Boersengesetz (BoersG)
BoersG
vom 16.07.2007
"Boersengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3a
des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3a G v. 20.3.2009 I 607
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- der Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 ueber Maerkte fuer Finanzinstrumente, zur Aenderung der Richtlinien 85/611/EWG und
93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1,
2005 Nr. L 45 S. 18),
- der Richtlinie 2006/31/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2006 zur Aenderung der Richtlinie 2004/39/EG ueber Maerkte fuer Finanzinstrumente in
Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114 S. 60),
- in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177
S. 201) und
- der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchfuehrung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen fuer die
Ausuebung ihrer Taetigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe fuer
die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL 39/2004 (CELEX Nr: 304L0039)
EGRL 31/2006 (CELEX Nr: 306L0031)
EGRL 49/2006 (CELEX Nr: 306L0049)
EGRL 73/2006 (CELEX Nr: 306L0073)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 16.7.2007 I 1330 vom Bundestag erlassen. Es ist gem.
Art. 14 Abs. 3 dieses G am 1.11.2007 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen ueber die Boersen und ihre Organe
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Boersen
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Boersenaufsichtsbehoerde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten des Boersentraegers
§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 7 Handelsueberwachungsstelle
§ 8 Zusammenarbeit
§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Untersagung der Preisfeststellung fuer auslaendische Waehrungen
§ 12 Boersenrat
§ 13 Wahl des Boersenrates
-1-
§ 14 Boersenrat an Warenboersen
§ 15 Leitung der Boerse
§ 16 Boersenordnung
§ 17 Gebuehren und Entgelte
§ 18 Sonstige Benutzung von Boerseneinrichtungen
§ 19 Zulassung zur Boerse
§ 20 Sicherheitsleistungen
§ 21 Externe Abwicklungssysteme
§ 22 Sanktionsausschuss
Abschnitt 2
Boersenhandel und Boersenpreisfeststellung
§ 23 Zulassung von Wirtschaftsguetern und Rechten
§ 24 Boersenpreis
§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
§ 26 Verleitung zu Boersenspekulationsgeschaeften
Abschnitt 3
Skontrofuehrung und Transparenzanforderungen an Wertpapierboersen
§ 27 Zulassung zum Skontrofuehrer
§ 28 Pflichten des Skontrofuehrers
§ 29 Verteilung der Skontren
§ 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
Abschnitt 4
Zulassung von Wertpapieren zum Boersenhandel
§ 32 Zulassungspflicht
§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
§ 34 Ermaechtigungen
§ 35 Verweigerung der Zulassung
§ 36 Zusammenarbeit in der Europaeischen Union
§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 38 Einfuehrung
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
§ 40 Pflichten des Emittenten
§ 41 Auskunftserteilung
§ 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten fuer
Emittenten
§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt
§ 45 Haftungsausschluss
§ 46 Verjaehrung
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschraenkung; sonstige Ansprueche
Abschnitt 5
Freiverkehr
§ 48 Freiverkehr
Abschnitt 6
Straf- und Bussgeldvorschriften;
Schlussvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bussgeldvorschriften
§ 51 Geltung fuer Wechsel und auslaendische Zahlungsmittel
§ 52 Uebergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen ueber die Boersen und ihre Organe
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und die Organisation von Boersen, die
Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsguetern zum
Boersenhandel und die Ermittlung von Boersenpreisen.
§ 2 Boersen
(1) Boersen sind teilrechtsfaehige Anstalten des oeffentlichen Rechts, die nach Massgabe
dieses Gesetzes multilaterale Systeme regeln und ueberwachen, welche die Interessen
einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen
Wirtschaftsguetern und Rechten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in
einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen foerdern, die zu einem Vertrag ueber
den Kauf dieser Handelsobjekte fuehrt.
(2) Wertpapierboersen im Sinne dieses Gesetzes sind Boersen, an denen Wertpapiere und
sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
gehandelt werden. An Wertpapierboersen koennen auch andere Finanzinstrumente im Sinne des
§ 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes und Edelmetalle gehandelt werden.
(3) Warenboersen im Sinne dieses Gesetzes sind Boersen, an denen Waren im Sinne des § 2
Abs. 2c des Wertpapierhandelsgesetzes und Termingeschaefte in Bezug auf Waren gehandelt
werden. An Warenboersen koennen auch Termingeschaefte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes und die diesen zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt
werden.
(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Boerse unter ihrem Namen klagen und
verklagt werden.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Boersenaufsichtsbehoerde
(1) Die zustaendige oberste Landesbehoerde (Boersenaufsichtsbehoerde) uebt die Aufsicht
ueber die Boerse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen
insbesondere der Boersenrat, die Boersengeschaeftsfuehrung, der Sanktionsausschuss und die
Handelsueberwachungsstelle (Boersenorgane) sowie der Boersentraeger, die Einrichtungen,
die sich auf den Boersenverkehr einschliesslich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten
Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung
der boersenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmaessige Durchfuehrung
des Handels an der Boerse sowie die ordnungsmaessige Erfuellung der Boersengeschaefte
(Boersengeschaeftsabwicklung).
(2) Die Boersenaufsichtsbehoerde ist berechtigt, an den Beratungen der Boersenorgane
teilzunehmen. Die Boersenorgane sind verpflichtet, die Boersenaufsichtsbehoerde bei der
Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen.
(3) Die Boersenaufsichtsbehoerde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse nur im oeffentlichen Interesse wahr.
(4) Die Boersenaufsichtsbehoerde kann, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass von der Boerse und dem Boersentraeger
sowie von den nach § 19 zur Teilnahme am Boersenhandel zugelassenen Unternehmen,
Boersenhaendlern, Skontrofuehrern und den skontrofuehrenden Personen (Handelsteilnehmer)
und von den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere
Auskuenfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Pruefungen vornehmen. Die
Boersenaufsichtsbehoerde kann verlangen, dass die Uebermittlung der Auskuenfte und
Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern erfolgt. Sofern Anhaltspunkte
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass boersenrechtliche Vorschriften
oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstaende vorliegen, welche die
ordnungsmaessige Durchfuehrung des Handels an der Boerse oder die Boersengeschaeftsabwicklung
beeintraechtigen koennen, kann die Boersenaufsichtsbehoerde von jedermann Auskuenfte, die
Vorlage von Unterlagen und die Ueberlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden
und vernehmen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann in
diesen Faellen insbesondere
-3-
1. von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identitaet der Auftraggeber und der aus
den getaetigten Geschaeften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der
Veraenderungen der Bestaende von Handelsteilnehmern in an der Boerse gehandelten
Finanzinstrumenten verlangen,
2. von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskuenfte ueber
die getaetigten Geschaefte einschliesslich der Angabe der Identitaet der an diesen
Geschaeften beteiligten Personen verlangen,
3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Sicherung der Erfuellung von
Boersengeschaeften Auskuenfte ueber Veraenderungen der Bestaende von Handelsteilnehmern
in an der Boerse gehandelten Finanzinstrumenten verlangen und
4. von der Boerse, den Handelsteilnehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen
die Vorlage von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongespraechen
und Datenuebermittlungen verlangen; das Grundrecht des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschraenkt, die Betroffenen sind nach § 101 der
Strafprozessordnung zu benachrichtigen.
Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der Boersenaufsichtsbehoerde waehrend der
ueblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstuecke und Geschaeftsraeume zu gestatten,
soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Boersenaufsichtsbehoerde erforderlich
ist. Das Betreten ausserhalb dieser Zeit oder, wenn die Geschaeftsraeume sich in einer
Wohnung befinden, ist ohne Einverstaendnis nur zur Verhuetung von dringenden Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung zulaessig und insoweit zu dulden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschraenkt. Die Befugnisse und Verpflichtungen nach diesem Absatz
gelten entsprechend, sofern von der Boersenaufsichtsbehoerde beauftragte Personen
und Einrichtungen nach diesem Gesetz taetig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Der Verpflichtete ist ueber sein Recht
zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Die Boersenaufsichtsbehoerde ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und fuer
den Geschaeftsverkehr an der Boerse Anordnungen zu erlassen. Sie kann gegenueber der
Boerse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, Verstoesse gegen boersenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindern oder
Missstaende zu beseitigen, welche die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Handels an der
Boerse, der Boersengeschaeftsabwicklung oder deren Ueberwachung beeintraechtigen koennen. Sie
kann zu diesem Zweck insbesondere
1. die Aussetzung oder Einstellung des Boersenhandels mit einzelnen oder mehreren
Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsguetern anordnen,
2. der Boerse die Nutzung eines zentralen Kontrahenten, einer Clearingstelle oder
eines boerslichen Abwicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung des Handels an der Boerse oder der Boersengeschaeftsabwicklung
beeintraechtigt wird, oder
3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems untersagen,
soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes geboten ist. Eine
Massnahme nach Satz 1 Nr. 1 hat die Boersenaufsichtsbehoerde unverzueglich auf ihrer
Internetseite zu veroeffentlichen.
