Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
BrStV

vom  21.01.1994



"Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S. 450) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 19.3.2008 I 450

Fussnote

Textnachweis ab: 29.1.1994
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 12/92 (CELEX Nr:
392L0012) vgl. V v. 19.3.2008 I 450

Eingangsformel
Auf Grund des § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, §
137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144 Abs.
5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2 und § 151 Abs. 5 des Gesetzes
ueber das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-
7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefuegt worden sind, sowie des § 212 Abs. 1 der
Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:

Inhaltsuebersicht
Zu § 130 des Gesetzes
§ 1 Brennwein

Zu § 131 Abs. 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes
§ 2 Feststellung der Alkoholmenge

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes
§ 3 Offenes Branntweinlager
§ 4 Verschlusslager
§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers
§ 6 Lagergefaesse
§ 7 Antrag auf Erlaubnis
§ 8 Erteilung der Erlaubnis
§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit
§ 10 Aenderung von Verhaeltnissen
§ 11 Einlagerung, Auslagerung bei Verschlusslagern
§ 12 Aufnahme von Abfindungsbranntwein
§ 13 Belegheft, Buchfuehrung
§ 14 Aufnahme von Rueckwaren und anderen Waren
§ 15 Proben
§ 16 Steueranmeldung
§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager
§ 18 Fehlmengen durch Schwund
§ 19 Untergang, Vernichtung
§ 20 Vergaellter Lagerbranntwein, Branntwein aus
      nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes
§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers
§ 23 Erloeschen, Fortbestand der Erlaubnis

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Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes
§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 26 Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 27 Belegheft, Buchfuehrung
§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 29 Abweichende Verwendung
§ 30 Vergaellung
§ 31 Steuerfreiheit fuer branntweinhaltige Waren aus vergaellten Erzeugnissen
§ 32 Vollstaendig vergaellter Branntwein
§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchfuehrung
§ 34 Steuerverfahren
§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung

Zu § 140 des Gesetzes
§ 36 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 37 Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Ueberfuehrung
      in den zollrechtlich freien Verkehr
§ 38 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
      in besonderen Faellen

Zu § 141 des Gesetzes
§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 40 Leistung der Versandsicherheit
§ 41 Berechtigter Empfaenger
§ 41a Ruecksendung unversteuerter Erzeugnisse durch
      den berechtigten Empfaenger
§ 42 Beauftragter

Zu den §§ 141, 142 des Gesetzes
§ 43 Ausfuhr von Erzeugnissen unter Steueraussetzung

Zu § 143 des Gesetzes
§ 44 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Zu § 144 des Gesetzes
§ 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer
      Mitgliedstaaten

Zu § 145 des Gesetzes
§ 45a Verbringen zu privaten Zwecken

Zu § 146 des Gesetzes
§ 46 Versandhandel, Beauftragter

Zu § 147 des Gesetzes
§ 47 Erzeugnisse aus Drittlaendern

Zu § 148 des Gesetzes
§ 48 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs
      in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung

Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes
§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien
      Verkehrs

Zu den §§ 139 und 151 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung
§ 49 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht
§ 50 Probenentnahme

Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 50a Kleinbetragsregelung

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Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
§ 52 Inkrafttreten

-
Zu § 130 des Gesetzes

§ 1 Brennwein
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der in das
Branntweinlager einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zu seiner
bestimmungsmaessigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.

-
Zu § 131 Abs 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes

§ 2 Feststellung der Alkoholmenge
Die Feststellung der Alkoholmenge sowie die Ermittlung des Alkoholgehalts erfolgt nach
Massgabe der Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001).

-
Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

§ 3 Offenes Branntweinlager
(1) Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinandergehoerenden Raeume, in denen sich die Einrichtungen
zum Herstellen von Erzeugnissen, zur Branntweinreinigung, -vergaellung oder sonstigen
-be- oder -verarbeitung, zum Um- und Abfuellen sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung
befinden, ebenso die Lagerstaetten fuer Rohstoffe sowie fuer Erzeugnisse und fuer benoetigte
Hilfs- und Betriebsstoffe, die Werkstaetten zur Instandhaltung des Betriebes, die
Ladeeinrichtungen und die Verwaltung. Ferner gehoeren dazu die Raeume, Flaechen und
Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Raeume miteinander verbinden,
einschliesslich der daran angrenzenden Flaechen, soweit sie fuer betriebliche Zwecke
genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Beruecksichtigung von Belangen der Steueraufsicht
bestimmen, dass
1. bestimmte Raeume und Flaechen des Betriebes nicht in das Branntweinlager einbezogen,
2. bestimmte Raeume und Flaechen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis bis zu
   50 km in das Branntweinlager einbezogen
werden.

§ 4 Verschlusslager
Wer ein Branntweinverschlusslager nach § 135 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreiben
will, hat es auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten. Fuer die
Einrichtung der Verschlussraeume gilt § 83 der Brennereiordnung sinngemaess.

§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers
Branntweinlager sind so einzurichten, dass der mit der Steueraufsicht betraute
Amtstraeger den Gang der Be- oder Verarbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im
Betrieb verfolgen kann.

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§ 6 Lagergefaesse
(1) Die Lagergefaesse muessen eichamtlich vermessen sein. Sind sie nach frueherem Recht
zollamtlich vermessen worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer Eichung
verzichten.

(2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefaesse mit Standglas und Skala auszustatten. Das
Standglas muss einen Absperrhahn haben. Koennen Standglaeser nicht angebracht werden, so
sind die Gefaesse mit einer anderen Messeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige
Befuellung ermittelt werden kann. An groesseren Gefaessen sind Ablasshaehne in verschiedenen
Hoehen anzubringen oder andere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaffen. Die
Lagergefaesse sind zu kennzeichnen.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn
Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden.

§ 7 Antrag auf Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines
Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem fuer das Lager zustaendigen
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name,
Geschaeftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zustaendigen Finanzamt und gegebenenfalls
die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufuegen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind,
   ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
2. ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe
   der Funktionen der Raeume und des Standorts der festen Lagergefaesse sowie ihrer
   Kennzeichnung,
3. eine Raeume- und Geraeteanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein-
   und Auslagerung von Branntwein und dem Transport von Branntwein im Lager dienen,
5. eine Betriebserklaerung mit
   a) Beschreibung der Betriebsvorgaenge,
   b) Angaben ueber die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse
      sowie darueber, welche Alkoholmengen in einem Monat voraussichtlich versteuert
      und welche Mengen unvergaellt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen,
   c) gegebenenfalls Angaben darueber,
      aa)   ob Branntwein vergaellt bezogen oder im Lager vergaellt werden soll, welche
            Vergaellungsmittel eingesetzt werden und welche Mengen an vergaelltem
            Branntwein voraussichtlich dem Lager jaehrlich entnommen werden sollen,
      bb)   ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert
            werden soll,
      cc)   wie lange nicht selbsthergestellter oder -abgefuellter Trinkbranntwein im
            Jahresdurchschnitt gelagert werden soll,

6. eine Erklaerung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter
   Steueraussetzung teilnehmen will,
7. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn
Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden.

