Betaeubungsmittel-Aussenhandelsverordnung
(BtMAHV)
BtMAHV

vom  16.12.1981



"Betaeubungsmittel-Aussenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 19.6.2001 I 1180

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1982

Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Betaeubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S.
681) verordnet die Bundesregierung:

I.
Einfuhr

§ 1 Einfuhrantrag
(1) Wer Betaeubungsmittel einfuehren will, hat fuer jede Einfuhrsendung unter Verwendung
eines amtlichen Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Einfuehrers; bei einem Einfuehrer mit
   mehreren Betriebsstaetten BtM-Nummer und Anschrift der einfuehrenden Betriebsstaette,
2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Ausfuehrers sowie BtM-Nummer und
   Name des Ausfuhrlandes,
3. fuer jedes einzufuehrende Betaeubungsmittel:
   a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,
   b) Anzahl der Packungseinheiten,
   c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
      Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stueckzahl),
   d) Bezeichnung des Betaeubungsmittels; zusaetzlich:
         - bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des
           enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
         - bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des
           enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
         - bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betaeubungsmitteln den
           Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,

4. den vorgesehenen Befoerderungsweg sowie Namen und Anschriften der Befoerderer,




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5. a) bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union ist,
      Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, ueber die gemaess § 4 Satz 1
      eingefuehrt werden soll,
   b) bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union der Vermerk "EU-
      Warenverkehr",

6. sofern die Betaeubungsmittel unter zollamtlicher Ueberwachung gelagert werden sollen,
   Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder
   Lagerinhabers.

(3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betaeubungsmittel eingefuehrt
werden, so ist dem Einfuhrantrag die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklaerung des
Ausfuhrlandes, die die Betaeubungsmittel begleitet hat, beizufuegen. Das Bundesinstitut
fuer Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der fuer die Betaeubungsmittelkontrolle
zustaendigen Behoerde des Ausfuhrlandes zurueck.

§ 2 Versagungsgruende
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Einfuhrgenehmigung
zu versagen, wenn die Einfuhr des Betaeubungsmittels an ein Geldinstitut zur Verfuegung
einer anderen Person als der des Einfuehrers oder an ein Postfach erfolgen soll oder es
sich um Betaeubungsmittel der Anlage I des Betaeubungsmittelgesetzes handelt und diese
unter zollamtlicher Ueberwachung gelagert werden sollen.

(2) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Einfuhrgenehmigung
ferner zu versagen oder die einzufuehrende Menge des Betaeubungsmittels zu beschraenken,
wenn die Einfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt
bekanntgegebenen Schaetzung der Bundesrepublik Deutschland fuer dieses Betaeubungsmittel
abgewickelt werden kann, sofern nicht vom Einfuehrer der Nachweis erbracht wird,
dass dieses Betaeubungsmittel entweder zur Wiederausfuhr bestimmt oder fuer eine
Krankenbehandlung unerlaesslich ist.

(3) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Einfuhrgenehmigung
versagen, wenn die Sicherheit oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs nicht
gewaehrleistet sind.

§ 3 Einfuhrgenehmigung
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die
Einfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblaetter in dreifacher Ausfertigung.
Es uebersendet zwei Ausfertigungen dem Einfuehrer und eine Ausfertigung der fuer die
Betaeubungsmittelkontrolle zustaendigen Behoerde des Ausfuhrlandes.

(2) Die Einfuhrgenehmigung ist nicht uebertragbar. Sie ist auf hoechstens drei Monate
und bei Einfuhren, die auf dem Seewege erfolgen sollen, auf hoechstens sechs Monate
zu befristen. Die Fristen koennen auf Antrag verlaengert werden, wenn der Einfuehrer
nachweist, dass sich die Betaeubungsmittel bereits auf dem Transport befinden.

§ 4 Einfuhrabfertigung
Betaeubungsmittel duerfen nur ueber eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte
Zollstelle eingefuehrt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer
Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzufuehren. Diese
Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union.