(6) Stellt die Boersenaufsichtsbehoerde Tatsachen fest, welche die Ruecknahme oder
den Widerruf der Erlaubnis zur Ermittlung des Boersenpreises oder der Zulassung des
Unternehmens oder andere Massnahmen der Geschaeftsfuehrung rechtfertigen koennen, hat sie
die Geschaeftsfuehrung zu unterrichten.
(7) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle wird ermaechtigt, Aufgaben und Befugnisse der
Boersenaufsichtsbehoerde auf eine andere Behoerde zu uebertragen.
(8) Die Boersenaufsichtsbehoerde kann sich bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben anderer
Personen und Einrichtungen bedienen.
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(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen nach den Absaetzen 4 und 5 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(10) Kommt die Boerse oder eines ihrer Organe wiederholt und dauerhaft den Anordnungen
der Boersenaufsicht nicht nach, kann die Boersenaufsichtsbehoerde, sofern ihre sonstigen
Befugnisse nicht ausreichen und soweit und solange der ordnungsgemaesse Boersenbetrieb es
erfordert, Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der Boerse oder eines ihrer Organe
auf Kosten des Boersentraegers wahrnehmen.
(11) Adressaten von Massnahmen nach Absatz 4, die von der Boersenaufsichtsbehoerde wegen
eines moeglichen Verstosses gegen die Verbote des § 26 dieses Gesetzes oder des § 14
oder des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommen werden, duerfen andere Personen
als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Massnahmen oder von einem daraufhin
eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
§ 4 Erlaubnis
(1) Die Errichtung einer Boerse bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Boersenaufsichtsbehoerde.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der
Boersenaufsichtsbehoerde zu stellen. Er muss enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum Boersenbetrieb erforderlichen
Mittel,
2. die Namen der Geschaeftsleiter des Traegers der Boerse sowie Angaben, die fuer
die Beurteilung der Zuverlaessigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen
erforderlich sind,
3. einen Geschaeftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschaefte und der
organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Traegers
der Boerse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Boerse,
4. die Angabe der Eigentuemerstruktur des Traegers der Boerse, insbesondere die Inhaber
bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 und deren Beteiligungshoehe, und
5. die Angaben, die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Inhaber bedeutender
Beteiligungen erforderlich sind; ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine
juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die fuer die Beurteilung
der Zuverlaessigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmaessigen Vertreter oder
persoenlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Die Boersenaufsichtsbehoerde kann zusaetzliche Angaben verlangen, soweit diese
erforderlich sind, um zu pruefen, ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes gewaehrleistet. Handelt es sich bei den Geschaeftsleitern des Traegers der
Boerse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser
Personen von den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 und 5 absehen.
(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1. der Nachweis der zum Boersenbetrieb erforderlichen Mittel nicht erbracht wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
genannten Personen nicht zuverlaessig oder nicht fachlich geeignet ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder
satzungsmaessiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist,
auch ein Gesellschafter, nicht zuverlaessig ist oder aus anderen Gruenden nicht
den im Interesse einer soliden und umsichtigen Fuehrung des Traegers einer Boerse zu
stellenden Anspruechen genuegt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel durch eine Handlung
erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfuellt, oder
4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ernstliche Zweifel an seiner
Faehigkeit ergeben, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an den
Betrieb der Boerse zu erfuellen.
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(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(5) Die Boersenaufsichtsbehoerde kann die Erlaubnis ausser nach den Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Laender aufheben, wenn
1. der Boersenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten
nicht mehr ausgeuebt worden ist,
2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3
rechtfertigen wuerden, oder
3. die Boerse oder der Traeger der Boerse nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
oder die zur Durchfuehrung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen
verstossen hat.
Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechenden Regelungen der Landesgesetze sind nicht anzuwenden.
(6) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
Absatz 2 zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsverordnung naeher
zu bestimmen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Boersenaufsichtsbehoerde uebertragen.
(7) Der Boersentraeger hat der Boersenaufsichtsbehoerde einen Wechsel bei den Personen
der Geschaeftsleitung sowie wesentliche Aenderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz
2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben unverzueglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 5 Pflichten des Boersentraegers
(1) Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller als Traeger der Boerse zu deren
Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Boerse
auf Anforderung der Geschaeftsfuehrung der Boerse die zur Durchfuehrung und angemessenen
Fortentwicklung des Boersenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und
sachlichen Mittel zur Verfuegung zu stellen.
(2) Der Boersentraeger ist verpflichtet, die aktuellen Angaben zu seiner
Eigentuemerstruktur in dem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner
Internetseite zu veroeffentlichen.
(3) Die Auslagerung von Bereichen, die fuer die Durchfuehrung des Boersenbetriebs
wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmaessige Durchfuehrung
des Handels an der Boerse und der Boersengeschaeftsabwicklung noch die Aufsicht ueber
die Boerse beeintraechtigen. Der Boersentraeger hat sich insbesondere die erforderlichen
Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine
internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Der Boersentraeger hat die Absicht der
Auslagerung sowie ihren Vollzug der Boersenaufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen.
(4) Der Boersentraeger ist verpflichtet,
1. Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Eigeninteressen des Boersentraegers
oder dessen Eigentuemern und dem oeffentlichen Interesse am ordnungsgemaessen
Betrieb der Boerse zu erkennen und zu verhindern, soweit diese geeignet sind,
sich nachteilig auf den Boersenbetrieb oder auf die Handelsteilnehmer auszuwirken,
insbesondere soweit die der Boerse gesetzlich uebertragenen Ueberwachungsaufgaben
betroffen sind,
2. angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den
wesentlichen Risiken des Boersenbetriebs zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen,
und
3. die technische Funktionsfaehigkeit der Boersenhandels- und Abwicklungssysteme
sicherzustellen, technische Vorkehrungen fuer einen reibungslosen und zeitnahen
Abschluss der im Handelssystem ausgefuehrten Geschaefte zu schaffen und insbesondere
wirksame Notfallmassnahmen bei einem Systemausfall vorzusehen.
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(5) Der Boersentraeger muss ueber ausreichende finanzielle Mittel fuer eine ordnungsgemaesse
Durchfuehrung des Boersenbetriebs verfuegen, wobei Art, Umfang und Risikostruktur der an
der Boerse getaetigten Geschaefte zu beruecksichtigen sind.
§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9
des Kreditwesengesetzes an dem Traeger einer Boerse zu erwerben, hat dies der
Boersenaufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die Hoehe der
Beteiligung und gegebenenfalls die fuer die Begruendung des massgeblichen Einflusses
wesentlichen Tatsachen sowie die fuer die Beurteilung seiner Zuverlaessigkeit und die
Pruefung der weiteren Untersagungsgruende nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tatsachen
und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 naeher zu bestimmen sind,
sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden
Anteile erwerben will. Die Boersenaufsichtsbehoerde kann ueber die Vorgaben der
Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren Unterlagen
verlangen, falls dies fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit oder die Pruefung
der weiteren Untersagungsgruende nach Absatz 2 Satz 1 zweckmaessig erscheint. Ist der
Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er
in der Anzeige die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit seiner gesetzlichen oder
satzungsmaessigen Vertreter oder persoenlich haftenden Gesellschafter wesentlichen
Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu
bestellten gesetzlichen oder satzungsmaessigen Vertreter oder neuen persoenlich haftenden
Gesellschafter mit den fuer die Beurteilung von dessen Zuverlaessigkeit wesentlichen
Tatsachen der Boersenaufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen. Der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung hat der Boersenaufsichtsbehoerde ferner unverzueglich anzuzeigen,
wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhoehen, dass die
Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder ueberschritten werden oder dass der Traeger der Boerse unter seine Kontrolle
im Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes kommt. Die Boersenaufsichtsbehoerde kann
von Inhabern einer Beteiligung an dem Traeger einer Boerse Auskuenfte und die Vorlage von
Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich hierbei um
eine bedeutende Beteiligung handelt.
