Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(Brucellose-Verordnung)
BrucelloseV

vom  26.06.1972



"Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3601)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3601

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.2.1988

I.
Begriffsbestimmungen

§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch
   bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist;
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder
   der pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei
   Fruehgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucellose
   befuerchten laesst.

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19
amtlich als brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt.

II.
Schutzmassregeln

1.
Allgemeine Schutzmassregeln gegen die Brucellose der
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

§ 2
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und
Heilversuche sind verboten. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zur Durchfuehrung
wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen.

§ 3
(1) Der Besitzer von ueber 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach
naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde im Abstand von laengstens drei Jahren
                                               -1-
      
                                                                              

mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/
EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr.
L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu
lassen. In Bestaenden, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkuehen bestehen,
ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen
entbehrlich, wenn die Kuehe im Abstand von laengstens zwei Jahren durch zwei im
Abstand von mindestens fuenf und hoechstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen
Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.

(1a) Der Besitzer von ueber 24 Monate alten Rindern hat Aborte waehrend des letzten
Drittels der Traechtigkeit einschliesslich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu
lassen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es
durch Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach
Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen
ist und das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Der Besitzer von ueber 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die
Tiere nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durch eine Blutuntersuchung nach
Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991
zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf
Brucellose untersuchen zu lassen.

(4) Wenn es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich ist, kann die zustaendige
Behoerde bei Schafen und Ziegen
1. eine Absonderung,
2. eine amtliche Beobachtung
anordnen.

§ 4
Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-
, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstieraerztlichen Untersuchung
folgendes:
1. Veraenderungen in dem Bestand duerfen nicht vorgenommen werden.
2. Abgestossene Fruechte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff
   nicht verschleppt werden kann.

§ 5
Die zustaendige Behoerde gibt den Ausbruch der Brucellose oeffentlich bekannt.

§ 6
(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdaechtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die
sich in nicht gesperrten Gehoeften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu
beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

(2) Ist zu befuerchten, dass sich die Brucellose bei Rindern, Schweinen, Schafen
oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zustaendige Behoerde eine
amtstieraerztliche Untersuchung auf Brucellose aller Bestaende der betreffenden Tierart
des verdaechtigen Gebietes anordnen.

2.
Besondere Schutzmassregeln gegen die Brucellose der Rinder
                                            -2-
       
                                                                               


§ 7
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose
amtlich festgestellt, so ist von allen ueber 12 Monate alten Rindern des Bestandes
eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils
geltenden Fassung zu untersuchen. Die zustaendige Behoerde kann fuer Rinder, die
ausschliesslich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der
Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose
amtlich festgestellt, so kann die zustaendige Behoerde die Untersuchung nach Absatz 1
Satz 1 auch fuer Pferde, Hunde und andere fuer die Seuche empfaengliche Tiere, die mit
Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht
sind oder waren, sowie fuer unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die
Einsendung von abgestossenen oder abgestorbenen Fruechten, totgeborenen Tieren oder
Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.

§ 8
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen
das Gehoeft und der sonstige Standort nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1.    Der Besitzer hat an den Eingaengen des Gehoeftes und des Stalles oder des sonstigen
      Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderbrucellose
      - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
2.    Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie duerfen nicht aus dem Gehoeft oder
      von dem sonstigen Standort entfernt werden.
3.    Seuchenkranke und seuchenverdaechtige Rinder sind von den uebrigen Rindern des
      Bestandes sowie von anderen fuer die Seuche empfaenglichen Tieren abzusondern.
4.    Rinder duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den Bestand verbracht
      werden.
5.    Die Milch der Kuehe des Bestandes ist entweder vor Abgabe oder Verfuetterung
      aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende
      Erhitzung sichergestellt ist.
6.    Das Decken und die kuenstliche Besamung der Rinder des Bestandes sind verboten.
7.    Behaelter, Geraetschaften und sonstige Gegenstaende, die in Staellen oder an sonstigen
      Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach naeherer Anweisung des
      beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
8.    Staelle, Weideflaechen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke
      oder -verdaechtige Rinder befinden, duerfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem
      Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
      Personen, von Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden;
      nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach naeherer Anweisung des
      beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
9.    Abgestossene oder abgestorbene Fruechte, totgeborene Kaelber oder Nachgeburten
      sind unverzueglich unschaedlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen
      benoetigt werden.
10.   Die mit den abgestossenen oder abgestorbenen Fruechten, totgeborenen Kaelbern
      oder Nachgeburten in Beruehrung gekommene Streu ist unverzueglich unschaedlich zu
      beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Uebergiessen mit einem Desinfektionsmittel
      tief vergraben wird.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen
1. von Absatz 1 Nr. 2



                                             -3-
       
                                                                               

     a) fuer Rinderbestaende, in denen keine klinischen Erscheinungen der Brucellose,
        insbesondere Fruehgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen,
        festgestellt sind,
     b) fuer Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,
     c) fuer Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,
     d) fuer Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide befinden;

2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,
wenn Belange der Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zustaendige Behoerde ordnet die Toetung der seuchenkranken Rinder an; sie kann die
Toetung der verdaechtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhuetung der Verbreitung der
Brucellose notwendig ist.

