Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Buechsenmacher-
Handwerk (Buechsenmachermeisterverordnung -
BuechsMstrV)
BuechsMstrV

vom  01.10.1981



"Buechsenmachermeisterverordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1117)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.4.1982

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Buechsenmacher-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schusswaffen
   insbesondere fuer Jagd und Sport,
2. Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschiessen von Schusswaffen,
3. Aufpassen von optischen Geraeten.

(2) Dem Buechsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der Mechanik einschliesslich der Festigkeitslehre,
2.   Kenntnisse der Maschinenelemente,
3.   Kenntnisse ueber Optik,
4.   Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schusswaffen sowie
     von Wiederladegeraeten und -komponenten,
5.   Kenntnisse des Weich- und des Hartloetens,
6.   Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und
     Pruefung der Werk- und Hilfsstoffe,
7.   Kenntnisse der Oberflaechenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren
     und Einlegearbeiten,
8.   Kenntnisse der Innen-, Aussen- und Zielballistik,

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9.    Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der
      Munitionsarten,
10.   Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,
11.   Kenntnisse der einschlaegigen Vorschriften der Unfallverhuetung, des Arbeitsschutzes
      und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des
      Immissionsschutzes,
12.   Kenntnisse der einschlaegigen technischen Normen und Richtlinien,
13.   Anfertigen von Entwuerfen, Skizzen und Zeichnungen,
14.   Lesen von Explosionszeichnungen,
15.   spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff,
      Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Saegen, Meisseln, Bohren,
      Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fraesen, Drehen, Schnitzen und
      Schmieden,
16.   Behandeln von Oberflaechen und Ausfuehren von Korrosionsschutzmassnahmen insbesondere
      durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbruenieren,
17.   Gefuegebehandeln durch Gluehen, Haerten und Anlassen,
18.   Herstellen von unloesbaren und loesbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und
      Hartloeten, Gasschweissen und Lichtbogenhandschweissen, Kleben, Nieten, Schrauben und
      Stiften,
19.   Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Pruefen und Einstellen von Waffenteilen,
      Schusswaffen und optischen Geraeten,
20.   Vorbereiten und Einschiessen von Schusswaffen,
21.   Beraten des Kunden ueber die sichere Handhabung von Schusswaffen,
22.   Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der
      Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 20 Arbeitstage, die
Arbeitsprobe nicht laenger als zwoelf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
1. Herstellung einer funktionsfaehigen Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit gezogenem Lauf,
   weissfertig, einschliesslich der Anfertigung des Hinterschafts,
2. Herstellung einer funktionsfaehigen Scheibenbuechse mit Schaft oder einer
   funktionsfaehigen Scheibenpistole mit orthopaedischem Griff, weissfertig,
3. Herstellung einer funktionsfaehigen Bockdoppelflinte mit "Seitenschlossen" und
   Schlagstueck-Ejektor, weissfertig, einschliesslich der Anfertigung des Hinterschafts,
4. Anfertigung einer Baskuele fuer eine Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit doppelter
   Laufhakenverriegelung einschliesslich des Hinterschafts,

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5. Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit Anpassung an eine vorhandene Baskuele
   einschliesslich des Hinterschafts,
6. Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit Rueckstecher einschliesslich des
   Hinterschafts fuer eine Kipplaufwaffe.
Der Pruefling darf fuer die Arbeiten zu Nummer 1 bis 3 vorgefertigte Rohlinge verwenden.

(2) Der Pruefling hat dem Meisterpruefungsausschuss vor Anfertigung der
Meisterpruefungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stueckliste und
die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung
anzufertigen und dem Meisterpruefungsausschuss zu uebergeben.

(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszufuehren:
1. Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts fuer eine Kipplaufwaffe,
2. Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuss
   aus vollem Werkstoff sowie Einschiessen der Schusswaffe,
3. Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlusskeils aus vollem Werkstoff,
4. Anfertigen eines Holzvorderschafts einschliesslich Fischhautschneiden fuer eine
   Kipplaufwaffe,
5. Anfertigen eines Abzugs und Schlagstuecks fuer ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloss.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   Berechnungen aus der Mechanik und der Ballistik;
2. Technisches Zeichnen:
   a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
   b) Lesen von Explosionszeichnungen;

3. Fachtechnologie:
   a) Mechanik einschliesslich Festigkeitslehre,
   b) Maschinenelemente, insbesondere Passungen,
   c) Optik,
   d) Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schusswaffen sowie von Wiederladegeraeten
      und -komponenten,
   e) Oberflaechenbehandlung,
   f) Innen-, Aussen- und Zielballistik sowie Waffenkunde,
   g) Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht,
   h) einschlaegige Vorschriften der Unfallverhuetung, des Arbeitsschutzes und der
      Arbeitssicherheit,
   i) Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
   k) spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von Werkstoffen,
   l) unloesbare und loesbare Verbindungen, hergestellt insbesondere durch Weich- und
      Hartloeten, Gasschweissen und Lichtbogenhandschweissen, Kleben, Nieten, Schrauben
      und Stiften;

4. Werkstoffkunde:
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    a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und
       Hilfsstoffe,
    b) Werkstoffpruefung,
    c) Gefuegebehandlung durch Gluehen, Haerten und Anlassen;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung mit allen fuer die Preisbildung wesentlichen Faktoren und
   Berechnungen fuer die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll nicht laenger als zwoelf Stunden, die muendliche je
Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in den Pruefungsfaechern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6
-

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmten sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Schlussformel
Der   Bundesminister       fuer   Wirtschaft




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