§ 8 Erteilung der Erlaubnis
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(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum
Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Beruecksichtigung entsprechender
Angaben im Antrag die Raeume, Flaechen und Einrichtungen naeher festlegen. Vor der
Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten.

(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,
1. wenn der jaehrliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 hl A
   liegt oder
2. wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter oder -abgefuellter
   Trinkbranntwein gelagert werden soll, dessen Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im
   Jahresdurchschnitt betraegt.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen
1. von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager einer Brennerei handelt,
2. von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unversteuerten Abgabe oder der
   Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient.

(3) Alle Lagerstaetten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet,
gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die
Erfuellung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden
Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der
Zollverwaltung nach Massgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Brandweinmonopolverordnung
ausgeuebt.

(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise
die Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager zulassen, wenn der Alkohol in einem
betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfaellt
(Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlussmassnahmen Rechnung
getragen werden kann.

§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit
(1) Die Hoehe der Sicherheitsleistung fuer offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt
anhand der Menge an unvergaelltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem
Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Hoehe der
Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu ueberpruefen und gegebenenfalls
anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Hoehe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert
entnommene Menge an unvergaelltem Alkohol nur zu einem Zwoelftel des Steuerwertes
beruecksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefaehrdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager
unter amtlichen Verschluss nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Hoehe des Steuerwerts
des tatsaechlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermaessigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf
den vollen Steuerwert erhoehen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberuehrt.

§ 10 Aenderung von Verhaeltnissen
Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten Betriebsverhaeltnisse aendern, hat
er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Aenderungen der raeumlichen
Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeordneter Sicherungsmassnahmen beduerfen der
Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veraenderungen, insbesondere Ueberschuldung,
drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung oder die
Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem
Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.

§ 11 Einlagerung, Auslagerung bei Verschlusslagern




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(1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers zur Einlagerung in ein
Verschlusslager amtlich abgefertigt. Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.

(2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Von der Feststellung kann
abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt
worden ist und keine Zweifel bestehen, dass die Angaben ueber die Alkoholmenge zutreffend
sind.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer die Auslagerung aus einem Verschlusslager sinngemaess.

§ 12 Aufnahme von Abfindungsbranntwein
(1) Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten,
unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen
Traubenwein) in sein Lager aufzunehmen und fuer diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert
gekuerzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei - auch in Teilmengen - in
den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass der Lagerinhaber selbst eine
Obstverschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 vom Hundert
der im Kalenderjahr in das Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein
oder mindestens 20.000 IA im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem
Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.

(2) Der in das Branntweinlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich
abzufertigen. Der Lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des Hauptzollamts
dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt
vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Lagerinhaber
nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem
registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt
aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu naehere Anordnungen treffen. Es kann
auch den Herkunftsnachweis ueber einen anderen Aufkaeufer anerkennen, wenn dieser den
Abfindungsbranntwein ausschliesslich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt
und Steuerbelange nicht entgegenstehen.

(3) Der Obstbranntwein kann aus dem Branntweinlager nur dann unter Steueraussetzung
versandt werden, wenn sich eine entsprechende Menge nicht unter Abfindung erzeugten
Obstbranntweins buchmaessig im Lager befindet und diese von gleicher Art und Qualitaet wie
der zu versendende Obstbranntwein ist.

(4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchfuehrung der Absaetze 1 und 3 eine besondere
Lagerbuchfuehrung an.

§ 13 Belegheft, Buchfuehrung
(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat ueber die Zu- und Abgaenge ein Lagerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Ist er Hersteller von Trinkbranntwein
in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl ueber die Zu- und Abgaenge im
Herstellungsbereich als auch ueber die Zu- und Abgaenge bei der Fertigwarenlagerung zu
fuehren. Das Hauptzollamt kann zur Lagerbuchfuehrung Anordnungen treffen. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu fuehren. Das Hauptzollamt laesst
anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.

(3) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Zu- und Abgaenge unverzueglich
aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in
den freien Verkehr im Lagerbuch fuer laengstens einen Kalendermonat zusammengefasst
aufgezeichnet werden.

§ 14 Aufnahme von Rueckwaren und anderen Waren

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(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene Branntweinlager zurueckgenommenen
versteuerten Erzeugnisse (Rueckwaren) als Zugang in der Lagerbuchfuehrung nach § 13
Abs. 2 unverzueglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Lagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung fuer Rueckwaren nach § 149 des Gesetzes,
indem er die in einem Monat eingegangenen Rueckwaren in die Steueranmeldung nach § 16
uebertraegt.

(2) In ein Branntweinverschlusslager aufgenommene Rueckwaren werden von der zum freien
Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

(3) Andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten,
koennen gegen Steuerverguetung in das Branntweinlager aufgenommen werden. Wegen
des Steuerverfahrens gelten die Absaetze 1 und 2 sowie § 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7
(Versteuerungsnachweis) sinngemaess.

§ 15 Proben
Der Lagerinhaber hat die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes steuerfrei
entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchfuehrung nach § 13 Abs. 2
unverzueglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

§ 16 Steueranmeldung
(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2
des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben
1. die Gesamtalkoholmenge aller aus dem Herstellungsbereich entnommenen Erzeugnisse
   und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und Abfuellschwund nach den Richtwerten
   des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
2. die Lagersollbestaende zum Monatsende in den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten
   Behaeltnissen.

