Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Schriftsetzer-(Buchdrucker-
)Handwerk (Schriftsetzermeisterverordnung -
SchriSeMstrV)
SchriSeMstrV

vom  13.06.1995



"Schriftsetzermeisterverordnung vom 13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1995

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S.1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel
56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Gestaltung, Herstellung und Korrektur von Vorlagen, Satz und Formen fuer
Druckerzeugnisse.

(2) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Druckvorlagenherstellung:
   a)     Kenntnisse ueber Reprovorlagen,
   b)     Kenntnisse ueber Gestaltungsmoeglichkeiten,
   c)     Kenntnisse der berufsbezogenen Normen,
   d)     Kenntnisse der Retusche,
   e)     Kenntnisse ueber Stanzformzeichnungen,
   f)     Kenntnisse der Sensitometrie,
   g)     Kenntnisse ueber Farbenlehre,
   h)     Kenntnisse ueber Reproduktionsmaterialien einschliesslich ihrer Verarbeitung,
   i)     Kenntnisse der Reproduktionstechniken,
                                              -1-
        
                                                                                

   k)    Kenntnisse der Geraete und Maschinen,
   l)    Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und der Reprofilme sowie Bestimmen
         ihrer notwendigen Korrekturen,
   m)    Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
         Produktionsmitteln,
   n)    Festlegen der Herstellungsverfahren fuer einen Arbeitsauftrag,
   o)    Herstellen von reprotechnischen Endprodukten einschliesslich Vergroessern und
         Verkleinern;

2. Satzherstellung:
   a)    Kenntnisse der Rechtschreibung,
   b)    Kenntnisse ueber die Berechnung von Manuskripten,
   c)    Kenntnisse der Schriftarten und -charaktere und ihrer Anwendungsmoeglichkeiten
         sowie der Schriftklassifikation und -entwicklung,
   d)    Kenntnisse der Herstellung von Originaldruckstoecken und Abformungen,
   e)    Anfertigen von Skizzen und Layouts,
   f)    Bestimmen von Satzspiegelgroessen,
   g)    Berechnen des Satzumfanges,
   h)    Herstellen von Schriftsatz in den verschiedenen Satztechniken,
   i)    Umbrechen und Montieren in den verschiedenen Techniken,
   k)    Herstellen von Korrekturabzuegen,
   l)    Lesen von Korrekturabzuegen,
   m)    Ausfuehren von Korrekturen im Satzbereich,
   n)    Ausfuehren von Korrekturen im Montagebereich,
   o)    Anfertigen von Ausschiessschemen,
   p)    Festlegen der Montagemethoden,
   q)    Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,
   r)    Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
         Produktionsmitteln;

3. Druckformherstellung:
   a)    Kenntnisse der Druckformarten,
   b)    Kenntnisse ueber Layout-Technik,
   c)    Kenntnisse ueber typographische Gestaltung,
   d)    Kenntnisse ueber Manuskriptvorbereitung,
   e)    Kenntnisse ueber Setzverfahren,
   f)    Kenntnisse der berufsbezogenen elektronischen Text- und Bildverarbeitung,
   g)    Kenntnisse der Korrekturzeichen,
   h)    Kenntnisse der berufsbezogenen Masssysteme und Berechnungen,
   i)    Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,
   k)    Kenntnisse der Druckformkorrektur,
   l)    Kenntnisse der Geraete, Maschinen, Chemikalien und Hilfsstoffe,
   m)    Kenntnisse der Falz- und der Ausschiessschemen,
   n)    Festlegen der Kopiermethoden,
   o)    Herstellen der Druckplattenkopie,
   p)    Beurteilen der Druckform (Druckplatte) und Bestimmen der notwendigen
         Korrekturen,

                                              -2-
        
                                                                                

   q)    Festlegen der Herstellungsverfahren fuer einen Arbeitsauftrag,
   r)    Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
         Produktionsmitteln;

4. Druck und Druckverarbeitung:
   a) Kenntnisse der Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie des Drucks,
   b) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,
   c) Kenntnisse ueber Praegen und Stanzen,
   d) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere des Schneidens, Falzens, Heftens
      und Klebens,
   e) Festlegen der Herstellungsverfahren fuer einen Arbeitsauftrag,
   f) Einteilen und Disponieren von Arbeitsauftraegen entsprechend den vorhandenen
      Produktionsmitteln;

5. Werk- und Hilfsstoffe:
   a) Kenntnisse ueber Bedruckstoffe, ueber Klebstoffe, ueber Druckfarben, der
      Druckformen und -platten, der lichtempfindlichen Materialien sowie der
      Chemikalien, insbesondere ihrer Eigenschaften, Verwendung und Entsorgung,
   b) Kenntnisse der berufsbezogenen Mess- und Prueftechniken,
   c) Pruefen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
   d) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen;

6. Betriebstechnik:
   a) Kenntnisse der berufsbezogenen Geraete, Maschinen und Anlagen, insbesondere ihres
      Aufbaus, ihrer Wirkungsweise, ihres Betriebs, ihrer Wartung und Instandhaltung,
   b) Kenntnisse der rationellen Energieverwendung,
   c) Kenntnisse ueber Elektronik,
   d) Kenntnisse ueber Steuer- und Regeltechnik,
   e) Kenntnisse ueber Klimatisierung,
   f) Ueberwachen technischer Betriebsmittel,
   g) Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeraete, Maschinen und
      Einrichtungen;

7. Qualitaetssicherung:
   a) Kenntnisse ueber Qualitaetssicherung,
   b) Kenntnisse ueber Pruef- und Sicherungsmethoden,
   c) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,
   d) Anwenden von Pruefmethoden;

8. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz:
   a) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes sowie des Immissionsschutzes,
   b) Kenntnisse ueber Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene,
   c) Kenntnisse ueber Arbeitsplatzgestaltung.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung


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§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als fuenf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in
jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:
1. eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN
   A 4 nach eigenem Entwurf,
2. ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,
3. eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschaefts-Drucksachenserie nach eigenem
   Entwurf.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu
beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Entwerfen und Setzen einer Tabelle,
2. Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,
3. Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   a) Umrechnung vom metrischen ins typographische Masssystem und umgekehrt,
   b) Manuskriptberechnung,
   c) Vorlagenberechnung,
   d) Nutzen- und Papierbedarfsrechnung,
   e) Filmverbrauchsberechnung,
   f) densitometrische und farbmetrische Berechnungen;

2. Fachtechnologie:
   a)    Schriftklassifikation nach Norm und Schriftentwicklung,
   b)    Satzsysteme,
   c)    berufsbezogene elektronische Text- und Bildverarbeitung,
   d)    Satzherstellung,
   e)    Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie des Drucks,

                                              -4-
        
                                                                                

   f)    Ausschiessen,
   g)    Herstellen von Druckvorlagen,
   h)    Herstellen von Reproduktionen, Filmmontagen und Druckplatten,
   i)    Weiterverarbeitung der Druckerzeugnisse,
   k)    berufsbezogene Normen,
   l)    Qualitaetssicherung,
   m)    berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3. Werk- und Hilfsstoffe:
   Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der berufsbezogenen
   Werk- und Hilfsstoffe;
4. Rechtschreibung:
   Rechtschreiben und Korrekturlesen einschliesslich Angabe der Korrekturzeichen nach
   Norm;
5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als 15 Stunden, die muendliche
je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung
soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die aufgrund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind,
soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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