(2) Die Boersenaufsichtsbehoerde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollstaendigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden
Beteiligung oder ihre Erhoehung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch
ein gesetzlicher oder satzungsmaessiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlaessig ist
oder aus anderen Gruenden nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Fuehrung des Traegers der Boerse zu stellenden Anspruechen genuegt; dies gilt im Zweifel
auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten
Mittel fuer den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigen
Tat herruehren,
2. die Durchfuehrung und angemessene Fortentwicklung des Boersenbetriebs beeintraechtigt
wird.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Boersenaufsichtsbehoerde eine Frist festsetzen,
nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet hat, ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des
beabsichtigten Erwerbs anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder
Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzueglich bei der Boersenaufsichtsbehoerde
einzureichen.
(3) Die Boersenaufsichtsbehoerde hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 auch
nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
(4) Die Boersenaufsichtsbehoerde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie
den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausuebung seiner Stimmrechte untersagen und
anordnen, dass ueber die Anteile nur mit seiner Zustimmung verfuegt werden darf, wenn
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1. die Voraussetzungen fuer eine Untersagungsverfuegung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen
Unterrichtung der Boersenaufsichtsbehoerde nicht nachgekommen ist und diese
Unterrichtung innerhalb einer von der Boersenaufsichtsbehoerde gesetzten Frist nicht
nachgeholt hat oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 2 Satz 1
erworben oder erhoeht worden ist.
In den Faellen des Satzes 1 kann die Ausuebung der Stimmrechte auf einen Treuhaender
uebertragen werden; dieser hat bei der Ausuebung der Stimmrechte den Interessen einer
soliden und umsichtigen Fuehrung des Traegers einer Boerse Rechnung zu tragen. In den
Faellen des Satzes 1 kann die Boersenaufsichtsbehoerde ueber die Massnahmen nach Satz 1
hinaus einen Treuhaender mit der Veraeusserung der Anteile, soweit sie eine bedeutende
Beteiligung begruenden, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
der Boersenaufsichtsbehoerde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen
Frist einen zuverlaessigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der
Veraeusserung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhaender wird auf Antrag
des Traegers der Boerse, eines an ihm Beteiligten oder der Boersenaufsichtsbehoerde
vom Gericht des Sitzes des Traegers der Boerse bestellt. Sind die Voraussetzungen des
Satzes 1 entfallen, hat die Boersenaufsichtsbehoerde den Widerruf der Bestellung des
Treuhaenders zu beantragen. Der Treuhaender hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen
und auf Verguetung fuer seine Taetigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhaenders
die Auslagen und die Verguetung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Das
Land schiesst die Auslagen und die Verguetung vor; fuer seine Aufwendungen haften dem
Land der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der Traeger der Boerse
gesamtschuldnerisch.
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an dem Traeger der Boerse aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,
33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die
Beteiligung so zu veraendern, dass der Traeger der Boerse nicht mehr kontrolliertes
Unternehmen ist, hat dies der Boersenaufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen.
Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Hoehe der Beteiligung anzugeben. Die
Boersenaufsichtsbehoerde kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person
oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat,
den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veraenderung der
Boersenaufsichtsbehoerde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige
unverzueglich bei der Boersenaufsichtsbehoerde zu erstatten.
(6) Der Traeger der Boerse hat der Boersenaufsichtsbehoerde unverzueglich den Erwerb oder
die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Traeger, das Erreichen, das Ueber-
oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und
50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Traeger
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen,
wenn der Traeger von der Aenderung dieser Beteiligungsverhaeltnisse Kenntnis erlangt.
Der Traeger der Boerse hat die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unverzueglich auf
seiner Internetseite zu veroeffentlichen.
(7) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen
ueber Art, Umfang und Zeitpunkt der nach den Absaetzen 1, 5 und 6 vorgesehenen Anzeigen
zu erlassen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Boersenaufsichtsbehoerde uebertragen.
§ 7 Handelsueberwachungsstelle
(1) Die Boerse hat unter Beachtung von Massgaben der Boersenaufsichtsbehoerde eine
Handelsueberwachungsstelle als Boersenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel
an der Boerse und die Boersengeschaeftsabwicklung ueberwacht. Die Handelsueberwachungsstelle
hat Daten ueber den Boersenhandel und die Boersengeschaeftsabwicklung systematisch und
lueckenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzufuehren. An
Warenboersen, an denen Energie im Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes
gehandelt wird, sind von der Handelsueberwachungsstelle auch Daten ueber die Abwicklung
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von Geschaeften systematisch und lueckenlos zu erfassen und auszuwerten, die nicht
ueber die Boerse geschlossen werden, aber ueber ein Abwicklungssystem der Boerse oder
ein externes Abwicklungssystem, das an die boerslichen Systeme fuer den Boersenhandel
oder die Boersengeschaeftsabwicklung angeschlossen ist, abgewickelt werden und deren
Gegenstand der Handel mit Energie oder Termingeschaefte in Bezug auf Energie sind;
die Handelsueberwachungsstelle kann auf Basis dieser Daten notwendige Ermittlungen
durchfuehren. Die Boersenaufsichtsbehoerde kann der Handelsueberwachungsstelle
Weisungen erteilen und die Ermittlungen uebernehmen. Die Geschaeftsfuehrung kann die
Handelsueberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Saetzen 1 bis 3
mit der Durchfuehrung von Untersuchungen beauftragen.
(2) Der Leiter der Handelsueberwachungsstelle hat der Boersenaufsichtsbehoerde regelmaessig
zu berichten. Die bei der Handelsueberwachungsstelle mit Ueberwachungsaufgaben betrauten
Personen koennen gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der Boersenaufsichtsbehoerde
von ihrer Taetigkeit entbunden werden. Mit Zustimmung der Boersenaufsichtsbehoerde
kann die Geschaeftsfuehrung diesen Personen auch andere Aufgaben uebertragen. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfuellung der Ueberwachungsaufgaben der
Handelsueberwachungsstelle nicht beeintraechtigt wird.
(3) Der Handelsueberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Boersenaufsichtsbehoerde nach
§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.
(4) Die Handelsueberwachungsstelle kann Daten ueber Geschaeftsabschluesse der
Geschaeftsfuehrung und der Handelsueberwachungsstelle einer anderen Boerse uebermitteln,
soweit sie fuer die Erfuellung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind. Die
Handelsueberwachungsstelle kann Daten ueber Geschaeftsabschluesse auch den zur Ueberwachung
des Handels an auslaendischen organisierten Maerkten oder entsprechenden Maerkten mit
Sitz ausserhalb der Europaeischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum zustaendigen Stellen uebermitteln und solche Daten von
diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung des Handels und
der Boersengeschaeftsabwicklung erforderlich sind. An diese Stellen duerfen solche Daten
nur uebermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen
einer der Regelung des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese
Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden duerfen,
zu dessen Erfuellung sie ihnen uebermittelt werden. Die Handelsueberwachungsstelle hat der
Boersenaufsichtsbehoerde, der Geschaeftsfuehrung und der Bundesanstalt mitzuteilen, mit
welchen zustaendigen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen
beabsichtigt.
(5) Stellt die Handelsueberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die Annahme
rechtfertigen, dass boersenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden
oder sonstige Missstaende vorliegen, welche die ordnungsmaessige Durchfuehrung des Handels
an der Boerse oder die Boersengeschaeftsabwicklung beeintraechtigen koennen, hat sie
die Boersenaufsichtsbehoerde und die Geschaeftsfuehrung unverzueglich zu unterrichten.
Die Geschaeftsfuehrung kann eilbeduerftige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die
ordnungsmaessige Durchfuehrung des Handels an der Boerse und der Boersengeschaeftsabwicklung
sicherzustellen; § 3 Abs. 9 gilt entsprechend. Die Geschaeftsfuehrung hat die
Boersenaufsichtsbehoerde ueber die getroffenen Massnahmen unverzueglich zu unterrichten.
Stellt die Handelsueberwachungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis fuer die Erfuellung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, unterrichtet sie unverzueglich die
Bundesanstalt. Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu erfolgen,
wenn die Handelsueberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis fuer die
Bundesanstalt fuer die Verfolgung von Verstoessen gegen das Verbot von Insidergeschaeften
oder das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des
Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist.
(6) Die Handelsueberwachungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse nur im oeffentlichen Interesse wahr.
§ 8 Zusammenarbeit
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(1) Die Boersenaufsichtsbehoerden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und
tauschen nach Massgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die fuer die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.