§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager
(1) Der Lagerinhaber hat einmal jaehrlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzufuehren
und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und
Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
anzumelden; ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl
fuer den Herstellungsbereich als auch fuer die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das
Hauptzollamt kann zulassen, dass der Lagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer
Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden. Der Lagerinhaber hat
den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spaetestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das
Hauptzollamt nimmt in Verschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil; in offenen
Branntweinlagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne
Bestaende aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden,
wenn durch ein den Grundsaetzen ordnungsgemaesser Buchfuehrung entsprechendes Verfahren
gesichert ist, dass die Bestaende nach Art und Menge auch ohne koerperliche Aufnahme
festgestellt werden koennen.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Lager amtlich festzustellen.
Dazu hat der Lagerinhaber auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er
hat dafuer zu sorgen, dass die Bestaende mit moeglichst geringem Aufwand festgestellt
werden koennen. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der
Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

§ 18 Fehlmengen durch Schwund

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(1) Fuer Fehlmengen im Branntweinlager, die auf Verarbeitungs-, Abfuell- und
Lagerungsverluste zurueckzufuehren sind (Schwund), entsteht keine Steuer; es obliegt dem
Lagerinhaber, den Schwund glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Verarbeitung, Abfuellung und Lagerung von Branntwein im Branntweinlager wird
folgender Schwund im allgemeinen nicht ueberschritten:
1. Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem
   Wege, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder aehnliche
   Herstellungsweisen:
   1 v.H. der verarbeiteten Alkoholmenge;
2. Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren
   (Mazeration, Perkolation) oder aehnliche Herstellungsweisen, Abtrieb (Destillation)
   oder sonstige Warmbehandlung:
   3 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge;
3. Fuellen
   a) auf Kleinverkaufsbehaeltnisse bis 5 Liter: 0,5 v. H. der zur Abfuellung
      eingesetzten Alkoholmenge;
   b) auf andere Verkaufsbehaeltnisse: 0,3 v. H. der zur Abfuellung eingesetzten
      Alkoholmenge;

4. Lagerung von Branntwein in anderen Behaeltnissen als Kleinverkaufsbehaeltnissen und
   Holzfaessern ohne innere oder aeussere Beschichtung:
   1 v.H. des durchschnittlichen jaehrlichen Lagerbestandes;
5. Lagerung von Branntwein in Holzfaessern ohne innere oder aeussere Beschichtung:
   4 v.H. des durchschnittlichen jaehrlichen Lagerbestandes.
Der Gesamtschwund eines Branntweinlagers, der im allgemeinen nicht ueberschritten wird,
wird aus den vorstehenden Einzelschwundsaetzen gebildet. Schwundueberschreitungen in
Teilbereichen koennen durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) Haelt sich die Fehlmenge im Rahmen des Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese
als auf Schwund beruhend an.

(4) Uebersteigt die in einem offenen Branntweinlager festgestellte Fehlmenge den
Gesamtschwund nach Absatz 2, kann die darueber hinausgehende Fehlmenge nur dann
als Schwund anerkannt werden, wenn der Lagerinhaber im einzelnen glaubhaft macht,
in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gruenden die Schwundsaetze
des Absatzes 2 in den einzelnen Verarbeitungs-, Abfuellungs- und Lagerungsbereichen
ueberschritten wurden und dass dies zur Ueberschreitung des Gesamtschwundes gefuehrt hat.

(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs- und Abfuellschwund (Absatz 2 Nr. 1 bis
3) vom Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu errechnen. Dazu hat er seine
Erzeugnisse unter Angabe der Einzelschwunde und des Gesamtschwundes anzumelden. Zur
Ermittlung des Lagerungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu
fuehren. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Schwundberechnung nach
den Saetzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn
Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrogradberechnung nach Satz 1 anordnen,
dass der Schwund in den einzelnen schwundrelevanten Bereichen durch entsprechende
Aufzeichnungen glaubhaft gemacht wird.

(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.

(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefaellen, soweit Steuerbelange nicht
entgegenstehen, eine andere Art der Schwundermittlung und -bewertung zulassen, wenn die
Schwundermittlung nach den Absaetzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierigkeiten fuehrt.

§ 19 Untergang, Vernichtung
(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegangen, hat der Lagerinhaber dies
unverzueglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.



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(2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der
Lagerinhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist
amtlich zu ueberwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Aussersteuerrechtliche
Vorschriften bleiben unberuehrt.

(3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzueglich
als steuerfreie Abgaenge in der Lagerbuchfuehrung nach § 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Im
Falle des Untergangs sowie der Vernichtung bedarf die Aufzeichnung der Zustimmung des
Hauptzollamts.

§ 20 Vergaellter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen
Rohstoffen
(1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers vergaellt werden, gilt § 30 Abs. 2
sinngemaess. Im uebrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.

(2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung dem Lagerinhaber
auf Antrag erlauben, bestimmte Vergaellungen selbst durchzufuehren.

(3) Wird Branntwein nach § 32 vollstaendig vergaellt, tritt er mit der Entnahme aus dem
Branntweinlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Lagerinhaber hat vergaellten und unvergaellten Branntwein, mit verschiedenen
Vergaellungsmitteln vergaellten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen und
nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.

§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes
Will der Lagerinhaber den Lagerbetrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen
lassen, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme
des Betriebes hat er spaetestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. Im Falle
der Einstellung widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis.

§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers
Die voruebergehende Nutzung der Raeume oder der Betriebseinrichtung eines
Branntweinlagers fuer andere als Steuerlagerzwecke (§ 135 Abs. 1 des Gesetzes) bedarf
der Zustimmung des Hauptzollamts.

§ 23 Erloeschen, Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers erlischt durch
1. Widerruf,
2. Verzicht,
3. Fristablauf,
4. Ablehnung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort
1. bei Uebergabe des Betriebes an einen neuen Lagerinhaber,
2. bei Tod des Lagerinhabers,
3. bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Lagerinhabers,
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,
   denen die Erlaubnis erteilt ist.
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.

(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der
Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des fuer sie
massgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzueglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und
zu erklaeren, ob und inwieweit sie den Betrieb fortfuehren wollen. Bei beabsichtigter

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Fortfuehrung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei koennen sie sich, soweit
nicht Aenderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
1. auf eine Fortfuehrung des Branntweinlagers verzichtet,
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des
   massgebenden Ereignisses gestellt oder
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5)   Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber ueber die dann vorhandenen nunmehr in
den   freien Verkehr getretenen Bestaende unverzueglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat
das   Hauptzollamt fuer die Raeumung des Lagers eine Frist gewaehrt, gilt die Erlaubnis fuer
die   Zwecke der Raeumung bis zum Fristablauf weiter.

-
Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis
Unter Verzicht auf eine foermliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung
1. von nach Massgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergaellt bezogenem Branntwein fuer die in §
   132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und
2. von branntweinhaltigen Aromen fuer gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132
   Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes
allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit nicht.

§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes
ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die
Verwendung durchgefuehrt werden soll, schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen.
Dabei sind Name, Geschaeftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zustaendigen Finanzamt und
gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufuegen:
1. eine Betriebserklaerung ueber den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung,
2. eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeichnungen ueber die
   Verwendungsvorgaenge sowie vorhandener kaufmaennischer Aufzeichnungen ueber den
   Verbleib der hergestellten Erzeugnisse,
3. eine Erklaerung mit Angaben ueber den voraussichtlichen Jahresbedarf und darueber, ob
   und in welchem Umfang Branntwein vergaellt bezogen oder im Betrieb vergaellt werden
   soll, welche Vergaellungsmittel eingesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem
   auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,
4. ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und Verwendungsort des Branntweins
   eingezeichnet ist,
5. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung.
Arzneimittelhersteller haben ausserdem ihre arzneimittelrechtliche
Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absaetzen 1 und 2
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.



