Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Brunnenbauer-
Handwerk (Brunnenbauermeisterverordnung -
BrbMstrV)
BrbMstrV

vom  14.10.2005



"Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 1.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1   der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl.   I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S.   2934) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Brunnenbauer-Handwerk umfasst folgende
selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Betrieb selbstaendig zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.

(2) Im Brunnenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Fertigkeiten
und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1.   Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
     Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
     und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2.   Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
     Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der

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      Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
      des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und
      Kommunikationstechniken,
3.    Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4.    Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Arbeits- und
      Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Geraetetechnik, der geologischen
      und hydrologischen Bedingungen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
      technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material
      und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden,
5.    betriebliche Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
6.    Bohrungen und deren Ausbau, insbesondere zu Brunnen, Erdwaermesonden und
      Grundwassermessstellen, sowie Wasserfoerderanlagen bemessen, Wasser- und
      Energiebedarf ermitteln; Planungsunterlagen unter Beachtung behoerdlicher Auflagen,
      auch unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen, erstellen,
7.    Geraeteausruestungen fuer Baugrunduntersuchungen, Bohrungen und deren Ausbau
      auswaehlen und einsetzen; Bohrungen abteufen sowie Ein- und Ausbau der Bohrrohre
      planen und ueberwachen,
8.    Entnahmewerkzeuge fuer Boden-, Fels- und Wasserproben nach Gueteklassen
      bestimmen; Boden- und Felsproben entnehmen, kennzeichnen, ansprechen und
      Schichtenverzeichnisse erstellen; Wasserproben entnehmen, kennzeichnen und
      Wasserqualitaet beurteilen; Versuche, insbesondere Pump- und Messversuche im
      Bohrloch und im Brunnen, durchfuehren,
9.    Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungs- und Verbindungsmittel fuer den Ausbau von
      Bohrungen auswaehlen; Korngroessen, Schlitzweiten und Schuettgueter bestimmen,
10.   Ausbauverrohrung einbauen, Ringraumverfuellung nach geologischen
      Lagerungsbedingungen ausfuehren sowie gegen Eindringen von ungeeigneten Waessern und
      Schadstoffen abdichten,
11.   Brunnenentwicklung, auch rechnergestuetzt, planen, vorbereiten und durchfuehren,
      dabei insbesondere klarpumpen, intensiventsanden, Restsandgehalte messen sowie
      Mehrstufen- und Leistungspumpversuche durchfuehren,
12.   Brunnenabschlussbauwerke errichten; Baugruben, Graeben und Verbau herstellen,
      verfuellen und verdichten; Brunnen- und Messstellenkoepfe anfertigen und einbauen,
13.   Geraete der Mess- und Foerdertechnik auswaehlen, einbauen und in Betrieb nehmen;
      Anlagen fuer die Wasseraufbereitung und -verteilung, unter Beruecksichtigung der
      Montagetechniken, aufstellen und montieren; Druckrohrleitungen verlegen, spuelen,
      desinfizieren und in Betrieb nehmen,
14.   Brunnen- und Abschlussbauwerke instand halten, Leistungsminderungen und Schaeden
      feststellen und beheben, Regenerierungs- und Sanierungskonzepte erstellen und
      umsetzen sowie Bohrungen verschliessen; Bohrungen, ausgebaute Bohrungen und
      Abschlussbauwerke rueckbauen sowie Entsorgungsnachweise fuehren,
15.   Durchbohrungen und Durchpressungen zur Rohrverlegung ausfuehren, Gruendungen und
      Baugrubenverbau mit Spezialtiefbaugeraeten herstellen, Wasserhaltungsanlagen
      bemessen, aufbauen, betreiben und rueckbauen; Erdwaermegewinnungsanlagen bemessen
      und herstellen,
16.   Bohrpunkte, ausgebaute Bohrungen und Rohrleitungsteile einmessen und in
      Bestandsplaene einzeichnen; geophysikalische Messverfahren bestimmen und einsetzen
      sowie kameratechnische Inspektionen durchfuehren und protokollieren,
17.   Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
      Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
18.   Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchfuehren;
      Dokumentationen und Pruefprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten.

§ 3 Gliederung des Teils I

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Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein Meisterpruefungsprojekt
und ein darauf bezogenes Fachgespraech.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept
einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzufuehren:
1. einen Bohrbrunnen mit Wasserfoerderanlage
   oder
2. einen Bohrbrunnen mit Abschlussbauwerk
   oder
3. eine Wasserhaltungsanlage
entwerfen, planen, kalkulieren, herstellen und dokumentieren.

(4) Die Bohrungen bei der Herstellung muessen bei einem Mindestdurchmesser von 400
Millimeter einem Mindestziel von 50 Meter Tiefe oder bei einem Mindestdurchmesser
von 600 Millimeter einem Mindestziel von 30 Meter Tiefe entsprechen und einen
Mindestausbaudurchmesser von 150 Millimeter aufweisen.

(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 20 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom
Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als fuenf
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.

§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.
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(2) Handlungsfelder sind:
1. Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bohrtechnische und
   bohrgeraetetechnische sowie brunnenbauspezifische Aufgaben unter Beruecksichtigung
   wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem Brunnenbauerbetrieb zu
   bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.
   Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h
   aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Verfahren zur Probenentnahme unter Beruecksichtigung geologischer Bedingungen
      beschreiben und bewerten sowie Geraete und Maschinen fuer Probenentnahme und
      Probenansprache bestimmen; Schichtenverzeichnisse erstellen,
   b) Bohrverfahren beschreiben und bewerten, insbesondere bei Bohrspuelungen und
      beim Bohren in kontaminierten Bereichen; Bohrwerkzeuge bestimmen und Auswahl
      begruenden,
   c) Geraete und Werkzeuge fuer den Brunnenbau, insbesondere fuer Bohr-, Spuelungs- und
      Pumpentechnik, auswaehlen und Verwendungszweck begruenden,
   d) Spezialtiefbaugeraete unter Beruecksichtigung der Wasserhaltung und der
      Gruendungsanforderungen auswaehlen und Verwendungszweck begruenden,
   e) Ausbauarten und Ausbaumaterialien beurteilen und auswaehlen sowie die
      verschiedenen Arbeitsschritte bei dem Brunnenausbau, dem Entsanden, den
      Pumpversuchsarbeiten, der Regenerierung und Sanierung beschreiben,
   f) Grundlagen der Wasserversorgung, der Brunnendimensionierung, der
      Messstellennetze und der Wasseranalyse beschreiben und bewerten,
   g) Einsatz von Pumpen, Druckkesselanlagen, Kleinwasserwerken und
      Rohrleitungssystemen beschreiben,
   h) Rohrleitungsplaene lesen, Einmess- und Entwurfsskizzen anfertigen;
      Bohrlochprofile, Brunnenausbauplaene und Abschlussbauwerke, auch rechnergestuetzt,
      zeichnen;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
   auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
   qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
   abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
   Buchstabe a bis i aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
   b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
      durchfuehren,
   c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
      Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von Material,
      Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
      Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
   d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
      Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der
      Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
   e) technische Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene
      Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,



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   f) auftragsbezogenen Einsatz von Material und Werkstoffen, Maschinen und Geraeten
      bestimmen und begruenden,
   g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   h) Schadensaufnahme an Maschinen, Geraeten und Bauwerken darstellen,
      Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
   i) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
   unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
      Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
   d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
      Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
   f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
      Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
      und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
   g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
   h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.

(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf
des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

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(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.




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