(2) Die Boersenaufsichtsbehoerde unterrichtet die Bundesanstalt unverzueglich von
Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1.
§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
(1) Die Boersenaufsichtsbehoerde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere
fuer den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen
boersenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) Die Zustaendigkeit der Kartellbehoerden bleibt unberuehrt. Die Boersenaufsichtsbehoerde
unterrichtet die zustaendige Kartellbehoerde bei Anhaltspunkten fuer Verstoesse gegen das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen. Diese unterrichtet die Boersenaufsichtsbehoerde
nach Abschluss ihrer Ermittlungen ueber das Ergebnis der Ermittlungen.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Boersenaufsichtsbehoerde oder einer Behoerde, der Aufgaben und Befugnisse
der Boersenaufsichtsbehoerde nach § 3 Abs. 7 uebertragen worden sind, Beschaeftigten,
die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der Boersenorgane sowie
die beim Traeger der Boerse Beschaeftigten, soweit sie fuer die Boerse taetig sind, duerfen
die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschaefts-
und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder
verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Taetigkeit beendet ist.
Dies gilt auch fuer andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder
Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Informationen
weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehoerden oder fuer Straf- und Bussgeldsachen zustaendige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im oeffentlichen Auftrag mit der Ueberwachung von Boersen
oder anderen Maerkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder
den Vermittlern von Anteilen an Investmentvermoegen im Sinne des § 2a Abs. 1
Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit der Ueberwachung des Handels mit
Finanzinstrumenten oder Devisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragten
Personen,
3. Zentralnotenbanken, das Europaeische System der Zentralbanken oder die Europaeische
Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Waehrungsbehoerden sowie an andere staatliche
Behoerden, die mit der Ueberwachung der Zahlungssysteme betraut sind, und an
4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen
eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes, eines Boersentraegers oder eines organisierten Marktes mit
Sitz im Ausland oder dessen Betreiber befasste Stellen,
soweit die Kenntnis dieser Informationen fuer diese Stellen zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Fuer die bei diesen Stellen Beschaeftigten gilt die
Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht fuer die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
Personen, soweit sie zur Durchfuehrung dieses Gesetzes taetig werden. Sie finden
Anwendung, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnis fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens
benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht und nicht
Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch
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eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von
dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§ 11 Untersagung der Preisfeststellung fuer auslaendische Waehrungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie und nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen
an eine Boerse erteilen, die Preisermittlung fuer auslaendische Waehrungen voruebergehend
zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstoerung droht, die schwerwiegende Gefahren fuer
die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten laesst.
§ 12 Boersenrat
(1) Jede Wertpapierboerse hat einen Boersenrat zu bilden, der aus hoechstens 24
Personen besteht. Im Boersenrat muessen die zur Teilnahme am Boersenhandel zugelassenen
Kreditinstitute einschliesslich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen
Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die
Skontrofuehrer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Boerse
zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am
Boersenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger vertreten sein.
Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschliesslich der Wertpapierhandelsbanken
sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und
sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Haelfte der Mitglieder des
Boersenrates betragen. Die nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann fuer
einzelne Boersen Ausnahmen von den Bestimmungen der Saetze 2 und 3 zulassen.
(2) Dem Boersenrat obliegt insbesondere
1. der Erlass der Boersenordnung, der Bedingungen fuer Geschaefte an der Boerse, der
Gebuehrenordnung, der Zulassungsordnung fuer Boersenhaendler und der Handelsordnung fuer
den Freiverkehr, die jeweils als Satzung erlassen werden,
2. die Bestellung und Abberufung der Geschaeftsfuehrer im Einvernehmen mit der
Boersenaufsichtsbehoerde,
3. die Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung,
4. der Erlass einer Geschaeftsordnung fuer die Geschaeftsfuehrung und
5. die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsueberwachungsstelle auf
Vorschlag der Geschaeftsfuehrung und im Einvernehmen mit der Boersenaufsichtsbehoerde.
Die Entscheidung ueber die Einfuehrung von technischen Systemen, die dem Handel
oder der Abwicklung von Boersengeschaeften dienen, bedarf der Zustimmung des
Boersenrates. Die Boersenordnung kann fuer andere Massnahmen der Geschaeftsfuehrung von
grundsaetzlicher Bedeutung die Zustimmung des Boersenrates vorsehen. Bei Kooperations-
und Fusionsabkommen des Boersentraegers, die den Boersenbetrieb betreffen, sowie bei der
Auslagerung von Funktionen und Taetigkeiten auf ein anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3
ist dem Boersenrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Boersenrat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Er waehlt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 angehoert als der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere
Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzufuehren.
(4) Setzt der Boersenrat zur Vorbereitung seiner Beschluesse Ausschuesse ein, hat er bei
der Zusammensetzung der Ausschuesse dafuer zu sorgen, dass Angehoerige der Gruppen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschluesse beruehrt werden koennen,
angemessen vertreten sind.
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Boerse bestellt die Boersenaufsichtsbehoerde einen
vorlaeufigen Boersenrat hoechstens fuer die Dauer eines Jahres.
(6) Der Boersenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
nur im oeffentlichen Interesse wahr.
§ 13 Wahl des Boersenrates
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(1) Die Mitglieder des Boersenrates werden fuer die Dauer von bis zu drei Jahren von den
in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewaehlt; die Vertreter
der Anleger werden von den uebrigen Mitgliedern des Boersenrates hinzugewaehlt.
(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen
angehoeren, duerfen nur in einer Gruppe waehlen. Verbundene Unternehmen duerfen im
Boersenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des Boersenrates muessen zuverlaessig sein und die erforderliche
fachliche Eignung haben.
(4) Das Naehere ueber die Amtszeit des Boersenrates, die Aufteilung in Gruppen, die
Ausuebung des Wahlrechts und die Waehlbarkeit, die Durchfuehrung der Wahl und die
vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Boersenrat wird durch Rechtsverordnung der
Landesregierung nach Anhoerung des Boersenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Boersenaufsichtsbehoerde uebertragen. Die
Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen
angemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Mitglieds ein Nachfolger fuer die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen
Gruppe durch die uebrigen Mitglieder des Boersenrates hinzugewaehlt wird.
§ 14 Boersenrat an Warenboersen
Auf Warenboersen sind die §§ 12 und 13 ueber den Boersenrat mit folgender Massgabe
anzuwenden:
1. abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 muessen die zur Teilnahme am Boersenhandel
zugelassenen Unternehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im
Boersenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen
zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger
im Boersenrat vertreten sind;
2. der Boersenrat waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach
§ 13 Abs. 4 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewaehlt wird, der
einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehoert;
3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1
genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die
Vertreter der nicht zum Boersenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Massgabe
der Rechtsverordnung entsandt.
§ 15 Leitung der Boerse
(1) Die Leitung der Boerse obliegt der Geschaeftsfuehrung in eigener Verantwortung. Sie
kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Geschaeftsfuehrer muessen zuverlaessig
sein und die fuer die Leitung der Boerse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie
werden fuer hoechstens fuenf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulaessig.
Die Bestellung eines Geschaeftsfuehrers ist unverzueglich der Boersenaufsichtsbehoerde
anzuzeigen. Die Anzeige muss die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Angaben
enthalten. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Boersenaufsichtsbehoerde hat ihr Einvernehmen zu der Bestellung der
Geschaeftsfuehrer zu verweigern, wenn aus objektiven und nachweisbaren Gruenden Zweifel
an der Zuverlaessigkeit oder fachlichen Eignung der Geschaeftsfuehrer bestehen oder die
ordnungsgemaesse Leitung der Boerse gefaehrdet erscheint.
(3) Die Geschaeftsfuehrer vertreten die Boerse gerichtlich und aussergerichtlich, soweit
nicht der Traeger der Boerse zustaendig ist. Das Naehere ueber die Vertretungsbefugnis der
Geschaeftsfuehrer regelt die Boersenordnung.
(4) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Boersenraeumen obliegt der Geschaeftsfuehrung.
Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschaeftsverkehr an der Boerse
stoeren, aus den Boersenraeumen zu entfernen. Sie kann auch Personen, welche sich an
der Boerse zu Zwecken einfinden, welche mit der Ordnung oder dem Geschaeftsverkehr an
derselben unvereinbar sind, den Zutritt untersagen.
