Verordnung zur Durchfuehrung des § 17 Abs.
2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Budgetverordnung - BudgetV)
BudgetV

vom  27.05.2004



"Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 7.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 21a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
1047), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
eingefuegt worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale
Sicherung:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Ausfuehrung von Leistungen in Form Persoenlicher Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Inhalt Persoenlicher Budgets sowie das Verfahren
und die Zustaendigkeit der beteiligten Leistungstraeger richten sich nach den folgenden
Vorschriften.

§ 2 Beteiligte Leistungstraeger
Leistungen in Form Persoenlicher Budgets werden von den Rehabilitationstraegern,
den Pflegekassen und den Integrationsaemtern erbracht, von den Krankenkassen auch
Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
sind, von den Traegern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Sind
an einem Persoenlichen Budget mehrere Leistungstraeger beteiligt, wird es als
traegeruebergreifende Komplexleistung erbracht.

§ 3 Verfahren
(1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zustaendige Leistungstraeger
(Beauftragter) unterrichtet unverzueglich die an der Komplexleistung beteiligten
Leistungstraeger und holt von diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu
1. dem Bedarf, der durch budgetfaehige Leistungen gedeckt werden kann, unter
   Beruecksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch,
2. der Hoehe des Persoenlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine,
3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,
4. einem Beratungs- und Unterstuetzungsbedarf.
Die beteiligten Leistungstraeger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen
abgeben.

(2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form eines Persoenlichen Budgets bei einer
gemeinsamen Servicestelle gestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 der
Rehabilitationstraeger, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist.

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(3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungstraeger
beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem traegeruebergreifenden
Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen
sowie die gemaess § 4 abzuschliessende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird auf
Verlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer Wahl beteiligt.

(4) Die beteiligten Leistungstraeger stellen nach dem fuer sie geltenden Leistungsgesetz
auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie
entfallende Teilbudget innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.

(5) Der Beauftragte erlaesst den Verwaltungsakt, wenn eine Zielvereinbarung nach § 4
abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich gegen
den Beauftragten. Laufende Geldleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt; die
beteiligten Leistungstraeger stellen dem Beauftragten das auf sie entfallende Teilbudget
rechtzeitig zur Verfuegung. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an
die Antrag stellende Person gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungstraeger
insoweit als erfuellt.

(6) Das Bedarfsfeststellungsverfahren fuer laufende Leistungen wird in der Regel im
Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begruendeten Faellen kann davon abgewichen werden.

§ 4 Zielvereinbarung
(1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem
Beauftragten abgeschlossen. Sie enthaelt mindestens Regelungen ueber
1. die Ausrichtung der individuellen Foerder- und Leistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises fuer die Deckung des festgestellten
   individuellen Bedarfs sowie
3. die Qualitaetssicherung.

(2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte koennen die Zielvereinbarung
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kuendigen, wenn ihnen die
Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann fuer die Antrag stellende
Person insbesondere in der persoenlichen Lebenssituation liegen. Fuer den Beauftragten
kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die
Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der
Qualitaetssicherung nicht einhaelt. Im Falle der Kuendigung wird der Verwaltungsakt
aufgehoben.

(3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens fuer die
Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persoenlichen Budgets abgeschlossen,
soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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