Verordnung ueber Bodenabfertigungsdienste
auf Flugplaetzen (Bodenabfertigungsdienst-
Verordnung - BADV)
BADV

vom  10.12.1997



"Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die
zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 537 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 17.12.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 67/96 (CELEX Nr: 396L0067)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.12.1997 I 2885 (BADV/LuftRAendV) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V
ist gem. Art. 3 dieser V mWv 17.12.1997 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf
Flugplaetzen in der Bundesrepublik Deutschland nach folgenden Modalitaeten:
1. Die Bestimmungen fuer die Selbstabfertigung gelten ab dem 1. Januar 1998, und zwar,
   soweit es um die in § 3 Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste geht, fuer
   jeden Flugplatz unabhaengig vom Verkehrsaufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs.
   2 genannten Bodenabfertigungsdienste geht, fuer solche Flugplaetze, die jaehrlich
   mindestens eine Million Fluggaeste oder 25.000 t Fracht zu verzeichnen haben.
2. Die Bestimmungen fuer Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 1999 und nur fuer solche
   Flugplaetze, die entweder jaehrlich mindestens drei Millionen Fluggaeste oder 75.000
   t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des
   Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggaeste
   oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hatten.
3. Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2001 fuer jeden
   Flugplatz, der jaehrlich mindestens zwei Millionen Fluggaeste oder 50.000 t Fracht zu
   verzeichnen hat.
4. Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten
   Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, gelten die
   Bestimmungen dieser Verordnung nicht fuer die allein Fluggaesten vorbehaltenen
   Bodenabfertigungsdienste.
5. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Januar 1998.

(2) Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf jeden einzelnen der Flughaefen
gesondert anzuwenden. Massgeblich ist die jeweils gueltige Fassung des Anhangs II
der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240
S. 8) ueber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

§ 2 Begriffsbestimmungen


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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort
1. Flugplatz:
   jeden fuer den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem
   Luftverkehr,
2. Luftfahrtbehoerde:
   die nach den jeweiligen Vorschriften zustaendige Behoerde,
3. Nutzer:
   jede natuerliche oder juristische Person, die gewerbsmaessig Fluggaeste, Post oder
   Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befoerdert,
4. Bodenabfertigungsdienste:
   die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,
5. Dienstleister:
   jede natuerliche oder juristische Person einschliesslich des Flugplatzunternehmers,
   die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste fuer Dritte erbringt,
6. Selbstabfertigung:
   den Umstand, dass sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere
   Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfuer mit einem Dritten einen Vertrag
   ueber die Erbringung solcher Dienste zu schliessen. Im Sinne dieser Definition gelten
   nicht als Dritte in ihrem Verhaeltnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem
   anderen eine Mehrheitsbeteiligung haelt oder bei denen ein und dieselbe Koerperschaft
   an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung haelt,
7. Drittland:
   jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europaeischen Union noch Vertragsstaat
   eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europaeischen Union ist.

§ 3 Bodenabfertigungsdienste
(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung
von Bodenabfertigungsdiensten zu ermoeglichen.

(2) Bei der Gepaeckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der
Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Befoerderung von Fracht und Post
zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit
betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtigten Selbstabfertiger und
Dienstleister aus der Anlage 5. Fehlt fuer einen Flugplatz eine solche zahlenmaessige
oder sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf diesem Flugplatz jeweils
nicht weniger als zwei Selbstabfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die
Erbringung der in Satz 1 aufgefuehrten Bodenabfertigungsdienste zu ermoeglichen.

(3) Spaetestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung der in Absatz 2 genannten
Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermoeglichen, der weder durch
den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom Hundert der auf
dem Flugplatz registrierten Fluggaeste oder Fracht befoerdert, noch durch eine Stelle
beherrscht wird, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht
oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

(4) Falls besondere Platz- oder Kapazitaetsgruende, insbesondere im Zusammenhang mit der
Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flaechen auf einem Flugplatz, es erfordern,
kann die Abfertigung bei den in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdiensten einem
einzigen Dienstleister vorbehalten werden. Aus den in Satz 1 genannten Gruenden kann
auch eine Selbstabfertigung untersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.

(5) Fuer andere als die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste kann bei
Vorliegen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Gruende die Zahl der Selbstabfertiger und
Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschraenkt werden.

(6) Beschraenkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei Jahre zu befristen,
Beschraenkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 auf drei Jahre.



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(7) Beschraenkungen nach Absatz 4 Satz 1 koennen einmalig um weitere zwei Jahre,
Beschraenkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre verlaengert
werden.

(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen koennen bis zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt
werden.

(9) Beschraenkungen nach den Absaetzen 4 und 5, deren Verlaengerung nach Absatz 7 sowie
eine Aussetzung nach Absatz 8 beduerfen der vorherigen Zustimmung der Europaeischen
Kommission. Die Zustimmung wird durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung spaetestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der
Beschraenkung und in den Faellen des Absatzes 8 bis spaetestens zum 1. Juli 2000
beantragt. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, dem Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ueber die Luftfahrtbehoerde die hierfuer erforderlichen
Unterlagen und Begruendungen rechtzeitig zu uebermitteln.

§ 4 Trennung der Taetigkeitsbereiche
(1) Jeder Dienstleiter muss zwischen dem Taetigkeitsbereich Bodenabfertigungsdienste
auf einem Flugplatz und seinen uebrigen Taetigkeitsbereichen eine strenge buchmaessige
Trennung entsprechend den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebraeuchen
vornehmen. Jeder Flugplatzunternehmer, der als Dienstleister taetig ist, hat darueber
hinaus nachzuweisen, dass der Taetigkeitsbereich Bodenabfertigungsdienste auf dem
Flugplatz nicht durch andere Taetigkeitsbereiche, die mit der Erhebung von Lande- und
Abstellgebuehren auf diesem Flugplatz verbunden sind, subventioniert wird.

(2) Jeder Dienstleiter ist verpflichtet, der Luftfahrtbehoerde durch einen
Wirtschaftspruefer jaehrlich die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1
nachzuweisen.

§ 5 Nutzerausschuss
(1) Der Nutzerausschuss wird aus den Nutzern eines Flugplatzes gebildet. Der
Nutzerausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung. Die in den "Anforderungen an eine
Geschaeftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsaetze sind hierbei zu beachten.

(2) Die Luftfahrtbehoerde laedt die Nutzer zur konstituierenden Sitzung ein. Sie kann
diese Aufgabe dem Flugplatzunternehmer uebertragen.