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(5) Die Geschaeftsfuehrung ueberwacht die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer
und der fuer sie taetigen Personen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die eine wirksame
und dauerhafte Ueberwachung der Pflichten nach Satz 1 gewaehrleisten. Die Aufgaben der
Handelsueberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberuehrt.
(6) Die Geschaeftsfuehrung nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse nur im oeffentlichen Interesse wahr.
§ 16 Boersenordnung
(1) Die Boersenordnung soll sicherstellen, dass die Boerse die ihr obliegenden Aufgaben
erfuellen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie
muss Bestimmungen enthalten ueber
1. den Geschaeftszweig der Boerse;
2. die Organisation der Boerse;
3. die Handelsarten;
4. die Veroeffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden
Umsaetze;
5. eine Entgeltordnung fuer die Taetigkeit der Skontrofuehrer.
(2) Bei Wertpapierboersen muss die Boersenordnung zusaetzlich Bestimmungen enthalten ueber
1. die Bedeutung der Kurszusaetze und -hinweise und
2. ueber die Sicherstellung der Boersengeschaeftsabwicklung und die zur Verfuegung
stehenden Abwicklungssysteme nach Massgabe des § 21.
(3) Die Boersenordnung bedarf der Genehmigung durch die Boersenaufsichtsbehoerde. Diese
kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Boersenordnung verlangen, wenn und
soweit sie zur Erfuellung der der Boerse oder der Boersenaufsichtsbehoerde obliegenden
gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
§ 17 Gebuehren und Entgelte
(1) Die Gebuehrenordnung kann die Erhebung von Gebuehren und die Erstattung von Auslagen
vorsehen fuer
1. die Zulassung zur Teilnahme am Boersenhandel und fuer die Teilnahme am Boersenhandel,
2. die Zulassung zum Besuch der Boerse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,
3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen Wirtschaftsguetern und Rechten zum
Boersenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Boersenhandel im regulierten
Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,
4. die Einfuehrung von Wertpapieren an der Boerse,
5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist,
6. die Pruefung der Druckausstattung von Wertpapieren,
7. die Ablegung der Boersenhaendlerpruefung.
(2) Die Gebuehrenordnung bedarf der Genehmigung durch die Boersenaufsichtsbehoerde. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebuehrenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang bei der Boersenaufsichtsbehoerde von dieser gegenueber der Boerse beanstandet
wird.
(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebuehren kann der Boersentraeger fuer
Dienstleistungen, welche er im Rahmen des Boersenbetriebs fuer Handelsteilnehmer oder
Dritte erbringt, separate Entgelte verlangen.
§ 18 Sonstige Benutzung von Boerseneinrichtungen
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Die Boersenordnung kann fuer einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu
bezeichnenden Geschaeftszweig die Benutzung von Boerseneinrichtungen zulassen. Ein
Anspruch auf die Benutzung erwaechst in diesem Falle fuer die Beteiligten nicht.
§ 19 Zulassung zur Boerse
(1) Zum Besuch der Boerse, zur Teilnahme am Boersenhandel und fuer Personen, die
berechtigt sein sollen, fuer ein zur Teilnahme am Boersenhandel zugelassenes Unternehmen
an der Boerse zu handeln (Boersenhaendler), ist eine Zulassung durch die Geschaeftsfuehrung
erforderlich.
(2) Zur Teilnahme am Boersenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmaessig bei
boersenmaessig handelbaren Gegenstaenden
1. die Anschaffung und Veraeusserung fuer eigene Rechnung betreibt oder
2. die Anschaffung und Veraeusserung im eigenen Namen fuer fremde Rechnung betreibt oder
3. die Vermittlung von Vertraegen ueber die Anschaffung und Veraeusserung uebernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmaennischer Weise
eingerichteten Geschaeftsbetrieb erfordert. An Warenboersen koennen auch Landwirte
und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in
kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht erfordert.
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die
Boersenordnung.
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Boersenhandel nach Absatz 2 Satz 1
ist zu erteilen, wenn
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der
Geschaeftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag mit der Fuehrung der Geschaefte des Unternehmens betraut
und zu seiner Vertretung ermaechtigt sind, zuverlaessig sind und zumindest eine
dieser Personen die fuer das boersenmaessige Wertpapier- oder Warengeschaeft notwendige
berufliche Eignung hat;
2. die ordnungsgemaesse Abwicklung der an der Boerse abgeschlossenen Geschaefte
sichergestellt ist;
3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachweist, es sei denn,
es ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes taetiges Unternehmen,
das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschaefts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes befugt ist; als Eigenkapital sind das
eingezahlte Kapital und die Ruecklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder
der persoenlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewaehrten Kredite sowie
eines Schuldenueberhanges beim freien Vermoegen des Inhabers anzusehen;
4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet
ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Beruecksichtigung
des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die fuer eine ordnungsmaessige Teilnahme am
Boersenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit hat.
Die Boersenordnung kann vorsehen, dass bei Unternehmen, die an einer inlaendischen Boerse
oder an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne
den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgt, sofern die
Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind. Die
Boersenordnung kann vorsehen, dass Handelsteilnehmer fuer den Zugang zu Handelssystemen
der Boerse weitere Voraussetzungen erfuellen muessen.
(5) Als Boersenhaendler ist zuzulassen, wer zuverlaessig ist und die notwendige berufliche
Eignung hat.
(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 ist regelmaessig
anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum boersenmaessigen
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Wertpapier- oder Warengeschaeft befaehigt. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes
5 ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
nachgewiesen werden, die zum Handel an der Boerse befaehigen. Der Nachweis ueber die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse kann insbesondere durch die Ablegung einer
Pruefung vor der Pruefungskommission einer Boerse erbracht werden. Das Naehere ueber die
Anforderungen an die fachliche Eignung der zum Boersenhandel befaehigten Personen und
das Pruefungsverfahren regelt eine vom Boersenrat zu erlassende Zulassungsordnung fuer
Boersenhaendler, die der Genehmigung durch die Boersenaufsichtsbehoerde bedarf.
(7) Das Naehere darueber, wie die in den Absaetzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen
nachzuweisen sind, bestimmt die Boersenordnung.
(8) Besteht der begruendete Verdacht, dass eine der in den Absaetzen 2, 4 oder 5
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachtraeglich weggefallen ist,
so kann die Geschaeftsfuehrung das Ruhen der Zulassung laengstens fuer die Dauer von sechs
Monaten anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch fuer die Dauer des Verzuges mit der
Zahlung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebuehren angeordnet werden. Das
Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Boersengeschaeften ruht
fuer die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, fuer das sie Geschaefte an der
Boerse abschliesst.
(9) Die Geschaeftsfuehrung kann gegenueber Handelsteilnehmern mit Sitz ausserhalb der
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung laengstens fuer die Dauer
von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfuellung der
Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch
zum Zwecke der Ueberwachung der Verbote von Insidergeschaeften oder des Verbots der
Marktmanipulation mit den in diesem Staat zustaendigen Stellen nicht gewaehrleistet
erscheint. Die Bundesanstalt teilt der Geschaeftsfuehrung und der Boersenaufsichtsbehoerde
die fuer eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 massgeblichen Tatsachen mit.
(10) Beabsichtigt die Geschaeftsfuehrung der Boerse, Handelsteilnehmern in anderen
Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewaehren, hat sie dies
der Boersenaufsichtsbehoerde und der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die
erstmalige Zugangsgewaehrung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat
handelt.
(11) Die Geschaeftsfuehrung der Boerse uebermittelt der Boersenaufsichtsbehoerde regelmaessig
ein aktuelles Verzeichnis der an der Boerse zugelassenen Handelsteilnehmer.
§ 20 Sicherheitsleistungen
(1) Die Boersenordnung kann bestimmen, dass die zur Teilnahme am Boersenhandel
zugelassenen Unternehmen und die Skontrofuehrer ausreichende Sicherheit zu leisten
haben, um die Verpflichtungen aus Geschaeften, die an der Boerse sowie in einem an
der Boerse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit
erfuellen zu koennen. Die Hoehe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhaeltnis zu
den mit den abgeschlossenen Geschaeften verbundenen Risiken stehen. Das Naehere ueber die
Art und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Boersenordnung.
(2) Wird die nach der Boersenordnung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht
oder entfaellt sie nachtraeglich, kann die Boersenordnung vorsehen, dass das Ruhen
der Zulassung laengstens fuer die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die
Boersenordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Boersenhandel zugelassene Unternehmen
auf die Taetigkeit als Vermittler beschraenkt werden koennen, wenn die geleistete
Sicherheit nicht mehr den in der Boersenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht.
