- 10 -
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
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