§ 6 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen
zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexitaet oder aus
Kosten- oder Umweltschutzgruenden nicht geteilt oder in mehrfacher Ausfuehrung geschaffen
werden koennen, festgelegt. Dem Nutzerausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder
einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, dass die Dienstleister und
Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines
Entgelts verbunden werden. Die Hoehe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven,
transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

§ 7 Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger
(1) In den Faellen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe
von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften auszuschreiben.
Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhoerung des Nutzerausschusses durch den
Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste
erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder
indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt
ist. In allen anderen Faellen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhoerung

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des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des
Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehoerde. Diese trifft ihre Entscheidung
gegenueber dem Flugplatzunternehmer. Diesem und den betroffenen Dienstleistern steht
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Fuer die Ausschreibung und das
Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten
Grundsaetze.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Faellen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst
Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1
unterziehen zu muessen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister
gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen
Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder
indirekt beherrscht wird.

(3) In den Faellen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten,
objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwaehlen. Absatz
1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden
Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europaeischen
Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt ueber Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden fuer die Dauer von hoechstens
sieben Jahren ausgewaehlt.

(5) Stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine
Bodenabfertigungsdiensttaetigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, fuer den er ausgewaehlt
wurde, wird er nach dem gleichen Verfahren durch einen anderen ersetzt. Dies gilt
nicht, wenn die Taetigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.

§ 8 Anforderungskriterien
(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen fuer die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfuellen. In den Faellen des § 3 Abs. 2 bis 5
sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach §
7.

(2) Die Luftfahrtbehoerde kann darueber hinaus die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten von der Erfuellung der Anforderungen eines Pflichtenheftes
oder technischer Spezifikationen abhaengig machen. Der Nutzerausschuss ist vor deren
Festlegung anzuhoeren.

(3) Die nach den Absaetzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien,
Betriebspflichten und technischen Spezifikationen muessen sachgerecht, objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie muessen
vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.

(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 3
erfuellen, werden sich bemuehen, ihren Bedarf an Arbeitskraeften mit Personen abzudecken,
die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder
Selbstabfertiger entsprechende Taetigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeuebt haben.

§ 9 Zugang
(1) Der Flugplatzunternehmer und der Dienstleister oder Selbstabfertiger sind
verpflichtet, einen Vertrag ueber die Nutzung des jeweils erforderlichen und verfuegbaren
Teils des Flugplatzes und seiner Einrichtungen sowie die nach dieser Verordnung an den
Flugplatzunternehmer zu entrichtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienstleister
oder Selbstabfertiger zu erfuellenden Anforderungen abzuschliessen.

(2) Der Flugplatzunternehmer sorgt dafuer, dass der Zugang der aufgrund dieser Verordnung
berechtigten Dienstleister und Nutzer zu Flugplatzeinrichtungen, soweit er fuer die
Ausuebung ihrer Taetigkeiten erforderlich ist, nicht ungerechtfertigt behindert wird.
Knuepft der Flugplatzunternehmer den Zugang an Bedingungen, muessen diese sachgerecht,
objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.


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(3) Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, von den Dienstleistern und den
Selbstabfertigern ein Entgelt fuer den Zugang, fuer die Vorhaltung und fuer die
Nutzung seiner Einrichtungen zu erheben. Die Hoehe dieses Entgelts ist nach
Anhoerung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und
nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer Geschaeftsgebuehr
insbesondere zur Selbstfinanzierung des Flugplatzes beitragen.

§ 10 Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz
(1) Die Nutzer, Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten
und zu gestalten, dass der ordnungsgemaesse Betriebsablauf auf dem Flugplatz nicht
beeintraechtigt wird.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, dass der
Flugplatzunternehmer berechtigt ist, in den Faellen, in denen der Betriebsablauf auf dem
Flugplatz durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger zurechenbares Verhalten
gefaehrdet oder gestoert wird oder die Anforderungen nach § 8 nicht erfuellt werden, die
notwendigen Massnahmen zu treffen. Dem jeweiligen Dienstleister oder Selbstabfertiger
ist zuvor Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Hiervon unberuehrt bleibt das Recht
des Flugplatzunternehmers zur fristlosen Kuendigung des mit dem Dienstleister oder
Selbstabfertiger bestehenden Vertragsverhaeltnisses.

(3) Massnahmen im Rahmen der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
bleiben unberuehrt.

(4) Pflichten, die Flugplatzunternehmer, Dienstleister oder Selbstabfertiger zur
Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei der Arbeit
nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberuehrt.

§ 11 Konsultation
Der Flugplatzunternehmer haelt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation
ueber die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuss und den auf dem Flugplatz
taetigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers
und der Luftfahrtbehoerde ab.

§ 12 Gegenseitigkeit
(1) Wird festgestellt, dass ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren
Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsaechlich
1. nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder
2. unguenstiger als inlaendische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
3. unguenstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittlaendern
behandelt, ist das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu
unterrichten.

(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europaeischen
Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober
1996 gegenueber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang
mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.

(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber Art und Ausmass der Entscheidung.

§ 13 Unterrichtung
(1) Die Luftfahrtbehoerde meldet dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die unter diese Verordnung fallenden Flugplaetze vor dem 1. Juni jeden
Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen
Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden
Sechsmonatszeitraums.

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(2) Die Luftfahrtbehoerde stellt dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfuegung, die die
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts ueber die
Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benoetigt.

