Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Bootsbauer-Handwerk
(Bootsbauermeisterverordnung - BootbMstrV)
BootbMstrV

vom  25.08.1992



"Bootsbauermeisterverordnung vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1582)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1993

Eingangsformel
Auf Grund des   § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965   (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975   (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer
Wirtschaft im   Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen: Herstellung,
Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten und anderem
schwimmenden Geraet fuer gewerbliche und sportliche Nutzung einschliesslich des Zubehoers
und der Bootsbeschlaege.

(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Bootskoerpern und Ruempfen
     fuer schwimmendes Geraet sowie Kenntnisse der aeusseren Einwirkungen darauf,
2.   Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,
3.   Kenntnisse der Konstruktionsmoeglichkeiten beim Bau von Booten und schwimmendem
     Geraet,
4.   Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren fuer den Einzel- und
     Serienbau,
5.   Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der
     Werk- und Hilfsstoffe,
6.   Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter
     Beruecksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,
7.   Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und
     elektrischen Maschinen sowie von Werkzeugen,
8.   Kenntnisse ueber Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und
     Sanitaeranlagen fuer Jachten und anderem schwimmendem Geraet,

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9.    Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen fuer den Bau von Booten, Jachten und
      anderem schwimmendem Geraet,
10.   Kenntnisse des Oberflaechenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes,
11.   Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften,
      einschliesslich der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
13.   Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Linienrissen,
      Generalplaenen, Bauplaenen und Detailzeichnungen,
14.   Berechnen von Konstruktionen,
15.   Ausfuehren von Schnuerbodenarbeiten,
16.   Entwickeln und Uebertragen von Konstruktionsdaten,
17.   Herstellen von Modellen und Formen,
18.   Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,
19.   Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
20.   Auswaehlen und Bearbeiten von Holz, insbesondere Biegen, Fuegen und Verbinden durch
      verschiedene Verfahren,
21.   Auswaehlen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fuegen und Verbinden
      durch verschiedene Verfahren,
22.   Anfertigen, Ausrichten, Zusammenbauen von Kiel, Steven, Spiegel, Quer- und
      Laengsverbaenden, Aussenhaut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,
23.   Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,
24.   Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswaehlen der Materialien, Vorprodukte
      und Komponenten,
25.   Durchfuehren der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Bootsrumpf, Deck,
      Aufbauten, Innenschalen und anderen Bauteilen,
26.   Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen, Fuegen und Verbinden durch
      verschiedene Verfahren,
27.   Behandeln der Oberflaechen,
28.   Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und Wellenboecken,
29.   Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitaeranlagen sowie Pruefen ihrer
      Funktion, auch bei Elektroanlagen,
30.   An- und Aufbauen der Decksausruestung, insbesondere der Ankereinrichtung, der
      Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen und Kluesen,
31.   Herstellen von Masten und Spieren,
32.   Aufriggen und Takeln,
33.   Konservieren von Oberflaechen und Durchfuehren von konstruktivem Materialschutz,
34.   Durchfuehren des Stapellaufs sowie Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von
      Booten,
35.   Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete,
      Maschinen und Betriebseinrichtungen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)


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(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 50 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. im Holzbau:
   a) ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Laenge oder
   b) ein Knickspantboot von mindestens 5 m Laenge oder
   c) ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m Laenge.
   Bei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie ein Abzug in Form einer
   Rumpfschale anzufertigen;
2. im Kunststoffbau:
   ein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Laenge. Bei dieser Arbeit sind eine Vorform
   als Modell aus Holz, eine Negativform fuer den vorgenannten Bauabschnitt sowie ein
   Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;
3. im Metallbau:
   ein Bootskoerper aus Stahl oder Aluminium mit Motorfundament und Stevenrohr von
   mindestens 4 m Laenge;
4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
   die Reparatur eines Schadens mit einem Ausmass von mindestens 0,8 qm, bei der
   tragende Verbaende ganz oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle
   befindet sich
   a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck, wobei die Aussenhaut, das Deck, die
      Verbindung von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder Schott beschaedigt sind,
      oder
   b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, wobei die Aussenhaut, die
      Verbindung von Rumpf mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute Tank
      beschaedigt sind.


(2) Die Meisterpruefungsarbeit ist nach einem Entwurf anzufertigen, der dem
Meisterpruefungsausschuss vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit vom Pruefling zur
Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterpruefungsarbeit gefertigt wird, nicht vom
Pruefling selbst erstellt, hat er zusaetzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des
Meisterpruefungsausschusses vorzulegen. Fuer einen der beiden Entwuerfe ist nach Vorgabe
des Meisterpruefungsausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die
Kalkulation sowie das Angebot beizufuegen.

(4) Bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit sind der vom Pruefling gefertigte
Entwurf, die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu
beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. im Holzbau:
   a) Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder Muster oder
   b) Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung oder Muster oder

                                            -3-
      
                                                                              

   c) Anfertigen eines Plankenganges oder
   d) Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klueverbaumes nach Zeichnung oder Muster;

2. im Kunststoffbau:
   a) Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines Formteiles oder
   b) Reparatur eines Schadens oder
   c) Vorbereiten eines Formmodells;

3. im Metallbau:
   a) Anfertigen eines Winkelspants oder
   b) Anfertigen eines Profilruders oder
   c) Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und
      nichtrostendem Stahl;

4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
   eine Schnuerbodenarbeit von Teilbereichen fuer Neubau, Umbau oder Reparatur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   a) Erstellen von Tabellen,
   b) Berechnen von Kurvenflaechen und Schwerpunkten,
   c) Berechnen von mechanischen Werten, insbesondere Festigkeiten,
   d) Berechnen von Schwimmfaehigkeit und Stabilitaet,
   e) Berechnen von Lastbewegungen und Reibungswiderstaenden;

2. Technisches Zeichnen:
   a) Lesen von Zeichnungen,
   b) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bauzeichnungen,
   c) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,
   d) Anfertigen von Schnuerbodenaufrissen;

3. Fachtechnologie:
   a) Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
   b) Holzbearbeitung,
   c) Metallbearbeitung,
   d) Kunststoffver- und -bearbeitung,
   e) Verbindungstechniken fuer gleiche und verschiedene Werkstoffe,
   f) Bootsentwuerfe, insbesondere Konstruktionsmerkmale, Vorgaben zur Einrichtung
      und Ausruestung, unterschiedliche Antriebsformen und -moeglichkeiten fuer die
      verschiedenen Bootstypen, Jachten und anderes schwimmendes Geraet,
   g) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle Werkstatteinrichtungen, Kran-,
      Lift- und Dockarten, Einrichtungen und Moeglichkeiten zur Bootslagerung,
   h) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien fuer die Herstellung von Booten,
      Jachten und anderem schwimmendem Geraet,
   i) Maschinenhandhabung einschliesslich zweckmaessiger Anwendung von Testwerkzeugen der
      Berufsgenossenschaft,
   k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
                                            -4-
      
                                                                              

   l) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften, einschliesslich
      der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

4. Werkstoffkunde:
   a) Hoelzer,
   b) Metalle,
   c) Kunststoffe,
   d) Halbfabrikate;

5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
   a) Arbeitsvorbereitung fuer Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,
   b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
      Faktoren.


(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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