Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Brauer- und Maelzer-Handwerk
(Brauer- und Maelzermeisterverordnung -
BrauMMstrV)
BrauMMstrV
vom 15.08.1996
"Brauer- und Maelzermeisterverordnung vom 15. August 1996 (BGBl. I S. 1329)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1996
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel
56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Brauer- und Maelzer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Herstellung von Malzen,
2. Herstellung und Abfuellung von Bieren und alkoholfreien Getraenken.
(2) Dem Brauer- und Maelzer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der
Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
3. Kenntnisse der Herstellung und Abfuellung von Bier, insbesondere Wuerzeherstellung,
Gaerung, Lagerung und Filtration,
4. Kenntnisse der Herstellung und Abfuellung alkoholfreier Getraenke,
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,
6. Kenntnisse der biologischen und der chemisch-technischen Betriebs- und
Qualitaetskontrolle, insbesondere der Rohstoff-Analyse,
7. Kenntnisse ueber Qualitaetsmanagement,
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8. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie, Mathematik und Biologie,
insbesondere Mikrobiologie,
9. Kenntnisse der Maelzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-,
Keim- und Darranlagen,
10. Kenntnisse der Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Wuerzeherstellung, Gaerung,
Lagerung, Filtration und Abfuellung,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Prozessautomation,
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts
und der Vorschriften ueber den Betrieb von Schankanlagen,
14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen
Energieverwendung,
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
16. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernaehrungslehre,
17. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,
18. Beurteilen und Auswaehlen von Rohstoffen,
19. Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der Maelzereirohstoffe, Weichen,
Keimen und Darren,
20. Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,
21. Schroten von Malz,
22. Maischen, Ablaeutern, Wuerzekochen, Ausschlagen und Wuerze behandeln,
23. Anstellen, Gaeren und Schlauchen,
24. Lagern, Nachgaeren und Klaeren,
25. Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeiterhitzen und Pasteurisieren,
26. Abfuellen,
27. Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere Einrichten, Bedienen, Steuern und
Ueberwachen,
28. Steuern und Ueberwachen des Produktionsablaufes,
29. Durchfuehren berufsbezogener Analysen und Kontrollen sowie ihre Dokumentation,
30. Reinigen und Desinfizieren,
31. Instandhalten der Brauerei- und Maelzereieinrichtungen sowie von Schankanlagen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als einen Arbeitstag,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
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Als Meisterpruefungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Beschreibung der Wuerzeherstellung fuer vorgegebene Biersorten,
2. Beschreibung der Vergaerung und Reifung fuer vorgegebene Biersorten,
3. Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,
4. Beschreibung der Abfuellung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getraenken,
5. Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
2. Durchfuehren einer biologischen Betriebskontrolle; dabei sind Proben zu entnehmen,
zu verarbeiten, zu beurteilen und auszuwerten, ferner ist ein biologisches Praeparat
anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten und sind Hefen sowie bierschaedliche
Keime zu identifizieren,
3. Durchfuehren einer chemisch-technischen Betriebskontrolle; dabei sind ein
Rohstoff, Brauch-, Betriebs- und Abwaesser, Wuerze und Bier sowie ein alkoholfreies
Getraenk zu analysieren und zu beurteilen, sind Maelzungsablaeufe und Sudprozesse
nach vorgegebenen Diagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gaer- und
Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu beurteilen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Fachtechnologie:
a) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe,
Weichen, Keimen und Darren,
b) Herstellung und Abfuellung von Bier, insbesondere Wuerzebereitung, Gaerung,
Lagerung und Filtration,
c) Herstellung und Abfuellung alkoholfreier Getraenke,
d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,
e) Maelzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und
Darranlagen,
f) Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Wuerzeherstellung, Gaerung, Lagerung,
Filtration und Abfuellung,
g) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,
h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,
i) berufsbezogene Prozessautomation,
k) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen
Energieverwendung,
l) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der
Vorschriften ueber den Betrieb von Schankanlagen,
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
n) berufsbezogene Ernaehrungslehre;
2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und Qualitaetskontrolle;
3. Technische Mathematik und Kalkulation:
a) Flaechen-, Koerper-, Material- und Gewichtsberechnungen,
b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen,
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c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren;
4. Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung Verarbeitung, Lagerung und
Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als acht Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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