(3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehoerde die nach Absatz 2
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Anlage 1 (zu § 2 Nr. 4)
Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2888 - 2889
 1.     Die administrative Abfertigung am Boden/Ueberwachung umfasst:
 1.1    die Vertretung bei und die Verbindungen zu den oertlichen Behoerden und sonstigen
        Stellen, die im Auftrag des Nutzers getaetigten Auslagen und die Bereitstellung
        von Raeumlichkeiten fuer seine Vertreter,
 1.2    die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation,
 1.3    die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen,
 1.4    alle sonstigen Ueberwachungsdienste vor, waehrend und nach dem Flug sowie alle
        sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.
 2.     Die Fluggastabfertigung umfasst die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei
        der Ankunft, waehrend des Transits oder bei Anschlussfluegen, insbesondere die
        Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des
        Gepaecks und dessen Befoerderung bis zu den Sortieranlagen.
 3.     Die Gepaeckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepaecks im Sortierraum,
        die Sortierung des Gepaecks, seine Vorbereitung fuer den Abflug, das Be- und
        Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepaeck zwischen Flugzeug und
        Sortierraum befoerdert wird, sowie die Gepaeckbefoerderung zwischen Sortierraum
        und Ausgaberaum.
 4.     Die Fracht- und Postabfertigung umfasst:
 4.1    in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie waehrend des Transits
        die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen,
        die Zollformalitaeten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder
        umstaendehalber erforderlichen Sicherungsmassnahmen;
 4.2    in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post,
        die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien
        vereinbarten oder umstaendehalber erforderlichen Sicherungsmassnahmen.
 5.     Die Vorfelddienste umfassen:
 5.1    das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug*1),
 5.2    die Unterstuetzung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der
        entsprechenden Mittel*1),
 5.3    die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die
        vorfeldseitigen Dienste erbringt*1),
 5.4    das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschliesslich Bereitstellung und Einsatz
        der erforderlichen Mittel sowie Befoerderung der Besatzung und der Fluggaeste
        zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebaeude, sowie Befoerderung des Gepaecks
        zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebaeude,
 5.5    die Unterstuetzung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der
        entsprechenden Mittel,
 5.6    das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung
        und den Einsatz der erforderlichen Mittel,
 5.7    die Befoerderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getraenke in das
        bzw. aus dem Flugzeug.
 6.     Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:

                                             -6-
        
                                                                                

 6.1      die Innen- und Aussenreinigung des Flugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice,
 6.2      die Kuehlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom
          Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs,
 6.3      die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausruestung und deren
          Lagerung.
 7.       Die Betankungsdienste umfassen:
 7.1      die Organisation und Durchfuehrung des Be- und Enttankens einschliesslich
          Lagerung, Qualitaets- und Quantitaetskontrolle der Lieferungen,
 7.2      das Nachfuellen von Oel und anderen Fluessigkeiten.
 8.       Die Stationswartungsdienste umfassen:
 8.1      die routinemaessigen Ablaeufe vor dem Flug,
 8.2      spezielle, vom Nutzer geforderte Taetigkeiten,
 8.3      das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile,
 8.4      das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchfuehrung der
          Wartung.
 9.       Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:
 9.1      die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz oder anderenorts,
 9.2      die Hilfe waehrend des Fluges, unter anderem bei einer waehrend des Fluges
          gegebenenfalls erforderlichen Aenderung des Flugablaufs,
 9.3      die Dienste nach dem Flug,
 9.4      allgemeine Hilfsdienste fuer die Besatzung.
 10.      Die Transportdienste am Boden umfassen:
 10.1     die Organisation und Abwicklung der Befoerderung von Fluggaesten, Besatzung,
          Gepaeck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebaeuden eines
          Flugplatzes, nicht jedoch Befoerderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen
          Ort auf dem Gelaende des gleichen Flugplatzes,
 10.2     alle speziellen, vom Nutzer verlangten Befoerderungsdienste.
 11.      Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:
 11.1     die Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung,
 11.2     die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getraenke und des fuer die Zubereitung
          erforderlichen Zubehoers,
 11.3     die Reinigung des Zubehoers,
 11.4     die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getraenke sowie des
          entsprechenden Zubehoers.

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*1)   Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.



Anlage 2 (zu § 7)
Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2889 - 2890;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. G r u n d s ae t z e
(1) Diese Auswahl-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, wenn wegen beschraenkter
Moeglichkeiten der Bodenabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister taetig
werden koennen, die Bodenabfertigungsdienstleistungen daher auszuschreiben sind und eine
Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). Sie
kann darueber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen beschraenkter Moeglichkeiten

                                                           -7-
       
                                                                               

der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen
ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).

(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie muessen sachgerecht, objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend durchgefuehrt werden.

(3) Der Nutzerausschuss und der Betriebsrat des jeweiligen Flugplatzunternehmens sind
ueber den Auswahlentscheid zu unterrichten.
2.    Verfahren
2.1   Festlegung der Bodenabfertigungsdienste nach Art und Umfang
(1) Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemaess § 7       dem
Markt der Bodenabfertigungsdienste oeffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. Er       kann
dazu auch Buendelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgefuehrt       sind,
vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten Nutzung       der
Abfertigungskapazitaet notwendig ist.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der einzelnen oder gebuendelten
Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhaengig
machen:
a) Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,
b) Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafuer ausgewiesener Abfertigungs- und
   Geraeteabstellflaechen,
c) Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,
d) Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienstleister.

(3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzerausschuss und den Betriebsrat des
Flugplatzunternehmens ueber seine nach den Absaetzen 1 und 2 getroffene Entscheidung,
ueber die beabsichtigte Bekanntmachung, ueber die Grundzuege und wesentlichen Inhalte
der Bewerbungsunterlage sowie ueber das von ihm vorgeschlagene Auswahlverfahren mit den
massgeblichen Auswahlkriterien.
2.2   Teilnahmewettbewerb
Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten Bodenabfertigungsdienste
im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zu veroeffentlichen, so dass es jedem
Interessenten ermoeglicht wird, sich zu bewerben. Die Veroeffentlichung muss enthalten:
a)    Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Telefax-Nummer des
      Flugplatzunternehmers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusaetzliche Angaben
      erlangt werden koennen,
b)    Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit den wesentlichen Begrenzungen,
c)    moeglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstaetigkeit,
d)    angestrebte Vertragsdauer fuer die Abfertigungstaetigkeit,
e)    gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog, Pflichtenheft und technische
      Spezifikationen,
f)    Einsendefrist fuer Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, Zeitpunkt der
      Einleitung und geschaetzter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,
g)    Angaben darueber, wie das Auswahlverfahren festgelegt ist,
h)    Angaben darueber, welche Kriterien massgeblich fuer die Auswahl sind,
i)    Zuschlagskriterien,
j)    sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,
k)    Tag der Absendung der Bekanntmachung,
l)    Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt fuer amtliche Veroeffentlichungen der
      Europaeischen Gemeinschaften.
2.3   Auswahlverfahren


                                              -8-
        
                                                                                

(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten Bewerbern die Bewerbungsunterlagen
zur Verfuegung und fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben innerhalb
einer vorgegebenen Frist zu uebermitteln.

(2) Die Bewerbungsunterlagen muessen neben den Angaben gemaess 2.1 und 2.2 auch Angaben
darueber enthalten,
a) wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und
b) welche Kriterien massgeblich fuer die Auswahl sind,
c) Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils,
d) im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 moeglicherweise verbindlich vorgegebene technische
   und betriebliche Qualitaetsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der Minimum
   Connecting Time.