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(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine Aenderung der angemeldeten
Betriebsverhaeltnisse unverzueglich anzuzeigen.

§ 26 Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur
steuerfreien Verwendung und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht
erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergaelltem Branntwein unter 50
l A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschraenkungen des Satzes 3 befreien, wenn
sich der Antragsteller verpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens 25 l A im
Einzelfall zu beziehen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzueglich zurueckzugeben, wenn die
Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den
Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen
1. dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins an den Betrieb des
   Erlaubnisinhabers nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,
2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des Branntweins in den Betrieb des
   Erlaubnisinhabers im Anschluss an eine Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien
   Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.

(4) § 23 gilt sinngemaess.

§ 27 Belegheft, Buchfuehrung
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann
auf die Fuehrung eines Verwendungsbuches verzichten oder laesst an seiner Stelle
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden. Fuer die
Aufzeichnungspflicht gilt § 13 Abs. 3 sinngemaess.

§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme
(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Fuer
die ortsfesten Lagergefaesse gilt § 6 Abs. 2 sinngemaess. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen
zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden. Das Hauptzollamt kann
verlangen, dass in dem Lagerraum sowie in den Raeumen, in denen der Branntwein steuerfrei
verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhaengen sind, in denen die erlaubte Verwendung
angegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten Verwendung hingewiesen wird.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unversteuerten Branntwein getrennt
voneinander zu lagern. Der Erlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergaelltem,
unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will,
hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet,
Aufzeichnungen ueber den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu
fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu fuehren ist oder andere
Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal
jaehrlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 gelten sinngemaess.

§ 29 Abweichende Verwendung
Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Faellen Branntwein
an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Fuer Untergang und
Vernichtung gilt § 19 sinngemaess.

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§ 30 Vergaellung
(1) Erzeugnisse, die fuer die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke
verwendet werden sollen, sind nach Massgabe der Absaetze 2 bis 5 zu vergaellen.

(2) Fuer Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergaellt worden sind, hat der
Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergaellung unverzueglich
im Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergaellungsmittels und
der zu vergaellenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt
kann zusaetzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die fuer die Vergaellung
notwendigen Geraete sowie das Vergaellungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen
des Hauptzollamts von diesem und dem vergaellten Erzeugnis unentgeltlich Proben fuer
Untersuchungszwecke zu ueberlassen.

(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von
dem Essighersteller unverzueglich nach Aufnahme in den Betrieb mit 6,0 kg Essigsaeure
fuer 100 l A (gerechnet als wasserfreie Saeure) selbst zu vergaellen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergaellung nach Absatz 2 anordnen,
wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheint.

(4) Zur Vergaellung von 100 l A werden folgende Vergaellungsmittel zugelassen:
1. allgemein:
   a) 1,0 l Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas
      Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),
   b) 6,0 kg Schellack,
   c) 1,0 kg Fichtenkolophonium,
   d) 2,0 l Toluol,
   e) 2,0 l Cyclohexan,

2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
a) 0,5 kg Phthalsaeurediethylester,
b) 0,5 kg Thymol,
c) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiaerbutanol,
d) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiaerbutanol,
e) (weggefallen)
3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Praeparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von
   chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien
   fuer den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von
   medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
   1,0 l Petrolether,
4. zur Herstellung von Emulsionen und aehnlichen Zubereitungen fuer photographische
   Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen
   mit Ausnahme von Kollodium:
   5,0 l Ethylether,
5. zur Herstellung von Kraftstoffen:
   2,0 l Kraftstoff,
6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiaer-Butyl-Ether (ETBE):
   0,085 l ETBE.
Aussersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften
bleiben unberuehrt.

(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergaellungsmittel im Einzelfall nach den
Anforderungen des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung
auf Antrag andere Vergaellungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (Mitgliedstaaten) nachweislich allgemein

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zugelassene Vergaellungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gruende der Sicherung
des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Der
Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben fuer
Untersuchungszwecke zu ueberlassen.

(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittlaendern bezogen
werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergaellungsmittel zugesetzt ist,
gilt Absatz 5 sinngemaess.

(7) Es ist verboten, einem vergaellten Erzeugnis das Vergaellungsmittel ganz oder
teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufuegen, die die Wirkung
des Vergaellungsmittels beeintraechtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von
Erzeugnissen im Produktionsprozess die Wirkung des Vergaellungsmittels gemindert, sind
sie erneut zu vergaellen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche
Belange nicht beeintraechtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung
unbrauchbar gewordener Erzeugnisse genehmigen.

(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten
und ist eine Vergaellung nicht moeglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der
Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergaellung absehen.

§ 31 Steuerfreiheit fuer branntweinhaltige Waren aus vergaellten
Erzeugnissen
Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen
Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergaellten Erzeugnissen
nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden duerfen, gelten als aus
nach dem Gesetz vergaelltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt
wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergaellten Erzeugnissen hergestellt wurde
oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit
befuerchten laesst.

§ 32 Vollstaendig vergaellter Branntwein
(1) Branntwein ist vollstaendig vergaellt im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes,
wenn ihm auf 100 l A folgende Stoffe zugesetzt sind:
a) 0,75 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas
   Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon))
   und 0,25 l Pyridinbasen oder
b) 1,0 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas
   Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon))
   und 1 g Denatoniumbenzoat.

(2) Branntwein ist auch vollstaendig vergaellt, wenn er nach den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaates vergaellt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93
der Kommission ueber die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollstaendigen
Denaturierung von Alkohol fuer Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. EG Nr. L 288 S.
12) beschrieben sind.

§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchfuehrung
(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder Verguetung der Steuer
(Steuerentlastung) zur Herstellung von Getraenke- und Lebensmittelaromen nach § 132
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung
schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zustaendigen Hauptzollamt zu beantragen.
Dabei sind Name, Geschaeftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zustaendigen Finanzamt
und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner hat der
Antragsteller zu erklaeren, dass nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeugnisse
verwendet werden, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufuegen:


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1. eine Darstellung der kaufmaennischen Aufzeichnungen ueber den Verbleib der unter
   Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren,
2. ein Plan der Raeume, in denen die Erzeugnisse verwendet und gelagert werden,
3. eine allgemeine Betriebserklaerung ueber die Betriebsvorgaenge,
4. eine Sortimentsliste der Waren, fuer deren Herstellung Steuerentlastung begehrt
   wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A
   pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten
   Alkoholmenge,
5. eine Herstellererklaerung ueber die einzelnen Waren der Sortimentsliste mit Angabe
   der Art der eingesetzten Erzeugnisse und deren Alkoholgehalt,
6. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung.