§ 5 Lagerung unter zollamtlicher Ueberwachung
Ist in der Einfuhrgenehmigung nur die Lagerung unter zollamtlicher Ueberwachung
genehmigt, so duerfen die Betaeubungsmittel nur in einer Zollniederlage, einem
Zollverschlusslager oder einem Freihafen gelagert werden. Die gelagerten
Betaeubungsmittel duerfen keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die
Beschaffenheit, die Verpackung oder die Markierung zu veraendern. Sie duerfen nur nach
den Vorschriften der §§ 7 bis 12 ausgefuehrt werden. Sollen die Betaeubungsmittel im

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Geltungsbereich des Betaeubungsmittelgesetzes verbleiben, ist fuer die Entnahme aus der
Zollniederlage, dem Zollverschlusslager oder dem Freihafen die schriftliche Zustimmung
des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erforderlich.

§ 6 Einfuhranzeige
(1) Der Einfuehrer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzueglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsaechlichen
Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum
der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit
einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufuegen. Fuer
die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union. In diesem Falle hat der Einfuehrer auf der Rueckseite der beizufuegenden
Einfuhrgenehmigung in dem fuer den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld
folgende Angaben zu machen:
a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
b) Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtfuehrers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufuegen.

(3) Werden die Betaeubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung
angegebenen Frist eingefuehrt, ist dies dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzueglich anzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung
beizufuegen.

II.
Ausfuhr

§ 7 Ausfuhrantrag
(1) Wer Betaeubungsmittel ausfuehren will, hat fuer jede Ausfuhrsendung unter Verwendung
eines amtlichen Formblatts eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Ausfuehrers; bei einem Ausfuehrer mit
   mehreren Betriebsstaetten BGA-Nummer und Anschrift der ausfuehrenden Betriebsstaette,
2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einfuehrers, die Versandanschrift
   sowie BtM-Nummer und Name des Einfuhrlandes,
3. Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sowie Bezeichnung und Anschrift
   der ausstellenden Behoerde des Einfuhrlandes,
4. fuer jedes auszufuehrende Betaeubungsmittel:
   a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,
   b) Anzahl der Packungseinheiten,
   c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
      Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stueckzahl),
   d) Bezeichnung des Betaeubungsmittels; zusaetzlich:
      - bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des
        enthaltenen reines Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
      - bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des
        enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
      - bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betaeubungsmitteln den
        Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,


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5. Anzahl und Art der Packstuecke, in denen die Betaeubungsmittel ausgefuehrt werden
   sollen und die auf diesen angebrachten Markierungen,
6. Befoerderungsweg sowie Namen und Anschriften der Befoerderer,
7. a) bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union ist,
      Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, ueber die gemaess § 11 Abs. 1 Satz
      1 ausgefuehrt werden soll,
   b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union der Vermerk "EU-
      Warenverkehr",

8. sofern die Betaeubungsmittel unter zollamtlicher Ueberwachung lagern, Bezeichnung und
   Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.

(3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung der fuer die Betaeubungsmittelkontrolle
zustaendigen Behoerde des Einfuhrlandes beizufuegen. Diese muss den Formvorschriften der
internationalen Suchtstoffuebereinkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhrland
diesen Uebereinkommen nicht beigetreten ist.

(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betaeubungsmittel in ein anderes
als in der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklaerung angegebenes
Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurueckgeleitet werden, so
ist dem Ausfuhrantrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklaerung beizufuegen.
Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der fuer die
Betaeubungsmittelkontrolle zustaendigen Behoerde des Ausfuhrlandes zurueck.

§ 8 Versagungsgruende
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung
zu versagen, wenn
1. die Ausfuhr der Betaeubungsmittel an ein Geldinstitut zur Verfuegung einer anderen
   Person als der des gebietsfremden Empfaengers oder an ein Postfach erfolgen soll,
2. es sich um Betaeubungsmittel der Anlage I des Betaeubungsmittelgesetzes handelt, die
   zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgefuehrt werden sollen,
3. die Betaeubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgefuehrt
   werden sollen und in der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung in einem
   Zollager nicht genehmigt ist,
4. dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvorschriften der internationalen
   Suchtstoffuebereinkommen entsprechende auslaendische Einfuhrgenehmigung beigefuegt
   ist,
5. das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland ueber den Generalsekretaer der
   Vereinten Nationen mitgeteilt hat, dass es die Einfuhr der Betaeubungsmittel
   verbietet.

(2) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung
ferner zu versagen oder die auszufuehrende Menge des Betaeubungsmittels zu beschraenken,
wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt
bekanntgegebenen Schaetzung des Einfuhrlandes fuer dieses Betaeubungsmittel abgewickelt
werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgenehmigung angegeben ist, dass das
Betaeubungsmittel zur Wiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausfuehrende den Nachweis
erbringt, dass das Betaeubungsmittel fuer eine Krankenbehandlung unerlaesslich ist.