(3) Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluss zu unterrichten. Als nicht
geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation
veroeffentlicht sind, nicht genuegen oder die offensichtlich nicht die erforderliche
Abfertigungsleistung erbringen koennen oder wollen.

(4) In den Faellen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst keine gleichartigen
Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienst
erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen
Unternehmen beteiligt ist, oeffnet der Flugplatzunternehmer nach Ablauf der
Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber
mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein Vertreter des Nutzerausschusses
und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der
Oeffnung zugelassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die
Bewerbungsunterlagen. Der Flugplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand
der vorher festgelegten massgeblichen Bewertungskriterien. Der Nutzerausschuss ist
anzuhoeren. Der Flugplatzunternehmer stellt die Auswahl fest und begruendet seine
Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuss und dem Betriebsrat
des Flugplatzunternehmens bekanntzugeben.

(5) In allen anderen Faellen der Vergabe von Dienstleistungen leitet der
Flugplatzunternehmer die eingegangenen Bewerbungen ungeoeffnet an die Luftfahrtbehoerde
weiter. Diese oeffnet nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen
und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein
Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein
Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Oeffnung zuzulassen.
Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen.
Die Luftfahrtbehoerde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten
massgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhoerung des Nutzerausschusses,
des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens
die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuss, dem
Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.

Anlage 3 (zu § 8)
Anforderungen fuer die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2890 - 2892;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. A n w e n d u n g s b e r e i c h
Die "Anforderungen fuer die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" gelten fuer
alle Unternehmer, die als Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz
Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen wollen.
2. A n f o r d e r u n g e n   an      die   Erbringer   von   Bodenabfertigungsdiensten
A. Zuverlaessigkeit, finanzielle Leistungsfaehigkeit, fachliche Eignung und Uebernahme
   von Mitarbeitern
(1) Der Unternehmer und die zur Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen muessen
zuverlaessig sein.
                                          -9-
      
                                                                              

Die Zuverlaessigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Fuehrung der Geschaefte
bestellten Personen die Gewaehr dafuer bieten, dass der Betrieb den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend gefuehrt wird und die Beschaeftigten und die Allgemeinheit bei
dem Betrieb des Unternehmens vor Schaeden und Gefahren bewahrt bleiben.
Die Zuverlaessigkeit ist zu verneinen
a) bei einer rechtskraeftigen Verurteilung wegen schwerer Verstoesse gegen
   strafrechtliche Vorschriften einschliesslich des Wirtschaftsstrafrechts;
b) bei schweren und wiederholten Verstoessen gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder
   sozialrechtliche Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit
   erlassene Vorschriften oder gegen umweltschuetzende Vorschriften.

(2) Die finanzielle Leistungsfaehigkeit des Unternehmens muss gewaehrleistet sein.
Die finanzielle Leistungsfaehigkeit ist gewaehrleistet, wenn die zur Aufnahme und
ordnungsgemaessen Fuehrung des Betriebes erforderlichen Mittel verfuegbar sind.
Die finanzielle Leistungsfaehigkeit ist insbesondere nicht gewaehrleistet, wenn
a) erhebliche Rueckstaende an Steuern oder an Beitraegen zur Sozialversicherung bestehen,
   die aus unternehmerischer Taetigkeit geschuldet werden;
b) dem Flugplatzunternehmer gegenueber erhebliche Rueckstaende an Gebuehren oder
   Entgelten, Mieten, Pachten oder aus anderen Zahlungsverpflichtungen bestehen,
   die aus der Nutzung des Flugplatzes und seiner Einrichtungen, einschliesslich des
   Start-/Landebahnsystems, oder aus der vertraglichen Gestattung der Erbringung von
   Bodenabfertigungsleistungen geschuldet werden.

(3) Der Unternehmer oder die zur Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen muessen
fachlich geeignet sein.
Fachlich geeignet ist, wer ueber die zur ordnungsgemaessen Fuehrung eines
Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfuegt.
Eine fachliche Eignung kann entweder
a) durch Pruefung der Industrie- und Handelskammer "Gepruefter Flugzeugabfertiger"
   und eine mindestens zweijaehrige leitende Taetigkeit in einem Unternehmen, das
   Bodenabfertigungsleistungen erbringt, oder
b) durch eine - den Pruefungsinhalten der Industrie- und Handelskammer vergleichbare
   - Qualifikation und eine mindestens zweijaehrige leitende Taetigkeit in einem
   Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt, oder
c) durch eine mindestens fuenfjaehrige leitende Taetigkeit in einem Unternehmen, das
   Bodenabfertigungsleistungen erbringt,
nachgewiesen werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 3 sind bei Flugplatzunternehmern durch die
Erteilung der Betriebsgenehmigung als erfuellt anzusehen.

(5) Die Nachweise zu den Absaetzen 1 bis 3 sind von den uebrigen Dienstleistern und den
Selbstabfertigern in geeigneter Form bei Teilnahme am Auswahlverfahren gemaess § 7 Abs.
1 und 3 vorzulegen. Sie sind als Vertragsbestandteil den Vertraegen gemaess § 9 Abs. 1
beizufuegen. Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, waehrend der Laufzeit des Vertrages
bei personellen Aenderungen oder bei begruendeten Zweifeln an Angaben zur Zuverlaessigkeit
und an Angaben zur fachlichen Eignung weitere geeignete Nachweise, bei begruendeten
Zweifeln an der finanziellen Leistungsfaehigkeit eine geeignete Aktualisierung der
Nachweise zu fordern.

(6) Bei Fehlern oder Wegfall der Voraussetzungen gemaess den Absaetzen 1 bis 3 ist zu
vermuten, dass der ordnungsgemaesse Betriebsablauf gefaehrdet ist. § 10 ist anzuwenden.

(7) (weggefallen)
B. Anforderung an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter
(1) Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben sich nach Massgabe der
Einteilung durch den Flugplatzunternehmer an der Erfuellung der in Rechtsvorschriften
und Regelungen vorgesehenen oeffentlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere

                                            - 10 -
      
                                                                              

der Betriebspflicht, zu beteiligen. Den Rahmen fuer diese Beteiligung setzt das
Pflichtenheft. Die Einteilung durch den Flugplatzunternehmer muss nichtdiskriminierend,
objektiv und transparent vorgenommen werden.