(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Sicherung des
Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich unter Widerrufsvorbehalt.
Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 l A im Jahr
ueberschreitet.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Aenderungen der angemeldeten
Betriebsverhaeltnisse unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des
Hauptzollamts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus hergestellten Waren
unentgeltlich Proben fuer Untersuchungszwecke zu ueberlassen.

(5) Fuer Fortbestand und Erloeschen der Erlaubnis gilt § 23, fuer die Beleg- und
Verwendungsbuchfuehrung § 27, fuer die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemaess.

(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht
geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter
geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des
Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getraenke und anderen Lebensmitteln gewerblich
eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung,
die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht fuer Trinkzwecke
unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.

§ 34 Steuerverfahren
(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die
Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt
folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die
Entlastung schliesst Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen,
dass die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt.
Werden Aromen hergestellt, deren steuerbeguenstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe
bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag fuer den Entlastungsabschnitt auf
den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt
im Einzelfall verlaengert werden.

(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert
hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1
des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestaetigung des Herstellers oder
Steuerschuldners oder anderen Verkaeufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inlaendischem Branntwein im Rahmen
des Versteuerungsnachweises durch eine Erklaerung des Herstellers auch den Nachweis zu
fuehren, dass der Branntwein keinen steuerbeguenstigten Abfindungsbranntwein enthaelt (§
132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein

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auf die Vorlage einer Erklaerung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von
Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise
verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um
branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 l A pro 100 kg, ist
auch nachzuweisen, dass diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren
Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann
auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlaengern oder bis auf einen
Kalendermonat verkuerzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die
Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats
in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt betraegt in
diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden,
kann das Hauptzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden Erzeugnisse seinem
Branntweinlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen,
diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Fuer
die Erlaubnis gilt § 33, im uebrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemaess.

(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getraenke- und Lebensmittelaromen im
Branntweinlager gestatten.

(7) Wer fuer Getraenke- und Lebensmittelaromen eine Steuerverguenstigung in Anspruch
nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben,
die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: "Dieses Erzeugnis darf nicht zu
Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getraenke verwendet werden. Eine
zweckwidrige Verwendung fuehrt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen. Werden die
Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfuellmenge von 0,5 Liter und mehr vom
Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe ausserdem auf ihnen Aufschriften nach
Satz 1 anzubringen.

§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung
Wer steuerbeguenstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbeguenstigte Lebensmittel
als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 132 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des
Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 139 Abs. 2
des Gesetzes besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht oder mit der
Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung eintraete.

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Zu § 140 des Gesetzes

§ 36 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(1) Wer Erzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes
Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des
Gesetzes versenden will, hat fuer den Versand das begleitende Verwaltungsdokument
oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Befoerderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder
12 und 13 bleiben unausgefuellt. In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder
l A anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die
erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Befoerderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1
bei der Befoerderung der Erzeugnisse mitzufuehren.


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(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Zusammenstellungen ueber den
Versand vorzulegen.

(4) Der Empfaenger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- oder
Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzueglich die mit seinem Empfangsvermerk
versehene dritte und vierte Ausfertigung dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt
vorzulegen. Dieses bestaetigt durch Stempelabdruck die Uebereinstimmung der beiden
Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rueckschein).
Der Empfaenger hat den bestaetigten Rueckschein unverzueglich an den Versender
zurueckzusenden.

(5) Das fuer den Versender zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz
1 fuer die in einem Kalendermonat an denselben Empfaenger abgegebenen Mengen eine
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern
dem Empfaenger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats uebersendet, wenn die
einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
"Unversteuerte Erzeugnisse" begleitet werden. Der Empfaenger hat die Erstausfertigung
zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzueglich die mit
seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem fuer ihn zustaendigen
Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestaetigt die Uebereinstimmung der beiden Ausfertigungen
und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung.
Der Empfaenger hat als Rueckschein die bestaetigte Sammelanmeldung spaetestens zwei
Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurueckzusenden. Die zurueckgesandte
Sammelanmeldung wird Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im
uebrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere
Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt
werden.

(6) Versender oder Empfaenger haben auf Verlangen des zustaendigen Hauptzollamts die
Erzeugnisse unveraendert vorzufuehren. Dabei kann es bei zu versendenden Erzeugnissen
Verschlussmassnahmen anordnen.

(7) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager zum Zweck der Ueberfuehrung in ein
Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden
Bestimmungen sinngemaess. Das fuer das Zollverfahren zustaendige Hauptzollamt bestaetigt in
diesem Falle in Feld C die Ueberfuehrung in das Zollverfahren.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Branntweinlagers
unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Erzeugnisse, die er unter Steueraussetzung
an andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 139 Abs. 1 des
Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und
zugleich entnommen gelten, sobald er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt
hat. Die Vorschriften ueber das Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben
unberuehrt.

(9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9) schliesst, soweit das Hauptzollamt nicht
eine besondere Versandsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraussetzung im
Steuergebiet mit ein.

§ 37 Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Ueberfuehrung in den
zollrechtlich freien Verkehr
Sollen Erzeugnisse im Anschluss an die Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr
unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des Gesetzes
dies bei dem fuer die Zollbehandlung zustaendigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen
und diesem die nach § 36 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Fuer das
Versandverfahren gilt § 36 sinngemaess. Der Empfaenger hat abweichend von § 36 Abs. 4 Satz
3 den bestaetigten Rueckschein unverzueglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zurueckzusenden.

§ 38 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Faellen



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(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitpapiere entfallen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1, wenn folgende Erzeugnisse im Steuergebiet unter
Steueraussetzung versandt werden:
1. Branntwein, der nach Massgabe von § 30 vergaellt worden ist,
2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5
   des Gesetzes.
Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager oder den Verwendungsbetrieb des
Empfaengers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erworben hat.

(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe
Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:
1. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1:
   Dieser Branntwein ist vergaellt. Eine Entgaellung oder Verwendung zu Trinkzwecken,
   zur Herstellung alkoholhaltiger Getraenke sowie der unerlaubte Handel fuehren zu
   straf- und steuerrechtlichen Folgen.
2. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:
   Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger
   Getraenke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung fuehrt zu straf- und
   steuerrechtlichen Folgen.
Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfuellmenge von 0,5 bis 10 Liter
vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe ausserdem auf ihnen Aufschriften nach
Satz 1 anzubringen.