§ 9
Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Massregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die
Massregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 koennen von der zustaendigen Behoerde
angeordnet werden.

3.
Besondere Schutzmassregeln gegen die Brucellose der
Schweine

§ 10
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von
allen ueber vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen
und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung
zu untersuchen. Die zustaendige Behoerde kann fuer Schweine, die ausschliesslich zur
Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen.

(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die
zustaendige Behoerde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und
2. fuer Pferde, Hunde und andere fuer die Seuche empfaengliche Tiere, die mit Schweinen
   des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder
   waren,
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestossenen oder abgestorbenen Fruechten,
totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf
Brucellose anordnen.

§ 11
(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehoeft und der sonstige Standort nach Massgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
1.    Der Besitzer hat an den Eingaengen des Gehoeftes und des Stalles oder
      sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
      "Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
2.    Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen.
3.    Die seuchenkranken und seuchenverdaechtigen Schweine sind von den uebrigen Schweinen
      des Bestandes sowie von anderen fuer die Seuche empfaenglichen Tieren im Stall

                                             -4-
        
                                                                                

       abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zustaendigen Behoerde und unter deren
       Aufsicht alsbald zu toeten. Bis zum Abtransport zur Toetung duerfen die Tiere aus
       den Staellen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstaette duerfen sie nur in
       Fahrzeugen befoerdert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgaenge, Streu
       und Futter weder durchsickern noch herausfallen koennen.
4.     Die im Bestand verbleibenden Schweine duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
       Behoerde aus dem Gehoeft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.
5.     Schweine duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den Bestand
       verbracht werden.
6.     Weiden und Auslaeufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdaechtige Schweine
       voruebergehend oder dauernd gehalten wurden, duerfen fuer die Dauer von vier Monaten
       mit Klauentieren nicht beschickt werden.
7.     Das Decken und die kuenstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten.
8.     Behaelter, Geraetschaften und sonstige Gegenstaende, die in Staellen oder an sonstigen
       Standorten des verseuchten oder verdaechtigen Bestandes benutzt worden sind, sind
       nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
9.     Staelle, Weideflaechen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke
       oder verdaechtige Schweine befinden, duerfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem
       Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
       Personen, von Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden;
       nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach naeherer Anweisung des
       beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
10.    Abgestossene oder abgestorbene Fruechte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten
       sind unverzueglich unschaedlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen
       benoetigt werden.
11.    Die mit den abgestossenen oder abgestorbenen Fruechten, totgeborenen Ferkeln
       oder Nachgeburten in Beruehrung gekommene Streu ist unverzueglich unschaedlich zu
       beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Uebergiessen mit einem Desinfektionsmittel
       tief vergraben wird.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die Toetung der ansteckungsverdaechtigen Schweine des
Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhuetung der Verbreitung der Brucellose notwendig
ist.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn
Belange der Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

§ 12
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in groesserem Umfang auf, so verbietet
oder beschraenkt die zustaendige Behoerde fuer die Dauer der Gefahr
1. in dem gefaehrdeten Gebiet
      a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
      b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Bestaenden,
      c) Koerveranstaltungen, Versteigerungen und Maerkte von Schweinen sowie aehnliche
         Veranstaltungen;

2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefaehrdeten Gebiet, ausser zur alsbaldigen
   Toetung,
soweit dies zur Verhuetung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.

4.
Besondere Schutzmassregeln gegen die Brucellose der Schafe
und Ziegen

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§ 13
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so
ist von allen Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes, ausser Sauglaemmern, eine
Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.
Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils
geltenden Fassung zu untersuchen.

(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so
kann die zustaendige Behoerde die Untersuchung nach Absatz 1
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- oder Ziegenbestandes und
2. fuer Pferde, Hunde und andere fuer die Seuche empfaengliche Tiere, die mit
   Schafen oder Ziegen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort
   untergebracht sind oder waren,
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestossenen oder abgestorbenen Fruechten,
totgeborenen Laemmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf
Brucellose anordnen.