(2) Dienstleister und Selbstabfertiger sind verpflichtet, geltende
Umweltschutzvorschriften sowie behoerdliche Regelungen, insbesondere Genehmigungen und
Planfeststellungen zu beachten. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, die anderen
Dienstleister und die Selbstabfertiger auf die ihm bekannten einschlaegigen Vorschriften
und Regelungen sowie deren Aenderung hinzuweisen oder ihnen diese gegen Erstattung der
Kosten bekanntzumachen.

(3) Dienstleister und Selbstabfertiger haben sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die
Sicherheitsvorschriften und behoerdlichen Sicherheitsregelungen am Flugplatz kennen und
befolgen, soweit dies fuer die Ausuebung ihrer Taetigkeiten notwendig ist. Sie haben auch
sicherzustellen, dass eine dafuer ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache bei den
betreffenden Mitarbeitern gegeben ist. Sie bilden ihre Mitarbeiter auch mindestens in
dem Rahmen aus und fort, wie er vom jeweiligen Flugplatzunternehmen seinen Mitarbeitern
bei entsprechenden Taetigkeiten vorgegeben wird.

(4) Die Bedienung und Handhabung von Abfertigungsgeraeten und technischen Einrichtungen
im Abfertigungsbereich darf ausschliesslich durch gepruefte Flugzeugabfertiger oder
Beschaeftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgen.

(5) Die Einhaltung des Luftverkehrsgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen,
sowie der Gewerbeordnung muss sichergestellt sein. Gleiches gilt fuer die
zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts und die arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das
Jugendarbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstaettenverordnung, die Gefahrstoffverordnung und
die Unfallverhuetungsvorschriften, insbesondere die VBG 78 und die GUV 5.8.

(6) Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstaetigkeiten nach Anlage 1 ist dem
Flugplatzunternehmer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen,
die die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers auf Schadensersatz wegen
solcher Schaeden deckt, die diese in Ausfuehrung der Dienstleistung einem anderen
zufuegen. Bedient sich der Dienstleister oder Selbstabfertiger zur Erledigung seiner
Aufgaben eines anderen Dienstleisters, hat er nachzuweisen, dass dieser ueber die
erforderliche Haftpflichtversicherung verfuegt. Ist die Haftung des Dienstleisters oder
Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung gedeckt, die der Nutzer unterhaelt,
kann der Dienstleister oder Selbstabfertiger seiner Pflicht nach Satz 1 auch durch
den Nachweis dieser Versicherung nachkommen. Ist die Haftung des Dienstleisters oder
Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung gedeckt, die der Flugplatzunternehmer
unterhaelt, bedarf es des Nachweises nach Satz 1 nicht.

(7) Die nach Absatz 6 nachzuweisende Versicherung muss das mit der Taetigkeit jeweils
verbundene Risiko angemessen decken. Die Mindestversicherungssumme betraegt
1. 5 Millionen Euro fuer Dienstleistungen nach den Ziffern 1.1 und 1.3 der
   Anlage 1 und, soweit sie nicht im nicht allgemein zugaenglichen Bereich oder
   im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flugplatzes ausgefuehrt werden, fuer
   Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 4.1 und 4.2, 8.1 bis 8.3, 9.1 bis
   9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1,
2. 50 Millionen Euro fuer Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis
   9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1, soweit sie im nicht allgemein
   zugaenglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ausgefuehrt werden,
3. 100 Millionen Euro fuer Dienstleistungen nach den Ziffern 3, 5.1 bis 5.7, 6.1 bis
   6.3 und 8.4 der Anlage 1 und, soweit sie im nicht allgemein zugaenglichen Bereich
   oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ausgefuehrt werden, fuer Dienstleistungen
   nach den Ziffern 4.1 und 4.2 und 8.1 bis 8.3 der Anlage 1,
4. 375 Millionen Euro fuer Dienstleistungen nach den Ziffern 7.1 und 7.2 der Anlage 1.




                                            - 11 -
       
                                                                               

Die nicht allgemein zugaenglichen und sicherheitsempfindlichen Bereiche eines
Flugplatzes bestimmen sich nach dessen Flughafenbenutzungsordnung oder dem
Luftsicherheitsplan.

(8) Das Bestehen der Versicherung nach den Absaetzen 6 und 7 ist dem
Flugplatzunternehmer jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres nachzuweisen.
Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben dem Flughafenunternehmer
jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses fuer die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters
oder Selbstabfertigers unverzueglich anzuzeigen. Im Falle der Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses oder des fehlenden oder nicht fristgemaessen Nachweises der
Versicherung ist der Flughafenunternehmer verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen
zu dem Dienstleister oder Selbstabfertiger aus wichtigem Grund zu kuendigen.

(9) Erfolgt die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters gemaess § 7 Abs. 1 Satz 3
durch die Genehmigungsbehoerde, gilt Absatz 6 entsprechend.

(10) In begruendeten Einzelfaellen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben des
Pflichtenhefts vereinbart werden, sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat.
Nutzerausschluss und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens sind davon zu unterrichten.

(11) Technische Spezifikationen zu Abfertigungsgeraeten, zu im Flugplatzbereich
genutzten Fahrzeugen und Kommunikationsmitteln oder zu Schnittstellen bei Nutzung
Zentraler Infrastruktureinrichtungen koennen als zusaetzliche Anforderungen gestellt
werden. In begruendeten Einzelfaellen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben dieser
Technischen Spezifikationen vereinbart werden, sofern dies nicht eine Diskriminierung
zufolge hat. Nutzerausschuss und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens sind davon zu
unterrichten.

(12) Der Flugplatzunternehmer kann von Dienstleistern und Selbstabfertigern angemessene
Kautionen oder Sicherheiten verlangen sowie Finanzierungs- oder Zahlungsbedingungen
geltend machen, ohne dass hierdurch Marktzugangshindernisse entstehen.