(3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitdokumente entfallen ebenfalls,
wenn unvergaellter Branntwein an Apotheken unter Steueraussetzung versandt wird.
Der Versender hat bei Weitergabe dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die
mit der Aufschrift "unversteuerter Branntwein" gekennzeichnet sind. Er hat als
Steuerlagerinhaber dem fuer die Apotheke zustaendigen Hauptzollamt den Versand durch
unverzuegliche Uebersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das fuer den
Steuerlagerinhaber zustaendige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines
Monats zusammengefasst angezeigt werden.

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Zu § 141 des Gesetzes

§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Erzeugnisse unter
Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfaengers
in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat fuer den Versand das begleitende
Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92
der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der
Befoerderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L
276 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27.
Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen.
In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder l A anzugeben. Der Versender
hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen
Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Befoerderer hat bei der Befoerderung der Erzeugnisse die zweite bis vierte
Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1 mitzufuehren.

(3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 141 Abs. 1 Satz
5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit fuer den Versand nach Massgabe des
§ 40 zu leisten.

(4) Aendert sich waehrend des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfaenger,
hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzueglich dem fuer den
Versender zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die

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Aenderung unverzueglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument
einzutragen.

(5) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter
Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Befoerderer die zweite bis
vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Befoerderung
mitzufuehren. Der Empfaenger hat nach § 36 Abs. 4 zu verfahren.

(6) Werden Erzeugnisse ueber das Gebiet von EFTA-Laendern im Sinne der Bestimmungen des
Uebereinkommens ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr.
L 226 S. 2), zuletzt geaendert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses
EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54),
in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253
S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L
111 S. 88), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4.
Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Ueberfuehrung
in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93),
gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender
und der Empfaenger der Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener
Empfaenger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld
33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie
im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte Erzeugnisse" eingetragen werden. Der Versender
hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu
nehmen. Der Empfaenger im Steuergebiet hat als Rueckschein eine Ablichtung der fuenften
Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestaetigung unverzueglich an den
Versender zurueckzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfaenger
als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(7) Es gelten § 36 Abs. 3 fuer Zusammenstellungen, § 36 Abs. 6 fuer die Vorfuehrung
und Verschlussmassnahmen, § 36 Abs. 8 fuer die Aufnahme von Erzeugnissen, vergaellt oder
unvergaellt, in das Branntweinlager sinngemaess.

(8) In den Faellen des Transitverkehrs (§ 141 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die
Absaetze 1 bis 5 und 7 sinngemaess.

§ 40 Leistung der Versandsicherheit
(1) Fuer das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit fuer mehrere
Verfahren als Gesamtbuergschaft oder fuer jedes Verfahren als Einzelbuergschaft oder als
Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muss so ausgestaltet sein, dass sie
bei Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in
Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Buergschaft ist von einem tauglichen Steuerbuergen nach § 244 der Abgabenordnung
in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem fuer den Versender
zustaendigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Buergschaftssumme. Das Bundesministerium der
Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Buergschaftssumme
festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbuergschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem
Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der Buergschaft
Steuerversandverfahren durchzufuehren.

(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich,
wenn Erzeugnisse aus einem offenen Branntweinlager versandt werden, dessen


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Branntweinlagersicherheit der Hoehe nach fuer den Versand ausreichend ist und ausserdem
die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfuellt.

§ 41 Berechtigter Empfaenger
(1) Wer als berechtigter Empfaenger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die
Zulassung bei dem zustaendigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
zu beantragen. Dabei sind Name, Geschaeftssitz und Rechtsform des Antragstellers,
Steuernummer beim zustaendigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
die Art der Erzeugnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Hoehe
der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufuegen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind,
   ein Registerauszug nach neuestem Stand,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber den Bezug und den Verbleib der Erzeugnisse,
3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der fuer die Lagerung von Erzeugnissen
   vorgesehenen Lagerstaetten,
4. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als
berechtigter Empfaenger. Vor der Zulassung ist Sicherheit fuer die Steuer nach § 141 Abs.
3 des Gesetzes zu leisten.

(4) Fuer Fortbestand und Erloeschen der Zulassung gilt § 23 sinngemaess.

(5) Der berechtigte Empfaenger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen ueber die in seinen
Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Der berechtigte Empfaenger mit einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes
hat wegen der Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die bezogenen Erzeugnisse
sind vom berechtigten Empfaenger unverzueglich aufzuzeichnen.

(6) Der berechtigte Empfaenger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzueglich
alle Aenderungen der angemeldeten Betriebsverhaeltnisse schriftlich anzuzeigen. Das
Gleiche gilt fuer Ueberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit,
Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfaenger hat die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht
erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 42 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden,
auf Antrag des berechtigten Empfaengers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die
Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort
der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

(9) Wer als berechtigter Empfaenger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im
Einzelfall Erzeugnisse unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem
zustaendigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse
schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen
ueber den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer
die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Fuer die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1
und 2, fuer die Steueranmeldung Absatz 7 und fuer die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8
sinngemaess.


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§ 41a Ruecksendung unversteuerter Erzeugnisse durch den berechtigten
Empfaenger
(1) Der berechtigte Empfaenger kann die Erzeugnisse vor oder unmittelbar nach Aufnahme
in den Betrieb mit schriftlichem Einverstaendnis des Versenders an diesen zuruecksenden.
In diesen Faellen gelten die Erzeugnisse waehrend des Verweilens beim berechtigten
Empfaenger und waehrend des Ruecktransports als im urspruenglichen innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.

(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:
1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk
   "Ruecksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der urspruengliche
   Versender als neuer Empfaenger einzutragen. Aenderungen des Transportmittels sind in
   Feld 11 zu vermerken.
2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum
   urspruenglichen Versender. Fuer Unterwegskontrollen ist zusaetzlich eine Kopie des
   Ruecknahmeeinverstaendnisses nach Absatz 1 beizufuegen. Eine Kopie der Ausfertigung 4
   ist dem fuer den berechtigten Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.

(3) Fuer die teilweise Ruecksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden
Ergaenzungen:
1. Fuer den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfaenger verbleibt, sind die
   Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 36 Abs. 4 gilt sinngemaess.
2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist in Feld B anzugeben, welche
   Erzeugnisse in welchen Mengen zurueckgesandt werden.

§ 42 Beauftragter
(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung
eines Beauftragten nach § 141 Abs. 7 des Gesetzes bei dem fuer den Geschaeftssitz des
Beauftragten zustaendigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen.
Dabei sind
1. Name, Geschaeftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten beim zustaendigen Finanzamt,
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,
4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehalts,
5. Hoehe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, sowie
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfaenger im Steuergebiet, fuer die der
   Beauftragte taetig werden soll,
anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Erklaerung ueber die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte ueber die
   Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu fuehren hat, und
3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als
   Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung fuer die Zulassung und
   weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Es kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor
Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit fuer die Steuer zu leisten, die
voraussichtlich in einem Monat entsteht.


