Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk
(Druckermeisterverordnung - DruckMstrV)
DruckMstrV
vom 16.08.1984
"Druckermeisterverordnung vom 16. August 1984 (BGBl. I S. 1148)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1985
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von Druck-Erzeugnissen, insbesondere Anfertigung von Druckformen und
Drucken sowie Weiterverarbeitung von Drucken, in handwerksueblichen Verfahren.
(2) Dem Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Druckvorlagenherstellung:
a) Kenntnisse ueber Reprovorlagen,
b) Kenntnisse ueber Gestaltungsmoeglichkeiten,
c) Kenntnisse der Retusche,
d) Kenntnisse ueber Stanzformzeichnungen,
e) Kenntnisse der Sensitometrie,
f) Kenntnisse der Farbenlehre,
g) Kenntnisse ueber Reproduktionsmaterialien einschliesslich ihrer Verarbeitung,
h) Kenntnisse der Reproduktionstechniken,
i) Kenntnisse der Geraete und Maschinen,
k) Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und der Reprofilme sowie Bestimmen
ihrer notwendigen Korrekturen,
l) Festlegen der Herstellungsverfahren fuer einen Arbeitsauftrag,
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m) Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
Produktionsmitteln;
2. Druckformherstellung:
a) Kenntnisse der Druckformarten,
b) Kenntnisse der Layouttechnik,
c) Kenntnisse der Manuskriptvorbereitung,
d) Kenntnisse der Satzarten,
e) Kenntnisse der Setzverfahren,
f) Kenntnisse der Korrekturzeichen,
g) Kenntnisse der berufsbezogenen Masssysteme und Berechnungen,
h) Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,
i) Kenntnisse der Druckformkorrektur,
k) Kenntnisse des Andrucks,
l) Kenntnisse der Geraete, Maschinen, Chemikalien und Hilfsstoffe,
m) Kenntnisse der Falz- und der Ausschiess-Schemen,
n) Beurteilen der Druckform und Bestimmen ihrer notwendigen Korrekturen,
o) Festlegen der Montagemethoden,
p) Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,
q) Festlegen der Kopiermethoden,
r) Korrigieren der Texte,
s) Festlegen der Herstellungsverfahren fuer einen Arbeitsauftrag,
t) Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
Produktionsmitteln;
3. Druck und Druckverarbeitung:
a) Kenntnisse der Druckverfahren,
b) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,
c) Kenntnisse der Vorbereitung und Einrichtung von Druckmaschinen,
d) Kenntnisse des Fortdrucks,
e) Kenntnisse ueber Praegen und Stanzen,
f) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere des Schneidens, Falzens,
Heftens und Klebens,
g) Festlegen der Herstellungsverfahren fuer einen Arbeitsauftrag,
h) Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
Produktionsmitteln,
i) Vorbereiten und Einrichten von Druckmaschinen,
k) Farbmischen,
l) Drucken ein- und mehrfarbiger Produkte,
m) Praegen und Stanzen auf der Druckmaschine,
n) Kontrollieren der laufenden Produktion,
o) Beurteilen der fertigen Druck-Erzeugnisse;
4. Werk- und Hilfsstoffe:
a) Kenntnisse der Bedruckstoffe, der Druckfarben, der Druckformen und -platten
sowie der lichtempfindlichen Materialien, insbesondere ihrer Eigenschaften und
Verwendung,
b) Kenntnisse ueber Klebstoffe, insbesondere ihrer Eigenschaften und Verwendung,
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c) Kenntnisse ueber Schmierstoffe, insbesondere ihrer Eigenschaften und Verwendung,
d) Kenntnisse der berufsbezogenen Mess- und Prueftechniken,
e) Pruefen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
f) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen;
5. Betriebstechnik:
a) Kenntnisse ueber die wichtigsten Geraete, Maschinen und Anlagen, insbesondere
ihren Aufbau, ihre Wirkungsweise, ihren Betrieb, ihre Wartung und
Instandhaltung,
b) Kenntnisse ueber die Energieversorgung im Betrieb, insbesondere ueber
energiesparende Massnahmen,
c) Kenntnisse ueber Elektronik,
d) Kenntnisse ueber Steuer- und Regeltechnik,
e) Kenntnisse ueber Klimatisierung,
f) Ueberwachen technischer Betriebsmittel;
6. Qualitaetskontrolle:
a) Kenntnisse ueber Qualitaetssicherung und -kontrolle,
b) Kenntnisse ueber Pruef- und Kontrollmethoden,
c) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,
d) Anwenden von Pruefmethoden;
7. Arbeitsschutz und Unfallverhuetung:
a) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhuetung, des
Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,
b) Kenntnisse ueber Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene,
c) Kenntnisse ueber persoenliche Schutzausruestung,
d) Kenntnisse ueber Arbeitsplatzgestaltung.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als fuenf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:
Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4
Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.
(2) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind abzuliefern:
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15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala,
Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach
den Nummern 1 und 2, auszufuehren:
1. Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der
Druckwalzen und Anlagemarken,
2. Nachmischen von mindestens drei Farbtoenen,
3. Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im
Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.
4. Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im
Mindestformat DIN A3.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
a) Umrechnung von metrischen ins typografische Masssystem und umgekehrt,
b) Satzspiegelberechnung einschliesslich Vergroessern und Verkleinern,
c) Papierbedarfs-, Nutzen- und Manuskriptberechnung,
d) Farbverbrauchsberechnung,
e) Lohn- und Arbeitszeitberechnung;
2. Fachtechnologie:
a) Druckverfahren,
b) Druckmaschinensysteme,
c) Satzherstellung,
d) Ausschiessen,
e) Herstellung von Originalen,
f) Herstellung von Reproduktionen, Filmmontagen und Druckplatten,
g) Physik und Chemie des Drucks,
h) Besonderheiten der Herstellung von Formularsaetzen,
i) Weiterverarbeitung der Druck-Erzeugnisse,
k) Farbenlehre,
l) berufsbezogene DIN-Normen,
m) Qualitaetskontrolle,
n) technische Hilfsmittel fuer die Qualitaetskontrolle,
o) Arbeitsschutz und Unfallverhuetung;
3. Werk- und Hilfsstoffkunde:
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der
Bedruckstoffe,
b) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung der Druckfarben und
Druckhilfsmittel,
c) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung der Reprofilme und
Druckplatten,
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d) Papierherstellung,
e) Druckfarbenherstellung;
4. Diktat:
a) Schreiben eines Diktats,
b) Korrekturlesen einschliesslich Angabe der Korrekturzeichen nach DIN 16511;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen fuer die Preisbildung wesentlichen Faktoren
einschliesslich der Berechnung fuer die Angebots- und die Nachkalkulation.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als 18 Stunden, die muendliche
je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung
soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in den Pruefungsfaechern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6
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§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
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