Gesetz ueber die Preisbindung fuer Buecher
(Buchpreisbindungsgesetz)
BuchPrG
vom 02.09.2002
"Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 14.7.2006 I 1530
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2002
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 2.9.2002 I 3448 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 3 dieses G mWv 1.10.2002 in Kraft getreten.
§ 1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise
beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz
gewaehrleistet zugleich, dass dieses Angebot fuer eine breite Oeffentlichkeit zugaenglich
ist, indem es die Existenz einer grossen Zahl von Verkaufsstellen foerdert.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Buecher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Buecher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder
substituieren und bei Wuerdigung der Gesamtumstaende als ueberwiegend verlags- oder
buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache
bildet.
(2) Fremdsprachige Buecher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie ueberwiegend fuer
den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Buecher zu anderen Zwecken als dem
Weiterverkauf erwirbt.
§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschaeftsmaessig Buecher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5
festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht fuer den Verkauf gebrauchter Buecher.
§ 4 Grenzueberschreitende Verkaeufe
(1) Die Preisbindung gilt nicht fuer grenzueberschreitende Verkaeufe innerhalb des
Europaeischen Wirtschaftsraumes.
(2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzueberschreitende Verkaeufe von
Buechern innerhalb des Europaeischen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus
objektiven Umstaenden ergibt, dass die betreffenden Buecher allein zum Zwecke ihrer
Wiedereinfuhr ausgefuehrt worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.
§ 5 Preisfestsetzung
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(1) Wer Buecher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschliesslich
Umsatzsteuer (Endpreis) fuer die Ausgabe eines Buches fuer den Verkauf an Letztabnehmer
festzusetzen und in geeigneter Weise zu veroeffentlichen. Entsprechendes gilt fuer
Aenderungen des Endpreises.
(2) Wer Buecher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des
Verlagsstaates fuer Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschliesslich der in
Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger
keinen Preis fuer Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des
Endpreises den fuer den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des
Verlegers fuer Endabnehmer zuzueglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer
nicht unterschreiten.
(3) Wer als Importeur Buecher in einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zu einem von den ueblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden
niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemaess Absatz 2 festzulegenden Endpreis in
dem Verhaeltnis herabsetzen, wie es dem Verhaeltnis des erzielten Handelsvorteils zu den
ueblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische
Mengennachlaesse und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der ueblichen
Einkaufspreise.
(4) Verleger oder Importeure koennen folgende Endpreise festsetzen:
1. Serienpreise,
2. Mengenpreise,
3. Subskriptionspreise,
4. Sonderpreise fuer Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter
Verlagswerke vertraglich in einer fuer das Zustandekommen des Werkes
ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
5. Sonderpreise fuer Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die
Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
6. Teilzahlungszuschlaege.
(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise fuer einen bestimmten Titel durch einen
Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulaessig, wenn dies sachlich
gerechtfertigt ist.
§ 6 Vertrieb
(1) Verlage muessen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen
Verkaufskonditionen gegenueber Haendlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten
Beitrag zur flaechendeckenden Versorgung mit Buechern sowie ihren buchhaendlerischen
Service angemessen beruecksichtigen. Sie duerfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit
einem Haendler erzielten Umsatz ausrichten.
(2) Verlage duerfen branchenfremde Haendler nicht zu niedrigeren Preisen oder guenstigeren
Konditionen beliefern als den Buchhandel.
(3) Verlage duerfen fuer Zwischenbuchhaendler keine hoeheren Preise oder schlechteren
Konditionen festsetzen als fuer Letztverkaeufer, die sie direkt beliefern.
§ 7 Ausnahmen
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Buechern
1. an Verleger oder Importeure von Buechern, Buchhaendler oder deren Angestellte und
feste Mitarbeiter fuer deren Eigenbedarf,
2. an Autoren selbstaendiger Publikationen eines Verlages fuer deren Eigenbedarf,
3. an Lehrer zum Zwecke der Pruefung einer Verwendung im Unterricht,
4. die auf Grund einer Beschaedigung oder eines sonstigen Fehlers als Maengelexemplare
gekennzeichnet sind,
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5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Raeumungsverkaufs
anlaesslich der endgueltigen Schliessung einer Buchhandlung, sofern die Buecher aus den
gewoehnlichen Bestaenden des schliessenden Unternehmens stammen und den Lieferanten
zuvor mit angemessener Frist zur Ruecknahme angeboten wurden.
(2) Beim Verkauf von Buechern koennen wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf
ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugaenglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann
zugaenglichen kommunalen Buechereien, Landesbuechereien und Schuelerbuechereien sowie
konfessionellen Buechereien und Truppenbuechereien der Bundeswehr und der Bundespolizei
bis zu 10 Prozent Nachlass gewaehrt werden.
(3) Bei Sammelbestellungen von Buechern fuer den Schulunterricht, die zu Eigentum der
oeffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den
Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewaehren die Verkaeufer
folgende Nachlaesse:
1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro fuer Titel mit
mehr als 10 Stueck 8 Prozent Nachlass,
mehr als 25 Stueck 10 Prozent Nachlass,
mehr als 100 Stueck 12 Prozent Nachlass,
mehr als 500 Stueck 13 Prozent Nachlass,
2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25.000 Euro 13 Prozent Nachlass,
38.000 Euro 14 Prozent Nachlass,
50.000 Euro 15 Prozent Nachlass.
Soweit Schulbuecher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist
stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent fuer alle Sammelbestellungen zu
gewaehren.
(4) Der Letztverkaeufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlaesslich des
Verkaufs eines Buches
1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften
Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer fuer den Besuch der Verkaufsstelle uebernimmt,
3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten uebernimmt oder
4. andere handelsuebliche Nebenleistungen erbringt.
§ 8 Dauer der Preisbindung
(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veroeffentlichung in geeigneter Weise
die Preisbindung fuer Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen laenger als 18
Monate zurueckliegt.
(2) Bei Buechern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend
erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses
erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger
oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemaess Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen
Zeitraums seit Erscheinen moeglich.
§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprueche
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig handelt, ist zum Ersatz des
durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Buecher vertreiben,
2. von rechtsfaehigen Verbaenden zur Foerderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehoert, die Waren oder gewerbliche
Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit
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sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemaessen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen
tatsaechlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem
relevanten Markt wesentlich zu beeintraechtigen,
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die
Verkaeufe an Letztabnehmer taetigen, gemeinsam als Treuhaender damit beauftragt worden
ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhaender),
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in
dem Verzeichnis der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der
Richtlinie 98/27/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 ueber
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 koennen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend
machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der
Letztabnehmer beruehrt werden.
(3) Fuer das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen
nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
§ 10 Bucheinsicht
(1) Sofern der begruendete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 verstossen
hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Buecher vertreibt, verlangen, dass
dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten
Angehoerigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Buecher und
Geschaeftsunterlagen gewaehrt. Der Bericht des Buchpruefers darf sich ausschliesslich auf
die ihm bekannt gewordenen Verstoesse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes beziehen.
(2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbetreibende von dem zuwiderhandelnden
Unternehmen die Erstattung der notwendigen Kosten der Buchpruefung verlangen.
§ 11 Uebergangsvorschrift
Von Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte Endpreise fuer Buecher, die zum
1. Oktober 2002 in Verkehr gebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1.
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