(3) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausfuhrgenehmigung
versagen, wenn der begruendete Verdacht besteht, dass das Betaeubungsmittel im Einfuhrland
nicht zu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen erlaubten Zwecken verwendet
werden soll, oder wenn Sicherheit oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs nicht
gewaehrleistet sind.

§ 9 Ausfuhrgenehmigung



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(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die
Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblaetter in dreifacher Ausfertigung.
Es uebersendet zwei Ausfertigungen dem Ausfuehrer und eine Ausfertigung der fuer die
Betaeubungsmittelkontrolle zustaendigen Behoerde des Einfuhrlandes.

(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht uebertragbar. Sie ist bis zum Ablauf der
Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, hoechstens jedoch auf drei Monate zu befristen.

§ 10 Kennzeichnung
Zur Ausfuhr bestimmte Betaeubungsmittel sind in den Handelsrechnungen,
Lieferscheinen, Ladelisten, Versand- und Zollpapieren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des
Betaeubungsmittelgesetzes zu bezeichnen. In der Handelsrechnung und im Lieferschein
sind zusaetzlich die auf den Packstuecken angebrachten Markierungen und die Nummern
und Ausstellungsdaten der Ausfuhrgenehmigung sowie der zugehoerigen Einfuhrgenehmigung
anzugeben. Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, wenn dies nach den Vorschriften des Einfuhrlandes erforderlich ist.

§ 11 Ausfuhrabfertigung
(1) Betaeubungsmittel duerfen nur ueber eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte
Zollstelle ausgefuehrt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer
Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzufuehren. Diese
Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union.

(2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren
beizufuegen. Sie begleitet die Betaeubungsmittel in das Einfuhrland.
Betaeubungsmittelsendungen ohne beigefuegte Ausfuhrgenehmigungen duerfen nicht abgefertigt
oder versandt werden.

§ 12 Ausfuhranzeige
(1) Der Ausfuehrer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzueglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsaechlichen
Ausfuhr entsprechenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Nummer und dem
Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der
Ausfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene
Ausfuhrgenehmigung beizufuegen. Fuer die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu
verwenden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union. In diesem Falle hat der Ausfuehrer auf der Rueckseite der beizufuegenden
Ausfuhrgenehmigung in dem fuer den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld
folgende Angaben zu machen:
a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
b) Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtfuehrers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Ausfuhrgenehmigung in Kopie beizufuegen.

(3) Werden die Betaeubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung
angegebenen Frist ausgefuehrt, ist dies dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzueglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der
Ausfuhrgenehmigung beizufuegen.

III.
Durchfuhr

§ 13
(1) Betaeubungsmittel duerfen durch den Geltungsbereich des Betaeubungsmittelgesetzes
nur unter zollamtlicher Ueberwachung ohne weiteren als den durch die Befoerderung oder
den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass das Betaeubungsmittel zu irgendeinem
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Zeitpunkt des Verbringens dem Durchfuehrenden oder einer dritten Person tatsaechlich
zur Verfuegung steht, durchgefuehrt werden. Sie duerfen waehrend der Durchfuhr keiner
Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung,
die Verpackung oder die Markierungen zu veraendern. Beim Betaeubungsmittelverkehr mit
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union entfaellt die zollamtliche Ueberwachung.

(2) Sofern Betaeubungsmittel bei der Durchfuhr nicht von der nach den internationalen
Suchtstoffuebereinkommen vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklaerung des
Ausfuhrlandes begleitet werden, duerfen sie nur mit Genehmigung des Bundesinstitutes fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte zur Durchfuhr abgefertigt werden.

(3) Zur Durchfuhr bestimmte Betaeubungsmittel duerfen jeweils nur ueber eine vom
Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle in den und aus dem Geltungsbereich
des Betaeubungsmittelgesetzes verbracht werden. Sie sind diesen Zollstellen unter
Vorlage der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklaerung des Ausfuhrlandes
oder der in Absatz 2 genannten Genehmigung des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte anzumelden und auf Verlangen vorzufuehren. Dies gilt nicht beim
Betaeubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union.