Anlage 4 (zu § 5)
Anforderungen an eine Geschaeftsordnung fuer den Nutzerausschuss
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2892 - 2893

Die Geschaeftsordnung, die sich der Nutzerausschuss eines Flugplatzes gemaess § 5 Abs. 1 zu
geben hat, hat folgende Grundsaetze zu beachten:
 1.    Aufgaben    des   Nutzerausschusses
 1.1   Der Nutzerausschuss nimmt die ihm uebertragenen Aufgaben gemaess der
       Bodenabfertigungsdienst-Verordnung wahr.
 1.2   Die Angelegenheiten werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Nutzer
       geregelt.
 1.3   Kommt trotz ordnungsgemaesser Zuleitung einer Beschlussvorlage an den Nutzerausschuss
       kein Beschluss zustande, gilt dies als Zustimmung zur Beschlussvorlage.
 2.    Mitglieder     des   Nutzerausschusses
 2.1   Mitglied des Nutzerausschusses ist jeder Nutzer, der gewerbsmaessig Fluggaeste, Post
       oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu diesem Flugplatz befoerdert.
 2.2   Luftfahrtunternehmer gemaess 2.1, die ausschliesslich Luftfahrzeuge mit unter
       10 Tonnen Hoechststartgewicht oder ohne Motorantrieb oder mit weniger als 20
       Sitzplaetzen betreiben oder die weniger als 10 Starts bzw. Landungen an diesem
       Flugplatz innerhalb der letzten abgeschlossenen Flugplanperiode aufweisen, koennen
       sich nur durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten lassen. Dieser ist Mitglied
       des Nutzerausschusses.
 2.3   Jedes Mitglied kann entscheiden, ob es sich bei den Sitzungen des Ausschusses
       vertreten lassen moechte. Mit der Vertretung betraut werden koennen Mitglieder oder
       Luftfahrtorganisationen. Ein Vertreter darf nicht mehr als 49 vom Hundert der
       Stimmen auf sich vereinigen.
                                             - 12 -
       
                                                                               

 3.    Organisation
 3.1   Die Sitzungen des Nutzerausschusses werden vom Vorsitzenden bzw. im
       Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
 3.2   Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden durch die Mitglieder aus ihrer
       Mitte fuer jeweils zwei Jahre gewaehlt. Sie vertreten den Nutzerausschuss gegenueber
       Dritten.
       Das Naehere regelt der Nutzerausschuss.
 3.3   Verantwortlicher Organisator fuer die Durchfuehrung der Sitzungen des
       Nutzerausschusses ist die Luftfahrtbehoerde oder der Flugplatzunternehmer, soweit
       ihm die Luftfahrtbehoerde diese Aufgaben uebertragen hat.
 3.4   Der Organisator ist zustaendig fuer die Erstellung von Einladung, Tagesordnung und
       Niederschrift der Sitzungen des Nutzerausschusses sowie fuer die Bereitstellung
       des Sitzungsraumes. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer
       Frist von drei Wochen, es sei denn, der Vorsitzende haelt eine kuerzere Frist
       fuer geboten. Der Termin der Sitzung wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
       festgelegt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
 3.5   Die Sitzung des Nutzerausschusses wird vom Organisator mindestens einmal im Jahr
       einberufen. Sie muss vom Organisator einberufen werden, wenn
       - die Mitwirkung des Nutzerausschusses gemaess 1.1 erforderlich ist oder
       - dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gruende von mehr als einem
         Viertel der Mitglieder des Nutzerausschusses verlangt wird oder
       - der Vorsitzende aus anderen Gruenden die Einberufung fuer erforderlich haelt.

 4.    Beschlussfassung
 4.1   Beschluesse einschliesslich Wahlen koennen nur gefasst werden, wenn die geplante
       Beschlussfassung mit der Tagesordnung vorab bekanntgemacht worden ist.
 4.2   Der Nutzerausschuss ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder
       auf der Sitzung vertreten sind.
 4.3   Ist Beschlussfaehigkeit nicht gegeben, beruft der Vorsitzende eine neue Sitzung
       mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der
       erschienenen Mitglieder beschlussfaehig.
 4.4   Die Beschlussfassung zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie
       zur Geschaeftsordnung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des
       Nutzerausschusses. Aenderungen der Geschaeftsordnung beduerfen der Zustimmung von
       zwei Dritteln der Mitglieder. Bei einer Entscheidung ueber die Geschaeftsordnung
       ist eine Vertretung mit Ausnahme der Vertretung gemaess 2.2 nicht zulaessig.
 4.5   Alle anderen Beschluesse werden aufgrund von Stimmrechten, deren Gewichtung sich
       am Anteil des entsprechenden Nutzers am Gesamtverkehrsaufkommen der letzten
       abgeschlossenen Flugbahnperiode dieses Flugplatzes orientiert, gefasst. Ein
       einzelner Nutzer oder ein Mitglied gemaess 2.2 darf dabei nicht mehr als 49 vom
       Hundert der Stimmenanteile auf sich vereinigen.
       Das Naehere regelt der Nutzerausschuss.
 5.    Kosten
 5.1   Jedes Mitglied traegt seine Kosten selbst. Die Auslagen fuer Organisation, Vorlagen
       und Abwicklung werden auf die Mitglieder umgelegt.
       Das Naehere zum Umlageverfahren regelt der Nutzerausschuss.
 6.    Nutzerausschuesse bei kleineren Flugplaetzen
       Die zustaendigen Luftfahrtbehoerden koennen fuer Flugplaetze mit weniger als 2
       Millionen Fluggaesten im Jahr vereinfachte Regelungen treffen, mit denen die
       Rechte der Nutzer auf andere Weise sichergestellt werden. Diese Regelungen
       muessen dem Sinn der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der vorstehenden
       Anforderungen an eine Geschaeftsordnung entsprechen.


Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2)

                                             - 13 -
      
                                                                              

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2893 - 2899;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
              Dienst gemaess Anlage 1                    Zahl                Zahl
                                                 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
3         Gepaeckabfertigung                              2                   2
4         Fracht- und Postabfertigung                    2                   2
          (Befoerderung zwischen Flugplatz und
          Flugzeug)
5.1       Lotsen                                         2                   2
5.2       Unterstuetzen beim Parken                       2                   2
5.3       Kommunikation Flugzeug/Abfertiger              2                   2
5.4       Be- und Entladung sowie Befoerderung            2                   2
          Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5       Anlassen/Triebwerke                            2                   2
5.6       Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen            2                   2
5.7       Befoerderung, Ein-/Ausladen von
                                                              unbegrenzt
          Nahrungsmitteln/Getraenken
7         Betankungsdienste                                   unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Muenchen (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
              Dienst gemaess Anlage 1                    Zahl                Zahl
                                                 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
3         Gepaeckabfertigung                              2                   2
4         Fracht- und Postabfertigung                    2                   2
          (Befoerderung zwischen Flugplatz und
          Flugzeug)
5.1       Lotsen                                         2                   2
5.2       Unterstuetzen beim Parken                       2                   2
5.3       Kommunikation Flugzeug/Abfertiger              2                   2
5.4       Be- und Entladung sowie Befoerderung            2                   2
          Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5       Anlassen/Triebwerke                            2                   2
5.6       Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen            2                   2
5.7       Befoerderung, Ein-/Ausladen von                 4                   4
          Nahrungsmitteln/Getraenken
7         Betankungsdienste                              2                   2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Duesseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
              Dienst gemaess Anlage 1                    Zahl                Zahl
                                                 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
3         Gepaeckabfertigung                              2                   2
4         Fracht- und Postabfertigung
          (Befoerderung zwischen Flugplatz und
          Flugzeug)
                                            - 14 -
      