§ 14
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf
Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehoeft und der sonstige Standort
nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1.    Der Besitzer hat an den Eingaengen des Gehoeftes, des Stalles oder sonstigen
      Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schafbrucellose -
      Unbefugter Zutritt verboten" oder "Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten"
      gut sichtbar anzubringen.
2.    Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte
      Marken oder Taetowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in
      dieser Weise gekennzeichnet sind.
3.    Die seuchenkranken und seuchenverdaechtigen Schafe und Ziegen sind von den uebrigen
      Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen fuer die Seuche empfaenglichen
      Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusaetzlich zu
      kennzeichnen.
4.    Die seuchenkranken und seuchenverdaechtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung
      der zustaendigen Behoerde und unter deren Aufsicht unverzueglich ohne Blutentziehung
      zu toeten. Sie sind unschaedlich zu beseitigen.
5.    Die seuchenkranken und seuchenverdaechtigen Schafe und Ziegen duerfen nicht
      geschoren oder enthaeutet werden.
6.    Die seuchenkranken und seuchenverdaechtigen Schafe und Ziegen duerfen bis zur Toetung
      aus den Staellen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden.
7.    Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen duerfen nur mit Genehmigung der
      zustaendigen Behoerde und nur zur alsbaldigen Toetung aus dem Gehoeft oder von
      sonstigen Standorten entfernt werden.
8.    Schafe und Ziegen duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den
      Bestand verbracht werden.
9.    Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder
      Verfuetterung aufzukochen.
10.   Das Decken und die kuenstliche Besamung der Schafe und Ziegen des Bestandes sind
      verboten.
11.   Behaelter, Geraetschaften und sonstige Gegenstaende, die in Staellen oder an sonstigen
      Standorten des verseuchten oder verdaechtigen Bestandes benutzt worden sind, sind
      nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
12.   Staelle, Weideflaechen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke
      oder verdaechtige Schafe oder Ziegen befinden, duerfen nur vom Besitzer der

                                             -6-
       
                                                                               

      Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
      Tiere betrauten Personen, von Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag
      betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach naeherer
      Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
13.   Abgestossene oder abgestorbene Fruechte, totgeborene Laemmer oder Nachgeburten
      sind unverzueglich unschaedlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen
      benoetigt werden.
14.   Die mit den abgestossenen oder abgestorbenen Fruechten, totgeborenen Laemmern
      oder Nachgeburten in Beruehrung gekommene Streu ist unverzueglich unschaedlich zu
      beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Uebergiessen mit einem Desinfektionsmittel
      tief vergraben wird.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn
Belange der Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann auch die Toetung der ansteckungsverdaechtigen Schafe und
Ziegen des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhuetung der Verbreitung der Brucellose
notwendig ist.

5.
Besondere Schutzmassregeln gegen die Brucellose bei anderen
Haustieren

§ 15
Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zustaendige Behoerde
fuer die verseuchten und verdaechtigen Tiere die gleichen Schutzmassnahmen anordnen, die
nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe
oder Ziegen vorgesehen sind.

6.
Desinfektion

§ 16
(1) Behaelter, in denen Milch von Kuehen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf
Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der
Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdaechtigen Tiere aus dem Bestand oder von
   ihren sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder Blutentnahmen
   im Bestand die Staelle oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen,
   Futtergaenge, verwendete Geraetschaften und sonstige Gegenstaende, die Traeger des
   Ansteckungsstoffes sein koennen, einschliesslich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren
   in Beruehrung gekommen sind, unverzueglich zu reinigen und zu desinfizieren,
2. der Dung aus Staellen oder sonstigen Standorten an einem fuer Rinder, Schweine,
   Schafe und Ziegen unzugaenglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens
   drei Wochen zu lagern,
3. fluessige Abgaenge aus den Staellen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem
   Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.

(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Faellen
des Absatzes 2 Nr. 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Haende und
Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzueglich zu reinigen und zu desinfizieren.

                                             -7-
       
                                                                               

(4) Die zustaendige Behoerde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nr.
1 auf die Standplaetze der Tiere und die diesen benachbarten Standplaetze oder die
Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder
auf die Plaetze, an denen die Blutentnahmen durchgefuehrt worden sind, beschraenkt wird.

7.
Aufhebung der Schutzmassregeln

§ 17
(1) Angeordnete Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder
sich der Verdacht als unbegruendet erwiesen hat.

