Betaeubungsmittel-Kostenverordnung
(BtMKostV)
BtMKostV

vom  16.12.1981



"Betaeubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt
durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 5 G v. 24.6.1994 I 1416

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1982

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Betaeubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S.
681) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) wird verordnet:

§ 1
Fuer seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Betaeubungsmittelverkehrs erhebt das
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach
dieser Verordnung.

§ 2
(1) Fuer die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betaeubungsmittelgesetzes wird
eine Gebuehr erhoben, die sich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit
Betaeubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen richtet.

(2) Fuer jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betaeubungsmittel und
Betriebsstaette folgende Gebuehr erhoben:
1.     Anbau einschliesslich Gewinnung                                                    300 DM,
2.     Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
       Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)                    500 DM.

(3) Fuer das Handeltreiben wird je Betaeubungsmittel und Betriebsstaette folgende Gebuehr
erhoben:
     1.Binnenhandel                                                              300 DM,
       jedoch insgesamt nicht mehr als 3.000 DM je Betriebsstaette,
     2.Aussenhandel einschliesslich Binnenhandel                                   600 DM,
       jedoch insgesamt nicht mehr als 9.000 DM je Betriebsstaette.

(4) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne
wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird fuer jede der nachfolgenden Verkehrsarten je
Betaeubungsmittel und Betriebsstaette eine Gebuehr von 100 DM erhoben:
1. Anbau einschliesslich Gewinnung,
2. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen
   und unmittelbar weiterverwendet werden),
3. Erwerb,
4. Abgabe,
5. Einfuhr,

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6. Ausfuhr.
Fuer die Herstellung von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken
wird keine Gebuehr erhoben.

(5) Fuer jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und
Betriebsstaette folgende Gebuehr erhoben:
1.     Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
       Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)            500 DM,
2.     Einfuhr                                                                   300 DM,
3.     Ausfuhr                                                                   300 DM.

§ 3
(1) In den Faellen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betaeubungsmittelgesetzes wird fuer die
1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten,
   Betaeubungsmittel oder ausgenommenen Zubereitungen die Gebuehr nach § 2,
2. Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Aenderung in der Person des
   Erlaubnisinhabers 50 vom Hundert der Gebuehr nach § 2,
3. Aenderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der Betriebsstaetten, ausgenommen
   innerhalb eines Gebaeudes, 50 vom Hundert der Gebuehr nach § 2
erhoben.

(2) In den Faellen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Betaeubungsmittelgesetzes wird je
Betriebsstaette fuer die
1.     Aenderung der Erlaubnis hinsichtlich des Herstellungsganges
       oder der Zusammensetzung je Betaeubungsmittel oder ausgenommene
       Zubereitung eine Gebuehr von                                                    200 DM,
2.     Aenderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 eine Gebuehr von                       100 DM,
3.     Aenderung einer Erlaubnis in allen anderen Faellen eine Gebuehr von                200 DM
erhoben.

(3) Fuer die Verlaengerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Betaeubungsmittelgesetzes
befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der Gebuehr nach § 2 erhoben.

§ 4
Fuer die Erteilung einer
1. Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1,
2. Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder
3. Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Abs. 2
der Betaeubungsmittel-Aussenhandelsverordnung wird je Betaeubungsmittel oder je
ausgenommene Zubereitung zu den unter § 2 Abs. 4 genannten Zwecken eine Gebuehr von 20
DM und in allen anderen Faellen eine Gebuehr von 100 DM erhoben.

§ 5
Fuer die vom Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Abs. 2 des
Betaeubungsmittelgesetzes durchgefuehrte Vernichtung von Betaeubungsmitteln wird bei
Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten
Zubereitungen je angefangene 500 Stueck eine Gebuehr von 50 DM erhoben.

§ 6
Fuer Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und nicht einfache schriftliche
Auskuenfte wird jeweils eine Gebuehr von 100 DM erhoben.

§ 7
(1) Fuer die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.


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(2) Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Erlaubnis, fuer die Versagung
einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie fuer die Ruecknahme eines Antrags durch den
Antragsteller wird eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die Vornahme festzusetzenden Gebuehr
erhoben.

(3) Fuer die Entscheidung ueber einen Widerspruch wird, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist, eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebuehr erhoben.

(4) Die nach den Absaetzen 2 und 3 vorgesehene Gebuehr kann bis zu 25 vom Hundert der
fuer die Vornahme festzusetzenden Gebuehr ermaessigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 8
(1) Von der Erhebung einer Gebuehr oder Auslage kann teilweise oder ganz abgesehen
werden, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder anderen im oeffentlichen Interesse
liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem
offensichtlichen Missverhaeltnis zum wirtschaftlichen Nutzen fuer den Kostenschuldner
steht.

(2) Die zu erhebende Gebuehr kann in Ausnahmefaellen bis auf das Doppelte erhoeht werden,
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand die allgemeinen
Richtsaetze bedeutend uebersteigt.

§ 9
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Jugend,     Familie    und   Gesundheit




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