                                                                              

             Dienst gemaess Anlage 1                         Zahl                 Zahl
                                                     Selbstabfertiger     Drittabfertiger
4.1      in bezug auf Fracht ohne                           2                     2
         Zollagerbetrieb
4.2      in bezug auf Post                                 Postabfertigung entfaellt
5.1      Lotsen                                              2                  2
5.2      Unterstuetzen beim Parken                            2                  2
5.3      Kommunikation Flugzeug/Abfertiger              unbegrenzt              6
5.4      Be- und Entladung sowie Befoerderung                 2                  2
         Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5      Anlassen/Triebwerke                                2                    2
5.6      Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                2                    2
5.7      Befoerderung, Ein-/Ausladen von                     2                    4
         Nahrungsmitteln/Getraenken
7        Betankungsdienste
7.1      Be- und Enttanken                                   2                   4
7.2      Nachfuellen von Oel und anderen                  unbegrenzt          unbegrenzt
         Fluessigkeiten


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Berlin-Tegel (TXL) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
------------------------------------------------------------------------
I      Dienst gemaess Anlage 1      I        Zahl      I       Zahl      I
I                                 I Selbstabfertiger I Drittabfertiger I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3   Gepaeckabfertigung           I         2        I        2        I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4   Fracht- und Postabfertigung I         2        I        2        I
I     (Befoerderung zwischen       I                  I                 I
I     Flugplatz und Flugzeug)     I                  I                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.1 Lotsen                      I      )           I     )           I
I---------------------------------I      )           I     )           I
I 5.2 Unterstuetzen beim Parken    I      )           I     )           I
I---------------------------------I      )           I     )           I
I 5.3 Kommunikation Flugzeug/     I      )           I     )           I
I     Abfertiger                  I      )           I     )           I
I---------------------------------I      ) 2         I     ) 2         I
I 5.4 Be- und Entladung sowie     I      )           I     )           I
I     Befoerderung Besatzung/      I      )           I     )           I
I     Fluggast/Gepaeck             I      )           I     )           I
I---------------------------------I      )           I     )           I
I 5.5 Anlassen/Triebwerke         I      )           I     )           I
I---------------------------------I      )           I     )           I
I 5.6 Bewegen des Flugzeugs/      I      )           I     )           I
I     Bereitstellen               I      )           I     )           I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.7 Befoerderung, Ein-/Ausladen I          2        I        3        I
I     von Nahrungsmitteln/        I                  I                 I
I     Getraenken                   I                  I                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7   Betankungsdienste           I         2        I        8        I
------------------------------------------------------------------------
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der

                                            - 15 -
      
                                                                              

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
              Dienst gemaess Anlage 1                    Zahl                Zahl
                                                 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
3         Gepaeckabfertigung                              2                   2
4         Fracht- und Postabfertigung
          (Befoerderung zwischen Flugplatz und
          Flugzeug)
4.1       in bezug auf Fracht                            2                   2
4.2       in bezug auf Post                              2                   2
5.1       Lotsen                                         2                   2
5.2       Unterstuetzen beim Parken                       2                   2
5.3       Kommunikation Flugzeug/Dienstleister                unbegrenzt
5.4       Be- und Entladung sowie Befoerderung            2                   2
          Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5       Anlassen/Triebwerke                            3                   2
5.6       Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen            2                   2
5.7       Befoerderung, Ein-/Ausladen von                 2                   4
          Nahrungsmitteln/Getraenken
7         Betankungsdienste                              2                   2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
          Dienst gemaess Anlage 1            Zahl Selbstabfertiger   Zahl Drittabfertiger
3    Gepaeckabfertigung                               2                       2
4    Fracht- und Postabfertigung
     (Befoerderung zwischen Flugplatz und
     Flugzeug)
4.1 Fracht                                           2                       2
4.2 Post                                             2                       2
5.1 Lotsen                                           2                       2
5.2 Unterstuetzen beim Parken                         2                       2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger           unbegrenzt              unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Befoerderung              2                       2
     Fluggast/Gepaeck
     ausgenommen Befoerderung Besatzung          unbegrenzt              unbegrenzt
5.5 Anlassen/Triebwerke                              2                       2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen              2                       2
5.7 Befoerderung, Ein-/Ausladen von              unbegrenzt              unbegrenzt
     Nahrungsmitteln/Getraenken
7    Betankungsdienste
7.1 Be- und Enttanken                                2                       3
7.2 Nachfuellen Oel und andere                         2                       3
     Fluessigkeiten


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Koeln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
                                            - 16 -
       
                                                                               

           Dienst gemaess Anlage 1              Zahl Selbstabfertiger     Zahl Drittabfertiger
3     Gepaeckabfertigung                                 2                        2
4     Fracht- und Postabfertigung                       2                        2
      (Befoerderung zwischen Flugplatz und
      Flugzeug)
5.1   Lotsen                                             2                        2
5.2   Unterstuetzen beim Parken                           2                        2
5.3   Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                  2                        2
5.4   Be- und Entladung sowie Befoerderung                2                        2
      Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5   Anlassen/Triebwerke                                2                        2
5.6   Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                2                        2
5.7   Befoerderung, Ein-/Ausladen von                     2                        2
      Nahrungsmitteln/Getraenken
7     Betankungsdienste                                  2                        2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
          Dienst gemaess Anlage 1            Zahl Selbstabfertiger   Zahl Drittabfertiger
3    Gepaeckabfertigung                               2                      2
4    Fracht- und Postabfertigung                     2                      2
     (Befoerderung zwischen Flugplatz und
     Flugzeug)
5.1 Lotsen                                           2                      2
5.2 Unterstuetzen beim Parken                         2                      2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                2                      2
5.4 Be- und Entladung sowie Befoerderung              2                      2
     Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5 Anlassen/Triebwerke                              2                      2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen              2                      2
5.7 Befoerderung, Ein-/Ausladen von                   2                      3
     Nahrungsmitteln/Getraenken
7    Betankungsdienste                               2                      8


