Verordnung ueber die Meldung von Biozid-
Produkten nach dem Chemikaliengesetz
(Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV)
ChemBiozidMeldeV

vom  24.05.2005



"Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geaendert worden ist"

Stand:   Geaendert durch Art. 5 V v. 11.7.2006 I 1575
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 14.5.2010 ausser Kraft.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 28. 5.2005 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 34/98            (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Abs. 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhoerung der
beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2090), die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu
anderen als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung
und Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht in Anhang I oder in Anhang IA der
Richtlinie 98/8/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 ueber
das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) aufgefuehrt sind.

§ 2 Meldepflicht
Wer als Hersteller, Einfuehrer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Biozid-
Produkte nach § 1 in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle nach § 12j
Abs. 1 des Chemikaliengesetzes zu melden. Die Meldung hat fuer Biozid-Produkte, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr waren, bis zum 28.
Juli 2005, im Uebrigen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu erfolgen.

§ 3 Inhalt der Meldung
(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:
1. Handelsname des Biozid-Produktes,
2. Name und Anschrift des Inverkehrbringers,

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3. Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, fuer die das Biozid-Produkt
   ausgelobt wird, und
4. Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe,
   soweit zutreffend,
   a) des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission
      vom 4. November 2003 ueber die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms
      gemaess Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europaeischen Parlaments und
      des Rates ueber das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Aenderung der
      Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EG Nr. L 307 S.1),
   b) des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung,
   c) der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der
      unter Buchstabe a genannten Verordnung und
   d) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter
      Buchstabe a genannten Verordnung.


(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf
der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars
einzureichen.

§ 4 Verfahren nach Eingang der Meldung
Die Zulassungsstelle prueft, ob die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe in
Anhang II oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 stehen. Wenn die in
der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II stehen, prueft sie auch, ob
das gemeldete Biozid-Produkt zu einer Produktart gehoert, welche in Anhang II fuer den
oder die Wirkstoffe angegeben ist. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der
Meldung teilt die Zulassungsstelle dem Meldepflichtigen das Ergebnis ihrer Pruefung
mit und erteilt, sofern der Eintrag in einen der genannten Anhaenge vorliegt, eine
Registriernummer, mit welcher die zuvor gemeldeten Biozid-Produkte zu versehen sind.
Dies hat fuer Biozid-Produkte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
in Verkehr waren, bis zum 28. Februar 2006 zu erfolgen, im Uebrigen unverzueglich.

§ 5 Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte
Die Zulassungsstelle veroeffentlicht ein Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das
Verzeichnis enthaelt die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die jeweilige Registriernummer.
Sofern die Pruefung der Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu den von den
Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind
diese in das Verzeichnis aufzunehmen.

§ 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Sie tritt am 14. Mai 2010
ausser Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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