(4) Zur Durchfuhr abgefertigte Betaeubungsmittel duerfen in Abaenderung dieser
Zweckbestimmung nur
1. nach den Vorschriften der §§ 1 bis 6 eingefuehrt oder
2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 in ein anderes als das in der
   Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklaerung genannte Bestimmungsland umgeleitet oder
   in das Ausfuhrland zurueckgeleitet werden.

(5) Die Absaetze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr von Betaeubungsmitteln
bei Zwischenlandung im Luftverkehr oder bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die
Betaeubungsmittel nicht aus dem Flugzeug oder dem Seeschiff entladen werden.

IV.
Ausnahmeregelungen

§ 14 Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
(1) Bundes- und Landesbehoerden duerfen Betaeubungsmittel fuer den Bereich ihrer
dienstlichen Taetigkeit und die von ihnen mit der Untersuchung von Betaeubungsmitteln
beauftragten Behoerden auch nach dem in den Absaetzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten
Verfahren einfuehren oder ausfuehren. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit
keine Anwendung.

(2) Bei der Einfuhr hat der Einfuehrer die auslaendische Ausfuhrgenehmigung oder die
entsprechende auslaendische Ausfuhrerklaerung mit einer Bestaetigung ueber Art und Menge
der empfangenen Betaeubungsmittel, dem Empfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem
Dienstsiegel zu versehen und dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
unverzueglich zu uebersenden.

(3) Zur Ausfuhr der Betaeubungsmittel hat der Ausfuehrer eine Ausfuhrerklaerung unter
Verwendung eines amtlichen Formblatts in fuenffacher Ausfertigung abzugeben. In der
Ausfuhrerklaerung sind folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Ausfuehrers,
2. Name und Anschrift des gebietsfremden Einfuehrers sowie Name des Einfuhrlandes,
3. Menge und Bezeichnung der Betaeubungsmittel,
4. Zweckbestimmung der Ausfuhr,
5. Befoerderungsweg und Befoerderer,
6. Name und Anschrift der fuer die Betaeubungsmittelkontrolle zustaendigen Behoerde des
   Einfuhrlandes.


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(4) Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen begleitet die erste Ausfertigung
die Betaeubungsmittel in das Einfuhrland. Die zweite und dritte Ausfertigung sind mit
dem Absendedatum zu versehen und unverzueglich dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte zu uebersenden, das eine Ausfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten
Behoerde zuleitet. Die vierte Ausfertigung uebersendet der Ausfuehrer dem gebietsfremden
Einfuehrer. Die fuenfte Ausfertigung hat der Ausfuehrer mit dem Absendedatum zu versehen
und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an gerechnet, aufzubewahren.

§ 15 Vereinfachter grenzueberschreitender Verkehr
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in
den Anlagen II und III des Betaeubungsmittelgesetzes aufgefuehrten Stoffe, die entweder
1. durch Aerzte, Zahnaerzte oder Tieraerzte zur zulaessigen aerztlichen, zahnaerztlichen
   oder tieraerztlichen Berufsausuebung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen
   Mengen oder
2. durch andere Personen in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund
   aerztlicher Verschreibung oder Bescheinigung fuer den eigenen Bedarf
im grenzueberschreitenden Verkehr mitgefuehrt werden.

(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf
Betaeubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen als Ausruestungen fuer die erste
Hilfeleistung oder fuer sonstige dringende Faelle in Autobussen, Eisenbahnzuegen,
Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr mitgefuehrt werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betaeubungsmittel, die
in Katastrophenfaellen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten,
die eine entsprechende Erlaubnis gemaess § 3 Abs. 1 des Betaeubungsmittelgesetzes
besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision
of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation
(Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgefuehrt
werden.

V.
Ordnungswidrigkeiten

§ 16
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betaeubungsmittelgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder
   unvollstaendige Angaben macht oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
   Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht,
   nicht richtig oder nicht vollstaendig mit den dort bezeichneten Angaben versieht.


VI.
Schlussvorschriften

§ 17 Zustaendige Zollstellen
Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei
denen Betaeubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.

§ 18 Sonstige Vorschriften
Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblaetter
nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, §

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12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.
Es weist die BtM-Nummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einfuehrern oder
Ausfuehrern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrlaender nach § 1 Abs. 2 Nr.
2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betaeubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.

§ 19 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41
Satz 2 des Betaeubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.

§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

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