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Nuernberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
------------------------------------------------------------------------
I      Dienst gemaess Anlage 1      I        Zahl      I       Zahl      I
I                                 I Selbstabfertiger I Drittabfertiger I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3   Gepaeckabfertigung           I         2        I        2        I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4   Fracht- und Postabfertigung I         2        I        2        I
I     (Befoerderung zwischen       I                  I                 I
I     Flugplatz und Flugzeug)     I                  I                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.1 Lotsen                      I         2        I        2        I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.2 Unterstuetzen beim Parken    I      )           I     )           I
I---------------------------------I      ) 2         I     ) 2         I
                                             - 17 -
         
                                                                                 

I 5.3 Kommunikation Flugzeug/      I     )           I     )           I
I     Abfertiger                   I     )           I     )           I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.4 Be- und Entladung sowie      I       2         I       2         I
I     Befoerderung Besatzung/       I                 I                 I
I     Fluggast/Gepaeck              I                 I                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.5 Anlassen/Triebwerke          I       2         I       2         I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.6 Bewegen des Flugzeugs/       I       3         I       3         I
I     Bereitstellen                I                 I                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.7 Befoerderung, Ein-/Ausladen I         4         I       4         I
I     von Nahrungsmitteln/         I                 I                 I
I     Getraenken                    I                 I                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7   Betankungsdienste            I       3         I       3         I
------------------------------------------------------------------------
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
              Dienst gemaess Anlage 1                    Zahl                Zahl
                                                 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
3         Gepaeckabfertigung                              2                   2
4         Fracht- und Postabfertigung               unbegrenzt          unbegrenzt
          (Befoerderung zwischen Flugplatz und
          Flugzeug)
5.1 bis   Vorfelddienste                            unbegrenzt          unbegrenzt
5.6
5.7       Befoerderung, Ein-/Ausladen von                 2                   2
          Nahrungsmitteln/ Getraenken
7         Betankungsdienste                         unbegrenzt          unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Berlin-Schoenefeld (SXF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1)
jeweils festgelegt auf:
              Dienst gemaess Anlage 1                    Zahl              Zahl1*)
                                                 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
3           Gepaeckabfertigung                                  2                    2
4           Fracht- und Postabfertigung                        2                    2
            (Befoerderung zwischen Flugplatz und
            Flugzeug)
5.1 bis     Vorfelddienste                                     2                    2
5.6
5.7         Befoerderung, Ein-/Ausladen von                     2                    3
            Nahrungsmitteln/ Getraenken
7           Betankungsdienste                                  2                    5

1*)
      Anmerkung: Bestimmungen fuer Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.




                                               - 18 -
         
                                                                                 

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
      Dienst gemaess Anlage 1         Zahl Selbstabfertiger      Zahl2*) Drittabfertiger
3 Gepaeckabfertigung                                     2                         2
4 Fracht- und Postabfertigung                           2                         2
  (Befoerderung zwischen
  Flugplatz und Flugzeug)
5 Vorfelddienste                                        2                         2
7 Betankungsdienste                                     2                         2

2*)
      Anmerkung: Bestimmungen fuer Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1) jeweils
festgelegt auf:
          Dienst gemaess Anlage 1            Zahl Selbstabfertiger Zahl3*) Drittabfertiger
3      Gepaeckabfertigung                                    2                         2
4      Fracht- und Postabfertigung                          2                         2
       (Befoerderung zwischen Flugplatz und
       Flugzeug)
5.1    Lotsen                                               2                         2
5.2    Unterstuetzen beim Parken                             2                         2
5.3    Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                          unbegrenzt
5.4    Be- und Entladung sowie Befoerderung                  2                         2
       Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5    Anlassen/Triebwerke                                  2                         2
5.6    Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                  2                         2
5.7    Befoerderung, Ein-/Ausladen von                       3                         3
       Nahrungsmitteln/Getraenken
7      Betankungsdienste                                    2                         3

3*)
      Anmerkung: Bestimmungen fuer Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Muenster/Osnabrueck (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1)
jeweils festgelegt auf:
          Dienst gemaess Anlage 1            Zahl Selbstabfertiger   Zahl Drittabfertiger
3    Gepaeckabfertigung                               2                   entfaellt
4    Fracht- und Postabfertigung                     2                   entfaellt
     (Befoerderung zwischen Flugplatz und
     Flugzeug)
5.1 Lotsen                                           2                   entfaellt
5.2 Unterstuetzen beim Parken                         2                   entfaellt
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                2                   entfaellt

                                               - 19 -
         
                                                                                 

            Dienst gemaess Anlage 1               Zahl Selbstabfertiger     Zahl Drittabfertiger
5.4    Be- und Entladung sowie Befoerderung                2                     entfaellt
       Besatzung/Fluggast/Gepaeck
5.5    Anlassen/Triebwerke                                  2                   entfaellt
5.6    Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                  3                   entfaellt
5.7    Befoerderung, Ein-/Ausladen von                       3                   entfaellt
       Nahrungsmitteln/Getraenken
7      Betankungsdienste                                    3                   entfaellt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen
Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemaess Anlage 1)
jeweils festgelegt auf:
         Dienst gemaess Anlage 1          Zahl Selbstabfertiger Zahl4*) Drittabfertiger
3          Gepaeckabfertigung                            2                         2
4          Fracht- und Postabfertigung                  2                         2
           (Befoerderung zwischen Flugplatz
           und Flugzeug)
5.1        Lotsen
5.2        Unterstuetzen beim Parken
5.3        Kommunikation Flugzeug/
           Abfertiger
5.4        Be- und Entladung sowie
                                                        2                         2
           Befoerderung Besatzung/
           Fluggast/Gepaeck
5.5        Anlassen/Triebwerke
5.6        Bewegen des Flugzeugs/
           Bereitstellen
5.7        Befoerderung, Ein-/Ausladen von               2                         3
           Nahrungsmitteln/ Getraenken
7          Betankungsdienste                            2                         3

4*)
      Anmerkung: Bestimmungen fuer Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger
sind nur insoweit massgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht
geoeffnet ist.




                                               - 20 -