(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes verendet sind,
   getoetet oder entfernt worden sind;
2. bei den im Bestand verbliebenen
   a) ueber 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene
      Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene
      Milchproben,
   b) ueber vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen
      entnommene Blutproben,
   c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglaemmern, zwei im Abstand von sechs bis acht
      Wochen entnommene Blutproben
   nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
   viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
   Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung
   mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen,
   die den Ausbruch der Brucellose befuerchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei
   darf die erste Blutprobe fruehestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken
   und seuchenverdaechtigen Tiere, bei Kuehen ausserdem fruehestens drei Wochen nach dem
   Kalben entnommen werden; oder
3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdaechtigen Tiere des Rinder-, Schweine-
   , Schaf- oder Ziegenbestandes entfernt worden sind und bei den verbliebenen Tieren
   die fuer die jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit
   negativem Ergebnis durchgefuehrt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den
   Ausbruch der Brucellose befuerchten lassen, nicht festgestellt sind, und
4. die Desinfektion nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter
   amtlicher Ueberwachung durchgefuehrt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden
   ist.


III.
(weggefallen)

§ 18
(weggefallen)

IV.
Anerkannte Bestaende

§ 19


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Die zustaendige Behoerde erkennt einen Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, wenn
1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3
   einen negativen Befund ergeben haben und seit sechs Monaten keine klinischen
   Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind,
2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestaenden neu aufgebaut worden ist oder
3. regelmaessig im Abstand von drei Jahren bei allen ueber zwei Jahre alten Rindern eine
   blutserologische Untersuchung durchgefuehrt worden ist und diese Untersuchungen
   keine positiven Befunde ergeben haben. In Bestaenden, die mindestens zu 30 vom
   Hundert aus Milchkuehen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit
   Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kuehe mittels einer
   serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden
   sind.

§ 20
(1) In einen anerkannten Bestand duerfen nur Rinder verbracht werden, die aus
anerkannten Bestaenden stammen.

(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand duerfen
1. mit Rindern aus nicht anerkannten Bestaenden nicht gemeinsam verladen, getrieben,
   geweidet oder sonst zusammengebracht werden,
2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestaenden zusammengefuehrt werden sowie
   nur in Deckstaende verbracht werden, die ausschliesslich beim Decken von Rindern aus
   anerkannten Bestaenden benutzt werden.
Nummer 1 gilt nicht fuer Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.

§ 21
(1) Die Anerkennung ist zurueckzunehmen, wenn eine Voraussetzung fuer die Anerkennung
nach § 19 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand festgestellt ist,
2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgenommen worden sind oder
3. Rinder aus nicht anerkannten Bestaenden in den anerkannten Bestand verbracht worden
   sind.

(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Brucellose widerrufen worden
und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegruendet, so kann die zustaendige
Behoerde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als brucellosefrei
anerkennen.

(4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vorliegt, nach Feststellung des
Verdachts unverzueglich aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Widerrufs
das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner
angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden
ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4
erfuellt sind.

V.
Brucellosefreier Schweinebestand

§ 22
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn
1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose
   nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat,
                                             -9-
        
                                                                                

      dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1
      Abs. 1 Nr. 1 als unbegruendet erwiesen hat,
2. der Rinderbestand in demselben Gehoeft ein anerkannter Bestand ist.


VI.
Ordnungswidrigkeiten

§ 23
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7
   Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach
   § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1
   Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1,
   § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1
   Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4
   verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes *) handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.      entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchfuehrt,
2.      entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig
        oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen laesst,
3.      (weggefallen)
4.      entgegen § 4 Nr. 1 Veraenderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 ueber
        die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
5.      entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
        oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,
6.      einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr.
        1 ueber das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
7.      entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1
        Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder
        7 Tiere entfernt,
8.      entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in
        einen Bestand verbringt,
9.      einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 ueber das Aufkochen
        oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt,
10.     entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere
        decken oder besamen laesst,
11.     einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr.
        11 oder des § 16 Abs. 2 ueber die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1
        Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14
        ueber die unschaedliche Beseitigung zuwiderhandelt,
12.     entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Staelle,
        Weideflaechen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs.
        1 oder 3 ueber das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,
12a.    entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht
        kennzeichnet,
13.     entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmaessigen Fahrzeugen
        befoerdert,
                                              - 10 -
         
                                                                                 

14.      entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Auslaeufe mit Klauentieren beschickt,
15.      entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschaedlich beseitigt,
16.      entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthaeutet,
17.      (weggefallen)
18.      entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,
19.      entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Bestaenden
         zusammenbringt oder
20.      der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ueber das Decken von Rindern zuwiderhandelt.
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*)   Jetzt: Tierseuchengesetzes




VII.
Schlussvorschriften

§ 24
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zustaendigen Behoerde
amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne
dieser Verordnung.

§ 25
(Inkrafttreten)




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