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(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen ueber die Lieferungen des
Steuerlagerinhabers zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Beauftragte hat die Lieferungen unverzueglich aufzuzeichnen.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Aenderung der fuer die Zulassung
massgeblichen Verhaeltnisse unverzueglich anzuzeigen, insbesondere Aenderungen im Kreis der
berechtigten Empfaenger, fuer die er taetig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des
Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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Zu den §§ 141, 142 des Gesetzes

§ 43 Ausfuhr von Erzeugnissen unter Steueraussetzung
(1) Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes
ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(2) Fuer Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem EG-
Verbrauchsteuergebiet ausgefuehrt werden sollen, gilt § 36 Abs. 1 bis 3 sowie
Abs. 6 und 9 sinngemaess, fuer Erzeugnisse, die ueber andere Mitgliedstaaten im
innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgefuehrt werden sollen, gelten §
39 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 3 und 6 sinngemaess. An die Stelle des Empfaengers tritt die
Zollstelle, an der die Erzeugnisse das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(3) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung
oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen
Befoerderungsvertrages zur Befoerderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet uebernommen,
gelten sie mit der Bestaetigung der Uebernahme - vorbehaltlich gegenteiliger
Feststellungen - als ausgefuehrt. Erfolgt eine Aenderung des Befoerderungsvertrages mit
der Folge, dass die Befoerderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt
die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L
253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)
die Zustimmung zur Aenderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur,
wenn gewaehrleistet ist, dass die Erzeugnisse im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemaess
steuerlich erfasst werden.

(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf
dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post-
oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und
das Buch dem Befoerderer zur Bestaetigung der Uebernahme der Sendung vorzulegen. Das
Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere
Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(5) Werden Erzeugnisse unmittelbar ausgefuehrt, kann das Hauptzollamt den Versender
auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3
freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden und diese Verfahren
nicht aufgrund anderer Vorschriften anzuwenden sind.

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zu § 143 des Gesetzes

§ 44 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
                                            - 21 -
      
                                                                              

(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 36, 39 oder 43 der Rueckschein nicht binnen
zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rueckschein Abweichungen bescheinigt
worden, hat er dies unverzueglich dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der
Versender hat die Erzeugnisse unverzueglich in seiner Lagerbuchfuehrung als versteuerten
Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung fuer den laufenden Monat aufzunehmen,
sobald feststeht, dass diese im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen
wurden oder als entzogen gelten.

(2) Werden beim Empfaenger Abweichungen gegenueber den Angaben im Begleitpapier
festgestellt, hat das fuer ihn zustaendige Hauptzollamt zu pruefen, ob Steuern zu erheben
sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 vom Hundert als auf ueblichem
Transportschwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend ausser Ansatz
lassen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse in Kleinverkaufsbehaeltnissen handelt.
Mehrmengen sind vom Empfaenger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben
die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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Zu § 144 des Gesetzes

§ 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen
will, hat die Zulassung bei dem fuer seinen Geschaeftssitz zustaendigen Hauptzollamt
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Fuer die Zulassung zum Bezug,
die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen ueber die bezogenen
Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Aenderung der angemeldeten Betriebsverhaeltnisse und
die Steueranmeldung gelten die Regelungen fuer berechtigte Empfaenger in § 41 Abs. 1 Satz
2 und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemaess.

(2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen,
erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Befoerderung
schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem fuer seinen Geschaeftssitz zustaendigen
Hauptzollamt unter Angabe der fuer die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge,
Art, Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschaeftssitzes
im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk
die Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. Auf
Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und die Erzeugnisse
unveraendert vorzufuehren, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen
verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden. Fuer die Zulassung
zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, fuer die
Aufzeichnungen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, fuer die Steueranmeldung § 41 Abs. 7 sinngemaess.

(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet
verbracht, hat der Befoerderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 ueber ein
vereinfachtes Begleitdokument fuer die Befoerderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates
befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Befoerderung mitzufuehren. Bezieher nach
den Absaetzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner
Empfangsbestaetigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach
Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestaetigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung
der Steuer.

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Zu § 145 des Gesetzes

§ 45a Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach § 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken
in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Trinkbranntwein zu
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des Gesetzes).

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Zu § 146 des Gesetzes

§ 46 Versandhandel, Beauftragter
(1) Wer als Versandhaendler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er
seinen Sitz hat, Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem
fuer den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
anzuzeigen. Er hat dabei die Erzeugnisse mit den fuer die Besteuerung wesentlichen
Merkmalen anzumelden und den voraussichtlichen Lieferumfang anzugeben. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat der Versandhaendler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Bei Lieferung an Empfaenger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhaendler
die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag
des Versandhaendlers zulassen, dass er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als
Privatleute beliefern darf.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur
Lieferung der Erzeugnisse, wenn der Versandhaendler Sicherheit fuer die im Einzelfall
oder voraussichtlich waehrend eines Monats entstehende Steuer geleistet hat. Diese
ist durch Barsicherheit oder Buergschaft eines tauglichen Steuerbuergen nach § 244 der
Abgabenordnung zu erbringen.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 146 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der
Versandhaendler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem fuer den Geschaeftssitz des
Beauftragten zustaendigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat
er anzugeben:
1. Name, Geschaeftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhaendlers und des
   Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten beim zustaendigen Finanzamt,
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhaendlers,
4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehaltes,
5. Hoehe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.
Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Erklaerung ueber die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte ueber die
   Lieferungen des Versandhaendlers zu fuehren hat,
3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als
   Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung fuer die Zulassung und
   weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn
1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des
   Beauftragten abdeckt, oder
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2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt fuer die Besteuerung des ueber den
Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zustaendig.

(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen ueber die Lieferungen des
Versandhaendlers zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Beauftragte und der Versandhaendler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden
Aenderungen der Verhaeltnisse dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.

(7) Der Versandhaendler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 146 Abs. 4
des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(8) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann
das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhaendlers oder des Beauftragten die Lieferungen
in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, dass die Steueranmeldung
zusammengefasst fuer alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum zehnten Tag des
folgenden Monats abgegeben wird.

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Zu § 147 des Gesetzes

§ 47 Erzeugnisse aus Drittlaendern
(1) Erzeugnisse sind in den Faellen des § 147 des Gesetzes mit den fuer die Besteuerung
wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklaerung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 147 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichthebungsverfahren)
zur Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht anwendbar. Soll Branntwein
im Anschluss an seine Ueberfuehrung in die Veredelung in ein Steuerlager verbracht werden,
gilt fuer die Befoerderung unter Steueraussetzung § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
sinngemaess.