Die Boersenordnung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Boersenhaendlers zum
Abschluss von Boersengeschaeften fuer die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens
ruht, fuer das er Geschaefte an der Boerse abschliesst.
(3) Die Boersenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Ueberwachung der
Boersenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Boersenhandel zugelassenen Unternehmen und
Skontrofuehrern vorsehen.
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(4) Die Handelsueberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten
und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu ueberwachen. Ihr stehen die
Befugnisse der Boersenaufsichtsbehoerde nach § 3 Abs. 4 zu. Sie kann insbesondere von der
jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschaefte und die Mitteilung
negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handelsueberwachungsstelle fest, dass
der Sicherheitsrahmen ueberschritten ist, hat die Geschaeftsfuehrung Anordnungen zu
treffen, die geeignet sind, die Erfuellung der Verpflichtungen aus den boerslichen
Geschaeften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass das zur
Teilnahme am Boersenhandel zugelassene Unternehmen und der Skontrofuehrer unverzueglich
weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschaefte zu erfuellen haben oder diese
mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Boersenhandel vorlaeufig ausschliessen.
Die Geschaeftsfuehrung hat die Boersenaufsichtsbehoerde ueber die Ueberschreitung des
Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzueglich zu unterrichten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen nach Absatz 4 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 21 Externe Abwicklungssysteme
(1) Die Boersenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die
boerslichen Systeme fuer den Boersenhandel und die Boersengeschaeftsabwicklung vorsehen.
Eine solche Anbindung ist zulaessig, sofern sichergestellt ist, dass
1. das System fuer die angebotene Dienstleistung zur Abwicklung der Boersengeschaefte
ueber die erforderlichen technischen Einrichtungen verfuegt, und
2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtlichen und technischen
Voraussetzungen fuer eine Anbindung des Systems an die boerslichen Systeme fuer den
Handel und die Boersengeschaeftsabwicklung geschaffen hat, und
3. eine ordnungsgemaesse und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten effiziente
Abrechnung und Abwicklung der Geschaefte an der Boerse gewaehrleistet ist.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfuegbar, ist es
den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfuellung der
Boersengeschaefte nutzen.
§ 22 Sanktionsausschuss
(1) Die Landesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
ueber die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein
Verfahren einschliesslich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung
der Boersenaufsichtsbehoerde zu erlassen. Die Vorschriften koennen vorsehen, dass der
Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverstaendige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne
Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchfuehrung einer Beweisaufnahme, die
er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Boersenaufsichtsbehoerde uebertragen.
(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld
bis zu zweihundertfuenfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Boerse bis zu
30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine fuer ihn taetige
Hilfsperson vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen boersenrechtliche Vorschriften
verstoesst, die eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Handels an der Boerse oder der
Boersengeschaeftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld
bis zu zweihundertfuenfzigtausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten
belegen, wenn dieser oder eine fuer ihn taetige Hilfsperson vorsaetzlich oder fahrlaessig
gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstoesst. Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm
nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im oeffentlichen Interesse
wahr.
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses nach Absatz
2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner
Nachpruefung in einem Vorverfahren.
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(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche
die Ruecknahme oder den Widerruf der Zulassung eines Handelsteilnehmers oder eines
Skontrofuehrers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschaeftsfuehrung abzugeben.
Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu
verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschaeftsfuehrung das Verfahren
uebernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurueckzunehmen oder zu widerrufen
ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurueck.
Abschnitt 2
Boersenhandel und Boersenpreisfeststellung
§ 23 Zulassung von Wirtschaftsguetern und Rechten
(1) Wirtschaftsgueter und Rechte, die an der Boerse gehandelt werden sollen und
nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder
in den Freiverkehr einbezogen sind, beduerfen der Zulassung zum Handel durch die
Geschaeftsfuehrung. Vor der Zulassung zum Handel hat der Boersenrat Geschaeftsbedingungen
fuer den Handel an der Boerse zu erlassen. Das Naehere regeln die Artikel 36 und 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchfuehrung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates betreffend
die Aufzeichnungspflichten fuer Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschaeften, die
Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Boersenordnung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschaeftsfuehrung vor der Zulassung von Derivaten
zum Handel die Kontraktspezifikationen festzusetzen. Diese muessen so ausgestaltet sein,
dass ein ordnungsgemaesser Boersenhandel und eine wirksame Boersengeschaeftsabwicklung
moeglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 24 Boersenpreis
(1) Preise, die waehrend der Boersenzeit an einer Boerse festgestellt werden, sind
Boersenpreise. Satz 1 gilt auch fuer Preise, die waehrend der Boersenzeit im Freiverkehr an
einer Wertpapierboerse festgestellt werden.
(2) Boersenpreise muessen ordnungsmaessig zustande kommen und der wirklichen Marktlage
des Boersenhandels entsprechen. Soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, muessen
den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote zugaenglich und die Annahme der Angebote
moeglich sein. Bei der Ermittlung des Boersenpreises koennen auch Preise einer anderen
Boerse, eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines multilateralen
Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes
beruecksichtigt werden.
(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, muessen Boersenpreise und die ihnen
zugrunde liegenden Umsaetze den Handelsteilnehmern unverzueglich und zu angemessenen
kaufmaennischen Bedingungen in leicht zugaenglicher Weise bekannt gemacht werden, es sei
denn, es erscheint eine verzoegerte Veroeffentlichung im Interesse der Vermeidung einer
unangemessenen Benachteiligung der am Geschaeft Beteiligten notwendig. Das Naehere regelt
die Boersenordnung. Die Boersenordnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines
Boersenpreises den Handelsteilnehmern zusaetzlich der Preis des am hoechsten limitierten
Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur Kenntnis gegeben
werden muss.
(4) Geschaefte, die zu Boersenpreisen gefuehrt haben, sind bei der Eingabe in das
Geschaeftsabwicklungssystem der Boerse besonders zu kennzeichnen.
§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
(1) Die Geschaeftsfuehrung kann den Handel von Wirtschaftsguetern oder Rechten
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemaesser Boersenhandel zeitweilig gefaehrdet oder wenn
dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
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2. einstellen, wenn ein ordnungsgemaesser Boersenhandel nicht mehr gewaehrleistet
erscheint.
Die Geschaeftsfuehrung unterrichtet die Boersenaufsichtsbehoerde und die Bundesanstalt
unverzueglich ueber Massnahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Massnahmen
zu veroeffentlichen. Naehere Bestimmungen ueber die Veroeffentlichung sind in der
Boersenordnung zu treffen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 26 Verleitung zu Boersenspekulationsgeschaeften
(1) Es ist verboten, gewerbsmaessig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit
in Boersenspekulationsgeschaeften zu solchen Geschaeften oder zur unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an solchen Geschaeften zu verleiten.
(2) Boersenspekulationsgeschaefte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. An- oder Verkaufsgeschaefte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie ausserhalb
einer inlaendischen oder auslaendischen Boerse abgeschlossen werden, und
2. Optionen auf solche Geschaefte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem fuer die Lieferzeit
festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Boersen- oder Marktpreis einen
Gewinn zu erzielen.
Abschnitt 3
Skontrofuehrung und Transparenzanforderungen an
Wertpapierboersen
§ 27 Zulassung zum Skontrofuehrer
(1) Die Geschaeftsfuehrung einer Wertpapierboerse kann unter Beruecksichtigung des von der
Boerse genutzten Handelssystems zur Teilnahme am Boersenhandel zugelassene Unternehmen
auf deren Antrag mit der Feststellung von Boersenpreisen an dieser Wertpapierboerse
betrauen (Zulassung als Skontrofuehrer). Der Antragsteller und seine Geschaeftsleiter
muessen die fuer die Skontrofuehrung erforderliche Zuverlaessigkeit haben und auf Grund
ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit zur Skontrofuehrung geeignet
sein. Die Geschaeftsfuehrung hat Personen, die berechtigt sein sollen, fuer einen
Skontrofuehrer bei der Skontrofuehrung zu handeln (skontrofuehrende Personen), zuzulassen,
wenn diese Personen Boersenhaendler sind und die fuer die Skontrofuehrung erforderliche
berufliche Eignung haben. Das Naehere regelt die Boersenordnung.
