Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Buchbinder-
Handwerk (Buchbindermeisterverordnung -
BuchBMstrV)
BuchBMstrV

vom  05.05.2006



"Buchbindermeisterverordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1152)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel
2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931) geaendert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungsfreien Buchbinder-Handwerk umfasst folgende
selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen
   Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist,
einen Betrieb zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.

(2) Im Buchbinder-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1.   Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
     Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
     und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,

                                            -1-
       
                                                                               

2.    Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
      Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
      Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
      des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und
      Kommunikationstechniken,
3.    Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4.    Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungs-
      , Veredelungs- und Instandsetzungstechniken sowie Gestaltungsaspekten,
      berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der
      allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geraeten sowie
      Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden,
5.    Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
6.    Konzepte fuer Betriebs- und Lagerausstattung sowie fuer logistische Prozesse
      entwickeln und umsetzen,
7.    Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen unter Beruecksichtigung arbeitstechnischer,
      werkstoffspezifischer, gestalterischer und historischer Gesichtspunkte, auch unter
      Einsatz von rechnergestuetzten Systemen, erstellen,
8.    Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
      insbesondere von Papier, Karton, Pappe, Kunststoffen, Folien, Geweben,
      Klebstoffen, Leder und Pergament, bei der Planung, Konstruktion, Fertigung und
      Instandsetzung von Produkten der Buchbinderei beruecksichtigen,
9.    Daten fuer die Produkterstellung ermitteln, aufbereiten und anwenden,
10.   manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere unter
      Beruecksichtigung von elektronischen, elektrotechnischen und mechanischen
      Steuerungs-, Fuege- und Trenntechniken, beherrschen,
11.   Maschinen, Geraete und Werkzeuge, insbesondere Schneide-, Falz-, Heft-, Rill-,
      Ritz- und Stanzmaschinen sowie Pressen einrichten und auftragsbezogen einsetzen,
12.   Buecher, Behaeltnisse und Bildeinrahmungen unter Beruecksichtigung kreativer
      Aspekte, insbesondere der Farben- und Formenlehre sowie der Stilkunde und
      historischer Techniken, entwerfen, herstellen und instand setzen; Druckerzeugnisse
      weiterverarbeiten,
13.   Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept,
einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist ein Produkt der Buchbinderei zu entwerfen, zu planen
und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine der folgenden Arbeiten durchzufuehren
und zu dokumentieren:
                                             -2-
      
                                                                              

1. eine Einzelanfertigung oder
2. eine Musterentwicklung oder
3. eine maschinell gefertigte Buchbindearbeit oder
4. eine Instandsetzung.

(4) Fuer die Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 werden die Entwurfs-, Planungs-
und Kalkulationsunterlagen mit 30 vom Hundert, die durchgefuehrten Arbeiten mit 60
vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet. Fuer die
Arbeit nach Absatz 3 Nr. 4 werden die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen
mit 20 vom Hundert, die durchgefuehrten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die
Dokumentationsunterlagen mit 30 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Buchbinder-Handwerk. Die
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind fuer einen vom Meisterpruefungsausschuss vorgegebenen
Kundenauftrag drei unterschiedliche Maschinen einzurichten und jeweils ein Probelauf
mit Musterfertigung auszufuehren. Dafuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Planschneidemaschine,
2. Falzmaschine,
3. Buchfadenheftmaschine,
4. Drahtheftmaschine oder Sammelhefter,
5. Praegepresse,
6. Rill-, Ritz- oder Stanzmaschine.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II


                                            -3-
      
                                                                              

(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:
1. Buchbindetechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Buchbindetechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, buchbindetechnische
   Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher, gestalterischer, historischer
   und oekologischer Aspekte in einem Buchbinderbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll
   er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
   Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen,
      Verwendungszwecken zuordnen und berechnen,
   b) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Loesungen erarbeiten,
      bewerten und korrigieren,
   c) Funktionsweise und Eigenschaften von Maschinen, Geraeten und Werkzeugen
      beschreiben und bewerten,
   d) Steuerungs-, Fuege- und Trenntechniken beschreiben und bewerten,
   e) Moeglichkeiten der Ausstattung und Gestaltung, insbesondere Praegen und
      Handvergolden sowie das Fertigen von Farb- und Metallschnitten, von Reliefs,
      Lederintarsien und Buntpapieren beschreiben und bewerten,
   f) stilistische und historische Entwicklung von Material, Druck- und Bindetechniken
      darstellen und bewerten,
   g) Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung beschreiben,
   h) Printmediengestaltung und Druckverfahren beschreiben und bewerten;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
   auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
   qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
   abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
   Buchstabe a bis h aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
   b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
      durchfuehren,
   c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
      Beruecksichtigung von Fertigungs-, Veredelungs- und Instandsetzungstechniken
      sowie Gestaltungsaspekten, des Einsatzes von Material, Geraeten und Personal
      bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
      zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
   d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein
      anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung,
      Instandsetzung und bei Serviceleistungen beurteilen,
   e) Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitsplaene,
      Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
   f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geraeten bestimmen und
      begruenden,
                                            -4-
      
                                                                              

   g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   h) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
   unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
      Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
   d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
      Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
   f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
      Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
      und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
   g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
   h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.


(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.

(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. August 2006 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf des 28.
Februar 2007 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. August 2006 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2008 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. August 2006
geltenden Vorschriften ablegen.

                                            -5-
      
                                                                              

§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.




                                            -6-