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Zu § 148 des Gesetzes

§ 48 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere
Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
(1) Wer Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere
Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein
entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der
Kommission vom 17. Dezember 1992 ueber ein vereinfachtes Begleitdokument fuer die
Befoerderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17),
auszufertigen. Der Befoerderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers
bei der Befoerderung der Erzeugnisse mitzufuehren.

(2) Wer Erlass, Erstattung oder Verguetung nach § 148 Abs. 1 des Gesetzes
(Steuerentlastung) fuer in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse nicht nur
gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zustaendigen Hauptzollamt
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem
zustaendigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie
die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehaltes anzugeben (Sortimentsliste).
Er hat ausserdem zu versichern, dass die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und
keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Aenderungen der dargestellten Verhaeltnisse hat
der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.



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(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen ueber das Verbringen in
andere Mitgliedstaaten zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf
Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber die Erzeugnisse vor Beginn der
Befoerderung vorzufuehren. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem unentgeltlich
Proben fuer Untersuchungszwecke zu ueberlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Der
Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf
den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst
zu berechnen. Ausserdem ist die dritte vom Empfaenger bestaetigte Ausfertigung des in
Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rueckschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis
in dem anderen Mitgliedstaat vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die
amtliche Bestaetigung des anderen Mitgliedstaates, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemaess
steuerlich erfasst wurde. Der Antragsteller hat ausserdem, sofern er die Erzeugnisse
nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestaetigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkaeufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
vorzulegen. Der Antragsteller hat beim Verbringen von inlaendischem Branntwein durch
eine Erklaerung des Herstellers auch den Nachweis zu fuehren, dass der Branntwein keinen
steuerbeguenstigten Abfindungsbranntwein enthaelt (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes). Das
Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklaerung des
Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich
ist. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlaengert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann
ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkuerzen oder bis auf ein Kalenderjahr
verlaengern. Ausserdem kann es in Einzelfaellen die Steuer unverzueglich erlassen,
erstatten oder vergueten.

(6) Hat der Antragsteller die Waren unter Versteuerung seinem Branntweinlager
entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. In
diesem Fall betraegt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Steuerlagerinhaber koennen in den Faellen des § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
Erzeugnisse ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 39) an Steuerlagerinhaber oder
berechtigte Empfaenger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Die Erzeugnisse sind in
diesen Faellen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung
vorzufuehren. Die Absaetze 2 bis 6 gelten sinngemaess.

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Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes

§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien Verkehrs
(1) Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs ueber das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates an einen Empfaenger im Steuergebiet versandt, hat der Versender
das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument nach § 48 Abs. 1 zu verwenden. Der
Befoerderer hat die Erzeugnisse auf dem kuerzesten zumutbaren Weg ueber das Gebiet des
Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt waehrend der Befoerderung
auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das die befoerderten
Erzeugnisse ganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Befoerderer die zustaendige
Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates und das zustaendige Hauptzollamt unverzueglich
zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/
Erzeugnisse des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des fuer ihn
zustaendigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des
Begleitdokuments spaetestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung
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des Transports hat der Empfaenger die Uebernahme der Erzeugnisse auf der dritten
Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestaetigen und sie dem fuer den Versender
zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.

(3) Sollen Erzeugnisse des freien Verkehrs regelmaessig im Transitverkehr befoerdert
werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der
zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter
Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor
und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung
ist der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

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Zu § 151 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung

§ 49 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht
(1) Wer Trinkbranntwein ausserhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt
oder herstellen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in
doppelter Ausfertigung bei dem fuer seinen Betrieb zustaendigen Hauptzollamt abzugeben.
Dabei hat er anzugeben:
1. Steuernummer beim zustaendigen Finanzamt,
2. Art der Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes,
3. Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,
4. sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse
   eingesetzt werden, Hoehe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt des
   Trinkbranntweins,
5. Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.

(2) Der Trinkbranntweinhersteller ist verpflichtet, ueber die eingesetzten
alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie ueber die hergestellten Trinkbranntweine jeweils
unter Angabe ihres Alkoholgehaltes Aufzeichnungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung
des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Wer, ohne Hersteller oder Steuerlagerinhaber zu sein, Branntwein in nicht
unerheblichem Umfang an Haendler abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als
Grosshaendler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem fuer seinen Betrieb zustaendigen
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Er hat dabei die Art der
Erzeugnisse und den geschaetzten Jahresabsatz in Liter Ware anzugeben.

(4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat die Anmeldung nach § 151
Abs. 3 des Gesetzes bei dem fuer seinen Betrieb zustaendigen Hauptzollamt schriftlich
in doppelter Ausfertigung abzugeben. Der Anmeldepflichtige hat dabei die Art des
Abfindungsbranntweins, die Art seiner Weitervermarktung sowie die voraussichtliche
jaehrliche Aufkaufmenge in l A anzugeben. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts
weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Der Anmeldepflichtige nach Absatz 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen ueber den
aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkaeufers sowie ueber den Verbleib
dieses Branntweins zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann
weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.



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(5a) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 24 vergaellten Branntwein oder
branntweinhaltige Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat sich vor der
Verwendung unter Angabe des Verwendungszwecks bei dem fuer seinen Betrieb zustaendigen
Hauptzollamt anzumelden.

(5b) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Branntwein unmittelbar
aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Taetigkeit bei dem fuer seinen
Betrieb zustaendigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere
Person durchgefuehrt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts
Zusammenstellungen ueber die Lieferungen vorzulegen.

(6) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt
unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Der Anmeldepflichtige nach den Absaetzen 1 und
4 hat Aenderungen der angegebenen Betriebsverhaeltnisse dem Hauptzollamt ebenfalls
unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

§ 50 Probenentnahme
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen im Rahmen der Steueraufsicht von
Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen koennen, sowie von Stoffen,
die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschliessungen dieser Waren
unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.

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Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 50a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend
festgesetzt, geaendert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder
festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro betraegt.

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Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 51 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
1.   entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs.
     3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in
     Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, §
     28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1,
     § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1,
     § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder
     § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form
     oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.   entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,
3.   entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs.
     5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3
     Satz 1 ein Belegheft nicht fuehrt,
4.   entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33
     Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig fuehrt,
5.   entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33
     Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3,
     § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung
     nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig fuehrt,

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6.    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
      § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht
      richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
7.    entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
      Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,
7a.   entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig
      zurueckgibt,
8.    entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
9.    entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergaellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
10.   entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit §
      43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,
11.   entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1,
      § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45
      Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitfuehrt,
12.   entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder
      § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,
13.   entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs.
      5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rueckschein nicht oder nicht
      rechtzeitig zuruecksendet,
14.   entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43
      Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorfuehrt oder
15.   entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine
      Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
   Form kennzeichnet,
2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein
   Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer
   Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.

§ 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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