(2) Die Geschaeftsfuehrung hat die Zulassung als Skontrofuehrer nach Anhoerung der
Boersenaufsichtsbehoerde ausser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu widerrufen, wenn der Skontrofuehrer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten
schuldig gemacht hat. Die Geschaeftsfuehrung kann die Zulassung widerrufen, wenn
die Bundesanstalt Massnahmen zur Sicherung der Erfuellung der Verbindlichkeiten des
Skontrofuehrers gegenueber dessen Glaeubigern ergriffen hat. In dringenden Faellen kann
die Geschaeftsfuehrung einem Skontrofuehrer auch ohne dessen Anhoerung die Teilnahme
am Boersenhandel mit sofortiger Wirkung vorlaeufig untersagen; Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht der begruendete Verdacht, dass eine der in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachtraeglich weggefallen ist, so kann die
Geschaeftsfuehrung das Ruhen der Zulassung eines Skontrofuehrers laengstens fuer die Dauer
von sechs Monaten anordnen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Geschaeftsfuehrung unverzueglich zu unterrichten, wenn
sie Massnahmen zur Sicherung der Erfuellung der Verbindlichkeiten des Skontrofuehrers
gegenueber dessen Glaeubigern ergriffen hat.
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§ 28 Pflichten des Skontrofuehrers
(1) Der Skontrofuehrer und die skontrofuehrenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben
des Skontrofuehrers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontrofuehrung
neutral auszuueben. Der Skontrofuehrer hat durch geeignete organisatorische Massnahmen die
Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat
er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine
wirksame Ueberwachung der Einhaltung der Pflichten gewaehrleistet ist. Das Naehere regelt
die Boersenordnung.
(2) Der Skontrofuehrer und die skontrofuehrenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der
Preisfeststellung vorliegenden Auftraege bei ihrer Ausfuehrung unter Beachtung der an
der Boerse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Das Naehere regelt die
Boersenordnung.
§ 29 Verteilung der Skontren
Ueber die Verteilung der Skontren unter den fuer die Skontrofuehrung geeigneten
Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontrofuehrer entscheidet die
Geschaeftsfuehrung. Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Naehere regelt
die Boersenordnung. Die Boersenordnung kann als Kriterien fuer die Zuteilung der Skontren
insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit des Antragstellers
vorsehen.
§ 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
(1) Fuer Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel im regulierten
Markt zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen sind, sind der Preis des am
hoechsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags
und das zu diesen Preisen handelbare Volumen waehrend der ueblichen Geschaeftszeiten der
Boerse kontinuierlich und zu angemessenen kaufmaennischen Bedingungen zu veroeffentlichen.
Die Boersenaufsichtsbehoerde kann nach Massgabe von Kapitel IV Abschnitt 1 und 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 fuer Boersen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
vorsehen.
(2) Boersen duerfen Systematischen Internalisierern im Sinne des § 2 Abs. 10 des
Wertpapierhandelsgesetzes unbeschadet des § 19 Zugang zu den Systemen geben, die sie
fuer die Veroeffentlichung der Informationen nach Absatz 1 verwenden.
(3) Die Einzelheiten der Veroeffentlichungspflichten nach Absatz 1 regelt die Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 und die Boersenordnung.
§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden
Zertifikaten
(1) Fuer Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel im regulierten Markt
zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen sind, sind Boersenpreise sowie
das Volumen und der Zeitpunkt der Boersengeschaefte unverzueglich und zu angemessenen
kaufmaennischen Bedingungen zu veroeffentlichen. Die Boersenaufsichtsbehoerde kann nach
Massgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 je nach Art
und Umfang der Auftraege eine verzoegerte Veroeffentlichung der Informationen nach Satz 1
gestatten. Die Verzoegerung ist nach Massgabe von Kapitel IV Abschnitt 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 zu veroeffentlichen.
(2) Die Einzelheiten der Veroeffentlichungspflichten nach Absatz 1 regelt Kapitel IV
Abschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und die Boersenordnung.
Abschnitt 4
Zulassung von Wertpapieren zum Boersenhandel
§ 32 Zulassungspflicht
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(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Boerse gehandelt werden sollen,
beduerfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschaeftsfuehrung, soweit nicht
in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes taetigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder
Unternehmen muss an einer inlaendischen Wertpapierboerse mit dem Recht zur Teilnahme
am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens
730.000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfuellt, kann den Antrag allein
stellen.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen nach Artikel 35 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums
und fuer einen ordnungsgemaessen Boersenhandel nach § 34 erlassen worden sind, und
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder
bescheinigter Prospekt oder ein ausfuehrlicher Verkaufsprospekt im Sinne des
§ 42 des Investmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des
Investmentgesetzes veroeffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 oder §
4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veroeffentlichung eines Prospekts
abgesehen werden kann.
(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfuellung der Voraussetzungen
des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung
zum regulierten Markt an einem anderen organisierten Markt nicht erfuellt.
(5) Die Geschaeftsfuehrung bestimmt mindestens drei inlaendische Zeitungen mit
ueberregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblaettern fuer die vorgeschriebenen
Veroeffentlichungen (ueberregionale Boersenpflichtblaetter). Die Bestimmung kann zeitlich
begrenzt werden; sie ist durch Boersenbekanntmachung zu veroeffentlichen.
§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
(1) Wertpapiere koennen auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder von Amts wegen durch
die Geschaeftsfuehrung zum Boersenhandel in den regulierten Markt einbezogen werden, wenn
1. die Wertpapiere bereits
a) an einer anderen inlaendischen Boerse zum Handel im regulierten Markt,
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zum Handel an
einem organisierten Markt oder
c) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt
Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die
mit denen im regulierten Markt fuer zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind,
und der Informationsaustausch zum Zwecke der Ueberwachung des Handels mit den
zustaendigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewaehrleistet ist,
zugelassen sind und
2. keine Umstaende bekannt sind, die bei Einbeziehung der Wertpapiere zu einer
Uebervorteilung des Publikums oder einer Schaedigung erheblicher allgemeiner
Interessen fuehren.
(2) Die naeheren Bestimmungen ueber die Einbeziehung von Wertpapieren sowie ueber die von
dem Antragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfuellenden Pflichten sind in der
Boersenordnung zu treffen. Die Boersenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten
ueber die Unterrichtung des Boersenhandels ueber Tatsachen, die von dem Emittenten an dem
auslaendischen Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums
und zur Sicherstellung der ordnungsgemaessen Durchfuehrung des Handels zu veroeffentlichen
sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden keine Anwendung.
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(3) Die Geschaeftsfuehrung unterrichtet den Emittenten, dessen Wertpapiere in den Handel
nach Absatz 1 einbezogen wurden, von der Einbeziehung.
(4) Fuer die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Boersenpreises gilt § 25
entsprechend. Fuer den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
§ 34 Ermaechtigungen
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die zum Schutz des Publikums und fuer einen ordnungsgemaessen Boersenhandel
erforderlichen Vorschriften ueber
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine
Groesse und die Dauer seines Bestehens;
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre
Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stueckelung und Druckausstattung;
c) den Mindestbetrag der Emission;
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf
alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
2. das Zulassungsverfahren
zu erlassen.
§ 35 Verweigerung der Zulassung
(1) Lehnt die Geschaeftsfuehrung einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies den anderen
Boersen, an denen die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden sollen, unter Angabe
der Gruende fuer die Ablehnung mitzuteilen.
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Boerse abgelehnt worden ist, duerfen
nur mit Zustimmung dieser Boerse zugelassen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
die Ablehnung aus Ruecksicht auf oertliche Verhaeltnisse geschah oder wenn die Gruende, die
einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen sind.
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inlaendischen Boersen gestellt, so duerfen die
Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Boersen, die ueber den Antrag zu entscheiden haben,
zugelassen werden. Die Zustimmung darf nicht aus Ruecksicht auf oertliche Verhaeltnisse
verweigert werden.
§ 36 Zusammenarbeit in der Europaeischen Union
(1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 ueber die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Boersennotierung und ueber die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
veroeffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1) in diesem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen
Bezugsrechte fuer diese Aktien verbunden sind, so hat die Geschaeftsfuehrung vor ihrer
Entscheidung eine Stellungnahme der zustaendigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates einzuholen.
(2) Die Vorschriften ueber die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben
unberuehrt.
§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermoegen oder eines Bundeslandes,
auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbuecher der Bundeslaender
eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
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Europaeischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inlaendischen Boerse zum
Handel im regulierten Markt zugelassen.
§ 38 Einfuehrung
(1) Die Geschaeftsfuehrung entscheidet auf Antrag des Emittenten ueber die Aufnahme der
Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einfuehrung). Der Emittent hat
der Geschaeftsfuehrung in dem Antrag den Zeitpunkt fuer die Einfuehrung und die Merkmale
der einzufuehrenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Naehere regelt die Boersenordnung.
(2) Wertpapiere, die zur oeffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, duerfen erst nach
beendeter Zuteilung eingefuehrt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere
fruehestens eingefuehrt werden duerfen.
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veroeffentlichung
der Zulassungsentscheidung eingefuehrt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschaeftsfuehrung
kann die Frist auf Antrag angemessen verlaengern, wenn ein berechtigtes Interesse des
Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlaengerung dargetan wird.
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschaeftsfuehrung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten
Markt ausser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen,
wenn ein ordnungsgemaesser Boersenhandel auf Dauer nicht mehr gewaehrleistet ist und die
Geschaeftsfuehrung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent
seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfuellt.
(2) Die Geschaeftsfuehrung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf
Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger
widersprechen. Die Geschaeftfuehrung hat einen solchen Widerruf unverzueglich im Internet
zu veroeffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veroeffentlichung und der Wirksamkeit des
Widerrufs darf zwei Jahre nicht ueberschreiten. Naehere Bestimmungen ueber den Widerruf
sind in der Boersenordnung zu treffen.
§ 40 Pflichten des Emittenten
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, fuer spaeter ausgegebene Aktien
derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften darueber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen
die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.
§ 41 Auskunftserteilung
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen,
das die Zulassung der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem Emittenten
beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschaeftsfuehrung aus ihrem Bereich alle Auskuenfte
zu erteilen, die zur ordnungsgemaessen Erfuellung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die
Zulassung und die Einfuehrung der Wertpapiere erforderlich sind.
(2) Die Geschaeftsfuehrung kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere
in angemessener Form und Frist bestimmte Auskuenfte veroeffentlicht, wenn dies zum Schutz
des Publikums oder fuer einen ordnungsgemaessen Boersenhandel erforderlich ist. Kommt der
Emittent dem Verlangen der Geschaeftsfuehrung nicht nach, kann die Geschaeftsfuehrung nach
Anhoerung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskuenfte selbst veroeffentlichen.
§ 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten fuer
Emittenten
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(1) Die Boersenordnung kann fuer Teilbereiche des regulierten Marktes ergaenzend
zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusaetzliche Voraussetzungen
fuer die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate und weitere
Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien
vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publikums oder fuer einen ordnungsgemaessen
Boersenhandel vorsehen.
(2) Erfuellt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist
zusaetzliche Pflichten nach § 42 nicht, kann die Geschaeftsfuehrung den Emittent aus dem
entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschliessen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und
3 gilt bei Massnahmen der Geschaeftsfuehrung nach diesem Absatz entsprechend.
§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird ueber das Vermoegen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten
ein Insolvenzverfahren eroeffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der
Erfuellung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstuetzen, insbesondere indem er aus
der Insolvenzmasse die hierfuer erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ein vorlaeufiger Insolvenzverwalter
bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfuellung seiner Pflichten zu unterstuetzen,
insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder,
wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfuegungsverbot auferlegt wurde, indem er die
Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermoegen zur Verfuegung stellt.
§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Boersenhandel
zugelassen sind, in dem fuer die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben
unrichtig oder unvollstaendig sind, kann
1. von denjenigen, die fuer den Prospekt die Verantwortung uebernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Uebernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises,
soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht ueberschreitet, und der
mit dem Erwerb verbundenen ueblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschaeft
nach Veroeffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger
Einfuehrung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt,
gilt als Ausgabepreis der erste nach Einfuehrung der Wertpapiere festgestellte oder
gebildete Boersenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren
inlaendischen Boersen der hoechste erste Boersenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren
desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach
Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden koennen, sind die
Saetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis
nicht ueberschreitet, und dem Veraeusserungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb
und der Veraeusserung verbundenen ueblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum
Boersenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschaefts oder einer ganz oder
teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren
Veroeffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veroeffentlichung eines Prospekts
befreit wurde.
§ 45 Haftungsausschluss
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(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die
Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und
die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlaessigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
2. der Sachverhalt, ueber den unrichtige oder unvollstaendige Angaben im Prospekt
enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Boersenpreises der Wertpapiere
beigetragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Angaben des Prospekts bei
dem Erwerb kannte,
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschaefts im Rahmen des Jahresabschlusses
oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veroeffentlichung nach § 15 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich
gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollstaendigen Angaben im Inland
veroeffentlicht wurde oder
5. er sich ausschliesslich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer
Uebersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irrefuehrend, unrichtig
oder widerspruechlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts
gelesen wird.
§ 46 Verjaehrung
Der Anspruch nach § 44 verjaehrt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber
von der Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt
hat, spaetestens jedoch in drei Jahren seit der Veroeffentlichung des Prospekts.
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschraenkung; sonstige Ansprueche
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermaessigt oder
erlassen wird, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprueche, die nach den Vorschriften des buergerlichen Rechtes auf
Grund von Vertraegen oder vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen unerlaubten Handlungen
erhoben werden koennen, bleiben unberuehrt.
Abschnitt 5
Freiverkehr
§ 48 Freiverkehr
(1) Fuer Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum
Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Boerse den Betrieb eines
Freiverkehrs durch den Boersentraeger zulassen, wenn durch eine Handelsordnung sowie
durch Geschaeftsbedingungen des Boersentraegers, die von der Geschaeftsfuehrung gebilligt
wurden, eine ordnungsmaessige Durchfuehrung des Handels und der Geschaeftsabwicklung
gewaehrleistet erscheint. Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels. Die
Geschaeftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von
Wertpapieren zum Handel. Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den
Freiverkehr einbezogen worden sind, koennen durch die Geschaeftsbedingungen nicht dazu
verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veroeffentlichen.
(2) Die Boersenaufsichtsbehoerde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein
ordnungsgemaesser Handel fuer die Wertpapiere nicht mehr gewaehrleistet erscheint.
(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Boersenaufsichtsbehoerde. Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 47 entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt 6
Straf- und Bussgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 26 Abs. 1 andere zu Boersenspekulationsgeschaeften oder zu einer Beteiligung an einem
solchen Geschaeft verleitet.
§ 50 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt,
2. entgegen § 4 Abs. 7 einen Wechsel bei einer dort genannten Person nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen
a) § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder
b) § 6 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veroeffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt oder
6. entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3,
oder
b) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, ein
Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit
einer Geldbusse bis zu fuenfhunderttausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3
Buchstabe a und Nr. 4 und 6 mit einer Geldbusse bis zu hunderttausend Euro, in den
uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 51 Geltung fuer Wechsel und auslaendische Zahlungsmittel
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch fuer den Boersenhandel mit Wechseln und
auslaendischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen
und Schecks.
§ 52 Uebergangsregelungen
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Boersenhandel mit amtlicher
Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April
1998 veroeffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte
die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Boersengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
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(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Boersenhandel im amtlichen Markt
zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002 veroeffentlicht
worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47
des Boersengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geaendert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(3) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel im amtlichen Markt
zugelassen worden sind, vor dem 1. Juli 2005 veroeffentlicht worden, so ist auf diese
Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005
veroeffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Boersengesetzes in der
vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Fuer Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist und die am 1. Juli 2002 weniger
als zehn Jahre an einer inlaendischen Boerse eingefuehrt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1
des Boersengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geaendert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 17 Abs. 1 Nr. 5 erst
mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einfuehrung anzuwenden.
(5) Boersentraeger, denen vor dem 1. November 2007 eine Genehmigung nach § 1 Abs.
1 des Boersengesetzes in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erteilt
worden ist, beduerfen insoweit keiner Erlaubnis nach § 4. Sie muessen jedoch der
Boersenaufsichtsbehoerde bis zum 30. April 2009 die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen
Unterlagen einreichen. Die Befugnisse der Boersenaufsichtsbehoerde nach § 4 gelten in
Ansehung der vor dem 1. November 2007 erteilten Genehmigungen entsprechend.
(6) Boersentraeger, die den Betrieb eines Freiverkehrs bereits vor dem 1. November 2007
begonnen haben, sind verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 48
Abs. 3 Satz 1 bis zum 30. April 2009 nachzureichen.
(7) Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum amtlichen Markt oder zum geregelten
Markt zugelassen waren, gelten ab dem 1. November 2007 als zum regulierten Markt
zugelassen.
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